100.2019.385U publiziert in BVR 2022 S. 51 HER/SPA/SPR Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 15. November 2021 Verwaltungsrichter Häberli, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Bürki, Verwaltungsrichterin Herzog, Verwaltungsrichter Rolli, Verwaltungsrichter Stohner Gerichtsschreiber Spring A.________ vertreten durch Rechtsanwalt ... Beschwerdeführer gegen Kanton Bern handelnd durch die Bildungs- und Kulturdirektion, Sulgeneckstrasse 70, 3005 Bern Beschwerdegegner betreffend Ausbildungsbeitrag 2018/2019; Einsicht in die Steuerdaten der Mutter, Einbezug von Einkommen und Vermögen des Stiefvaters (Entscheid der Erziehungsdirektion des Kantons Bern vom 15. Oktober 2019; 2019.ERZ.1713)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.11.2021, Nr. 100.2019.385U, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________ (Jg. 1993) absolviert am Berner Bildungszentrum Pflege eine Ausbildung zum diplomierten Pflegefachmann HF (höhere Fachschule). Am 10. April 2017 stellte er bei der Abteilung Ausbildungsbeiträge (AAB) des Amtes für zentrale Dienste (AZD) der Erziehungsdirektion des Kantons Bern (ERZ; heute: Bildungs- und Kulturdirektion [BKD]) ein Gesuch um Ausbil- dungsbeiträge für das Ausbildungsjahr 2017/18. Die AAB gewährte A.________ mit Verfügung vom 19. Februar 2018 (Anpassung der Verfügung vom 9.5.2017) für Februar 2018, den letzten Monat des Ausbildungsjahrs, Stipendien in der Höhe von Fr. 465.--. Mangels Einverständnis zur Offenlegung der Steuerdaten hat die AAB in der Verfügung die Berechnungen anonymisiert, die die Mutter von A.________ betreffen. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 22. März 2018 Beschwerde bei der ERZ. Neben der Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragte er die Offenlegung der Berechnungsgrundlagen betreffend seine Mutter. Mit Zwischenverfügung vom 1. Juni 2018 lehnte die ERZ das Gesuch um Akteneinsicht in die Steuerdaten der Mutter ab. Auf die gegen diese Zwischenverfügung erhobene Beschwerde trat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 9. November 2018 nicht ein (VGE 2018/203). Am 8. April 2018 stellte A.________ bei der AAB ein Gesuch um Aus- bildungsbeiträge für das Ausbildungsjahr 2018/19. Mit Verfügung vom 23. Januar 2019 (Anpassung der Verfügung vom 11.1.2019) gewährte ihm die AAB für das Ausbildungsjahr 2018/19 Stipendien von Fr. 5'382.--. B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 25. Februar 2019 Be- schwerde bei der ERZ. Neben der Aufhebung der angefochtenen Verfügung und der Erhöhung des Ausbildungsbeitrags für das Ausbildungsjahr 2018/19 beantragte er erneut die Offenlegung der Berechnungsgrundlagen betref-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.11.2021, Nr. 100.2019.385U, Seite 3 fend seine Mutter. Mit Entscheid vom 15. Oktober 2019 wies die ERZ die Beschwerde – unter Ablehnung des Gesuchs um Akteneinsicht in die Steu- erdaten der Mutter – ab. Gleichzeitig gewährte ihm die ERZ die unentgelt- liche Rechtspflege unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt. C. Hiergegen hat A.________ am 22. November 2019 Verwaltungsge- richtsbeschwerde erhoben. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Ausbildungsbeiträge für das Ausbildungsjahr 2018/19 seien unter vollständiger Offenlegung der Berechnungsgrundlagen neu und höher festzulegen; eventuell sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung unter vollständiger Offenlegung der Be- rechnungsgrundlagen an die Vorinstanz bzw. subeventuell an die AAB zu- rückzuweisen. Gleichzeitig hat er um vollständige Akteneinsicht und unent- geltliche Rechtspflege unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtli- cher Anwalt ersucht. Der Kanton beantragt mit Beschwerdeantwort vom 9. Dezember 2019 die Abweisung der Beschwerde. Zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hat er sich eines Antrags enthalten. A.________ hält mit Replik vom 3. Januar 2020 an seinen Anträgen fest. Mit Zwischenverfügung vom 16. Juli 2020 hat die Instruktionsrichterin die Akten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens 100.2018.203 zum vorlie- genden Verfahren beigezogen und das Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege unter amtlicher Beiordnung des Rechtsvertreters bewilligt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.11.2021, Nr. 100.2019.385U, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilge- nommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2Da es sich um eine Streitigkeit von grundsätzlicher Bedeutung han- delt, urteilt das Verwaltungsgericht in Fünferbesetzung (Art. 56 Abs. 2 Bst. a des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehör- den und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 1.3Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. 2.1In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt der Beschwerdeführer eine Ver- letzung des rechtlichen Gehörs. Eine solche liegt seines Erachtens in der Verweigerung der vollständigen Akteneinsicht und der daraus resultierenden Einschränkung für die Begründung, welche ungenügend sei und es ihm nicht erlaube, den Entscheid über die Ausbildungsbeiträge sachgerecht anzufech- ten (Beschwerde S. 6 ff., 8 ff.). Er stellt in diesem Zusammenhang auch vor Verwaltungsgericht den Antrag, es seien die für die Berechnung des Ausbil- dungsbeitrags beigezogenen Steuerdaten seiner Mutter offenzulegen (vorne Bst. C). 2.2Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass die AAB die Begründungs- pflicht nicht verletzt habe und es dem Beschwerdeführer möglich war, die Verfügung sachgerecht anzufechten. Die wesentlichen Elemente zur Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.11.2021, Nr. 100.2019.385U, Seite 5 rechnung des Ausbildungsbeitrags seien gesetzlich vorgegeben, weshalb die AAB keinen relevanten Ermessensspielraum habe und an die Begrün- dungsdichte demgemäss keine erhöhten Anforderungen gestellt seien. Zu- dem lasse sich aus der Verfügung trotz der Anonymisierung erkennen, in welchem Umfang neben der anrechenbaren Leistung des Vaters eine anre- chenbare Leistung der Mutter berücksichtigt worden sei (angefochtener Ent- scheid E. 2.1.3). Das Recht auf Akteneinsicht sei nicht verletzt, weil keine explizite gesetzliche Grundlage bestehe, die im Ausbildungsbeitragsverfah- ren eine Durchbrechung des Steuergeheimnisses zugunsten des Beschwer- deführers vorsehe und im Rahmen einer Interessenabwägung die Geheim- haltungsinteressen der Mutter höher gewichteten als die Einsichtsinteressen des Beschwerdeführers (angefochtener Entscheid E. 2.2.3). Demgemäss lehnte die Vorinstanz das im Beschwerdeverfahren gestellte Gesuch um Ein- sicht in die Steuerdaten der Mutter ab. Mit Beschwerdeantwort bestätigt sie ihre Sicht und hält zur Akteneinsicht namentlich fest, dass der Beschwerde- führer aus dem angerufenen Urteil des Bundesgerichts 2C_1181/2014 vom 19. Januar 2016 nichts für sich ableiten könne. 2.3Der Anspruch auf rechtliches Gehör hat Verfassungsrang (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101] und Art. 26 Abs. 2 der Verfas- sung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]) und ist kantonalgesetzlich konkre- tisiert (Art. 21 ff. VRPG). Er umfasst als Mitwirkungsrecht all jene Befugnisse, die einer Verfahrenspartei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann. Daraus folgt unter anderem das Recht auf Einsicht in die Verfahrensakten (BGE 144 II 427 E. 3.1; BVR 2008 S. 49 E. 4.3, 2013 S. 443 E. 3.2.1, 2012 S. 252 E. 3.3.4). Es bezieht sich auf sämt- liche Akten, die für dieses Verfahren erstellt oder beigezogen wurden, ohne dass ein besonderes Interesse geltend gemacht werden müsste und unab- hängig davon, ob aus Sicht der Behörde die fraglichen Akten für den Aus- gang des Verfahrens bedeutsam sind (vgl. BGE 144 II 427 E. 3.1.1, 129 I 249 E. 3, 132 V 387 E. 3.2). Der Anspruch gilt aber nicht absolut; er kann aus überwiegenden Interessen eingeschränkt werden, wobei auf solcher- massen geheim gehaltene Akten nur insoweit abgestellt werden darf, als deren Inhalt unter Wahrung der Äusserungsmöglichkeit bekannt gegeben wird (BGE 144 II 427 E. 3.1.1). In diesem Sinn hat die Partei gemäss Art. 23 VRPG Anspruch auf Einsicht in die Verfahrensakten, soweit nicht überwie-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.11.2021, Nr. 100.2019.385U, Seite 6 gende öffentliche oder private Interessen deren Geheimhaltung erfordern (Abs. 1). Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf darauf zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn die Be- hörde dieser von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Abs. 2). Das Einsichtsrecht bezieht sich auf alle Akten, die geeignet sind, Grundlage der Verfügung bzw. des Entscheids zu bilden (BVR 2019 S. 344 [VGE 2016/39 vom 5.3.2019] nicht publ. E. 2.1, 2013 S. 443 E. 3.2.1, 2012 S. 252 E. 3.3.4). Im Weiteren verlangt der Anspruch auf rechtliches Gehör, dass die Behörde die Vorbrin- gen der in ihrer Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Begründungspflicht (BGE 146 II 335 E. 5.1, 136 I 229 E. 5.2; ausdrücklich Art. 26 Abs. 2 KV und Art. 52 Abs. 1 Bst. b VRPG). Die Behörde muss die Begründung ihres Ent- scheids zumindest so abfassen, dass die Betroffenen die Verfügung oder den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten können. Dies bedingt, dass wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (statt vieler BGE 143 III 65 E. 5.2; BVR 2018 S. 341 E. 3.4.2, 2016 S. 402 E. 6.2). Mini- malanforderungen an die Begründung sind auch einzuhalten, wenn die Be- gründungsdichte reduziert wird, um geheim zu haltende Informationen nicht offenzulegen (vgl. Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 21 N. 30). Die Verfügung muss für den Adressaten zumindest verständlich sein (vgl. BGE 141 I 201 E. 4.5.2). 2.4Im Verfahren auf Gewährung von Ausbildungsbeiträgen ist die zu- ständige Stelle der BKD (die AAB) berechtigt, die für die Bemessung eines Ausbildungsbeitrags erforderlichen Unterlagen, Auskünfte und Personenda- ten bei Behörden einzuholen (Art. 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. November 2004 über die Ausbildungsbeiträge [ABG; BSG 438.31]). Sie kann in einem Abrufverfahren auf Steuerdaten der kantonalen Steuerverwaltung greifen, soweit dies für die Beitragsverfügungen nötig ist (Art. 4 Abs. 2 ABG). Perso- nen, die mit der Bemessung von Ausbildungsbeiträgen betraut sind, unter- stehen dem Steuergeheimnis (Art. 4 Abs. 3 ABG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.11.2021, Nr. 100.2019.385U, Seite 7 2.5Das Steuergeheimnis ist im Steuergesetz vom 21. Mai 2000 (StG; BSG 661.11) näher geregelt (vgl. auch Art. 39 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14] sowie Art. 110 des Bundesge- setzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11]). Ausgangspunkt bildet Art. 153 Abs. 1 StG: Wer mit dem Vollzug des Steuergesetzes betraut ist oder dazu beigezogen wird, muss über Tat- sachen, die ihr oder ihm in Ausübung des Amtes oder in Erfüllung der Auf- gaben bekannt werden, und über die Verhandlungen in den Behörden Still- schweigen bewahren und Dritten den Einblick in amtliche Akten verweigern. Eine Auskunfterteilung an Dritte ist nach Art. 153 Abs. 2 StG nur zulässig, wenn die steuerpflichtige Person eine schriftliche Einwilligung erteilt (Bst. a), eine gesetzliche Grundlage im Bundesrecht oder im kantonalen Recht be- steht (Bst. b) oder ein überwiegendes öffentliches Interesse gegeben ist und die Finanzdirektion die Auskunftserteilung schriftlich bewilligt (Bst. c). Mit dem Amts- und Steuergeheimnis soll sichergestellt werden, dass Steuerin- formationen nicht Dritten gegenüber offenbart werden (BVR 2017 S. 483 E. 4.3). Das Steuergeheimnis dient dem Persönlichkeitsschutz der Steuer- pflichtigen und dem Schutz des Veranlagungsverfahrens (BVR 2020 S. 489 [VGE 2019/168 vom 22.7.2020] nicht publ. E. 6.1 mit Hinweisen). Es geht insofern über das Amtsgeheimnis hinaus, als Steuerpflichtige ihre Daten grundsätzlich sollen geheim halten und ihre weitreichende Offenlegungs- pflicht im Veranlagungsverfahren im Vertrauen erfüllen können, dass ihre Angaben nicht allgemein bekannt werden. Letzteres dient mittelbar auch der Sachverhaltsermittlung (vgl. Peter Locher, Kommentar zum DBG, III. Teil, 2015, Art. 110 N. 10; BGer 1C_598/2014 vom 18.4.2016 E. 3.2) und ist Vo- raussetzung für eine wahrheitsgemässe und vollständige Deklaration (Erläu- terungen zum Steuergesetz 2001, S. 219; vgl. auch etwa Zweifel/Hunziker, in Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 3. Aufl. 2017, Art. 110 DBG N. 2; Peter Locher, a.a.O., Art. 110 N. 10). An- ders formuliert schützt das Steuergeheimnis als qualifiziertes Amtsgeheim- nis die steuerpflichtige Person vor einer Weitergabe ihrer Steuerdaten an Dritte (vgl. Lucie von Büren, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum ber- nischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 10 N. 33 mit Hinweis auf Michel Daum, a.a.O., Art. 23 N. 36; VGE 2014/340 vom 12.8.2016 E. 4.3).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.11.2021, Nr. 100.2019.385U, Seite 8 2.6Es entspricht dem umfassenden Charakter des Geheimnisschutzes, dass die Geheimhaltungspflicht von Art. 153 StG auf alle Personen auszu- dehnen ist, die in anderer amtlicher oder behördlicher Stellung mit den vom Steuergeheimnis erfassten Daten in Kontakt geraten (Zweifel/Hunziker, a.a.O., Art. 110 DBG N. 8 mit Hinweisen; Peter Locher, a.a.O., Art. 110 N. 18 f.). Art. 4 Abs. 3 ABG hält dies ausdrücklich fest (vorne E. 2.4). Damit fällt das Abrufverfahren nach dem ABG in den Geltungsbereich von Art. 153 StG, wobei es namentlich Art. 153 Abs. 2 Bst. b StG zu beachten gilt: Eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage, die im Sinn dieser Vorschrift zur Durchbrechung des Steuergeheimnisses ermächtigt (Auskunfterteilung an Dritte), enthalten zwar weder das ABG noch die Verordnung vom 5. April 2006 über die Ausbildungsbeiträge (ABV; BSG 438.312). Aus der Veranke- rung des Steuergeheimnisses in Art. 4 Abs. 3 ABG ist umgekehrt aber nicht zu schliessen, dass eine Durchbrechung im Sinn des StG spezialgesetzlich ausgeschlossen wäre: Die Materialien zum ABG enthalten keine Hinweise, dass durch den Verweis auf das Steuergeheimnis von einer vom Gesetzge- ber in genereller Weise vorweggenommenen Interessenabwägung zuguns- ten des Persönlichkeitsschutzes der betroffenen steuerpflichtigen Personen auszugehen wäre, an welche die rechtsanwendenden Behörden gebunden wären (vgl. Vortrag des Regierungsrats zum ABG, in Tagblatt des Grossen Rates 2004, Beilage 18 [nachfolgend: Vortrag ABG] S. 14 zu Art. 4; vgl. auch BGE 124 I 176 E. 6b; BGer 1C_304/2017 vom 8.9.2017, in ZBl 2018 S. 424 E. 2.2, 1C_447/2016 vom 31.8.2017 E. 5.6.1, 1C_598/2014 vom 18.4.2016 E. 4.3). 3. 3.1Strittig ist zunächst die Tragweite des Akteneinsichtsrechts und der Begründungspflicht im Verhältnis zum Steuergeheimnis. Nach Ansicht des Beschwerdeführers kann das Steuergeheimnis keine Akten erfassen, die aufgrund des Akteneinsichtsrechts oder der Begründungspflicht offenzule- gen seien (Beschwerde S. 11 f.). Dem kann nicht gefolgt werden: Weder das Verfassungsrecht noch Art. 23 VRPG vermitteln ein absolutes Einsichtsrecht in Verfahrensakten (vgl. vorne E. 2.3). Das Amts- und Steuergeheimnis kann durchaus als (gegebenenfalls) überwiegendes öffentliches oder privates In-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.11.2021, Nr. 100.2019.385U, Seite 9 teresse zur Einschränkung des Akteneinsichtsrecht nach Art. 23 Abs. 1 VRPG herangezogen werden, da es die Steuerpflichtigen vor einer Weiter- gabe ihrer Steuerdaten an Dritte schützt (vgl. vorne E. 2.5). Die von der AAB hier zurückbehaltenen Aktenstücke unterstehen auch aus materieller Sicht allesamt dem Steuergeheimnis. Als Steuerdaten gelten alle Informationen, Auskünfte, Tatsachen, Bescheinigungen und Anzeigen, welche die steuer- pflichtige Person und Dritte den Steuerbehörden im Veranlagungs-, Be- zugs, Sicherungs-, Inventarisations-, Siegelungs-, Rechtsmittel- oder Steu- erstrafverfahren mitteilen (Zweifel/Hunziker, a.a.O., Art. 110 DBG N. 10 f.; Peter Locher, a.a.O., Art. 110 N. 27 ff.; Zweifel/Casanova/Beusch/Hunziker, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, Direkte Steuern, 2. Aufl. 2018, § 10 N. 5). In Anwendung von Art. 4 Abs. 2 ABG zog die AAB die Veranlagungs- verfügung 2016 der Kantons- und Gemeindesteuern sowie einen Auszug aus der Steuererklärung 2016 der Mutter und deren Ehegatten (Stiefvater des Beschwerdeführers) bzw. Daten aus dem Steuerinformationssystem «NESKO-Frontend» des Kantons Bern bei (Akten AAB pag. 185-187; Akten ERZ pag. 68). Der nicht offen gelegten Veranlagungsverfügung und dem Auszug aus der Steuererklärung bzw. dem Steuerinformationssystem ent- nahm sie für die Berechnung des Ausbildungsbeitrags das Total der Ein- künfte, das steuerbare Vermögen, den Mietwert, die Kantons- und Gemein- desteuern, die Bundessteuern sowie die Fahrkosten (nicht-anonymisierter Verfügungsentwurf, in Akten AAB pag. 5 ff.). Dies sind allesamt Steuerdaten von am Verfahren nicht beteiligten, identifizierbaren Dritten, bei denen das Steuergeheimnis – neben Akteneinsichtsrecht und Begründungspflicht – zu beachten ist (vgl. BVR 2019 S. 344 [VGE 2016/39 vom 5.3.2019] nicht publ. E. 2.2 betreffend Vollzug des StG; analog Art. 4 Abs. 3 ABG betreffend Voll- zug des ABG). 3.2Nach dem bisher Erwogenen stellt sich die Frage, ob eine Durchbre- chung des Steuergeheimnisses gestützt auf Art. 153 Abs. 2 StG zulässig ist: Unbestritten ist, dass die Mutter des Beschwerdeführers weder ihm noch der AAB eine schriftliche Einwilligung zur Auskunft über die Steuerdaten gemäss Bst. a dieser Bestimmung erteilte (vgl. Akten AAB pag. 177). Gleiches hat für den Stiefvater des Beschwerdeführers zu gelten (Beschwerde S. 4 f.). Aus- geschlossen ist auch eine Ausnahme nach Bst. c von Art. 153 Abs. 2 StG, da ein überwiegendes öffentliches Interesse im Sinn dieser Bestimmung nur

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.11.2021, Nr. 100.2019.385U, Seite 10 im Kontext einer Strafuntersuchung angenommen wird (vgl. Erläuterungen zum Steuergesetz 2001, S. 219). Zudem müsste eine solche Auskunftsertei- lung durch die Finanzdirektion schriftlich bewilligt werden. 3.3Es bleibt zu prüfen, ob für die Auskunftserteilung an den Beschwer- deführer eine gesetzliche Grundlage im Bundesrecht oder im kantonalen Recht im Sinn von Art. 153 Abs. 2 Bst. b StG besteht. Da das kantonale Aus- bildungsbeitragsrecht keine solche (explizite) Grundlage vorsieht (vgl. vorne E. 2.6), kommen als gesetzliche Grundlagen nur die verfassungs- und ver- fahrensrechtlichen Garantien zum rechtlichen Gehör bzw. zum Aktenein- sichtsrecht in Frage. Trotz ihres Verfassungsrangs vermögen diese Garan- tien die Behörden indes entgegen dem Beschwerdeführer (Beschwerde S. 12 und Replik S. 6) nicht ohne weiteres von der Geheimhaltungspflicht von Steuerdaten der am Ausbildungsbeitragsverfahren nicht beteiligten Drit- ten zu entbinden. Sie eröffnen jedoch den Weg zu einer Interessenabwä- gung (vgl. vorne E. 2.3). In dieser sind die privaten Interessen der vom Steu- ergeheimnis geschützten Personen im Allgemeinen hoch zu gewichten und gehen, wenn diese identifizierbar sind, dem Interesse auf Akteneinsicht regelmässig vor (vgl. BVR 2019 S. 344 [VGE 2016/39 vom 5.3.2019] nicht publ. E. 2.2 mit Hinweisen). 3.4Zu den Interessen, die gegen eine Offenlegung der Steuerdaten der Mutter bzw. des Stiefvaters des Beschwerdeführers sprechen, ist Folgendes festzuhalten: Das Steuergeheimnis dient zunächst dem öffentlichen Inte- resse des Schutzes des Veranlagungsverfahrens. Es erleichtert steuerpflich- tigen Personen, die ihnen obliegende Deklarations- und Auskunftspflicht zu erfüllen, wenn sie darauf vertrauen können, dass die gegenüber den Steu- erbehörden offengelegten Informationen nicht allgemein bekannt werden, was wiederum den Steuerbezug nach Massgabe der effektiven wirtschaft- lichen Leistungsfähigkeit fördert (vgl. vorne E. 2.5). Weiter soll das Steuer- geheimnis den Persönlichkeitsschutz der steuerpflichtigen Personen, hier von Mutter und Stiefvater, sicherstellen (vorne E. 2.5). Als am Verfahren un- beteiligte und identifizierbare Dritte, die der Einsicht in ihre Steuerdaten nicht schriftlich zugestimmt haben, ist ihr privates Geheimhaltungsinteresse von Grund auf hoch zu gewichten (vgl. E. 3.3 hiervor). Weiter gilt es in diesem Zusammenhang Art. 4 Abs. 3 ABG zu beachten (vgl. vorne E. 2.4). Durch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.11.2021, Nr. 100.2019.385U, Seite 11 die ausdrückliche Unterstellung des Personals der AAB unter das Steuerge- heimnis in einem gegenüber dem StG jüngeren Gesetz wird das Gewicht des Geheimhaltungsinteresses zusätzlich unterstrichen. 3.5Zu den privaten Interessen des Beschwerdeführers, die für eine Of- fenlegung der Steuerdaten der Mutter bzw. des Stiefvaters sprechen, ergibt sich Folgendes: Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass es primär ihm selber zusteht, die Relevanz der (ihm vorenthaltenen) Akten zu beurtei- len (vgl. vorne E. 2.3). Gleichwohl ist sein privates Interesse in mehrfacher Hinsicht zu relativieren. Die verweigerte Akteneinsicht beschränkt sich auf die anonymisierten Angaben in der Verfügung vom 23. Januar 2019 zu den relevanten Einnahmen, Abzügen und Kosten seiner Mutter bzw. die die Mutter und ihren Ehemann betreffenden Steuerdaten aus der Veranlagungs- verfügung der Kantons- und Gemeindesteuern 2016 und einem Auszug aus der Steuererklärung 2016 (vgl. vorne E. 3.1). Ohne den Zugriff auf diese Steuerdaten hätte der Beschwerdeführer als Gesuchsteller, der die erforder- lichen Angaben zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Mutter entgegen der gesetzlichen Meldepflicht nicht beigebracht hat (vgl. Art. 18 Abs. 1 ABG i.V.m. Art. 37 ABV), die Folgen der Beweislosigkeit hin- sichtlich der für die Anspruchsbeurteilung erforderlichen sachverhaltlichen Grundlagen tragen müssen oder es hätte gar auf sein Gesuch nicht einge- treten werden können (vgl. BVR 2016 S. 65 E. 2.4 f. und 2.8). Die AAB ge- währte dem Beschwerdeführer einen Ausbildungsbeitrag. Der Vorinstanz ist bei dieser Sachlage zuzustimmen, dass sein Einsichtsinteresse weniger ausgeprägt erscheint, als wenn das Gesuch abgelehnt worden wäre. Zutref- fend ist auch, dass bei der Ermittlung des Ausbildungsbeitrags kein nennens- werter Ermessensspielraum der Behörden besteht. Schliesslich hat die AAB bei der Anonymisierung der aus dem Veranlagungsverfahren der Mutter stammenden Daten die Vorgaben von Art. 23 Abs. 2 VRPG eingehalten und insoweit verhältnismässig gehandelt (vgl. hinten E. 3.7). Das private Inte- resse des Beschwerdeführers beschränkt sich nach dem Gesagten auf eine rechnerische Nachkontrolle des Ausbildungsbeitrags. Es ist nicht rechtsfeh- lerhaft, wenn die Vorinstanz dieses Interesse nicht als besonders gewichtig beurteilt hat, zumal nach wiederholter Überprüfung seines Anspruchs durch mehrere Instanzen ein Rechnungsfehler ausgeschlossen werden darf.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.11.2021, Nr. 100.2019.385U, Seite 12 3.6In der Abwägung der massgeblichen Interessen überwiegen das öf- fentliche Interesse des Schutzes des Veranlagungsverfahrens sowie die nach dem kantonalen Gesetzesrecht hoch zu gewichtenden Interessen am Persönlichkeitsschutz der Mutter und ihres Ehemanns die privaten Interes- sen des Beschwerdeführers, die vergleichsweise nicht als besonders ge- wichtig zu qualifizieren sind. Damit kann hier der verfassungs- und verfah- rensrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör bzw. Akteneinsicht nicht als gesetzliche Grundlage nach Art. 153 Abs. 2 Bst. b StG zur Durchbrechung des Steuergeheimnisses dienen. Aus dem vom Beschwerdeführer ange- rufenen BGer 2C_1181/2014 vom 19. Januar 2016 (Beschwerde S. 13 ff.; Replik S. 2, 4 f.) ergibt sich nichts anderes: Das Steuergeheimnis war nach Massgabe des dort anwendbaren Gesetzes vom 14. Februar 2008 über die Stipendien und Studiendarlehen (StiG FR; SGF 44.1) kein Thema und floss nicht in die bundesgerichtliche Interessenabwägung ein (E. 7.4 f.). Der Kan- ton Freiburg führte erst nach diesem Entscheid mit Art. 14a Abs. 1 eine Norm ins StiG FR ein, die dem zuständigen Amt den Abruf von Daten der Kanto- nalen Steuerverwaltung erlaubt, die für die Berechnung des anrechenbaren Einkommens der gesuchstellenden Person und der gesetzlich zu deren Unterhalt verpflichteten Personen erforderlich sind (in Kraft seit 1.8.2016). Im Gegensatz zum ABG unterstellt das StiG FR dessen Vollzug nach wie vor nicht ausdrücklich dem Steuergeheimnis. Art. 14a StiG FR behält einzig die Einhaltung der weniger weit gehenden Bestimmungen des Datenschutzes vor (Abs. 1 Satz 2) und hält im Übrigen fest, dass die Personen, deren Daten gemäss dem Abrufverfahren nach Abs. 1 erhoben wurden, informiert werden (Abs. 2). 3.7Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei von der AAB weder mündlich noch schriftlich über den wesentlichen Inhalt der vorenthaltenen Akten in Kenntnis gesetzt worden und er habe keine Gelegenheit gehabt, sich zu äus- sern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Beschwerde S. 16; Replik S. 2). Dieser Vorwurf ist unbegründet: Der Beschwerdeführer bemühte sich bereits fürs Ausbildungsjahr 2017/18 um Ausbildungsbeiträge, wobei die AAB mangels Einverständnis der Mutter zur Offenlegung ihrer Steuerdaten die entsprechenden Berechnungen in der Verfügung anonymisiert hatte. Gegen die Zwischenverfügung der ERZ vom 1. Juni 2018, mit der diese das Gesuch um Offenlegung der Steuerdaten der Mutter abgelehnt hatte, erhob

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.11.2021, Nr. 100.2019.385U, Seite 13 der Beschwerdeführer Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Verwaltungs- gericht trat mit Urteil vom 9. November 2018 (VGE 2018/203) nicht auf das Rechtsmittel ein (vorne Bst. A; vgl. auch Akten AAB pag. 115 ff.). Ihm musste daher bewusst sein, dass sich bei seinem Gesuch für das Ausbildungsjahr 2018/19 die gleichen Probleme stellen würden. Die AAB wies ihn denn auch mit Schreiben vom 15. Mai 2018 wiederum auf das Fehlen von Unterlagen seiner Mutter bzw. seines Stiefvaters hin (Akten AAB pag. 169 f.). Der Be- schwerdeführer versuchte in der Folge, bei seiner Mutter Angaben und Be- lege zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen erhältlich zu machen (Akten AAB pag. 139 ff.) und teilte der AAB später mit, dass ihm dies nicht gelungen sei (Akten AAB pag. 133 ff., 135). Weiter erliess die AAB am 11. Januar 2019 eine Verfügung für das Ausbildungsjahr 2018/19, in der festgestellt wurde, dass das Einverständnis der Mutter zur Offenlegung ihrer Steuerdaten fehlt und diese daher in der Berechnung anonymisiert worden seien (Akten AAB pag. 25 ff.). Aufgrund eines zwischenzeitlichen Umzugs sowie der damit ver- bundenen höheren Wohnkosten ersetzte die AAB diese Verfügung am 23. Januar 2019 durch eine neue (Akten AAB pag. 1 ff.; vgl. vorne Bst. A). Der Beschwerdeführer war sich des Einbezugs der Steuerdaten seiner Mut- ter und von deren Ehegatten (Stiefvater) somit schon vor der Verfügung vom 23. Januar 2019 bewusst und er konnte sich mehrfach zur Sache äussern. Die Begründung der Verfügung war sodann mit Rücksicht auf das Steuerge- heimnis so abgefasst, dass sie dem Beschwerdeführer verständlich war und er die Verfügung entgegen der Beschwerde (S. 7 f.) sachgerecht hat anfech- ten können (vgl. dazu vorne E. 2.3): Neben den anonymisierten Steuerdaten der Mutter und des Ehegatten (Stiefvater) waren in der ihm eröffneten Ver- fügung der AAB vom 23. Januar 2019 sämtliche Daten des (leiblichen) Vaters sowie das Total der «anrechenbaren elterlichen Leistungen aus Fa- milienbudget» ersichtlich (Akten AAB pag. 3 f.). Zusätzlich hatte der Be- schwerdeführer bereits 2018 durch die Einsicht in den Steuerausweis 2016 vom steuerbaren Einkommen und Vermögen seiner Mutter und deren Ehe- gatten (Stiefvater) Kenntnis erhalten (Akten ERZ pag. 43 ff.). 3.8Die Rüge der Verletzung des Akteneinsichtsrechts und der Begrün- dungspflicht erweist sich demnach als unbegründet. Entsprechend diesem Ergebnis ist das vor Verwaltungsgericht gestellte Gesuch um Offenlegung der Steuerdaten der Mutter des Beschwerdeführers abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.11.2021, Nr. 100.2019.385U, Seite 14 4. 4.1In materieller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe bei der Berechnung der elterlichen Leistungsfähigkeit zu Unrecht das Einkommen und Vermögen seines Stiefvaters berücksichtigt (Beschwerde S. 18 ff.). Die Vorinstanz begründet den Einbezug des Einkommens und Ver- mögens des Stiefvaters mit einer Praxisänderung aus dem Jahr 2017 (ange- fochtener Entscheid E. 2.3.3 mit Hinweis auf den Grundsatzentscheid der ERZ vom 17.8.2017 E. 2.2.2; vgl. auch den Hinweis in BVR 2018 S. 125 ff., 129, Rechtsprechung der Direktionen und der Staatskanzlei 2017). Gemäss dieser Praxisänderung wird im Fall eines wiederverheirateten leiblichen Elternteils dessen Familienbudget nicht mehr anhand von zwei separaten Budgets berechnet. Dies habe nicht den tatsächlichen Haushaltsverhältnis- sen entsprochen und die ABV enthalte keine Grundlage für eine rechneri- sche Aufteilung des gemeinsamen Haushalts. Nach der heutigen Praxis wird der Ausbildungsbeitragsberechnung ein Familienbudget zugrunde gelegt, welches die Verhältnisse des leiblichen Elternteils, des Stiefelternteils, der gemeinsamen Kinder und der gesuchstellenden Person erfasst. Ein Fami- lienbudget, welches auch den Stiefelternteil erfasst, entspricht den tatsäch- lichen Haushaltsverhältnissen nach Auffassung der Fachdirektion deutlich besser. Diese Berechnungsmethode trage im Übrigen der gegenseitigen zivilrechtlichen Unterstützungspflicht der Eheleute (Eltern- und Stiefeltern- teil) Rechnung (vgl. Art. 278 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]). 4.2Die Regelung des Stipendienwesens obliegt grundsätzlich den Kan- tonen (vgl. Art. 66 BV; Giovanni Biaggini, BV-Kommentar, 2. Aufl. 2017, N. 1a). Diese bestimmen die Bedingungen, die Höhe der Ausbildungsbei- träge und das Verfahren; dabei haben sie die sich aus der Bundesverfassung ergebenden Individualrechte zu beachten (BGer 2C_1181/2014 vom 19.1.2016 E. 3.2, 2C_1000/2014 vom 7.7.2015 E. 3). Art. 1 Abs. 2 ABG ver- ankert das Subsidiaritätsprinzip für Ausbildungsbeiträge. Grundsätzlich wird von den Auszubildenden und ihren Angehörigen erwartet, dass sie in erster Linie mit den eigenen Mitteln eine Ausbildung finanzieren (Vortrag ABG S. 13, 16). Der Kanton wirkt subsidiär dort, wo eine Ausbildung ohne Hilfe des Kantons nicht absolviert werden könnte (BVR 2016 S. 65 E. 2.1). Sind

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.11.2021, Nr. 100.2019.385U, Seite 15 die Mittel der Auszubildenden, der Eltern, der Ehegattin oder des Ehegatten, anderer Verpflichteter sowie Dritter zur Finanzierung der Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten der Auszubildenden nicht ausreichend, deckt der Kanton auf Gesuch hin den anerkannten Bedarf mit Stipendien oder Darle- hen (Art. 15 Abs. 1 ABG; BVR 2016 S. 65 E. 2.1, 2013 S. 151 E. 2.2). 4.3Es stellt sich die Frage, ob der Einbezug von Einkommen und Ver- mögen von Stiefeltern durch Art. 15 Abs. 1 ABG gedeckt ist. 4.3.1 Die Interkantonale Vereinbarung vom 18. Juni 2009 zur Harmoni- sierung von Ausbildungsbeiträgen (nachfolgend: Stipendienkonkordat; BSG 439.182.8-1) ist für den Kanton Bern am 1. August 2011 in Kraft getre- ten (BSG 439.182.8). Nach Art. 3 werden Ausbildungsbeiträge ausgerichtet, wenn die finanzielle Leistungsfähigkeit der betroffenen Person, ihrer Eltern und «anderer gesetzlich Verpflichteter oder die entsprechenden Leistungen anderer Dritter» nicht ausreichen (Randtitel «Subsidiarität der Leistung»). Das Stipendienkonkordat äussert sich zur interessierenden Frage somit ebenfalls nicht ausdrücklich (vgl. auch BGer 2C_1181/2014 vom 19.1.2016 E. 3.3), womit allerdings der Wortlaut der französischen Fassung in gewisser Spannung steht. Diese nennt anstelle anderer gesetzlicher Verpflichteter folgende Personen: «autres personnes légalement tenues de subvenir à son entretien». Der zugehörige Kommentar vom 18. Juni 2009 spricht Stiefeltern ebenfalls nicht ausdrücklich an (deutsche Fassung S. 7 und 16 f., französi- sche Fassung S. 7 und 18 ff.). Als «Leistungen anderer Dritter» nennt er bei- spielhaft Sozialversicherungen oder Leistungen von Privaten; als «andere gesetzlich Verpflichtete» führt er exemplarisch die Ehepartnerinnen oder Ehepartner der Gesuchstellenden an (vgl. S. 7 beider Sprachfassungen). Etliche der Kantone, die dem Stipendienkonkordat beigetreten sind, sehen in ihren Regelungen die Möglichkeit des Einbezugs der Stiefeltern vor (z.B. die Kantone AG, BS, LU, SG, VD und ZH). 4.3.2 Art. 276 ff. ZGB begründen keinen direkten Unterhaltsanspruch des Kindes gegen den Stiefelternteil und der Kreis der Unterhalts- oder Unter- stützungspflichtigen kann durch das kantonale öffentliche Recht nicht erwei- tert werden (vgl. BGer 2C_1181/2014 vom 19.1.2016 E. 3.3). Allerdings lässt die Formulierung des ABG – «andere Verpflichtete» – den Einbezug der Stiefeltern offen, zumal sie keinen direkten Bezug zur Unterhaltspflicht ge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.11.2021, Nr. 100.2019.385U, Seite 16 genüber den Auszubildenden herstellt. Einen derartigen Bezug stellt auch die französische Textfassung von Art. 15 Abs. 1 ABG (französische Abk. LSF) nicht her, die wie folgt lautet: «personnes qui sont tenues légalement au financement de la formation» (klar enger die gesetzliche Formulierung des Kantons Freiburg, welche indes laut BGer 2C_1181/2014 vom 19.1.2016 E. 3 gestützt auf die Materialien dem Einbezug der Stiefeltern unter Willkür- und Rechtsgleichheitsaspekten ebenfalls nicht entgegensteht: «andere für ihren [gemeint: der Person in Ausbildung] Unterhalt verpflichtete Personen» [E. 3.2]; vgl. auch KGer FR 601 2018 153 vom 22.10.2018 E. 3.2.3). Offen gehalten ist auch der Vortrag zum Gesetz in beiden Sprach- fassungen: Er erwähnt die Stiefeltern zwar nicht explizit. Wiederholt hält er aber fest, dass die Ausbildungsfinanzierung in erster Linie von den Auszu- bildenden «und ihren Angehörigen» bzw. «leurs proches» erwartet wird (vgl. zum deutschen Vortrag vorne E. 4.2; französischer Vortrag in Journal du Grand Conseil 2004, Beilage 18 S. 14 und 17). Der Begriff der «Angehöri- gen» oder «proches» lässt auf eine breitere Einbeziehung von Personen als bloss die leiblichen Eltern schliessen, zumal er im Kontext der klaren Absicht Verwendung findet, dass der Kanton nur dort helfend eingreifen soll, wo dies notwendig ist (Subsidiarität). Nach Art. 278 Abs. 2 ZGB hat jeder Ehegatte dem andern in der Erfüllung der Unterhaltspflicht gegenüber vorehelichen Kindern in angemessener Weise beizustehen; Art. 299 ZGB verankert so- dann – ebenfalls unter dem Titel «Die Wirkungen des Kindesverhältnisses» stehend – die Pflicht jedes Ehegatten, dem andern in der Ausübung der elterlichen Sorge gegenüber dessen Kindern in angemessener Weise beizu- stehen und ihn zu vertreten, wenn es die Umstände erfordern (vgl. auch BGE 143 V 354 E. 4.2.1 [Pra 107/2018 Nr. 53]). Vor diesem zivilrechtlichen Hin- tergrund lassen sich Stiefeltern durchaus als «Angehörige» («proches») im Sinn «anderer (gesetzlich) Verpflichteter» erfassen, auch wenn zwischen Stiefeltern und Stiefkindern kein rechtliches Kindesverhältnis besteht. In den Beratungen des ABG war der Einbezug von Stiefeltern nicht Thema (vgl. Tagblatt des Grossen Rates 2004, Beilage 18 S. 643 ff. und Beilage 40 S. 1213 ff.). Dies deutet mit Blick auf das bisherige Recht darauf hin, dass die Berücksichtigung der Stiefeltern nicht in Frage gestellt war (vgl. zum alten Recht E. 4.3.3 hiernach).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.11.2021, Nr. 100.2019.385U, Seite 17 4.3.3 Unter der Geltung der alten Stipendiengesetzgebung war es zulässig, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Stiefeltern angemessen in die Berechnung der Ausbildungsbeiträge einzubeziehen (vgl. VGE 17964 vom 7.5.1990 E. 2). Art. 1 Abs. 2 des Gesetzes vom 18. November 1987 über die Ausbildungsbeiträge (Stipendiengesetz, StipG [GS 1988 S. 21 ff.]) sprach wie das ABG «andere Verpflichtete» an, und war ergänzt durch Art. 1 des Dekrets vom 18. Mai 1988 über die Ausbildungsbeiträge (Stipendien- dekret, StipD [GS 1988 S. 127 ff.]), der die Stiefeltern ausdrücklich nannte (vgl. auch Vortrag der ERZ zum StipD S. 2). Vergleichbares galt nach den entsprechenden Bestimmungen der französischen Erlasstexte (gleiche Ge- setzesvorschrift wie die LSF verdeutlicht durch das Dekret; vgl. Loi con- cernant l’octroi de subsides de formation [Loi sur les bourses, LB; BL 1988 S. 21 ff.] und Décret concernant l’octroi de subsides de formation [Décret sur les bourses; BL 1988 S. 133 ff.]). Der Grosse Rat hatte die einschlägigen Bestimmungen diskussionslos angenommen (vgl. Tagblatt des Grossen Rates 1987, Beilage 28 S. 1168 ff., 1177, und Beilage 40 S. 1505 ff., 1506 [Gesetz], sowie Tagblatt des Grossen Rates 1988, Beilage 19 S. 621 ff., 622 [Dekret]; vgl. auch BVR 1987 S. 433 E. 4a zur noch früheren Stipendienord- nung). Das Bundesgericht hat schliesslich erkannt, dass für die Berücksich- tigung des Einkommens und Vermögens des Stiefelternteils bei der Berech- nung der Ausbildungsbeiträge ein vernünftiger Grund besteht (vgl. BGer 2C_1181/2014 vom 19.1.2016 E. 5.3.1). 4.3.4 Das Erwogene führt zum Schluss, dass der Einbezug von Einkom- men und Vermögen der Stiefelternteile zulässig ist. Namentlich ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber, wenn er entgegen dem früheren Recht wirklich hätte ausschliessen wollen, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse der Stiefeltern mitberücksichtigt werden, Art. 15 Abs. 1 ABG anders gefasst hätte. Jedenfalls würden nach dem Gesagten zumindest die Materialien ent- sprechende Hinweise enthalten, wenn in Verhältnissen wie den vorliegenden bei der Berechnung der Ausbildungsbeiträge die Mittel der Stiefeltern ausser Acht zu bleiben hätten. Solche Hinweise fehlen indessen sowohl in den deut- schen als auch in den französischen Rechtstexten und Materialien. 4.4Der Beschwerdeführer bringt vor, Einkommen und Vermögen seines Stiefvaters dürfe nur in Teilen berücksichtigt werden (Beschwerde S. 19). Er

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.11.2021, Nr. 100.2019.385U, Seite 18 geht dabei unzutreffend davon aus, dass die bernische Regelung im Wider- spruch zu Art. 278 Abs. 2 ZGB steht (der angeführte BGE 120 II 285 E. 2b führt daher nicht weiter). Durch das Ausbildungsbeitragsrecht wird nicht fest- gelegt, dass der Stiefvater für den Unterhalt ganz oder teilweise aufzukom- men hat. Wie die Alimentenbevorschussung gehört das Stipendienwesen zum öffentlichen Sozialrecht, wobei die Kantone grundsätzlich frei sind, überhaupt ein solches einzuführen (vgl. BGer 2C_1181/2014 vom 19.1.2016 E. 3.4 mit Hinweis auf BGE 112 Ia 251 E. 3). In konsequenter Umsetzung des Subsidiaritätsprinzips (vgl. vorne E. 4.2) hat der Kanton die Möglichkeit, das gesamte Einkommen sowie Vermögen des Stiefvaters in einem gemein- samen Familienbudget mit der leiblichen Mutter zu berücksichtigen. Da die Mutter Elternteil ist, deren wirtschaftliche Verhältnisse für die Berechnung massgebend sind, ist es nicht sachfremd, wenn diese realitätsnah durch Ein- bezug der Steuerfaktoren ihres Ehemanns in einem Gesamtbudget ermittelt werden (vgl. auch E. 4.5 hiernach). Die Praxis der Fachdirektion ist damit auch mit Blick auf Art. 14 Abs. 3 ABV nicht zu beanstanden. Laut dieser Vor- schrift werden separate Budgets bloss für nicht im gleichen Haushalt lebende Eltern erstellt, hier also, wie geschehen, je ein Budget für den leiblichen Vater und die wiederverheiratete Mutter mit Ehemann. 4.5An diesem Ergebnis ändert nichts, dass die Mutter des Beschwerde- führers «ihr ganzes Leben lang Sozialhilfebezügerin» gewesen sei oder über wenig bzw. kein «eigenes Einkommen und Vermögen» verfüge (Be- schwerde S. 19 f.). Das Ausbleiben von Ausbildungsbeiträgen kann durch- aus zur Folge haben, dass ein Stiefelternteil mangels finanzieller Mittel des leiblichen Elternteils de facto in einem höheren Mass zum Unterhalt eines vorehelichen Kindes beiträgt. Dies steht jedoch im Einklang mit Art. 278 Abs. 2 ZGB, wonach jeder Ehegatte den andern in der Erfüllung der Unter- haltspflicht gegenüber vorehelichen Kindern in angemessener Weise beizu- stehen hat (vorne E. 4.3.2; BGer 2C_1181/2014 vom 19.1.2016 E. 3.4). Zu- dem kann die Mutter des Beschwerdeführers durch ihre Wiederverheiratung die laufenden Kosten mit ihrem Ehemann (faktisch) teilen. Damit verfügt sie über eine grössere Finanzkraft, die höher liegen kann als ihr effektives Ein- kommen vermuten lässt. Da ihr heutiger Ehemann ihr gegenüber unterhalts- pflichtig ist, ist sie dementsprechend von ihren Möglichkeiten her in der Lage, den Beschwerdeführer in grösserem Umfang zu unterstützen. Diese Hand-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.11.2021, Nr. 100.2019.385U, Seite 19 habung widerspricht auch nicht dem Rechtsgleichheitsgebot (BGer 2C_1181/2014 vom 19.1.2016 E. 5.3.1). 4.6Es erweist sich nach dem Erwogenen nicht als rechtswidrig, dass der Kanton das volle Einkommen und Vermögen des Stiefvaters des Beschwer- deführers in die Berechnung der Ausbildungsbeiträge einbezieht. 5. 5.1Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, die Teilung des Fehlbetrags für zwölf Monate durch die Anzahl der in seinem persönlichen Budget be- rücksichtigten Personen verletze des Rechtsgleichheitsgebot. Ihm und seiner Lebenspartnerin könne nicht dasselbe Gewicht zukommen wie dem gemeinsamen Kind. Dieses verursache weniger Kosten als die Eltern (Be- schwerde S. 21 ff.). – Die Vorinstanz verweist auf Art. 32 Abs. 1 ABV, der die Pro-Kopf-Teilung des Fehlbetrags im persönlichen Budget ausdrücklich vor- sieht. Mit dieser Regelung werde dem Ziel der Ausbildungsbeitragsgesetz- gebung entsprochen, die in Ausbildung stehende Person (und nicht deren Familienangehörige) zu unterstützen (angefochtener Entscheid E. 2.4.3). Mit Beschwerdeantwort legt sie die Funktionsweise der Teilungsregel nochmals dar und hält fest, dass es für den Beschwerdeführer nicht nachteilig sei, wenn für das Kleinkind dieselben Kosten angerechnet werden wie bei den Eltern (S. 4). 5.2Ein Erlass verletzt das Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV und Art. 10 Abs. 1 Satz 1 KV), wenn er Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt. Dies trifft etwa dann zu, wenn hinsichtlich einer ent- scheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen getroffen wer- den, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, die auf- grund der Verhältnisse hätten getroffen werden müssen (vgl. BGE 143 I 361 E. 5.1, 141 I 153 E. 5.1, 140 I 77 E. 5.1; BVR 2018 S. 289 E. 4.4). 5.3Für die Berechnung der zumutbaren Leistungen sind das Einkom- men, das Vermögen und die anerkannten Lebenshaltungskosten der Ver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.11.2021, Nr. 100.2019.385U, Seite 20 pflichteten massgebend (Art. 17 Abs. 1 ABG). Gemäss Art. 25 ABV werden die Verhältnisse des Auszubildenden, seiner Ehefrau oder Partnerin und ge- meinsamer Kinder in einem persönlichen Budget erfasst. Bei den Lebens- haltungskosten werden unter anderem der Grundbedarf, die Wohnkosten und die medizinische Grundversorgung (materielle Grundsicherung) berück- sichtigt, wobei die Haushaltsgrösse jeweils eine Rolle spielt (Art. 17 Abs. 2, Art. 18-20 und Art. 31 ABV i.V.m. A1 Anhang 1 Art. A1-1). Bei verheirateten Auszubildenden wird ein im persönlichen Budget ausgewiesener Fehlbetrag durch die Anzahl der im persönlichen Budget berücksichtigten Personen ge- teilt (Pro-Kopf-Anteil; Art. 32 Abs. 1 ABV); Analoges gilt für Paare mit ge- meinsamem Kind, die eine faktische Lebensgemeinschaft bilden (Art. 32 Abs. 2 ABV). 5.4Die AAB berücksichtigte im persönlichen Budget des Beschwerde- führers bei den Kosten einen «Grundbedarf für 3 Personenhaushalt» von Fr. 21'816.--, «Wohnkosten für 3 Personenhaushalt» von Fr. 12'530.-- sowie «medizinische Grundversorgung für 3 Personenhaushalt» von Fr. 11'400.--. In einem weiteren Schritt teilte sie den resultierenden «Fehlbetrag für 12 Mo- nate» von Fr. 16'148.-- durch drei Personen (den Beschwerdeführer, seine Partnerin und das Kind), woraus sich ein Anspruch auf Ausbildungsbeiträge von jährlich Fr. 5'382.-- ergab (Akten AAB pag. 4). Durch den Einbezug des Kindes rechnete die AAB dem Beschwerdeführer die im Vergleich zu einem Zweipersonenhaushalt höheren Kosten beim Grundbedarf (Fr. 3'876.--) und bei der medizinischen Grundversorgung (Fr. 1'400.--) an. Bei den Wohnkos- ten war der (um Fr. 2'724.--) höhere (konkret nicht ausgeschöpfte) Maximal- betrag von jährlich Fr. 16'260.-- massgebend (A1 Anhang 1 Art. A1-1 Abs. 1, 6 und 7). Das Kind wird bei den Ansätzen des Grundbedarfs sowie der Wohnkosten nicht anders behandelt als eine erwachsene Person, was sich zumeist zugunsten der gesuchstellenden Person auswirkt. Nur der Ansatz der medizinischen Grundversorgung ist nach Alter abgestuft (drei Katego- rien). Würde das gemeinsame Kind bei den Kosten nicht berücksichtigt (Reduktion der anerkannten Kosten um Fr. 5'276.-- auf ein Total von Fr. 57'420.--) und der daraus resultierende Fehlbetrag von Fr. 10'872.-- durch zwei Personen geteilt, würde sich zwar ein Anspruch des Beschwer- deführers auf einen leicht höheren Ausbildungsbeitrag von Fr. 5'436.-- erge- ben. Die Differenz von Fr. 54.-- (Fr. 5'436.-- minus Fr. 5'382.--) erscheint

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.11.2021, Nr. 100.2019.385U, Seite 21 aber vernachlässigbar und deutet nicht auf Sachwidrigkeit der Regelung hin, zumal bei Ausschöpfung des Maximalbetrags der Wohnkosten für einen Dreipersonenhaushalt hier ein etwas höherer Ausbildungsbeitrag resultieren würde. 5.5Im Übrigen zieht der Beschwerdeführer nicht in Zweifel, dass Art. 32 Abs. 1 ABV bezweckt, gezielt jene Person des Haushalts zu unterstützen, die in Ausbildung steht (vgl. vorne E. 5.1). Darin liegt ein vernünftiger Grund für die Regelung. Ziel der Ausbildungsbeiträge ist es sodann nicht, den ge- samten Fehlbetrag der Familie zu decken (Vortrag der ERZ zur ABV S. 10); Ausbildungsbeiträge decken bloss den anerkannten Bedarf auf der Grund- lage der anerkannten Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten und der anrechenbaren Mittel (BVR 2016 S. 65 E. 2.1; vorne E. 4.2). Die Berech- nungsgrundsätze des ABG verfahren insgesamt im Vergleich mit anderen Bemessungssystemen differenziert und kommen den individuellen Verhält- nissen zumindest nahe (vgl. Vortrag ABG S. 16); dies schliesst gewisse Pau- schalisierungen indes nicht aus (vgl. einlässlich BVR 2013 S. 151 E. 4; fer- ner BVR 2018 S. 289 E. 4.4). Auch so betrachtet hält die Regelung in Art. 32 Abs. 1 ABV dem Rechtsgleichheitsgebot stand. 6. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. 6.1Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kos- tenpflichtig und hat keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG). Ihm wurde indes für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege unter amtlicher Beiordnung seines Rechts- vertreters bewilligt (Zwischenverfügung vom 16.7.2020; vorne Bst. C). Die Verfahrenskosten sind demnach vorerst vom Kanton Bern zu tragen und der amtliche Anwalt ist aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Der Beschwer- deführer ist gegenüber dem Kanton bzw. dem Rechtsvertreter zur Nachzah- lung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 42a Abs. 2 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 [KAG;

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.11.2021, Nr. 100.2019.385U, Seite 22 BSG 168.11] und Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). 6.2Die Kostennote (act. 7A) gibt im Licht von Art. 104 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 41 Abs. 3 KAG und Art. 1 und 11 ff. der Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (PKV; BSG 168.811) zu keinen Bemerkungen Anlass. Entsprechend ist der tarifmässige Partei- kostenersatz auf Fr. 5'792.50, zuzüglich Fr. 289.60 Auslagen und Fr. 468.30 MWSt (7,7 % von Fr. 6'082.10), insgesamt Fr. 6'550.40, festzusetzen. Für die amtliche Entschädigung ist von einem gebotenen Zeitaufwand von ins- gesamt 23,17 Stunden auszugehen, womit die Entschädigung gestützt auf Art. 112 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 42 KAG und Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und An- wälte (EAV; BSG 168.711) auf Fr. 4'634.-- (23,17 x Fr. 200.--), zuzüglich Fr. 289.60 Auslagen und Fr. 379.10 MWSt (7,7 % von Fr. 4'923.60), insge- samt Fr. 5'302.70, festzusetzen ist. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

  1. Das Gesuch um Akteneinsicht wird abgewiesen.
  2. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3'500.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Kosten trägt vorerst der Kanton Bern. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers.
  4. Der tarifmässige Parteikostenersatz wird im Verfahren vor dem Verwal- tungsgericht auf Fr. 6'550.40 (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzt. Da- von wird dem amtlich beigeordneten Rechtsanwalt ..., Bern, aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 5'302.70 (inkl. Auslagen und MWSt)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.11.2021, Nr. 100.2019.385U, Seite 23 festgesetzte Entschädigung vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzah- lungspflicht des Beschwerdeführers. 5. Zu eröffnen:

  • Beschwerdeführer
  • Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern Der Abteilungspräsident:Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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Schweiz
Region
Bern
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Deutsch
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BE_VG_001
Gericht
Be Verwaltungsgericht
Geschaftszahlen
BE_VG_001, 100 2019 385
Entscheidungsdatum
15.11.2021
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026