100.2019.371U BDE/MAL/ROS Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 12. Mai 2020 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichterin Steinmann, a.o. Verwaltungsrichterin Baerfuss Klossner Gerichtsschreiberin Marti

  1. A.________
  2. B.________ beide vertreten durch Rechtsanwalt ... Beschwerdeführerinnen gegen Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Familiennachzug; nachträglicher Nachzug der Tochter (Ent- scheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 4. Oktober 2019; 2018.POM.541)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.05.2020, Nr. 100.2019.371U, Seite 2 Sachverhalt: A. Die türkische Staatsangehörige B.________ wurde am ... 2001 in Solo- thurn geboren. Sie erhielt abgeleitet von ihren Eltern eine Niederlassungs- bewilligung. Im Sommer 2012 übersiedelte B.________ mit ihrem Vater in die Türkei, während ihre Mutter A.________ und ihre beiden erwachsenen Geschwister in der Schweiz blieben. Die Niederlassungsbewilligung von B.________ wurde auf Gesuch hin bis zum 31. Juli 2016 aufrechterhalten. Am 30. September 2015 verstarb der Vater von B.________ in der Türkei. Am 11. September 2017 reiste B.________ mit einem Touristenvisum in die Schweiz ein. Sie meldete sich bei der Einwohnergemeinde ... und er- suchte am 13. September 2017 um Verbleib bei ihrer in der Schweiz niederlassungsberechtigten Mutter. Mit Verfügung vom 21. Juni 2018 wies das Amt für Migration und Per- sonenstand des Kantons Bern (MIP; heute: Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern [ABEV]), Migrationsdienst (MIDI), das Familien- nachzugsgesuch ab. B. Hiergegen erhoben A.________ und B.________ am 20. Juli 2018 Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM; heute: Sicherheitsdirektion des Kantons Bern [SID]). Diese wies die Beschwerde mit Entscheid vom 4. Oktober 2019 ab. C. Gegen diesen Entscheid haben B.________ und A.________ am 6. November 2019 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, das Gesuch um Familiennachzug sei gutzuheissen und B.________ sei eine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.05.2020, Nr. 100.2019.371U, Seite 3 Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Eventuell sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache an den Migrationsdienst des Kantons Bern zurückzuweisen mit der Anordnung, beim Staatssekretariat für Migration ein Gesuch um Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an B.________ zu stellen. Die POM schliesst mit Vernehmlassung vom 4. Dezember 2019 auf Ab- weisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 3. März 2020 haben B.________ und A.________ zwei Arztberichte zu den Akten gereicht. Mit Schlussbemerkungen vom 26. bzw. 27. März 2020 halten die Verfahrensbeteiligten an ihren Anträgen fest. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführerinnen haben am vorinstanz- lichen Verfahren teilgenommen, sind durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Auf- hebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.05.2020, Nr. 100.2019.371U, Seite 4 2. Auf den 1. Januar 2019 ist eine Teilrevision des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländer- gesetz, AuG; SR 142.20) in Kraft getreten, die auch den Gesetzestitel und die offizielle Abkürzung ändert. Der Erlass heisst neu Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG). Mit der Teilrevision sind die Anforderungen an den Familiennachzug erhöht worden. Das vorliegende Verfahren wurde jedoch vor Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung eingeleitet, weswegen materiell das alte Recht (AuG und Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201] je in der bis zum 31.12.2018 gültigen Fassung [AS 2007 S. 5437 bzw. AS 2007 S. 5497]) anwendbar bleibt (Art. 126 Abs. 1 AIG analog; VGE 2019/223 vom 27.2.2020 E. 2; vgl. auch VGE 2018/378 vom 18.12.2019 [zur Publ. bestimmt] E. 4). Das Verfahren richtet sich demgegenüber nach dem neuen Recht (Art. 126 Abs. 2 AIG). 3. Aufgrund der Akten ergibt sich was folgt: 3.1Die Beschwerdeführerin 1 (Jg. 1962) reiste 1974 im Alter von 11 Jahren in die Schweiz ein (vgl. Akten MIDI 3B pag. 23). Sie heiratete 1981 in der Türkei C.________ (vgl. Akten MIDI 3B pag. 37). Sie gebar am ... 2001 die Beschwerdeführerin 2 in Solothurn als jüngstes von drei Kindern (Akten MIDI 3C pag. 5). Die Tochter erhielt abgeleitet von ihren Eltern C.________ und A.________ eine Niederlassungsbewilligung und wuchs mit ihrer Familie im Kanton Solothurn auf (vgl. Akten MIDI 3B pag. 20). Im Sommer 2012 übersiedelten der Vater und die Tochter in die Türkei, während die Mutter und die beiden volljährigen Geschwister in der Schweiz blieben; die Schwester wanderte später nach ... aus (vgl. Akten MIDI 3C pag. 7, 16, Beilage 5 zur Beschwerde an die POM, Akten POM). Im Februar 2015 wurde beim Vater der Beschwerdeführerin 2 Nierenkrebs diagnostiziert; am 30. September 2015 verstarb er in der Türkei (vgl. Akten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.05.2020, Nr. 100.2019.371U, Seite 5 MIDI 3B pag. 63-65). Nach dessen Tod blieb die Beschwerdeführerin 2 in derselben Stadt und zog zu ihrer Grossmutter mütterlicherseits (vgl. Akten POM pag. 13). 3.2Die Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin 2 wurde auf Gesuch hin bis am 31. Juli 2016 aufrechterhalten (Akten MIDI 3C pag. 10). Der Bruder der Beschwerdeführerin 2 gelangte am 5. November 2015, im Glauben, die Bewilligung seiner Schwester sei zwischenzeitlich abgelaufen, an den MIDI und ersuchte um eine weitere Verlängerung, welche er wie folgt begründete (Akten MIDI 3C pag. 16 f.): «[...] In dieser schweren Zeit haben wir B.________ nicht aus ihrem gewohnten Umfeld reissen wollen, um sie in der Schweiz in die Schule zu schicken. Und auch jetzt würden wir sie noch nicht aus dem Kreis ihrer Schulkolleginnen und -kollegen nehmen wollen. Wir und auch eine Psychologin in der Türkei, die B.________ zurzeit bei der Verarbeitung dieses grossen Verlust unterstützt, glauben, dass es ihr vielleicht gut tut, wenn sich für einige Zeit nichts an ihrem Umfeld ändert. Ausserdem befindet sich B.________ vor den Prüfungen zum Übertritt ins türkische Gymnasium. Wir glauben, dass es ihr einfacher fallen würde, wenn sie nach diesem Übertritt ins Schweizer Schulsystem und somit möglicherweise an ein Gymnasium in der Schweiz wechseln könnte [...]». Daraufhin teilte der MIDI am 9. November 2015 mit, dass die Aufrecht- erhaltung der Niederlassungsbewilligung noch bis am 31. Juli 2016 bewilligt sei. Da die vier Jahre bereits ausgeschöpft worden seien, sei eine weitere Verlängerung grundsätzlich nicht möglich (Akten MIDI 3C pag. 16). 3.3Im Frühjahr 2017 erkrankte die Grossmutter (Jg. 1940) der Be- schwerdeführerin 2 schwer und wurde zur Überwachung ins Spital ein- gewiesen. Gemäss einem ärztlichen Zeugnis vom Mai 2017 (Beilage 3 zur Beschwerde an die POM, Akten POM) wurden dort folgende Diagnosen gestellt: Eine nicht näher bezeichnete zerebrovaskuläre Krankheit (Blut- gefässe des Gehirns betreffend; ICD-I67.9), eine essentielle (primäre) Hypertonie (ICD-I10), eine chronische obstruktive Lungenkrankheit (ICD- J44) sowie eine bipolare affektive Störung (ICD-F31). Laut den Be- schwerdeführerinnen hat sich die Grossmutter seither nicht mehr erholt. Sie sei vergesslich und verwirrt geblieben, verwechsle ständig Sachen und Personen und sei auf alltägliche Pflege und Betreuung angewiesen (vgl. Akten POM pag. 13-14). Zwei ärztliche Berichte vom Juli 2018 beschreiben «den aktuellen Zustand» dahingehend, dass sich die allgemeine Situation

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.05.2020, Nr. 100.2019.371U, Seite 6 im Verlauf des letzten Jahres verschlechtert habe und die Grossmutter «dauernd Pflege» benötige. Es sei nicht möglich, dass sie ihre «alltäglichen Aktivitäten alleine ausführt». Am 12. Januar und 16. Juli 2018 sei sie u.a. wegen Herzinsuffizienz in das Spital eingewiesen worden (vgl. Beilagen 9 und 10 zur Beschwerde an die POM, Akten POM). 3.4Im September 2017 reiste die Beschwerdeführerin 2 mit einem Tou- ristenvisum in die Schweiz ein und wohnt seither zusammen mit ihrer Mutter, ihrem Bruder und dessen Ehefrau in derselben Wohnung. Kurz nach ihrer Einreise wurde die Beschwerdeführerin 2 am Gymnasium ... aufgenommen und besuchte als Hospitantin den gesamten Unterricht ihrer Klasse (Akten MIDI 3C pag. 49 f.). Im Sommer 2018 wechselte sie an eine private Fachmittelschule und besucht derzeit das zweite Schuljahr (vgl. Beschwerde S. 3, Beschwerdebeilage [BB] 8 [act. 9A]; Beilage 13 zur Be- schwerde an die POM, Akten POM). Nach ihrer Ankunft in der Schweiz be- gab sich die Beschwerdeführerin 2 in ärztliche Behandlung. Mit Bericht vom 18. Juli 2018 stellte die behandelnde Spitalfachärztin folgende Diagnosen (Beilage 7 zur Beschwerde an die POM, Akten POM): «Mittelgradige Depressive Episode (ICD-10 F32.1)» sowie «Essattacken bei anderen psychischen Störungen (ICD-10 F50.4)». Im August 2019 teilte die Be- schwerdeführerin 2 der POM mit, dass es ihr gesundheitlich viel besser gehe; eine psychiatrische Begleitung sei «seit einiger Zeit» nicht mehr not- wendig (Akten POM pag. 54). Mit Bericht vom 23. Februar 2020 orientierte der behandelnde Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie darüber, dass die Beschwerdeführerin 2 im Januar 2020 um Wiederaufnahme der Behandlung gebeten hat (BB 7 [act. 7A]). 4. Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin 2 Inhaberin einer Nieder- lassungsbewilligung war (vorne Bst. A und E. 3.1). Die Niederlassungs- bewilligung erlischt unter anderem mit der Abmeldung ins Ausland (Art. 61 Abs. 1 Bst. a AuG) oder wenn die ausländische Person, ohne sich ab- zumelden, die Schweiz für mehr als sechs Monate verlässt (Art. 61 Abs. 2 AuG). Auf Gesuch hin kann die Niederlassungsbewilligung während vier

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.05.2020, Nr. 100.2019.371U, Seite 7 Jahren aufrechterhalten werden (Art. 61 Abs. 2 AuG). Die Beschwerde- führerin 2 verliess die Schweiz im Sommer 2012 Richtung Türkei. Auf Ge- such hin wurde ihre Niederlassungsbewilligung bis zum 31. Juli 2016 auf- rechterhalten. Der MIDI bestätigte am 9. November 2015 die Aufrecht- erhaltung (vorne E. 3.2). In der Folge blieb die Beschwerdeführerin 2 über diesen Zeitpunkt hinaus in der Türkei, weshalb ihre Niederlassungs- bewilligung bei ihrer Einreise im September 2017 erloschen war. 5. Strittig ist, ob die Verweigerung des nachträglichen Familiennachzugs rechtmässig ist. 5.1Gemäss Art. 43 Abs. 1 AuG haben Eheleute und ledige Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Er- teilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Nach Art. 47 Abs. 1 AuG muss der Anspruch auf Fa- miliennachzug innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden (Satz 1); Kinder über zwölf Jahre müssen innerhalb von zwölf Monaten nach- gezogen werden (Satz 2). Wurde der Nachzug innert der Fristen von Art. 47 Abs. 1 AuG beantragt, so ist er zu bewilligen, wenn gemäss Art. 51 Abs. 2 AuG kein Rechtsmissbrauch und keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AuG gegeben sind, die nachziehenden Eltern das Sorge- recht haben und das Kindeswohl dem Nachzug nicht entgegensteht (vgl. BGE 136 II 78 E. 4.7 f. [Pra 99/2010 Nr. 70]; BGer 2C_1070/2018 vom 3.2.2020 E. 3.1). Ein nachträglicher Familiennachzug wird hingegen nur be- willigt, wenn wichtige familiäre Gründe vorliegen (Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AuG). 5.2Für den Familiennachzug nach dem AuG ist das Alter des Kindes im Zeitpunkt der Gesuchstellung massgebend (BGE 145 I 227 E. 2.1 [Pra 109/2020 Nr. 11], 136 II 497 E. 3.2 ff., insb. E. 3.7 [Pra 100/2011 Nr. 50]). Bei der Einreichung des Gesuchs im September 2017 war die Be- schwerdeführerin 2 16 Jahre alt, weshalb der Anspruch grundsätzlich ge- geben ist. Es ist unbestritten, dass die Fristen von Art. 47 Abs. 1 AuG bzw.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.05.2020, Nr. 100.2019.371U, Seite 8 Art. 73 Abs. 1 VZAE nicht eingehalten worden sind. Zur Diskussion steht daher ein nachträglicher Familiennachzug. Strittig ist, ob die erforderlichen wichtigen familiären Gründe nach Art. 47 Abs. 4 AuG dargetan sind. 5.3Wichtige familiäre Gründe für die Bewilligung des nachträglichen Nachzugs nach Art. 47 Abs. 4 AuG liegen vor, wenn das Kindeswohl nur durch einen Nachzug in die Schweiz gewahrt werden kann (Art. 75 VZAE). Entgegen dem Wortlaut dieser Verordnungsbestimmung ist nach der Rechtsprechung jedoch nicht ausschliesslich auf das Kindeswohl ab- zustellen; es bedarf vielmehr der Würdigung aller erheblichen Umstände im Einzelfall (vgl. statt vieler BGer 2C_943/2018 vom 22.1.2020 E. 3.2, 2C_555/2019 vom 12.11.2019 E. 6.1, je mit Hinweisen). Die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Frist muss nach dem Willen des Gesetz- gebers die Ausnahme bleiben; dabei ist Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AuG aber so zu handhaben, dass der Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) bzw. nach Art. 13 der Bundesverfassung (BV; SR 101) im Rahmen der er- forderlichen Interessenabwägung gewahrt bleibt (vgl. etwa BGer 2C_943/2018 vom 22.1.2020 E. 3.2, 2C_323/2018 vom 21.9.2018 E. 8.2.1, je mit weiteren Hinweisen). Der Gesetzgeber beabsichtigte mit Art. 47 Abs. 4 AuG, die Integration durch einen möglichst frühen Nachzug der Familienmitglieder zu fördern; die Nachzugsgründe sind aber nicht auf stichhaltige, unvorhersehbare Ereignisse beschränkt (zum Ganzen VGE 2018/378 vom 18.12.2019 [zur Publ. bestimmt] E. 6.1, 2019/98 vom 9.10.2019 [zur Publ. bestimmt; noch nicht rechtskräftig] E. 6.1). 5.4Ein wichtiger Grund ist zu bejahen, wenn die weiterhin notwendige Betreuung eines Kindes im Herkunftsland beispielsweise wegen des Todes oder der Krankheit der betreuenden Person nicht mehr gewährleistet ist und keine sinnvolle Alternative besteht. Praxisgemäss liegt in der Regel kein wichtiger familiärer Grund vor, wenn im Heimatland alternative Betreu- ungsmöglichkeiten gefunden werden können, die dem Kindeswohl besser entsprechen, weil dadurch vermieden wird, dass das Kind aus seiner bisherigen Umgebung und dem ihm vertrauten Beziehungsnetz gerissen wird (vgl. zum Ganzen BGer 2C_555/2019 vom 12.11.2019 E. 6.1, 2C_550/2018 vom 21.12.2018 E. 2.2, 2C_340/2017 vom 15.6.2018 E. 2.3;

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.05.2020, Nr. 100.2019.371U, Seite 9 VGE 2019/57 vom 25.6.2019 E. 4.3, je mit zahlreichen weiteren Hin- weisen). An den Nachweis der fehlenden Betreuungsmöglichkeit im Heimatland stellt die Rechtsprechung umso höhere Anforderungen, je älter das nachzuziehende Kind ist und je grösser die Integrationsschwierigkeiten erscheinen, die ihm hier drohen (vgl. BGE 137 I 284 E. 2.2 und E. 2.3.1; BGer 2C_555/2019 vom 12.11.2019 E. 6.1, 2C_550/2018 vom 21.12.2018 E. 2.2, 2C_591/2017 vom 16.4.2018 E. 2.2.2, mit zahlreichen Hinweisen). Dabei geht es inhaltlich nicht darum, dass alternative Betreuungsmöglich- keiten im Heimatland überhaupt fehlen; das heisst, es ist nach der Recht- sprechung mit Art. 8 EMRK nicht vereinbar, einen Familiennachzug erst dann zuzulassen, wenn keine einzige andere Alternative zur Betreuung des Kindes in seinem Heimatland zur Verfügung steht. Eine solche Alternative muss insbesondere dann ernsthaft in Betracht gezogen und sorgfältig ge- prüft werden, wenn das Kind bereits älter ist, sich seine Integration schwieriger gestalten dürfte und die zum in der Schweiz lebenden Elternteil aufgenommene Beziehung nicht allzu eng erscheint (vgl. BGE 133 II 6 E. 3.1.2 [Pra 96/2007 Nr. 124], BGer 2C_550/2018 vom 21.12.2018 E. 2.2, 2C_340/2017 vom 15.6.2018 E. 2.3, 2C_182/2016 vom 11.11.2016 E. 2.2, 2C_303/2014 vom 20.2.2015 E. 6.1; VGE 2018/444 vom 10.7.2019 E. 5.3, 2018/152 vom 6.3.2019 E. 6.2 [bestätigt durch BGer 2C_339/2019 vom 14.11.2019]). 6. Zu prüfen ist, ob wichtige familiäre Gründe im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AuG gegeben sind. 6.1Mit Beschwerde wird geltend gemacht, dass im September 2017 wichtige Gründe für einen Familiennachzug vorgelegen hätten. Die Be- schwerdeführerin 2 habe die schwere Krankheit und den Tod ihres Vaters, zu dem sie eine enge Beziehung gehabt habe, als sehr belastend erlebt. Sie habe in der Folge an psychischen Störungen wie Depression, sozialem Rückzug und Essattacken gelitten. Nach seinem Tod habe sie nicht weg- gehen wollen und versucht, weiter in der Türkei zu leben, zumal sie ihrem Vater versprochen habe, im Land zu bleiben (vgl. Beschwerde S. 7 ff.). Seit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.05.2020, Nr. 100.2019.371U, Seite 10 die Grossmutter schwer geistig und psychisch erkrankt sei, verfüge sie in der Türkei über keine nahestehende Person mehr, welche ihr die not- wendige Unterstützung bieten könne (vgl. BB 5). Schliesslich sei zu berück- sichtigen, dass die Beschwerdeführerin 2 die ersten 11 Lebensjahre in der Schweiz verbrachte habe und im September 2017 in eine ihr vertraute Um- gebung zurückgekehrt sei; die Integration sei ihr innert kürzester Zeit ge- lungen (vgl. Beschwerde S. 4 f. und 9). 6.2Die Beschwerdeführerin 2 verliess mit ihrem Vater die Schweiz im Sommer 2012, wobei es der damals 11-Jährigen nach eigenen glaubhaften Angaben nicht leicht gefallen ist, sich am neuen Ort einzuleben (vgl. Be- schwerde S. 12; BB 5 [act. 1C]; Beilage 5 zur Beschwerde an die POM, Akten POM). In der Folgezeit scheint sie sich jedoch in das neue Umfeld eingelebt zu haben; sie hielt am eingeschlagenen Weg fest und absolvierte die obligatorische Schulzeit in der Türkei (vgl. Akten MIDI 3C pag. 7, 16 f., 32). Nach dem Tod ihres Vaters Ende September 2015 befand sich die da- mals 14-jährige Beschwerdeführerin 2 zweifellos in einer schweren Krisen- situation. Ein Umzug in die Schweiz wurde nach Einschätzung ihrer Familie und einer Psychologin als nicht sinnvoll angesehen; die Beschwerde- führerin 2 sollte vorerst im gewohnten Umfeld verbleiben (vgl. vorne E. 3.2). Sie zog zu ihrer Grossmutter und besuchte von dort aus die bisherige Schule. Die damals 75-jährige Grossmutter war zwar bereits gebrechlich, hatte aber Zeit, sich um ihre Enkelin zu kümmern (vgl. Akten POM pag. 13). In der Folge entschied sich die Beschwerdeführerin 2 dafür, die schulische Ausbildung in der Türkei fortzusetzen und trat in ein türkisches Gymnasium über (vgl. Akten POM pag. 13, Akten MIDI 3C pag. 22, 30). Entgegen der Vorinstanz kann der Beschwerdeführerin 2 nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie den Tod ihres Vaters in der Türkei und nicht bei ihren in der Schweiz lebenden Familienangehörigen verarbeiten wollte. Ge- rade mit Blick auf ihr noch junges Alter und die wenige Jahre zuvor er- fahrene Destabilisierung der Lebenssituation durch die Übersiedlung in die Türkei erscheint nachvollziehbar, dass die schwere Krankheit und der Tod des Vaters das Mädchen orientierungslos zurückliessen und dieses nicht im Stande war, ihre Umgebung (erneut) zu verlassen (vgl. hierzu auch das ärztliche Attest vom 23.2.2020 [BB 7]). Hinzu kommt, dass sich die Be- schwerdeführerin 2 offenbar verpflichtet fühlte, gemäss dem Wunsch ihres

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.05.2020, Nr. 100.2019.371U, Seite 11 Vaters nach seinem Tod in der Türkei zu bleiben. Angesichts des damals stabilen Gesundheitszustands der Grossmutter und der regelmässigen, mehrwöchigen Besuche der Mutter in der Türkei, bestand für eine Über- siedlung noch keine Notwendigkeit. 6.3Strittig ist, ob sich die Betreuungsverhältnisse nach der Erkrankung der Grossmutter massgeblich verändert haben. Die Grossmutter ist seit Mai 2017 gesundheitlich stark angeschlagen (vgl. vorne E. 3.3). Sie ist seither geistig und körperlich nicht mehr in der Lage, ihre Enkelin umfassend zu betreuen. Die Vorinstanz anerkennt dies, hält jedoch dafür, dass in der Türkei genügend Bezugspersonen leben würden, welche die noch nötige altersgerechte Begleitung gewährleisten könnten. Überdies könnte die Be- schwerdeführerin 2 weiterhin bei ihrer Grossmutter wohnen (vgl. an- gefochtener Entscheid E. 5 S. 8). Es ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass Jugendliche im damaligen Alter der Beschwerdeführerin 2 (16-jährig) üb- licherweise eine gewisse Selbständigkeit erlangt haben und in der Lage sind, alltägliche Verrichtungen selbständig wahrzunehmen, und keine um- fassende Betreuung mehr benötigen (vgl. auch hinten E. 6.6). Dennoch ist nicht von der Hand zu weisen, dass ein erzieherischer Beistand auch in diesem Alter weiterhin notwendig ist (vgl. dazu BGer 2C_340/2017 vom 15.6.2018 E. 3.3). Überdies bedurfte die Beschwerdeführerin 2 laut Be- schwerdeschrift nach dem Tod ihres Vaters einer einfühlsamen Unter- stützung (vgl. Beschwerde S. 6). Gegenüber dem MIDI erwähnte der Bruder, dass im Herbst 2015 eine Psychologin beigezogen wurde (vorne E. 3.2). Ob sich die Beschwerdeführerin 2 in der Folge weiter behandeln liess, ist unklar, da entsprechende Fachberichte aus der Türkei fehlen. Vor der Vorinstanz wurde vorgebracht, dass sich die Beschwerdeführerin 2 im Jahr 2017 aufgrund einer Gesichtsakne immer mehr ins häusliche Umfeld zurückgezogen, Gleichaltrige gemieden und begonnen habe, unter Ess- anfällen zu leiden. Ihr weiterer Verbleib in der Türkei sei nicht mehr zu ver- antworten gewesen (vgl. Akten POM pag. 14). Diese im vorinstanzlichen Verfahren erstmals vorgebrachten Tatsachen stehen in einem gewissen Widerspruch zu den Angaben der Beschwerdeführerin 1 im Schreiben vom 25. Februar 2018 an den MIDI, wonach ihre Tochter auf «keine spezielle Betreuung angewiesen» sei und «so viel Betreuung wie andere Mädchen in ihrem Alter» benötige (Akten MIDI 3C pag. 31). In diesem Schreiben,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.05.2020, Nr. 100.2019.371U, Seite 12 welches erst mehrere Monate nach der Einreise der Beschwerdeführerin 2 verfasst wurde, antwortete die Mutter auf die Frage der Ausländerbehörde, in welcher Form ihre Tochter auf Betreuung angewiesen ist. Indes ist nicht auszuschliessen, dass sich die damals noch nicht anwaltlich vertretene Fa- milie nicht bewusst war, dass sie die Betreuungssituation in der Türkei schildern sollte. Dokumentiert ist sodann, dass sich die Beschwerde- führerin 2 nach ihrer Ankunft in der Schweiz in ärztliche Behandlung begab und eine Zeitlang psychiatrisch-psychotherapeutische Hilfe in Anspruch nahm (vgl. vorne E. 3.4; BB 7). Laut Arztbericht vom 18. Juli 2018 lagen bei ihr «Symptome einer mindestens mittelgradigen depressiven Störung vor, deren Beginn mit den familiären Veränderungen seit dem 12. Lebensjahr zurückzuverfolgen sind» (Beilage 7 zur Beschwerde an die POM, Akten POM). Die im vorinstanzlichen Verfahren vorgelegten Arztberichte wurden zwar erst dreiviertel Jahr nach der Einreise verfasst. Die Ausführungen sind jedoch insgesamt konsistent und deuten auf einen labilen psychischen Zu- stand hin, was angesichts der Lebensgeschichte der Beschwerdeführerin 2 durchaus auch plausibel ist. Es ist somit nicht anzunehmen, dass die 16- jährige Beschwerdeführerin 2 im Herbst 2017 in der Lage gewesen wäre, weitgehend selbständig zu leben. Zu prüfen ist somit, ob in der Heimat alternative Betreuungsmöglichkeiten bestanden. 6.4Nach Angaben der Beschwerdeführerinnen leben in der Türkei zwei Onkel, eine Tante sowie Cousinen und Cousins (vgl. Akten MIDI 3C pag. 31). Diese Familienangehörigen würden als Betreuungspersonen je- doch nicht in Frage kommen (vgl. Akten POM pag. 16 f.). D.________, ein Onkel väterlicherseits, begründete seine ablehnende Haltung damit, dass er und seine Frau altersbedingt wegen verschiedenen Beschwerden un- unterbrochen in Spitälern seien. Er sehe sich nicht in der Lage, den Bedürf- nissen der Beschwerdeführerin 2 bezüglich Betreuung, Wohnraum, Er- ziehung und Bildung nachzukommen. Er habe seine Nichte nur selten ge- sehen und pflege zu ihr eine oberflächliche, distanzierte Beziehung. In seiner Wahrnehmung habe sie sich nie an die Türkei anpassen können (Beilage 11 zur Beschwerde an die POM, Akten POM). Die Beschwerde- führerin 2 ergänzte im vorinstanzlichen Verfahren, dass dieser Onkel, anders als ihr Vater zu Lebzeiten, sehr konservativ und ihr stets unnahbar und fremd geblieben sei (Akten POM pag. 16). Ein weiterer Onkel mütter-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.05.2020, Nr. 100.2019.371U, Seite 13 licherseits, E.________, verweist ebenfalls auf seine schlechte körperliche Gesundheit. Er sei IV-Rentner und werde von seinem Kleinkind bereits genug belastet. Er habe ausserdem zu seiner Nichte nur eine sehr ober- flächliche Beziehung und würde vermutlich keinen Zugang zu ihr finden (Beilage 12 zur Beschwerde an die POM, Akten POM). Die Beschwerde- führerinnen fügen unter anderem hinzu, dass dieser Onkel erst im Herbst 2017 in die Türkei gezogen sei, in der Schweiz in der Ehe gewalttätig gewesen sei und das Vertrauen der Familie nicht geniesse (vgl. Akten POM pag. 16 f., Beschwerde S. 6). 6.5Es mag zutreffen, dass beide Onkel den Verbleib der Beschwerde- führerin 2 bei ihrer Mutter als zweckmässig erachten und deshalb wenig Bereitschaft zeigen, die Betreuung zu übernehmen. Allerdings legen beide ihre ablehnende Haltung sachlich und differenziert dar. Ein distanziertes Verhältnis zu ihrer Nichte erscheint zudem plausibel, da die Beschwerde- führerin 2 die ersten elf Jahre in der Schweiz aufgewachsen und gemein- sam mit ihrem Vater, der zuvor lange in der Schweiz gelebt hatte, in die Türkei ausgewandert ist. Mit ihren türkischen Verwandten hat sie, soweit ersichtlich, nie zusammengewohnt. Die Bedenken der Beschwerdeführe- rinnen, wonach die beiden Onkel nicht als Bezugspersonen wirken können, sind damit nicht unbegründet. Ihr psychischer Zustand nach dem Tod ihres Vaters (vorne E. 6.3) legt zudem nahe, dass die Tochter einer besonderen Betreuung bedurfte, welche die Grossmutter nach ihrer Erkrankung nicht mehr bieten konnte. Eine solche Betreuung konnte auch mit den regel- mässigen Besuchen der Mutter in der Türkei nicht hinreichend sicher- gestellt werden. Dass andere Verwandte eine vergleichbare vertrauens- volle Betreuung hätten wahrnehmen können, liegt – anders als die Vor- instanz meint (vgl. angefochtener Entscheid E. 5 S. 9) – nicht auf der Hand. Ob eine familienexterne Betreuung, etwa ein Internat, den Bedürfnissen der Beschwerdeführerin 2 gerecht geworden wäre, ist zu bezweifeln. Als mög- liche Betreuungspersonen scheiden im Übrigen auch die Pflegerinnen der Grossmutter aus. Deren tägliche Pflege wird zufolge den Beschwerde- führerinnen von Georgierinnen sichergestellt, wobei diese aus aufenthalts- rechtlichen Gründen nach drei Monate ausgewechselt würden (vgl. Akten POM pag. 28). Der Schluss der Vorinstanz, wonach die Betreuung der Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.05.2020, Nr. 100.2019.371U, Seite 14 schwerdeführerin 2 in der Heimat gewährleistet gewesen wäre, überzeugt somit nicht. 6.6Die (von der Vorinstanz zitierte) bundesgerichtliche Praxis, wonach Jugendliche im Alter der Beschwerdeführerin 2 nur noch punktuelle Betreu- ungsmassnahmen benötigen und diese selbst in schwierigen Lebens- situationen von Vertrauenspersonen – auch ausserhalb der engeren Fami- lie – erbracht werden kann, beruht sodann auf Sachumständen von denen sich die Situation der Beschwerdeführerin 2 grundlegend unterscheidet: In jenen Fällen handelte es sich um Jugendliche, die ihr gesamtes bisheriges Leben, namentlich Schule und Ausbildung, im Heimatstaat durchlaufen haben und keinen Bezug zur Schweiz aufwiesen. Sie verfügten zudem noch über einen Elternteil und/oder über weitere nahe Familienangehörige im Heimatland, welche Unterkunft und Betreuung bereitstellen konnten; eine wesentliche Änderung der Betreuungsverhältnisse wurde bereits aus diesem Grund verneint (vgl. BGer 2C_146/2017 vom 25.1.2018 E. 4.4.1 ff. betreffend VGE 2016/66 vom 27.12.2016, 2C_449/2015 vom 4.8.2015 E. 4.3, 2C_578/2012 vom 22.2.2013 E. 3.1 und 5.2 f.; vgl. auch VGE 2018/444 vom 10.7.2019 E. 6.2 f., 2018/333 vom 12.6.2019 E. 5.1 [bestätigt durch BGer 2C_648/2019 vom 11.7.2019]). 6.7Von Bedeutung ist weiter die Beziehung zwischen dem Kind und dem in der Schweiz lebenden Elternteil (vorne E. 5.4). – Nach eigenen An- gaben reiste die Mutter mehrmals pro Jahr für mehrere Wochen zu ihrer Tochter in die Türkei. Die Beschwerdeführerinnen trafen sich zudem etwa einmal jährlich in ..., wo die andere Tochter bzw. Schwester lebt. In der Schweiz hielt sich die Beschwerdeführerin 2 seit ihrer Ausreise dreimal ferienhalber auf (vgl. Akten MIDI 3C pag. 31). Mutter und Tochter tele- fonierten ferner täglich miteinander (vgl. undatiertes handschriftliches Schreiben der Beschwerdeführerin 2, Beilage 5 zur Beschwerde an die POM, Akten POM; Akten MIDI 3C pag. 30 f.). Die Beziehung wurde somit, was die Vorinstanz nicht in Frage stellt (vgl. angefochtener Entscheid E. 5 S. 9), während der Landesabwesenheit der Beschwerdeführerin 2 aufrecht- erhalten und ist eng. Zwar sind die Gründe, weshalb sich die Beschwerde- führerin 1 im Jahr 2012 gegen eine dauerhafte Rückkehr gemeinsam mit ihrem Mann und der jüngsten Tochter in die Türkei entschieden hat, nicht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.05.2020, Nr. 100.2019.371U, Seite 15 aktenkundig. Die Betreuungssituation in der Türkei hat sich allerdings ge- ändert; die Auffassung der Vorinstanz greift daher zu kurz, die Be- schwerdeführerinnen hätten die räumliche Trennung und die damit ver- bundenen Einschränkungen jahrelang akzeptiert und nach dem Tod des Vaters bzw. Ehemanns aufrechterhalten. Im Übrigen könnte der Be- schwerdeführerin 1, die offenbar seit 46 Jahren ununterbrochen hier lebt (vorne E. 3.1), nicht ohne weiteres zugemutet werden, in die Türkei zurück- zukehren (vgl. dazu BGer 2C_889/2018 vom 24.5.2019 E. 3.2). 6.8Die Vorinstanz hat die gute Eingliederung der Beschwerdeführerin 2 seit ihrer Wiedereinreise in die Schweiz zwar zu Recht nicht als ausschlag- gebend gewertet (vgl. angefochtener Entscheid E. 5 S. 10). Die Be- schwerdeführerin 2 kann sich insoweit nicht auf Umstände berufen, die dar- auf beruhen, dass sie ihren Lebensmittelpunkt vor Gesuchseinreichung in die Schweiz verlagert und die Behörden damit vor vollendete Tatsachen gestellt hat (vgl. BGer 2C_591/2017 vom 16.4.2018 E. 2.6, 2C_303/2014 vom 20.2.2015 E. 6.7.5, 2C_181/2014 vom 21.2.2014 E. 3.2). Allerdings hat die Vorinstanz der Tatsache ungenügend Rechnung getragen, dass die Integrationschancen im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung bedeutend höher waren als bei einem «gewöhnlichen» Kindernachzug. Im Normalfall hat das nachzuziehende Kind sein ganzes Leben im Herkunftsland ver- bracht und besitzt weder Kenntnisse einer in der Schweiz gesprochenen Sprache, noch ist es mit den hier herrschenden Sitten und Gebräuchen vertraut (vgl. dazu BGer 2C_340/2017 vom 15.6.2018 E. 3.4). Im Gegen- satz dazu ist die Beschwerdeführerin 2 hier geboren, hat die ersten 11 ½ Jahre hier verbracht und ging bis zur 5. Klasse hier zur Schule. Ihr un- datiertes handschriftliches Schreiben legt nahe, dass ihr die deutsche Sprache während ihres fünfjährigen Heimataufenthalts vertraut geblieben ist. Die Beziehungen zur Schweiz hat sie nicht völlig abgebrochen, sie ver- brachte hier Ferien und hielt den Kontakt zu ihren früheren Schul- kameradinnen aufrecht (vgl. Beilagen 5 und 6 zur Beschwerde an die POM, Akten POM). Bedeutende Integrationsschwierigkeiten waren offenkundig nicht zu erwarten (vgl. zu diesem Kriterium vorne E. 5.4).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.05.2020, Nr. 100.2019.371U, Seite 16 7. 7.1In einer Gesamtschau aller wesentlichen Umstände kommt das Ver- waltungsgericht zu folgendem Schluss: Die in der Schweiz geborene Be- schwerdeführerin 2 ist mit 11 Jahren mit ihrem Vater, welcher die Rückkehr in seine Heimat seit langem geplant hatte, in die Türkei ausgereist. Drei Jahre später erlag ihr Vater einem Krebsleiden. Die damals 14-jährige Be- schwerdeführerin 2 erlebte dessen Krankheit und Tod als belastend; in der Folge litt sie an psychischen Problemen und sah sich nicht im Stande, das Land ihres Vaters zu verlassen und in die Schweiz zurückzukehren. Der Umzug zu ihrer Grossmutter ermöglichte ihr vorerst eine gewisse Stabilität, indem sie im selben Umfeld bleiben und weiterhin ihre Schule besuchen konnte. Ihre Grossmutter erkrankte in der Folge schwer und war daraufhin in der Betreuung ihrer Enkelin stark eingeschränkt. Als 16-jährige Schülerin benötigte die Beschwerdeführerin 2 nun zwar keine umfassende Betreuung mehr. Ob sie angesichts ihres labilen psychischen Zustands im Stande ge- wesen wäre, weiterhin bei der Grossmutter zu wohnen und dort ihren Alltag weitgehend selbständig zu bewältigen, ist indes zu bezweifeln (vorne E. 6.3). Entgegen der Vorinstanz ist nicht erwiesen, dass andere Ver- wandte als Betreuungs- und Vertrauenspersonen hätten wirken können (vorne E. 6.5). Die Betreuungssituation in der Türkei hat sich folglich wesentlich verändert und es bestehen objektive und nachvollziehbare Gründe von einigem Gewicht für die Übersiedlung der Beschwerde- führerin 2 in die Schweiz. Zum einen ist die Beziehung zu ihrer allein sorge- berechtigten Mutter eng und wurde während der Landesabwesenheit auf- rechterhalten. Ihre Mutter wohnt seit Jahrzehnten in der Schweiz; eine dauerhafte Ausreise in die Türkei kann von ihr nicht erwartet werden. Zum andern fällt erheblich ins Gewicht, dass im Gesuchszeitpunkt keinerlei Inte- grationsschwierigkeiten zu erwarten waren. Im Gegenteil: Die Beschwerde- führerin 2 verbrachte hier ihre Kindheit, besuchte die Primarschule und blieb mit der schweizerischen Kultur und Sprache vertraut. Anders als bei Kindern, die ihr gesamtes bisheriges Leben im Heimatstaat verbracht haben, wird die Beschwerdeführerin 2 durch den Nachzug nicht aus einem vertrauten Beziehungsnetz herausgerissen (vorne E. 6.8). Weiter besass die Beschwerdeführerin 2 ursprünglich abgeleitet von ihren Eltern eine Niederlassungsbewilligung, welche erst ein Jahr vor ihrer Wiedereinreise

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.05.2020, Nr. 100.2019.371U, Seite 17 erloschen ist (vorne Bst. A und E. 4). Vor diesem Hintergrund kann dem öffentlichen Interesse an der Zuwanderungsbegrenzung kein vorrangiges Gewicht zukommen (vgl. dazu BGer 2C_889/2018 vom 24.5.2019 E. 3.2; ferner auch BVR 2019 S. 314 E. 6.3 zu Art. 30 Abs. 1 Bst. k AIG [Wieder- zulassung von Ausländerinnen und Ausländern, die im Besitz einer Auf- enthalts- oder Niederlassungsbewilligung waren]). In Würdigung der ge- samten konkreten Umstände liegen somit wichtige familiäre Gründe vor, die den nachträglichen Familiennachzug rechtfertigen. 7.2Bei diesem Ausgang kann offen bleiben, ob zwischen den Be- schwerdeführerinnen – wie vorgebracht (Beschwerde S. 10) – ein Ab- hängigkeitsverhältnis besteht und damit nach Erreichen der Volljährigkeit der Beschwerdeführerin 2 der Schutzbereich von Art. 8 EMRK betroffen ist. Schliesslich kann auf die beantragten Einvernahmen (der Beschwerde- führerinnen, des Sohnes bzw. Bruders und dessen Ehefrau) verzichtet werden (vgl. Beschwerde S. 10); die entsprechenden Beweisanträge werden abgewiesen. 8. Die Beschwerde erweist sich damit als begründet und ist unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids gutzuheissen. Die Akten sind dem ABEV (MIDI) zu übermitteln, um der Beschwerdeführerin 2 eine Aufenthalts- bewilligung zu erteilen; die Erteilung bedarf der Zustimmung des Staats- sekretariats für Migration (Art. 99 AIG i.V.m. Art. 6 Bst. a der Verordnung des EJPD über die dem Zustimmungsverfahren unterliegenden ausländer- rechtlichen Bewilligungen und Vorentscheide vom 13. August 2015 [SR 142.201.1]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.05.2020, Nr. 100.2019.371U, Seite 18 9. 9.1Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 und Abs. 2 VRPG). Sodann hat der Kanton Bern (SID) den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerinnen die Partei- kosten im verwaltungsgerichtlichen und vorinstanzlichen Verfahren zu er- setzen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Die Kostennote für das Beschwerdeverfahren vor der Vorinstanz (Akten POM pag. 56) gibt zu keinen Bemerkungen Anlass (E. 9.2 hiernach). Vor dem Verwaltungs- gericht macht der Rechtsvertreter ein Anwaltshonorar von Fr. 4ʹ687.50 geltend, wobei er einen Aufwand von rund 18,75 Stunden ausweist. Dieses Honorar erscheint im Licht der massgebenden Kriterien von Art. 104 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 41 Abs. 3 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) sowie Art. 11 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikosten- verordnung, PKV; BSG 168.811) als übersetzt: Die Prozessführung be- schränkte sich hauptsächlich auf das Erarbeiten und Einreichen der Rechtsschriften. Der Rechtsvertreter war durch sein Auftreten vor der Vor- instanz bereits mit der Sache vertraut, weshalb er im Wesentlichen auf die in den vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachten sachverhaltlichen und rechtlichen Argumente zurückgreifen konnte. Für das verwaltungsgericht- liche Verfahren erscheint vor diesem Hintergrund ein Honorar von pauschal Fr. 3ʹ500.-- angemessen. Entsprechend ist der tarifmässige Parteikosten- ersatz auf Fr. 3ʹ500.--, zuzüglich Fr. 62.70 Auslagen und Fr. 274.35 MWSt (7,7 % von Fr. 3ʹ562.70), insgesamt Fr. 3ʹ837.05, festzusetzen. 9.2Die Kosten der vorinstanzlichen Verfahren sind entsprechend dem Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu verlegen. Auch für dieses Verfahren sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 und Abs. 2 VRPG) und hat der Kanton Bern (SID) den Beschwerde- führerinnen die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Die Kostennote des Rechtsvertreters der Beschwerde- führerinnen vom 30. August 2019 gibt zu keinen Bemerkungen Anlass (Honorar von Fr. 4ʹ937.50 zuzüglich Fr. 74.60 Auslagen und Fr. 385.95 Mehrwertsteuer).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.05.2020, Nr. 100.2019.371U, Seite 19 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 4. Oktober 2019 wird auf- gehoben. Die Akten gehen an das Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern, Migrationsdienst, zur Erteilung einer Aufenthalts- bewilligung an B.________.
  2. a) Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht werden keine Kosten erhoben. b) Der Kanton Bern (Sicherheitsdirektion) hat den Beschwerde- führerinnen für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die Partei- kosten, bestimmt auf insgesamt Fr. 3ʹ837.05 (inkl. Auslagen und MWSt), zu ersetzen.
  3. a) Für das Verfahren vor der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern werden keine Kosten erhoben. b) Der Kanton Bern (Sicherheitsdirektion) hat den Beschwerde- führerinnen für das Verfahren vor der Polizei- und Militärdirektion die Parteikosten, bestimmt auf insgesamt Fr. 5ʹ398.05 (inkl. Auslagen und MWSt), zu ersetzen.
  4. Zu eröffnen:
  • Beschwerdeführerinnen
  • Sicherheitsdirektion des Kantons Bern
  • Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern
  • Staatssekretariat für Migration Das präsidierende Mitglied:Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.05.2020, Nr. 100.2019.371U, Seite 20 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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Rechtsraum
Schweiz
Region
Bern
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BE_VG_001
Gericht
Be Verwaltungsgericht
Geschaftszahlen
BE_VG_001, 100 2019 371
Entscheidungsdatum
12.05.2020
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026