100.2019.375U BDE/ZUD/ROS Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 17. Juni 2020 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied a.o. Verwaltungsrichterin Baerfuss Klossner, Verwaltungsrichter Stohner Gerichtsschreiber Zürcher
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.06.2020, Nr. 100.2019.375U, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________ (Jg. 1971), Staatsbürger von Sri Lanka, reiste im Zeitraum 1996 bis 2005 mehrmals illegal in die Schweiz ein und durchlief insgesamt drei erfolglose Asylverfahren. Am 7. Dezember 2006 heiratete er in seiner Heimat eine ursprünglich aus Thailand stammende Schweizerin (Jg. 1954). Gestützt auf die Ehe reiste A.________ am 6. Februar 2008 in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung. Seit dem 25. Februar 2013 ist er im Besitz einer Niederlassungsbewilligung. Die Ehe wurde am 23. September 2014 geschieden. Am 15. Januar 2017 heiratete A.________ in Sri Lanka die Landsfrau B.________ (Jg. 1977), Mutter der gemeinsamen, während der Ehe mit der Schweizerin gezeugten Tochter C.________ (Jg. 2011). Am 2. Mai 2017 ersuchten die Ehefrau und die Tochter um Erteilung eines Visums für den langfristigen Aufenthalt in der Schweiz zwecks Familiennachzugs. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2018 widerrief die Einwohnergemeinde (EG) Bern, Einwohnerdienste, Mi- gration und Fremdenpolizei (EMF), A.s Niederlassungsbewilligung, wies ihn aus der Schweiz weg und setzte ihm eine Ausreisefrist. Weiter lehnte sie den Familiennachzug von B. und C.________ ab. B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 16. Januar 2019 Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM; heute: Sicherheitsdirektion des Kantons Bern [SID]). Nach Einbezug von B.________ und C.________ als notwendige Parteien ins Verfahren wies die POM die Beschwerde mit Entscheid vom 28. Oktober 2019 ab und setzte A.________ eine neue Ausreisefrist auf den 6. Januar 2020.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.06.2020, Nr. 100.2019.375U, Seite 3 C. Gegen den Entscheid der POM haben A., B. und C.________ am 11. November 2019 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und A.________ die Niederlassungsbewilligung zu belassen; eventuell sei ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. B.________ und C.________ sei zwecks Familiennachzugs die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Die EG Bern beantragt mit Stellungnahme vom 6. Dezember 2019 die Ab- weisung der Beschwerde. Die POM schliesst mit Vernehmlassung vom 10. Dezember 2019 ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde. Die EG Bern hat am 5. März 2020 einen Strafbefehl vom 24. April 2019 gegen A.________ wegen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz durch Täuschung der Behörden zu den Akten gereicht. A., B. und C.________ haben hierzu am 16. März 2020 Stellung genommen und – unter Vorlage einer Verfügung vom 14. Januar 2020 des Regionalgerichts Bern-Mittelland – insbesondere geltend gemacht, der Strafbefehl sei noch nicht rechtskräftig. Nach entsprechenden Abklärungen hat die Instruktionsrichterin die Verfahrensbeteiligten am 6. April 2020 davon in Kenntnis gesetzt, dass A.________ seine Einsprache gegen den Strafbefehl zurückgezogen hat und dieser damit in Rechtskraft erwachsen ist. Von der eingeräumten Möglichkeit zur Stellungnahme haben die Ver- fahrensbeteiligten innert Frist keinen Gebrauch gemacht. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG;
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.06.2020, Nr. 100.2019.375U, Seite 4 BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanz- lichen Verfahren teilgenommen, sind durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Auf- hebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. 2.1Die Beschwerdeführenden rügen zunächst, der Beschwerdeführer 1 sei von der Vorinstanz nicht rechtskonform gehört und der Sachverhalt un- richtig festgestellt worden. Insbesondere seien Aussagen des Beschwerde- führers 1 aus dem Kontext gerissen oder aktenwidrig zitiert worden. Der Sachverhalt sei in erster Linie aus Mutmassungen, Spekulationen, Ver- mutungen und Unterstellungen erstellt worden, welche keinen Niederschlag in den Akten fänden, sondern weitestgehend den falschen Vorstellungen der Vorinstanz entstammten (Beschwerde Rz. 10, 14). – Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid, unter Verweis auf die Aktenstellen, ausführ- lich dargelegt, weshalb sie zum Schluss gelangt, der Beschwerdeführer 1 habe während seiner ersten Ehe eine Parallelbeziehung mit der Be- schwerdeführerin 2 gepflegt und damit den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 16. De- zember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Inte- gration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20; vor dem 1.1.2019: Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [Aus- ländergesetz, AuG], soweit hier interessierend inhaltsgleich) gesetzt. Ent- gegen der Ansicht der Beschwerdeführenden ist in der abweichenden Würdigung von bestimmten Akten und Aussagen durch die Vorinstanz nicht bereits eine Gehörsverletzung oder eine unrichtige Feststellung des Sach- verhalts zu erblicken; ob die vorinstanzlichen Erwägungen zum Vorwurf der Parallelbeziehung richtig sind und namentlich auf einer vollständigen und zutreffenden Sachverhaltswürdigung basieren, ist nicht eine Frage des
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.06.2020, Nr. 100.2019.375U, Seite 5 rechtlichen Gehörs, sondern der materiellen Beurteilung (vgl. etwa BVR 2018 S. 341 E. 3.4.2). 2.2Gemäss Art. 25 VRPG dürfen die Parteien so lange neue Tat- sachen und Beweismittel in das Verfahren einbringen, als weder ent- schieden noch mit prozessleitender Verfügung das Beweisverfahren förm- lich geschlossen worden ist. Aus dieser Regelung folgt, dass für das Ver- waltungsgericht der Sachverhalt im Zeitpunkt seines Urteils massgebend ist (vgl. BVR 2008 S. 193 E. 4.3; VGE 2015/311 vom 16.12.2016 E. 2.2; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 25 N. 2). Demnach kann die während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens rechtskräftig gewordene Verurteilung des Beschwerdeführers 1 (vorne Bst. C) berücksichtigt werden. 3. Aus den Akten ergibt sich folgender Sachverhalt: 3.1Der Beschwerdeführer 1 reiste im Zeitraum 1996 bis 2005 mehr- mals illegal in die Schweiz ein, tauchte zwischenzeitlich unter und durchlief insgesamt drei erfolglose Asylverfahren (Akten EMF 4B pag. 59, 88 ff.). Am 7. Dezember 2006 heiratete er in seiner Heimat eine knapp 17 Jahre ältere, ursprünglich aus Thailand stammende Schweizerin (Akten EMF 4B pag. 136 f.). Gestützt auf diese Ehe reiste er am 6. Februar 2008 in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung (Akten EMF 4B pag. 143). 2011 kam die mit der Beschwerdeführerin 2 ausserehelich ge- zeugte Beschwerdeführerin 3 zur Welt (Beschwerde Rz. 5, 28; Akten EMF 4D pag. 10, 19 f.). Der Beschwerdeführer 1 hat seine Tochter und die Kindsmutter seit der Schwangerschaft monatlich finanziell unterstützt und die beiden gemäss eigenen Aussagen während noch bestehender erster Ehe regelmässig in Sri Lanka besucht (Akten EMF 4B pag. 357, 360 ff., 412). Am 11. Februar 2013 ersuchte der Beschwerdeführer 1 um Erteilung der Niederlassungsbewilligung. In diesem Zusammenhang unterzeichneten er und seine damalige Schweizer Ehefrau gleichentags eine Erklärung, wo- nach sie in einer tatsächlichen, stabilen Familiengemeinschaft und im
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.06.2020, Nr. 100.2019.375U, Seite 6 selben Haushalt zusammenlebten, keine fremdenpolizeilichen Über- legungen für die Aufrechterhaltung der Ehe ausschlaggebend seien und keine Scheidungsabsichten bestünden (Akten EMF 4B pag. 163, 165). Am 25. Februar 2013 erlangte der Beschwerdeführer 1 die Niederlassungs- bewilligung (Akten EMF 4B pag. 168). Nach Auflösung der ersten Ehe am 23. September 2014 heiratete der Beschwerdeführer 1 rund zweieinhalb Jahre später am 15. Januar 2017 die Beschwerdeführerin 2 (Akten EMF 4B pag. 170, 176 f.). Ehefrau und Tochter ersuchten in der Folge am 2. Mai 2017 um Familiennachzug zum Beschwerdeführer 1 in die Schweiz (vorne Bst. A; Akten EMF 4C pag. 1 ff., 4D pag. 10 ff.). 3.2Mit Strafbefehl vom 24. April 2019 verurteilte die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft), den Beschwerdeführer 1 wegen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz durch Täuschung der Behörden zu einer bedingten Geld- strafe von 90 Tagessätzen à Fr. 90.-- und einer Verbindungsbusse von Fr. 1ʹ800.--. Die Staatsanwaltschaft legte dem Strafbefehl folgenden Sach- verhalt zugrunde (act. 6A): «Der Beschuldigte [...] heiratete am 07.12.2006 in Sri Lanka die schwei- zerische Staatsangehörige [...] einzig in der Absicht, sich damit zu einem Aufenthaltstitel für die Schweiz zu verhelfen (sog. Scheinehe). In der Folge wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt [...]. Mit Ge- such vom 11.02.2013 ersuchte der Beschuldigte um eine Nieder- lassungsbewilligung, welche ihm am 25.02.2013 [...] erteilt wurde. Er gab damals an, in einer tatsächlichen und stabilen Ehegemeinschaft zu leben. In Wirklichkeit führte er nie eine tatsächliche Ehegemein- schaft, so unternahmen die Ehepartner praktisch nie etwas zu- sammen, assen meist separat und hatten keine gemeinsamen Inter- essen oder Freunde. Eine intime Beziehung führten sie ebenfalls nicht. Bereits im Jahr 2011 wurde seine aussereheliche Tochter geboren, das heisst noch bevor er das erwähnte Gesuch um Erteilung der Niederlassungsbewilligung gestellt hat. Mit der Mutter des Kindes be- fand er sich seit 2010 in einer Liebesbeziehung und heiratete diese – nach seiner Scheidung [...] – im Jahr 2017. Mit seinem Verhalten hat er die Behörden getäuscht, um so in den Genuss einer Aufenthalts- bzw. Niederlassungsbewilligung in der Schweiz zu kommen.» Die hiergegen erhobene Einsprache hat der Beschwerdeführer 1 zurück- gezogen; der Strafbefehl ist somit rechtskräftig (vorne Bst. C).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.06.2020, Nr. 100.2019.375U, Seite 7 4. Strittig sind der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerde- führers 1, dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie der verweigerte Nachzug der Beschwerdeführerinnen 2 und 3. – Wie die Vorinstanz richtig erwogen hat (angefochtener Entscheid E. 4), leitet sich der beantragte Fa- miliennachzug nach Art. 43 AIG (im Grundsatz inhaltsgleich das AuG) vom Anwesenheitsrecht des Beschwerdeführers 1 ab; dieses ist deshalb vorab zu beurteilen. 4.1Gemäss Art. 34 Abs. 1 AIG (bzw. AuG) wird die Niederlassungs- bewilligung unbefristet und ohne Bedingungen erteilt. Sie kann widerrufen werden, wenn die ausländische Person oder ihre Vertretung im Be- willigungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschweigt (Art. 63 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 Bst. a AIG). Nicht er- forderlich ist, dass die Bewilligung bei richtigen oder vollständigen Angaben mit Sicherheit verweigert worden wäre. Es genügt, wenn der Anspruch auf eine Bewilligung bei Offenlegung der Verhältnisse ernsthaft infrage gestellt gewesen wäre. Was das Verschweigen wesentlicher Tatsachen betrifft, muss bei der ausländischen Person eine Täuschungsabsicht vorliegen. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn sie versucht, ein falsches Bild von einer wesentlichen Tatsache zu bewirken oder aufrecht zu erhalten (vgl. BGE 142 II 265 E. 3.1 [Pra 106/2017 Nr. 10], 135 II 1 E. 4.1). Gemäss bundesgerichtlicher Praxis trifft die ausländische Person im Bewilligungs- verfahren ohne ausdrückliche entsprechende Befragung seitens der Be- hörden keine generelle Pflicht, auf die Existenz von vor- oder ausserehe- lichen Kindern im Ausland hinzuweisen. Dies ist nur soweit erforderlich, als deren Existenz für den ausländerrechtlichen Status nicht nur potentiell, sondern aufgrund sämtlicher Umstände auch konkret als wesentlich zu gelten hat. Ausschlaggebend ist demnach nicht das (alleinige) Ver- schweigen von vor- oder ausserehelichen Kindern, sondern der dadurch indizierte Verdacht, dass im Heimatland eine parallel gelebte Beziehung bestand, die künftig unter Umgehung von Sinn und Zweck der ausländer- rechtlichen Regeln zu einem Familiennachzug führen soll. Das Ver- schweigen einer Parallelbeziehung im Ausland ist ein Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 Bst. a AIG, da die ausländische
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.06.2020, Nr. 100.2019.375U, Seite 8 Person damit versucht, die Behörden über den (stabilen) Charakter ihrer Beziehung zu der in der Schweiz lebenden Person zu täuschen, aufgrund welcher sie gemäss Art. 42 oder 43 AIG einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung hat (vgl. zum Ganzen BGE 142 II 265 E. 3.2 [Pra 106/2017 Nr. 10]; BGer 2C_169/2018 vom 17.8.2018 E. 3.3.1, 2C_1115/2015 vom 20.7.2016 E. 4.2.1 f.). 4.2Der Beschwerdeführer 1 wurde mit Strafbefehl vom 24. April 2019 der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz durch Täuschung der Be- hörden schuldig gesprochen. Die Staatsanwaltschaft kam dabei zum Schluss, dass der Beschwerdeführer 1 mit seiner Schweizer Ehefrau eine Scheinehe geführt habe. Mit der Beschwerdeführerin 2 habe er seit 2010 eine Liebesbeziehung geführt, aus der bereits im Jahr 2011 die gemein- same Tochter entsprungen sei. Mit seinem Verhalten habe er die Behörden getäuscht, um so in den Genuss einer Aufenthalts- bzw. Niederlassungs- bewilligung zu kommen (vorne E. 3.2). – Die Beschwerdeführenden halten demgegenüber daran fest, dass der Beschwerdeführer 1 während seiner ersten Ehe keine Parallelbeziehung mit der Beschwerdeführerin 2 geführt habe und die Zeugung der Beschwerdeführerin 3 das Resultat eines ein- maligen Seitensprungs gewesen sei. Die Liebesbeziehung zur Kindsmutter habe sich erst nach der Scheidung von seiner Schweizer Ehefrau ent- wickelt (Beschwerde Rz. 28, 33). Der gegen den Beschwerdeführer 1 er- gangene Strafbefehl sei ein «Fehlentscheid». Mangels gerichtlicher Beur- teilung der Sache dürfe nicht auf den Strafbefehl und den diesem zugrunde gelegten, falschen Sachverhalt abgestellt werden (act. 8 S. 2 f.). 4.3Im Interesse der Rechtseinheit und Rechtssicherheit sollen die Ver- waltungs(justiz)behörden nicht ohne sachliche Gründe von rechtskräftigen Entscheiden der Strafbehörde abweichen. Die Verwaltungs(justiz)behörde darf von den tatsächlichen Feststellungen der Strafbehörde nur abweichen, wenn sie aufgrund eigener Beweiserhebungen Tatsachen feststellt, die der Strafbehörde unbekannt waren oder die diese nicht beachtet hat; wenn neue Tatsachen vorliegen, deren Würdigung zu einem abweichenden Ent- scheid führen; wenn die Beweiswürdigung der Strafbehörde feststehenden Tatsachen klar widerspricht oder wenn diese bei der Anwendung des geltenden Rechts auf den Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen abgeklärt hat
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.06.2020, Nr. 100.2019.375U, Seite 9 (BVR 2018 S. 5 E. 4.2, 2016 S. 247 E. 5.5, je mit Hinweisen; VGE 2018/163 vom 26.2.2019 E. 5.3.1). Die Verwaltungs(justiz)behörde ist grundsätzlich auch an einen Strafentscheid gebunden, der nicht im ordent- lichen Verfahren, sondern im Strafbefehlsverfahren ergangen ist. Dies gilt im Licht des Grundsatzes von Treu und Glauben insbesondere dann, wenn die beschuldigte Person wusste oder angesichts der Schwere der ihr vor- geworfenen Delikte voraussehen musste, dass gegen sie ein verwaltungs- rechtliches Verfahren eröffnet würde, und sie es trotzdem unterlässt oder darauf verzichtet, im Rahmen des (summarischen) Strafverfahrens die ihr garantierten Verteidigungsrechte geltend zu machen. Diese vorab auf Fälle zugeschnittene Praxis, in denen ein bestimmtes Verhalten eine straf- und eine verwaltungsrechtliche Sanktion (Doppelsanktion) nach sich zieht, wird aus Gründen der Rechtseinheit und Rechtssicherheit sinngemäss auch auf andere Konstellationen übertragen (vgl. BVR 2012 S. 193 E. 4.4.2 mit Hin- weisen; VGE 2015/1 vom 15.6.2015 E. 5.1.1). 4.4Es liegen hier keine Umstände vor, die es rechtfertigen würden, von den Sachverhaltsfeststellungen der Staatsanwaltschaft abzuweichen. Der Einwand der fehlenden gerichtlichen Beurteilung (act. 8 S. 2 f.) überzeugt dabei nicht: Obschon er den Strafbefehl nicht richtig verstanden habe (act. 8 S. 2), konnte der Beschwerdeführer 1 dagegen gültig Einsprache er- heben, sodass das Regionalgericht Bern-Mittelland ein Verfahren eröffnete. In der Folge zog er jedoch seine Einsprache gegen den Strafbefehl zurück, weshalb dieser in Rechtskraft erwachsen ist (act. 9A; vorne Bst. C). Der Beschwerdeführer 1 muss somit den Strafbefehl und den dort festgestellten Sachverhalt gegen sich gelten lassen und hat es selbst zu vertreten, wenn er auf dessen gerichtliche Überprüfung verzichtet hat (vgl. dazu auch BGer 2C_43/2018 vom 28.6.2018 E. 2.2.3). Dies gilt umso mehr, als der Strafbefehl vom 24. April 2019 während Hängigkeit des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens erging. Der dort anwaltlich vertretene Beschwerde- führer 1 musste sich folglich auch der ausländerrechtlichen Tragweite des Strafbefehls ohne weiteres bewusst sein, erfolgte doch der Widerruf der Niederlassungsbewilligung gestützt auf dieselben Lebensumstände (Akten POM pag. 1 ff., 10 ff.). Somit ist vorliegend auf den rechtskräftigen Straf- befehl und die darin vorgenommenen Sachverhaltsfeststellungen abzu- stellen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.06.2020, Nr. 100.2019.375U, Seite 10 4.5Es darf somit als erwiesen gelten, dass der Beschwerdeführer 1 ab 2010 neben der Ehe mit einer Schweizerin eine Parallelbeziehung mit der Beschwerdeführerin 2 führte. Er hat damit im Verfahren um Erteilung der Niederlassungsbewilligung eine wesentliche Tatsache verschwiegen und mit der Erklärung vom 11. Februar 2013 (vorne E. 3.1) falsche Angaben zum Zustand seiner damaligen anspruchsvermittelnden Ehe gemacht bzw. die Behörden über den Charakter der Beziehung getäuscht. Damit hat der Beschwerdeführer 1 den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 Bst. a AIG gesetzt. 5. Zu prüfen bleibt die Verhältnismässigkeit des Widerrufs. 5.1Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung sind auch bei Vorliegen eines Widerrufsgrunds nur zulässig, wenn sie auf- grund der im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung als verhält- nismässig erscheinen (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101] und Art. 96 AIG). Im Rahmen dieser Prüfung sind die öffentlichen Inter- essen an der Entfernungsmassnahme und die privaten Interessen der be- troffenen Person am weiteren Verbleib in der Schweiz gegeneinander ab- zuwägen. Zu berücksichtigen ist die Gesamtheit der rechtswesentlichen Umstände im Einzelfall (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.1; BVR 2013 S. 543 E. 4.1, je mit Hinweisen). Wird durch die Entfernungsmassnahme die weitere Pflege familiärer Beziehungen oder das Privatleben beeinträchtigt (Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK; SR 0.101]; Art. 13 Abs. 1 BV), bilden Grundlage dieser Interessen- abwägung Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV (BGE 144 II 1 E. 6.1, 143 I 21 E. 5.1; BVR 2015 S. 391 E. 4.1). 5.2Die Vorinstanz kam nach einer umfassenden Interessenabwägung zum Schluss, dass die öffentlichen Interessen an der strittigen Entfernungs- massnahme die privaten Interessen des Beschwerdeführers 1 überwiegen. Sie hat dabei die nicht kurze Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers 1 in der Schweiz, seine Integration und die Möglichkeit einer Wiederein-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.06.2020, Nr. 100.2019.375U, Seite 11 gliederung in Sri Lanka in ihre Beurteilung einbezogen (angefochtener Ent- scheid E. 7c ff.). Dass die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz verletzt habe, indem «weder zum Härtefall noch zum Privatleben» Untersuchungen geführt worden seien (Beschwerde Rz. 15, 69 f.), geht somit fehl: Es ist weder dargetan noch ersichtlich, welche weiteren Aspekte unter diesen Titeln Eingang in die Beurteilung der Vorinstanz hätten finden sollen. 5.3Mit den öffentlichen Interessen an einer restriktiven Einwanderungs- politik (vgl. BVR 2016 S. 369 E. 3.3, 2013 S. 73 E. 3.4), an der Durch- setzung des materiellen Ausländerrechts und an der richtigen Entscheid- findung im Rahmen eines Bewilligungsverfahrens (vgl. VGE 2015/147 vom 16.9.2015 E. 3.2) bestehen – wie schon die Vorinstanz zu Recht ausführt (angefochtener Entscheid E. 7b) – gewichtige öffentliche Interessen an der strittigen Entfernungsmassnahme (vgl. auch BGer 2C_631/2018 vom 4.4.2019 E. 4.1). 5.4Der Beschwerdeführer 1 kann eine ordentliche Aufenthaltsdauer in der Schweiz von rund elf Jahren vorweisen. Das Gewicht dieser grundsätz- lich langen Anwesenheitsdauer ist jedoch aufgrund der bereits ab 2010 ge- führten Parallelbeziehung im Ausland gering (vgl. BGer 2C_631/2018 vom 4.4.2019 E. 4.2, 2C_144/2019 vom 25.2.2019 E. 2.4 mit Hinweis). Inwie- weit er sich in die hiesigen kulturellen Verhältnisse eingegliedert hat, ist fraglich, bezeichnete er doch sein Verhalten während der ersten Ehe als «nicht ungewöhnlich» und rechtfertigte es damit, dass er in seiner Kultur vier Ehefrauen haben dürfte (vgl. Akten EMF 4B pag. 361). Mit Ausnahme der Verurteilung vom 24. April 2019 (vorne E. 3.2) ist der Beschwerde- führer 1 soweit aktenkundig strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Es ist anzuerkennen, dass er keine Sozialhilfeleistungen bezogen hat und auch nicht mit Betreibungen oder Verlustscheinen verzeichnet ist; dennoch verfügte er offenbar zeitweise über Schulden im Betrag von Fr. 9ʹ000.-- (Akten EMF 4B pag. 160, 166, 365, 4D pag. 8). Positiv zu würdigen ist, dass er seit 2009 einer Erwerbstätigkeit als (Chef)Koch nachgeht (Akten EMF 4B pag. 153, 164, 420). Vertiefte Bindungen zur einheimischen Be- völkerung, deren Abbruch den Beschwerdeführer 1 besonders hart treffen würde, sind hingegen nicht ersichtlich; auch die vorgebrachten vielen (Schweizer) Freunde und Bekannten (Beschwerde Rz. 66) werden nicht
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.06.2020, Nr. 100.2019.375U, Seite 12 näher substantiiert, wie es mit Blick auf die weitreichende ausländerrecht- liche Mitwirkungspflicht erwartet werden dürfte (Art. 20 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 90 AIG; vgl. zuletzt etwa VGE 2019/338 vom 6.4.2020 E. 4.2.2 mit Hin- weisen). Aktenkundig ist einzig ein Schreiben von D.________ vom 10. Ok- tober 2018, wonach er und seine Familie zum Beschwerdeführer 1 und dessen Schweizer Exfrau «eine enge und freundschaftliche Beziehung ge- pflegt [haben]» (Akten POM 4A1 Beilage 4). Hinsichtlich einer gelungenen sprachlichen Integration bestehen zumindest Fragezeichen: So wurde dem Beschwerdeführer 1 nach einem Deutschtest im Juni 2016 zwar schriftlich das Niveau A2 und mündlich das Niveau B1 attestiert (Akten POM 4A1 Beilage 5). Hingegen habe er den Strafbefehl vom 24. April 2019 «auf Grund schlechter Deutschkenntnisse [...] gar nicht richtig verstanden» (act. 8 S. 2). Eine besonders ausgeprägte Integration, die über das hinausgeht, was nach einem rund elfjährigen ordentlichen Aufenthalt in der Schweiz erwartet werden darf, liegt nach dem Gesagten jedenfalls nicht vor. 5.5Hinsichtlich der Rückkehr nach Sri Lanka hat die Vorinstanz zu- treffend erwogen, dass dem Beschwerdeführer 1 die Reintegration mit ent- sprechender Anstrengung möglich ist: Er ist im Alter von 25 Jahren das erste Mal in die Schweiz eingereist und hat mithin die prägenden Kindheits- und Jugendjahre in Sri Lanka verbracht; dort wurde er sozialisiert. Es ist anzunehmen, dass er mit den sprachlichen, kulturellen und gesellschaft- lichen Gepflogenheiten in Sri Lanka nach wie vor bestens vertraut ist, zu- mal er während seines Aufenthalts in der Schweiz jährlich ein- bis zweimal in seine Heimat gereist ist (vorne E. 3.1). Neben weiteren (engen) Familien- angehörigen (Akten EMF 4B pag. 360) leben insbesondere die Ehefrau und die gemeinsame Tochter im Heimatland. Weiter besitzt der Beschwerde- führer 1 in Sri Lanka ein Geschäft (Akten EMF 4B pag. 360), welches ihm allenfalls ein Auskommen sichern kann. Dass «sein Geschäft wenig her[gibt]» und er Mühe hätte, den Lebensunterhalt zu verdienen (Be- schwerde Rz. 67), fällt nicht entscheidend ins Gewicht, denn die im Ver- gleich zur Schweiz schwierigere Wirtschaftslage in Sri Lanka lässt die Rückkehr nicht unzumutbar erscheinen (vgl. BGer 2C_515/2017 vom 22.11.2017 E. 3.2.2; VGE 2018/194 vom 16.4.2019 [bestätigt durch BGer 2D_21/2019 vom 3.6.2019] E. 8.6). Die Vorinstanz hat sodann richtig
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.06.2020, Nr. 100.2019.375U, Seite 13 erwogen, dass der Beschwerdeführer 1 auf seine in der Schweiz ge- wonnenen beruflichen Erfahrungen und Sprachkenntnisse zurückgreifen kann. Entgegen der pauschalen, nicht näher erläuterten Behauptung (Be- schwerde Rz. 67), ist zudem anzunehmen, dass die Verwandten den Be- schwerdeführer 1 wohl zumindest in einem gewissen Rahmen unterstützen könnten. Seine Rückkehr führt schliesslich zur Zusammenführung der Be- schwerdeführenden und erlaubt, das gemeinsame Familienleben in Sri Lanka zu verwirklichen (für eine vergleichbare Beurteilung vgl. BGer 2C_225/2017 vom 22.5.2017 E. 4.1). 5.6Die dargestellten gewichtigen öffentlichen Interessen überwiegen die entgegenstehenden privaten Interessen des Beschwerdeführers 1 am Verbleib in der Schweiz. Nichts anderes ergibt sich unter dem Gesichts- punkt des Rechts auf Privatleben (Beschwerde Rz. 70 f.). Zwar ist nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren nach der jüngeren bundesgerichtlichen Rechtsprechung anzunehmen, dass die sozialen Beziehungen in der Schweiz so eng geworden sind, dass eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf (BGE 144 I 266 E. 3.9; BGer 2C_638/2018 vom 15.7.2019 E. 3.1). Solche Gründe liegen hier mit Blick auf die gegenüber der Migrationsbehörde verschwiegene Parallel- beziehung und die (dannzumal) aussereheliche Tochter vor (vgl. BGer 2C_144/2019 vom 25.2.2019 E. 2.4). Zudem kann wie dargelegt nicht von einer besonders ausgeprägten Integration gesprochen werden. Inwie- fern bei der vorliegenden Konstellation das Recht auf Familienleben ver- letzt sein sollte (Beschwerde Rz. 68), ist weder ersichtlich noch dargetan. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers 1 und seine Wegweisung aus der Schweiz erweisen sich somit (auch im Licht von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 36 BV) als verhältnismässig. 5.7Ist – wie hier – der Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 Bst. a AIG gegeben und erweist sich der Bewilligungswider- ruf als verhältnismässig, kommt die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als mildere Massnahme gegenüber dem Entzug der Niederlassungs- bewilligung nicht in Betracht (vgl. BGer 2C_538/2017 vom 9.1.2018 E. 2.4; VGE 2018/350 vom 28.6.2019 E. 4.5; Weisungen und Erläuterungen Aus- länderbereich des Staatssekretariats für Migration vom Oktober 2013
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.06.2020, Nr. 100.2019.375U, Seite 14 [Stand: 1.11.2019; Weisungen AIG] Ziff. 8.3.3 und 8.3.3.2, einsehbar unter: <www.sem.admin.ch>, Rubriken «Publikationen & Service/Weisungen und Kreisschreiben/I. Ausländerbereich»). Dem entsprechenden Eventual- antrag (vgl. vorne Bst. C) kann deshalb nicht entsprochen werden. 5.8Der beantragte Familiennachzug von Ehefrau und Tochter nach Art. 43 AIG leitet sich vom Anwesenheitsrecht des Beschwerdeführers 1 ab (vorne E. 4). Dessen Niederlassungsbewilligung wird widerrufen und er hat die Schweiz zu verlassen. Ein abgeleiteter Anwesenheitsanspruch der Be- schwerdeführerinnen 2 und 3 fällt damit ausser Betracht. Demnach kann dem Rechtsbegehren, den Beschwerdeführerinnen 2 und 3 sei im Rahmen des Familiennachzugs die Einreise zu bewilligen und eine Aufenthalts- bewilligung zu erteilen, ebenfalls nicht entsprochen werden. 6. Der angefochtene Entscheid hält nach dem Gesagten der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Da die von der Vorinstanz angesetzte Ausreisefrist abgelaufen ist, ist eine neue anzusetzen (vgl. BVR 2019 S. 314 E. 7). Sie beträgt nach der Praxis des Verwaltungsgerichts in der Regel sechs Wochen, wobei bei der Be- messung besondere Umstände zu berücksichtigen sind (vgl. Art. 64d Abs. 1 AIG). Die gegenwärtige ausserordentliche Lage aufgrund des Coronavirus rechtfertigt eine längere Frist bis Ende August 2020. Sollte die Ausreise bis zu diesem Zeitpunkt aufgrund von Reisebeschränkungen nicht möglich sein, ist es Sache der Migrationsbehörde, eine neue Frist anzu- setzen. 7. Bei diesem Verfahrensausgang werden die unterliegenden Beschwerde- führenden kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRGP). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.06.2020, Nr. 100.2019.375U, Seite 15 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: