100.2019.299U publiziert in BVR 2021 S. 200 DAM/BER/SPR Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 14. Dezember 2020 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichter Daum, Verwaltungsrichter Keller Gerichtsschreiberin Bernasconi Zenger
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.12.2020, Nr. 100.2019.299U, Seite 2 Sachverhalt: A. C.________ und D.________ sind Staatsangehörige der Demokratischen Republik Kongo. Sie kamen in den Jahren 1999 bzw. 2001 in die Schweiz und ersuchten hier erfolglos um Asyl. Am 31. Dezember 2001 wurden sie zusammen mit ihren drei Kindern, darunter die Tochter A.________ (Jg. 2001), vorläufig aufgenommen. Der im Jahr 2002 geborene Sohn E.________ und die im Jahr 2005 geborene Tochter B.________ wurden in die vorläufige Aufnahme einbezogen. Am 24. August 2011 erteilte das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP; heute: Amt für Bevölkerungsdienste [ABEV]), Migrationsdienst (MIDI), mit Zustimmung des damaligen Bundesamts für Migration (heute: Staatssekretariat für Migration [SEM]), den Familienmitgliedern Aufenthaltsbewilligungen unter Anerkennung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls. Diese Bewilligungen wurden in der Folge jährlich verlängert. Anlässlich der Verlängerung im Juni 2016 stellten C.________ und D.________ für sich und die drei jüngsten Kinder (A., E. und B.) ein Gesuch um vorzeitige Niederlassungsbewilligungen. Am 5. Mai 2017 zog der nunmehr anwaltlich vertretene C. sein Gesuch zurück. Die Gesuche der Kinder wurden aufrechterhalten, dasjenige der Mutter in einem separaten Verfahren behandelt. Mit Verfügung vom 13. November 2017 wies das MIP, MIDI, die Gesuche von A., E. und B.________ ab. B. Gegen diese Verfügung erhoben A., E. und B.________ am 14. Dezember 2017 gemeinsam Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM; heute: Sicherheitsdirektion [SID]). Diese wies die Beschwerde mit Entscheid vom 5. August 2019 ab.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.12.2020, Nr. 100.2019.299U, Seite 3 C. Hiergegen haben die drei Kinder A., E. und B.________ am 5. September 2019 gemeinsam Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragen, der Entscheid der POM vom 5. August 2019 (und mit ihm die Verfügung des MIP vom 13.11.2017) sei aufzuheben und ihnen sei die (vorzeitige) Niederlassungsbewilligung zu erteilen. Am 1. Oktober 2019 haben A., E. und B.________ zudem um unentgeltliche Rechtspflege für das verwaltungsgerichtliche Verfahren unter amtlicher Beiordnung ihres Rechtsvertreters ersucht. Die POM beantragt mit Vernehmlassung vom 2. Oktober 2019, die Beschwerde sei abzuweisen. In der Folge sind die amtlichen Akten in mehreren Schritten ergänzt worden mit Unterlagen über die aktuelle persönliche und berufliche Situation der be- schwerdeführenden Kinder. Am 25. Oktober 2019 zog E.________ die Beschwerde zurück; das Verfahren samt Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde ihn betreffend als durch Beschwerderückzug erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben (Verfügung vom 29.10.2019). Die SID hat am 11. Februar 2020 mitgeteilt, angesichts der neuen Vorbrin- gen stelle sie sich einer Gutheissung der Beschwerde mit Bezug auf A.________ nicht entgegen, wobei der Kostenschluss des angefochtenen Entscheids in jedem Fall zu bestätigen sei. Was B.________ angehe, halte sie hingegen am Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2020 hat der Instruktionsrichter von B.________ weitere Unterlagen verlangt, die sie am 28. und 30. Oktober 2020 grösstenteils eingereicht hat. Die Verfahrensbeteiligten haben sich in der Folge nochmals geäussert und an ihren Begehren festgehalten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.12.2020, Nr. 100.2019.299U, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführerinnen haben am vorinstanzlichen Verfah- ren teilgenommen, sind durch den angefochtenen Entscheid besonders be- rührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Auf den 1. Januar 2019 ist eine Teilrevision des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländerge- setz, AuG; SR 142.20) in Kraft getreten, die auch den Gesetzestitel und die offizielle Abkürzung ändert. Der Erlass heisst neu Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und In- tegrationsgesetz, AIG). Mit der Teilrevision sind die Anforderungen an die (vorzeitige) Niederlassungsbewilligung jedenfalls nicht gesenkt worden. Das vorliegende Verfahren wurde vor Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung ein- geleitet, weswegen materiell das alte Recht (AuG und Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201], je in der bis zum 31.12.2018 gültigen Fassung [AS 2007 S. 5437 bzw. AS 2007 S. 5497]) anwendbar bleibt (Art. 126 Abs. 1 AIG ana- log; VGE 2019/117 vom 12.12.2019 E. 4.2; BVR 2020 S. 231 E. 4; vgl. auch BVGer F-4686/2018 vom 25.5.2020 E. 3.4, F-3419/2018 vom 29.4.2019 E. 3.3). Das Verfahren richtet sich demgegenüber nach dem neuen Recht (Art. 126 Abs. 2 AIG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.12.2020, Nr. 100.2019.299U, Seite 5 3. 3.1Nach Art. 34 Abs. 2 AuG kann Ausländerinnen und Ausländern die Niederlassungsbewilligung erteilt werden, wenn sie sich insgesamt mindes- tens zehn Jahre mit einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz aufgehalten haben, während den letzten fünf Jahren ununterbro- chen im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung waren und keine Widerrufs- gründe nach Art. 62 Abs. 1 AuG vorliegen. Bei erfolgreicher Integration, namentlich wenn die betroffene Person über gute Kenntnisse einer Landes- sprache verfügt, kann die Niederlassungsbewilligung nach ununterbroche- nem Aufenthalt mit Aufenthaltsbewilligung während der letzten fünf Jahre er- teilt werden (Art. 34 Abs. 4 AuG; vgl. auch Art. 54 Abs. 2 AuG). Auf den Er- halt der (vorzeitigen) Niederlassungsbewilligung besteht kein Anspruch. Auch wenn die positivgesetzlichen Mindestvoraussetzungen erfüllt sind, ent- scheidet die Bewilligungsbehörde im Rahmen des Ermessens, ob die Bewil- ligung zu erteilen ist (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.9 S. 278; BVR 2018 S. 63 E. 3.3; VGE 2019/117 vom 12.12.2019 E. 4.4). Den Spielraum, der ihr dabei zukommt, hat sie pflichtgemäss auszufüllen, d.h. im Rahmen von Verfas- sung und Gesetz nach sachlichen Grundsätzen. Namentlich sind Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung und die dort angelegten öffentlichen Inte- ressen, das Gebot der rechtsgleichen Behandlung, die Verhältnismässigkeit und das Willkürverbot zu beachten (VGE 2019/117 vom 12.12.2019 E. 4.5 mit Hinweisen; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, N. 409; vgl. auch BVR 2018 S. 63 E. 3.3 betreffend Erhalt der Niederlassungsbewilligung im Allgemeinen). 3.2Was unter einer erfolgreichen Integration zu verstehen ist, wird in aArt. 62 Abs. 1 Bst. a-c VZAE (AS 2007 S. 5518 f.) näher ausgeführt. Da- nach kann die Niederlassungsbewilligung bei einer erfolgreichen Integration erteilt werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer namentlich die rechtsstaatliche Ordnung und die Werte der Bundesverfassung respektiert, in der am Wohnort gesprochenen Landessprache mindestens das Referenz- niveau A2 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen des Europarats erreicht (wobei in begründeten Fällen auch Kenntnisse einer anderen Landessprache berücksichtigt werden können) und die gesuchstel- lende Person den Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Er-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.12.2020, Nr. 100.2019.299U, Seite 6 werb von Bildung bekundet (vgl. ferner Art. 3 des Gesetzes vom 25. März 2013 über die Integration der ausländischen Bevölkerung [Integrationsge- setz, IntG; BSG 124.1]). Der in aArt. 62 Abs. 1 VZAE enthaltene Kriterienka- talog ist jedoch nicht abschliessend («namentlich»). Ob eine ausländische Person erfolgreich integriert ist, ist vielmehr anhand einer Gesamtabwägung der konkreten negativen und positiven Integrationsindikatoren im Einzelfall zu prüfen (vgl. VGE 2019/117 vom 12.12.2019 E. 5.2 mit Hinweisen; BVGer F-4686/2018 vom 25.5.2020 E. 5.4, F-4152/2016 vom 27.6.2018 E. 4.5). Bei dieser Prüfung verfügen die zuständigen Behörden über einen grossen Spielraum (BGer 2C_237/2019 vom 18.9.2019 E. 4.1, 2C_81/2018 vom 14.11.2018 E. 4.1; VGE 2019/117 vom 12.12.2019 E. 5.2 mit weiteren Hin- weisen). 3.3In der Stufenfolge der ausländerrechtlichen Bewilligungen ist die vor- zeitige Niederlassungsbewilligung gleich unterhalb der ordentlichen Einbürgerung einzuordnen (VGE 2019/117 vom 12.12.2019 E. 4.3; vgl. für die sprachliche Integration auch Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich des SEM vom Oktober 2013 [Stand: 1.11.2019; Weisungen AIG] Ziff. 3.3.1.3, einsehbar unter: <www.sem.admin.ch>, Rubriken «Publikationen & Service/Weisungen und Kreisschreiben/ I. Ausländerbereich»). Hinsichtlich der Anforderungen an die Integration gilt, dass diese im Grundsatz und unter Berücksichtigung des Einzelfalls umso höher sind, je mehr Rechte mit dem angestrebten Rechtsstatus verliehen werden (vgl. VGE 2019/117 vom 12.12.2019 E. 5.3; BVGer F-4152/2016 vom 27.6.2018 E. 4.5; Weisungen AIG Ziff. 3.3.1; ferner Botschaft des Bun- desrats zur Änderung des AuG [Integration], in BBl 2013 S. 2397 ff. [nach- folgend: Botschaft AIG], S. 2405). Für die vorzeitige Niederlassungsbewilli- gung darf damit keine bessere Integration verlangt werden als für die Einbürgerung. Die Bewilligung kann nach dem Willen des Gesetzgebers er- teilt werden, wenn die Integration bereits weit fortgeschritten ist und insbe- sondere gute Sprachkenntnisse nachgewiesen werden können. Sie soll ei- nen Anreiz für persönliche Integrationsanstrengungen schaffen (Botschaft des Bundesrats zum AuG, in BBl 2002 S. 3709 ff. [nachfolgend: Botschaft AuG], S. 3750 und 3790). Bei der Beurteilung der Integration ist immer eine zukunftsgerichtete Betrachtungsweise im Entscheidzeitpunkt einzunehmen (BVGer F-6099/2016 vom 5.10.2019 E. 7.2.3, F-4152/2016 vom 27.6.2018
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.12.2020, Nr. 100.2019.299U, Seite 7 E. 4.5). Es verhält sich bei der vorzeitigen Niederlassungsbewilligung in die- ser Hinsicht nicht anders als bei anderen Bewilligungstatbeständen, welche die Integration voraussetzen (z.B. Art. 50 AuG; vgl. dazu etwa BGer 2C_175/2015 vom 30.10.2015 E. 3.2.2, 2C_65/2014 vom 27.1.2015 E. 3.6; ferner Marc Spescha, in Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, Art. 58a AIG N. 1). 4. 4.1Die in der Schweiz geborenen Beschwerdeführerinnen erhielten am 24. August 2011 zusammen mit ihren Eltern und Geschwistern Aufenthalts- bewilligungen aufgrund eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls (Ak- ten MIDI 6B, pag. 124; vorne Bst. A). Der Aufenthalt gestützt auf diese Be- willigungen dauert unbestrittenermassen ununterbrochen über fünf Jahre. Zu prüfen ist somit, ob die Voraussetzung der «erfolgreichen Integration» im Sinn von Art. 34 Abs. 4 AuG i.V.m. aArt. 62 Abs. 1 Bst. a-c VZAE erfüllt ist bzw. ob die vorzeitige Niederlassungsbewilligung unter Ermessensgesichts- punkten verweigert werden durfte. Mit den getroffenen Beweismassnahmen vor Verwaltungsgericht ist der entscheiderhebliche Sachverhalt hinreichend abgeklärt (vorne Bst. C); auf weitere Erhebungen wie einen Bericht der Schulleitung zur Situation der jüngeren Tochter (Beschwerdeführerin 2) kann verzichtet werden. 4.2Hinsichtlich der Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung (aArt. 62 Abs. 1 Bst. a VZAE) ergibt sich aus den Akten, dass die ältere Tochter (Beschwerdeführerin 1) mit Strafbefehl vom 6. November 2018 we- gen Fahrens ohne gültigen Fahrausweis oder andere Berechtigungen (be- gangen am 10.8.2018 im Tram) mit einer Busse von Fr. 60.-- bestraft wurde (Akten POM pag. 22). Die jüngere Tochter (Beschwerdeführerin 2) wurde mit Strafbefehl vom 30. April 2018 wegen unberechtigten Verwendens eines Fahrrades oder Motorfahrrades mit einer persönlichen Leistung von einem Halbtag bestraft; sie hatte in der Zeit vom 14. bis 26. März 2018 zusammen mit einer Freundin unter drei Malen das Fahrrad eines anderen Schülers be- händigt und dieses für die Strecke vom Bahnhof zum Schulhaus benutzt (Ak- ten POM pag. 25 f.; angefochtener Entscheid E. 3c). Abgesehen von diesen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.12.2020, Nr. 100.2019.299U, Seite 8 beiden Delikten sind die Beschwerdeführerinnen polizeilich nicht verzeichnet (vgl. Schreiben der Kantonspolizei Bern vom 13.1.2020, act. 16). Wie die POM korrekt ausgeführt hat (angefochtener Entscheid E. 3c), sind die be- gangenen Verfehlungen geringfügig und schliessen eine erfolgreiche In- tegration nicht notwendigerweise aus. Es trifft zwar zu, dass sich die Be- schwerdeführerinnen zu den näheren Umständen ihrer Verstösse nicht geäussert und insbesondere nicht dargelegt haben, dass es sich dabei um einmalige Verfehlungen handelte. Da sie einen besseren Rechtsstatus an- streben, ist dieses Versäumnis nicht ohne weiteres nachvollziehbar. Allein daraus ergeben sich aber keine Zweifel an der grundsätzlichen Fähigkeit und Bereitschaft der Beschwerdeführerinnen, die Rechtsordnung einzuhalten, deutet doch nichts auf das Gegenteil hin. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die je einmalig geahndeten Übertretungen selbst für die Einbürgerung grundsätzlich irrelevant wären, mit der mehr Rechte verliehen werden als mit der vorzeitigen Niederlassungsbewilligung (vgl. vorne E. 3.3; Wegleitung «Einbürgerung und Einburgerung von Schweizerinnen und Schweizern so- wie ordentliche Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern» der SID vom 26.8.2019 [nachfolgend: Wegleitung Einbürgerung], publ. in Bernische Systematische Information Gemeinden [BSIG] Nr. 1/121.1/1.2, Ziff. 3.3.3.8 S. 21, einsehbar unter: <www.bsig.jgk.be.ch>). Die Beschwerdeführerinnen respektieren somit die rechtsstaatliche Ordnung in einem für eine erfolgrei- che Integration im Sinn von Art. 34 Abs. 4 AuG ausreichenden Mass. 4.3Hinsichtlich der Sprachkenntnisse ist die POM davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerinnen die deutsche Sprache auf dem als Mini- mum vorausgesetzten Niveau A2 des gemeinsamen europäischen Refe- renzrahmens für Sprachen des Europarats beherrschen (aArt. 62 Abs. 1 Bst. b VZAE; angefochtener Entscheid E. 3b; vgl. zur differenzierteren Re- gelung nach geltendem Recht Art. 62 Abs. 1 bis VZAE). Für das Verwaltungs- gericht steht ausser Frage, dass die Sprachkompetenzen der Beschwerde- führerinnen deutlich über diesem Niveau liegen, das lediglich die elementare Sprachanwendung beinhaltet (vgl. zu den Definitionen der Sprachniveaus: <www.europaeischer-referenzrahmen.de/sprachniveau.php>). Die Be- schwerdeführerinnen wurden in der Schweiz geboren und sind hier aufge- wachsen. Sie haben in der Schweiz die obligatorische Schule besucht und abgeschlossen. Beide haben anschliessend Berufslehren absolviert (ältere
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.12.2020, Nr. 100.2019.299U, Seite 9 Tochter) bzw. in Angriff genommen (jüngere Tochter; im Einzelnen dazu E. 4.4 hiernach). Somit ist davon auszugehen, dass die Sprachkompetenzen der Beschwerdeführerinnen mit denjenigen von gleichaltrigen, hier lebenden Schweizerinnen und Schweizern in etwa vergleichbar sind. Ihre sprachliche Integration ist somit gut; dieser kommt nach dem Willen des Gesetzgebers bei der vorzeitigen Erteilung der Niederlassungsbewilligung eine grosse Be- deutung bzw. eine «Schlüsselfunktion» zu (vgl. vorne E. 3.3; Peter Bolzli, in Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, Art. 34 AIG N. 20 mit Hinweis auf die Botschaft AIG, S. 2406). 4.4Hinsichtlich des Willens zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung (aArt. 62 Abs. 1 Bst. c VZAE) ergibt sich Folgendes: 4.4.1 Die POM hat zunächst aArt. 62 Abs. 2 VZAE angesprochen, wonach bei der Prüfung des Gesuchs um vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbe- willigung der Integrationsgrad der Familienangehörigen berücksichtigt wird, die älter als zwölf Jahre sind. Sie hat zu Recht darauf hingewiesen, dass der Sozialhilfebezug der Eltern in den Jahren 2001 und 2002 sowie 2009-2013 hier bereits deshalb nicht von Bedeutung ist, weil er lange Zeit zurückliegt und Anhaltspunkte dafür fehlen, dass die Eltern in absehbarer Zeit wieder auf Sozialhilfe angewiesen sein werden (angefochtener Entscheid E. 3d; vgl. auch vorne E. 3.3). Damit kann offenbleiben, ob ein aktueller Sozialhilfebe- zug der Eltern der vorzeitigen Erteilung der Niederlassungsbewilligung an die Beschwerdeführerinnen entgegenstehen würde (ablehnend etwa Peter Bolzli, a.a.O., Art. 34 AIG N. 22; vgl. auch BVGer F-6168/2016 vom 3.12.2018 E. 7, F-4152/2016 vom 27.6.2018 E. 6; VGer ZH VB.2016.00155 vom 20.4.2016 E. 2.2). 4.4.2 Die POM hat den erfolgreichen Lehrabschluss der älteren Tochter (Beschwerdeführerin 1) grundsätzlich positiv gewertet; das sei allerdings in- sofern zu relativieren, als der Abschluss mit der Note 4,0 nur äusserst knapp bestanden sei. Die Beschwerdeführerin 1 lege zudem nicht dar, inwieweit sie sich bemüht habe und es ihr allenfalls gelungen sei, im Anschluss an die Lehre eine Arbeitsstelle zu finden. Ebenso wenig zeige sie auf, dass sie eine zusätzliche Ausbildung plane, um ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu er- höhen. Es wäre an ihr gewesen, den Sachverhalt insoweit zu erhellen. Folg- lich sei zu ihren Ungunsten davon auszugehen, dass sie in absehbarer Zeit
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.12.2020, Nr. 100.2019.299U, Seite 10 keine Arbeitsstelle antreten oder eine Weiterbildung in Angriff nehmen werde. Ihr fehle es somit an einem überdurchschnittlichen Willen zur Teil- nahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung. Nicht wesentlich anders verhalte es sich bei der jüngeren Tochter (Beschwerdeführerin 2; vor der POM Beschwerdeführerin 3). Sie habe zwar den Schulbesuch bestäti- gen lassen, jedoch keine Angaben zu ihrer schulischen Situation bzw. ihren Zukunftsplänen und Perspektiven für die Zeit nach der Schule gemacht. Es sei daher unklar, welche Leistungen sie in den letzten beiden Schuljahren erbracht habe, inwieweit sie sich in ihrer Klasse habe integrieren können und ob sie den Unterricht lückenlos besucht habe oder diesem zuweilen – allen- falls unentschuldigt – ferngeblieben sei. Der Beurteilungsbericht für die Ka- lenderjahre 2016/2017 erlaube keine verlässliche Bestimmung des Integra- tionsgrads in schulischer Hinsicht. Es sei daher auch bei ihr vom Fehlen ei- nes überdurchschnittlichen Willens zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung auszugehen (angefochtener Entscheid E. 3e). 4.4.3 Dem Begriff der Teilnahme am Wirtschaftsleben liegt der Grundsatz der wirtschaftlichen Selbsterhaltungsfähigkeit zu Grunde. Ausländerinnen und Ausländer sollen grundsätzlich in der Lage sein, für sich und ihre Fami- lien aufzukommen. Indikatoren für den Willen zur Teilnahme am Wirtschafts- leben sind namentlich ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis oder der Nach- weis der wirtschaftlichen Unabhängigkeit (Weisungen AIG Ziff. 3.3.1.4.1). Das Ausländerrecht setzt der Teilnahme am Wirtschaftsleben die Teilnahme am Erwerb von Bildung gleich. Der Wille zum Erwerb von Bildung zeigt sich im Nachweis aktueller Bildungstätigkeit (Bestätigung durch die Bildungsinsti- tution, Lehrvertrag) oder durch die nachgewiesene Teilnahme an Kursen und/oder an Weiterbildungsveranstaltungen (Weisungen AIG Ziff. 3.3.1.4.2). In diesem Sinn müssen minderjährige Kinder und Jugendliche auch nach dem Merkblatt «Vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung» des MIDI vom 1. Januar 2020 zum Nachweis des Erwerbs von Bildung eine Bestätigung über die aktuelle Schul- oder Ausbildungssituation beibringen (Ziff. 2.5 und 3; Merkblatt einsehbar unter: <www.pom.be.ch>, Rubriken «Migration/Einreise und Aufenthalt/Formulare und Merkblätter/Merkblät- ter»).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.12.2020, Nr. 100.2019.299U, Seite 11 4.4.4 Die Beschwerdeführerin 1 hat ihren Willen zum Erwerb von Bildung und zur Teilnahme am Wirtschaftsleben dadurch bekundet, dass sie nach der obligatorischen Schulzeit im Juni 2019 die Ausbildung zur Dentalassis- tentin mit Eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) abgeschlossen und kurze Zeit später eine Vollzeitstelle in einer Zahnarztpraxis angetreten hat (Beilage 2 zur Eingabe vom 12.6.2019 an die POM; Beschwerdebeilage [BB] 2). Sie erzielt ein Einkommen von monatlich Fr. 3'148.45 netto und ist wirtschaftlich selbständig (BB 5). Damit hat sie alles getan, was für ihre wirt- schaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit erforderlich ist. Dass sie den Lehrab- schluss nur knapp geschafft hat, ist ihrer beruflich-wirtschaftlichen Integra- tion entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht abträglich. Das Bundesgericht hat hinsichtlich der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG bzw. AIG mehrfach festgehalten, für eine erfolgreiche In- tegration bedürfe es weder einer besonders qualifizierten beruflichen Tätig- keit noch eines hohen Einkommens (BGer 2C_283/2016 vom 23.12.2016 E. 4.2 mit Hinweisen). Dies muss sinngemäss auch hinsichtlich der Mindest- voraussetzung «erfolgreicher Integration» nach Art. 34 Abs. 4 AuG gelten, sind doch selbst für eine Einbürgerung im Kanton Bern die Anforderungen nicht höher (vgl. Wegleitung Einbürgerung Ziff. 3.3.6 S. 24). Zudem hat die Beschwerdeführerin 1 trotz knappem Lehrabschluss den Berufseinstieg ge- schafft und die Probezeit bestanden. 4.4.5 Die Beschwerdeführerin 2 hat die obligatorische Schulzeit im Juli 2020 abgeschlossen und im August 2020 die Lehre zur Büroassistentin mit Eidgenössischem Berufsattest (EBA) bei der ... Berufsfachschule Bern an- getreten (Beilagen 2 und 3 zur Eingabe vom 28.10.2020). Sie hatte bis anhin nicht die Möglichkeit, wirtschaftlich selbständig zu sein. Ihre Leistungen in der Realschule waren durchschnittlich, wobei die Noten in den Hauptfächern Deutsch, Mathematik und Französisch zwischen 4 und 5 lagen; im letzten Semester des 9. Schuljahres hatte sie in Mathematik die Note 3 (vgl. Beur- teilungsberichte für das 8. und 9. Schuljahr, Beilagen 1 und 2 zu den Einga- ben vom 28./30.10.2020). Weiter geht aus den Beurteilungsberichten hervor, dass sie in den letzten beiden Schuljahren je 58 bzw. 30 entschuldigte und keine unentschuldigten Abwesenheiten hatte und ihr Arbeits- und Lernver- halten insgesamt als durchschnittlich bis gut beurteilt wurde. Gemäss der Einschätzung des Lehrbetriebs vom 21. Oktober 2020 hat die Beschwerde-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.12.2020, Nr. 100.2019.299U, Seite 12 führerin 2 in den letzten Wochen der dreimonatigen Probezeit in verschiede- ner Hinsicht grosse Fortschritte gemacht, agiert alters- und stufengerecht und hat es geschafft, täglich an sich zu arbeiten und sich zu entwickeln; sie arbeite sehr gewissenhaft und ausdauernd, erfasse Zusammenhänge immer besser und neue Aufgaben immer rascher (vgl. Beilage 4 zur Eingabe vom 28.10.2020). Indem die Beschwerdeführerin 2 die obligatorische Schulzeit mit durchschnittlichen Leistungen absolviert und anschliessend eine Berufs- lehre begonnen hat, hat sie ihren Willen zum Erwerb von Bildung gezeigt. Überdurchschnittliche bzw. gute oder sehr gute Schulleistungen können für die Erteilung der vorzeitigen Niederlassungsbewilligung an hier geborene und aufgewachsene ausländische Jugendliche nicht verlangt werden. Des- halb ist es der Integration der Beschwerdeführerin 2 auch nicht abträglich, dass sie «nur» die zweijährige Lehre mit Abschluss EBA macht, die sich eher an praktisch begabte Personen richtet, und nicht die dreijährige Lehre mit Abschluss EFZ (vgl. Stellungnahme SID vom 16.11.2020). Auch Personen mit einem EBA haben einen anerkannten Berufsabschluss und damit grund- sätzlich die Möglichkeit, im 1. Arbeitsmarkt Fuss zu fassen und sich wirt- schaftlich selbst zu erhalten. 4.4.6 Die Beschwerdeführerinnen haben somit ihren Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung dadurch bekundet, dass sie nach erfolgreichem Lehrabschluss arbeiten (Beschwerdeführerin 1) bzw. eine Berufslehre machen (Beschwerdeführerin 2). Indem die POM von ihnen den Nachweis zusätzlicher Integrationsanstrengungen und eines überdurch- schnittlichen Willens zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung verlangt hat (angefochtener Entscheid E. 3e) oder weiterhin ver- langt (vgl. Vernehmlassung vom 2.10.2019 und Stellungnahmen vom 11.2. und 16.11.2020), verkennt sie Sinn und Zweck von Art. 34 Abs. 4 AuG. Die Bestimmung ist auf Fälle zugeschnitten, in denen Ausländerinnen und Aus- länder in die Schweiz kommen und nach nur fünfjähriger (anstatt zehnjähri- ger) Aufenthaltsdauer in der Schweiz bereits eine Niederlassungsbewilligung beantragen. In einer solchen Situation wird von ihnen eine weit fortgeschrit- tene Integration erwartet, die sich insbesondere durch gute Sprachkennt- nisse kennzeichnet (vgl. vorne E. 3.3). Ziel des AuG bzw. AIG ist es, die In- tegration längerfristig und rechtmässig anwesender Ausländerinnen und Ausländer zu fördern, ihnen einen chancengleichen Zugang zu den wirt-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.12.2020, Nr. 100.2019.299U, Seite 13 schaftlichen und gesellschaftlichen Ressourcen zu eröffnen und insbeson- dere die Anliegen ausländischer Kinder und Jugendlicher zu berücksichtigen (Botschaft AuG S. 3758 f.; Art. 53 Abs. 2-4 AuG; Art. 53 Abs. 2 und 3 sowie Art. 53a Abs. 2 AIG). Diesem Ziel widerspricht es, wenn hier geborenen Aus- länderinnen und Ausländern mit langjährigem Aufenthalt die vorzeitige Niederlassungsbewilligung mit dem Argument verweigert wird, sie hätten keine überdurchschnittlichen Integrationsanstrengungen in schulischer bzw. beruflicher Hinsicht unternommen. Das berufliche Fortkommen solcher Ju- gendlicher würde damit unnötigerweise erschwert. Wer die obligatorische Schulzeit erfolgreich durchlaufen hat und eine Berufslehre absolviert oder abgeschlossen hat, erfüllt ohne gegenteilige Anhaltspunkte die geforderten wirtschaftlich-beruflichen Integrationskriterien. Die SID stellt deshalb überzo- gene Anforderungen, wenn sie die erfolgreiche Integration der Beschwerde- führerin 2 mit dem Argument verneint, die schulischen Leistungen seien nicht überdurchschnittlich (vgl. Stellungnahme vom 16.11.2020 S. 1). 4.5Zur sozialen Integration ergibt sich Folgendes: Die Beschwerdefüh- rerin 1 arbeitet seit über einem Jahr in einer grösseren Zahnarztpraxis und damit in einem grösseren Team. Nichts deutet darauf hin, dass sie in sozialer Hinsicht irgendwelche Schwierigkeiten hätte. Bei der Beschwerdeführerin 2 wurde die Fähigkeit, mit anderen zusammenzuarbeiten, in den letzten drei Schulsemestern als unterdurchschnittlich bewertet (Beilagen 1 und 2 zu den Eingaben vom 28./30.10.2020). Im Lehrbetrieb wird sie jedoch als freundli- che, offene und hilfsbereite Lernende geschätzt und als Bereicherung empfunden (vgl. Beilage 4 zur Eingabe vom 28.10.2020). Daraus kann ge- schlossen werden, dass sie entwicklungsfähig ist bzw. keine grundlegenden Probleme hat, sich mit ihrem Umfeld auszutauschen und Umgang zu pfle- gen. Jedenfalls stellt die Vorinstanz zu hohe Anforderungen an die soziale Integration, wenn sie verlangt, die Beschwerdeführerin 2 müsse «überdurch- schnittliche Sozialkompetenzen» zeigen (vgl. Stellungnahme vom 11.2.2020 S. 2). Im Weiteren kann davon ausgegangen werden, dass die in der Schweiz aufgewachsenen Beschwerdeführerinnen mit den hiesigen Lebens- bedingungen vertraut sind und Kontakte zu Schweizerinnen und Schweizern haben (vgl. für diese Würdigung auch BVGer F-6168/2016 vom 3.12.2018 E. 6.2.4). Auch wenn sie keinen besonderen Aktivitäten im ausserschuli- schen Bereich nachgehen (vgl. angefochtener Entscheid E. 3f), ist dies in
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.12.2020, Nr. 100.2019.299U, Seite 14 ihrem Fall kein Zeichen ungenügender sozialer Integration. Selbst bei Ein- bürgerungen darf die Mitgliedschaft in Vereinen oder anderen Organisatio- nen nicht als notwendiges Integrationsmerkmal vorausgesetzt werden (BGE 138 I 242 E. 5.3; VGE 2018/385 vom 9.5.2019 E. 6.1). 4.6Die Vorinstanz hat insgesamt überhöhte Anforderungen an die In- tegration der Beschwerdeführerinnen gestellt. Soweit sie sich dabei am VGE 2019/117 vom 12. Dezember 2019 orientiert hat, ist Folgendes klarzu- stellen: Nach diesem vor rund einem Jahr ergangenen Entscheid darf für die vorzeitige Erteilung einer Niederlassungsbewilligung eine in jeglicher Hin- sicht qualifizierte Integrationsleistung gefordert werden (vgl. E. 5, insb. 5.4). Im erwähnten Urteil hatte ein mit 25 Jahren in die Schweiz eingereister Türke nach nur sechseinhalbjährigem Aufenthalt in der Schweiz um vorzeitige Er- teilung der Niederlassungsbewilligung ersucht. Er war in seinem Heimatland sozialisiert worden und kam erst im Erwachsenenalter in die Schweiz, wes- halb er – bezogen auf die hiesigen Verhältnisse – ein Integrationsdefizit wett- machen musste. Im hier zu beurteilenden Fall haben die Beschwerdeführe- rinnen ihre prägenden Kindheits- und Jugendjahre in der Schweiz verbracht. Als sie um Erteilung der vorzeitigen Niederlassungsbewilligung nachgesucht haben, bewegten sie sich auf einem wesentlich fortgeschritteneren Integra- tionsniveau als der vorerwähnte Ausländer. Die geforderte «qualifizierte In- tegrationsleistung» muss vor diesem unterschiedlichen Hintergrund gewür- digt werden; die beiden Fälle lassen sich nicht vergleichen. Weiteres kommt hinzu: Bei der ordentlichen Einbürgerung wird dem Umstand, dass sich Ju- gendliche in der Regel schnell und gut integrieren, bereits im Gesetz Rech- nung getragen (vgl. Botschaft des Bundesrats zur Totalrevision des BüG, in BBl 2011 S. 2825 ff., 2849). Nach Art. 9 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 des Bun- desgesetzes vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürger- rechtsgesetz, BüG; SR 141.0) wird für die Berechnung der Aufenthaltsdauer, die insgesamt zehn Jahre betragen muss, die Zeit doppelt gerechnet, wäh- rend der die Bewerberin oder der Bewerber zwischen dem vollendeten 8. und 18. Lebensjahr in der Schweiz gelebt hat; der tatsächliche Aufenthalt muss jedoch mindestens sechs Jahre betragen. Werden bei hier geborenen ausländischen Jugendlichen oder jungen Erwachsenen die Hürden für den vorzeitigen Erhalt der Niederlassungsbewilligung zu hoch bzw. höher als bei der Einbürgerung gesetzt, könnten diese von der (zeitlichen) Privilegierung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.12.2020, Nr. 100.2019.299U, Seite 15 im BüG gar nie profitieren; wer sich einbürgern lassen will, muss in jedem Fall die Niederlassungsbewilligung besitzen (Art. 9 Abs. 1 Bst. a BüG). 4.7Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerinnen die Voraussetzungen einer erfolgreichen Integration im Sinn von Art. 34 Abs. 4 AuG erfüllen. Wie bereits ausgeführt (vorne E. 3.2), verfügen die Migrations- behörden bei der Prüfung der Integrationskriterien zwar über einen grossen Spielraum; dieser ist aber pflichtgemäss und nach sachlichen Grundsätzen auszufüllen. Im Fall der Beschwerdeführerin 1 widersetzt sich die SID einer Gutheissung der Beschwerde nicht mehr (vorne Bst. C). Was die Beschwer- deführerin 2 angeht, konnte die Vorinstanz auf Nachfrage des Instruktions- richters (act. 17) abgesehen vom Erfordernis der erfolgreichen Integration keine Kriterien nennen, die bei der Erteilung vorzeitiger Niederlassungsbe- willigungen an schulpflichtige oder in Ausbildung stehende jugendliche Aus- länderinnen und Ausländer der zweiten Generation erfüllt sein müssen. Eine Verwaltungspraxis zur Ermessensausübung habe sich nicht herausgebildet (Stellungnahme vom 11.2.2020 S. 2). Es sind damit keine Gründe gegeben, die ermessensweise die Verweigerung der Bewilligung rechtfertigen könnten (vorne E. 3.1). Der angefochtene Entscheid hält der Rechtskontrolle daher nicht stand. Die Beschwerde erweist sich als begründet und ist unter Aufhe- bung des angefochtenen Entscheids gutzuheissen. Die Akten sind dem ABEV zu übermitteln, um den Beschwerdeführerinnen die vorzeitige Nieder- lassungsbewilligung zu erteilen; die Erteilung bedarf der Zustimmung des SEM (Art. 99 AIG i.V.m. Art. 85 VZAE und Art. 3 Bst. d der Verordnung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements vom 13. August 2015 über die dem Zustimmungsverfahren unterliegenden ausländerrechtlichen Bewilligungen und Vorentscheide [SR 142.201.1]). 5. 5.1Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht keine Kosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG). Der Kanton Bern (SID) hat den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin- nen die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.12.2020, Nr. 100.2019.299U, Seite 16 VRPG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist als gegenstandslos geworden abzuschreiben (Art. 39 Abs. 1 VRPG). 5.2Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens sind wie folgt zu verle- gen: 5.2.1 Bei der Beschwerdeführerin 1 ist von einem Obsiegen auszugehen. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz war der angefochtene Entscheid be- reits im Zeitpunkt seines Ergehens rechtsfehlerhaft und nicht erst aufgrund der Sachverhaltsentwicklung während des verwaltungsgerichtlichen Verfah- rens. Die Beschwerdeführerin 1 hatte die Lehre im Entscheidzeitpunkt abge- schlossen. Es gab keine konkreten Anzeichen dafür, dass sie den Einstieg in den 1. Arbeitsmarkt nicht schaffen würde, auch wenn sie unmittelbar nach dem Lehrabschluss noch keine Arbeitsstelle hatte. Soweit die Vorinstanz Zweifel an der weiteren beruflichen Entwicklung und wirtschaftlichen Selb- ständigkeit der Beschwerdeführerin 1 hatte, durfte sie ihr die erfolgreiche In- tegration jedenfalls nicht kurz nach dem Lehrabschluss absprechen. Sie hätte diese vielmehr bejahen oder mit dem Entscheid zuwarten müssen, um Klarheit darüber zu erlangen, ob die Beschwerdeführerin 1 trotz des nur knapp bestandenen Lehrabschlusses in absehbarer Zeit eine Arbeitsstelle findet. Betreffend die Beschwerdeführerin 1 sind daher auch für das Verfah- ren vor der Vorinstanz keine Kosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG) und hat der Kanton Bern (SID) ihr die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Auf sie entfällt die Hälfte der vom Rechtsvertreter insgesamt geltend gemachten Parteikosten. 5.2.2 Was die Beschwerdeführerin 2 angeht, ist für die Verlegung der vor- instanzlichen Kosten hingegen von einem Unterliegen auszugehen. Der an- gefochtene Entscheid war aufgrund der seinerzeitigen Verhältnisse korrekt, weil die Beschwerdeführerin 2 entgegen der Aufforderung durch die Vor- instanz keine aussagekräftigen Unterlagen eingereicht hat, um die schuli- sche und soziale Integration zu beurteilen (vgl. Verfügung der POM vom 12.6.2019, Akten POM pag. 19 f.); eine blosse Bestätigung des Schulbe- suchs reichte dafür nicht aus (vgl. Beilage 5 zur Eingabe vom 12.7.2019). Die Beschwerdeführerin 2 ist damit ihren Mitwirkungspflichten bei der Fest- stellung des Sachverhalts nur unzureichend nachgekommen (Art. 20 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 90 AuG). Wenn ein Sachumstand von einer Partei aufge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.12.2020, Nr. 100.2019.299U, Seite 17 hellt werden könnte, diese aber die ihr obliegende Mitwirkung unterlässt, ist die Behörde nicht gehalten, von sich aus weitere Abklärungen zu treffen (vgl. BVR 2016 S. 65 E. 2.3 mit Hinweisen). Sie darf die Mitwirkungspflichtverlet- zung im Rahmen der Beweiswürdigung zu Ungunsten der nicht kooperativen Partei berücksichtigen (vgl. Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 20 N. 7). Kann die Behörde den Sachverhalt nach Massgabe dieser Grundsätze nicht mit genügender Klarheit erstellen, kommt die allgemeine Beweislastregel zum Zug, wonach zu Ungunsten derjenigen Person zu entscheiden ist, die aus der unbewiesen gebliebenen Tatsache hätte Rechte ableiten können (vgl. Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetz- buches [ZGB; SR 210]; BVR 2016 S. 65 E. 2.8.1; Michel Daum, a.a.O., Art. 18 N. 11 mit weiteren Hinweisen). Zu Recht ging die Vorinstanz deshalb zum Nachteil der Beschwerdeführerin 2 von einer ungenügenden schuli- schen bzw. sozialen Integration aus. Der vorinstanzliche Kostenschluss ist somit hinsichtlich der Beschwerdeführerin 2 zu bestätigen; sie hat die Hälfte der Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Im vorinstanzlichen Verfahren hat sie zudem keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 108 Abs. 3 VRPG). 5.3Die Kostennoten des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerinnen für die Verfahren vor dem Verwaltungsgericht und vor der POM geben zu keinen Bemerkungen Anlass (act. 31).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.12.2020, Nr. 100.2019.299U, Seite 18 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.12.2020, Nr. 100.2019.299U, Seite 19 6. Zu eröffnen: