100.2019.280U KEP/TST/ROS Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 28. September 2020 Verwaltungsrichter Häberli, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Keller, Verwaltungsrichter Stohner Gerichtsschreiber Tschumi A.________ AG vertreten durch Rechtsanwalt ... Beschwerdeführerin gegen

  1. B.________ und C.________
  2. D.________ und E.________
  3. F.________ und G.________
  4. H.________
  5. I.________ und J.________
  6. K.________ und L.________
  7. M.________ und N.________
  8. O.________ und P.________
  9. Q.________ und R.________
  10. S.________ und T.________
  11. U.________ und V.________
  12. W.________ und X.________
  13. Y.________ und Z.________
  14. AA.________ und AB.________ alle vertreten durch Rechtsanwalt ... Beschwerdegegnerschaft und Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern Reiterstrasse 11, 3011 Bern

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.09.2020, Nr. 100.2019.280U, Seite 2 sowie Einwohnergemeinde Wohlen Baubewilligungsbehörde, Hauptstrasse 26, 3033 Wohlen b. Bern betreffend Bauvorhaben Mobilfunkanlage (Entscheid der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern vom 25. Juli 2019; RA Nr. 110/2018/106) Sachverhalt: A. Die A.________ AG reichte am 4. Juni 2015 bei der Einwohnergemeinde (EG) Wohlen ein Baugesuch ein für die Installation einer neuen Mobil- funkanlage auf der Parzelle Wohlen bei Bern Gbbl. Nr. .... Der vorgesehene 5,3 m hohe Antennenmast mit drei Antennenpanels und zwei Richt- funkantennen soll auf dem Teilwalmdach eines in der Dorfzone gelegenen ehemaligen Bauernhauses errichtet werden und den knapp 11,5 m hohen Dachfirst um rund 4 m überragen. Daneben sind weitere bauliche Mass- nahmen im und am Gebäude geplant, die für den Betrieb der Anlage er- forderlich sind (Installation elektrischer Anlagen im Innern des Gebäudes, Einbau eines Dachflächenfensters). Gegen das Bauvorhaben gingen 50 Ein- sprachen ein, darunter zwei Sammeleinsprachen. Die EG Wohlen wies sie mit Gesamtentscheid vom 20. Juni 2018 ab und erteilte die Baubewilligung.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.09.2020, Nr. 100.2019.280U, Seite 3 B. Hiergegen erhoben 34 Personen (darunter die heutige Beschwerdegegner- schaft) am 23. Juli 2018 gemeinsam Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE; heute: Bau- und Verkehrs- direktion [BVD]). Diese holte bei der kantonalen Kommission zur Pflege der Orts- und Landschaftsbilder (OLK) einen Fachbericht ein und führte einen Augenschein mit Instruktionsverhandlung durch. Gestützt darauf kam sie zum Schluss, die geplante Mobilfunkantenne sei mit den Ästhetikvorschriften nicht vereinbar. Am 25. Juli 2019 hiess sie die Beschwerde gut, hob den Ge- samtentscheid vom 20. Juni 2018 auf und verweigerte die Baubewilligung (Bauabschlag). C. Dagegen hat die A.________ AG am 26. August 2019 beim Verwaltungs- gericht Beschwerde eingereicht. Sie beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben bzw. die von der EG Wohlen erteilte Baubewilligung zu bestätigen. Die Beschwerdegegnerschaft und die Vorinstanz beantragen mit Be- schwerdeantwort vom 25. September 2019 bzw. mit Vernehmlassung vom 5. September 2019, die Beschwerde sei abzuweisen. Die EG Wohlen schliesst mit Stellungnahme vom 24. September 2019 auf Gutheissung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.09.2020, Nr. 100.2019.280U, Seite 4 zuständig. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teil- genommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat als Baugesuchstellerin ein schutzwürdiges Interesse an dessen Auf- hebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 40 Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 [BauG; BSG 721.0]). Die Be- stimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Umstritten ist, ob die geplante Mobilfunkanlage mit den massgeblichen Ästhetikvorschriften vereinbar ist. 2.1Gemäss Art. 9 Abs. 1 BauG dürfen Bauten und Anlagen Land- schaften sowie Orts- und Strassenbilder nicht beeinträchtigen. Bei dieser Vorschrift handelt es sich um die «ästhetische Generalklausel» im Sinn eines allgemeinen Beeinträchtigungsverbots. Schutzobjekt dieses allgemeinen Landschafts-, Orts- und Strassenbildschutzes ist der Aussenraum, soweit er von allgemein begangenen Standorten aus für eine Betrachterin oder einen Betrachter als Einheit erfassbar ist und als solche wirkt. Eine Beein- trächtigung ist gegeben, wenn ein Bauvorhaben zur bestehenden Überbau- ung oder Landschaft einen Gegensatz schafft, der erheblich stört (BVR 2009 S. 328 E. 5.2, 2006 S. 145 E. 2.1, S. 385 E. 5.1, S. 491 E. 6.2; Zaugg/Ludwig, Kommentar zum bernischen BauG, Band I/II, 5./4. Aufl. 2020/2017, Art. 9/10 N. 13 f.). Art. 17 Abs. 1 der Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1) sieht weiter vor, dass Aussenanlagen für Radio- und Fernsehempfang sowie für Funkzwecke und dergleichen mög- lichst unauffällig zu gestalten und anzubringen sind und die Landschaft und das Ortsbild nicht beeinträchtigen dürfen. 2.2Die Gemeinden sind befugt, eigene Ästhetikvorschriften zu erlassen, die – im Sinn von Spezialnormen – über die kantonalen Vorschriften des all- gemeinen Ortsbild- und Landschaftsschutzes hinausgehen können (Art. 9

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.09.2020, Nr. 100.2019.280U, Seite 5 Abs. 3 und Art. 69 Abs. 2 Bst. c und f BauG; Art. 12 Abs. 4 und Art. 17 Abs. 1 Satz 3 BauV; BVR 2007 S. 58 E. 4.2). Solche Vorschriften müssen aber, um eine selbständige Bedeutung zu haben, konkreter gefasst sein als die kan- tonalen und dürfen Letztere nicht nur allgemein anders umschreiben (BVR 2009 S. 328 E. 5.2, 2006 S. 145 E. 2.2, S. 385 E. 5.1, S. 491 E. 6.2, je mit Hinweisen; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 9/10 N. 4). Das Baureglement der EG Wohlen vom 1. Dezember 2009 (nachfolgend: GBR) enthält in Art. 14 folgenden allgemeinen Gestaltungsgrundsatz: 1 Bauten und Anlagen sind so zu gestalten, dass das Objekt als Einzel- bau und mit Bezug zur Umgebung eine gute Lösung ergibt (Art. 9 BauG). 2 Bei der Beurteilung der guten Gesamtwirkung sind insbesondere zu berücksichtigen: -die prägenden Elemente und Merkmale des Strassen-, Orts- und Landschaftsbildes, -die bestehende Gestaltung der benachbarten Bebauung, -Standort, Stellung, Form, Proportionen und Dimensionen der Bauten und Anlagen, -die Fassaden- und Dachgestaltung sowie die Materialisierung und Farbgebung, -die Gestaltung der Aussenräume, insbesondere des Vorlandes und der Begrenzungen gegen den öffentlichen Raum, -die Gestaltung und Einordnung der Erschliessungsanlagen, Ab- stellplätze und Eingänge. Diese Bestimmung geht in ihrem Regelungsgehalt und ihrer Regelungs- dichte über die Generalklausel von Art. 9 Abs. 1 BauG hinaus; es kommt ihr daher selbständige Bedeutung zu. Sie enthält nicht bloss ein Beein- trächtigungsverbot, sondern ein positives Einordnungsgebot. Der Begriff «gute Gesamtwirkung» stellt einen unbestimmten kommunalen Gesetzes- begriff dar, bezüglich dessen Auslegung das Verwaltungsgericht den kom- munalen Behörden einen gewissen Beurteilungsspielraum einräumt. Nach der Rechtsprechung ist die «gute Gesamtwirkung» weder an geringen noch an besonders hohen architektonischen Qualitäten zu messen. Das Erforder- nis bedeutet bei durchschnittlichen örtlichen Gegebenheiten nur, dass das Mittelmass der Umgebung nicht gestört werden darf und sich eine Neuüber- bauung an den qualitativ hochwertigeren Bauten und Anlagen der Um- gebung zu orientieren hat (BVR 2009 S. 328 E. 5.3, 2006 S. 491 E. 6.3.1 und 6.3.2 je mit Hinweisen; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 9/10 N. 4a).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.09.2020, Nr. 100.2019.280U, Seite 6 2.3Mobilfunkanlagen lassen sich unter ästhetischen Gesichtspunkten nicht ohne weiteres mit Gebäuden vergleichen, auf welche die Ästhetik- normen in erster Linie zugeschnitten sind. Zum einen ist das Erscheinungs- bild einer Mobilfunkantenne – namentlich Durchmesser und Höhe des An- tennenmasts sowie die Anzahl der Antennen – primär durch technische Ge- gebenheiten bedingt; die Gestaltungsmöglichkeiten in Bezug auf diese Elemente sind gering. Zum andern sind Mobilfunkantennen in der Regel gut sichtbar und stören damit praktisch an jedem Standort. Der Umstand, dass eine Mobilfunkantenne in aller Regel als ästhetisch störend empfunden wird, vermag daher nicht ohne weiteres einen Bauabschlag zu rechtfertigen, an- sonsten aus den kommunalen Ästhetiknormen ein flächendeckendes Mobilfunk-Antennenverbot resultieren würde, was einerseits nicht den Absichten des Gesetzgebers entsprechen kann und andererseits raumplanungs- bzw. fernmelderechtlich problematisch wäre. Die im Interesse des Ortsbildschutzes erlassenen ortsplanerischen Bestimmungen dürfen die Wahrnehmung des Versorgungsauftrags der Mobilfunkbetreiber gemäss der Fernmeldegesetzgebung nicht vereiteln oder über Gebühr erschweren. Diese Gesetzgebung soll insbesondere eine zuverlässige und erschwingliche Grundversorgung mit Fernmeldediensten für alle Bevölkerungskreise in allen Landesteilen gewährleisten und einen wirksamen Wettbewerb beim Erbringen von Fernmeldediensten ermöglichen (Art. 1 Abs. 2 Bst. a und c des Fernmeldegesetzes vom 30.4.1997 [FMG; SR 784.10]). Aus einer Mobilfunkkonzession ergibt sich allerdings kein Rechtsanspruch auf Erstellung einer Mobilfunkanlage an einem beliebigen Standort; namentlich haben solche Antennen auch allgemeine Ästhetikvorschriften grundsätzlich zu beachten (zum Ganzen BGE 141 II 245 E. 7.1, 133 II 353 E. 4.2, 133 II 64 E. 5.3; BVR 2007 S. 58 E. 5.2, 2002 S. 1 E. 2d). Ein Bauabschlag aus ästhetischen Gründen setzt aber voraus, dass der Umgebung, Silhouette oder Horizontlinie erhöhte Schutzwürdigkeit zukommt (Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 9-10 N. 29b). 2.4Für eine sachgerechte Konkretisierung von Ästhetikvorschriften be- darf es oft eines besonderen Fachwissens. Die OLK ist die kantonale Fach- stelle zur Beurteilung von Bauvorhaben, wenn dagegen Einwände betreffend Beeinträchtigung des Ortsbilds oder der Landschaft bestehen, die nicht offensichtlich unbegründet sind (Art. 22 Abs. 1 des Dekrets vom 22. März

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.09.2020, Nr. 100.2019.280U, Seite 7 1994 über das Baubewilligungsverfahren [Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1]). Die Berichte der OLK sind für die Behörden nicht verbindlich (vgl. Art. 10 Abs. 2 BauG). Das Verwaltungsgericht räumt ihnen jedoch regelmässig einen erheblichen Stellenwert ein, indem es sich bei deren Überprüfung eine gewisse Zurückhaltung auferlegt und nur aus triftigen Gründen von ihnen abweicht. Insbesondere prüft das Verwaltungsgericht, ob die Fachmeinung gefestigt und gut abgestützt ist, und ob sie – nach ent- sprechenden Erläuterungen – auch Laiinnen und Laien zu überzeugen ver- mag (BVR 2009 S. 328 E. 5.7, 2004 S. 489, 1998 S. 440 E. 3d; VGE 2018/101 vom 19.3.2019 E. 2.5, 2017/51 vom 1.5.2018 E. 6.1; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 9/10 N. 9b und 9e). 3. Zu Sachverhalt und Prozessgeschichte lässt sich den Akten Folgendes ent- nehmen: 3.1Das dreiecksförmige Baugrundstück liegt am nördlichen Rand der zweigeschossigen Dorfzone (DZ 2) in der Ecke Uettligenstrasse/Gassacker- strasse; entlang der nordwestlichen Parzellengrenze verläuft die Uettligen- strasse und im Osten die Gassackerstrasse (Zonenplan vom 1.12.2009 der EG Wohlen, Teilbereich: «Wohlen Mitte», einsehbar unter: <www.wohlen- be.ch>, Rubriken «Gemeinde», «Verwaltung», «Online-Schalter»; nach- folgend: Zonenplan Mitte). Im Westen grenzt das Baugrundstück an die Landwirtschaftszone (Ackerland des «Breitachers») und im Norden sowie im Osten an die Wohnzone (W2). Südlich bzw. südwestlich des Standort- gebäudes entlang der Uettligenstrasse befinden sich mehrere im Bau- inventar als erhaltenswert verzeichnete Bauten (Parz.-Nrn. ..., ..., ..., ... und ...; Objektblätter Bauinventar, Vorakten BVE nach pag. 67; vgl. auch Zonenplan Mitte). Das Standortgebäude selber ist nicht denkmalgeschützt und liegt auch in keinem der im Zonenplan ausgewiesenen Ortsbildschutzgebiete. Wohlen ist aber als «Dorf» im Inventar der schützens- werten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) als Ortsbild von lokaler Bedeutung aufgeführt. Darin figuriert das Standortgebäude als Teil der als Baugruppe Nr. 0.2 bezeichneten «Hofgruppe zwischen Ober- und Unterwohlen» mit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.09.2020, Nr. 100.2019.280U, Seite 8 Aufnahmekategorie B (ursprüngliche Struktur) und Erhaltungsziel B (Er- halten der Struktur), welche auch die erhaltenswerten Bauten auf den Par- zellen Nrn. ..., ..., ... und ... umfasst (Vorakten BVE pag. 107 ff.). 3.2Die Fachkommission Baugestaltung der EG Wohlen (nachfolgend: kommunale Fachkommission) hat zwei von der Beschwerdeführerin früher verfolgte Projekte für den Bau einer Mobilfunkantenne auf dem Standort- gebäude noch zur Ablehnung empfohlen (Protokolle der Sitzungen vom 29.5.2013 und 29.1.2014, Vorakten Gemeinde pag. 1.3 f.). Zur Begründung führte sie damals aus, das Bauernhaus sei «ein charakteristischer Bau sowie ein markanter Teil des Ortsbildes», dessen «ortsbauliche/ortsbildprägende Bedeutung als hoch eingestuft» werde. Namentlich aufgrund der Grösse der Mobilfunkantenne und der Positionierung des Mastes direkt am Ansatz der markanten Dachstruktur werde das Dach des Gebäudes, dessen Gesamt- erscheinung sowie das Quartierbild stark verunklärt. Daraufhin nahm die Be- schwerdeführerin verschiedene Projektanpassungen vor (Reduktion der Masthöhe, Verkleinerung der Antennenpanels und Richtfunkantennen, Ver- schiebung des Standorts auf dem Dach) und stellte ein neues Baugesuch. Dieses neue Bauvorhaben erachtet die kommunale Fachkommission nun- mehr für ortsbildverträglich, vorausgesetzt die Antenne werde «symmetrisch auf die östliche, der Uettligenstrasse abgewendete Dachfläche verschoben» (Protokoll der Sitzung vom 9.4.2015, Vorakten Gemeinde pag. 1.2). Auf Wunsch der Beschwerdeführerin wurde das Baubewilligungsverfahren für den Zeitraum von März 2016 bis März 2018 sistiert (Gesamtentscheid vom 20.6.2018 S. 3, Vorakten Gemeinde pag. 2.16). Insbesondere mit Hinweis auf die vorgenommene Anpassung des Vorhabens gemäss den Forde- rungen der kommunalen Fachkommission erteilte die Gemeinde mit Ge- samtentscheid vom 20. Juni 2018 die Baubewilligung (Gesamtentscheid vom 20.6.2018 S. 7 f.). 3.3Die BVE hat im Rechtsmittelverfahren bei der OLK, Gruppe Bern- Mittelland, einen zusätzlichen Fachbericht zur gestalterischen Einordnung der Mobilfunkantenne eingeholt. Gemäss diesem Bericht ist im Hinblick auf die ästhetischen Auswirkungen der umstrittenen Mobilfunkantenne zwischen einem «inneren» und einem «äusseren» Ortsbild zu unterscheiden. Ersteres betrachte neben dem vom Bauvorhaben betroffenen Objekt auch den

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.09.2020, Nr. 100.2019.280U, Seite 9 Strassen- oder Platzraum mit dessen Bebauung als Ganzes. Letzteres meine die Einbettung in die Nahumgebung, sei es mit Vorland, Hofstätten, Matten und Hecken oder – je nach Topografie – mit der Eingliederung in eine weitere umgebende Landschaft mit entsprechender Silhouettenwirkung. Die umstrittene Mobilfunkantenne beeinträchtige vor allem das äussere Ortsbild. Das Standortgebäude – ein wohl kurz vor 1900 erbautes ehemaliges Bau- ernhaus – sei in all seinen kennzeichnenden äusseren Merkmalen (Ge- bäudestellung, Volumetrie, Konstruktionsweise, Detailgestaltung oder Dach- form inkl. Eindeckung) als markanter Teil des historischen Gebäude- ensembles entlang der Uettligenstrasse zu lesen. Aus Blickrichtung Ober- wohlen sowie in unterschiedlichen Perspektiven aus westlichen Richtungen bilde diese Altbebauung mit ihren gestaffelt aufgereihten Walmdachhäusern und dem abwechslungsreichen begleitenden Baumbestand und dem Kirch- turm einen einprägsamen, lebhaft konturierten Siedlungsrand, der dank seiner weitgespannten Ausdehnung für das gesamte Dorf Wohlen bis heute kennzeichnend sei. Das Standortgebäude sei integraler Bestandteil dieser aussagekräftigen Dorfsilhouette. Es sei aus westlichen Richtungen von weitem gut einsehbar. Dort befinde sich weitgehend unbebautes Ackerland auf der ausgedehnten offenen Geländestufe des «Breitachers». Die ge- plante Mobilfunkantenne auf dem markanten, exponiert platzierten Dach des Standortgebäudes werde daher eindeutig als Störfaktor für das äussere Ortsbild wahrgenommen. Hinsichtlich des inneren Ortsbilds gelte Folgendes: Das Standortgebäude sei gestalterisch «unprätentiös» gehalten und stellen- weise durch spätere Veränderungen geprägt. Dennoch würde die geplante Mobilfunkantenne sein voluminöses Dach verunklären und damit seine Ge- samterscheinung massiv beeinträchtigen. Das technische Gestänge stelle eine andere Kategorie dar als die bisher vorgenommenen Eingriffe in die ur- sprüngliche Dachfläche (Einbau Schleppgaube, Dachflächenfenster). Das Standortgebäude sei zwar seinerzeit in Abwägung und im direkten Vergleich mit der benachbarten Altbebauung nicht ins Bauinventar aufgenommen worden. Dies bedeute allerdings nicht, dass es ohne jeglichen Eigenwert oder ortsbildliche Qualitäten sei. Dass die Bauparzelle wie die benachbarten Grundstücke mit den erhaltenswerten Gebäuden im Zonenplan ebenfalls der DZ 2 zugewiesen worden sei, sei denn auch folgerichtig und nachvoll- ziehbar. Das Standortgebäude könne mit seinem grösseren, seitlich vorge- lagerten Pendant nebenan (Uettligenstrasse Nr. ...) nach wie vor als früher

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.09.2020, Nr. 100.2019.280U, Seite 10 zusammengehöriges Gehöft gelesen werden, auch wenn mit der ostseitigen Hofstatt der einst gemeinsame Grünraum unterdessen überbaut worden sei. Dieses benachbarte Bauernhaus sei von der geplanten Antenne in seinen Sichtbezügen unmittelbar betroffen. Sein voluminöses Dach decke aber viele Sichtbezüge aus dem näheren Strassenraum auf die übrigen Objekte der erhaltenswerten Altbebauung ab, weshalb diese – aus dem öffentlichen Raum betrachtet – von der Antenne nur marginal tangiert seien. Die am Bau- projekt vorgenommenen Anpassungen änderten nichts Wesentliches an der Wahrnehmung des Betrachters und damit an der konkreten Situation vor Ort. Die geplante Mobilfunkantenne werde zwar aufgrund der topografischen Situation, der bestehenden Bebauung und den vegetationsreichen Par- zellenbegrenzungen aus vielen Bereichen des Quartiers im öffentlichen Raum nicht zu sehen sein. Das innere Ortsbild werde jedoch nach wie vor im unmittelbaren Umfeld des Bauvorhabens beeinträchtigt, d.h. aus dem objektnahen Strassenraum der Uettligenstrasse, aus Teilen der Gassacker- strasse und des Schaufelgrabenwegs und insbesondere aus dem Erlenweg sowie aus dem Birkenweg und den Zwischenräumen der Einfamilienhäuser am Beundeweg (zum Ganzen Fachbericht der OLK vom 22.2.2019, Vor- akten BVE pag. 87 ff.). 3.4Am 3. April 2019 führte die Vorinstanz mit den Parteien sowie im Bei- sein von Vertreterinnen und Vertretern der Gemeinde, der kommunalen Fachkommission und der OLK einen Augenschein durch. Die Teilnehme- rinnen und Teilnehmer hatten Gelegenheit, ihre Berichte bzw. Standpunkte zur Einordnungsfrage zu erläutern und vor Ort zu veranschaulichen sowie Fragen zu stellen (vgl. Protokoll des Augenscheins vom 3.4.2019, Vorakten BVE pag. 120 ff. [nachfolgend: Protokoll Augenschein]). 3.5Im hier angefochtenen Entscheid vom 25. Juli 2019 folgte die Vor- instanz im Wesentlichen der Auffassung der OLK. Diese sei nachvollziehbar und überzeugend und decke sich zudem mit dem Eindruck, den sie am Augenschein selber gewonnen habe: Das Standortgebäude sei ein mar- kanter Teil der Altbebauung entlang der Uettligenstrasse und mitprägend für den Siedlungsrand von Wohlen bzw. von dessen Silhouette. Da aus dem Zu- sammenspiel der Gebäude auch die ursprüngliche Struktur bzw. Ent- stehungsgeschichte von Wohlen ablesbar sei, komme dem betreffenden

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.09.2020, Nr. 100.2019.280U, Seite 11 inneren und äusseren Ortsbild eine besondere Qualität und damit erhöhte Schutzwürdigkeit zu (angefochtener Entscheid E. 2j). Am Augenschein habe sich ferner bestätigt, dass die geplante Antenne als Störfaktor wahr- genommen und sowohl die Gesamterscheinung des Standortgebäudes als auch die Gesamtwirkung des inneren und äusseren Ortsbildes beein- trächtigen würde. Dass die Antenne auf der Ostseite und nicht wie ursprüng- lich geplant auf der Westseite des Daches erstellt werden soll, ändere nichts an ihrer störenden Wirkung (angefochtener Entscheid E. 2k). Die Antenne sei sowohl aus dem objektnahen Strassenraum als auch aus grösserer Dis- tanz deutlich als Fremdkörper wahrnehmbar. Neben dem Orts- und Land- schaftsbild zwischen Ober- und Unterwohlen im Allgemeinen störe sie damit das Zusammenspiel des Standortgebäudes mit der übrigen Altbebauung entlang der Uettligenstrasse erheblich, allen voran die Ensemblewirkung mit dem (als erhaltenswert) geschützten Nachbargebäude und insbesondere mit Blick auf die noch weitgehend intakte Dachlandschaft der Altbebauung. Es könne nicht gesagt werden, die geplante Mobilfunkanlage ergebe als Einzel- bau und mit Bezug zur Umgebung eine gute Lösung bzw. Gesamtwirkung. Sie ordne sich überhaupt nicht ins Ortsbild ein und könne bei weitem nicht mehr als (bloss) «erträglicher Störfaktor» betrachtet werden. Das Bau- vorhaben erfülle daher weder die kantonalen noch die kommunalen Ästhetik- vorschriften (Art. 9 Abs. 1 BauG, Art. 17 Abs. 1 BauV sowie Art. 14 GBR) und sei nicht bewilligungsfähig (angefochtener Entscheid E. 2l). 4. 4.1Die Beschwerdeführerin vertritt demgegenüber den Standpunkt, die geplante Anlage trete «in keiner Weise markant in Erscheinung». Zudem re- lativiert sie die Schutzwürdigkeit des betroffenen Orts- und Strassenbildes. Konkret bringt sie vor, der Mast überrage den Dachfirst des Standort- gebäudes bloss um 4 m. Überdies werde die Antenne von der westlichen Dachseite sowie von den Bäumen in der Umgebung abgedeckt. Sie sei des- halb von der Uettligenstrasse her nur beschränkt sichtbar. Dies gelte selbst dann, wenn die Bäume nicht vorhanden wären. Aus «vielen Bereichen des Quartiers» sei die Antenne sodann überhaupt nicht zu sehen. Im Übrigen sei die von der OLK beschriebene Ensemblewirkung kaum erkennbar. Die Ge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.09.2020, Nr. 100.2019.280U, Seite 12 bäude nördlich des Standortgebäudes wiesen einen wesentlich anderen Stil auf als die Altbebauung (zum Ganzen Beschwerde Rz. 17, 31 und 34). 4.2Das Baugrundstück befindet sich an einer Strassenecke und ist west- lich, nördlich und östlich von öffentlichen Strassen umgeben (vgl. vorne E. 3.1). Folglich ist der Antennenstandort aus dem umliegenden Strassen- raum betrachtet sehr gut einsehbar. Daran ändert die neu vorgesehene Plat- zierung auf der östlichen, zur Gassackerstrasse hin gerichteten Seite des Teilwalmdachs kaum etwas. Entgegen den Ausführungen der Beschwerde- führerin lassen die in den Akten vorhandenen Fotos des Bauprofils er- kennen, dass die Antenne nicht nur aus östlicher Richtung betrachtet promi- nent in Erscheinung tritt, sondern auch vom westlich des Standortgebäudes gelegenen Abschnitt der Uettligenstrasse aus, da sie den Dachfirst deutlich überragt (Fotobeilage zum Augenschein vom 3.4.2019, Vorakten BVE pag. 135 ff. [nachfolgend: Fotobeilage Augenschein], Fotos Nrn. 7, 8 und 9; Bildbeilage zum OLK-Bericht, Vorakten BVE pag. 92 ff. [nachfolgend: Bild- beilage OLK-Bericht], mittleres Foto S. 5; Fotos der Beschwerdeführenden Blum, Vorakten Gemeinde nach pag. 4.62). Von verschiedenen Stellen der Uettligenstrasse aus besteht zudem eine direkte Sichtverbindung zur öst- lichen Fläche des Walmdachs (Fotobeilage Augenschein, Foto Nr. 2; Bild- beilage OLK-Bericht, unteres Foto S. 4, oberes Foto S. 5). Bei dieser Aus- gangslage bestätigt sich der Standpunkt der OLK ohne weiteres, wonach sich der umstrittene Antennenstandort an einer exponierten Lage befindet. Dem steht nicht entgegen, dass die Antenne nicht im gesamten Quartier wahrgenommen werden kann bzw. aus bestimmten Blickrichtungen von um- liegenden Gebäuden oder Bäumen teilweise oder ganz verdeckt wird. Nichts anderes ergibt sich für den Einwand, der Antennenstandort sei aus der Ferne nur vom «Bodenacher» her einsehbar (Beschwerde Rz. 32): Beim «Boden- acher» handelt es sich um eine allgemein begangene Örtlichkeit. Ausserdem dürfte die Antenne aus der Ferne nicht allein von dort aus sichtbar sein, sondern insbesondere auch vom «Breitacher» aus, über den ein Feldweg vom «Bodenacher» nach Unterwohlen führt (zur Situation vgl. Landeskarten- ausschnitt und Orthofoto 2018, Bildbeilage OLK-Bericht S. 3). 4.3Bezüglich der Ensemblewirkung hat die Vorinstanz in Bestätigung der OLK ausgeführt, das Standortgebäude werde insbesondere aufgrund

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.09.2020, Nr. 100.2019.280U, Seite 13 seiner Dachform, seiner Stellung und seiner Volumetrie als Teil der Alt- bebauung entlang der Uettligenstrasse wahrgenommen. Das Gebäude sei damit auch mitprägend für den Siedlungsrand von Wohlen bzw. dessen (schützenswerter) Silhouette; dies gelte umso mehr, als das betreffende Ge- bäude den (nördlichen) Abschluss der Altbebauung bilde (angefochtener Entscheid E. 2j). Auch dieser Befund lässt sich anhand der Fotografien in den Akten problemlos nachvollziehen. Diese zeigen auf, dass sich die Ge- bäude der Altbebauung und damit auch das Standortgebäude namentlich aufgrund ihres Fachwerks und ihrer grossflächigen Walmdächer klar erkenn- bar von den jüngeren Bauten in der Nachbarschaft abheben, wodurch die Strukturen der ursprünglichen Bebauung sowohl im umliegenden Strassen- raum als auch vom «Bodenacher» aus betrachtet nach wie vor gut ersichtlich in Erscheinung treten (Fotobeilage Augenschein, Fotos Nrn. 10-14; Bild- beilage OLK-Bericht, oberes und unteres Foto S. 8; vgl. auch die Objekt- blätter des Bauinventars, Vorakten BVE nach pag. 67). Insofern verleiht die Altbebauung der Umgebung des Antennenstandorts bis zu einem gewissen Grad ein einheitliches Erscheinungsbild, aus dem die ursprüngliche Sied- lungsstruktur ablesbar ist und das als erhöht schutzwürdig im Sinn der Rechtsprechung (vorne E. 2.3) qualifiziert werden kann. Entgegen der Auf- fassung der Beschwerdeführerin ist ferner nicht entscheidend, dass das Standortgebäude selber im Unterschied zur Mehrheit der übrigen Gebäude der Altbebauung nicht im Bauinventar verzeichnet ist (vgl. Beschwerde Rz. 20 und 30). Mit Blick auf den hier interessierenden Schutz des Orts- und Strassenbildes ist nicht in erster Linie die Qualität des Standortgebäudes als Baudenkmal massgebend, sondern ob und inwiefern der Aussenraum in der Umgebung des Antennenstandorts für die Betrachterin oder den Betrachter optisch als charakteristische Einheit wirkt und als solche durch das Bau- vorhaben beeinträchtigt zu werden droht (vorne E. 2.1). 4.4Was die Sichtbarkeit des Antennenstandorts aus dem öffentlichen Raum und die Schutzwürdigkeit des Orts- und Strassenbildes in dessen Um- gebung angeht, besteht nach dem Gesagten keine Veranlassung, von der ausführlich begründeten und auch für Laiinnen und Laien nachvollziehbaren und verständlichen Beurteilung der OLK abzuweichen. Nicht zu bean- standen ist folglich der Schluss der Vorinstanz, der Antennenstandort sei ins- gesamt gut einsehbar und dem inneren und äusseren Ortsbild komme eine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.09.2020, Nr. 100.2019.280U, Seite 14 besondere Qualität und erhöhte Schutzwürdigkeit zu; dies umso weniger, als diese Ansicht auch von der kommunalen Fachkommission vertreten wird (vorne E. 3.2; Protokoll Augenschein S. 7, Votum des Vertreters der kommu- nalen Fachkommission). 5. 5.1Ferner stellt die Beschwerdeführerin in Abrede, dass die Antenne nach den Projektanpassungen noch einen unzulässigen Störfaktor für das Orts- und Strassenbild darstellt. Zur Begründung bringt sie namentlich vor, zwischen Antenne und Gebäude bestehe eine Proportion von 1:3, was zu einer ästhetisch zufriedenstellenden Lösung führe. Die Antenne greife auch nicht in die Symmetrie des Standortgebäudes ein, da sie in der Mitte der öst- lichen Dachfläche platziert werden soll. Überdies sei das Dach bereits durch nachträglich erstellte Dachflächenfenster und Schleppgauben geprägt, weshalb die Antenne den Gesamteindruck des Gebäudes insgesamt nicht beeinträchtige (zum Ganzen Beschwerde Rz. 17 f. und 30). 5.2Der Mastfuss der Antennenanlage soll nur wenig mehr als 1 m unter- halb des Dachfirsts befestigt werden. Wie auf den Bauplänen zu sehen ist, kann nicht ernsthaft bestritten werden, dass die Antenne durch diese Posi- tionierung sowie aufgrund ihrer Grösse und technischen Erscheinung einen auffälligen optischen Gegensatz zum Walmdach des Standortgebäudes bildet (vgl. Pläne «Grundriss», «Ansicht A» und «Perspektive», alle mit Ver- merk «Projektänderung» und von der BVE am 19.12.2018 gestempelt, Vor- akten BVE nach pag. 78). Auch die in den Akten liegenden Fotografien be- stätigen die Einschätzung der OLK und der Vorinstanz, wonach die geplante Antenne die Gesamterscheinung des Gebäudes in dominanter und störender Weise prägen würde (Fotobeilage Augenschein, Fotos Nrn. 7, 8 und 9; Bildbeilage OLK-Bericht, mittleres Foto S. 5; Fotos der Beschwerde- führenden Blum, Vorakten Gemeinde nach pag. 4.62). Diese Störwirkung wird nicht – wie die Beschwerdeführerin meint – durch das Grössenverhältnis zwischen Antenne und Gebäude, durch ihre Platzierung in der Mitte der Dachfläche oder durch die bereits eingebauten Gauben und Dachfenster entscheidend abgemildert. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, die An-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.09.2020, Nr. 100.2019.280U, Seite 15 tenne beeinträchtige den Gesamteindruck des Gebäudes insgesamt nicht, vermag daher nicht zu überzeugen. 5.3Weiter rügt die Beschwerdeführerin zu Unrecht, die Vorinstanz habe nicht aufgezeigt, wie die geplante Mobilfunkantenne die übrigen Gebäude der Altbebauung entlang der Uettligenstrasse störe (Beschwerde Rz. 27): Die BVE hat im angefochtenen Entscheid erwogen, die Ensemblewirkung sei in der unmittelbaren Umgebung des Bauvorhabens insbesondere bei der Einmündung der Oberwohlenstrasse in die Uettligenstrasse erkennbar, da das Standortgebäude nach wie vor als mit dem denkmalgeschützten Nach- bargebäude Uettligenstrasse ... zusammengehörender Hof wahrgenommen werde. Aus der Ferne sei das Zusammenwirken der Gebäude der Altbebau- ung von Oberwohlen bzw. von Westen her über den «Breitacher» erkennbar (angefochtener Entscheid E. 2j). Indem die geplante Antenne das gross di- mensionierte Teilwalmdach empfindlich störe, wirke sie sich negativ auf die Gesamterscheinung des Standortgebäudes aus und damit letztlich auf die gesamte Altbebauung entlang der Uettligenstrasse, insbesondere mit Blick auf die noch weitgehend intakte Dachlandschaft (angefochtener Entscheid E. 2k). 5.4Was die Störwirkung aus der Ferne anbelangt, bringt die Be- schwerdeführerin sodann vor, die am linken Rand der Dorfsilhouette ge- legene Antenne wäre vom weit entfernten «Bodenacher» aus kaum wahr- nehmbar. Das Ortsbild werde daher gar nicht beeinträchtigt (Beschwerde Rz. 32). Auch dieser Einwand findet in den Akten keine Stütze. Die Foto- grafien zeigen vielmehr, dass die Antenne insbesondere vom «Bodenacher» aus betrachtet aus der Dachlandschaft der Altbebauung herausstechen und die Dorfsilhouette dadurch beeinträchtigen würde (Fotobeilage Augen- schein, Fotos Nrn. 10, 13 und 19; Bildbeilage OLK-Bericht, mittleres und oberes Foto S. 8). Daran ändert die Distanz von rund 300 m nichts; aus einer solchen Entfernung ist ein 4 m über den Dachfirst hinausragender Antennen- mast mit Panels und Richtfunkantennen deutlich erkennbar. Dass sich das Standortgebäude am Rand der Altbebauung bzw. von dessen Silhouette be- findet, fällt dabei kaum ins Gewicht.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.09.2020, Nr. 100.2019.280U, Seite 16 6. 6.1Nach dem Gesagten erweist sich der auf den Fachbericht der OLK abgestützte Schluss der Vorinstanz, die Antenne ergebe aufgrund ihres un- günstigen Standorts und ihrer auffälligen Erscheinung keine gute Gesamt- wirkung bzw. schaffe einen erheblich störenden Gegensatz zur bestehenden Bebauung, als insgesamt überzeugend begründet. Die daran geübte Kritik der Beschwerdeführerin ist nicht stichhaltig. Daher ist es nicht zu bean- standen, dass die BVE im umstrittenen Bauvorhaben nicht nur eine Ver- letzung des kommunalen Einordnungsgebots (Art. 14 GBR), sondern auch einen Verstoss gegen das kantonalrechtliche Beeinträchtigungsverbot (Art. 9 Abs. 1 BauG) erkannt hat. Beschwerdeführerin und Gemeinde weisen zwar zu Recht darauf hin, dass Mobilfunkantennen aufgrund ihrer tech- nischen Erscheinung einer guten Einordnung im Allgemeinen nur schwer zu- gänglich sind und ihnen stets etwas Störendes anhaftet (Beschwerde Rz. 11; Stellungnahme der EG Wohlen vom 24.9.2019 S. 2, act. 4). Wenn die Vor- instanz im vorliegenden Fall aber zum Ergebnis gelangte, eine derart promi- nent platzierte Antenne würde von der durchschnittlichen Betrachterin oder vom durchschnittlichen Betrachter nicht mehr nur als zwar unschöne, aber notwendige Infrastrukturanlage hingenommen, sondern gehe «bei weitem über das Mass eines ‹erträglichen Störfaktors› hinaus», ist dies vertretbar. 6.2Im Übrigen hat sich die Vorinstanz mit ihrer Beurteilung dem Stand- punkt der OLK nicht unkritisch angeschlossen, «ohne sich auch nur ansatz- weise mit den Ausführungen der Ortsbürgergemeinde und mit den Aus- führungen der Beschwerdeführerin auseinanderzusetzen» (Beschwerde Rz. 28). Die Vorinstanz hat sich nach Eingang des Fachberichts der OLK am Augenschein mit Instruktionsverhandlung vor Ort einen eigenen Eindruck vom Bauvorhaben und von seinen ästhetischen Auswirkungen verschafft und den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit gegeben, ihre Standpunkte zu erklären (vorne E. 3.4). Sie hat zudem anhand objektiver Kriterien dargelegt, weshalb sie der Beurteilung der OLK und nicht derjenigen der kommunalen Fachkommission gefolgt ist. Schliesslich hat sie den rechterheblichen Sach- verhalt hinreichend abgeklärt; dieser ist in den Akten auch genügend doku- mentiert, insbesondere anhand der enthaltenen Fotografien. Der nicht näher

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.09.2020, Nr. 100.2019.280U, Seite 17 begründete Antrag auf Durchführung eines (erneuten) Augenscheins wird daher abgewiesen. 7. Streitig ist weiter, ob die Verweigerung der Baubewilligung gegen das Fern- melderecht verstösst. 7.1Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Bauabschlag komme einem «unzulässigen grossflächigen Antennenverbot» gleich. Es gebe im Gebiet zwischen Unter- und Oberwohlen mit Ausnahme des Kirchturms keine hohen Gebäude. Daher würde jede Mobilfunkantenne an jedem be- liebigen Standort die Silhouette durchbrechen. Ausserdem sei es für sie nicht möglich, die Antennenstandorte der anderen beiden Mobilfunkbetreibe- rinnen in der Umgebung mitzubenutzen, da ansonsten die Strahlungsgrenz- werte überschritten würden. Die Topografie bzw. die terrassenförmige Struk- tur des Gebiets mache es zusätzlich schwierig, einen geeigneten Standort für eine neue Anlage zu finden. Um Unter- und Oberwohlen abdecken zu können, gäbe es praktisch gar keine andere Lösung, als eine Mobilfunk- anlage auf dem Standortgebäude zu installieren. Da die Mobilfunk- abdeckung in diesem Gebiet ungenügend sei, könne sie auch nicht nach Hinterkappelen ausweichen (Beschwerde Ziff. 19, 30 und 36). 7.2Die Vorinstanz begründete die ungenügende gestalterische Einord- nung insbesondere damit, dass die Antenne an einer exponierten Lage er- richtet werden soll und das Standortgebäude Teil der Altbebauung entlang der Uettligenstrasse bzw. von deren Silhouette ist (vorne E. 3.5). Dies trifft offensichtlich nicht auf alle möglichen Standorte im Gebiet zwischen Unter- und Oberwohlen zu. Anders als die Beschwerdeführerin meint, muss die für das Standortgebäude vorgenommene Beurteilung daher nicht ohne weiteres auf jeden anderen Standort zwischen Unter- und Oberwohlen übertragen werden. Insofern ist nicht ersichtlich, dass die Verweigerung der streitigen Baubewilligung ein Antennenverbot im gesamten Gebiet zwischen Unter- und Oberwohlen zur Folge hätte.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.09.2020, Nr. 100.2019.280U, Seite 18 7.3Dass der vorgesehene Antennenstandort zwischen den Dorfkernen für die gleichzeitige Abdeckung von Unter- und Oberwohlen ideal wäre, er- scheint plausibel. Daraus ergibt sich indes nicht automatisch, dass die Be- schwerdeführerin auf eine Mobilfunkantenne genau am geplanten Standort angewiesen ist, zumal auch die beiden anderen Mobilfunkkonzessionä- rinnen im Gebiet zwischen den Dorfkernen keine Mobilfunkantennen be- treiben (vgl. <www.map.geo.admin.ch>, Karten Antennenstandorte 2G, 3G, 4G und 5G). Auch sonst besteht kein Grund zur Annahme, dass der Bau- abschlag die Beschwerdeführerin in der Wahrnehmung ihrer Versorgungs- pflicht über Gebühr behindern würde. Zum einen belegt die Beschwerde- führerin ihre Ausführung zur angeblich bestehenden Versorgungslücke nicht. Zum anderen zeigt sie auch nicht konkret auf, ob und welche Alternativstand- orte in der Umgebung sie (erfolglos) geprüft hat. Zwar kann von der Be- schwerdeführerin nicht verlangt werden, dass sie das Fehlen jeglicher Alter- native beweist (BGer 1C_49/2015 vom 9.12.2015 E. 4.3; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 9-10 N. 29). Befindet sich ein geplanter Antennenstandort aber wie hier an einer für das Strassen- und Ortsbild sehr ungünstigen Lage, muss sie zumindest konkrete und genügend intensive Suchbemühungen nach- weisen. Dieser Obliegenheit ist die Beschwerdeführerin nicht nach- gekommen. Es genügt nicht, dass die Frage von Alternativstandorten am Augenschein angesprochen wurde (Protokoll Augenschein S. 8 f.). 7.4Vor diesem Hintergrund ist ein Verstoss gegen das Fernmelderecht nicht erkennbar. 8. Zu prüfen ist noch der Einwand, der Bauabschlag verletze die Gemeinde- autonomie. 8.1Die Beschwerdeführerin bringt vor, es sei eine Ermessensfrage, ob die Mobilfunkantenne das Ortsbild beeinträchtige. Nicht die Vorinstanz, sondern die Gemeinde und die kommunale Fachkommission seien mit den örtlichen Verhältnissen vertraut und hätten das Baugesuch nach einem Opti- mierungsprozess gutgeheissen. Dieser Entscheid sei ohne weiteres vertret-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.09.2020, Nr. 100.2019.280U, Seite 19 bar. Die Vorinstanz habe deshalb mit dem Bauabschlag die Gemeinde- autonomie verletzt (Beschwerde Ziff. 37). Dieser Kritik schliesst sich die Gemeinde in ihrer Stellungnahme vom 24. September 2019 an (act. 4). Die Vorinstanz ist dagegen der Meinung, die Auffassung der Gemeinde, wonach die geplante Antennenanlage ortsbildverträglich sei, sei rechtlich nicht halt- bar (angefochtener Entscheid E. 2m). 8.2Die Gemeinde ist im Bereich ihrer Bau- und Zonenordnung im Rahmen der gesetzlichen Regelungen und der übergeordneten Planung au- tonom (Art. 65 Abs. 1 BauG). Es ist vorab ihre Sache zu bestimmen, wie sie ihre eigene kommunale Ästhetikvorschrift verstanden haben will. Die Rechts- mittelinstanzen haben zu prüfen, ob die von der Gemeinde geltend gemachte Auslegung rechtlich haltbar ist. Sie auferlegen sich mit anderen Worten eine gewisse Zurückhaltung gegenüber der Auffassung der Gemeinde, indem sie sich der Prüfung enthalten, ob eine andere Bedeutung umstrittener Bestim- mungen ebenfalls möglich und rechtlich vertretbar wäre. Sie sind nicht be- fugt, die kommunale Auslegung der Norm durch ihr eigenes Verständnis zu ersetzen, wenn die Rechtsauffassung der Gemeinde betreffend den Inhalt, den Sinn und die Tragweite der interessierenden Vorschrift rechtlich vertret- bar erscheint (BVR 2015 S. 263 E. 5.1, 2012 S. 20 E. 3.2, 2010 S. 113 E. 3.4; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 9/10 N. 5; je mit weiteren Hinweisen). Dies gilt auch dann, wenn die Gemeinde wie hier nicht selber Baubewilligungs- behörde ist, sondern sich als Verfahrensbeteiligte auf die entsprechende Auslegung beruft (BGer 1C_484/2016 vom 28.6.2017 E. 2.1.2; BVR 2019 S. 51 E. 6.2; VGE 2019/215 vom 2.7.2020 E. 4.3). Ein gewisser Beur- teilungsspielraum kann der Gemeinde auch bei der Anwendung des kanto- nalen Rechts zukommen (BVR 2017 S. 418 E. 4.2; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 65 N. 1 und 3). Dies ist namentlich bei der Frage der Fall, ob eine ästhetische Beeinträchtigung im Sinn von Art. 9 Abs. 1 BauG vorliegt, da auch hier die Würdigung der konkreten örtlichen Verhältnisse eine wesent- liche Rolle spielt (BGE 145 I 52 E. 3.6 [zum Einordnungsgebot des Zürcher Baugesetzes]; Jeannerat/Mohr, in Praxiskommentar RPG: Nutzungs- planung, 2016, Art. 17 N. 88; Benjamin Schindler, Die Gemeindeautonomie als Hindernis für einen wirksamen Rechtsschutz, in Rüssli/Hänni/Häggi Furrer [Hrsg.], Staats- und Verwaltungsrecht auf vier Ebenen, Festschrift für Tobias Jaag, 2012, S. 145 ff., 148). Die Gemeinde muss ihren Beurteilungs-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.09.2020, Nr. 100.2019.280U, Seite 20 spielraum jedoch pflichtgemäss ausüben und hat dabei vom Sinn und Zweck der anzuwendenden Regelung auszugehen. Mit Blick auf Art. 9 Abs. 1 BauG gilt insofern zu beachten, dass die Bestimmung als allgemeines Beeinträchti- gungsverbot kantonale Mindestanforderungen an die Bauästhetik enthält (Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 9-10 N. 1). Hebt eine Rechtsmittelinstanz einen Einordnungsentscheid auf, weil er diesen kantonalen Minimalvorgaben nicht entspricht, besteht darin keine Verletzung der Gemeindeautonomie; denn in einem solchen Fall trägt der aufgehobene kommunale Entscheid den im übergeordneten kantonalen Recht verankerten Interessen nicht hinreichend Rechnung und ist damit rechtlich nicht haltbar (BGE 145 I 52 E. 3.6; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 66 N. 5). 8.3Wie vorne in E. 4 ff. dargelegt wurde, gelangte die Vorinstanz zum rechtskonformen und überzeugend begründeten Schluss, die geplante An- tenne schaffe einen erheblichen Gegensatz zur bestehenden Umgebung und stelle damit eine unzulässige Beeinträchtigung des Landschaftsbildes im Sinn von Art. 9 Abs. 1 BauG dar. Insofern hält die umstrittene Anlage die kantonalrechtlichen Mindestanforderungen an die Bauästhetik nicht ein. Was die Gemeinde dem entgegenhält, überzeugt nicht: Soweit sie geltend macht, es könne keineswegs von einem «erhöhten Ortsbildschutz» gesprochen werden (Stellungnahme vom 24.9.2019 S. 2, act. 4; Gesamtentscheid vom 20.6.2018 S. 7), widerspricht sie nicht nur der Beurteilung der OLK (vorne E. 3.3), sondern auch der Auffassung ihrer eigenen kommunalen Fach- kommission, die dem Standortgebäude eine hohe ortsbauliche bzw. ortsbild- prägende Bedeutung zumisst (vorne E. 3.2). Unbehelflich ist auch der Hin- weis der Gemeinde, der umstrittene Standort liege in keinem Ortsbildschutz- gebiet. Denn daraus folgt nicht ohne weiteres, dass dem betreffenden Orts- und Strassenbild im Rahmen von Art. 9 Abs. 1 BauG keine besondere Quali- tät bzw. erhöhte Schutzwürdigkeit zukommen kann (vgl. VGE 2011/373 vom 15.2.2013 E. 3.5 und 5.3). Im Übrigen hat die OLK zutreffend darauf auf- merksam gemacht, dass es nur schwer nachvollziehbar ist, weshalb die kommunale Fachkommission das hier umstrittene Bauvorhaben für ortsbild- verträglich hält, während sie die von ihr im Mai 2013 und im Januar 2014 be- urteilten Projekte noch klar ablehnte (OLK-Bericht S. 5, Vorakten BVE pag. 91). An den früheren Projekten bemängelte sie, «die Verunklärung des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.09.2020, Nr. 100.2019.280U, Seite 21 Daches und der Gesamterscheinung des Gebäudes und des Quartierbildes durch diesen Masten [sei] sehr gross», weil dem Standortgebäude eine «hohe ortsbildprägende Bedeutung» zukomme (vorne E. 3.2). Inwiefern dieser Bewertung durch die Verschiebung des Standorts auf die Ostseite des Daches unterdessen die Grundlage entzogen worden sein soll, leuchtet trotz der vorgenommenen Redimensionierung nicht ein, zumal die Antenne im Orts- und Strassenbild nach wie vor prominent in Erscheinung tritt (vgl. vorne E. 4.2 und 5.2). 8.4Wenn die Vorinstanz bei dieser Ausgangslage den Rechtsstandpunkt der Gemeinde zur Einordnungsfrage nicht geteilt hat, ist dies nicht zu bean- standen. Eine Verletzung der Gemeindeautonomie liegt nicht vor. 9. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerde- führerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Zudem hat sie der Beschwerdegegnerschaft die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 4'000.--, werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  3. Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerschaft für das Ver- fahren vor dem Verwaltungsgericht die Parteikosten, bestimmt auf Fr. 4'200.30 (inkl. Auslagen und MWSt), zu ersetzen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.09.2020, Nr. 100.2019.280U, Seite 22 4. Zu eröffnen:

  • Beschwerdeführerin
  • Beschwerdegegnerschaft
  • Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern
  • Einwohnergemeinde Wohlen und mitzuteilen:
  • Kantonale Kommission zur Pflege der Orts- und Landschaftsbilder Der Abteilungspräsident:Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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Bern
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BE_VG_001
Gericht
Be Verwaltungsgericht
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Entscheidungsdatum
28.09.2020
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026