100.2019.363U HER/BTA/SPR Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 19. Februar 2021 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichter Bürki, Verwaltungsrichterin Steinmann Gerichtsschreiberin Bader A.________ Beschwerdeführer gegen Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern sowie Einwohnergemeinde Bern Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei, Predigergasse 5, Postfach, 3001 Bern betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung infolge Straffälligkeit (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 13. September 2019; 2018.POM.492)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.02.2021, Nr. 100.2019.363U, Seite 2 Sachverhalt: A. Der türkische Staatsangehörige A.________ (Jg. 1987) reiste am 14. August 1995 im Familiennachzug in die Schweiz ein und erhielt die Niederlassungsbewilligung. Am 19. Mai 2011 heiratete er eine Landsfrau; das Ehepaar liess sich am 27. August 2013 scheiden. Aus der inzwischen aufgelösten Beziehung mit einer Schweizer Bürgerin ging am 22. März 2014 die Tochter B.________ hervor, welche ebenfalls über das Schweizer Bürgerrecht verfügt. Ab dem Jahr 2006 trat A.________ wiederholt strafrechtlich in Erscheinung. Am 23. November 2017 verurteilte ihn das Regionalgericht Bern-Mittelland wegen gewerbsmässigen Betrugs, Betrugs, mehrfacher Nötigung, mehrfacher Drohung, mehrfacher Be- schimpfung, wiederholter Tätlichkeiten und mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Kokainkonsum) zu einer Freiheitsstra- fe von 14 Monaten und einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.--, ausmachend total Fr. 600.--. Das Gericht ordnete zudem eine stationäre Suchtbehandlung an, welche A.________ am 9. Mai 2017 vorzeitig ange- treten hatte. Am 29. März 2018 wurde die Massnahme aufgehoben, weil die Fortführung aussichtslos erschien. Nach Verbüssung der Reststrafe wurde A.________ am 4. Mai 2018 aus der Haft entlassen. Mit Verfügung vom 23. Mai 2018 widerrief die Einwohnergemeinde (EG) Bern, Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei (EMF), die Nieder- lassungsbewilligung von A.________ und wies ihn unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg (Dispositivziffern 1-3). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies sie ab (Dispositivziffer 4). B. A.________ erhob gegen diese Verfügung am 28. Juni 2018 Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM; heute: Sicher- heitsdirektion [SID]). Diese hiess die Beschwerde mit Entscheid vom 13. September 2019 teilweise gut. Sie hob die Dispositivziffer 4 der Verfü-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.02.2021, Nr. 100.2019.363U, Seite 3 gung der EG Bern vom 23. Mai 2018 auf, ordnete dem Beschwerdeführer für jenes Verfahren seinen damaligen Rechtsvertreter als amtlichen Anwalt bei und wies die Sache zur Festsetzung der amtlichen Entschädigung an die Gemeinde zurück. Im Übrigen wies die POM die Beschwerde ab und setzte A.________ eine neue Ausreisefrist auf den 25. Oktober 2019. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren hiess sie gut und ordnete den damaligen Rechtsvertreter von A.________ amtlich bei. C. Gegen den Entscheid der POM hat A.________ am 23. Oktober 2019 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben; eventuell sei er zu verwarnen. Zudem hat er für das verwaltungsgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seines (vormaligen) Rechtsvertreters (Rechtsanwalt ...) ersucht. In verfahrensrechtlicher Hinsicht hat er beantragt, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und das Beschwerdeverfahren sei bis zum rechtskräftigen Entscheid über sein bei den EMF der EG Bern am 18. Oktober 2019 eingereichtes Gesuch um eine Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen (Härtefallbewilligung) zu sistieren. Mit Eingabe vom 30. Oktober 2019 hat der Beschwerdeführer die Beschwerdebeilagen ergänzt. Die EG Bern hat mit Stellungnahme vom 20. November 2019 beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen. Zudem hat sie das Verwaltungsgericht über den Stand des Gesuchsverfahrens orientiert und mitgeteilt, dass A.________ zusätzlich ein Ehevorbereitungsverfahren eingeleitet habe. Die POM hat mit Vernehmlassung vom 22. November 2019 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde beantragt. Zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege haben sich die Vorinstanzen nicht geäussert. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2019 hat die Instruktionsrichterin das Sistierungsgesuch abgewiesen, indes mitgeteilt, dass mit der weiteren Be- handlung der Beschwerdesache bis Ende Februar 2020 zugewartet werde, da davon auszugehen sei, dass die EG Bern über das hängige Gesuch
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.02.2021, Nr. 100.2019.363U, Seite 4 innert nützlicher Frist entscheiden werde. Weiter hat sie den Beschwerde- führer über den Suspensiveffekt aufgeklärt. Am 24. Februar 2020 haben die EMF das Verwaltungsgericht mit Unterla- gen dokumentiert, wonach A.________ das Gesuch um Aufenthaltsbewil- ligung neu ebenfalls auf die am 10. Januar 2020 mit einer Kroatin ge- schlossene Ehe stützt. Am 2. März 2020 hat A.________ über das nach wie vor hängige Gesuchsverfahren orientiert und beantragt, das Verfahren sei bis Ende April 2020 zu sistieren. Diesen Sistierungsantrag wies die In- struktionsrichterin am 10. März 2020 ab. Am 13. Juli 2020 hat die Instruktionsrichterin die A.________ betreffenden Strafakten ediert (PEN 17 267 und PEN 18 266). Am 22. September 2020 übermittelte die EG Bern dem Verwaltungsgericht die gleichentags erlas- sene Verfügung im Gesuchsverfahren, mit der sie A.________ sowohl eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA als auch eine Härtefallbewilligung verweigert hat. Die Instruktionsrichterin gab den Parteien am 25. Septem- ber 2020 Gelegenheit, sich im Licht der ergänzten Akten zu äussern. Die SID verzichtete auf eine Stellungnahme (Eingabe vom 7.11.2020). Der Be- schwerdeführer nahm Akteneinsicht und verwies in seiner Eingabe vom 4. Januar 2021 ohne weitere Bemerkungen auf die Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Mangels gegenteiliger Vorbringen der Verfahrensbeteiligten ist davon auszugehen, dass die Verfügung der EG Bern vom 22. September 2020 unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist. Am 16. Februar 2020 hat Rechtsanwalt ... eine Kostennote eingereicht und mitgeteilt, das Mandatsverhältnis zwischen ihm und A.________ sei mit sofortiger Wirkung erloschen, am Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege werde allerdings festgehalten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.02.2021, Nr. 100.2019.363U, Seite 5 Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letz- te kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Ge- setzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfah- ren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders be- rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Umstritten sind der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Weg- weisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz. 2.1Die Niederlassungsbewilligung wird unbefristet und ohne Bedingun- gen erteilt (Art. 34 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20]; vor dem 1.1.2019: Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [Ausländergesetz, AuG]). Sie kann widerrufen werden, wenn die ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen sie eine strafrechtliche Mass- nahme im Sinn der Artikel 59–61 oder 64 des Schweizerischen Strafge- setzbuches (StGB; SR 311.0) angeordnet wurde (Art. 63 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 Bst. b AIG bzw. AuG). Unter einer längerfristigen Frei- heitsstrafe ist eine solche von mehr als einem Jahr zu verstehen (BGE 139 I 145 E. 2.1, 139 I 31 E. 2.1). Vorausgesetzt ist, dass das Straf- urteil in Rechtskraft erwachsen ist (BVR 2015 S. 391 E. 3.1, 2013 S. 543 E. 3.1). Der Widerrufsgrund der längerfristigen Freiheitsstrafe ist auch bei
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.02.2021, Nr. 100.2019.363U, Seite 6 Ausländerinnen und Ausländern mit Niederlassungsbewilligung anwendbar, die sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufgehalten haben (Art. 63 Abs. 2 AuG in der hier anwendba- ren, bis 31.12.2018 gültigen Fassung vom 19.6.2015 [AS 2016 S. 1249, 1263], Art. 126 Abs. 1 AIG analog; vgl. etwa BGer 2C_699/2020 vom 25.11.2020 E. 3.1). 2.2Der Beschwerdeführer wurde vom Regionalgericht Bern-Mittelland am 23. November 2017 unter anderem zu einer Freiheitsstrafe von 14 Mo- naten verurteilt. Zudem wurde eine stationäre Suchtbehandlung ange- ordnet (vgl. Akten EMF pag. 184 ff.). Das Urteil ist rechtskräftig (vgl. Straf- registerauszug vom 21.5.2019, in BM 19 7975, Akten POM act. 6A1 [grüne Sichtmappe]). Damit hat er den Widerrufsgrund der längerfristigen Frei- heitsstrafe bzw. strafrechtlichen Massnahme im Sinn der Art. 59–61 oder 64 StGB gesetzt. Dies bestreitet er nicht (Beschwerde Ziff. 5). Er rügt je- doch mehrfach, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt (Beschwerde Ziff. 6), und kritisiert die Entfernungsmassnahme als unver- hältnismässig (Beschwerde Ziff. 7 ff.). 2.3Der Widerruf einer Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung sind auch bei Vorliegen eines Widerrufsgrunds nur zulässig, wenn sie auf- grund der im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung als verhält- nismässig erscheinen (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101] und Art. 96 AIG). Im Rahmen dieser Prüfung sind die öffentlichen Interes- sen an der Entfernungsmassnahme aus Gründen der öffentlichen Sicher- heit und Ordnung und die privaten Interessen der betroffenen Person am weiteren Verbleib in der Schweiz gegeneinander abzuwägen. Zu berück- sichtigen ist die Gesamtheit der rechtswesentlichen Umstände im Einzelfall (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.1; BVR 2013 S. 543 E. 4.1, je mit Hinweisen). Beeinträchtigt die Entfernungsmassnahme die weitere Pflege familiärer Be- ziehungen oder das Privatleben (Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschen- rechtskonvention [EMRK; SR 0.101]; Art. 13 Abs. 1 BV), bilden Grundlage dieser Interessenabwägung Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV (BGE 144 II 1 E. 6.1, 143 I 21 E. 5.1; BVR 2015 S. 391 E. 4.1). Hat die be- troffene Person minderjährige Kinder, sind in diese Prüfung ausserdem die nach dem Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.02.2021, Nr. 100.2019.363U, Seite 7 Kindes (KRK) und Art. 11 BV zu berücksichtigenden Interessen im Zusam- menhang mit dem Kindeswohl einzubeziehen (BGE 143 I 21 E. 5.5.1). Wird eine Person weggewiesen, die wie hier zu einer längerfristigen Freiheits- strafe verurteilt wurde, muss ausserdem die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Teil der umfassenden bewilligungsrechtlichen Inter- essenabwägung bilden (vgl. BGE 135 II 110 E. 4.2; BVR 2013 S. 543 E. 4.1). 3. Das öffentliche Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und an der Wegweisung richtet sich nach der Schwere des Verschuldens, dem Verhalten gegenüber der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Allgemei- nen und der Rückfallgefahr. 3.1Das Verschulden, welches die betroffene Person mit der längerfris- tigen Freiheitsstrafe auf sich geladen hat, ist Ausgangspunkt der Beurtei- lung des öffentlichen Interesses. Die Schwere des Verschuldens bemisst sich regelmässig nach der Höhe der vom Strafgericht verhängten Strafe (BGE 134 II 10 E. 4.2 [Pra 97/2008 Nr. 87], 129 II 215 E. 3.1; zuletzt etwa BGer 2C_699/2020 vom 25.11.2020 E. 5.1). Dabei ist nicht nur die Anlass- tat von Bedeutung. Das ausländerrechtliche Verschulden ergibt sich viel- mehr aus einer Gesamtbetrachtung des deliktischen Verhaltens. Wieder- holte oder gar notorische Delinquenz zeigt in besonderer Weise, dass sich die betreffende Person von Strafurteilen nicht hat beeindrucken lassen, und führt zum Schluss, dass sie nicht willens oder fähig ist, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten (BGE 139 I 145 E. 3.8; BVR 2013 S. 543 E. 4.3 mit Hinweisen). 3.1.1 Am 23. November 2017 verurteilte das Regionalgericht Bern-Mittel- land den Beschwerdeführer wegen gewerbsmässigen Betrugs, (einfachen) Betrugs, mehrfacher Nötigung, mehrfacher Drohung, mehrfacher Be- schimpfung, wiederholter Tätlichkeiten und mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Kokainkonsum) zu einer Freiheitsstra- fe von 14 Monaten und einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.--,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.02.2021, Nr. 100.2019.363U, Seite 8 ausmachend total Fr. 600.--. Zudem ordnete es eine stationäre Suchtbe- handlung an (Akten EMF pag. 184 ff., 186). 3.1.2 Die Vorinstanz hat das Verschulden des Beschwerdeführers als er- heblich eingestuft. Dies namentlich mit Blick auf die schon fast gewohn- heitsmässige Delinquenz, das Vorgehen beim Betrug, die Unbelehrbarkeit des Beschwerdeführers und den Umstand, dass es sich bei den Straftaten nicht um reine Beschaffungskriminalität handelte (angefochtener Entscheid E. 5a/dd). 3.1.3 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt hinsichtlich des Verschuldens unrichtig festgestellt. Aus seinen Ausführun- gen in der Beschwerde ergibt sich aber, dass er hauptsächlich mit der rechtlichen Würdigung der Vorinstanz (angefochtener Entscheid E. 5a) nicht einverstanden ist (vgl. etwa Beschwerde S. 6, 7 und 8). Unbegründet ist die Rüge, die Vorinstanz habe zu Unrecht festgestellt, die auf Art. 146 StGB gestützten Schuldsprüche würden sich praktisch vollumfänglich mit den ihm in der Anklageschrift zur Last gelegten strafbaren Handlungen decken: Die Anklage lautete auf Betrug, eventuell gewerbsmässig began- gen, in vier Fällen (Strafakten PEN 17 267 Bd. 3 pag. 1094 ff. [act. 14D]). An der Hauptverhandlung vom 21. November 2017 beantragte die zustän- dige Staatsanwältin in vier Fällen die Verurteilung wegen gewerbsmässigen Betrugs (Strafakten PEN 17 267 Bd. 4 Lasche «HV» [act. 14E]). Verurteilt wurde der Beschwerdeführer wegen gewerbsmässigen Betrugs in drei Fäl- len und (einfachen) Betrugs in einem Fall. Das Strafurteil deckt sich somit weitestgehend mit der Anklage. Dem Beschwerdeführer ist sodann beizu- pflichten, dass sich nicht aus dem Urteilsdispositiv ergibt, dass er ein be- sonders arglistiges Verhalten an den Tag legte, indem er die psychische Krankheit eines Betrogenen ausgenutzt hatte. Derartige Feststellungen sind Teil der Urteilsbegründung; eine solche hat er nicht verlangt. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die vorinstanzliche Wertung der Tatumstände unzulässig ist. Die Erfüllung des Betrugstatbestands von Art. 146 StGB er- fordert immer arglistige Täuschung. Ist eine geschädigte Person – bei- spielsweise wegen einer psychischen Erkrankung – beeinträchtigt und deshalb besonders schutzbedürftig, handelt der Täter besonders ver- werflich, wenn er das ihm entgegengebrachte Vertrauen missbraucht
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.02.2021, Nr. 100.2019.363U, Seite 9 (BGE 135 IV 76 E. 5.2 S. 80; BGer 6B_748/2017 vom 30.5.2018 E. 1.2.2). Der Beschwerdeführer hält den Ausführungen der Vorinstanz der Sache nach denn auch nichts entgegen. Im Weiteren durfte die Vorinstanz man- gels Vorliegens einer schriftlichen Urteilsbegründung auf das im Rahmen des Strafverfahrens erstellte Gutachten abstellen, um beurteilen zu können, wieweit die begangenen Delikte im Zusammenhang mit der Drogenab- hängigkeit des Beschwerdeführers und weiteren bei ihm diagnostizierten Störungsbildern stehen. Allein der Umstand, dass keine Urteilsbegründung verfügbar ist, heisst nicht, dass ausländerrechtlich weitere Akten aus dem Strafprozess wie Gutachten und dgl. nicht beachtet werden dürften. Der Beschwerdeführer bemängelt das Gutachten und die darin enthaltenen Schlussfolgerungen denn auch nicht. Er bestreitet auch nicht substanziiert, dass die begangenen Delikte über eine reine Beschaffungskriminalität hin- ausgehen (angefochtener Entscheid E. 5a/cc). Inwiefern die Vorinstanz bei der Beurteilung des ausländerrechtlichen Verschuldens gar willkürlich ge- handelt haben soll, legt der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar dar und ist auch nicht erkennbar. 3.1.4 Der Beschwerdeführer hat nebst den verfahrensauslösenden An- lasstaten wiederholt und über einen langen Zeitraum delinquiert. Zwischen 2006 und 2014 hat er sich des mehrfachen Betrugs, der mehrfachen Ver- untreuung, der Urkundenfälschung, des Diebstahls, der mehrfachen Wider- handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, des mehrfachen Verstosses gegen das Bundesgesetz über den Transport im öffentlichen Verkehr und der groben Verkehrsregelverletzung schuldig gemacht (Akten EMF pag. 27, 32, 40, 50 f., 61, 74 f., 175 f., 211; angefochtener Entscheid E. 2c). Zudem wurde er weitere 35 Mal wegen verschiedener Übertretungen verurteilt (vgl. angefochtener Entscheid E. 2c). Auch wenn diese Delikte weniger schwer wiegen als die Anlasstaten, zeigen sie doch, dass der Beschwerdeführer uneinsichtig und unbelehrbar ist und sich nicht an die geltende Rechts- ordnung halten kann oder will. Dies wird dadurch verdeutlicht, dass weder die zahlreichen Verurteilungen noch die teilweise angeordneten Probe- zeiten, die Strafvollzüge und die förmliche ausländerrechtliche Verwarnung vom 3. August 2009 (Akten EMF pag. 38) ihn von weiteren Straftaten ab- halten konnten. Selbst während des Massnahmenvollzugs in der Justizvoll- zugsanstalt ... mussten zwei Disziplinarverfügungen gegen ihn erlassen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.02.2021, Nr. 100.2019.363U, Seite 10 werden (vgl. angefochtener Entscheid E. 5a/bb). Die begangenen Delikte stehen zwar teilweise im Zusammenhang mit seiner Drogensucht, was praxisgemäss namentlich bei reiner Beschaffungskriminalität das Ver- schulden etwas relativiert (vgl. VGE 2017/309 vom 13.7.2018 E. 3.2). Die Delikte des Beschwerdeführers gehen aber über eine reine Beschaffungs- kriminalität hinaus, da er auch Nötigungen, Drohungen, Beschimpfungen und Tätlichkeiten begangen hat (vgl. Akten EMF pag. 185). Das Strafge- richt berücksichtigte seine Drogenabhängigkeit sodann bei der Festsetzung des Strafmasses bereits als strafmildernd nach Art. 19 Abs. 2 und Art. 48 StGB (vgl. Strafregisterauszug vom 21.5.2019, in BM 19 7975, Akten POM act. 6A1 [grüne Sichtmappe]) und verhängte trotzdem eine Freiheitsstrafe von 14 Monaten. Im ausländerrechtlichen Verfahren bleibt in der Regel kein Raum, die strafrichterliche Beurteilung in Bezug auf das Verschulden zu relativieren (BVR 2013 S. 543 E. 4.2.3; VGE 2019/189 vom 1.7.2020 E. 3.1). Zudem handelt es sich beim gewerbsmässigen Betrug um eine An- lasstat, die gestützt auf Art. 121 Abs. 3 Bst. a BV bzw. deren Umsetzung in Art. 66a Abs. 1 StGB nach dem 1. Oktober 2016 grundsätzlich eine obliga- torische Landesverweisung nach sich zöge. Zwar findet diese Regelung nicht rückwirkend Anwendung; dennoch darf bei der Interessenabwägung berücksichtigt werden, dass der Gesetzgeber gewerbsmässig begangene Vermögensdelikte als besonders verwerflich erachtet (BGer 2C_573/2018 vom 1.2.2019 E. 3.1; s. auch VGE 2019/338 vom 6.4.2020 E. 3.2 analog). Gesamthaft ist mit der Vorinstanz von einem erheblichen Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen (vgl. zum Ganzen angefochtener Ent- scheid E. 5a). 3.2Weiter ist die Rückfallgefahr zu beurteilen: 3.2.1 Aus fremdenpolizeilicher Sicht ist das Risiko eines Rückfalls umso weniger hinzunehmen, je schwerer die Tat wiegt, welche die ausländische Person verübt hat. Bei schweren Straftaten muss, angesichts der von die- sen Delikten ausgehenden potenziellen Gefahr für die Gesellschaft, aus- länderrechtlich selbst ein relativ geringes Rückfallrisiko nicht hingenommen werden (BGE 139 I 16 E. 2.2.1, 139 I 31 E. 2.3.2). Art. 5 Anhang I des Frei- zügigkeitsabkommen (FZA; SR 0.142.112.681) ist hier nicht anwendbar, obwohl der Beschwerdeführer seit 2020 mit einer Kroatin verheiratet ist.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.02.2021, Nr. 100.2019.363U, Seite 11 Das FZA schützt die Anwesenheit von Drittstaatsangehörigen nicht, die sich auf eine inhaltsleere, nur noch formell fortbestehende Ehe berufen (vgl. BGE 139 II 393 E. 2). Die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und der Kroatin wurde schon wenige Monate nach der Heirat nicht mehr gelebt, sie besteht nur noch formell (vgl. hinten E. 4.3.2 am Schluss). Aus diesem Grund verweigerten die EMF ihm auch die beantragte Aufenthaltsbewilli- gung EU/EFTA (vgl. vorne Bst. C und act. 15A). Das Vorliegen einer kon- kreten gegenwärtigen Gefahr bildet daher nicht Voraussetzung einer Weg- weisungsmassnahme. Vielmehr dürfen auch generalpräventive Überlegun- gen mitberücksichtigt werden. Der konkreten Prognose über das Wohlver- halten (und somit der Rückfallgefahr) sowie dem Resozialisierungsge- danken des Strafrechts ist zwar im Rahmen der umfassenden fremden- polizeilichen Interessenabwägung ebenfalls Rechnung zu tragen; die beiden Umstände geben aber nicht den Ausschlag (BGE 136 II 5 E. 4.2; BVR 2013 S. 543 E. 4.4.1 je mit Hinweisen). 3.2.2 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die vom Strafgericht ange- ordnete stationäre Massnahme weniger als ein Jahr nach dem (vorzeitigen) Antritt wegen Aussichtslosigkeit abgebrochen werden musste. Zu der damit bezweckten störungsspezifischen und deliktorientierten Behandlung war der Beschwerdeführer nicht weiter bereit (Akten EMF pag. 238 ff.). Ihm ist es bislang auch nicht gelungen, über längere Zeit drogenabstinent zu le- ben. Er wurde soweit aktenkundig letztmals am 18. April 2019 positiv auf Kokain getestet (vgl. delegierte Einvernahme vom 18.4.2019 Zeilen 26 f., 443 f., Akten POM act. 6A1 [grüne Sichtmappe]). Es ist nicht davon auszu- gehen, dass er seine Suchterkrankung und Persönlichkeitsstörung sowie die damit zusammenhängende Delinquenz in naher Zukunft in den Griff be- kommen könnte. Die Vorinstanz ist deshalb zu Recht von einer hohen Rückfallgefahr ausgegangen. Dem Umstand, dass er seit dem 23. November 2017 strafrechtlich nicht mehr verurteilt wurde, kommt kein grosses Gewicht zu (zwei gegen ihn angehobene Strafverfahren betreffend Delikte u.a. gegen die körperliche Integrität einerseits und gegen die sexu- elle Integrität andererseits wurden mangels genügenden Tatverdachts ein- gestellt; Akten POM pag. 83 und Beilagen; act. 3A). Der Beschwerdeführer war bis zum 4. Mai 2018 im Massnahmen- bzw. Strafvollzug und hatte in dieser Zeit keine Gelegenheit, in Freiheit zu delinquieren. Zudem steht er
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.02.2021, Nr. 100.2019.363U, Seite 12 aufgrund des ausländerrechtlichen Verfahrens unter erheblichem Druck, sich korrekt zu verhalten. Im Übrigen vermochte die EG Bern im jüngst durchgeführten Verfahren auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung u.a. mangels Drogenabstinenz ebenfalls keine günstige Prognose zum Legal- verhalten zu stellen (vgl. Verfügung vom 22.9.2020 [act. 15A]). 3.3Zusammenfassend besteht aufgrund des erheblichen Verschuldens und der grossen Rückfallgefahr ein gewichtiges öffentliches Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und an der Wegweisung des Be- schwerdeführers aus der Schweiz. 4. Bei den privaten Interessen, die der Entfernungsmassnahme entgegenste- hen können, sind die Dauer der Anwesenheit und die Integration in der Schweiz sowie die dem Beschwerdeführer und seinen Angehörigen dro- henden Nachteile zu berücksichtigen. 4.1Je länger eine Ausländerin oder ein Ausländer in der Schweiz an- wesend war, desto strengere Anforderungen sind grundsätzlich an die An- ordnung eines Widerrufs der Niederlassungsbewilligung zu stellen. Zu be- rücksichtigen ist auch, in welchem Alter die ausländische Person in die Schweiz eingereist ist. Die Anwesenheitsbewilligung einer ausländischen Person, die sich schon sehr lange in der Schweiz aufhält, soll nur mit be- sonderer Zurückhaltung widerrufen werden; allerdings ist dies bei wieder- holter bzw. schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn sie hier geboren ist und ihr ganzes Leben in der Schweiz verbracht hat (Ausländerin oder Ausländer der «zweiten Generation»; BGE 139 I 16 E. 2.2.1, 139 I 31 E. 2.3.1). Der Bewilligungswiderruf ist auch nach länge- rem Aufenthalt in der Schweiz eher zulässig, wenn die ausländische Per- son in der Schweiz nicht integriert ist (vgl. BGE 139 I 31 E. 3.2; BVR 2015 S. 487 [VGE 2014/339 vom 23.3.2015] nicht publ. E. 4.1; zum Ganzen BVR 2013 S. 543 E. 5.1). Der heute 33-jährige Beschwerdeführer ist im Alter von 7 Jahren in die Schweiz eingereist (Akten EMF pag. 80). Auch wenn er nicht zu den Ausländern der «zweiten Generation» gehört, ver-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.02.2021, Nr. 100.2019.363U, Seite 13 brachte er die prägenden Abschnitte seiner Kindheit und Jugend in der Schweiz. Seit Mai 2018 beruht seine Anwesenheit einzig auf der aufschie- benden Wirkung der im ausländerrechtlichen Verfahren erhobenen Rechts- mittel (vorne Bst. B und C). Der Dauer des Aufenthalts, der aufgrund der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels lediglich toleriert wird, ist kein besonderes Gewicht beizumessen. Die Aufenthaltsdauer ist mit Blick dar- auf sowie den in der Türkei geleisteten Militärdienst (..., Akten EMF pag. 42, 225) und die Zeit, die er im Straf- und Massnahmenvollzug ver- brachte, zu relativieren (BGE 137 II 1 E. 4.3, 134 II 10 E. 4.3 [Pra 97/2008 Nr. 87]; BVR 2013 S. 543 E. 5.1). Trotz dieser Umstände fällt die massge- bende Aufenthaltsdauer mit über 20 Jahren vergleichsweise lang aus. 4.2Die Vorinstanz hat überzeugend erkannt, dass die Integration des Beschwerdeführers insgesamt nicht gelungen ist: Der Beschwerdeführer schloss keine Ausbildung ab, obwohl er die obligatorische Schule in der Schweiz absolviert hatte. Es gelang ihm zudem nicht, während längerer Zeit einer geregelten Erwerbstätigkeit nachzugehen (vgl. angefochtener Entscheid E. 6c). Zuletzt scheint er im September 2019 zehn Stunden ge- arbeitet zu haben (vgl. Beschwerdebeilage [BB] 4). Danach war er bis zum 31. Oktober 2019 krankgeschrieben (vgl. BB 5-6). Ob er auch aktuell noch als Aushilfe im Stundenlohn bei der C.________ GmbH tätig ist (vgl. Beschwerde S. 3), ist nicht aktenkundig; eine Erwerbstätigkeit hat er auch im Gesuchsverfahren vor der EG Bern nicht belegt (Verfügung vom 22.9.2020 S. 6 [act. 15A]). Der Beschwerdeführer hatte bis September 2018 im Betrag von Fr. 227'405.25 Sozialhilfe bezogen (Akten POM BB 6) und wird weiterhin vom Sozialdienst der Stadt Bern unterstützt (Verfügung vom 22.9.2020 S. 3 [act. 15A]). Er ist überdies massiv verschuldet (per 22.1.2018 offene Verlustscheine von Fr. 204'538.70; Akten EMF pag. 217 ff.; vgl. auch angefochtener Entscheid E. 6c). Seine beruflich- wirtschaftliche Integration ist somit gescheitert. In Bezug auf seine soziale Integration macht er zwar geltend, die Vorinstanz habe in willkürlicher Wei- se festgestellt, er verfüge über keine in besonderem Mass gefestigten aus- serfamiliären Kontakte und Freundschaften zur einheimischen Bevölke- rung, deren Abbruch ihn besonders hart treffen würde. Jedoch belegt er trotz Mitwirkungspflicht auch vor dem Verwaltungsgericht keine ent- sprechenden Kontakte (vgl. Art. 20 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 90 AIG;
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.02.2021, Nr. 100.2019.363U, Seite 14 BGE 138 II 229 E. 3.2.3; BGer 2C_511/2019 vom 28.11.2019 E. 4.2.1; BVR 2015 S. 391 E. 5.5), weshalb davon auszugehen ist, dass er keine solchen Beziehungen hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 6c). Zu beachten ist ausserdem, dass die Respektierung der rechtsstaatlichen Ord- nung ein zentraler Aspekt jeglicher Integration ist (Art. 4 Bst. a der hier noch anwendbaren Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern [VIntA; AS 2007 S. 551]; heute Art. 58a Bst. a AIG). Folglich spricht auch gegen eine erfolgreiche Integration, dass der Beschwerdeführer über einen langen Zeitraum und erheblich delinquiert hat (vgl. E. 3.1.3 f.). Im Weiteren ist der Vorinstanz beizupflichten, dass die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers nicht als besondere Integrationsleistung gelten können, da er seit seiner Schul- pflicht in der Schweiz anwesend ist (angefochtener Entscheid E. 6c). 4.3Zu würdigen sind weiter die dem Beschwerdeführer und seinen An- gehörigen durch die Entfernungsmassnahme drohenden Nachteile: 4.3.1 Hinsichtlich der Rückkehr in die Türkei kann vorab auf die vor- instanzlichen Erwägungen verwiesen werden (angefochtener Entscheid E. 6d/aa), die der Beschwerdeführer grösstenteils nicht bestreitet (Be- schwerde S. 13 f. Ziff. 11.2). Es ist demgemäss ohne weiteres davon aus- zugehen, dass der Beschwerdeführer mit den sprachlichen, kulturellen und gesellschaftlichen Gepflogenheiten seines Heimatlandes nach wie vor ver- traut ist. Selbst wenn er, wie er erneut vorbringt, in der Türkei keine Fami- lienangehörigen mehr haben sollte, ist es ihm aufgrund seines Alters ohne weiteres möglich, neue Kontakte zu knüpfen. Vor der Vorinstanz nicht geltend gemacht hatte der Beschwerdeführer, dass er der ethnischen Minderheit der türkischen Kurden angehört. Der Vorwurf, die Vorinstanz habe diesen Sachumstand und die damit verbun- denen Schwierigkeiten einer Reintegration nicht berücksichtigt (Beschwer- de S. 13 f. Ziff. 11.2 f.), ist daher unbegründet. Jedenfalls ist die Wegwei- sung in die Türkei für Kurden nicht generell unzumutbar. Nach der asyl- rechtlichen Rechtsprechung ist in der Türkei nicht von einer Situation all- gemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen, auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie (zuletzt etwa BVGer E-2182/2020 vom 17.12.2020 E. 12.4.1 mit Hinweisen). Der Beschwerde-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.02.2021, Nr. 100.2019.363U, Seite 15 führer legt zudem nicht substanziiert dar, inwiefern seine Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Wiederein- gliederung in der Türkei entgegenstehen sollte. So macht er keine konkre- ten Probleme geltend, die in ihrer Intensität über die Schwierigkeiten hin- ausgehen würden, mit denen die Mehrheit der kurdischen Bevölkerung in der Türkei konfrontiert ist. Insbesondere bringt er auch nicht vor, mit Schwierigkeiten während seines in der Türkei geleisteten Militärdienstes (..., Akten EMF pag. 42, 225) konfrontiert worden zu sein. Das ins Recht gelegte Schreiben eines kurdischen Bekannten vom 7. Februar 2020 (act. 9A2 Beilage 1) belegt weder eine tatsächliche Gefährdung noch konkrete Integrationsschwierigkeiten des Beschwerdeführers. Dieser könnte finanziell im Bedarfsfall anerkanntermassen auf die Unterstützung seiner in der Schweiz wohnhaften Verwandten zählen (Beschwerde S. 14 Ziff. 11.3 und S. 15 Ziff. 11.4). Somit ist davon auszugehen, dass er bei seiner Rückkehr in die Türkei nicht in eine seine Existenz bedrohende Situation geraten würde oder er aufgrund seiner kurdischen Ethnie gefährdet wäre. Ebenso wenig steht sein Gesundheitszustand einer Rückkehr entgegen (vgl. auch angefochtener Entscheid E. 6d/aa). Auch wenn die Wiedereingliederung in der Türkei für den Beschwerdeführer sicher eine Herausforderung darstellte, wäre sie ihm zumutbar. 4.3.2 In familiärer Hinsicht beruft sich der Beschwerdeführer auf Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV. Wie bereits vor der Vorinstanz macht er gel- tend, er stehe in einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis zu seinen El- tern und zu seinen Brüdern. Er werde von diesen sowohl finanziell als auch moralisch unterstützt. Deren moralische Unterstützung habe ihn seit der Entlassung aus dem Strafvollzug 2018 sowohl vom Drogenkonsum als auch von damit einhergehender Beschaffungskriminalität abgehalten. Zu- dem pflege er eine enge Beziehung zu seiner Tochter, die er wöchentlich während mindestens zwei Tagen sehe. Wohl trifft zu, dass die Angehörigen den Beschwerdeführer in gewissem Umfang finanziell unterstützen; allerdings hat er auch in erheblichem Um- fang Sozialhilfe bezogen und wird er weiterhin sozialhilferechtlich unter- stützt (vgl. vorne E. 4.2). Dass die persönliche Abhängigkeit von seinen Eltern oder Brüdern entgegen der vorinstanzlichen Einschätzung ausser-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.02.2021, Nr. 100.2019.363U, Seite 16 gewöhnlich im Sinn der Rechtsprechung wäre, legt der Beschwerdeführer auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht dar (vgl. angefochtener Entscheid E. 6d/cc und Beschwerde S. 15). Es gibt dafür auch keine An- haltspunkte. Die Anforderungen an ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis sind hoch (vgl. BGE 144 II 1 E. 6); eine moralische und finanzielle Unter- stützung reicht dafür nicht aus (vgl. VGE 2018/464 vom 5.11.2019 E. 4.1; BGer 2A.463/2001 vom 18.10.2001 E. 2c). Im Übrigen trifft es nicht zu, dass seine Eltern und Brüder ihn davon abhalten konnten, weiterhin Drogen zu konsumieren (vgl. vorne E. 3.2.2). Aus Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV kann er insoweit nichts Entscheidendes für sich ableiten. Das Kindesverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter mit Schweizer Bürgerrecht aus einer früheren Beziehung (vgl. vorne Bst. A) wurde bis heute nicht durch Anerkennung festgestellt (vgl. Art. 252 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]; Akten POM pag. 33). Auch die Kindsmutter bezeichnet den Beschwerdeführer aber als leiblichen Vater (Akten EMF pag. 258), weshalb mit der Vorinstanz hiervon auszugehen ist (angefochtener Entscheid E. 2b). Die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner bald siebenjährigen Tochter wird be- suchsweise gelebt (BB 7) und fällt in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV. Wie die Vorinstanz im Einklang mit der massgebli- chen Rechtsprechung ausgeführt hat (angefochtener Entscheid E. 6d/ee), ist es in der Regel aber nicht erforderlich, dass der nicht sorge- und ob- hutsberechtigte ausländische Elternteil dauerhaft im selben Land lebt wie das Kind und dort über ein Anwesenheitsrecht verfügt. Grundsätzlich ge- nügt es, wenn die Beziehung durch Besuche oder über die üblichen Kom- munikationsmittel gepflegt werden kann. Ein weitergehender Anspruch fällt nur dann in Betracht, wenn in affektiver und wirtschaftlicher Hinsicht eine besonders enge Beziehung zum Kind besteht, diese Beziehung wegen der Distanz zum Heimatland der ausländischen Person praktisch nicht auf- rechterhalten werden könnte und sich die ausländische Person weitgehend tadellos verhalten hat (vgl. BGE 144 I 91 E. 5.2, 143 I 21 E. 5.2; BGer 2C_783/2019 vom 27.2.2020 E. 4.2). Wie die Vorinstanz richtig ausgeführt hat, fehlt es beim Beschwerdeführer bereits am tadellosen Verhalten (vgl. E. 3.1.3 f., 4.2). Zudem ist nicht dargetan, dass in wirtschaftlicher Hinsicht eine besonders enge Beziehung zur Tochter besteht; dass er während der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.02.2021, Nr. 100.2019.363U, Seite 17 Besuche für sie aufkomme (Beschwerde S. 16), ist anzuerkennen, reicht dafür aber nicht aus. Wohl ist anzuerkennen, dass ihn die Trennung von seiner Tochter hart treffen würde; diese familiäre Konsequenz hat er aber sich selber zuzuschreiben, hat ihn doch auch die Verantwortung dem Kind gegenüber nicht davon abgehalten, erheblich zu delinquieren. Der Be- schwerdeführer hält den einlässlichen Erwägungen der Vorinstanz nichts Substanziiertes entgegen. Die Tochter hat gewiss ein bedeutendes Inter- esse am Verbleib ihres leiblichen Vaters in der Schweiz. Im Hinblick auf das Kindeswohl ist aber zu berücksichtigen, dass sie in ihrem vertrauten Umfeld bei ihrer Mutter bleiben und als Schweizerin unter den hiesigen Lebensbedingungen aufwachsen kann. Aus der KRK ergeben sich im Übrigen keine über Art. 8 EMRK hinausgehenden Ansprüche (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.5.2 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer macht zu Recht nicht geltend, die am 10. Januar 2020 geschlossene Ehe mit einer kroatischen Staatsangehörigen (act. 9A2 Beilage 2) falle bei den familiären Interessen ins Gewicht. Die Eheleute konnten zu diesem Zeitpunkt aufgrund des hängigen ausländerrechtlichen Verfahrens nicht damit rechnen, die Ehe künftig in der Schweiz leben zu können. Zudem hat sich in dem während Rechtshängigkeit des Beschwer- deverfahrens durchgeführten Gesuchsverfahren ergeben, dass sich das Paar gemäss Angabe des Beschwerdeführers bereits wieder getrennt hat; überdies verlangt der Beschwerdeführer offenbar die Scheidung und scheint nicht zu wissen, wo sich die Ehefrau aktuell aufhält (Verfügung der EG Bern vom 22.9.2020 S. 4 [act. 15A]; offen blieb, ob die Ehe nicht von Anbeginn weg bloss zum Schein geschlossen wurde). Auf diese Darstel- lung ist der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren nicht zurückge- kommen (vgl. vorne Bst. C und act. 23). Darauf ist abzustellen. 4.3.3 Die vorgebrachten Beziehungen zur Herkunftsfamilie (Eltern und Brüder) und zur Tochter begründen insgesamt ein nicht unbedeutendes privates Interesse an einem weiteren Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz; diesem Interesse kann aber aus den erwähnten Gründen nur beschränktes Gewicht zukommen. Zudem kann der Beschwerdeführer den Kontakt zu seiner Tochter angesichts deren Alters in beschränktem Rah-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.02.2021, Nr. 100.2019.363U, Seite 18 men auch über die Distanz mittels der üblichen Kommunikationsmittel und im Rahmen von Besuchen pflegen. 4.4Insgesamt sind die privaten Interessen am Verbleib des Beschwer- deführers in der Schweiz mit Blick auf seine lange Aufenthaltsdauer und die Beziehung zu seiner in der Schweiz lebenden Tochter von einigem Ge- wicht. Der Beschwerdeführer konnte sich in der Schweiz aber nicht integ- rieren und die Wiedereingliederung in der Türkei ist ihm zumutbar. 5. 5.1Die Abwägung der massgeblichen öffentlichen und privaten Interes- sen ergibt Folgendes: Der Beschwerdeführer wurde wegen gewerbsmässi- gen Betrugs, Betrugs, mehrfacher Nötigung, mehrfacher Drohung, mehrfa- cher Beschimpfung, wiederholter Tätlichkeiten und mehrfacher Widerhand- lung gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a. zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt. Bereits zuvor hatte er verschiedentlich gegen die Rechtsordnung verstossen. Sein Verschulden ist erheblich. Verbunden mit der grossen Rückfallgefahr begründet dies ein gewichtiges öffentliches In- teresse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Die privaten Interes- sen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz haben da- gegen zurückzustehen: Zwar fällt die anrechenbare Aufenthaltsdauer mit über 20 Jahren lang aus; es ist ihm aber nicht gelungen, sich in die hiesi- gen Verhältnisse zu integrieren. Die Wiedereingliederung in der Türkei dürf- te ihm nicht leichtfallen, ist für ihn jedoch zumutbar, zumal er auf finanzielle und moralische Unterstützung der Eltern und Brüder zählen kann. In fami- liärer Hinsicht wird die Beziehung zu seiner Tochter eingeschränkt. Diese Beziehung kann jedoch in einem gewissen Rahmen auch vom Ausland her gepflegt werden. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Weg- weisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz erweisen sich demnach auch im Licht von Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV sowie der KRK als verhältnismässig. Nichts anderes ergibt die Interessenabwägung unter dem Gesichtspunkt des Schutzes des Privatlebens: Nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren ist praxisgemäss anzunehmen, dass die sozialen Beziehungen in der Schweiz so eng geworden sind, dass
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.02.2021, Nr. 100.2019.363U, Seite 19 eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf (BGE 144 I 266 E. 3.9). Solche Gründe liegen im Fall des Beschwerdeführers aber mit Blick auf seine erhebliche Straffälligkeit vor, zumal er sich insgesamt nicht er- folgreich zu integrieren vermocht hat (vgl. zu diesem Gesichtspunkt BVR 2019 S. 314 E. 5.2 mit Hinweisen). 5.2Hat der Beschwerdeführer – wie hier – den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 Bst. b AIG erfüllt und erweist sich der Bewilligungswiderruf als verhältnismässig, kommen eine erneute Ver- warnung oder die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als mildere Mass- nahmen gegenüber dem Entzug der Niederlassungsbewilligung nicht in Betracht (statt vieler etwa BGer 2C_952/2019 vom 8.5.2020 E. 4.3, 2C_787/2018 vom 11.3.2019 E. 3.4; VGE 2019/338 vom 6.4.2020 E. 5.1). Dem Eventualantrag, der Beschwerdeführer sei zu verwarnen (vgl. vorne Bst. C), kann deshalb nicht entsprochen werden. 6. Der angefochtene Entscheid hält somit der Rechtskontrolle stand. Die Be- schwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Da die von der Vorinstanz angesetzte Ausreisefrist abgelaufen ist, ist eine neue anzuset- zen (vgl. BVR 2019 S. 314 E. 7). Sie beträgt nach der Praxis des Verwal- tungsgerichts in der Regel sechs Wochen, wobei bei der Bemessung be- sondere Umstände zu berücksichtigen sind (vgl. Art. 64d Abs. 1 AIG). Die gegenwärtige besondere Lage aufgrund des Coronavirus rechtfertigt eine längere Frist bis Mitte April 2021. Sollte die Ausreise bis zu diesem Zeit- punkt aufgrund von Reisebeschränkungen nicht möglich sein, ist es Sache der Migrationsbehörde, eine neue Frist anzusetzen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerde- führer verfahrenskostenpflichtig und hat keinen Anspruch auf Parteikosten- ersatz (Art. 108 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Er hat für das
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.02.2021, Nr. 100.2019.363U, Seite 20 verwaltungsgerichtliche Verfahren indes um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seines (vormaligen) Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt ersucht. 7.1Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Unter den gleichen Voraussetzungen kann einer Partei überdies eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind demgegenüber Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinn- aussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die des- halb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb austragen können, weil er sie nichts kostet (BVR 2019 S. 128 E. 4.1, BGE 142 III 138 E. 5.1). 7.2Zwar lag ein ausführlich begründeter Beschwerdeentscheid vor, in dem gemäss der geltenden Rechtslage eine umfassende Würdigung vor- genommen wurde, und hat bereits die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege gewährt (vgl. BVR 2015 S. 487 E. 7.2). Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann aber unter den konkreten Umstän- den, insbesondere angesichts der teilweise neuen Vorbringen und der In- struktionsmassnahmen, die zu treffen waren, nicht als von vornherein aus- sichtslos bezeichnet werden. Die Prozessarmut des Beschwerdeführers ergibt sich aus den Akten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist somit gutzuheissen. Die Verfahrenskosten trägt vorläufig der Kanton. Dem Beschwerdeführer ist für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren bis zum Erlöschen des Mandatsverhältnisses am 16. Februar 2021 (vgl.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.02.2021, Nr. 100.2019.363U, Seite 21 Bst. C am Schluss; act. 25) sein Rechtsvertreter als amtlicher Anwalt beizu- ordnen. Dieser macht ausgehend von einem Zeitaufwand von 19,77 Stun- den ein Honorar von Fr. 5ʹ535.60 zuzüglich Auslagen und MWSt geltend (vgl. Kostennote vom 16.2.2021, act. 25A), was zu folgenden Bemerk- ungen Anlass gibt: Gemäss Art. 41 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsge- setzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) i.V.m. Art. 11 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersat- zes (Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811) beträgt das Honorar in Beschwerdeverfahren Fr. 400.-- bis 11'800.-- pro Instanz zuzüglich allfälli- ger Zuschläge nach Art. 11 Abs. 2 und Art. 16 i.V.m. Art. 9 PKV, wobei sich der Parteikostenersatz innerhalb dieses Rahmentarifs nach dem in der Sa- che gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses bemisst (Art. 41 Abs. 3 KAG). Das geltend gemachte Honorar erscheint im Licht der massgebenden Kriterien als überhöht. Zwar war der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren durch einen anderen Anwalt vertreten; Anwaltswechsel berechtigen jedoch grundsätzlich nicht zu einer (deutlichen) Erhöhung des Honorars. Der Fall war zudem rechtlich nicht besonders schwierig, ging es doch im Wesentli- chen um sachverhaltliche Argumentation und Würdigung bei rechtlich weit- gehend klaren Verhältnissen. In vergleichbaren Fällen ohne doppelten Schriftenwechsel und/oder Instruktionsverhandlung, in denen es ebenfalls um ausländerrechtliche Entfernungsmassnahmen geht, wird praxisgemäss je nach den konkreten Umständen das Honorar auf pauschal Fr. 3'000.-- bis Fr. 4'000.-- festgesetzt (vgl. VGE 2018/289 vom 4.5.2020 E. 8.1). Mit Blick darauf und die Umstände im vorliegenden Fall, welche die Prozess- führung vergleichsweise leicht aufwendiger machten (vgl. vorne Bst. C), ist das Honorar für den tarifmässigen Parteikostenersatz um ca. einen Fünftel auf Fr. 4ꞌ500.-- zu kürzen. Zuzüglich Fr. 343.70 Auslagen und Fr. 372.95 MWSt (7,7 % von Fr. 4ꞌ843.70) wird dieser somit auf insgesamt Fr. 5ꞌ216.65, festgesetzt. Die amtliche Entschädigung bestimmt sich nach Art. 112 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 42 KAG. Demnach bezahlt der Kanton den amtlich bestellten An- wältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht (Art. 42 Abs. 1
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.02.2021, Nr. 100.2019.363U, Seite 22 Satz 1 KAG). Der Stundenansatz beträgt Fr. 200.-- (Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]). Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Art. 42 Abs. 1 Satz 3 KAG). Bei einem massgeblichen Zeitaufwand von 16,07 Stunden ist die amtliche Entschädigung auf Fr. 3ꞌ214.-- (16,07 x Fr. 200.--), zuzüglich Fr. 343.70 Auslagen und Fr. 273.95 MWSt (7,7 % von Fr. 3ꞌ557.70), insge- samt Fr. 3ꞌ831.65, festzusetzen. Der (vormalige) Rechtsvertreter ist vorerst aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Der Beschwerdeführer ist gegen- über dem Kanton bzw. dem (vormaligen) Rechtsvertreter zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 42a Abs. 2 KAG und Art. 123 ZPO). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.02.2021, Nr. 100.2019.363U, Seite 23 5. Zu eröffnen: