100.2019.278U HAT/ROC/ROS Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 2. September 2019 Verwaltungsrichter Häberli, Abteilungspräsident Verwaltungsrichterin Arn De Rosa Gerichtsschreiber Röthlisberger Brandenburg A.________ Beschwerdeführer gegen Einwohnergemeinde Wichtrach handelnd durch den Gemeinderat, Stadelfeldstrasse 20, 3114 Wichtrach Beschwerdegegnerin und Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen betreffend Gemeinderatswahlen vom 8. September 2019; Wahlvorschlag (Entscheid des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 12. August 2019; gbv 8/2019)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.09.2019, Nr. 100.2019.278U, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________ hat sich am 26. Juli 2019 bei der Einwohnergemeinde (EG) Wichtrach als Neuzuzüger angemeldet und gleichzeitig zwei Wahlvor- schläge für die Gemeinderatswahlen 2019 vom 8. September 2019 einge- reicht. Darin schlagen fünf Stimmberechtigte A.________ als Kandidat der B.________ für den Gemeinderat und für das Gemeinderatspräsidium vor. Mit E-Mail vom 26. Juli 2019 und Schreiben vom 31. Juli 2019 teilte ihm die Gemeindeverwaltung mit, beide Wahlvorschläge seien ungültig, weil er noch nicht über das Gemeindestimmrecht verfüge. Dagegen gelangte A.________ an das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland, das seine Beschwerde mit Entscheid vom 12. August 2019 abwies. B. Am 22. August 2019 hat A.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde er- hoben. Er beantragt sinngemäss, den angefochtenen Entscheid aufzu- heben und seine Wahlvorschläge für die Gemeinderatswahlen 2019 der EG Wichtrach für gültig zu erklären. Zudem seien die Gemeinderatswahlen 2019 auf Anfang November 2019 zu verschieben, damit die B.________ eine Wahlkampagne führen können. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 74 Abs. 2 Bst. c des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) kantonal letztinstanzlich Beschwerden betreffend kommunale Wahl- und Abstimmungssachen. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanz-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.09.2019, Nr. 100.2019.278U, Seite 3 lichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid – der sein passives Wahlrecht beschlägt (Art. 79b Bst. b VRPG) – besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79b Bst. a i.V.m. Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen zu Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Streitig ist vorab, ob der Beschwerdeführer als Kandidat zu den Gemeinde- ratswahlen 2019 der EG Wichtrach zuzulassen ist. 2.1Die Vorinstanz hat erwogen, aus den massgeblichen Bestimmun- gen ergebe sich, dass eine Person, die sich in den Gemeinderat bzw. als Gemeindepräsident wählen lassen wolle, am Wahltag über das Gemeinde- stimmrecht verfügen müsse. Diese Voraussetzung sei beim Beschwerde- führer nicht erfüllt, da er die dreimonatige Wohnsitzdauer erst am 26. Okto- ber 2019 erfüllen werde. – Der Beschwerdeführer anerkennt, dass er im Zeitpunkt der Gemeinderatswahlen 2019 nicht stimmberechtigt sein wird. Er macht aber geltend, für seine Wählbarkeit sei massgebend, dass er im Zeitpunkt eines allfälligen Amtsantritts am 1. Januar 2020 über das Ge- meindestimmrecht verfügen werde. Es gebe keine Vorschrift, die es ihm verbiete, bereits während laufender Karenzfrist für den Gemeinderat zu kandidieren. Die eingereichten Wahlvorschläge seien daher gültig zu er- klären. 2.2Gemäss Art. 33 des Gemeindegesetzes vom 16. März 1998 (GG; BSG 170.11) ordnen die Gemeinden die Grundzüge des Wahlverfahrens im Rahmen des übergeordneten Rechts selber (Abs. 1). Soweit Gemeinde- gesetz und kommunales Recht keine eigene Regelung vorsehen, gilt sinn- gemäss die kantonale Gesetzgebung über die politischen Rechte (Abs. 2). Nach Art. 61 des kommunalen Reglements vom 3. Dezember 2014 über Abstimmungen und Wahlen sind Wahlvorschläge für Urnenwahlen in der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.09.2019, Nr. 100.2019.278U, Seite 4 EG Wichtrach von mindestens fünf Stimmberechtigten unterzeichnet bei der Gemeindeverwaltung einzureichen. Wählbar in den Gemeinderat, in das Gemeindeparlament und in das Präsidium der Gemeindeversammlung sind die in der Gemeinde Stimmberechtigten (Art. 35 Abs. 1 Bst. a GG; vgl. auch Art. 11 Bst. a der Gemeindeordnung der EG Wichtrach vom 19. Juni 2014 [GO]). Über das kommunale Stimmrecht verfügen Personen, die in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigt und seit drei Monaten in der Gemeinde wohnhaft sind (Art. 114 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1] und Art. 13 GG; vgl. auch Art. 29 Abs. 1 GO). Das kantonale Stimmrecht steht allen Schweizerbürgerinnen und Schweizerbürgern zu, die im Kanton wohnen und das 18. Altersjahr zurückgelegt haben (Art. 55 Abs. 1 KV). Das Wohnsitzerfordernis ist Ausdruck des Grundsatzes, dass die politischen Rechte am politischen Wohnsitz auszuüben sind (Art. 39 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; BGer 1C_297/2008 vom 4.11.2008 E. 3.1; Regierungsratsbeschluss vom 23.6.2004 [RRB 1998/04] S. 6. je auch zum Folgenden; Andreas Kley, in Biaggini/Gächter/Kiener [Hrsg.], Staatsrecht, 2. Aufl. 2015, § 42 N. 33 ff.; Hangartner/Kley, Die de- mokratischen Rechte in Bund und Kantonen der Schweizerischen Eid- genossenschaft, 2000, Rz. 138 f.). Dementsprechend bildet der politische Wohnsitz Voraussetzung für die Ausübung des Stimmrechts; er befindet sich in der Gemeinde, in welcher die stimmberechtigte Person wohnt und schriftenpolizeilich angemeldet ist (Art. 7 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 5. Juni 2012 über die politischen Rechte [PRG; BSG 141.1]; Art. 12 Abs. 1 der Verordnung vom 10. Dezember 1980 über das Stimmregister [BSG 141.113; nachfolgend: Stimmregisterverordnung]; Peter Friedli, in Kommentar zum bernischen GG, 1999, Art. 13 N. 2 und 6). 2.3Die Kantone können vorsehen, dass die Wohnsitznahme für sich allein nicht ausreicht, sondern Neuzugezogene das Stimmrecht in kanto- nalen und kommunalen Angelegenheiten erst nach einer Wartefrist von höchstens drei Monaten ausüben können (Art. 39 Abs. 4 BV). Wie gesehen hat der Kanton Bern von dieser Möglichkeit in Bezug auf das Gemeinde- stimmrecht Gebrauch gemacht, indem dieses eine dreimonatige Mindest- wohndauer voraussetzt (E. 2.2 hiervor). Die Karenzfrist wurde anlässlich der Totalrevision der Kantonsverfassung diskutiert, letztlich aber nicht in Frage gestellt (vgl. Peter Friedli, a.a.O., Art. 13 N. 5 mit Hinweisen, auch
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.09.2019, Nr. 100.2019.278U, Seite 5 zum Folgenden). Sie will sicherstellen, dass die Stimmenden und Wählen- den bis zu einem gewissen Grad mit den lokalen Verhältnissen vertraut sind. Zudem soll innerkantonaler «Abstimmungs- oder Wahl-Tourismus» unterbunden werden (Kälin/Bolz, Handbuch des bernischen Verfassungs- rechts, 1995, Art. 114 N. 1; Hangartner/Kley, a.a.O., Rz. 122; Andreas Kley, in St. Galler Kommentar zur BV, 3. Aufl. 2014, Art. 39 N. 14 f.; vgl. auch jüngst JTA 2018/388/390/400/435/446 vom 23.8.2019 E. 10.4. mit Verweis auf BGE 49 I 416). Ob die Wohnsitznahme Voraussetzung für die Wählbarkeit oder die Amtsausübung bildet, ist im Einzelfall aufgrund der geltenden Vorschriften abzuklären; ist sie als Wählbarkeitsvoraussetzung ausgestaltet, wird bereits eine Wahl rechtlich ausgeschlossen und nicht erst der Antritt des Amtes (BGE 128 I 34 E. 1d; vgl. Hangartner/Kley, a.a.O., Rz. 225 und 245). Bei der Karenzfrist gemäss Art. 114 KV und Art. 13 GG handelt es sich um eine Wählbarkeitsvoraussetzung, zumal diese Bestimmungen nicht zwischen den einzelnen Elementen des Stimm- rechts unterscheiden (zum Inhalt des Stimmrechts vgl. Peter Friedli, a.a.O., Art. 13 N. 3), also insbesondere das Recht, aktiv an kommunalen Wahlen und Abstimmungen teilzunehmen, nicht anders regeln, als jenes, sich (passiv) zur Wahl zu stellen; mithin können aktives und passives Wahlrecht nicht auseinanderfallen. Für die Rechte, die sich aus der Stimm- berechtigung ergeben, ist einheitlich der Eintrag im Stimmregister mass- gebend (Art. 39 Abs. 1 PRG). Eintragungen ins Register sind vor- zunehmen, wenn feststeht, dass die Teilnahmevoraussetzungen am Abstimmungs- oder Wahltag erfüllt sein werden (Art. 18 Abs. 2 Stimm- registerverordnung). 3. Aus der dargestellten gesetzlichen Regelung ergibt sich klar, dass nur Per- sonen wählbar sind, die am Wahltag über das kommunale Stimmrecht ver- fügen und deshalb im Stimmregister eingetragen sind. Der Beschwerde- führer hat sich am 26. Juli 2019 in Wichtrach schriftenpolizeilich an- gemeldet, sodass die dreimonatige Wartefrist gleichentags zu laufen begonnen hat (vgl. Art. 13 Stimmregisterverordnung) und er das kommu- nale Stimmrecht erst mit ihrem Ablauf am 26. Oktober 2019 erlangen wird.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.09.2019, Nr. 100.2019.278U, Seite 6 An den Gemeinderatswahlen 2019 vom 8. September 2019 kann der Beschwerdeführer deshalb weder aktiv als wählender noch passiv als sich zur Wahl stellender Stimmbürger teilnehmen. Er ist weder als Gemeinderat noch als Gemeindepräsident wählbar, sodass die Vorinstanz kein Recht verletzt, wenn sie die Ungültigerklärung der beiden Wahlvorschläge durch die Gemeindeverwaltung bestätigt. Daran ändert der (unbelegte) Hinweis nichts, der amtierende Gemeinderat C.________ werde als Kandidat zugelassen, obschon er Ende 2019 die Amtszeitbeschränkung erreichen werde (Beschwerde S. 2). Aus einer allfälligen Missachtung der Regelung zur Amtszeitbeschränkung (vgl. Art. 13 GO) bei einem andern Kandidaten vermag der Beschwerdeführer von vornherein nichts für sich abzuleiten, fehlt ihm doch die Stimmberechtigung. Erweist sich die Beschwerde hinsichtlich der beiden Wahlvorschläge als unbegründet, so ist dem Antrag auf Verschiebung des Wahltermins die Grundlage entzogen. Beim Be- schwerdeführer handelt es sich offenbar um den einzigen Kandidaten der B.________, weshalb diese keinen Wahlkampf zu führen brauchen. 4. 4.1Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet; sie ist abzuweisen, wobei auf das Einholen der Vorakten und die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet werden kann (Art. 83 i.V.m. Art. 69 Abs. 1 VRPG). Das Verwaltungsgericht beurteilt solche Rechtsmittel in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwalt- schaft [GSOG; BSG 161.1]). 4.2Beschwerdeverfahren in kommunalen Wahl- und Abstimmungs- sachen sind grundsätzlich kostenlos (Art. 108a Abs. 1 VPRG), weshalb hier keine Kosten zu erheben sind. Ersatzfähige Parteikosten sind nicht ange- fallen (Art. 108a Abs. 3 i.V.m. Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.09.2019, Nr. 100.2019.278U, Seite 7 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: