100.2019.293/294 DAM/BER/SPR Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 18. März 2021 Verwaltungsrichter Häberli, Abteilungspräsident Verwaltungsrichterin Arn De Rosa, Verwaltungsrichter Daum Gerichtsschreiberin Bernasconi Zenger 100.2019.293 A.________ Beschwerdeführerin 100.2019.294 B.________ Beschwerdeführer gegen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.03.2021, Nr. 100.2019.293/294U, Seite 2 sowie Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion des Kantons Bern Rechtsabteilung, Münsterplatz 3a, Postfach, 3000 Bern 8 betreffend Auskunft über Gebäudeversicherungswerte (Entscheid der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern vom 19. August 2019; V2018-002) Sachverhalt: A. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2018 ersuchte A.________ die Ge- bäudeversicherung des Kantons Bern (GVB) um Auskunft über die Versiche- rungswerte betreffend die Gebäude auf den Parzellen ... Gbbl. Nr. 1________ (Wohnhaus ...) sowie betreffend die Stockwerkeinheiten ... Gbbl. Nrn. 2________ (ehemalige Arztpraxis ...weg ...) und 3________ (Wohnung ...weg ...). Die Grundstücke Nrn. 2________ und 3________ standen im Gesamteigentum des am 30. November 2017 verstorbenen E., dem Vater von A. und von B., und dessen zweiter Ehefrau, C.. Das Grundstück Nr. 1________ hatten E.________ und C.________ im Jahr 2011 an ihre gemeinsame Tochter, D., verkauft. Das Auskunftsbegehren bezog sich beim Grundstück Nr. 2 auf die Zeit von 2010 bis zum 30. November 2017 und beim Grundstück Nr. 3________ auf den Zeitpunkt des Erwerbs im Jahr 2013 unter Einbezug allfälliger späterer Anpassungen (Renovationen); beim Grundstück Nr. 1________ zielte es auf die Zeitspanne vor dem Verkauf im Jahr 2011 bis zum 30. November 2017 ab. Das Begehren begründete A.________ damit, sie habe vor der Schlichtungsbehörde Berner Jura-See- land ein Zivilverfahren wegen erbrechtlicher Pflichtteilsverletzung eingeleitet und sei deshalb auf die Auskünfte angewiesen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.03.2021, Nr. 100.2019.293/294U, Seite 3 Mit Schreiben vom 19. Oktober 2018 teilte die GVB A.________ mit, sie könne ihr die gewünschten Auskünfte nicht erteilen. Am 22. Oktober 2018 ersuchte A.________ um Erlass einer anfechtbaren Verfügung. Mit Verfügung vom 7. November 2018 wies die GVB das Auskunftsbegehren ab. B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 12. bzw. mit eigenhändiger Unterschrift verbessert am 22. November 2018 Beschwerde bei der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern (VOL; heute: Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion [WEU]). Mit Eingabe vom 29. No- vember 2018 erweiterte sie ihre Anträge und ersuchte zusätzlich um Aus- kunft hinsichtlich der Versicherungswerte der Eigentumswohnung auf Par- zelle ... Gbbl. Nr. 4________ (...weg ...) in der Zeit von 2010 bis zum 30. November 2017. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2018 gab die VOL C., D. sowie B.________ Gelegenheit, sich am Verfahren zu beteiligen. Im weiteren Instruktionsverfahren beantragte B., die von seiner Schwester verlangten Auskünfte seien ihm ebenfalls zu geben. C. und D.________ zeigten sich einverstanden, dass die GVB die Auskunft hinsichtlich der Stockwerk- einheiten Nr. 4________ sowie Nrn. 2________ und 3________ erteilt; hinsichtlich des Gebäudes auf dem Grundstück Nr. 1________ dürfe die GVB Auskunft über die ab dem Jahr 2010 bis zum 4. Oktober 2011 ergangenen Verfügungen und Versicherungswerte geben. Mit Verfügung vom 6. März 2019 lud die VOL B.________ als Nebenpartei zum Verfahren bei; C.________ und D.________ beteiligte sie als Hauptparteien (Beschwerdegegnerinnen). In der Folge erklärten C.________ und D., auch B. dürften die Auskünfte hinsichtlich der Eigentumswohnung Nr. 4________ und des Gebäudes auf dem Grundstück Nr. 1________ ab dem Jahr 2010 bis zum 4. Oktober 2011 erteilt werden. Am 22. März 2019 informierte die GVB die VOL darüber, dass sie A.________ die Auskünfte im Umfang dieser Einwilligung erteilt habe. Mit Entscheid vom 19. August 2019 wies die VOL die Beschwerde von A.________ ab, soweit sie darauf eintrat und das Verfahren nicht als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben war.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.03.2021, Nr. 100.2019.293/294U,
Seite 4
C.
Gegen diesen Entscheid haben A.________ und B.________ am
2. September 2019 je mit einer eigenen Eingabe Verwaltungsgerichtsbe-
schwerde erhoben und die folgenden (identischen) Anträge in der Sache ge-
stellt:
«a) Der angefochtene Beschwerdeentscheid vom 19. August 2019 sei
aufzuheben.
deführerin bzw. dem Beschwerdeführer] innert 10 Tagen seit Eintritt
der Rechtskraft des Entscheides oder Urteiles, für die in der Zeit-
spanne von Oktober 2011 bis zum Todestag am 30.11.2017 erlasse-
nen und gebäudeversicherungsrechtlich verfügten Versicherungs-
werte für die Immobilie am ... in ... (Gbbl. 1________, Eigentümerin:
D.) durch Herausgabe und Uebermittlung sämtlicher in der genannten Zeitspanne den bezahlten Gebäudeversicherungs- prämien zugrundegelegten Verfügungen zu übermitteln. d) Es sei die Gebäudeversicherung Bern anzuweisen, [der Beschwer- deführerin bzw. dem Beschwerdeführer] innert 10 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft des Entscheides oder Urteiles, für die in der Zeit- spanne zwischen dem Jahr 2010 (Erwerb als Neubau) und dem To- destag am 31.11.2017 [richtig: 30.11.2017] an der Eigentumswoh- nung am ...weg ... (... Gbbl. Nrn. 4) allfälligerweise erfolg-
ten baulichen Modifikationen durch Uebermittlung von diesbezüglich
erlassenen Verfügungen unter Festlegung eines höheren oder gleich
hohen Versicherungswertes zu übermitteln.
e) Es sei festzustellen, dass die Verweigerung der Auskunftserteilung
durch die GVB eine Verletzung des [der Beschwerdeführerin bzw.
dem Beschwerdeführer] von Kantons- sowie von Bundesrechts we-
gen zustehenden Informationsanspruchs darstellte.»
Mit Verfügung vom 4. September 2019 vereinigte der Abteilungspräsident
antragsgemäss die beiden Beschwerdeverfahren. Zudem wies er
A.________ und B.________ im Zusammenhang mit gestellten
prozessualen Anträgen darauf hin, dass für Verfahren vor dem
Verwaltungsgericht grundsätzlich das Anwaltsmonopol gilt und sie sich
folglich nicht durch den Ehemann bzw. Schwager vertreten lassen können.
C.________ und D.________ beantragen mit gemeinsamer
Beschwerdeantwort vom 5. Oktober 2019, auf die Beschwerden sei nicht
einzutreten; eventuell seien sie hinsichtlich des Gebäudes auf dem Grund-
stück Nr. 1________ abzuweisen. Zudem verlangen sie Ersatz der im
vorinstanzlichen Verfahren entstandenen Parteikosten, sofern auf die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.03.2021, Nr. 100.2019.293/294U, Seite 5 Beschwerden eingetreten werden sollte. Die GVB beantragt mit Beschwerdeantwort vom 10. Oktober 2019, die Beschwerden seien abzuweisen, soweit auf sie einzutreten sei. Die VOL beantragt mit Vernehmlassung vom 10. Oktober 2019, die Beschwerde von A.________ sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei; auf die Beschwerde von B.________ sei nicht einzutreten. Am 21. Oktober 2019 haben A., B. sowie die VOL je weitere Bemerkungen eingereicht («Replik»). Weitere inhaltliche Stellungnahmen sind in der Folge nicht eingegangen. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerden als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Ge- setzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Bestimmungen über die Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 VRPG). 1.2Nach Art. 79 Abs. 1 VRPG ist zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde befugt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Ver- fügung oder den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfü- gung oder des Entscheids hat (Bst. c). Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und sind durch den angefochte- nen Entscheid besonders berührt. Näher zu prüfen ist das Rechtsschutz- interesse. Ein solches vermag im Allgemeinen nur eine Partei darzutun, die ein aktuelles und praktisches Interesse an der Behandlung des Rechtsmit- tels hat (Michael Pflüger, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum berni- schen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 79 N. 6, Art. 65 N. 13 ff. mit Hinweisen). 1.3Zur Beschwerdebefugnis der Beschwerdeführerin im Verfahren 100.2019.293 ergibt sich Folgendes:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.03.2021, Nr. 100.2019.293/294U, Seite 6 1.3.1 Die Beschwerdeführerin hat von der GVB die Auskunft über die Ge- bäudeversicherungswerte ursprünglich im Zusammenhang mit einem hängi- gen Erbstreit verlangt (vorne Bst. A). Da das Zivilverfahren vor der Schlich- tungsbehörde inzwischen vergleichsweise per Saldo aller Ansprüche erledigt worden ist (vgl. hinten E. 3.1), fragt sich, ob überhaupt ein Rechtsschutz- interesse an den gestellten Begehren besteht. Das ist aus folgenden Über- legungen der Fall: Die Beschwerdeführerin hält trotz des erledigten Erbstreits am Auskunftsbegehren fest. Für ein solches Begehren bzw. für eine entsprechende behördliche Auskunft ist weder nach dem Datenschutz- gesetz vom 19. Februar 1986 (KDSG; BSG 152.04) noch nach dem Gesetz vom 2. November 1993 über die Information der Bevölkerung (Informations- gesetz, IG; BSG 107.1) eine Begründung oder ein Interessennachweis er- forderlich (vgl. hinten E. 4.1 und 5.1). Es spielt folglich keine Rolle, aus wel- chen Gründen sie das Auskunftsbegehren ursprünglich gestellt hat. Die Beschwerdeführerin ist demnach grundsätzlich zur Beschwerde befugt. Das gilt jedenfalls, soweit die Auskunft hinsichtlich der Versicherungswerte des Gebäudes auf dem Grundstück Nr. 1________ für die Zeit vom 5. Oktober 2011 bis 30. November 2017 strittig ist (Rechtsbegehren c; vorne Bst. C); für die Zeit ab dem Jahr 2010 bis zum 4. Oktober 2011 hat die GVB die verlangten Auskünfte bereits erteilt (vorne Bst. B). Anders verhält es sich, soweit sich die Beschwerdeführerin nach den Gebäudeversicherungswerten der Eigentumswohnung im Stockwerkeigentum erkundigt (Grundstück Nr. 4________; Rechtsbegehren d, vorne Bst. C). Diese Auskunft wurde ihr durch die GVB mit Einwilligung der Beschwerdegegnerinnen bereits während hängigem Verfahren vor der Vorinstanz erteilt, soweit sie bei der GVB verfügbar war (nur für das ganze Gebäude, nicht für die einzelnen Wohneinheiten; vorne Bst. B; Akten VOL pag. 178). Der Antrag hat sich somit bereits vor der VOL erledigt und das Verfahren wurde insoweit abgeschrieben. Der Beschwerdeführerin fehlt insoweit ein aktuelles Rechtsschutzinteresse. Es erübrigt sich bei dieser Ausgangslage, näher auf ihre Ausführungen zur Klageänderung (vgl. Art. 26 VRPG) und zum Streitgegenstand einzugehen (vgl. z.B. Beschwerde Rz. 44 ff., 64 ff.; Replik Ziff. 3.1). 1.3.2 Die Beschwerdeführerin will weiter feststellen lassen, dass die Ver- weigerung der Auskunftserteilung durch die GVB den ihr zustehenden Infor-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.03.2021, Nr. 100.2019.293/294U, Seite 7 mationsanspruch verletze (Rechtsbegehren e; vorne Bst. C). Derartige Be- gehren sind nur zulässig, wenn an der Feststellung ein schutzwürdiges recht- liches oder tatsächliches Interesse besteht, das nicht ebenso gut durch ein Leistungs- oder Gestaltungsbegehren gewahrt werden kann (Markus Müller, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 49 N. 73 f. mit Hinweisen). Das Anliegen der Beschwerdeführerin, Aus- kunft zu erhalten, lässt sich ohne weiteres mit einem gestaltenden Rechts- begehren verfolgen, welches sie ebenfalls gestellt hat (Rechtsbegehren c). Käme das Verwaltungsgericht zum Schluss, die geforderte Auskunft sei zu erteilen, wäre damit auch gesagt, dass die Auskunftsverweigerung rechts- widrig war. Es fehlt somit am erforderlichen Feststellungsinteresse. Ein sol- ches besteht auch nicht mit Blick auf ein mögliches Staatshaftungsverfahren (vgl. BVR 2008 S. 569 E. 3.3; VGE 2019/274 vom 1.9.2020 E. 1.5). An die- ser Beurteilung vermögen die umfangreichen, jedoch nicht stichhaltigen Aus- führungen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern (vgl. z.B. Beschwerde Rz. 47 ff., 85 ff.). 1.3.3 Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit die Beschwerdefüh- rerin unabhängig vom Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache die Auf- hebung des vorinstanzlichen Kostenschlusses (Verfahrenskosten) verlangt und beantragt, den Gegenparteien sowie der GVB seien Kosten aufzuerle- gen (vgl. z.B. Beschwerde Rz. 84 und 96). Die Vorinstanz hat für das Ver- fahren keine Kosten erhoben, soweit es durch die mit Einwilligung der Be- schwerdegegnerinnen erteilten Auskünfte gegenstandslos geworden ist (an- gefochtener Entscheid E. 4). Der Beschwerdeführerin fehlt insofern ein schutzwürdiges Anfechtungsinteresse. 1.3.4 Den vor der Vorinstanz gestellten Rechtsbegehren, die in der Verwal- tungsgerichtsbeschwerde wiederholt werden (S. 3), kommt keine eigenstän- dige Bedeutung zu. 1.3.5 Auf die Beschwerde im Verfahren 100.2019.293 ist somit vorbehält- lich der Rechtsbegehren d und e sowie des (Eventual-)Begehrens betreffend die Verfahrenskosten einzutreten, zumal die Bestimmungen über die Form eingehalten sind (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Die Ausführungen in den Rechtsschriften sind zwar ausufernd und zum Teil schwer verständlich, insgesamt für eine Laienbeschwerde aber hinreichend sachbezogen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.03.2021, Nr. 100.2019.293/294U, Seite 8 1.4Der Beschwerdeführer im Verfahren 100.2019.294 wurde von der Vorinstanz beigeladen und hat dadurch Parteistellung erhalten (vgl. Art. 14 Abs. 2 VRPG). Er hat das Verfahren in der Lage aufgenommen, in der es sich damals befunden hat, und kann im Rahmen des Streitgegenstands An- griffs- und Verteidigungsmittel vorbringen. Er ist grundsätzlich befugt, gegen das Erkenntnis der VOL selbständig ein Rechtsmittel einzulegen (vgl. Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 14 N. 9 und 12). Nach dem rechtskräftigen Abschluss des Zivilverfahrens in der Erbschaftssache stellt sich allerdings die Frage, ob der Beschwerdeführer über ein aktuelles Rechtsschutzinteresse verfügt. Soweit er die Auskunftserteilung an seine Schwester verlangt (Gebäudeversiche- rungswerte betreffend das Gebäude auf Parzelle Nr. 1________, Zeitraum 5.10.2011 bis 30.11.2017; Rechtsbegehren a und b sinngemäss), ist nicht ersichtlich, inwiefern er in seiner Stellung als Beigeladener nach dem rechts- kräftigen Abschluss des Zivilverfahrens in der Erbschaftsangelegenheit (in- direkt) betroffen sein soll (vgl. dazu allgemein Michel Daum, a.a.O., Art. 14 N. 4). Die Beurteilung des datenschutz- bzw. informationsrechtlichen Aus- kunftsrechts der Beschwerdeführerin im Verfahren 100.2019.293 (vorne E. 1.3.1) wirkt sich auf ihn nicht aus. Weiter kann der Beschwerdeführer als Beigeladener im vorinstanzlichen Verfahren nicht Auskunft an sich selber verlangen. Er wurde am Verfahren beteiligt, das aufgrund des Auskunftsge- suchs seiner Schwester eröffnet worden war; ein selbständiges Gesuch hat er im Gegensatz zu ihr nicht gestellt. Die Beiladung verschafft zwar Partei- stellung, aber nur als Nebenpartei. Über den Streitgegenstand können grundsätzlich nur die Hauptparteien verfügen (vgl. Michel Daum, a.a.O., Art. 14 N. 10). Die Vorinstanz hat daher zutreffend erkannt, dass die Anträge um Auskunftserteilung an sich selber ausserhalb des Streitgegenstands lie- gen (vgl. angefochtener Entscheid E. II/1/c; Rechtsbegehren auf S. 3 der Eingabe des Beschwerdeführers vom 19.12.2018 [Akten VOL pag. 100]). Sie sind auch vor Verwaltungsgericht unzulässig (Rechtsbegehren c und d). Ebenso wenig vermag der Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse darzutun an der Feststellung, dass sein Informationsanspruch verletzt wor- den sei. Da ihm im vorinstanzlichen Verfahren keine Kosten auferlegt wur- den (vgl. angefochtener Entscheid E. 4), fehlt es schliesslich auch insoweit an einem schutzwürdigen Anfechtungsinteresse. Auf die Beschwerde im Verfahren 100.2019.294 ist folglich insgesamt nicht einzutreten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.03.2021, Nr. 100.2019.293/294U, Seite 9 1.5Soweit die Beschwerdegegnerinnen geltend machen, sie sähen sich nicht als Beteiligte an den vorliegenden Verfahren (Beschwerdeantwort S. 1), ist ihnen entgegenzuhalten, dass sie als notwendige Hauptparteien (in der Rolle der Gegenparteien) nicht auf die Teilnahme am Verfahren verzich- ten können (vgl. allgemein Michel Daum, a.a.O., Art. 12 N. 4 und 26). Abge- sehen davon beteiligen sie sich aktiv am Verfahren vor Verwaltungsgericht, indem sie Anträge stellen (vgl. vorne Bst. C). Der Antrag, ihnen sei für das vorinstanzliche Verfahren (nun doch) Parteikostenersatz zu leisten, liegt al- lerdings vor Verwaltungsgericht ausserhalb des Streitgegenstands, da die Vorinstanz keine Parteikosten gesprochen hat und die Beschwerdegegne- rinnen ihrerseits gegen den Entscheid keine Beschwerde erhoben haben. Die bernische Verwaltungsrechtspflege kennt keine Anschlussbeschwerde (BVR 2020 S. 59 E. 2.2; Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 74 N. 29, Art. 60 N. 33). Darauf ist nicht weiter einzugehen. 1.6Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid im Verfahren 100.2019.293 auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Die Beschwerdeführerin rügt vorab, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt und ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. 2.1Nach Art. 18 Abs. 1 VRPG stellen die Behörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Sie sind verpflichtet, diesen richtig und vollständig abzuklären, was das Zusammentragen, Nachprüfen und Bewerten aller Sachumstände umfasst, die im Hinblick auf die Regelung des konkreten Rechtsverhältnisses bedeutsam sind (vgl. Michel Daum, a.a.O., Art. 18 N. 1 und Art. 19 N. 1). Unvollständig ist die Sachverhaltsfest- stellung, wenn die Behörde nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sa- chumstände und Beweismittel erhoben hat. Unrichtig ist sie, wenn die Be- hörde auf einen aktenwidrigen oder nach den Beweisregeln nicht erhärteten
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.03.2021, Nr. 100.2019.293/294U, Seite 10 Sachumstand abgestellt, die Beweismittel falsch gewürdigt oder einen rechtserheblichen Sachumstand nicht in das Beweisverfahren einbezogen hat (Ruth Herzog, a.a.O., Art. 80 N. 30 i.V.m. Art. 66 N. 32). 2.2Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 21 ff. VRPG sowie Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) garantiert namentlich das Recht, dass die Behörde die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechts- stellung Betroffenen tatsächlich hört, prüft und bei der Entscheidfindung be- rücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (vgl. auch Art. 52 Abs. 1 Bst. b VRPG), wobei sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken kann (Michel Daum, a.a.O., Art. 21 N. 15 und 28, Art. 52 N. 6 f.). 2.3Soweit die Beschwerdeführerin Streichungen, Berichtigungen und Ergänzungen im Sachverhalt verlangt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Beschwerde Rz. 27 ff.), kann ihr nicht gefolgt werden. Es ist grundsätzlich nur das Dispositiv (die Entscheidformel) eines Entscheids anfechtbar, da nur dieses Bindungswirkung für die am Verfahren Beteiligten entfaltet. Die Sach- verhaltsfeststellungen bzw. Erwägungen können hingegen nicht angefoch- ten werden (Michel Daum, a.a.O., Art. 52 N. 10; Markus Müller, a.a.O., Art. 49 N. 8). Zudem hat die Vorinstanz den Sachverhalt richtig und vollstän- dig erhoben und ihren Entscheid umfassend begründet. Die Umstände, wel- che die Vorinstanz nach Ansicht der Beschwerdeführerin fälschlicherweise nicht gewürdigt haben soll, sind nicht entscheidwesentlich. So spielten na- mentlich die umfassenden Ausführungen zum Erbrecht und den daraus resultierenden Rechten und Pflichten der Erbinnen und Erben für den Ent- scheid der Vorinstanz keine Rolle (vgl. dazu auch hinten E. 3.1). 2.4Im Weiteren ist nicht erkennbar und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht substanziiert dargelegt, inwiefern die Vorinstanz das rechtliche Gehör verletzt haben soll. Eine vom Parteistandpunkt abweichende mate- rielle Beurteilung der Streitsache bedeutet keine Gehörsverletzung (vgl. Mi- chel Daum, a.a.O., Art. 21 N. 28). Anders als die Beschwerdeführerin meint (vgl. z.B. Beschwerde Rz. 64 ff.), war die Vorinstanz sodann nicht verpflich- tet, sich mit allen Vorbringen auseinanderzusetzen; sie durfte sich auf die wesentlichen Aspekte beschränken (vorne E. 2.2). Namentlich ist nicht er-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.03.2021, Nr. 100.2019.293/294U, Seite 11 sichtlich, inwiefern die Vorinstanz das Willkürverbot, das Legalitätsprinzip und weitere Bestimmungen der BV sowie der Europäischen Menschen- rechtskonvention (EMRK; SR 0.101) verletzt haben soll. 3. 3.1In der Sache macht die Beschwerdeführerin zunächst geltend, die GVB hätte ihr gestützt auf Art. 607 Abs. 3 und Art. 610 Abs. 2 des Schwei- zerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) Auskunft über die Versiche- rungswerte des Gebäudes auf dem Grundstück Nr. 1________ erteilen müssen. Die erwähnten Bestimmungen regeln die Informations- und Auskunftspflicht der (Mit-)Erbinnen und (Mit-)Erben bei der Teilung; der Pflicht unterstehen auch Dritte (vgl. BGE 133 III 664 E. 2.5; Schaufelberger/Keller Lüscher, in Basler Kommentar, 6. Aufl. 2019, Art. 607 ZGB N. 11 mit weiteren Hinweisen). Die Auskünfte sind im Zivilverfahren vor den zuständigen Zivilbehörden einzufordern (vgl. auch VGE 2018/112/113 vom 6.3.2019, in StE 2019 B 92.52 Nr. 5 E. 3.4). Dessen war sich die Beschwerdeführerin durchaus bewusst, hat sie doch zur Durchsetzung ihrer erbrechtlichen Ansprüche bei der Schlichtungsbehörde ein Schlichtungsverfahren betreffend «Forderung (Informationsklage)/ Herabsetzung/Erbteilung» eingeleitet und von ihren Miterbinnen (hier: Beschwerdegegnerinnen) die entsprechenden Auskünfte der GVB bzw. eine entsprechende Anordnung der Schlichtungsbehörde verlangt (vgl. Beilage 1 zur Beschwerdeantwort, S. 2 oben RB 1e, sowie S. 3 f. RB 1v; act. 5A). Es hätte ihr offengestanden, vor der Schlichtungsbehörde zusätzlich zu verlangen, die GVB sei gestützt auf das Erbrecht zur Auskunftserteilung zu verpflichten, hätte sie eine entsprechende Pflicht der GVB als gegeben erachtet. Dies hat sie jedoch nicht getan. Vielmehr hat sie am 4. April 2019 eine Vereinbarung unterzeichnet, mit welcher die Erbstreitigkeit per Saldo aller Ansprüche erledigt wurde (vgl. Beilagen 1 und 3 zur Be- schwerdeantwort; act. 5A). Damit hat sie auf die klageweise Geltend- machung bzw. Durchsetzung ihres erbrechtlichen Informationsanspruchs verzichtet. Diesem Anspruch kann nicht nachträglich im Verwal- tungs(justiz)verfahren zum Durchbruch verholfen werden. Daran würde sich auch nichts ändern, wenn das Urteilsvermögen der Beschwerdeführerin
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.03.2021, Nr. 100.2019.293/294U, Seite 12 beim Vergleichsabschluss tatsächlich aus irgendwelchen Gründen beein- trächtigt gewesen oder das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde nicht kor- rekt verlaufen wäre (vgl. Replik Ziff. 3.11). Auf die Ausführung zum Erbrecht braucht nicht weiter eingegangen zu werden. 3.2Ausserhalb des erbrechtlichen Zivilverfahrens hatte die GVB als selb- ständige öffentlich-rechtliche kantonale Anstalt (vgl. Art. 3 des Gebäudever- sicherungsgesetzes vom 9. Juni 2010 [GVG; BSG 873.11]) über das an sie gerichtete Auskunftsbegehren der Beschwerdeführerin in Anwendung des öffentlichen Rechts zu entscheiden. Anders als die Beschwerdeführerin meint (vgl. Beschwerde Rz. 94), stellte sich die Frage nach der Weiterleitung der Angelegenheit an die Organe der Ziviljustiz nicht. Im Weiteren begingen die Vorinstanz und vor ihr die GVB keine «Rechtsfehler bei der Ermes- sensausübung», indem sie sich auf öffentliches Recht und nicht auf Zivilrecht (Erbrecht) stützten (vgl. z.B. Beschwerde Rz. 91; Replik Ziff. 3.4). Als öffentlich-rechtliche Grundlagen für den Entscheid über das Auskunftsbegehren kommen einerseits das KDSG und andererseits das IG in Frage. 3.3Sind von einem Auskunftsbegehren wie hier Personendaten betrof- fen, die wie andere Daten grundsätzlich (auch) dem Öffentlichkeitsprinzip unterliegen (vgl. E. 4 f. hiernach), kann das Recht auf informationelle Selbst- bestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV, Art. 18 KV) dem Recht auf Zugang zu amt- lichen Informationen (Art. 17 Abs. 3 KV) entgegenstehen. Es liegt mithin eine (potenzielle) Grundrechtskollision vor. Der Anspruch auf Zugang zu amtli- chen Informationen und der Anspruch auf Datenschutz sind daher miteinan- der zu koordinieren (vgl. dazu Isabelle Häner, Das Öffentlichkeitsprinzip in der Verwaltung im Bund und in den Kantonen – Neuere Entwicklungen, in ZBl 2003 S. 281 ff., 295 f.; BVR 1997 S. 241 E. 3c). In der Folge ist auf beide Regelungsbereiche näher einzugehen. 4. 4.1Das KDSG dient dem Schutz von Personen vor missbräuchlicher Da- tenbearbeitung durch Behörden (Art. 1 KDSG). Behörden in diesem Sinn
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.03.2021, Nr. 100.2019.293/294U, Seite 13 sind neben anderen Organe von Körperschaften und Anstalten (Art. 2 Abs. 6 Bst. b KDSG). Als Personendaten gelten Angaben über eine bestimmte oder bestimmbare natürliche oder juristische Person (Art. 2 Abs. 1 KDSG). Das Bearbeiten von Personendaten umfasst jeden Umgang mit Personendaten, wie das Beschaffen, Aufbewahren, Verändern, Verknüpfen, Bekanntgeben oder Vernichten (Art. 2 Abs. 4 KDSG). Bekanntgeben ist jedes Zugänglich- machen von Personendaten, wie das Einsichtgewähren, Auskunftgeben, Weitergeben oder Veröffentlichen (Art. 2 Abs. 5 KDSG). Nach Art. 5 KDSG dürfen Personendaten nur bearbeitet werden, wenn das Gesetz ausdrücklich dazu ermächtigt oder wenn das Bearbeiten der Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe dient (Abs. 1). Der Zweck des Bearbeitens muss bestimmt sein (Abs. 2). Die Personendaten und die Art des Bearbeitens müssen für die Aufgabenerfüllung geeignet und notwendig sein (Abs. 3). Personendaten dürfen nicht für einen Zweck bearbeitet werden, der nach Treu und Glauben mit dem Zweck unvereinbar ist, für den sie ursprünglich beschafft oder der Behörde bekanntgegeben worden sind (Abs. 4, auch zu den vorbehaltenen Bestimmungen). Das Amtsgeheimnis oder besondere Geheimhaltungs- pflichten bleiben vorbehalten (Abs. 5). Die betroffene Person hat verschie- dene Rechte im Zusammenhang mit ihren Personendaten, darunter ins- besondere das Einsichts- und Auskunftsrecht (Art. 20 ff. KDSG). Darüber hinaus regelt das Datenschutzrecht auch den Schutz der Privatsphäre der Betroffenen bei Auskünften über personenbezogene Angaben gegenüber Dritten. Eine Bekanntgabe von Personendaten an private Personen ist ge- mäss Art. 11 Abs. 1 KDSG zulässig, wenn die verantwortliche Behörde zur Erfüllung ihrer Aufgabe gesetzlich dazu verpflichtet oder ermächtigt ist (Bst. a) oder die betroffene Person ausdrücklich zugestimmt hat oder es in ihrem Interesse liegt (Bst. b; vgl. BVR 2018 S. 497 E. 3.3; Ivo Schwegler, Informations- und Datenschutzrecht, in Müller/Feller [Hrsg.], Bernisches Ver- waltungsrecht, 2. Aufl. 2013, S. 325 ff., 354 N. 75). 4.2Das KDSG sieht die Bekanntgabe von Personendaten an Private so- mit nur in sehr eingeschränktem Rahmen vor. Zum einen werden die Daten der Hoheit des Gemeinwesens mit der Auskunft entzogen, da das Gemein- wesen in aller Regel gegenüber Privaten keine aufsichtsrechtlichen Kom-pe- tenzen hat. Auf Private findet zum anderen das Amtsgeheimnis keine Anwendung, welches innerhalb der Verwaltung eine Bekanntgabe von amt-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.03.2021, Nr. 100.2019.293/294U, Seite 14 lichem Wissen verhindert (vgl. Art. 58 des Personalgesetzes vom 16. Sep- tember 2004 [PG; BSG 153.01] i.V.m. Art. 320 des Schweizerischen Straf- gesetzbuches [StGB; SR 311.0]). Die Weiterverwendung von Personenda- ten durch die private Empfängerschaft erfolgt damit weder im Hoheitsbereich einer Behörde, noch ist dabei das kantonale Datenschutzrecht anwendbar. Vielmehr ist nach einer Bekanntgabe das für Private geltende Bundesdaten- schutzrecht massgebend. Die Verbreitung und Weiterverarbeitung einmal bekannt gewordener Daten kann deshalb vom Gemeinwesen nur noch sehr beschränkt kontrolliert bzw. verhindert werden (zum Ganzen Ivo Schwegler, a.a.O., S. 355 N. 77). 4.3Bei der GVB handelt es sich um eine Behörde im Sinn des KDSG (vgl. Art. 3 GVG i.V.m. Art. 2 Abs. 6 Bst. b KDSG). Gebäudeversicherungs- werte sind Personendaten, da als solche auch Angaben über die «sachlichen Verhältnisse einer Person» bzw. über Grundstücke gelten (vgl. dazu Vortrag der Justizdirektion zum Datenschutzgesetz, in Tagblatt des Grossen Rates 1985, Beilage 53 S. 2; für die praktisch identische Bundesrechtsnorm: Gabor P. Blechta, in Basler Kommentar, 3. Aufl. 2014, Art. 3 DSG N. 7). Weil die Beschwerdegegnerin 2 der Bekanntgabe der Gebäudeversicherungswerte an die Beschwerdeführerin nicht zugestimmt hat und die Auskunft auch nicht in ihrem Interesse liegt, wäre eine solche nach dem KDSG nur zulässig, wenn die GVB zur Erfüllung ihrer Aufgabe dazu gesetzlich verpflichtet oder ermächtigt wäre (Art. 11 Abs. 1 Bst. a KDSG; vgl. vorne E. 4.1). Die erwähn- ten Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt: Die GVB benötigt die Gebäude- versicherungswerte zu internen Zwecken, um die Versicherungsprämien für die von ihr angebotenen Versicherungen festzulegen (vgl. Art. 12 und 14 GVG). Deren Bekanntgabe an private Dritte ist gesetzlich nicht vorgesehen. Insbesondere liegt kein Fall von Art. 16 Abs. 1 IG vor, wonach die Behörden des Kantons über alle Tätigkeiten von allgemeinem Interesse informieren, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenste- hen (vgl. dazu etwa Stephan C. Brunner, Persönlichkeitsschutz bei der be- hördlichen Information der Öffentlichkeit von Amtes wegen: Ein Leitfaden, in ZBl 2010 S. 595 ff., 615). Gestützt auf das KDSG hat die Beschwerdeführe- rin somit kein Recht auf Auskunft über die hier interessierenden Gebäude- versicherungswerte.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.03.2021, Nr. 100.2019.293/294U, Seite 15 5. 5.1Das IG regelt die Grundsätze und das Verfahren zur Information der Bevölkerung über die Tätigkeit der Behörden, so namentlich den Grundsatz der Transparenz, das Recht auf Information und auf Einsicht in Akten (Art. 1 IG). Die KV und das IG verankern den Anspruch der Bevölkerung auf Infor- mation über die Tätigkeit von Behörden des Kantons und der Gemeinden. Damit soll die Bevölkerung in die Lage versetzt werden, das Handeln der Behörden zu verfolgen und gestützt darauf ihre demokratischen Rechte wahrzunehmen. Mit der Möglichkeit individueller Informationsbeschaffung soll Transparenz und damit Vertrauen in den Staat und seine Behörden ge- schaffen und die Glaubwürdigkeit staatlichen Handelns erhöht werden (BVR 2018 S. 497 E. 3.2, 2000 S. 1 E. 2a; Kurt Nuspliger, Das Öffentlichkeitsprin- zip in den Kantonen, in Handkommentar Öffentlichkeitsgesetz, 2008, S. 377 ff., 378 N. 2). Dementsprechend müssen Personen, die Einsicht in staatliche Akten verlangen, kein besonderes Interesse an der Einsicht gel- tend machen (statt vieler BVR 2018 S. 497 E. 3.2; Michel Daum, a.a.O., Art. 23 N. 30). Nach Art. 27 Abs. 1 IG hat jede Person ein Recht auf Einsicht in amtliche Akten, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Inte- ressen entgegenstehen; der weitergehende Schutz von Personendaten in der besonderen Gesetzgebung bleibt vorbehalten. Die Akteneinsicht in be- sonders schützenswerte Personendaten erfordert die ausdrückliche Zustim- mung der betroffenen Person (Art. 28 IG). Als überwiegende private Interes- sen gelten nach Art. 29 Abs. 2 IG insbesondere der Schutz des persönlichen Geheimbereichs (Bst. a), der Persönlichkeitsschutz in nicht rechtskräftig ab- geschlossenen Verwaltungs- und Justizverfahren, ausser die Akteneinsicht rechtfertige sich nach den Bestimmungen von Art. 24 IG oder ergebe sich aus den Bestimmungen der Prozessgesetze (Bst. b) sowie das Geschäfts- geheimnis oder das Berufsgeheimnis (Bst. c). Bei der Interessenabwägung, die Art. 27 Abs. 1 IG verlangt, sind nicht die konkreten Interessen der Ge- suchstellerin oder des Gesuchstellers gegen die Interessen an der Nicht- Bekanntgabe bzw. Geheimhaltung abzuwägen. Vielmehr müssen konkrete öffentliche oder private Interessen an der Geheimhaltung dem Recht auf In- formationen entgegenstehen, damit die Akteneinsicht verweigert werden darf (BVR 2009 S. 97 E. 4.2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.03.2021, Nr. 100.2019.293/294U, Seite 16 5.2Die GVB als kantonale Anstalt ist eine Behörde im Sinn des IG (vgl. Art. 3 GVG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 Bst. a IG). Die Informationen zu den Gebäu- deversicherungswerten, die sich bei der GVB befinden, gehören zu den Ak- ten nach dem IG (vgl. allgemein zum Aktenbegriff Ivo Schwegler, a.a.O., S. 334 f. N. 23 f.; Michel Daum, a.a.O., Art. 23 N. 31, je mit Hinweisen). Mit Blick auf die Zielsetzung, die der Gesetzgeber mit dem IG verfolgt (E. 5.1 hiervor), erscheint zwar fraglich, ob sich private Anfragen betreffend be- stimmte andere Privatpersonen zu rein privaten Zwecken auf Art. 27 ff. IG abstützen können. Die Frage kann jedoch offengelassen und zugunsten der Beschwerdeführerin davon ausgegangen werden, dass diese die streitbe- troffenen Unterlagen einsehen kann, sofern der Einsicht nicht der weiterge- hende Schutz von Personendaten in der besonderen Gesetzgebung oder überwiegende Interessen der Beschwerdegegnerin 2 entgegenstehen. Wie bereits dargelegt sieht das KDSG die Bekanntgabe von Personendaten an Private nur in sehr eingeschränktem Rahmen vor und hat die Beschwerde- führerin insoweit kein Recht auf Einsicht in die Gebäudeversicherungswerte (vorne E. 4). Es fragt sich, ob die Einsicht bzw. Auskunft nach IG bereits deshalb zu verweigern ist, weil sich das Auskunftsbegehren ausschliesslich auf Personendaten einer Drittperson bezieht und das IG der Beschwerde- führerin keine weitergehenden Ansprüche vermittelt als das insoweit an- wendbare KDSG (Art. 27 Abs. 1 IG; vgl. BVR 1997 S. 241 E. 3c). Es bedürfte diesfalls keiner Interessenabwägung mehr, da davon auszugehen wäre, dass die Abwägung in Art. 11 Abs. 1 KDSG hinsichtlich der Weitergabe von Personendaten an Private bereits verbindlich gemacht wurde. Die Frage kann jedoch offenbleiben, da die Interessenabwägung nach IG zu keinem anderen Ergebnis führt, wie nachfolgend aufzuzeigen ist. 5.3Die Gebäudeversicherungswerte gehören nicht zu den besonders schützenswerten Personendaten im Sinn von Art. 28 IG, sodass die Akten- einsicht keiner ausdrücklichen Zustimmung der Beschwerdegegnerin 2 be- darf. Im Weiteren sind die Gebäudeversicherungswerte auch nicht dem per- sönlichen Geheimbereich gemäss Art. 29 Abs. 2 Bst. a IG zuzuordnen; in diesem Fall wäre keine Interessenabwägung mehr erforderlich. Hingegen sind Gebäudeversicherungswerte Informationen, die nicht beliebig einseh- bar sein sollen. Die Beschwerdegegnerin 2 hat ein berechtigtes Interesse daran, dass Dritte nicht erfahren, welchen Versicherungswert (Neuwert oder
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.03.2021, Nr. 100.2019.293/294U, Seite 17 davon abweichende Wertarten; vgl. Art. 12 Abs. 1 GVG sowie Art. 4 und 5 der Gebäudeversicherungsverordnung vom 27. Oktober 2010 [GVV; BSG 873.111]) das in ihrem Eigentum stehende Gebäude hat und wie sich dieser Wert im Lauf der Zeit verändert; dadurch könnten Rückschlüsse auf die ge- tätigten Investitionen gemacht werden, welche gegenüber Dritten in der Re- gel nicht offengelegt werden sollen und müssen. Hinsichtlich der Interessen am Zugang zu den Gebäudeversicherungswerten ist vom Sinn und Zweck des Öffentlichkeitsprinzips auszugehen (vgl. vorne E. 5.1; Isabelle Häner, a.a.O., S. 298). Gebäudeversicherungswerte haben für die Öffentlichkeit we- der eine politische noch eine gesellschaftliche Bedeutung und spielen auch für die Ausübung demokratischer Rechte keine Rolle. An ihrer Zugänglich- keit besteht folglich kein wesentliches öffentliches Interesse. Dass die Be- schwerdeführerin ein persönliches Interesse daran hat, Zugang zu den Wer- ten der Liegenschaft der Beschwerdegegnerinnen zu erhalten, ist in diesem Zusammenhang unbeachtlich. Somit überwiegt das private Interesse der Be- schwerdegegnerin 2 an der Geheimhaltung der Gebäudeversicherungs- werte das (nicht substanzielle) öffentliche Interesse an deren Zugänglichkeit. Die GVB hat die Auskunft folglich zu Recht verweigert. 5.4Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ergeben sich auch aus Art. 6 EMRK und Art. 29 Abs. 2 BV keine weitergehenden Einsichts- und Informationsrechte als nach dem KDSG und dem IG (BGer 1C_111/2017 vom 1.5.2017, in sic! 2017 S. 554 E. 3.3). 6. Der angefochtene Entscheid hält in der Sache der Rechtskontrolle stand. Damit sind die vorinstanzlichen Kosten nicht neu zu verlegen. Soweit die Beschwerdeführerin mit ihren Anträgen unterlegen ist, hat ihr die VOL rich- tigerweise Kosten auferlegt (Unterliegerprinzip; Art. 108 Abs. 1 VRPG). Die Beschwerde im Verfahren 100.2019.293 erweist sich in allen Teilen als un- begründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. vorne E. 1.3).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.03.2021, Nr. 100.2019.293/294U, Seite 18 7. 7.1Bei diesem Prozessausgang haben die unterliegenden Beschwerde- führenden die Kosten der verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Zudem haben sie den Beschwerdegegnerinnen die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Was die GVB angeht, sind keine ersatzfähigen Parteikosten angefallen (Art. 104 Abs. 1 und 3 VRPG). 7.2Bei der Bemessung der Pauschalgebühren ist angemessen zu be- rücksichtigen, dass auf die Beschwerde im Verfahren 100.2019.294 nicht einzutreten ist (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 des Dekrets vom 24. März 2010 be- treffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichts- behörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret, VKD; BSG 161.12]; Ruth Herzog, a.a.O., Art. 103 N. 6). Die von den Beschwerde- gegnerinnen in der Beschwerdeantwort geltend gemachten Parteikosten ge- ben zu keinen Bemerkungen Anlass. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.03.2021, Nr. 100.2019.293/294U, Seite 19 4. a) Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegnerinnen für das Ver- fahren 100.2019.293 die Parteikosten, bestimmt auf Fr. 787.80 (inkl. Auslagen und MWSt), zu ersetzen. b) Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegnerinnen für das Ver- fahren 100.2019.294 die Parteikosten, bestimmt auf Fr. 337.65 (inkl. Auslagen und MWSt), zu ersetzen. 5. Zu eröffnen: