BGE 146 I 49, BGE 140 V 282, 1D_3/2014, 1D_7/2017, 1D_7/2019
100.2019.399U HER/SCA/SPR Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 9. Juli 2021 Verwaltungsrichterin Herzog Gerichtsschreiberin Schnyder Niedermann A.________ vertreten durch Rechtsanwältin ... Beschwerdeführer gegen Kanton Bern handelnd durch die Sicherheitsdirektion, Kramgasse 20, 3011 Bern Beschwerdegegner sowie Einwohnergemeinde Bern handelnd durch den Gemeinderat, vertreten durch die Direktion für Sicherheit, Umwelt und Energie, Predigergasse 12, Postfach, 3001 Bern betreffend Verweigerung des Kantonsbürgerrechts (Verfügung der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 31. Oktober 2019; 247652)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.07.2021, Nr. 100.2019.399U, Seite 2 Sachverhalt: A. A., geb. 1961, ledig, ist Staatsangehöriger des Irak. Er reiste im September 2000 in die Schweiz ein, wurde als Flüchtling anerkannt und erhielt schliesslich im März 2014 die Niederlassungsbewilligung C. Am 10. Mai 2016 stellte er bei der Einwohnergemeinde (EG) Bern, wo er seit dem 2. Oktober 2006 wohnhaft ist, ein Gesuch um ordentliche Einbürgerung. B. Die EG Bern sicherte A. am 4. April 2018 das Gemeindebür- gerrecht von Bern zu, unter Vorbehalt der kantonalen bzw. eidgenössischen Einbürgerung. Am 15. Mai 2018 überwies sie das Einbürgerungsdossier dem Kanton, handelnd durch die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM; heute: Sicherheitsdirektion [SID]). Der Kanton Bern lehnte mit Verfügung vom 31. Oktober 2019 das Einbürgerungsgesuch ab und stellte fest, dass damit die Zusicherung des Gemeindebürgerrechts von Bern da- hinfalle. Er begründete seinen Entscheid hauptsächlich damit, dass A.________ zwischen 2010 und 2013 bezogene Sozialhilfeleistungen nicht vollständig zurückbezahlt habe. C. Dagegen hat A.________ am 2. Dezember 2019 Verwaltungsgerichts- beschwerde erhoben mit dem Antrag, die Verfügung vom 31. Oktober 2019 sei aufzuheben, das Gesuch um Einbürgerung gutzuheissen und es sei dem Bund die Erteilung der Einbürgerungsbewilligung zu beantragen. Gleichzei- tig hat er um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung seiner Rechtsver- treterin als amtliche Anwältin ersucht. Der Kanton hat mit Beschwerdeantwort vom 17. Januar 2020 die Abweisung der Beschwerde beantragt; die EG Bern hat sich nicht vernehmen lassen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.07.2021, Nr. 100.2019.399U, Seite 3 D. Am 10. März 2020 hat A.________ dem Verwaltungsgericht mitgeteilt, er habe dank eines Unterstützungsbeitrags des stadtbernischen «Fonds für die Förderung der Vermittlungsfähigkeit von Arbeitslosen» alle bezogenen Sozialhilfeleistungen vollständig zurückbezahlt; dazu hat er neue Beweismit- tel eingereicht. Der Kanton Bern hat mit Stellungnahme vom 1. April 2020 trotz der veränderten Sachumstände an seinem Antrag auf Beschwerdeab- weisung festgehalten, insbesondere, weil die durch den Fonds finanzierte Rückzahlung nicht Ausdruck von wirtschaftlicher Selbsterhaltungsfähigkeit, sondern lediglich eine «buchhalterische Umbuchung von öffentlichen Gel- dern» sei. Die EG Bern (Sozialamt) hat mit Stellungnahme vom 28. Mai 2020 die Gutheissung der Beschwerde beantragt. Am 2. Juni 2020 hat sich A.________ zur Eingabe des Kantons vom 1. April 2020 geäussert und zu- sätzliche Beweismittel eingereicht. Der Kanton hat sich am 1. Juli 2020 zur veränderten Aktenlage vernehmen lassen, ohne auf seinen Antrag auf Ab- weisung der Beschwerde zurückzukommen. Am 24. Juli 2020 hat A.________ von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, sich abschliessend zur Sache und zu den Vorbringen des Kantons vom 1. Juli 2020 zu äussern. Dabei hat er nochmals neue Vorbringen und Beweismittel ins Recht gelegt. Der Kanton Bern hat am 18. August 2020 dazu Stellung genommen und an seinem Antrag festgehalten. Die EG Bern (Sozialamt) hat auf ihre Eingabe vom 28. Mai 2020 verwiesen und auf eine weitere Stellungnahme verzichtet. E. Am 19. April 2021 hat der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht ange- kündigt, er werde in den kommenden Tagen der EG Bern den aus dem «Fonds für die Förderung der Vermittlungsfähigkeit von Arbeitslosen» ge- währten Betrag zurückzahlen und bitte darum, mit einem Urteil noch zuzu- warten. Am 27. April 2021 teilte er dem Verwaltungsgericht mit, er habe mit finanzieller Unterstützung durch eine Privatperson und eine private Stiftung den ihm «à-fonds-perdu» gewährten Fondsbeitrag zurückerstattet; ausser-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.07.2021, Nr. 100.2019.399U, Seite 4 dem sei er zurzeit befristet bis Ende Mai 2021 bei der Stadt Bern als Mitar- beiter Administration im Bereich ... angestellt. Mit Stellungnahme vom 27. Mai 2021 hat die EG Bern die Rückzahlung des Unterstützungsbeitrags bestätigt und ausserdem mitgeteilt, der befristete Arbeitsvertrag mit dem Beschwerdeführer sei bis Ende August 2021 verlängert worden. Weiter bekräftigt sie ihre Auffassung, wonach der Beschwerdeführer die Einbürgerungsvoraussetzungen erfülle. Der Kanton Bern hat am 14. Juni 2021 zu den neusten Sachverhaltsentwick- lungen Stellung genommen. Er hält fest, der Beschwerdeführer habe die im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung noch nicht zurückbezahlten Sozial- hilfeleistungen nunmehr vollständig beglichen. Er erachte deshalb das Ein- bürgerungshindernis der nicht vollständig zurückbezahlten Sozialhilfe- bezüge insoweit als beseitigt. Ausserdem stelle er fest, dass der Beschwer- deführer mit der neuen Anstellung bei der Stadt Bern aktuell am Wirtschafts- leben teilnehme. Weiter führt er Folgendes aus: «Diese wesentlichen neuen Sachumstände haben die Sicherheitsdirek- tion dazu bewogen, in Anwendung von Art. 83 i.V.m. Art. 71 VRPG auf die angefochtene Verfügung zurückzukommen und das Einbürgerungs- verfahren weiterzuführen. Zunächst werden wir den aktuellen Sachver- halt erheben (namentlich allfälliger Sozialhilfebezug seit letztmaliger Prüfung [...], allfällige relevante Strafregistereinträge oder Schulden) und anschliessend – sofern keine neuen Einbürgerungshindernisse vor- liegen – beim Staatssekretariat für Migration (SEM) die Einbürgerungs- bewilligung des Bundes einholen. Vor diesem Hintergrund stellen wir den Antrag, das Verfahren 100.2019.399 als gegenstandslos vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben und den Umstand, dass die ange- fochtene Verfügung seinerzeit zu Recht erging und der Beschwerde- führer erst während dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht das umstrittene Einbürgerungshindernis beseitigt hat, bei der Kostenliquida- tion angemessen zu berücksichtigen.» Der Beschwerdeführer hat sich am 30. Juni 2021 dazu geäussert. Er bean- tragt ebenfalls die Abschreibung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, hält aber Folgendes fest: «Dass die umstrittene Rückzahlung nun doch noch erfolgt ist, hat jedoch nicht zu bedeuten, dass die Erforderlichkeit der Rückzahlung der bezo- genen Leistung nun anerkannt wird. [...] Der Ansicht [des Kantons], dass die angefochtene Verfügung zu Recht erging, wird also nicht ge- folgt und der Beschwerdeführer ist im vorliegenden Verfahren nicht unterliegende Partei. [...] Es wird daher beantragt, die Verfahrens- und Parteikosten dem Gemeinwesen aufzuerlegen. Eventualiter seien die Verfahrens- und Parteikosten nach den geschätzten Prozessaussichten zu verlegen.»
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.07.2021, Nr. 100.2019.399U, Seite 5 Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilge- nommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen hin. Gerügt werden können mithin die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie andere Rechtsverlet- zungen einschliesslich Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. 2.1Angesichts der jüngsten Sachverhaltsentwicklungen gehen die Ver- fahrensbeteiligten übereinstimmend davon aus, das verwaltungsgerichtliche Verfahren sei als gegenstandslos geworden abzuschreiben (vorne Bst. E). Sie stützen ihre Rechtsauffassung auf Art. 83 i.V.m. Art. 71 VRPG (so aus- drücklich die Stellungnahme der SID vom 14.6.2021 [act. 29]). Nach dieser Regelung kann die verfügende Behörde statt eine Beschwerdevernehm- lassung einzureichen auf ihre Verfügung zurückkommen. Dies setzt freilich voraus, dass sie zugunsten der beschwerdeführenden Partei ganz oder teil- weise neu verfügt oder die angefochtene Verfügung aufhebt. Die von der SID beabsichtigte Wiederaufnahme des Verwaltungsverfahrens kann nicht unter diesen Tatbestand subsumiert werden und lässt das Verfahren vor dem Ver-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.07.2021, Nr. 100.2019.399U, Seite 6 waltungsgericht nicht gegenstandslos im Sinn von Art. 39 VRPG werden. Denn das Institut der «neuen Verfügung» dient nicht dazu, eine Verfügung aufzuheben, um weitere Sachverhaltserhebungen zu treffen und (erst) ge- stützt darauf neu und unter Umständen mit gleichem Ergebnis wie die ursprüngliche Verfügung zu entscheiden (vgl. dazu Ruth Herzog, in Her- zog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 71 N. 5 und 8). Einem derartigen Vorgehen steht der Devolutiveffekt entgegen, gemäss welchem ab Rechtshängigkeit eines Verwaltungsjustizverfahrens die Verfahrensleitung bei der Rechtsmittelbehörde liegt (vgl. Ruth Herzog, a.a.O., Art. 71 N. 1; zum Ganzen auch VGE 2017/148 vom 27.3.2018 E. 3 mit Hinweisen). 2.2Hingegen können die Ausführungen und Anträge des Kantons dahin gedeutet werden, dass aufgrund der Sachverhaltsentwicklungen die Gut- heissung der Beschwerde und die Rückweisung der Sache zur Fortsetzung des Verfahrens an die SID beantragt ist. Auch der Beschwerdeführer hat sein Rechtsbegehren entsprechend geändert: Er beantragt zwar weiterhin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, hat aber vom ursprünglich refor- matorischen Antrag (vorne Bst. C) im Sinn eines teilweisen Unterziehens Ab- stand genommen und stimmt dem kassatorischen Antrag auf Rückweisung zu (Eingabe vom 30.6.2021 [act. 31]; vorne Bst. E). Es kann daher auf inso- weit übereinstimmende Anträge auf Aufhebung der Verfügung und Rückwei- sung der Sache an die SID zur Fortsetzung des Verfahrens geschlossen werden. In solchen Konstellationen ist das Verfahren nicht abzuschreiben, sondern ein Sachurteil zu treffen (vgl. z.B. VGE 2017/318 vom 19.10.2018 E. 2.3). 2.3Beschwerden, bei denen die Parteien übereinstimmend Gutheissung beantragen, fallen in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 4 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.07.2021, Nr. 100.2019.399U, Seite 7 3. In der Sache ist Folgendes festzuhalten: 3.1Die Voraussetzungen an die Eignung einer Person zur Einbürgerung sind als Mindestvorschriften (vgl. Art. 38 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]) in Art. 14 des hier noch anwendbaren alten Bundesgesetzes vom 29. September 1952 über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (Bürgerrechtsgesetz, aBüG; AS 1952 S. 1087) umschrieben: Vor der Ertei- lung der Bewilligung ist zu prüfen, ob die Bewerberin oder der Bewerber zur Einbürgerung geeignet ist, insbesondere ob sie oder er in die schweizeri- schen Verhältnisse eingegliedert ist (Bst. a), mit den schweizerischen Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen vertraut ist (Bst. b), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (Bst. c) und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Bst. d). – Das bernische Recht knüpft für die materiellen Einbürgerungsvoraussetzungen an die bun- desrechtlichen Anforderungen an (anwendbar sind mit Blick auf den Zeit- punkt der Gesuchstellung die bis Ende 2017 geltenden gesetzlichen Grund- lagen): Nach Art. 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. September 1996 über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (aKBüG; BAG 97-023) können Auslän- derinnen und Ausländer, welche die Voraussetzungen für die Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes erfüllen, um die Aufnahme in das Gemeindebürgerrecht ersuchen, wenn sie die zeitlichen Wohnsitzvorausset- zungen erfüllen. Art. 13 Abs. 1 der Verordnung vom 1. März 2006 über das Einbürgerungsverfahren (Einbürgerungsverordnung, aEbüV; BAG 06-036) wiederholt die vier (bundesrechtlichen) Eignungskriterien von Art. 14 aBüG. Der am 11. Dezember 2013 in Kraft getretene Art. 7 Abs. 3 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) enthält zudem einen nicht abschliessen- den Katalog von (negativen) Einbürgerungsvoraussetzungen (BVR 2016 S. 293 E. 2.3). Nicht eingebürgert wird namentlich, wer Leistungen der Sozialhilfe bezieht oder bezogene Leistungen nicht vollumfänglich zurückbe- zahlt hat (Bst. b). Art. 11 ff. aEbüV führen den revidierten Art. 7 KV in ver- schiedener Hinsicht aus. 3.2Der Kanton lehnte das Einbürgerungsgesuch mit Verfügung vom 31. Oktober 2019 im Wesentlichen mit folgender Begründung ab (act. 1B): Der Beschwerdeführer habe zwischen 2010 und 2013 Sozialhilfeleistungen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.07.2021, Nr. 100.2019.399U, Seite 8 in der Höhe von insgesamt Fr. 73'514.80 bezogen, davon aber lediglich Fr. 33'600.-- zurückbezahlt. Nach Art. 7 Abs. 3 Bst. b KV stünden die nicht zurückbezahlten Unterstützungsleistungen von rund Fr. 40'000.-- der Ein- bürgerung entgegen. Diese Rückzahlungspflicht hat der Beschwerdeführer in seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde bestritten (vgl. Beschwerde S. 10 f.). Gleichwohl hat er während Rechtshängigkeit des verwaltungs- gerichtlichen Verfahrens den entsprechenden Betrag an die EG Bern über- wiesen, zunächst unter Inanspruchnahme von Mitteln aus dem stadtberni- schen «Fonds für die Förderung der Vermittlungsfähigkeit von Arbeitslosen» (vorne Bst. D), welche er später dank privater Spenden wieder zurückbe- zahlte (vorne Bst. E). Die Frage, ob Art. 7 Abs. 3 Bst. b KV der Einbürgerung des Beschwerdeführers entgegensteht, ist damit zwischen den Parteien nicht mehr strittig und es erübrigt sich eine Beurteilung durch das Verwal- tungsgericht. 3.3Die Vorgabe von Art. 7 Abs. 3 Bst. b KV ist ein Mindestkriterium; ist es erfüllt, bedeutet dies nicht automatisch, dass die Integration gelungen und die betroffene Person einzubürgern ist (vgl. BVR 2017 S. 7 E. 6.2.2; ebenso VGE 2016/44 vom 12.1.2016 E. 5.2, 2019/114 vom 4.2.2021 [zur Publ. be- stimmt; noch nicht rechtskräftig] E. 3.3 mit Bezug auf Art. 7 Abs. 3 Bst. a und c KV). Im Übrigen beurteilt sich die Integration der einbürgerungswilligen Person grundsätzlich nach den gesamten Umständen des Einzelfalls, wes- halb es unzulässig ist, auf einen einzigen Integrationsaspekt zu fokussieren (BGE 146 I 49 E. 4.4, 141 I 60 E. 3.5; vgl. auch; BGer 1D_7/2019 vom 18.12.2019, in ZBl 2020 S. 558 E. 3.4). – Die SID hat sich im Verwaltungs- verfahren im Wesentlichen darauf beschränkt, die wirtschaftliche Integration bzw. das Einbürgerungshindernis von Art. 7 Abs. 3 Bst. b KV zu beurteilen. Da sie dem Beschwerdeführer nicht mehr entgegenhält, er habe Unterstüt- zungsleistungen im Betrag von rund Fr. 40'000.-- nicht zurückbezahlt (E. 3.2 hiervor), ist nunmehr in gesamthafter Würdigung aller massgeblichen Ge- sichtspunkte zu prüfen, ob insgesamt von einer gelungenen Integration des Beschwerdeführers auszugehen ist. Dabei ist unter anderem dem bislang noch nicht berücksichtigten Umstand Rechnung zu tragen, dass der Be- schwerdeführer in der Schweiz als Flüchtling anerkannt wurde (vorne Bst. A): Art. 34 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (nachfolgend: Flüchtlingskonvention, FK; SR 0.142.30) ver-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.07.2021, Nr. 100.2019.399U, Seite 9 pflichtet die vertragsschliessenden Staaten, «soweit als möglich die Assimi- lierung und Einbürgerung der Flüchtlinge» zu erleichtern. Zwar vermittelt Art. 34 FK keinen individualrechtlichen Anspruch auf Einbürgerung; die Bestimmung ist aber bei der Prüfung der Einbürgerungsvoraussetzungen im Einzelfall als Auslegungs- und Beurteilungshilfe beizuziehen (BGer 1D_7/2019 vom 18.12.2019, in ZBl 2020 S. 558 E. 3.5.2; vgl. auch BGer 1D_3/2014 vom 11.3.2015 E. 4, 1D_7/2017 vom 13.7.2018 E. 4). 3.4Es ist nicht Sache des Verwaltungsgerichts, als erste (und einzige) kantonale Instanz die allenfalls noch erforderlichen Abklärungen zu treffen, die massgeblichen Gesichtspunkte gesamthaft zu würdigen und gestützt darauf über die Einbürgerung zu befinden. Die Verwaltungsgerichtsbe- schwerde ist deshalb entsprechend den übereinstimmenden Anträgen der Parteien dahin gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinn der Erwägungen an die SID zurückzuweisen ist. 4. 4.1Bei diesem Prozessausgang ist im Kostenpunkt grundsätzlich von einem vollständigen Obsiegen des Beschwerdeführers im verwaltungs- gerichtlichen Verfahren auszugehen, da ein Rückweisungsentscheid ergeht und die infolge Rückweisung vorzunehmende Neubeurteilung noch zu einer vollständigen Gutheissung des Begehrens führen kann (vgl. BVR 2016 S. 222 E. 4.1; vgl. auch VGE 2017/318 vom 19.10.2018 E. 3.1). Der Kanton macht indes sinngemäss geltend, es lägen Gründe für eine abweichende Kostenverlegung vor (vgl. zum Ganzen auch Ruth Herzog, a.a.O., Art. 108 N. 6). 4.2Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verle- gung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Ferner hat die unterliegende Partei der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder Wett-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.07.2021, Nr. 100.2019.399U, Seite 10 schlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Nach dem Willen des Gesetzgebers soll demnach das Verursacherprinzip differenziert berücksich- tigt werden, wenn spezielle prozessuale Verhältnisse dies rechtfertigen. Ein für die Kostenverlegung bedeutsames prozessuales Verhalten liegt vor, wenn einer obsiegenden Partei vorzuwerfen ist, sie habe im zu beurteilenden Verfahrensabschnitt, dessen Kosten es zu verlegen gilt, unnötigerweise zusätzliche Kosten verursacht (BVR 2004 S. 133 E. 3.1; Ruth Herzog, a.a.O., Art. 108 N. 19). Ferner können besondere Umstände für eine Kos- tenverlegung nach dem Verursacherprinzip darin gesehen werden, dass ein Beschwerdeverfahren vermeidbar gewesen wäre, hätte die Partei rechtzeitig (im vorangehenden) Verfahrensabschnitt mitgewirkt (Ruth Herzog, a.a.O., Art. 108 N. 39). Parteien dürfen indes grundsätzlich auch im Beschwerde- verfahren solange neue Tatsachen und Beweismittel einbringen, als weder verfügt noch entschieden noch mit prozessleitender Verfügung das Beweis- verfahren förmlich geschlossen worden ist (Art. 25 VRPG). 4.3Hier liegen keine Gründe vor, von der praxisgemässen Kostenverle- gung bei Rückweisungen mit offenem Verfahrensausgang (vorne E. 4.1) abzuweichen: Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer während Rechts- hängigkeit des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens seinen Widerstand ge- gen die Rückzahlung aller bezogenen Sozialhilfeleistungen aufgegeben hat. Damit hat er sich im strittigen Punkt faktisch unterzogen und dafür gesorgt, dass eine Beurteilung der Frage durch das Verwaltungsgericht und der damit verbundene Verfahrensaufwand hinfällig wurden. Dies kann ihm aber nicht als prozessuales Verhalten im Sinn von Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG vorge- worfen werden. Strittig war die in dieser spezifischen Ausprägung gerichtlich noch nicht beurteilte Rechtsfrage, ob Sozialhilfeleistungen, die während der Teilnahme an beruflichen Integrationsprogrammen und Beschäftigungs- angeboten bezogen worden sind, nach Art. 7 Abs. 3 Bst. b KV zurückbezahlt werden müssen. Die EG Bern und die SID vertreten dazu mit Nachdruck entgegengesetzte Rechtsauffassungen: Die EG Bern hat dem Beschwerde- führer wiederholt ausdrücklich versichert, die fraglichen Leistungen seien nicht rückerstattungspflichtig bzw. er habe sämtliche für die Einbürgerung relevanten Sozialhilfebezüge vollständig zurückbezahlt (vgl. Bescheinigung vom 4.6.2015 [Vorakten pag. 26]; Bescheinigung vom 25.4.2017 [Vorakten
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.07.2021, Nr. 100.2019.399U, Seite 11 pag. 29]; Einbürgerungsbericht vom 1.12.2017 [Vorakten pag. 44]; Bestäti- gung vom 19.9.2018 [Vorakten pag. 74]). Es ist daher nachvollziehbar, dass er im Verfahren vor der EG Bern keine weiteren Zahlungen an diese leistete, obwohl er zum Zeitpunkt seines Einbürgerungsgesuchs dazu nach glaubhaf- ter Darstellung grundsätzlich gewillt und noch in der Lage gewesen wäre. Demgegenüber hat die SID im nachfolgenden Verfahren betreffend das Kan- tonsbürgerrecht nachdrücklich den Standpunkt vertreten, die städtische Rechtsauffassung sei falsch. Zu dem Zeitpunkt verfügte der Beschwerdefüh- rer nicht mehr über die finanziellen Mittel für eine Rückzahlung. Vor diesem Hintergrund und angesichts der zwischen den Behörden umstrittenen Rechtsfrage erscheint die Beschwerdeführung (unabhängig vom Ausgang des Verfahrens) begründet (vgl. auch Ruth Herzog, a.a.O., Art. 108 N. 26). Umso weniger liegen hier besondere Umstände vor, die es rechtfertigen wür- den, entgegen der praxisgemässen Kostenverlegung bei Rückweisungsent- scheiden mit offenem Verfahrensausgang (vorne E. 4.1) den Beschwerde- führer mit den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu belasten oder ihm keinen Parteikostenersatz zuzusprechen. Es kann ihm somit im Kostenpunkt nicht angelastet werden, dass er entsprechend seiner glaubhaft versicherten ursprünglichen Bereitschaft die (umstrittene) Rückzahlung wäh- rend rechtshängigem verwaltungsgerichtlichen Verfahren geleistet hat, als er dazu mit Unterstützung Dritter wieder in der Lage war. 4.4Es sind somit keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG) und der Kanton Bern hat als unterliegende Partei dem Be- schwerdeführer die Parteikosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Mit Blick auf den in der Sache gebotenen Zeitaufwand, die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses gibt die Kostennote der Rechtsvertreterin vom 30. Juni 2021 zu keinen Bemerkungen Anlass. Der tarifmässige Parteikos- tenersatz ist entsprechend auf Fr. 5’625.--, zuzüglich Fr. 185.70 Auslagen und Fr. 447.40 MWSt (7,7 % von Fr. 5'810.70), insgesamt Fr. 6'258.10, fest- zusetzen (vgl. Art. 41 Abs. 3 i.V.m. Art. 42a Abs. 3 KAG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.07.2021, Nr. 100.2019.399U, Seite 12 4.5Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (vorne Bst. C) ist unter diesen Umständen als gegenstandslos abzuschreiben (Art. 39 VRPG). 5. Rückweisungsentscheide gelten nach der Regelung des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) als Zwischenentscheide. Sie können nur unter den Vorausset- zungen von Art. 93 Abs. 1 BGG mit dem in der Hauptsache offenstehenden Rechtsmittel selbständig angefochten werden (statt vieler BGE 140 V 282 E. 2 mit Hinweisen). Demnach entscheidet die Einzelrichterin:
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