100.2019.344U DAM/BER/ROS Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 24. Januar 2020 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichter Daum Gerichtsschreiberin Bernasconi Zenger A.________ vertreten durch Rechtsanwältin ... Beschwerdeführer gegen Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung infolge Auflösung der Ehegemeinschaft (Entscheid der Polizei- und Militär- direktion des Kantons Bern vom 13. September 2019; 2018.POM.695)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.01.2020, Nr. 100.2019.344U, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________ (Jg. 1985) ist Staatsangehöriger von Sri Lanka. Am 4. März 2016 reiste er zwecks Vorbereitung der Eheschliessung in die Schweiz ein und heiratete hier am 27. Mai 2016 eine Schweizer Bürgerin. Gestützt auf die Ehe erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung, zuletzt gültig bis am 26. Mai 2018. Am 15. Juli 2017 trennte sich das Ehepaar. Mit Verfügung vom 13. September 2018 verweigerte das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP; heute: Amt für Bevölkerungs- dienste [ABEV]), Migrationsdienst (MIDI), A.________ die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies ihn aus der Schweiz weg. Zudem setzte es ihm eine Ausreisefrist. B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 12. Oktober 2018 Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM; heute: Sicherheitsdirektion des Kantons Bern [SID]). Diese wies die Be- schwerde mit Entscheid vom 13. September 2019 ab und setzte ihm eine neue Ausreisefrist auf den 25. Oktober 2019. C. Hiergegen hat A.________ am 17. Oktober 2019 Verwaltungs- gerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt, der Entscheid der POM vom 13. September 2019 sei aufzuheben und die Aufenthaltsbewilligung sei zu verlängern. Die POM beantragt mit Vernehmlassung vom 31. Oktober 2019, die Be- schwerde sei abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.01.2020, Nr. 100.2019.344U, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid beson- ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten. 1.2Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Strittig sind die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Weg- weisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz. 2.1Der Beschwerdeführer beruft sich richtigerweise nicht auf Art. 50 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Aus- länderinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20; vor dem 1.1.2019: Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [Ausländergesetz, AuG]). Er hat mit seiner Ehefrau keine drei Jahre in einer ehelichen Gemeinschaft gelebt: Am 27. Mai 2016 haben die Eheleute geheiratet und sich am 15. Juli 2017 wieder getrennt (Akten MIDI pag. 56 f., 166). Die eheliche Gemeinschaft hat folglich nur gut ein Jahr gedauert. Der Beschwerdeführer bringt jedoch vor, es seien wichtige persönliche Gründe nach Art. 50 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 AIG gegeben (sog. nachehelicher Härtefall).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.01.2020, Nr. 100.2019.344U, Seite 4 2.2Ein nachehelicher Härtefall liegt vor, wenn wichtige persönliche Gründe nach Art. 50 Abs. 1 Bst. b AIG den weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Diese Bestimmung bezweckt, schwer- wiegende Härtefälle bei der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft zu ver- meiden. Wichtige persönliche Gründe können gemäss Art. 50 Abs. 2 AIG namentlich vorliegen, wenn die Ehefrau oder der Ehemann Opfer ehelicher Gewalt wurde, die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder (alter- nativ oder kombiniert) die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (BGE 140 II 129 E. 3.5, 138 II 229 E. 3.2.2, 136 II 1 E. 5.3 [Pra 99/2010 Nr. 49]). Ein wichtiger persönlicher Grund kann sich aber auch aus anderen Umständen ergeben. Bei der Beurteilung sind sämtliche Aspekte des Einzelfalls mit zu berücksichtigen, namentlich der Grad der Integration, die Respektierung der Rechtsordnung, die Familien- verhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz und der Gesundheitszustand sowie die Umstände, die zur Auf- lösung der ehelichen Gemeinschaft geführt haben (BGE 138 II 229 E. 3.1, 137 II 345 E. 3.2.2 f.). Als Richtlinie bleibt indes Folgendes zu beachten: Der Gesetzgeber setzt für einen nachehelichen Härtefall voraus, dass die Konsequenzen für das Privat- und Familienleben der ausländischen Person von erheblicher Intensität sind. Diese Folgen müssen mit der Lebens- situation verbunden sein, die nach Dahinfallen der aus der Ehe- gemeinschaft abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung entstanden ist (BGE 143 I 21 E. 4.2.2, 140 II 289 E. 3.6.1, 139 II 393 E. 6; ferner BVR 2010 S. 481 E. 5.1). Hat sich die ausländische Person nur kürzere Zeit in der Schweiz aufgehalten und keine engen Beziehungen zum Land geknüpft, hat sie keinen Anspruch auf weiteren Verbleib, sofern sie sich ohne besondere Probleme erneut im Herkunftsland integrieren kann (BGE 138 II 229 E. 3.1, 137 II 345 E. 3.2.3). 2.3Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe die Umstände nicht berücksichtigt, welche die Auflösung der ehelichen Gemeinschaft zur Folge hatten (Beschwerde Rz. 3). Er selber trage keine Schuld an der Trennung. Vielmehr hätten sich die Schwiegereltern zu stark in die Ehe eingemischt und Druck auf ihn ausgeübt. Seiner Wahrnehmung nach haben sie zu viel erwartet und ihm zu wenig Zeit gelassen, sich sprachlich und beruflich zu integrieren. Zudem hätten sie ihn daran gehindert, sich auf eine Stelle in

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.01.2020, Nr. 100.2019.344U, Seite 5 Zürich mit Arbeitssprache Englisch zu bewerben. Weiter habe der Bruder seiner Ehefrau mit einem Kollegen versucht, ihn mit Gewalt dazu zu zwingen, eine «Vereinbarung» mit den Schwiegereltern zu unterschreiben. Dabei sei es um eine «Bestätigung» gegangen, wonach ihm sein Schwiegervater offene Schulden zurückbezahlt habe. Schliesslich sei er auf ausdrückliche Aufforderung der Schwiegereltern aus der ehelichen Wohnung ausgezogen (Beschwerde Rz. 4 ff.). – Der Beschwerdeführer hat keine Belege eingereicht, die seine Darstellungen untermauern. Seine Ehe- frau hat die Situation gegenüber dem MIDI in wesentlichen Punkten anders dargestellt. Ihr zufolge hat der Beschwerdeführer sie nur geheiratet, um eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten. Er habe keine Anstrengungen unternommen, sich hier zu integrieren, und sein Einkommen habe er nicht in die eheliche Gemeinschaft eingebracht, sondern nach Sri Lanka zu seiner Familie geschickt. Schliesslich sei er unangekündigt aus der ehe- lichen Wohnung ausgezogen und habe sich geweigert, zu ihr zurück- zukehren (Akten MIDI pag. 113 f., 119, 147 f., 166 ff., 225 ff.). Ein nach- ehelicher Härtefall ist damit sachverhaltlich nicht erstellt. 2.4Selbst wenn man den Ausführungen des Beschwerdeführers folgen würde, lägen darin keine wichtigen persönlichen Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1 Bst. b AIG. Nicht jede unglückliche, belastende und nicht den eigenen Vorstellungen entsprechende Entwicklung einer Beziehung ver- mag einen nachehelichen Härtefall zu begründen. Eine psychische Druck- ausübung erreicht dann die für die Annahme eines solchen Härtefalls er- forderliche Intensität, wenn die psychische Integrität des Opfers bei einer Aufrechterhaltung der ehelichen Gemeinschaft schwer beeinträchtigt würde. Dafür bedarf es einer anhaltenden, erniedrigenden Behandlung, die derart schwer wiegt, dass von der betroffenen Person bei Berücksichtigung sämtlicher Umstände vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, dass sie einzig aus bewilligungsrechtlichen Gründen in einer ihre Menschen- würde und Persönlichkeit verletzenden ehelichen Beziehung verharrt (vgl. dazu einlässlich BGE 138 II 229 E. 3.2.2 mit Hinweisen; VGE 2018/294 vom 28.6.2019 E. 5.3.2, 2013/218 vom 11.2.2014 [bestätigt durch BGer 2C_293/2014 vom 29.9.2014] E. 3.4.1; Martina Caroni, in, Hand- kommentar AuG, 2010, Art. 50 N. 34; Marc Spescha, in Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, Art. 50 N. 26). Die vom Beschwerde-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.01.2020, Nr. 100.2019.344U, Seite 6 führer geschilderte Einmischung und Druckausübung durch die Schwieger- eltern mag für ihn zwar unangenehm und demütigend sein. Er macht jedoch nicht geltend und es ist auch nicht ersichtlich, dass die Aufrecht- erhaltung der ehelichen Gemeinschaft seine psychische Integrität schwer- wiegend beeinträchtigt hätte. Wichtige persönliche Gründe lägen auch dann nicht vor, wenn der Beschwerdeführer tatsächlich eine gute Stelle in London aufgegeben hätte, um in der Schweiz sein Eheglück zu finden (Be- schwerde Rz. 6 und 9). Wie sich aus den Akten ergibt, trifft dies ohnehin nicht zu: Den Antrag für ein Visum für einen langfristigen Aufenthalt in der Schweiz stellte der Beschwerdeführer am 3. November 2015 in Colombo (Sri Lanka), wobei er angegeben hat, er gehe keiner Erwerbstätigkeit nach. Als Wohnsitzadresse nannte er ... (Sri Lanka; Akten MIDI pag. 28 f.). Sein Studienaufenthalt und seine Arbeitstätigkeit in London waren zu diesem Zeitpunkt bereits beendet. Das belegt auch sein in England gestelltes und mit Entscheid vom 20. Mai 2015 abgewiesenes Asylgesuch (Akten MIDI pag. 143 ff.). Zusammenfassend begründet der vom Beschwerdeführer geltend gemachte unglückliche Verlauf seiner Ehe keinen nachehelichen Härtefall. 2.5Der Beschwerdeführer ist weiter der Ansicht, wichtige persönliche Gründe lägen auch vor, weil seine Wiedereingliederung in Sri Lanka ge- fährdet sei. Sein Schwiegervater habe grossen Einfluss auf die Politiker in der Wohngegend seiner Mutter und werde dafür sorgen, dass er dort keine Arbeitsstelle finde und nicht ohne Angst leben könne. Seine körperliche In- tegrität sei bei einer Rückkehr nach Sri Lanka «im höchsten Masse be- droht» (Beschwerde Rz. 10 und 16). – Der Beschwerdeführer bringt zu Recht nicht vor, die Wiedereingliederung in Sri Lanka sei aufgrund der all- gemeinen, in seinem Heimatland herrschenden politischen und wirtschaft- lichen Situation ausgeschlossen. Solches ist auch nicht ersichtlich: Der Be- schwerdeführer wurde in Sri Lanka geboren, wuchs dort auf und lebte bis ins Jahr 2010 in seinem Heimatland. Nach dem Hochschulabschluss hielt er sich einige Jahre zwecks Studiums und Erwerbstätigkeit in London auf und kehrte im Jahr 2015 nach Sri Lanka zurück (Akten MIDI pag. 17; Be- schwerdebeilagen 4 und 5). Er ist mit der Kultur und den beiden Sprachen seines Heimatlandes vertraut, gut ausgebildet, jung und gesund (vgl. Akten MIDI pag. 17). Zudem hat er in Sri Lanka Familienangehörige (vgl. Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.01.2020, Nr. 100.2019.344U, Seite 7 schwerde Rz. 10; Akten MIDI pag. 181). Folglich hat er gute Voraus- setzungen, um sich wirtschaftlich und sozial in Sri Lanka wieder- einzugliedern. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es drohe ihm bei einer Rückkehr Gefahr durch seinen Schwiegervater und dessen «Mittelsmänner», sind seine Ausführungen nicht glaubwürdig und bleiben im Übrigen unbelegt. Der Schwiegervater lebt in der Schweiz und es ist wenig wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka durch ihn oder mit ihm in Kontakt stehenden Personen bedroht wäre. Gegen eine ernsthafte Gefährdung spricht auch, dass der Be- schwerdeführer im Januar 2018 und damit nach der Trennung Ferien im Heimatland verbracht hat (Akten MIDI pag. 141 und 146). Würde er tat- sächlich um seine körperliche Integrität fürchten, hätte er dies nicht getan. Zudem muss er nicht in die Wohngegend seiner Mutter zurückkehren, wo sein Schwiegervater und dessen «Mittelsmänner» angeblich aktiv sind. Mit seinen Kenntnissen der Landessprachen kann er sich irgendwo in Sri Lanka niederlassen. Zusammenfassend ist dem Beschwerdeführer die Wiedereingliederung in Sri Lanka möglich und zumutbar und liegen auch in dieser Hinsicht keine wichtigen persönlichen Gründe für einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz vor. 2.6Ob der Beschwerdeführer, wie er geltend macht, in der Schweiz gut integriert ist, kann dahingestellt bleiben. Selbst wenn dies der Fall wäre, vermöchte er daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Denn eine er- folgreiche Integration ist nach ständiger Praxis notwendige, aber keinesfalls hinreichende Bedingung für eine Bewilligungserteilung bzw. -verlängerung (vgl. BGer 2C_49/2017 vom 20.1.2017 E. 2.2; VGE 2018/294 vom 28.6.2019 E. 5.6 mit weiteren Hinweisen). 2.7Nach dem Erwogenen stellen die vom Beschwerdeführer vor- gebrachten Umstände weder je für sich allein noch zusammen betrachtet wichtige persönliche Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 AIG dar. Die POM hat zu Recht erkannt, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung hat (an- gefochtener Entscheid E. 3).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.01.2020, Nr. 100.2019.344U, Seite 8 3. Fehlt es an einem Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz, entscheidet die zuständige Behörde nach pflichtgemässem Ermessen über die Be- willigungsverlängerung (Art. 3, Art. 33 Abs. 3 sowie Art. 96 AIG). Die POM hat auch die ermessensweise Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung mit einlässlicher Begründung verweigert (angefochtener Entscheid E. 4). Sie hat die massgebenden Gesichtspunkte und Interessen in Einklang mit der publizierten bernischen Verwaltungsjustizpraxis vollständig berücksichtigt und zutreffend gewichtet, eingeschlossen die Aufenthaltsdauer, die wirt- schaftliche und soziale Integration, den Leumund, das Interesse der Schweiz am Beschwerdeführer als Arbeitskraft sowie die Möglichkeit zur Wiedereingliederung im Heimatland. Es ist nicht erkennbar, dass die Vor- instanz das Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hätte (vgl. zu den strengen Anforderungen BVR 2015 S. 105 E. 2.2, 2013 S. 73 E. 3.3 f., 2010 S. 481 E. 6.2). 4. Die Beschwerde erweist sich damit als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. Das Verwaltungsgericht beurteilt solche Rechtsmittel in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Da die angesetzte Ausreisefrist abgelaufen ist, ist praxis- gemäss eine neue festzulegen (BVR 2019 S. 314 E. 7). 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerde- führer kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.01.2020, Nr. 100.2019.344U, Seite 9 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wird eine neue Ausreisefrist gesetzt auf den 10. März 2020.
  2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2'000.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.
  4. Zu eröffnen:
  • Beschwerdeführer
  • Sicherheitsdirektion des Kantons Bern
  • Staatssekretariat für Migration Das präsidierende Mitglied:Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht (BGG; SR 173.110) oder, soweit es die Ermessensbewilligung betrifft, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. BGG geführt werden.

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Bern
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BE_VG_001
Gericht
Be Verwaltungsgericht
Geschaftszahlen
BE_VG_001, 100 2019 344
Entscheidungsdatum
24.01.2020
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026