100.2019.322U STE/BIP/ROS Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 12. Mai 2020 Verwaltungsrichterin Steinmann Gerichtsschreiber Bieri A.________ Beschwerdeführerin gegen Einwohnergemeinde B.________ Regionaler Sozialdienst B.________ Beschwerdegegnerin und Regierungsstatthalteramt Seeland Amthaus, Stadtplatz 33, Postfach 60, 3270 Aarberg betreffend Sozialhilfe; Motorfahrzeugkosten (Entscheid des Regierungs- statthalteramts Seeland vom 21. August 2019; vbv 10/2019)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.05.2020, Nr. 100.2019.322U, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________ (Jg. 1965) wurde von der Einwohnergemeinde (EG) B., vertreten durch den Regionalen Sozialdienst B., bis zum 31. August 2019 wirtschaftlich unterstützt. Bis Ende 2018 übernahm die Gemeinde auch ihre Motorfahrzeugkosten (Wegentschädigung für medizinisch begründete Fahrten, Fahrzeugversicherung, Steuern). Mit Verfügung vom 3. April 2019 stellte sie die Übernahme dieser Kosten rückwirkend ab 1. Januar 2019 ein. Einer allfälligen Beschwerde entzog sie die aufschiebende Wirkung. B. Gegen diese Verfügung reichte A.________ am 27. April 2019 Beschwerde beim Regierungsstatthalteramt (RSA) Seeland ein. Die Regierungs- statthalterin wies die Beschwerde mit Entscheid vom 21. August 2019 ab. C. Hiergegen hat A.________ mit Eingabe vom 21. September 2019 (Post- aufgabe am 23.9.2019) Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie be- antragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Aufnahme der Motorfahrzeugkosten in ihr Unterstützungsbudget. Die EG B.________ und das RSA Seeland beantragen mit Beschwerde- antwort vom 17. Oktober 2019 bzw. Vernehmlassung vom 25. September 2019 (sinngemäss) die Abweisung der Beschwerde. Von der Gelegenheit, Schlussbemerkungen einzureichen, hat A.________ mit Eingabe vom 22. April 2020 Gebrauch gemacht.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.05.2020, Nr. 100.2019.322U, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind ein- gehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist ein- zutreten. 1.2Die Beschwerdeführerin ist per 2. August 2019 nach C.________ umgezogen (vgl. Beschwerde S. 2). – Die Gewährung der Sozialhilfe an Personen mit Aufenthalt im Kanton obliegt der Gemeinde, in der die bedürftige Person ihren zivilrechtlichen Wohnsitz hat (Art. 46 Abs. 1 SHG). Mit der Wohnsitznahme in einer neuen Gemeinde wechselt somit die sozialhilferechtliche Zuständigkeit (vgl. allgemein BVR 2010 S. 512 E. 3.2.2). Nach dem Handbuch Sozialhilfe der Berner Konferenz für Sozial- hilfe, Kindes- und Erwachsenenschutz (BKSE; Stichwort: «Uebertragungs- modalitäten»; einsehbar unter: <www.handbuch.bernerkonferenz.ch>) übernimmt das bisher zuständige Sozialhilfeorgan beim Wegzug einer unterstützten Person aus der Gemeinde noch für den auf den Umzug fol- genden Kalendermonat die anfallenden Sozialhilfekosten (vgl. auch Richt- linien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe über die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe [SKOS-Richtlinien] B.3). Insbesondere hat die bisherige Sozialhilfebehörde nach dem Wegzug noch für einen Monat regelmässig anfallende situationsbedingte Leistungen (SIL) zu über- nehmen, worunter auch Kosten für ein privates Motofahrzeug fallen (zu den SIL vgl. hinten E. 2.2). Dabei handelt es sich um eine koordinationsrecht- liche Regelung zwischen den Gemeinden (vgl. Guido Wizent, Die sozial- hilferechtliche Bedürftigkeit, Diss. Basel 2014 [nachfolgend: Bedürftigkeit],
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.05.2020, Nr. 100.2019.322U, Seite 4 S. 325 mit Hinweis auf BGer 8C_115/2007 vom 23.1.2008 E. 5.2). Ent- sprechend dieser Regelung wurde die Beschwerdeführerin noch bis zum 31. August 2019 durch den Regionalen Sozialdienst B.________ (Sitz- gemeinde) wirtschaftlich unterstützt. Seit dem 1. September 2019 ist der Gemeindeverband Sozialdienst Region D.________ zuständig (vgl. Aus- kunft der zuständigen Sozialarbeiterin des Regionalen Sozialdienstes B.________ vom 2.4.2020, act. 6). Vor diesem Hintergrund kann im vor- liegenden Verfahren nur überprüft werden, ob die EG B.________ die Übernahme der Motorfahrzeugkosten am alten Wohnort verweigern durfte. Falls sie die Übernahme dieser Kosten zu Unrecht verweigerte, dann hätte sie diese gestützt auf die koordinationsrechtliche Regelung bis zum 31. August 2019 ausrichten müssen. Streitgegenstand dieses Verfahrens bildet somit die Frage, ob die EG B.________ die Motorfahrzeugkosten der Beschwerdeführerin vom 1. Januar 2019 bis 31. August 2019 hätte übernehmen müssen (vgl. zum Begriff des Streitgegenstands statt vieler BVR 2017 S. 514 E. 1.2 mit Hinweisen; vgl. auch VGE SH/2017/884 vom 19.12.2017 E. 1.3). Wie es sich mit der Übernahme von Motor- fahrzeugkosten am neuen Wohnort durch die seit dem Umzug zuständige Sozialhilfebehörde verhält, kann hier somit nicht geprüft werden (vgl. auch hinten E. 5.2). 1.3Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Angelegenheit in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 1.4Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Strittig ist, ob die EG B.________ die Übernahme der Kosten für die Be- nutzung des privaten Motorfahrzeuges ab Januar 2019 verweigern durfte.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.05.2020, Nr. 100.2019.322U, Seite 5 2.1Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich selber zu sorgen, hat nach Art. 12 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 29 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) – dieser geht nicht über die bundesverfassungsrechtliche Garantie hinaus – Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein un- abdingbar sind. Der kantonalgesetzliche Anspruch auf Sozialhilfe gewähr- leistet jeder bedürftigen Person persönliche und wirtschaftliche Hilfe (Art. 23 Abs. 1 SHG). Als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 23 Abs. 2 SHG). Für die Ausrichtung und Bemessung der wirt- schaftlichen Hilfe sind nach Art. 31 SHG i.V.m. Art. 8 der Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV; BSG 860.111) die SKOS-Richtlinien in der Fassung der vierten über- arbeiteten Ausgabe vom April 2005 mit den Ergänzungen 12/05, 12/07, 12/08, 12/10, 12/12, 12/14, 12/15 und 12/16 verbindlich, soweit das SHG und die SHV keine abweichende Regelung vorsehen. Darüber hinaus ist – im Sinn einer Vollzugshilfe – grundsätzlich das BKSE beachtlich (zum Ganzen BVR 2019 S. 450 E. 2.1, 2019 S. 383 E. 2.1, je mit Hinweisen). 2.2Das individuelle Unterstützungsbudget enthält neben der mate- riellen Grundsicherung (Grundbedarf für den Lebensunterhalt, Wohnkosten und Kosten für die medizinische Grundversorgung) in vielen Fällen zusätz- lich situationsbedingte Leistungen (vgl. SKOS-Richtlinien A.6, C.1). Diese haben ihre Ursache in der besonderen gesundheitlichen, wirtschaftlichen oder familiären Lage einer unterstützten Person (vgl. Art. 8i Abs. 1 SHV). Sie sollen stets in einem sinnvollen Verhältnis zum erzielten Nutzen stehen. Massgebend ist, ob die Selbstständigkeit und soziale Einbettung einer unterstützten Person erhalten bzw. gefördert wird oder ob grösserer Schaden abgewendet werden kann. Die Anrechnung der Kosten für SIL ist abhängig von der besonderen Lebenssituation der unterstützten Person und vom Ziel des individuellen Hilfsprozesses. Dabei soll der monatliche Budgetbetrag einschliesslich der SIL stets in einem angemessenen Ver- hältnis zur Lebenssituation von Personen mit niedrigem Einkommen in der Umgebung der unterstützten Person stehen (Art. 8i Abs. 2 SHV; SKOS- Richtlinie C.1; VGE 2018/443 vom 21.2.2020 E. 2.2). Im Rahmen der SIL haben bedürftige Personen nach Art. 8k Abs. 1 SHV nur dann Anspruch
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.05.2020, Nr. 100.2019.322U, Seite 6 auf Beiträge an die Kosten für Betrieb und Unterhalt eines privaten Motor- fahrzeugs, wenn sie das Fahrzeug aus gesundheitlichen Gründen, zu Er- werbszwecken oder nach Würdigung der Umstände aufgrund einer ab- gelegenen Wohnlage benötigen. Vorausgesetzt ist in jedem Fall, dass die unterstützte Person ihr Fahrziel nicht auf zumutbare Weise mit den öffent- lichen Verkehrsmitteln erreichen kann (BVR 2008 S. 372 E. 5.1; VGE 2010/358 vom 18.5.2011 E. 3.1; BGer 8C_19/2013 vom 18.3.2014 E. 5.1; SKOS-Richtlinie C.1.1; BKSE, Stichwort: «Motorfahrzeuge [Auto]»; Guido Wizent, Bedürftigkeit, S. 335). 3. Sachverhaltlich lässt sich den Akten Folgendes entnehmen: 3.1Die Beschwerdeführerin wohnte bis Ende Juli 2019 zusammen mit ihrem jüngeren Sohn (Jg. 2002) in E.________ (vgl. Verfügung der Gemeinde S. 2; Abklärungsbericht IV S. 2, je in Vorakten RSA Beilagen zur Beschwerde [act. 3A2]). Die nächste Bushaltestelle lag etwa 500 Meter von dieser Wohnung entfernt (vgl. E-Mail Beschwerdeführerin an Vertrauens- arzt vom 22.3.2019, in Vorakten RSA Beilagen zur Beschwerde [act. 3A2]). Von dort verkehren stündlich Busse nach ... und nach B.________ (vgl. Fahrplan einsehbar unter: <www.bsu.ch/fahrplan/haltestelle/...>). Am 2. August 2019 zogen Mutter und Sohn in eine neue Wohnung nach C.________ (dazu vorne E. 1.2). 3.2Die Gemeinde übernahm laut der Beschwerdeführerin seit 2015 ihre Kosten für die Benutzung des Autos (vorne Bst. A; vgl. Beschwerde an RSA, Vorakten RSA pag. 1). Der Hausarzt der Beschwerdeführerin hat mehrmals bestätigt, dass diese auf ein privates Motorfahrzeug angewiesen sei. Er führte dafür mehrere Gründe an: Busfahren gestalte sich deutlich schmerzreicher, Panikattacken seien im Bus jederzeit möglich, es bestehe ein deutlich erhöhtes Risiko eines Stauchungstraumas und die Möglichkeit eines Fibromyalgieschubs (vgl. Schreiben vom 11.2. und 25.7.2015, je in Vorakten RSA Beilagen zur Beschwerde [act. 3A2]; Schreiben vom 7.11.2017, in Vorakten RSA Beilage 3 zur Beschwerdeantwort [act. 3A1]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.05.2020, Nr. 100.2019.322U, Seite 7 Am 6. Dezember 2017 schloss der Regionale Sozialdienst mit der Be- schwerdeführerin eine Vereinbarung zu den Autokosten ab. Gestützt darauf übernahm er Wegentschädigungen/Vergütungen für medizinisch be- gründete Fahrten sowie die Fahrzeugversicherung und -steuern bis zum 31. Dezember 2018. Für eine Kostengutsprache ab 1. Januar 2019 werde ein neues Arztzeugnis vorbehalten und darauf hingewiesen, dass eine Konsultation beim Vertrauensarzt der Regionalen Sozialdienste B.________ notwendig sein könne (vgl. Vorakten RSA Beilage 1 zur Be- schwerdeantwort [act. 3A1]). Am 18. Dezember 2018 beauftragte die zu- ständige Sozialarbeiterin den Vertrauensarzt Dr. med. ..., erneut zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin auf die Benutzung eines privaten Motorfahrzeugs angewiesen ist. Mit dem Auftrag liess sie dem Ver- trauensarzt auch die Bestätigung des Hausarztes vom 7. November 2017 zukommen, wonach die Beschwerdeführerin auf ein eigenes Auto an- gewiesen sei (vgl. Vorakten RSA Beilage 3 zur Beschwerdeantwort [act. 3A1]). 3.3Der Vertrauensarzt liess dem Sozialdienst am 20. März 2019 seine medizinische Beurteilung zukommen: Er habe die Beschwerdeführerin be- fragt und körperlich untersucht. Diese weise seit mehreren Jahren ein mehr oder weniger stabiles generalisiertes Schmerzsyndrom auf, das bereits die normalen alltäglichen Verrichtungen erschwere. Aus isolierter medi- zinischer Sicht sei die Beschwerdeführerin nicht zwingend auf ein eigenes privates Motorfahrzeug angewiesen, da sie gehen und Treppen steigen könne. Sie könne also ihr Haus verlassen und öffentliche Verkehrsmittel besteigen. Die Frage könne aber abschliessend nur mit Blick auf das Um- feld und den Mobilitätsbedarf beantwortet werden: Ohne eigenes Fahrzeug werde die Beschwerdeführerin bei grösseren Einkäufen auf fremde Hilfe angewiesen sein. Sollte sie «regelmässige Arbeitswege ausserhalb von kurzen Gehstrecken» zurücklegen müssen, würde dies wohl ihre Leis- tungsfähigkeit verringern. Das Aufrechterhalten von sozialen Kontakten werde ohne Auto erschwert, weil die Schmerzkrankheit eine gewisse Spon- tanität verlange. Es gebe «gute und schlechte Tage» (Vorakten RSA Bei- lage 4 zur Beschwerdeantwort [act. 3A1]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.05.2020, Nr. 100.2019.322U, Seite 8 3.4Die Regierungsstatthalterin hat dem Vertrauensarzt im vorinstanz- lichen Verfahren Ergänzungsfragen unterbreitet zur Relevanz der vor- handenen Röntgenaufnahmen und den Erkenntnissen aus den Magnet- resonanztomographien (MRI) sowie zur abweichenden Einschätzung des Hausarztes (vgl. Instruktionsverfügung vom 24.5.2019, in Vorakten RSA pag. 8 f.). Der Vertrauensarzt erklärte in seinen Antworten, dass er keine Röntgenaufnahmen oder MRI-Bilder erstellt habe. Zusätzliche bildgebende Untersuchungen hätten keine Relevanz, weil «keine lineare Verbindung be- steh[e] zwischen Bildbefunden und dem Leidenszustand oder Behinde- rungsgrad eines Menschen». Diese Aussage verdeutlichte er anhand einer Anekdote aus seinem Studium. Aus diesem Grund habe auch der MRI-Be- fund aus dem Jahr 2015 keine Relevanz für die Frage, ob die Beschwerde- führerin öffentliche Verkehrsmittel nutzen könne. Die abweichende medi- zinische Beurteilung des Hausarztes führte er darauf zurück, dass dieser vermutlich die psychischen und sozialen Faktoren mitberücksichtigt, während er eine «rein biologische Beurteilung» abgegeben und auf die nicht zu beantwortenden sozialen Komponenten hingewiesen habe; ausserdem neigten Hausärztinnen und Hausärzte dazu, ihren Patientinnen und Patienten nicht zu widersprechen (vgl. Vorakten RSA pag. 13 ff.). 4. Zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin aus medizinischen Gründen auf ein privates Motorfahrzeug angewiesen ist. 4.1Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz hätte für die Beant- wortung dieser Frage nicht auf das vertrauensärztliche Gutachten abstellen dürfen. Der Vertrauensarzt sei am Untersuchungstermin unvorbereitet ge- wesen und habe seine Beurteilung ohne Beizug der Röntgenbilder und der bestehenden ärztlichen Berichte abgegeben. Er sei weder auf die Os- teochondrose in verschiedenen Bereichen der Hals- und Lendenwirbel- säule noch auf die Bandscheibendegeneration oder die Fybromialgie ein- gegangen (Beschwerde S. 2; vgl. ferner Eingabe der Beschwerdeführerin an RSA vom 19.8.2019, in Vorakten RSA pag. 26 f.).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.05.2020, Nr. 100.2019.322U, Seite 9 4.2Für die Bewertung der Beweise gilt der Grundsatz der freien Be- weiswürdigung (statt vieler BVR 2017 S. 236 E. 1.2.1 S. 237, 2009 S. 481 E. 2.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 19 N. 8). Die Rechtsprechung – in erster Linie jene zur Invaliden- bzw. Unfallversicherung – hat jedoch für die Würdigung medizinischer Be- richte und Gutachten gewisse Grundsätze entwickelt, die auch hier zu be- achten sind (vgl. dazu und zum Folgenden VGE 2018/292 vom 19.2.2019 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). Danach hängt der Beweiswert eines ärzt- lichen Berichts davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange um- fassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Be- schwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abge- geben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Be- zeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a). In Bezug auf Atteste von Hausärztinnen und Hausärzten darf und soll das Gericht aber der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauens- stellung in Zweifelsfällen eher zugunsten der Patientin oder des Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5; BVR 2012 S. 424 [VGE 2011/215 vom 20.1.2012] nicht publ. E. 3.2; VGE 2017/255 vom 12.9.2018 E. 6.2). Gut- achten von Sachverständigen und gutachtensmässige Ausführungen in Amtsberichten können erhöhte Beweiskraft beanspruchen. Von ihnen sollte die entscheidende Behörde nur aus triftigen Gründen abweichen (BVR 2009 S. 481 E. 2.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 19 N. 8 und 16; vgl. zur höheren Beweiskraft von behördlich angeordneten Gut- achten auch BVR 2012 S. 252 E. 3.4.4). 4.3Die Beschwerdeführerin hat ihre Kritik an der vertrauensärztlichen Einschätzung weitgehend bereits vor dem Regierungsstatthalteramt vor- getragen (vgl. Vorakten RSA pag. 1 ff.). Die Regierungsstatthalterin hat dieser Kritik Rechnung getragen und dem Vertrauensarzt Ergänzungs- fragen unterbreitet (vgl. vorne E. 3.4). Damit erfolgte die vertrauensärztliche Einschätzung in Kenntnis der früheren Röntgenbefunde und der gegen-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.05.2020, Nr. 100.2019.322U, Seite 10 teiligen hausärztlichen Sichtweise. Kommt hinzu, dass der Sozialdienst den Vertrauensarzt bereits bei der Erteilung des Gutachtenauftrags auf die frühere Beurteilung des Hausarztes hingewiesen hatte (vgl. vorne E. 3.2). Bei der Beantwortung der Ergänzungsfragen konnte der Vertrauensarzt so- dann auf die von der Beschwerdeführerin angebrachten Kritikpunkte ein- gehen. Er hat namentlich erläutert, dass zwischen Bildbefunden und dem Leidenszustand oder dem Behinderungsgrad eines Menschen «keine lineare Verbindung» bestehe, d.h. die Bildbefunde nicht ausschlaggebend seien. Vor diesem Hintergrund kann die vertrauensärztliche Einschätzung mit Blick auf die streitige Frage als umfassend betrachtet werden. 4.4Der Vertrauensarzt hat in plausibler Weise aus den nicht be- strittenen Feststellungen, dass die Beschwerdeführerin gehen und Treppen steigen kann, auf deren Fähigkeit geschlossen, öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen (vorne E. 3.3; vgl. auch den vom Hausarzt ausgefüllten Bericht für berufliche Integration/Rente vom 5.8.2015 S. 6, in Vorakten RSA Bei- lagen zur Beschwerde [act. 3A2]). Er vermochte somit zu begründen, wes- halb gestützt auf eine somatische (körperliche) Beurteilung keine Not- wendigkeit für ein privates Motorfahrzeug besteht (vgl. vorne E. 3.3 und 3.4). Dass der Vertrauensarzt dabei nicht auf Einzelheiten der medi- zinischen Befunde eingegangen ist, stellt seine Einschätzung nicht in Frage, zumal seine Ausführungen einleuchten, wonach sich die Notwendig- keit eines Autos nicht aus einer rein medizinischen Sichtweise beurteilen lasse, sondern auch die konkreten Lebensumstände miteinzubeziehen seien. Im Fall der Beschwerdeführerin könne insoweit die Nutzung eines privaten Fahrzeugs etwa für das Erledigen von grösseren Einkäufen oder das Absolvieren eines Arbeitswegs medizinisch angezeigt sein (vorne E. 3.3). Vor diesem Hintergrund hat der Vertrauensarzt auch plausibel be- gründet, weshalb der Hausarzt zu einer anderen Einschätzung gelangt sein könnte. Dieser habe wahrscheinlich keine isoliert biologische Perspektive eingenommen. Der Hausarzt führte zwar diverse Gründe an, weshalb die Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel für die Beschwerdeführerin weniger geeignet sei; aber auch seinen Berichten kann nicht entnommen werden, dass ihr der Gebrauch der öffentlichen Verkehrsmittel aus medi- zinischer Sicht nicht möglich ist (vgl. vorne E. 3.2). Richtigerweise hat der Vertrauensarzt sodann darauf hingewiesen, dass Hausärztinnen und Haus-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.05.2020, Nr. 100.2019.322U, Seite 11 ärzte dazu geneigt sein können, zugunsten ihrer langjährigen Patientinnen und Patienten Stellung zu beziehen (vgl. zu dieser Erfahrungstatsache vorne E. 4.2). An der Plausibilität der vertrauensärztlichen Ausführungen vermag schliesslich nichts zu ändern, dass der Vertrauensarzt am Unter- suchungstermin angeblich nicht ausreichend vorbereitet gewesen sein soll (vgl. vorne E. 4.1). 4.5Die Beschwerdeführerin hat im verwaltungsgerichtlichen Verfahren neue MRI-Befunde vom 13. und 16. September 2019 eingereicht (vgl. Be- schwerdebeilagen [BB], act. 1C): Der Vertrauensarzt hat im vorinstanz- lichen Verfahren anschaulich und plausibel dargelegt, weshalb Röntgen- aufnahmen oder MRI-Befunde keine aussagekräftigen Rückschlüsse auf Leidenszustand oder Behinderungsgrad zulassen (vorne E. 3.4 und 4.3). Aus seinen Ausführungen lässt sich nachvollziehen, weshalb der Ver- trauensarzt es als nicht notwendig erachtete, ältere Röntgenaufnahmen beizuziehen oder selber bildgebende Untersuchungen (z.B. eine MRI) an- zuordnen. Nach dem Gesagten lassen auch die neuen MRI-Befunde keine Rückschlüsse auf die Notwendigkeit eines Privatfahrzeugs zu. Die Berichte enthalten denn auch keine Aussagen zu dieser Frage. Die Beschwerde- führerin führt die neuen Berichte primär an, um zu belegen, dass ihre Schmerzen neurologische und nicht psychosomatische Ursachen haben (Beschwerde S. 2). Dies ist jedoch nicht relevant für die Frage, ob sie auf ein Auto angewiesen ist. Sodann geht aus dem Bericht vom 13. September 2019 zwar hervor, dass gegenüber der Voruntersuchung vom 23. März 2016 neu eine Diskushernie aufgetreten sei. Es ist allerdings weder ersicht- lich noch substanziiert vorgebracht, dass deshalb seit der Untersuchung des Vertrauensarztes Anfang 2019 auf eine wesentliche gesundheitliche Verschlechterung in der hier zu beurteilenden Zeit bis Ende August 2019 zu schliessen wäre. Aus dem Umstand, dass ihr Hausarzt einzelne Be- funde im Bericht mit Kugelschreiber unterstrichen haben soll (so Be- schwerde S. 2), vermag die Beschwerdeführerin jedenfalls nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Auch dass ihr ein anderer Arzt eine Operation emp- fohlen habe (vgl. Schlussbemerkungen), ändert nichts an dieser Folgerung. Zusammenfassend vermögen die neuen MRI-Befunde die Plausibilität der vertrauensärztlichen Einschätzung nicht in Frage zu stellen. Auch der Be- richt einer Spezialärztin FMH für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten vom
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.05.2020, Nr. 100.2019.322U, Seite 12 12. September 2019, wonach bei der Beschwerdeführerin wiederkehrende Schwindelepisoden auftreten (vgl. BB, act 1C), lässt keinerlei Rückschlüsse darauf zu, dass der Beschwerdeführerin die Benutzung öffentlicher Ver- kehrsmittel entgegen der Beurteilung des Vertrauensarztes nicht mehr zu- gemutet werden konnte. 4.6Die Ausführungen des Vertrauensarztes sind somit insgesamt nach- vollziehbar. Die Folgerungen erscheinen schlüssig. Gründe davon abzu- weichen, sind keine ersichtlich. Damit ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf die vertrauensärztliche Einschätzung abgestellt hat. Ge- stützt darauf hat sie zu Recht geschlossen, dass die Beschwerdeführerin aus medizinischen Gründen nicht auf ein privates Motorfahrzeug an- gewiesen ist: Die Beschwerdeführerin ist nicht berufstätig und nicht ver- pflichtet an einem Integrationsprogramm teilzunehmen; sie muss daher keine Arbeitswege zurücklegen. Bei grösseren Einkäufen kann ihr Sohn be- hilflich sein (vgl. angefochtener Entscheid E. 6 und 10). 5. Zu prüfen bleibt, ob die Motorfahrzeugkosten aus anderen Gründen hätten übernommen werden müssen. 5.1Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass sie sehr abgelegen wohne. Sie sei zusammen mit ihrem Sohn nach C.________ gezogen, weil ihr Sohn in der Nähe eine Lehre absolviere. Der Weg zur Bushaltestelle betrage 650 Meter (mit Steigung und Gefälle). Der Bahnhof sei 3,6 Kilometer entfernt (vgl. Beschwerde S. 2 f.; vgl. auch vorne E. 3.1). 5.2Soweit sich die Beschwerdeführerin darauf beruft, dass ihre aktuelle Wohnung sehr abgelegen sei, verkennt sie, dass im vorliegenden Ver- fahren nur die von der EG B.________ verweigerte Übernahme der Motor- fahrzeugkosten überprüft werden kann (vgl. vorne E. 1.2). Daher ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde die (Wohn-)Situation in E.________ massgeblich. Daran ändert nichts, dass die bisherige Gemeinde nach dem Wegzug noch für einen Monat die Sozialhilfekosten zu tragen hatte (vgl. vorne E. 1.2): Diese koordinationsrechtliche Regelung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.05.2020, Nr. 100.2019.322U, Seite 13 dient dem Zweck, dass die unterstützten Personen genügend Zeit haben, um ihren Anspruch auf Sozialhilfe am neuen Ort abklären zu lassen, und auch das neue Sozialhilfeorgan die wirtschaftliche Hilfe sorgfältig festsetzen kann (vgl. VGE 2009/377 vom 26.2.2010 E. 2.1 mit Hinweis auf die SKOS-Richtlinie C.1.7 in der damals geltenden Fassung der vierten überarbeiteten Ausgabe vom April 2005 ohne die Ergänzungen 12/16; Guido Wizent, Bedürftigkeit, S. 325; ders., Sozialhilferecht, 2020, N. 511). Mit anderen Worten soll die wirtschaftliche Unterstützung auch während der Zeit unmittelbar nach einem Umzug sichergestellt werden. Entsprechend ist der Grundbedarf weiter zu bezahlen, ebenso hat die bisherige Behörde sofort anfallende Aufwandposten zu übernehmen (etwa Umzugskosten und sofort erforderliche Einrichtungsgegenstände; vgl. BKSE Stichwort: «Uebertragungsmodalitäten»). Vor diesem Hintergrund trifft die Gemeinde des alten Wohnorts nur die grundsätzliche Pflicht, bisherige regelmässige SIL noch für einen Monat weiterzubezahlen. Ob am neuen Wohnort weiterhin oder neu regelmässig SIL ausgerichtet werden, hat dagegen die neu zuständige Sozialhilfebehörde zu beurteilen (vgl. BKSE, Stichwort: «Uebertragungsmodalitäten»). Selbst wenn aufgrund der neuen Wohnlage die Übernahme der Kosten eines privaten Motorfahrzeugs angezeigt wäre, hätte nach dem Gesagten die EG B.________ hierfür somit im August 2019 keine Leistungspflicht getroffen. Dass die Beschwerdeführerin im August 2019 für einzelne Fahrten auf eine sofortige finanzielle Unterstützung angewiesen gewesen wäre, ist weder ersichtlich noch vorgebracht. 5.3Die Regierungsstatthalterin hat in nachvollziehbarer Weise dar- gelegt, weshalb der Beschwerdeführerin mit Blick auf ihre Lebenssituation in E.________ zumutbar war, die öffentlichen Verkehrsmittel zu nutzen (vgl. vorne E. 4.6). Die nächste Busstation lag 500 Meter entfernt und damit in zumutbarer Gehdistanz. Von dort verkehren an jedem Wochentag stündlich Busse (vgl. vorne E. 3.1). Damit bestand keine derart abgelegene Wohnlage, die eine Übernahme der Kosten für das Auto notwendig gemacht hätte (vgl. für einen ähnlichen Fall VGE SH/2016/1087 vom 2.3.2017 E. 3.2, wo eine Gehdistanz von 750-900 Metern zur nächsten Bushaltestelle als zumutbar erachtet worden ist). Im Übrigen erscheint fraglich, ob die neue Wohnlage die Übernahme von Fahrzeugkosten
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.05.2020, Nr. 100.2019.322U, Seite 14 rechtfertigt. Die Beschwerdeführerin hat nämlich mit ihrem Umzug selber dazu beigetragen, dass sich ihr Zugang zum Öffentlichen Verkehr verschlechtert haben dürfte. Wenn im umgekehrten Fall eine bedürftige Person aufgrund einer abgelegenen Wohnlage die Übernahme von Motorfahrzeugkosten beansprucht, ist jeweils zu prüfen, ob ein Umzug eine Alternative zur Kostenübernahme darstellt (BVR 2008 S. 372 E. 5.1). Dies braucht aber – wie gesagt – hier nicht näher geprüft zu werden (E. 5.2 hiervor). 5.4Was die Beschwerdeführerin weiter vorbringt, rechtfertigt ebenfalls keine Übernahme der Kosten für ein Auto: Es ist zwar verständlich, dass die Beschwerdeführerin ihre an Demenz erkrankte Mutter unterstützen und diese (weiterhin) mit dem Auto zur Arztpraxis, zum Coiffeursalon oder zur Fusspflege fahren möchte (vgl. Beschwerde S. 2). Allerdings trifft die Be- schwerdeführerin hierzu keine rechtliche Pflicht. Ihre Hilfeleistungen gegen- über ihrer Mutter ändern somit nichts daran, dass die Beschwerdeführerin selber nicht auf ein Auto angewiesen ist (vgl. für diese Würdigung auch VGer SO VWBES_2003_237 vom 15.10.2003 E. 4a). 5.5Es liegen nach dem Gesagten keine anderen Gründe vor, die eine Übernahme der Motorfahrzeugkosten notwendig gemacht hätten. 6. 6.1Der angefochtene Entscheid hält somit der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 6.2Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 102 VRPG i.V.m. Art. 53 SHG). Ersatzfähige Parteikosten sind nicht angefallen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.05.2020, Nr. 100.2019.322U, Seite 15 Demnach entscheidet die Einzelrichterin: