100.2019.4U HER/SPA/ROS Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 12. Dezember 2019 Verwaltungsrichter Häberli, Abteilungspräsident Verwaltungsrichterin Herzog, Verwaltungsrichterin Steinmann Gerichtsschreiber Spring A.________ und B.________ Beschwerdeführende gegen Kanton Bern handelnd durch die Polizei- und Militärdirektion, Kramgasse 20, 3011 Bern Beschwerdegegner betreffend Nothilfe; Unterbringung in Kollektivunterkunft (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 4. Dezember 2018; 2018.POM.540)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.12.2019, Nr. 100.2019.4U, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________ und B.________ (Jg. 1967 bzw. 1971) sind Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina. Sie reisten im Jahr 2011 zusammen mit der volljährigen Tochter (Jg. 1990) und dem damals 17-jährigen Sohn (Jg. 1994) in die Schweiz und stellten Asylgesuche. Diese wie auch ein Wiedererwägungsgesuch wiesen das damalige Bundesamt für Migration (BFM) bzw. das Bundesverwaltungsgericht rechtskräftig ab. A.________ und B.________ verblieben in der Folge rechtswidrig in der Schweiz, während ihre Kinder ausreisten. Nachdem das Amt für Migration und Personenstand (MIP), Migrationsdienst des Kantons Bern (MIDI), A.________ und B.________ mitgeteilt hatte, dass sie ihre bisherige Unterkunft zu verlassen haben, verzögerte sich der Umzug in eine Kollektivunterkunft unter anderem, weil sich die Behörde bereit erklärte, den Ausgang eines wiedererwägungsweise gestellten Gesuchs um vorläufige Aufnahme abzuwarten. Auch dieses Gesuch wies das nunmehr zuständige Staatssekretariat für Migration (SEM) rechtskräftig ab (Nichteintretensentscheid des Bundesverwaltungsgerichts). Mit Verfügung vom 19. Juni 2018 schloss das MIP A.________ und B.________ von der Sozialhilfe aus (Dispositivziffer 1), wies sie an, ihre jetzige Unterkunft bis zum 31. Juli 2018 zu verlassen (Dispositivziffer 2) und sprach ihnen die Bewilligung zur Erwerbstätigkeit ab (Dispositivziffer 3). Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Dispositivziffer 4). B. Gegen diese Verfügung erhoben A.________ und B.________ am 19. Juli 2018 Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM). Mit Zwischenverfügung vom 10. August 2018 entsprach die POM dem Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung betreffend Dispositivziffer 2 (Unterbringung in Kollektivunterkunft). Mit Entscheid vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.12.2019, Nr. 100.2019.4U, Seite 3 4. Dezember 2018 wies sie die Beschwerde ab und setzte dem Ehepaar A.________ und B.________ eine neue Frist zum Verlassen der Unterkunft. C. Hiergegen haben A.________ und B.________ am 3. Januar 2019 (verbessert am 7.1.2019) Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit folgenden Rechtsbegehren: «1. Der angefochtenen Verfügung sei die aufschiebende Wirkung be- treffend das Anfechtungsobjekt (Dispositionsziffer 2 der Verfügung des MIDI vom 19.7.2018, Entzug der bestehenden Unterkunft) zu- zuerkennen. 2. Die angefochtene Verfügung vom 4. Dezember 2018 sei in Fest- stellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzugs der Dispositionsziffer 2 der ursprünglichen Verfügung vom 19.7.2018 aufzuheben. 3. Den Beschwerdeführenden sei im Verfahren vor dem Verwaltungs- gericht die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Es sei ihnen in diesem Rahmen eine Rechtsvertretung von Amtes wegen beizuordnen und auf die Erhebung von Gerichtskosten zu ver- zichten.» Mit Verfügung vom 9. Januar 2019 hat der Abteilungspräsident darauf hin- gewiesen, dass der Verwaltungsgerichtsbeschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt, das Verfahren grundsätzlich kostenlos ist und das Recht auf unentgeltliche Rechtspflege nicht den Anspruch be- inhaltet, dass das Verwaltungsgericht von Amtes wegen eine Rechts- vertretung beiordnet. Die POM beantragt mit Vernehmlassung vom 16. Januar 2019 die Ab- weisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden kann. A.________ und B.________ haben sich nicht mehr vernehmen lassen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.12.2019, Nr. 100.2019.4U, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanz- lichen Verfahren teilgenommen, sind durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Auf- hebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über die Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist daher grundsätzlich einzutreten (vgl. aber E. 1.3). 1.2Die Beschwerdeführenden wenden sich vor Verwaltungsgericht (an- ders als noch im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren) lediglich gegen die Verpflichtung, ihre bisherige Wohnung zu verlassen und sich in eine Kollektivunterkunft zu begeben. Den Ausschluss aus der Sozialhilfe bzw. das Erlöschen der Bewilligung zur Erwerbstätigkeit fechten sie ausdrücklich nicht mehr an (Beschwerde S. 3). Streitgegenstand ist somit lediglich der Wechsel ihrer Unterbringung. 1.3Neben der Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids beantragen die Beschwerdeführenden, es sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzugs der strittigen Anordnung festzustellen (unter ausdrücklicher Anerkennung, dass namentlich die Beschwerdeführerin eine verletzliche Person sei; Rechtsbegehren 2, Beschwerde S. 3). Haben die Beschwerde- führenden einen entsprechenden Anspruch, so wird die Beschwerde gut- geheissen, der angefochtene Entscheid, der an die Stelle der Verfügung des MIP getreten ist, aufgehoben und die individuelle Unterbringung in einer eigenen Wohnung angeordnet. Ein darüber hinausgehendes Fest- stellungsinteresse wird nicht dargetan; ein solches ist auch nicht ersichtlich (analog BVR 2019 S. 360 [VGE 2018/193 vom 10.4.2018] nicht publ. E. 1.3; allgemein BVR 2014 S. 33 E. 1.4, 2011 S. 564 E. 3.3; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 49 N. 19). Auf die Beschwerde ist insoweit daher nicht einzutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.12.2019, Nr. 100.2019.4U, Seite 5 1.4Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Aufgrund der Akten ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: 2.1Im Jahr 2011 reisten die Beschwerdeführenden und ihre Kinder in die Schweiz ein und stellten Asylgesuche. Als Asylgrund machten sie geltend, sie hätten aufgrund ihrer «Mischehe» (interreligiöse Ehe musli- misch/serbisch-orthodox) etliche Probleme gehabt. So seien sie beruflich und sozial benachteiligt gewesen und strenggläubige Muslime hätten Druck auf sie ausgeübt (Akten MIDI 5B pag. 2, 7 ff.; Akten MIDI 5C pag. 2, 7 ff.). Mit Verfügung vom 5. Juli 2012 wies das damals zuständige BFM die Ge- suche ab und wies die Beschwerdeführenden unter Ansetzung einer Aus- reisefrist aus der Schweiz weg (Akten MIDI 5B pag. 23 ff.; Akten MIDI 5C pag. 21 ff.). Die dagegen gerichtete Beschwerde wies das Bundes- verwaltungsgericht mit Urteil vom 11. September 2012 ab (Akten MIDI 5B pag. 46 ff.; Akten MIDI 5C pag. 43 ff.). Das BFM setzte daraufhin eine neue Ausreisefrist auf den 17. Oktober 2012 fest (Akten MIDI 5B pag. 59 ff.; Akten MIDI 5C pag. 56 ff.). Ein Gesuch der Familie vom 26. September 2013 um Wiedererwägung der negativen Asylverfügungen wies das BFM mit Verfügung vom 24. Januar 2014 ab (Akten MIDI 5B pag. 107 ff.; Akten MIDI 5C pag. 96 ff.). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundes- verwaltungsgericht am 17. März 2014 ab (Akten MIDI 5B pag. 114 ff.; Akten MIDI 5C pag. 103 ff.). 2.2Die Beschwerdeführenden verblieben in der Folge rechtswidrig in der Schweiz und leben seit dem 21. Februar 2012 in einer ihnen zu- gewiesenen Wohnung in E.________ (vgl. angefochtener Entscheid S. 2). Beide zwischenzeitlich volljährigen Kinder reisten dagegen am 11. März 2015 freiwillig aus der Schweiz aus (Akten MIDI 5B pag. 321). Der Sohn lebt nach Angaben der Beschwerdeführenden wieder in Bosnien und Her- zegowina (Akten MIDI 5C pag. 344; Akten MIDI 5B pag. 247). Die Tochter

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.12.2019, Nr. 100.2019.4U, Seite 6 gelangte 2018 im Familiennachzug (Ehe) wieder in die Schweiz und lebt seither offenbar ebenfalls in E.________ (Akten MIDI 5B pag. 320). Am 4. Februar 2016 teilte der MIDI den Beschwerdeführenden mit, dass sie per 1. März 2016 aus der Sozialhilfe ausgeschlossen und fortan mit Not- hilfe (Stufe «Minimal») unterstützt werden (Akten MIDI 5B pag. 165 f.). Am 2. März 2017 informierte der MIDI darüber, dass für sie auf den 1. April 2017 Plätze in einer Kollektivunterkunft organisiert werden und sie die Wohnung bis zu diesem Zeitpunkt zu verlassen haben (Akten MIDI 5B pag. 190 f.). Anlässlich des Ausreisegesprächs vom 9. März 2017 erklärte sich der MIDI einverstanden, mit der Rückplatzierung in eine Kollektiv- unterkunft zuzuwarten, da die Beschwerdeführenden beabsichtigten, wiedererwägungsweise um vorläufige Aufnahme zu ersuchen (Akten MIDI 5B pag. 198 f.; Akten MIDI 5C pag. 181 f.). Das SEM wies dieses (zweite) hauptsächlich mit gesundheitlichen Problemen der Ehefrau be- gründete Wiedererwägungsgesuch am 25. August 2017 ab (Akten MIDI 5B pag. 217 ff.; Akten MIDI 5C pag. 193 ff.). Auf eine dagegen erhobene Be- schwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 14. Februar 2018 nicht ein (Akten MIDI 5B pag. 231 ff.; Akten MIDI 5C pag. 207 ff.). Unter Bedingungen gestattete der MIDI einen weiteren Verbleib in der bis- herigen Unterkunft bis zum 30. April 2018 (Akten MIDI 5B pag. 242 ff.). Am 27. April 2018 ersuchten die Beschwerdeführenden die kantonale Aus- länderbehörde (MIP) um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung wegen schwerwiegenden persönlichen Härtefalls (Akten MIDI 5B pag. 246 ff.; Akten MIDI 5C pag. 226 ff.). Die Behörde nahm dieses Gesuch am 18. Mai 2018 nicht an die Hand (Akten MIDI 5B pag. 323 f.; Akten MIDI 5C pag. 303 f.). Am 19. Juni 2018 erliess das MIP die dem vorliegenden Rechtsstreit zu- grunde liegende Verfügung (Akten MIDI 5B pag. 330 ff.; Akten MIDI 5C pag. 314 ff.; vgl. vorne Bst. A). 2.3Im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren legte der MIDI zur ge- planten Unterbringung dar, für die Beschwerdeführenden seien Plätze in der vom Verein Asyl Berner Oberland (ABO) betriebenen Kollektiv- unterkunft «D.» in F. reserviert worden. Bei der Unterkunft handle es sich um ein ehemaliges Hotel. Es sei ein Zimmer mit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.12.2019, Nr. 100.2019.4U, Seite 7 zwei und ein Zimmer mit vier Schlafplätzen (Letzteres mit integriertem WC/Bad) verfügbar. Selbst bei Bezug des Viererzimmers könne den Beschwerdeführenden die Alleinbenutzung gewährleistet werden (Vorakten POM 5A pag. 23). 2.4Zum gesundheitlichen Zustand der Beschwerdeführerin lässt sich Folgendes festhalten: Am 11. Februar 2016 wies sich die Beschwerde- führerin nach einer Selbstintoxikation eigenständig ins Spital Thun ein. Eine «akute Suizidalität» konnte nicht ausgeschlossen werden und die Be- schwerdeführerin willigte in eine stationäre Behandlung ein (Akten MIDI 5C pag. 353 f.). Diese wurde vom 12. Februar 2016 bis zum 11. März 2016 im Psychiatriezentrum Münsingen (PZM) durchgeführt. Dabei wurden folgende Diagnosen gestellt (Akten MIDI 5C pag. 350): «1. Angst und depressive Störung, gemischt (F41.2) mit dem V.a. Agoraphobie DD Panikstörung 2. Aktenanamnestisch Rezidivierende depressive Störung, ggw. schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F33.2) und Generalisierte Angststörung (ICD-10: 41.1)» Die Beschwerdeführerin gab im Aufnahmegespräch an, die Tabletten in suizidaler Absicht eingenommen zu haben. Was sie belaste, sei die drohende Wegweisung. Da Suizid während des Aufenthalts kein Thema mehr war, konnte sie in die ambulatorische Behandlung entlassen werden (Akten MIDI 5C pag. 350 f.). Ein zweites Mal in stationärer Behandlung im PZM befand sich die Beschwerdeführerin vom 8. August 2016 bis zum 2. September 2016 auf Zuweisung des behandelnden Psychiaters wegen «zunehmender Suizidalität bei bekannter langjähriger Depression», die auf die «längere Asylgeschichte» zurückzuführen sei (Akten MIDI 5C pag. 347 ff.). Ein dritter Aufenthalt im PZM folgte vom 18. September 2017 bis zum 5. Oktober 2017. Gemäss dem Austrittsbericht ist es bei ihr nach einem «negativen Asylentscheid» zu Anpassungs- sowie Angst- und Panik- störungen gekommen. Die ungewisse Situation rund um ihren Aufenthalts- status setze den Beschwerdeführenden zu. Weiter konnte eine patho- logische Eifersucht des Ehemanns festgestellt werden, womit «grosse eheliche Spannungen» verbunden seien, deren Mitursächlichkeit für die Hospitalisation nicht abgeschätzt werden könne (Akten MIDI 5C pag. 344 ff.). Am 14. März 2018 brachte der Beschwerdeführer seine Ehe-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.12.2019, Nr. 100.2019.4U, Seite 8 frau nach einer erneuten Selbstintoxikation in den Notfall des Spitals Thun. Die Frage, ob sie sich das Leben habe nehmen wollen, blieb von der Be- schwerdeführerin zunächst unbeantwortet. Nach einer psychiatrischen Mit- beurteilung konnte sie sich «klar und glaubhaft» von der Suizidalität distanzieren, wünschte jedoch eine stationäre Einweisung (Akten MIDI 5C pag. 341, 343). Sie wurde daher gleichentags zum vierten Mal ins PZM überwiesen, wo sie bis zum 11. April 2018 blieb. Dort gab sie an, «aus Impuls» die Tabletten genommen zu haben. Heute sei sie froh, überlebt zu haben, jedoch könne dies morgen wieder anders aussehen. Als Grund für den neuerlichen Vorfall nannte sie wiederum den prekären Aufenthalts- status, der nun sechs Jahre andaure (Akten MIDI 5C pag. 338 ff.). Dr. med. C.________ ist seit 2013 behandelnder Psychiater der Beschwerde- führerin; er beschreibt deren Krankheitsbild als «komplexe komorbide psychische Störung» (ärztliches Zeugnis vom 16.7.2018, Akten MIDI 5C pag. 337). Vor der Vorinstanz hielt er mit Bericht vom 19. August 2018 fest, dass der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Krankheitssymptome eine Wohnumgebung mit Menschen ausserhalb ihrer Familie unzumutbar sei. An dieser Unzumutbarkeit ändere sich «kurz- bis mittelfristig» nichts. Die Aufenthalte der Beschwerdeführerin in psychiatrischen Institutionen, die zum Teil trotz unvertrauter Mitmenschen zu einer Stabilisierung führten, seien nicht mit der Unterbringung in einer Kollektivunterkunft zu ver- gleichen. Weitere medikamentöse Behandlungsmöglichkeiten würden wegen einer früheren Medikamentensucht nicht zur Verfügung stehen (Vor- akten POM 5A pag. 24 f.; vgl. auch ärztliches Zeugnis vom 16.7.2018, Akten MIDI 5C pag. 337). In der Bescheinigung vom 20. Dezember 2018 hält Dr. med. C.________ erneut fest, dass der Beschwerdeführerin «aus ärztlich-psychiatrischer Sicht bis auf weiteres keine Wohnumgebung mit ihr nicht eng vertrauten Menschen [...] zugemutet werden darf». Die Ver- fügung des MIDI vom 19. Juni 2018 habe bei ihr «bereits zu einer dramatisch-massiven Zustandsdestabilisierung» geführt. Die Folgen der Verschlechterung seien zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht abschätz- bar, müssten jedoch als «enorm tiefgreifend» und als «lebensgefährdend attribuiert» werden. Es bestehe ein «sehr hohe[s] Risiko einer weiteren psychischen Dekompensation» (Beschwerdebeilage, act. 1C).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.12.2019, Nr. 100.2019.4U, Seite 9 3. 3.1Personen, die sich gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in der Schweiz aufhalten und ihren Unterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten können, haben von Bundesrechts wegen An- spruch auf Sozialhilfe oder Nothilfe. Diese wird vom Zuweisungskanton ge- währleistet und richtet sich nach kantonalem Recht. Personen mit einem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid, denen eine Ausreisefrist angesetzt wurde, sind von der Sozialhilfe ausgeschlossen (Art. 80a i.V.m. Art. 27 Abs. 3 sowie Art. 82 Abs. 1 AsylG). Den Kantonen verbleibt diesbezüglich kein Ermessen; sie sind verpflichtet, die Personen von der Sozialhilfe aus- zuschliessen. Der Ausschluss aus der Sozialhilfe gilt gemäss Art. 82 Abs. 2 AsylG auch während eines ausserordentlichen Rechtsmittelverfahrens, selbst wenn der Vollzug der Wegweisung ausgesetzt wird (vgl. zum Ganzen BVR 2019 S. 360 E. 3.1 mit Hinweisen und Bemerkungen von Reto Feller S. 370 ff., 372 ff.). In Übereinstimmung mit dem Bundesrecht sind nach der bernischen Regelung Personen mit rechtskräftigem nega- tivem Asyl- und Wegweisungsentscheid, deren Ausreisefrist abgelaufen ist, von der Sozialhilfe ausgeschlossen und haben bei Bedarf lediglich An- spruch auf Nothilfe (Art. 9 Abs. 1 des Einführungsgesetzes vom 20. Januar 2009 zum Ausländer- und zum Asylgesetz [EG AuG und AsylG; BSG 122.20]). Das bedeutet, dass diesen Personen das garantierte Mini- mum gemäss dem verfassungsmässigen Recht auf Hilfe in Notlagen zu- steht (Art. 12 der Bundesverfassung [BV; SR 101] sowie nicht weiter gehender Art. 29 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]; BVR 2019 S. 360 E. 3.1 mit Hinweisen). 3.2Der Ausschluss aus der Sozialhilfe von Personen, die rechtskräftig weggewiesen sind und die Schweiz verlassen müssen, dient der Durch- setzung der Wegweisung. Die Geringfügigkeit von Hilfeleistungen an aus- reisepflichtige Personen soll den Anreiz zum Verbleib in der Schweiz ver- mindern (vgl. BGE 139 I 272 E. 3.3 [Pra 103/2014 Nr. 54], 135 I 119 E. 5.4 [Pra 98/2009 Nr. 107], 131 I 166 E. 8.2; Kiener/Kälin/Wyttenbach, Grund- rechte, 3. Aufl. 2018, § 39 N. 15; vgl. auch Vortrag des Regierungsrats zum EG AuG und AsylG, in Tagblatt des Grossen Rates 2008, Beilage 31 S. 6; Voten Blocher und Bäumle, AB N 2012 S. 1952 und 1954). Daneben hat

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.12.2019, Nr. 100.2019.4U, Seite 10 der Staat ein finanzielles Interesse, anstelle der Sozialhilfe lediglich Nothilfe auszurichten (vgl. Peter Nideröst, Sans-Papiers in der Schweiz, in Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, N. 9.103; zum Gan- zen BVR 2019 S. 360 E. 3.2). 3.3Die Nothilfe soll in der Regel in Form von Sachleistungen aus- gerichtet werden und beinhaltet die Unterbringung in einer Kollektiv- unterkunft, die Abgabe von Lebensmitteln und Hygieneartikeln im Umfang der tiefsten Stufe, die jeweils für Asylsuchende gilt, ärztliche und zahnärzt- liche Notfallversorgung sowie bei dringendem und nachgewiesenem Bedarf Second-hand-Kleidungsstücke und andere Sachmittel (Art. 9 Abs. 4 EG AuG und AsylG i.V.m. Art. 14 Abs. 1 und 2 der Einführungsverordnung vom 14. Oktober 2009 zum Ausländer- und zum Asylgesetz [EV AuG und AsylG; BSG 122.201]). Bei unbegleiteten Minderjährigen und bei anderen besonders verletzlichen Personen werden die Nothilfeleistungen individuell aufgrund der besonderen Bedürfnisse festgelegt (Art. 9 Abs. 5 EG AuG und AsylG i.V.m. Art. 14 Abs. 3 EV AuG und AsylG). Diese Regelung ist Aus- druck davon, dass namentlich Leistungen wie Nahrung oder ärztliche Ver- sorgung je nach Alter und/oder gesundheitlicher Konstitution hinreichend individualisiert werden müssen (vgl. BGE 131 I 166 E. 8.2). Ob eine Person als verletzlich gilt, ist im Einzelfall anhand der konkreten Umstände zu be- urteilen. Die Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und -direktoren (SODK) hat bewusst auf eine beispielhafte Aufzählung verzichtet (Nothilfe- empfehlungen vom 29.6.2012 Ziff. 5.1). Wegleitend ist nach der Recht- sprechung des Verwaltungsgerichts in Anlehnung an diese Empfehlung das Mass der (besonderen) Verletzlichkeit (BVR 2019 S. 360 E. 3.3). 3.4Für die Ausrichtung der Nothilfe ist das MIP (MIDI) zuständig (Art. 9 Abs. 2 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 EG AuG und AsylG; Art. 1 EV AuG und AsylG). Es hat dazu Leistungsverträge mit Asylsozialhilfestellen abgeschlossen (vgl. Art. 9 Abs. 3 EG AuG und AsylG). Diese richten die Nothilfe für ab- gewiesene Asylsuchende aus und betreiben zum Teil die Kollektiv- unterkünfte (vgl. MIP, Personen des Asylbereichs in den Gemeinden, Weisung vom 11.3.2019, BSIG Nr. 1/122.20/3.1 Ziff. 1.1, 2 und 5). Das An- gebot der Kollektivunterkünfte ist den Schwankungen des Bedarfs unter-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.12.2019, Nr. 100.2019.4U, Seite 11 worfen. Die genaue Ausgestaltung der Kollektivunterkünfte variiert je nach Objekt (vgl. zum Ganzen BVR 2019 S. 360 E. 3.4). 3.5Der MIDI teilt die nothilfebedürftigen Personen den verschiedenen Asylsozialhilfestellen zu. Diese wiederum sorgen für die Unterbringung der Personen in einer von ihnen betriebenen Kollektivunterkunft oder aus- nahmsweise in einer eigenen Wohnung. Wird die individuelle Unter- bringung einer Person aufgehoben, so steht nach dessen Angabe im Ver- fügungszeitpunkt noch nicht fest, in welcher Kollektivunterkunft die be- troffene Person anschliessend untergebracht wird. Diese Zuweisung wird im Anschluss durch die zuständige Asylsozialhilfestelle vorgenommen, welche bei Spezialfällen bzw. Verletzlichkeit ein Gespräch mit der be- troffenen Person führt und deren besonderen Bedürfnisse abklärt. Kann der betroffenen Person innert der vom MIDI zum Verlassen der Wohnung an- gesetzten Frist kein ihren Bedürfnissen entsprechender Platz zugewiesen werden, so wird die Person in einer Unterkunft einer anderen Betreiberin untergebracht oder die Frist zum Auszug aus der Wohnung verlängert. Eine Reservation bzw. ein Freihalten von Plätzen für bestimmte Nothilfe- bezügerinnen bzw. Nothilfebezüger ist nach Angaben des MIDI faktisch schwierig (vgl. zum Ganzen BVR 2019 S. 360 E. 3.5). 4. Strittig ist, ob die Beschwerdeführenden im Rahmen der Nothilfe Anspruch auf individuelle Unterbringung in einer eigenen Wohnung haben. 4.1Angesichts der ernsthaften psychischen Probleme der Beschwerde- führerin ist diese grundsätzlich als verletzlich im Sinn von Art. 9 Abs. 5 EG AuG und AsylG anzusehen (vgl. auch BVGer E‑7260/2014 vom 4.3.2015 E. 4.4, E-790/2014 vom 1.10.2014 E. 6.5). Dies bedeutet jedoch nicht, dass die ihr zustehenden Leistungen automatisch bzw. in jedem Fall über die Nothilfeleistungen nach Art. 14 Abs. 2 EV AuG und AsylG hinausgehen müssen (vgl. BVR 2019 S. 360 E. 4.1). Vielmehr ist die Leistung auch beim Obdach im Verhältnis zur spezifischen individuellen Verletzlichkeit fest- zulegen (vgl. vorne E. 3.3). Die Differenzen dürften dabei tendenziell ge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.12.2019, Nr. 100.2019.4U, Seite 12 ringfügiger ausfallen als bei anderen Leistungen; ein Anspruch auf ein Privatzimmer besteht im Allgemeinen nicht (Kathrin Amstutz, Das Grund- recht auf Existenzsicherung, Diss. Bern 2002, S. 228). Die Unterkunft muss aber jedenfalls Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse bieten (BGE 131 I 166 E. 8.2; vgl. auch Kathrin Amstutz, a.a.O., S. 212 ff.). Ein- schränkungen der Privatsphäre sind in einer Kollektivunterkunft jedoch grundsätzlich hinzunehmen (BVR 2019 S. 360 E. 4.2). 4.2Die Beschwerdeführenden bringen vor, dass es unklar sei, ob die vom MIDI vorinstanzlich in Aussicht gestellte Unterbringung in der Kollektiv- unterkunft «D.» in den entsprechenden Zimmern auch zum heutigen Zeitpunkt noch möglich sei (Beschwerde S. 3). – Gemäss der POM ist der MIDI auf der Unterbringung in der Kollektivunterkunft «D.» – wie sie vor der Vorinstanz beschrieben wurde (vgl. vorne E. 2.3) – weiterhin zu behaften (vgl. Beschwerdevernehmlassung S. 2). Darauf ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren abzustellen. Eine (ungünstigere) alternative Unterbringung steht damit nicht zur Diskussion. Nachfolgend ist daher einzig zu prüfen, ob die POM ohne Rechtsverletzung schliessen durfte, dass den Beschwerdeführenden der Umzug in ein Privatzimmer der Kollektivunterkunft «D.» zumutbar ist (vgl. auch hinten E. 4.7). 4.3Vorgebracht ist, dass der Umzug in eine Kollektivunterkunft für die Beschwerdeführerin als «schwer gesundheits-, wenn nicht sogar als lebensgefährdend» betrachtet werden müsse; er sei damit offensichtlich unzumutbar (Beschwerde S. 4). Die Vorinstanz habe die Warnungen des behandelnden Facharztes ignoriert bzw. sich nicht genügend damit ausein- andergesetzt (Beschwerde S. 3). – Die Vorinstanz beurteilte den Umzug in die Kollektivunterkunft «D.» als zumutbar, da es der Beschwerde- führerin möglich sei, ihr bisheriges Behandlungssetting (inkl. allfällige sta- tionäre Aufenthalte) aufrechtzuerhalten. Ihrem Rückzugs- und Ruhe- bedürfnis sei durch ein Privatzimmer zureichend Rechnung getragen (an- gefochtener Entscheid E. 4e). 4.4In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist von einer grundsätzlichen Zumutbarkeit des Umzugs in die Kollektivunterkunft «D.________» aus- zugehen: Der Umzug in eine Kollektivunterkunft ändert nichts an der medi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.12.2019, Nr. 100.2019.4U, Seite 13 zinischen Versorgung der Beschwerdeführerin (vgl. BVR 2019 S. 360 E. 4.3). Auch wenn sich der Anfahrtsweg dadurch um rund 20 Kilometer verlängern würde, wäre es für sie nach wie vor möglich, bei ihrem seit 2013 behandelnden Psychiater in Therapie zu bleiben. Termine können auch in einer Kollektivunterkunft selbständig vereinbart und wahrgenommen werden. Weiterhin möglich bleiben ebenfalls stationäre Aufenthalte in Akut- phasen. Es ist anzuerkennen, dass die Beschwerdeführerin wegen ihrer psychischen Verfassung in Bezug auf ihr Ruhebedürfnis in gewissem Grad verletzlicher als andere Personen in den Kollektivunterkünften ist. Ihrem Bedürfnis nach Ruhe und Schonung wird jedoch in zweifacher Hinsicht Rechnung getragen: Einmal durch die Art der Kollektivunterkunft «D.________»; als ehemaliges Hotel in einer ländlichen Umgebung zeigt sie sich vergleichsweise freundlich. Sodann ist Privatsphäre gewährleistet, indem ein Familienzimmer zur Verfügung gestellt wird, welches im Idealfall als Viererzimmer zur Alleinbenützung mit integriertem Bad/WC ausgestattet ist. Die Beschwerdeführerin wäre so dem Betrieb und den übrigen Bewohnerinnen oder Bewohnern nicht andauernd ausgesetzt, sondern könnte sich jederzeit in ihren abgeschlossenen Raum zurückziehen. Unterstützend wirken kann das Betreuungspersonal, das über die gesundheitliche Problematik der Beschwerdeführerin und deren besonderen Bedürfnisse zu informieren und gehalten ist, sie mit geeigneten Massnahmen zu unterstützen und in betrieblichen Angelegenheiten auf ihre Angstproblematik Rücksicht zu nehmen (vgl. auch BVR 2019 S. 360 E. 4.3). 4.5Nach der Einschätzung des behandelnden Psychiaters wäre der Umzug in eine Kollektivunterkunft für die Beschwerdeführerin eine «erheb- liche Bedrohung», weil sie in einer Wohnumgebung mit fremden Menschen leben müsste. Der Umzug sei daher mit der Gefahr einer «drastisch- massiven» Gesundheitsverschlechterung verbunden, die lebensgefährdend (Suizidgefahr) sein könnte. Aus den von der Beschwerdeführerin positiv er- lebten Aufenthalten im PZM dürfe nicht geschlossen werden, ihr sei das Leben in einer Kollektivunterkunft zumutbar (act. 1C). – Dem behandelnden Psychiater ist darin beizupflichten, dass sich eine psychiatrische Institution nur sehr bedingt mit einer Kollektivunterkunft vergleichen lässt. Weder wird den Einzelnen in einer Kollektivunterkunft jene Zuwendung durch ärztliches

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.12.2019, Nr. 100.2019.4U, Seite 14 Fachpersonal und Pflegepersonal zuteil, welche die Beschwerdeführerin im PZM mehrfach mehrere Wochen lang erfahren hat, noch lässt sich eine psychiatrische Institution atmosphärisch mit einer Kollektivunterkunft ver- gleichen. Das Betreuungspersonal in der Kollektivunterkunft hat indes die Aufgabe, die Bewohnerinnen und Bewohner in gesundheitlichen Belangen zu unterstützen (vgl. E. 4.4 hiervor). Die Notfallversorgung, auf die An- spruch besteht (vgl. vorne E. 3.3), ist gewährleistet. Die Beschwerde- führerin stellte bei ihren Aufenthalten im PZM immerhin unter Beweis, dass sie auch ausserhalb ihres engen familiären Umfelds auf gewisse persön- liche Ressourcen zurückgreifen kann. Dass von der Bewohnerschaft der Kollektivunterkunft ein vergleichbarer angstauslösender gesellschaftlicher Druck ausgehen könnte, wie ihn der behandelnde Psychiater mit Bezug auf die Population ihrer Landsleute beschreibt (Krankheit gilt als Schande, darf nicht gezeigt werden; Teilnahme an Anlässen löst starke angstbetonte innere Spannungen aus), ist weder vorgebracht noch erkennbar. Die generelle Befürchtung, ihr könne keine Wohnumgebung mit ihr nicht eng vertrauten Menschen zugemutet werden, ist durch die Wohnmöglichkeit in einem Familienzimmer stark zu relativieren. Diese individuelle Massnahme garantiert der Beschwerdeführerin jederzeit eine Rückzugsmöglichkeit. Dort kann sich das Ehepaar eine Wohnumgebung in intimem familiären Rahmen schaffen. Eine Eingrenzung wurde gegen die Beschwerdeführenden nicht verfügt (vgl. Art. 74 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20]); entsprechend werden sie in ihrer Be- wegungsfreiheit nicht eingeschränkt und bleibt die externe Kontaktpflege im Kreis der eng vertrauten Menschen – Tochter und Enkelkind – auch bei Unterbringung in F.________ möglich, so wie ebenfalls Besuche der An- gehörigen in der Kollektivunterkunft «D.» denkbar sind. Die Unterkunft befindet sich nur rund 20 Kilometer von E. entfernt und ist mit öffentlichen Verkehrsmitteln gut erreichbar (rund 40 Minuten). Nicht von der Hand weisen lässt sich, dass bei der Beschwerdeführerin die Gefahr einer psychischen Dekompensation besteht. Diese Gefahr begründet für sich allein jedoch keinen Anspruch auf einen weiteren Verbleib in der angestammten Wohnung. Die Beschwerdeführerin leidet seit geraumer Zeit an schweren psychischen Problemen. Die damit verbundenen suizidalen Tendenzen waren schon immer Teil ihrer

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.12.2019, Nr. 100.2019.4U, Seite 15 Krankheitsgeschichte und nur bedingt auf staatliche Handlungen zurück- zuführen (vgl. E. 4.6 hiernach). Bei der Umzugsvorbereitung, -durchführung und in der Phase des Einlebens sind die involvierten Behörden in Zu- sammenarbeit mit den Angehörigen und dem behandelnden Psychiater gehalten, im Rahmen der konkreten Massnahmen alles ihnen Zumutbare vorzukehren, um medizinisch bzw. betreuungsweise sicherzustellen, dass Leben und Gesundheit der Beschwerdeführerin nicht beeinträchtigt werden. Die Behörden sind indessen nicht verpflichtet, im Hinblick auf eine momentan kritische Situation in Abweichung von den gesetzlichen Vor- gaben dem Ansinnen der Beschwerdeführenden auf ein Bleiberecht in der jetzigen Wohnung zu entsprechen (vgl. mit Bezug auf den Wegweisungs- vollzug BGE 139 II 393 E. 5.2.2; BGer 2C_666/2017 vom 1.2.2018 E. 3.3.4, 2C_777/2017 vom 19.1.2018 E. 3.4.3; VGE 2015/113 vom 3.12.2015 E. 5, 2015/164 vom 23.11.2015 E. 3.5.3 [bestätigt durch BGer 2C_1151/2015 vom 5.9.2016]; Fanny de Weck, Das Rückschiebungsverbot aus medizinischen Gründen nach Art. 3 EMRK, in Jusletter 18.3.2013, Rz. 12, mit Hinweisen). Aufmerksamkeit bedarf die Beschwerdeführerin auch während des Aufenthalts in der Kollektivunterkunft: Fällt dem Betreuungs- personal besorgniserregendes Verhalten der Beschwerdeführerin auf, wäre es gehalten, medizinisches Fachpersonal beizuziehen oder die Einweisung in eine stationäre Einrichtung zu veranlassen. 4.6Ohne den schlechten Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zu relativieren, ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass ihre psychischen Probleme nicht auf den geplanten Umzug in eine Kollektivunterkunft zu- rückzuführen sind. Hauptgrund ist vielmehr der seit 2012 drohende Weg- weisungsvollzug (vgl. vorne E. 2.1 f. und 2.4). Zu beachten gilt es ferner, dass laut dem BFM bzw. SEM und dem Bundesverwaltungsgericht der schlechte Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin (inkl. Suizid- absichten) einem Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführenden nicht entgegensteht (vgl. vorne E. 2.1 f.; Akten MIDI 5B pag. 109, 122, 218 f.). Nichts anderes kann damit für den weniger einschneidenden Umzug in eine Kollektivunterkunft gelten. Die jahrelange prekäre Situation ohne An- wesenheitsrecht haben die Beschwerdeführenden letztlich sich selbst zu- zuschreiben. Ernsthaft mit der Option einer Rückkehr befasst haben sie sich soweit aktenkundig nie, auch nicht in den Jahren, als ebenfalls die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.12.2019, Nr. 100.2019.4U, Seite 16 Tochter noch in der Heimat lebte (vgl. vorne E. 2.2). Eine besondere Ver- letzlichkeit wird dadurch nicht begründet (BVR 2019 S. 360 E. 4.3). 4.7Zusammengefasst hat die Vorinstanz kein Recht verletzt, wenn sie den Beschwerdeführenden trotz der Verletzlichkeit der Ehefrau im Sinn von Art. 9 Abs. 5 EG AuG und AsylG einen Anspruch auf individuelle Unter- bringung in der jetzigen Wohnung abgesprochen hat. Der labilen psychi- schen Gesundheit der Beschwerdeführerin wird mit der Unterbringung in einem der zugesicherten Privatzimmer in der Kollektivunterkunft «D.» (idealerweise mit eigenem WC/Bad) hinreichend Rechnung getragen. Sich allenfalls akzentuierenden selbstgefährdenden Tendenzen ist durch adäquate Vorbereitung und Begleitung in der neuen Situation vor- zubeugen. Falls eine Unterbringung in der Kollektivunterkunft «D.» im Zeitpunkt des rechtskräftigen Urteils wider Erwarten nicht möglich sein sollte, wären die Beschwerdeführenden in der bisherigen Unterkunft zu belassen, bis eines der zwei Zimmer verfügbar ist. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. vorne E. 1.3). 5. Infolge Unterliegens werden die Beschwerdeführenden grundsätzlich ver- fahrenskostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Das Verfahren betreffend Nothilfe ist als sozialhilferechtliches Verfahren vorbehältlich mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung indes kostenlos (Art. 102 VRPG i.V.m. Art. 53 des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]; BVR 2019 S. 360 [VGE 2018/193 vom 10.4.2019] nicht publ. E. 5.1, 2005 S. 400 [VGE 22051 vom 15.11.2004] nicht publ. E. 9). Da die Prozessführung weder mutwillig noch leichtfertig war, sind den Beschwerdeführenden, wie mit Verfügung vom 9. Januar 2019 angekündigt, keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist damit als gegenstandslos ge- worden abzuschreiben (Art. 39 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG; vgl. vorne Bst. C).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.12.2019, Nr. 100.2019.4U, Seite 17 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten ge- sprochen.
  3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
  4. Zu eröffnen:
  • Beschwerdeführende
  • Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern und mitzuteilen:
  • Migrationsdienst des Kantons Bern Der Abteilungspräsident:Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angele- genheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Bern
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BE_VG_001
Gericht
Be Verwaltungsgericht
Geschaftszahlen
BE_VG_001, 100 2019 4
Entscheidungsdatum
12.12.2019
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026