100.2019.387U BDE/BER/ROS Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 17. Juni 2020 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichterin Arn De Rosa, a.o. Verwaltungsrichterin Baerfuss Klossner Gerichtsschreiberin Bernasconi Zenger A.________ vertreten durch Rechtsanwältin ... Beschwerdeführer gegen Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung infolge Straffälligkeit (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 22. Oktober 2019; 2018.POM.255)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.06.2020, Nr. 100.2019.387U, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________ (Jg. 1979) ist Staatsangehöriger von Nigeria. Am 15. Januar 2006 reiste er in die Schweiz ein und ersuchte hier unter falscher Identität und Staatsangehörigkeit erfolglos um Asyl. Am 27. Mai 2008 erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs bei seiner Schweizer Lebenspartnerin und der gemeinsamen Tochter (Jg. 2007). Im November 2010 trennte sich das Paar. Aus zwei weiteren Beziehungen mit Schweizer Bürgerinnen gingen zwei Söhne hervor (Jg. 2011 und 2018). Im Mai 2012 wurde A.________ wegen Verstössen gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausländerrechtlich verwarnt. Seine Aufenthaltsbewilligung wurde letztmals bis zum 7. Mai 2014 verlängert. Am 10. Mai 2016 verurteilte das Appellationsgericht des Kantons Basel- Stadt A.________ wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz in zweiter Instanz zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten. Mit Verfügung vom 23. Februar 2018 verweigerte das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP; heute: Amt für Bevölkerungs- dienste [ABEV]), Migrationsdienst (MIDI), die Verlängerung der Aufenthalts- bewilligung und wies A.________ unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg. B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 26. März 2018 Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM; heute: Sicherheitsdirektion [SID]). Mit Entscheid vom 22. Oktober 2019 wies die POM die Beschwerde ab und setzte A.________ eine neue Ausreisefrist auf den 3. Dezember 2019. Zudem gewährte sie ihm antragsgemäss die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.06.2020, Nr. 100.2019.387U, Seite 3 C. Hiergegen hat A.________ am 25. November 2019 Verwaltungs- gerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, seine Aufenthaltsbewilligung sei zu verlängern und er sei zu verwarnen. Im Weiteren ersucht er für das verwaltungsgerichtliche Ver- fahren um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seiner Rechts- vertreterin als amtliche Anwältin. Die POM beantragt mit Vernehmlassung vom 20. Dezember 2019, die Be- schwerde sei abzuweisen. Hinsichtlich des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege enthält sie sich eines Antrags. Mit Eingaben vom 3. und 11. Dezember 2019 sowie vom 14. Januar und 12. März 2020 hat A.________ weitere Belege zu den Akten gereicht. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid beson- ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten. 1.2Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.06.2020, Nr. 100.2019.387U, Seite 4 2. Strittig sind die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Weg- weisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz. 2.1Auf die Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung im Sinn von Art. 33 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20; vor dem 1.1.2019: Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [Ausländergesetz, AuG]) besteht grund- sätzlich kein Rechtsanspruch, es sei denn, die um eine Bewilligung er- suchende Person oder ihre in der Schweiz lebenden Angehörigen könnten sich auf eine besondere Norm des Bundesrechts (einschliesslich Bundes- verfassungsrecht) oder eines Staatsvertrags berufen (BGE 135 II 1 E. 1.1, 133 I 185 E. 2.3). Andernfalls entscheidet die zuständige Behörde nach pflichtgemässem Ermessen über die Bewilligungserteilung oder -verlängerung (vgl. Art. 3, Art. 33 Abs. 3 sowie Art. 96 AIG). Das AIG (wie bereits das AuG) unterscheidet demnach zwischen Bewilligungen, auf deren Erteilung ein Rechtsanspruch besteht (sog. Anspruchsbewilligung), und Bewilligungen, über welche die Behörde ermessensgeprägt ent- scheidet (sog. Ermessensbewilligung; BVR 2013 S. 73 E. 2.2, 2010 S. 481 E. 2.1). 2.2Der Aufenthalt des Beschwerdeführers wurde ausschliesslich auf Ermessensbasis bewilligt und verlängert (Härtefallbewilligung; Akten MIDI pag. 145, 227 ff.). Als Vater von drei hier lebenden Kindern mit Schweizer Bürgerrecht kann sich der Beschwerdeführer aber auf Art. 8 der Euro- päischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) berufen und gegebenenfalls gestützt darauf einen Rechtsanspruch auf Bewilligungsverlängerung ab- leiten. Diese Bestimmungen gewährleisten das Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens. Sie können unter anderem verletzt sein, wenn die Pflege einer intakten familiären Beziehung zwischen der betroffenen Person und nahen Verwandten mit festem Anwesenheitsrecht in der Schweiz durch die Entfernungsmassnahme vereitelt wird (vgl. BGE 144 I 91 E. 4.2 [Pra 108/2019 Nr. 11], 143 I 21 E. 5.1; BVR 2015 S. 309 E. 4.4, je mit Hinweisen). Die Nichtverlängerung der Aufenthalts-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.06.2020, Nr. 100.2019.387U, Seite 5 bewilligung und Wegweisung kann aber selbst bei Bestehen eines Rechts- anspruchs auf Bewilligungsverlängerung zulässig sein, sofern ein aus- länderrechtlicher Widerrufsgrund vorliegt und sich die Massnahme im Rahmen der Rechtskontrolle als verhältnismässig erweist (vgl. etwa BVR 2011 S. 289 E. 4). 2.3Ein ausländerrechtlicher Widerrufsgrund und damit ein – unter Vor- behalt der Prüfung der Verhältnismässigkeit – gerechtfertigter Eingriff in den Anspruch nach Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV liegt unter anderem dann vor, wenn die ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde (Art. 62 Abs. 1 Bst. b AIG bzw. AuG). Dar- unter ist eine solche von mehr als einem Jahr zu verstehen, wobei es keine Rolle spielt, ob die Sanktion (teil-)bedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (BGE 139 I 31 E. 2.1). Vorausgesetzt ist, dass das Strafurteil in Rechtskraft erwachsen ist (BVR 2015 S. 391 E. 3.1, 2013 S. 543 E. 3.1). – Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt verurteilte den Be- schwerdeführer am 10. Mai 2016 in zweiter Instanz zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten (vgl. vorne Bst. A). Das Strafurteil ist rechtskräftig. Damit hat der Beschwerdeführer den Widerrufsgrund der längerfristigen Freiheits- strafe nach Art. 62 Abs. 1 Bst. b AIG gesetzt, was er nicht bestreitet. Ob angesichts der konkreten Tatumstände zusätzlich der Widerrufsgrund ge- mäss Art. 62 Abs. 1 Bst. c AIG erfüllt ist (erheblicher Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung; so angefochtener Entscheid E. 2d), kann offenbleiben, da dieser gegenüber dem Widerrufsgrund der länger- fristigen Freiheitsstrafe bloss subsidiär zur Anwendung kommt (BGE 135 II 377 E. 4.2 am Ende). 2.4Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Weg- weisung sind auch bei Vorliegen eines Widerrufsgrunds nur zulässig, wenn sie aufgrund der im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung als verhältnismässig erscheinen (Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 96 AIG). Im Rahmen dieser Prüfung sind die öffentlichen Interessen an der Ent- fernungsmassnahme aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gegen die privaten Interessen der betroffenen Person am weiteren Verbleib in der Schweiz abzuwägen. Zu berücksichtigen ist die Gesamtheit der rechtswesentlichen Umstände im Einzelfall (vgl. BGE 139 I 16 E. 2.2.1;
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.06.2020, Nr. 100.2019.387U, Seite 6 BVR 2013 S. 543 E. 4.1). Beeinträchtigt die Entfernungsmassnahme die weitere Pflege familiärer Beziehungen oder das Privatleben (Art. 8 Ziff. 1 EMRK; Art. 13 Abs. 1 BV), bilden Grundlage dieser Interessenabwägung Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV (BGE 144 II 1 E. 6.1 [Pra 108/2019 Nr. 11], 143 I 21 E. 5.1; BVR 2015 S. 391 E. 4.1). Hat die betroffene Per- son minderjährige Kinder, sind in diese Prüfung ausserdem die nach dem Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107) und Art. 11 BV zu berücksichtigenden Interessen im Zu- sammenhang mit dem Kindeswohl einzubeziehen (BGE 143 I 21 E. 5.5.1; BVR 2013 S. 543 E. 4.1). 3. Das öffentliche Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthalts- bewilligung und der Wegweisung richtet sich nach der Schwere des Ver- schuldens, dem Verhalten gegenüber der öffentlichen Ordnung und Sicher- heit im Allgemeinen und der Rückfallgefahr. 3.1Das Verschulden, das die betroffene Person mit der längerfristigen Freiheitsstrafe auf sich geladen hat, ist Ausgangspunkt der Beurteilung des öffentlichen Interesses. Die Schwere des Verschuldens bemisst sich regel- mässig nach der Höhe der vom Strafgericht verhängten Strafe (BGE 134 II 10 E. 4.2 [Pra 97/2008 Nr. 87]; BVR 2013 S. 543 E. 4.2). Praxisgemäss sprechen Freiheitsstrafen ab 24 Monaten für ein schweres Verschulden, da diese Fälle bereits als so gravierend eingestuft werden, dass ein vollständiger Aufschub der Strafe nicht mehr in Frage kommt und mindestens ein Teil zwingend vollzogen werden muss. Auch aus fremden- polizeilicher Sicht bedeutet die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe ab 24 Monaten in jedem Fall einen sehr schwerwiegenden Verstoss gegen die schweizerische Rechtsordnung (BGE 139 I 145 E. 2.3 und 3.4, 135 II 377 E. 4.4, zur hier infolge nicht mehr kurzer Aufenthaltsdauer zwar nicht an- wendbaren sog. «Reneja-Praxis»; in Bezug auf die Beurteilung des Ver- schuldens sind die Erwägungen aber dennoch massgeblich).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.06.2020, Nr. 100.2019.387U, Seite 7 3.1.1 Am 10. Mai 2016 verurteilte das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt den Beschwerdeführer in zweiter Instanz zu einer Freiheits- strafe von 30 Monaten. Es schob den Vollzug der Strafe im Umfang von 20 Monaten auf und setzte die Probezeit auf 2 Jahre fest (Akten MIDI pag. 407 ff., 416). Bereits das Strafmass spricht im Licht der mass- gebenden Praxis für ein schweres Verschulden. Nichts anderes ergibt sich mit Blick auf die konkreten Tatumstände: Der Beschwerdeführer beteiligte sich am 21. November 2013 als Fahrer an einem Betäubungsmittel- transport. Er holte in Frankreich den mitbeschuldigten Bodypacker ab, der zuvor 86 Kokainfingerlinge mit einem Gesamtgewicht von 835 Gramm ge- schluckt hatte, und fuhr diesen über einen unbewachten Grenzübergang in die Schweiz. Der Transport scheiterte kurz nach dem Grenzübertritt in Basel, wo der Beschwerdeführer und sein Mitfahrer polizeilich angehalten wurden (Akten MIDI pag. 161, 409, 411). Die beschlagnahmte Menge von 297 Gramm reinem Kokain (Akten MIDI pag. 163, 413) übersteigt den Grenzwert für einen mengenmässig schweren Fall um ein Vielfaches (vgl. BGE 145 IV 146 [BGer 6B_932/2018 vom 24.1.2019] nicht publ. E. 1.2). Der Beschwerdeführer hat aus rein finanziellen Interessen aber ohne wirt- schaftliche Not gehandelt, war er doch zum Zeitpunkt der Tat fest angestellt (Akten MIDI pag. 413 f.). Darüber hinaus gehören qualifizierte Drogen- delikte gemäss Art. 66a Abs. 1 Bst. o des Schweizerischen Strafgesetz- buches (StGB; SR 311.0) zu den Anlasstaten, die zwingend zu einer Landesverweisung führen. Auch wenn diese Bestimmung hier nicht direkt anwendbar ist, weil die Tat vor deren Inkrafttreten begangen wurde, unter- streicht sie die Schwere der Gesetzesverletzung und ist den darin ent- haltenen verfassungsrechtlichen Wertungen (Art. 121 Abs. 3 Bst. a BV) in- soweit Rechnung zu tragen, als dies zu keinem Widerspruch zu über- geordnetem Recht führt (BGE 139 I 31 E. 2.3.2). Ohnehin verfolgt die Rechtsprechung bei Drogendelikten ausländerrechtlich eine strenge Praxis (BGE 139 I 145 E. 2.5; BVR 2015 S. 391 E. 5.3, 2013 S. 543 E. 4.2.3 am Ende). 3.1.2 Der Beschwerdeführer bringt vor Verwaltungsgericht vor, bei der Beurteilung des Verschuldens hätte berücksichtigt werden müssen, dass der angebliche schwerwiegende Verstoss gegen das Betäubungsmittel- gesetz einmalig gewesen sei und er die Tat stets bestritten habe (Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.06.2020, Nr. 100.2019.387U, Seite 8 schwerde S. 9 f.). Diese Aspekte sind allerdings bereits in das Urteil bzw. die Strafzumessung des Appellationsgerichts eingeflossen (vgl. Akten MIDI pag. 414 f.). Im ausländerrechtlichen Verfahren besteht regelmässig kein Raum mehr, die strafrichterliche Beurteilung in Bezug auf das Verschulden zu relativieren (vgl. BVR 2013 S. 543 E. 4.2.3; VGE 2018/245 vom 11.3.2019 E. 3.1.2 [bestätigt durch BGer 2C_358/2019 vom 18.11.2019]). Mit der Vorinstanz ist beim Beschwerdeführer daher ausländerrechtlich von einem schweren Verschulden auszugehen (vgl. angefochtener Entscheid E. 3a/dd). 3.2Zu berücksichtigen ist sodann das Verhalten des Beschwerde- führers gegenüber der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im All- gemeinen. 3.2.1 Bei Personen, die mehrfach oder sogar regelmässig delinquiert haben, besteht aufgrund ihrer Einsichtslosigkeit ein erhebliches sicherheits- polizeiliches Interesse, sie aus der Schweiz wegzuweisen. Wiederholte oder gar notorische Delinquenz zeigt in besonderer Weise, dass sich die betreffende Person von Strafurteilen nicht hat beeindrucken lassen, und führt zum Schluss, dass sie nicht willens oder fähig ist, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten (vgl. BGE 139 I 145 E. 3.8; BVR 2013 S. 543 E. 4.3 mit Hinweisen). 3.2.2 Der Beschwerdeführer hat, abgesehen von der Anlasstat, zwischen 2006 und 2013 zahlreiche weitere Delikte begangen, die zu Einträgen im Strafregister geführt haben: Rechtswidrige Aufenthalte (Akten MIDI pag. 254 f.), Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Konsum von Kokain (Akten MIDI pag. 90, 255), grobe und einfache Ver- letzung der Verkehrsregeln, Missbräuche von Ausweisen und Schildern, Fahren ohne Haftpflichtversicherung, Übertretung der Verordnung über die Strassenverkehrsregeln, Übertretung der Verkehrszulassungsverordnung, Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern (Akten MIDI pag. 256, 469 f.; Beschwerdebeilage [BB] POM 33). Insgesamt wurde er hierfür zu 140 Tagen Freiheitsstrafe sowie zu Geldstrafen von 113 Tages- sätzen verurteilt. Hinzu kommen zahlreiche Bussen wegen Übertretungen in den Jahren 2010-2016, hauptsächlich im Bereich der Strassenverkehrs- gesetzgebung und des Personenbeförderungsgesetzes, aber auch eine
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.06.2020, Nr. 100.2019.387U, Seite 9 Verurteilung wegen Ungehorsams in einem Betreibungsverfahren (Akten MIDI pag. 249 ff., 489 f.). Diese Verurteilungen wiegen zwar weniger schwer als das verfahrensauslösende Betäubungsmitteldelikt. Bei den Ver- fehlungen handelt es sich aber nicht durchwegs um Bagatelldelikte, was bereits die Einträge im Strafregister verdeutlichen. Die grosse Anzahl der Verurteilungen, die lange Deliktsphase und der Umstand, dass der Be- schwerdeführer auch während laufender Probezeit und trotz fremden- polizeilicher Verwarnung (Akten MIDI pag. 229 f.) weiter delinquierte, machen zudem deutlich, dass er unbelehrbar ist und grosse Mühe hat, die schweizerische Rechtsordnung zu beachten. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz geht das Verwaltungsgericht deshalb davon aus, dass das Ver- halten des Beschwerdeführers gegenüber der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dem Interesse an der Beendigung seines Aufenthalts zusätzliches Gewicht verleiht (vgl. angefochtener Entscheid E. 3b/cc). 3.3Zur Rückfallgefahr ergibt sich Folgendes: 3.3.1 Aus fremdenpolizeilicher Sicht ist das Risiko eines Rückfalls umso weniger hinzunehmen, je schwerer die Tat wiegt, welche die ausländische Person verübt hat. Bei schweren Straftaten muss, angesichts der von diesen Delikten ausgehenden potenziellen Gefahr für die Gesellschaft, aus- länderrechtlich selbst ein relativ geringes Rückfallrisiko nicht hingenommen werden. Da Art. 5 Anhang I des Freizügigkeitsabkommens (FZA; SR 0.142.112.681) hier nicht anwendbar ist, ist das Vorliegen einer kon- kreten gegenwärtigen Gefahr nicht Voraussetzung für eine Entfernungs- massnahme. Vielmehr dürfen nach ständiger Rechtsprechung auch gene- ralpräventive Überlegungen mitberücksichtigt werden (vgl. BGE 136 II 5 E. 4.2 im Umkehrschluss; BGer 2C_1045/2019 vom 30.1.2020 E. 5.6). Die konkrete Prognose über das Wohlverhalten sowie der Resozialisierungs- gedanke des Strafrechts müssen bei der umfassenden fremdenpolizei- lichen Interessenabwägung zwar ebenfalls berücksichtigt werden; sie geben aber nicht den Ausschlag (BGE 136 II 5 E. 4.2; BVR 2013 S. 543 E. 4.4.1 mit weiteren Hinweisen).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.06.2020, Nr. 100.2019.387U, Seite 10 3.3.2 Der Beschwerdeführer hat bereits vor dem verfahrensauslösenden Betäubungsmitteldelikt vom 21. November 2013 regelmässig delinquiert. Auch danach hat er sich nicht klaglos verhalten. Zwar hat er, soweit akten- kundig, keine Betäubungsmitteldelikte oder andere schwere Straftaten mehr begangen. Er wurde jedoch wiederholt wegen Widerhandlungen gegen das Personenbeförderungsgesetz sowie einmal wegen Ungehor- sams in einem Betreibungsverfahren verurteilt (Akten MIDI pag. 489 f; vorne E. 3.2.2). Zudem hat der Beschwerdeführer entgegen seiner Dar- stellung nicht einmalig gegen das Betäubungsmittelgesetz verstossen; be- reits sieben Jahre vor dem Drogentransport war er wegen Kokainkonsums verurteilt worden (Akten MIDI pag. 90). Wohl hat sich der Beschwerde- führer seit der oberinstanzlichen Verurteilung durch das Appellationsgericht nichts mehr zu Schulden kommen lassen, abgesehen von einer Busse wegen Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz. Dieses Wohlverhalten ist jedoch aus mehreren Gründen zu relativieren: Vom 22. August 2017 bis 10. März 2018 verbüsste der Beschwerdeführer den unbedingt zu vollziehenden Teil seiner Freiheitsstrafe (Akten MIDI pag. 532). Die Probezeit zum Urteil vom 10. Mai 2016 endete erst Ende 2018 (zur Berechnung der Probezeit bei teilbedingten Freiheitsstrafen vgl. BGE 143 IV 441 E. 2.3). Seit September 2017 steht der Beschwerdeführer zudem unter dem Druck der drohenden Wegweisung (Akten MIDI pag. 540 ff.). Sein Verhalten kann somit nicht als eigentliche Bewährung verstanden werden. Korrektes Verhalten wird in derartigen Situationen ohne weiteres erwartet und erlaubt kaum Rückschlüsse auf die Be- währungsaussichten nach Ablauf der entsprechenden Zeitspannen (vgl. BGE 139 II 121 E. 5.5.2 [Pra 103/2014 Nr. 1], 139 I 31 E. 3.2; BGer 2C_365/2018 vom 1.4.2019 E. 5.4.2; BVR 2013 S. 543 E. 4.4.3). 3.3.3 Im Weiteren ist entgegen den Ausführungen des Beschwerde- führers nicht ersichtlich, dass sich seine Lebenssituation seit dem Be- täubungsmitteldelikt vom 21. November 2013 wesentlich verändert hätte und das Risiko eines Rückfalls deshalb ausgeschlossen wäre (vgl. Be- schwerde S. 11). Er war bereits in jenem Zeitpunkt Vater zweier Kinder und trug diesen gegenüber Verantwortung. Zudem war er im Tatzeitpunkt bei seiner damaligen Arbeitgeberin fest angestellt, verfügte über ein geregeltes Einkommen und hatte keine finanziellen Nöte (Akten MIDI pag. 168,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.06.2020, Nr. 100.2019.387U, Seite 11 461 ff.). Der Beschwerdeführer befindet sich heute in einer ähnlichen Situation wie damals. Die familiären Verhältnisse sind zwar stabiler, da er mit seiner Lebenspartnerin und dem gemeinsamen Sohn zusammenlebt. Jedoch haben die Schulden des Beschwerdeführers in den letzten Jahren deutlich zugenommen (Akten MIDI pag. 231, BB POM 34). Insgesamt kann ein gewisses Rückfallrisiko nicht ausgeschlossen werden. Ein solches ist bei schwerer Delinquenz wie dem hier interessierenden Drogendelikt praxisgemäss nicht hinzunehmen (vgl. allgemein BGE 139 I 16 E. 2.2.1; VGE 2018/245 vom 11.3.2019 E. 3.2.2 [bestätigt durch BGer 2C_358/2019 vom 18.11.2019]). 3.4Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz aufgrund des schweren Verschuldens, der Mehrfachdelinquenz sowie der bestehenden Rückfallgefahr auf ein grosses öffentliches Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung des Be- schwerdeführers aus der Schweiz geschlossen hat (angefochtener Ent- scheid E. 3d). 4. Bei den privaten Interessen, die der Entfernungsmassnahme entgegen- stehen können, sind die Dauer der Anwesenheit und die Integration in der Schweiz sowie die dem Beschwerdeführer und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen. 4.1Der heute 40-jährige Beschwerdeführer kam im Januar 2006 im Alter von 26 Jahren in die Schweiz und lebte hier vorerst ohne Aufenthalts- titel bis er am 27. Mai 2008 eine Aufenthaltsbewilligung erhielt (Akten MIDI pag. 1 ff., 145; vorne Bst. A). Vom 21. November 2013 bis 4. März 2014 war er in Untersuchungshaft (Akten MIDI pag. 509). In den Jahren 2010 und 2017 verbüsste er Ersatzfreiheitsstrafen von insgesamt 13 Tagen (Akten MIDI pag. 155 und 484). Weiter befand er sich vom 22. August 2017 bis 10. März 2018 im Strafvollzug (Akten MIDI pag. 508). Seit Februar 2018 beruht die Anwesenheit des Beschwerdeführers einzig auf der auf- schiebenden Wirkung der im ausländerrechtlichen Verfahren erhobenen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.06.2020, Nr. 100.2019.387U, Seite 12 Rechtsmittel (vorne Bst. B und C). Der Dauer des illegalen Aufenthalts, der Aufenthalte im Strafvollzug und des Aufenthalts aufgrund einer vorläufigen Duldung ist kein besonderes Gewicht beizumessen (BGE 137 II 1 E. 4.3; BVR 2013 S. 543 E. 5.1). Die entsprechende Zeit kann für die Interessen- abwägung nicht ausschlaggebend sein. Damit beträgt die anrechenbare Aufenthaltsdauer knapp neun Jahre, was aber immer noch eher lang ist. 4.2Zur Integration des Beschwerdeführers ist Folgendes festzuhalten: 4.2.1 Nach der erstmaligen Erteilung der Aufenthaltsbewilligung ging der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben verschiedenen Erwerbstätig- keiten nach. Vom 1. Februar 2010 bis zum Zeitpunkt seiner Inhaftierung im November 2013 war er als Montagemitarbeiter tätig mit einem Be- schäftigungsgrad von 60 % (Februar 2010) bzw. 100 % (ab März 2010; Akten MIDI pag. 268 f.). Seit dem 1. April 2018 ist der Beschwerdeführer im Unternehmen seiner Lebenspartnerin angestellt; zunächst mit einem Voll- zeitpensum, seit 1. Januar 2019 zu 50 % (Akten MIDI pag. 705 f.; BB POM 36). Ein gewisses berufliches Engagement ist anzuerkennen. Der Beschwerdeführer war allerdings zeitweise auch arbeitslos und hat über längere Zeit Sozialhilfe bezogen; per 14. März 2017 beliefen sich die aus- gerichteten Sozialhilfeleistungen auf Fr. 29'609.-- (vgl. Akten MIDI pag. 186, 371, 454). Seine Arbeitsstellen hat er teilweise selbstverschuldet wegen Unzuverlässigkeit und unentschuldigten Absenzen verloren (Akten MIDI pag. 454). Der Beschwerdeführer ist zudem verschuldet; neben diversen offenen Betreibungen und Pfändungen, verzeichnete er per 14. August 2019 offene Verlustscheine von insgesamt Fr. 41ʹ971.95.-- (BB POM 34). Die Verschuldung, der Bezug von Sozialhilfe sowie die teilweise (selbstverschuldete) Arbeitslosigkeit sind den beruflich-wirtschaftlichen Leistungen des Beschwerdeführers abträglich. Positiv anzurechnen ist ihm hingegen, dass er seit längerer Zeit die Unterhaltsbeiträge an seine beiden älteren Kinder wieder leistet (BB POM 14-29; BB 8, 15-17). Insgesamt hat sich der Beschwerdeführer beruflich-wirtschaftlich jedoch unzureichend integriert.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.06.2020, Nr. 100.2019.387U, Seite 13 4.2.2 Der Beschwerdeführer verfügt über durchschnittliche Deutsch- kenntnisse und ist fähig, sich über alltägliche Angelegenheiten zu unter- halten (Akten MIDI pag. 709). Da er seit 14 Jahren in der Schweiz lebt und sowohl seine Kinder wie auch seine Lebenspartnerin Deutsch sprechen, hat die Vorinstanz diesen Umstand zu Recht nicht als besondere Integra- tionsleistung anerkannt (angefochtener Entscheid E. 4c). 4.2.3 In sozialer Hinsicht ist unbestritten, dass sich das soziale Umfeld des Beschwerdeführers weitestgehend auf seine erweiterte Familie (Lebenspartnerin und deren Kinder sowie eigene Kinder) beschränkt (vgl. Beschwerde S. 15; BB 14). Entgegen seiner Ankündigung (Beschwerde S. 14 f.) hat er auch vor Verwaltungsgericht keine vertieften ausser- familiären Kontakte nachgewiesen. Vor diesem Hintergrund ist davon aus- zugehen, dass der Beschwerdeführer ausserhalb seiner (erweiterten) Familie keine intensiven Beziehungen zur einheimischen Bevölkerung pflegt, deren Abbruch ihn besonders hart treffen würde. 4.2.4 Schliesslich spricht auch die erhebliche Straffälligkeit wesentlich gegen eine erfolgreiche Integration, ist doch die Respektierung der rechts- staatlichen Ordnung ein zentraler Aspekt jeglicher Integration (vgl. an- gefochtener Entscheid E. 4c; Art. 4 Bst. a der hier noch anwendbaren Ver- ordnung vom 24. Oktober 2007 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern [VIntA; AS 2007 S. 551]; heute Art. 58a Bst. a AIG). Die Vorinstanz ist insgesamt überzeugend zum Schluss gekommen, dass sich der Beschwerdeführer in der Schweiz unzureichend integriert hat (an- gefochtener Entscheid E. 4c). 4.3Zu würdigen sind weiter die dem Beschwerdeführer und seinen An- gehörigen durch die Entfernungsmassnahme drohenden Nachteile: 4.3.1 Hinsichtlich der Rückkehr ins Heimatland ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer jedenfalls die prägenden ersten 15 Lebens- jahre in Nigeria verbracht hat. Die Vorinstanz ging davon aus, dass er bis zu seiner Einreise in die Schweiz im Heimatland gelebt hat, was der Be- schwerdeführer in seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht bestreitet. In den Akten findet sich jedoch eine Aussage gegenüber der Einwohner- gemeinde Bern, wonach er vor seiner Einreise in die Schweiz acht Jahre in
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.06.2020, Nr. 100.2019.387U, Seite 14 Russland gelebt habe (Akten MIDI pag. 138). Wie es sich damit verhält, kann offenbleiben. Unbestritten geblieben ist, dass der Beschwerdeführer mit der Sprache, Kultur und den gesellschaftlichen Gepflogenheiten seines Heimatlandes nach wie vor bestens vertraut ist und in Nigeria soziale Kontakte pflegt (angefochtener Entscheid E. 4d/aa). Er hat sich seit dem Jahr 2014 siebenmal und immer während mehrerer Wochen in seinem Heimatland aufgehalten (Akten MIDI pag. 180, 399, 436, 451, 497; Akten POM pag. 41, 52). Zudem ist der Beschwerdeführer erst 40 Jahre alt, ge- sund und hat in der Schweiz Berufserfahrung sammeln können. Er hat folg- lich gute Voraussetzungen, um sich in Nigeria eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen, was er auch nicht bestreitet (Beschwerde S. 17). Dass die Lebensumstände und die wirtschaftliche Situation in Nigeria schwieriger sind als in der Schweiz, trifft wohl zu. Darin liegen jedoch keine spezi- fischen persönlichen Umstände, die eine Ausreise als unzumutbar er- scheinen lassen, zumal hiervon nicht allein der Beschwerdeführer, sondern alle dort lebenden Menschen betroffen sind (vgl. BGE 139 II 393 E. 6; BVR 2015 S. 487 [VGE 2014/339 vom 23.3.2015, bestätigt durch BGer 2C_338/2015 und 2D_22/2015 vom 12.5.2015] nicht publ. E. 4.4.1). Die Vorinstanz hat folglich zu Recht geschlossen, dem Beschwerdeführer sei eine Rückkehr in sein Heimatland möglich und zumutbar (ange- fochtener Entscheid E. 4d/aa). 4.3.2 In familiärer Hinsicht stehen die Beziehungen des Beschwerde- führers zu seinen drei Kindern mit Schweizer Bürgerrecht im Vordergrund. Diese tatsächlich gelebten familiären Beziehungen sind unstrittig vom Recht auf Familienleben nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV geschützt (vgl. vorne E. 2.2). Der Beschwerdeführer leitet daraus ein ge- wichtiges Interesse an seinem Verbleib in der Schweiz ab. Er macht geltend, er könnte die engen Beziehungen zu seinen Kindern bei einer Rückkehr nach Nigeria aufgrund der grossen Distanz nicht mehr pflegen. Seine Wegweisung würde das Kindeswohl akut gefährden (Beschwerde S. 17 f.). – Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Lebenspartnerin und dem gemeinsamen 1-jährigen Sohn im selben Haushalt und übernimmt einen Teil der Kindsbetreuung. Den Kontakt zu seinen beiden älteren Kindern (12- und 8-jährig) aus vorangegangenen Beziehungen pflegt er regel- mässig im Rahmen seines Besuchsrechts (Akten MIDI pag. 282 f., 458 f.,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.06.2020, Nr. 100.2019.387U, Seite 15 475; BB POM 37; BB 14). Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, ist die Be- ziehung des Beschwerdeführers zu seinen beiden älteren Kindern in wirt- schaftlicher und vor allem in affektiver Hinsicht eng (angefochtener Ent- scheid E. 4d/bb). Es würde den Beschwerdeführer hart treffen, wenn er die Beziehung zu ihnen nur noch unter erschwerten Bedingungen leben könnte. Jedoch hat er sich diese familiären Konsequenzen selber zuzu- schreiben, hat ihn doch auch seine Verantwortung als Vater nicht davon abgehalten, mehrfach und auch schwer zu delinquieren. Sein eigenes Interesse, nicht von den Kindern getrennt zu werden, fällt deshalb nicht ent- scheidend ins Gewicht. Für die beiden älteren Kinder hätte die Trennung zweifellos einschneidende Konsequenzen, würden sie doch eine enge Be- zugsperson verlieren. Jedoch gilt es zu beachten, dass sie nie (Sohn) bzw. nur während der ersten drei Jahre (Tochter) mit dem Beschwerdeführer zu- sammengelebt haben und ihren Vater nur besuchshalber sehen. Sie können bei ihren Müttern in der gewohnten Umgebung bleiben und unter den hiesigen Lebensbedingungen aufwachsen. Den Kontakt zum Be- schwerdeführer können sie auch über die Distanz mittels der modernen Kommunikationsmittel und allenfalls im Rahmen von Besuchen pflegen. Das jüngste 1-jährige Kind des Beschwerdeführers lebt mit diesem und der Kindsmutter zusammen und wird hälftig vom Beschwerdeführer betreut. Hinsichtlich des Interesses des Beschwerdeführers, nicht von diesem Kind und der Lebenspartnerin getrennt zu werden, gilt das bereits Gesagte. Im Weiteren gilt es zu beachten, dass sich das Paar erst nach der rechts- kräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers kennengelernt hat und das gemeinsame Kind während des hängigen ausländerrechtlichen Verfahrens gezeugt wurde. Der Beschwerdeführer und seine Lebenspartnerin konnten somit nicht damit rechnen, das Familienleben in der Schweiz führen zu können (vgl. BGer 2C_69/2019 vom 4.11.2019 E. 4.2; VGE 2019/338 vom 6.4.2020 E. 4.3.3 mit Hinweisen). Insofern fällt die vom Beschwerdeführer übernommene hälftige Betreuung des jüngsten Kindes nicht erheblich ins Gewicht. Auch sein jüngstes Kind kann bei der Mutter bleiben und unter den hiesigen Bedingungen aufwachsen. Schliesslich ist festzuhalten, dass das private Interesse eines ausländischen Elternteils am Verbleib im Land das öffentliche Interesse an einer einschränkenden Migrationspolitik regel- mässig nur dann zu überwiegen vermag, wenn zwischen diesem und seinen im Inland lebenden Kindern nicht nur eine enge wirtschaftliche und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.06.2020, Nr. 100.2019.387U, Seite 16 affektive Beziehung besteht und die Beziehung wegen der Distanz zwischen der Schweiz und dem Heimatland des ausländischen Elternteils praktisch nicht mehr aufrecht erhalten werden könnte, sondern sich dieser in der Schweiz auch tadellos verhalten hat (vgl. BGer 2C_358/2019 vom 18.11.2019 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). Angesichts der Verurteilungen des Beschwerdeführers kann bei ihm von tadellosem Verhalten keine Rede sein. Schliesslich bleibt festzuhalten, dass die Verurteilung des Be- schwerdeführers einen neuen Aufenthaltstitel nicht ein für alle Mal aus- schliesst. Besteht ein Bewilligungsanspruch fort und wird dannzumal anzunehmen sein, dass der Beschwerdeführer sich in seiner Heimat bewährt und keine Gefahr mehr für die hiesige Sicherheit und Ordnung darstellt, kann er um Neuerteilung einer Bewilligung ersuchen (vgl. BGer 2C_911/2019 vom 6.2.2020 E. 7.4 mit Hinweisen; BVR 2015 S. 391 E. 4.2 und 7.4). 4.3.3 Sowohl der Beschwerdeführer als auch die Kindsmütter haben ihre Standpunkte und diejenigen der gemeinsamen Kinder dargelegt (Be- schwerde S. 17 f.; BB 14; BB POM 37 und 38; Akten MIDI pag. 569 f., 573 f., 575 ff.). Das Verwaltungsgericht geht mit der Vorinstanz von engen affektiven Bindungen des Beschwerdeführers zu seinen drei Kindern aus und anerkennt, dass seine Wegweisung die Kinder hart treffen würde (vgl. E. 4.3.2 hiervor). Der rechtserhebliche Sachverhalt ist aufgrund der vor- liegenden Unterlagen genügend erstellt und von einer Anhörung des Be- schwerdeführers sowie der Kinder und Kindsmütter sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten. Die entsprechenden Beweisanträge (Be- schwerde S. 19 f.) werden deshalb abgewiesen. 4.4Zusammenfassend begründen die familiären Beziehungen ein nicht unerhebliches privates Interesse am weiteren Verbleib des Beschwerde- führers in der Schweiz. Der Beschwerdeführer hat sich jedoch nicht ge- nügend in die hiesigen Verhältnisse integrieren können und der Rückkehr nach Nigeria stehen keine wesentlichen Hindernisse entgegen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.06.2020, Nr. 100.2019.387U, Seite 17 5. Die Abwägung der massgeblichen öffentlichen und privaten Interessen er- gibt was folgt: 5.1Der Beschwerdeführer wurde wegen eines qualifiziert begangenen Betäubungsmitteldelikts zu einer 30-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Damit hat er ein schweres Verschulden auf sich geladen. Bereits zuvor war er wiederholt, teils während laufender Probezeit und trotz ausländerrecht- licher Verwarnung straffällig geworden. Auch nach dem verfahrens- auslösenden Schuldspruch ist der Beschwerdeführer strafrechtlich in Er- scheinung getreten. Im Verbund mit der Rückfallgefahr begründet dies ein gewichtiges öffentliches Interesse an seiner Wegweisung. Dagegen haben die privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz zurückzustehen: Obwohl die rechtmässige Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers eher lang ist, konnte er sich weder wirtschaftlich noch sozial genügend integrieren. Der Rückkehr nach Nigeria stehen keine massgeblichen Hin- dernisse entgegen. In familiärer Hinsicht werden die Beziehungen des Be- schwerdeführers zu seiner Lebenspartnerin und seinen Kindern zwar ein- geschränkt. Diese können jedoch mittels der üblichen Kommunikations- mittel und allfälliger Besuche auch vom Ausland her gepflegt werden. Ins Gewicht fällt zudem, dass der Beschwerdeführer und seine Lebens- partnerin sich erst nach der zweitinstanzlichen Verurteilung des Be- schwerdeführers kennengelernt und zur Familiengründung entschieden haben. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Weg- weisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz erweisen sich somit auch im Licht von Art. 8 EMRK, Art. 13 BV und der KRK als verhältnis- mässig. Unter diesen Umständen fällt die blosse Verwarnung unter An- drohung der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung als mildere Massnahme nicht in Betracht (vgl. dazu auch BGer 2C_787/2018 vom 11.3.2019 E. 3.4; VGE 2019/338 vom 6.4.2020 E. 5.1). Dies gilt umso mehr, als sich der Beschwerdeführer auch von der am 9. Mai 2012 aus- gesprochenen Verwarnung nicht von weiterer schwerer Delinquenz hat ab- halten lassen (vgl. vorne E. 3.2.2). Mit seinem Verhalten hat er selbst ge- zeigt, dass diese Massnahme nicht wirksam ist.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.06.2020, Nr. 100.2019.387U, Seite 18 5.2Nach dem Gesagten hält der angefochtene Entscheid der Rechts- kontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzu- weisen. Da die von der Vorinstanz angesetzte Ausreisefrist abgelaufen ist, ist eine neue festzulegen. Sie beträgt nach der Praxis des Verwaltungs- gerichts in der Regel sechs Wochen, wobei bei der Bemessung besondere Umstände zu berücksichtigen sind (vgl. Art. 64d Abs. 1 AIG). Die gegen- wärtige ausserordentliche Lage aufgrund des Coronavirus rechtfertigt eine längere Frist bis Ende August 2020. Sollte die Ausreise bis zu diesem Zeit- punkt aufgrund von Reisebeschränkungen nicht möglich sein, ist es Sache der Migrationsbehörde, eine neue Frist anzusetzen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerde- führer an sich kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Er hat für das ver- waltungsgerichtliche Verfahren indes um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin ersucht. 6.1Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Unter den gleichen Voraussetzungen kann einer Partei überdies eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind demgegenüber Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinn- aussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die des- halb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.06.2020, Nr. 100.2019.387U, Seite 19 Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb austragen können, weil er sie nichts kostet (BGE 142 III 138 E. 5.1; BVR 2019 S. 128 E. 4.1). 6.2Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde muss in der Sache als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Die Vorinstanz hat einlässlich und zutreffend begründet, weshalb die Interessenabwägung nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers ausfallen und ein weiterer Aufenthalt in der Schweiz nicht bewilligt werden kann. Dabei hat sie auf die massgeb- liche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts und des Bundesgerichts Bezug genommen. Dies darf bei der Beurteilung der unentgeltlichen Rechtspflege im oberinstanzlichen Rechtsmittelverfahren berücksichtigt werden (BVR 2015 S. 487 E. 7.2 mit Hinweisen). Gegen die vorinstanz- lichen Erwägungen bringt der Beschwerdeführer nichts wesentlich Neues vor. Wie bereits vor der Vorinstanz hält er im Wesentlichen daran fest, dass die Wegweisung aus der Schweiz für seine Kinder mit einschneidenden Folgen verbunden wäre und die Massnahme nicht verhältnismässig sei. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist somit abzuweisen, ohne dass die Prozessarmut zu prüfen wäre. 6.3Da über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erst im End- entscheid befunden wird und der Beschwerdeführer deshalb keine Gele- genheit hatte, sein Rechtsmittel nach Abweisung dieses Begehrens zurück- zuziehen und damit Kosten zu sparen, sind diese praxisgemäss bloss im Rahmen der üblichen Abschreibungsgebühren zu erheben (BVR 2014 S. 437 E. 7.9). Für das Gesuchsverfahren betreffend unentgeltliche Rechts- pflege sind keine Kosten zu erheben (Art. 112 Abs. 1 VRPG). Ersatzfähige Parteikosten sind keine angefallen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.06.2020, Nr. 100.2019.387U, Seite 20 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine reduzierte Pauschalgebühr von Fr. 500.--, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 5. Zu eröffnen: