100.2019.276U STN/ROC/KIB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 10. September 2019 Verwaltungsrichter Stohner Gerichtsschreiber Röthlisberger Brandenburg A.________ zzt. Regionalgefängnis Moutier, Rue du Château 30b, 2740 Moutier Beschwerdeführerin gegen Einwohnergemeinde Bern Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei, Predigergasse 5, Postfach, 3001 Bern und Kantonales Zwangsmassnahmengericht Hodlerstrasse 7, 3011 Bern betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft (Entscheid des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 20. August 2019; KZM 19 967)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.09.2019, Nr. 100.2019.276U, Seite 2 Sachverhalt: A. A., geboren am ... 1979 in Havanna (Kuba), verfügt über die Staatsangehörigkeit der Vereinigten Staaten von Amerika (USA). Sie reiste am 14. März 2018 von Miami her kommend via Lissabon in die Schweiz ein und hält sich gemäss ihren eigenen Angaben seither in Genf auf, wo sie arbeiten und leben möchte. Da sie die maximal zulässige Aufenthaltsdauer von drei Monaten überschritten hat und über keinen gültigen Aufenthaltstitel verfügt, wurde sie von den Schweizer Behörden wiederholt aufgefordert, die Schweiz bzw. den Schengen-Raum zu verlassen. Am 5. Juli 2019 verfügte das Staatssekretariat für Migration (SEM) ein bis zum 4. Juli 2022 gültiges Einreiseverbot gegen A., das ihr am 12. Juli 2019 eröffnet wurde. Am 16. August 2019 wurde sie erneut, dieses Mal vom Eidgenössischen Grenzwachkorps (GWK) am Car-Terminal in Bern Neufeld, aufgegriffen. Das GWK wies A.________ unter Anordnung der sofortigen Vollstreckbarkeit aus der Schweiz weg (Wegweisungsverfügung vom 16.8.2019). Gleichentags ordnete die Einwohnergemeinde (EG) Bern, Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei (EMF), wegen Untertau- chensgefahr die Ausschaffungshaft für zwei Monate an. B. Mit Entscheid vom 20. August 2019 bestätigte das kantonale Zwangs- massnahmengericht (ZMG) nach mündlicher Verhandlung die Ausschaf- fungshaft bis zum 15. Oktober 2019. C. Hiergegen hat A.________ am 21. August 2019 Verwaltungsgerichts- beschwerde erhoben mit dem sinngemässen Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und sie sei mit sofortiger Wirkung aus der Haft zu entlassen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.09.2019, Nr. 100.2019.276U, Seite 3 Mit Eingaben vom 23., 30. und 31. August 2019 hat A.________ ihre Beschwerde ergänzt. Die EG Bern hat am 28. August 2019 darüber informiert, dass A.________ den für sie gebuchten Flug verweigert hat. Das ZMG und die EG Bern haben keine Anträge gestellt. Am 6. September 2019 hat A.________ eine weitere Eingabe eingereicht. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 12 Abs. 2 des Einführungsgesetzes vom 20. Januar 2009 zum Ausländer- und zum Asylgesetz [EG AuG und AsylG; BSG 122.20]). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Ver- fahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Ihre Beschwerde in Englisch mit dem sinngemäss gestellten Antrag auf Entlassung aus der Ausschaffungshaft genügt (knapp) den herabgesetzten Begründungsanforderungen an Laien- eingaben, wie sie insbesondere auf dem Gebiet der ausländerrechtlichen Zwangsmassnahmen gelten (Art. 32 Abs. 2 VRPG; BVR 2006 S. 470 E. 2.4; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 32 N. 15). Auf die im Übrigen fristgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten. 1.2Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 1.3Der vorliegende Entscheid fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. e des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisa- tion der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.09.2019, Nr. 100.2019.276U, Seite 4 2. 2.1In formeller Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerin vorab, sämt- liche gerichtlichen Dokumente («any legal document») seien in englischer oder spanischer Sprache zu eröffnen bzw. zu übersetzen, da sie das Recht habe, alles Schriftliche zu verstehen, was sie im Verfahren betreffe («I have the right to fully understand everything is sent to me on paper»; vgl. Einga- ben vom 23.8.2019 [act. 4 und 5]). 2.2Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist in einer Amtsspra- che, d.h. in deutscher oder französischer Sprache, zu führen, abhängig vom in der Sache her betroffenen Verwaltungskreis (Art. 34 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]). Es besteht kein Anspruch darauf, dass die Instruktionsverfügungen und das Gerichtsurteil in einer anderen Sprache als der Verfahrenssprache verfasst werden (vgl. JTA 2018/143 vom 6.9.2018 E. 1.3.1, 2013/91 vom 11.7.2013 E. 2.1; vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 34 N. 3, wonach auch aus Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK; SR 0.101] kein Anspruch auf Übersetzung eines Entscheids in die Sprache des bzw. der Betroffenen abgeleitet werden kann; Bernard Rolli, Le Tribunal admi- nistratif et la minorité francophone du canton de Berne, in Herzog/Feller [Hrsg.], Bernische Verwaltungsgerichtsbarkeit in Geschichte und Gegen- wart, 2010, S. 273; vgl. auch Kiener/Kälin/Wyttenbach, Grundrechte, 3. Aufl. 2018, § 41 N. 79 mit Hinweisen). 2.3Soweit die Beschwerdeführerin eine Übersetzung sämtlicher amtli- cher Akten verlangt, ist ihr Folgendes entgegenzuhalten: Die verfassungs- mässigen Verfahrensgarantien verschaffen einer inhaftierten Person nur insoweit Anspruch auf Übersetzung als es für die wirksame Wahrung ihrer Rechte erforderlich ist. So ist ihr in einer für sie verständlichen Sprache namentlich die Haftanordnung zu eröffnen und ihr sind die Haftgründe so- wie die Verfahrensrechte zu erläutern (Art. 11 Abs. 2 EG AuG und AsylG; Art. 5 Ziff. 2 EMRK; Art. 31 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 25 Abs. 2 KV; Müller/Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 98 f. mit Hinweisen; Kiener/Kälin/Wyttenbach, a.a.O., § 44 N. 23). Ein Anspruch auf eine eigentliche Übersetzung aller behördlichen bzw. ge- richtlichen Anordnungen besteht nicht. Auch genügt es grundsätzlich, wenn
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.09.2019, Nr. 100.2019.276U, Seite 5 die Orientierung mündlich erfolgt (vgl. zum Ganzen BVR 2014 S. 105 E. 3.3 mit Hinweisen; zum Strafverfahren BGE 143 IV 117 E. 3.1). 2.4Die Beschwerdeführerin wurde anlässlich ihrer Anhaltung am 16. August 2019 in englischer Sprache einvernommen und ihr wurde ein auf Englisch verfasstes Informationsblatt ausgehändigt, das die Rechts- grundlagen und die Verfahrensrechte aufführt (vgl. Einvernahme des GWK vom 16.8.2019 und Informationsblatt «Enforcement of Coercive Measures / The Swiss Foreign and Integration Act [FIA] Canton of Bern Migrations Service Memo», beides in Haftakten ZMG [act. 2A] pag. 32 ff. bzw. 44 f.). Bei der Verhandlung vor dem ZMG am 20. August 2019 war der Be- schwerdeführerin sodann eine Dolmetscherin zur Seite gestellt (vgl. Proto- koll ZMG vom 20.8.2019, in Haftakten ZMG pag. 56 ff.). Ausserdem konnte die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben in der Ausschaffungs- haft eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher («translator») konsultieren (vgl. Eingabe vom 31.8.2019 S. 1 [act. 8]). Damit ist ihrem Recht, in einer für sie verständlichen Sprache über die wesentlichen Aspekte des Verfah- rens informiert zu werden, Genüge getan. Aus den zahl- und wortreichen Eingaben der Beschwerdeführerin geht denn auch hervor, dass sie die we- sentlichen Aspekte des Verfahrens verstanden hat. 3. Die Beschwerdeführerin rügt weiter, dass sie nicht durch eine Rechtsan- wältin oder einen Rechtsanwalt vertreten sei. Sie habe das Recht, einen Rechtsbeistand zu kontaktieren (vgl. Beschwerde S. 1 ff. sowie Eingaben vom 23.8.2019 [act. 4 und 5] und 31.8.2019 [act. 8]). 3.1Gemäss Art. 81 Abs. 1 Satz 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) hat die inhaftierte Person Anspruch darauf, mit ihrer Rechtsvertreterin oder ihrem Rechtsvertreter mündlich und schriftlich verkehren. Dies bedeutet, dass die Behörden einer inhaftierten Person auf ihr Ersuchen hin den Kontakt zu einer Rechtsvertreterin oder einem Rechtsvertreter ermöglichen müssen;
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.09.2019, Nr. 100.2019.276U, Seite 6 allenfalls ist ihr eine Liste mit Namen und Telefonnummern von Anwältin- nen und Anwälten oder von Beratungsstellen abzugeben (BGer 2A.167/2006 vom 28.3.2006 E. 2.2, 2A.607/2003 vom 31.12.2003 E. 1.1, 2A.236/2002 vom 27.5.2002 E. 2.2 [Pra 91/2002 Nr. 142]; Thomas Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, N. 10.40 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 139 I 206 E. 3.1; BVR 2016 S. 529 E. 2.2; Andreas Zünd, in Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 4. Aufl. 2015, Art. 81 AuG N. 2). 3.2Die Beschwerdeführerin ist zu Beginn der Einvernahme vom 16. August 2019 mündlich über ihre Rechte aufgeklärt worden. Insbeson- dere wurde sie darauf aufmerksam gemacht, dass sie auf eigene Kosten eine Verteidigung nach freier Wahl oder eine amtliche Verteidigung bean- tragen kann (vgl. Einvernahme des GWK vom 16.8.2019, in Haftakten ZMG pag. 33). Das erwähnte Informationsblatt in englischer Sprache enthielt unter anderem den Hinweis auf ihr Recht, mit einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt in Kontakt zu treten (vgl. Informationsblatt «Enforce- ment of Coercive Measures / The Swiss Foreign and Integration Act [FIA] Canton of Bern Migrations Service Memo», in Haftakten ZMG pag. 44). Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführerin das – wiederum in engli- scher Sprache abgefasste – Informationsblatt «Legal adviser / Information (KAZ)» ausgehändigt (in Haftakten ZMG pag. 48). Darin werden die Be- troffenen über die Möglichkeit informiert, die Kirchliche Anlaufstelle Zwangsmassnahmen Kanton Bern (KAZ; «Church Contact Point for per- sons facing coercive measures») und das Schweizerische Rote Kreuz (SRK; «Swiss Red Cross [SRC]») zu kontaktieren. Es wird insbesondere erwähnt, dass die KAZ Hilfe beim Beizug einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts gewährt. Die inhaftierte Person kann durch einfaches An- kreuzen von Formularfeldern um die gewünschte Unterstützung durch die Beratungsstellen sowie allenfalls durch einen Rechtsbeistand («I would like to consult a lawyer») ersuchen. Die Beschwerdeführerin hat von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch gemacht. Zu Beginn der Verhandlung vor dem ZMG vom 20. August 2019 wies sie zudem auch der zuständige Gerichts- präsident auf ihr Recht auf Beizug eines Rechtsbeistands hin (vgl. Protokoll ZMG vom 20.8.2019 S. 2 Zeile 6 und 33 f., in Haftakten ZMG pag. 56 ff.).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.09.2019, Nr. 100.2019.276U, Seite 7 3.3Es trifft somit nicht zu, dass der Beschwerdeführerin nicht die nötige Hilfe angeboten wurde, eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt zu kontaktieren. Soweit sich ihre Rüge auf das verwaltungsgerichtliche Verfah- ren bezieht, ist Folgendes festzuhalten: Die Beschwerdeführerin führt in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus, sie habe am 21. August 2019 ver- sucht, ihren Rechtsanwalt, ... in ..., anzurufen. Dieser sei allerdings unter der Telefonnummer, die man ihr gegeben habe, nicht erreichbar gewesen. In ihrer Eingabe vom 23. August 2019 (act. 4) teilte sie dem Verwaltungsgericht sodann mit, dass sie ihrem Rechtsanwalt am 22. August 2019 eine Nachricht habe hinterlassen können. Zudem habe sie das Formular der KAZ (vgl. vorne E. 3.2) ausgefüllt und noch am selben Tag abgeschickt. Damit kann davon ausgegangen werden, dass die Ge- fängnisleitung der Beschwerdeführerin den Kontakt zu Rechtsanwalt ..., der sie bereits im Verfahren vor der Migrationsbehörde des Kantons Wallis vertreten hatte (vgl. Haftakten ZMG pag. 14 ff.), ermöglicht hat. Wenn die Beschwerdeführerin dem Verwaltungsgericht nun in ihrer Eingabe vom 31. August 2019 (act. 8) mitteilt, sie sei immer noch nicht anwaltlich vertreten, begründet dies keine Rechtsverletzung. Sie hätte genügend Zeit und – wie festgestellt – auch die Möglichkeit gehabt, sich an ihren Rechtsanwalt oder allenfalls einen anderen Rechtsbeistand zu wenden. Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin nicht um unentgeltliche Verbeistän- dung ersucht (Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG). Eine solche wäre ihr auch nicht zu gewähren: In der Sache geht es um eine erstmalige Haftanord- nung von weniger als drei Monaten, die weder in rechtlicher noch tatsächli- cher Hinsicht mit besonderen Schwierigkeiten verbunden ist (vgl. BGE 139 I 206 E. 3.3.1, 134 I 92 E. 3.2; BVR 2012 S. 289 E. 2.1; VGE 2018/454 vom 24.1.2019 E. 5.2, 2015/266 vom 11.9.2015 E. 5.3). Die Beschwerde erscheint zudem – wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen – aus- sichtslos. 4. 4.1Wurde ein erstinstanzlicher (nicht notwendigerweise auch rechts- kräftiger) Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanz- liche Landesverweisung nach Art. 66a oder 66a bis des Schweizerischen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.09.2019, Nr. 100.2019.276U, Seite 8 Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) ausgesprochen, kann die zuständige Behörde zur Sicherstellung des Vollzugs die ausländische Person in Aus- schaffungshaft nehmen, wenn die Voraussetzungen von Art. 76 AIG erfüllt sind. Dabei muss einer der in Art. 76 Abs. 1 AIG genannten Haftgründe bestehen und der Vollzug der Wegweisung mit dem nötigen Nachdruck verfolgt werden (Beschleunigungsgebot; Art. 76 Abs. 4 AIG). Die Administ- rativhaft hat insgesamt den sich aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip ergebenden Erfordernissen zu genügen (Art. 36 Abs. 3 BV; Art. 28 Abs. 3 KV), es dürfen keine Haftbeendigungsgründe vorliegen (Art. 80 Abs. 6 AIG) und es ist die maximal zulässige Haftdauer zu beachten (Art. 79 AIG). 4.2Die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Haft sind gemäss Art. 80 Abs. 2 AIG spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Be- hörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. – Die Be- schwerdeführerin wurde am 16. August 2019 um 14 Uhr angehalten und gleichentags in Ausschaffungshaft versetzt (Anordnung der Ausschaf- fungshaft vom 16.8.2019, Haftakten ZMG pag. 46 f.). Das ZMG führte am 20. August 2019 eine mündliche Verhandlung durch und bestätigte die Ausschaffungshaft bis zum 15. Oktober 2019. Der Entscheid wurde der Beschwerdeführerin mündlich eröffnet und summarisch begründet. Die Verhandlung wurde am 20. August 2019 um 10.35 Uhr geschlossen (Pro- tokoll ZMG vom 20.8.2019, in Haftakten ZMG pag. 56 ff.). Die gesetzliche Frist von 96 Stunden ist damit eingehalten. 4.3Am 16. August 2019 hat das GWK die Beschwerdeführerin mit «Standardformular» wegen Missachtung des am 5. Juli 2019 gegen sie verhängten Einreiseverbots (vorne Bst. A) weggewiesen (Art. 64b AIG). Zugleich hat das GWK die sofortige Vollstreckung der Wegweisung ange- ordnet (Art. 64d Abs. 2 AIG). Diese Verfügung vom 16. August 2019 war mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen und wurde der Beschwerdefüh- rerin gleichentags eröffnet (Haftakten ZMG pag. 40 ff.). Es liegt damit ein Wegweisungsentscheid im Sinn von Art. 76 Abs. 1 AIG vor, dessen Vollzug bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen mit der Ausschaffungshaft sichergestellt werden kann. Anders als die Beschwerdeführerin zu meinen scheint, handelt es sich bei der Ausschaffungshaft nicht um eine Strafe für
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.09.2019, Nr. 100.2019.276U, Seite 9 ein begangenes Delikt. Der Einwand der Beschwerdeführerin, sie sei keine Kriminelle («I am not a criminal»; Beschwerde S. 1), zielt damit ins Leere. 4.4Soweit die Beschwerdeführerin die Rechtmässigkeit des Einrei- severbots und der Wegweisungsverfügung in Frage stellt, scheint sie zu übersehen, dass sie sich ohne gültigen Aufenthaltstitel innerhalb eines Zeit- raums von sechs Monaten bis höchstens drei Monate in der Schweiz auf- halten darf (sog. bewilligungsfreier Aufenthalt; Art. 10 AIG i.V.m. Art. 9 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]). An ihrem illegalen Aufenthalt ändert nichts, dass sie am 16. August 2019 angeblich und wie sie betont – freiwillig – nach Paris ausreisen wollte, zumal sie gemäss ihren eigenen Angaben am 23. August 2019 wieder in die Schweiz zurückgekommen wäre (vgl. Beschwerde S. 1 ff.; Einvernahme des GWK vom 16.8.2019, in Haftakten ZMG pag. 32 ff.). Im Übrigen bildet Gegenstand des Haftprü- fungsverfahrens regelmässig bloss die Rechtmässigkeit der Haft. Das Haftgericht hat sich grundsätzlich nur zu vergewissern, ob (überhaupt) ein Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt; dessen Rechtmässigkeit bildet nicht Gegenstand des Haftprüfungsverfahrens. Entsprechende Einwände sind im Asyl-, Bewilligungs- oder Wegweisungsverfahren durch die hierfür zuständigen Behörden zu prüfen, nicht (erstinstanzlich) durch das Haftge- richt (vgl. BGE 130 II 377 E. 1, 130 II 56 E. 2 a.E.). Nur wenn der Wegwei- sungsentscheid offensichtlich unzulässig, d.h. geradezu willkürlich bzw. nichtig erscheint, darf bzw. muss die Haftgenehmigung verweigert werden, da der Vollzug einer in diesem Sinn rechtswidrigen Anordnung nicht mit einer ausländerrechtlichen Zwangsmassnahme sichergestellt werden kann (BGE 128 II 193 E. 2.2.2; BGer 2C_312/2018 vom 11.5.2018 E. 4.2.2 mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen BVR 2016 S. 529 E. 4.2). – Solche Mängel sind vorliegend nicht ersichtlich. 5. Das ZMG erachtet den von der EG Bern vorgebrachten Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 und Ziff. 4 AIG (tatsächliche Untertauchensge- fahr) als erfüllt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.09.2019, Nr. 100.2019.276U, Seite 10 5.1Eine Untertauchensgefahr liegt nach dem Gesetzestext vor, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass die betroffene Person sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sie der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3) oder wenn ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 4). Ob eine derartige Untertauchensgefahr vorliegt, muss aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Neben den ausdrücklich genannten Fällen der Mitwirkungspflichtverletzung ist sie auch dann zu bejahen, wenn die be- troffene Person bereits einmal untergetaucht ist, durch unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen zu erschweren ver- sucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass sie nicht bereit ist, in ihre Hei- mat zurückzukehren bzw. auszureisen. Für eine Untertauchensgefahr spricht sodann, wenn die betroffene Person straffällig geworden ist, keinen festen Aufenthaltsort hat oder mittellos ist (BGE 140 II 1 E. 5.3 [Pra 103/2014 Nr. 34], 130 II 56 E. 3.1; BVR 2016 S. 529 E. 5.2). 5.2Die Beschwerdeführerin gab mehrfach zu Protokoll, sie wolle nicht in ihr Heimatland zurückkehren (vgl. Einvernahme des GWK vom 16.8.2019 S. 4 und Protokoll ZMG vom 20.8.2019 S. 2, beides in Haftakten ZMG pag. 32 ff. bzw. 56 ff., je auch zum Folgenden). Die Beschwerdefüh- rerin beabsichtigt offenbar, mit Hilfe eines Freundes in Genf Arbeit zu fin- den, um sich dort langfristig niederlassen. Sie besuche zu diesem Zweck einen Französischkurs. Zudem wurde die Beschwerdeführerin von den Schweizer Behörden wiederholt erfolglos dazu aufgefordert, das Land zu verlassen (vgl. Aufforderung des Grenzpolizeiposten des Kantons Wallis vom 15.4.2019, Rapport des GWK Lausanne vom 25.6.2019, «Renseig- nements – à l'intention de l'OCPM» der Polizei des Kantons Genf vom 16.7.2019, alles in Haftakten ZMG pag. 9 f., 11 ff. und 19 f.). Schliesslich hat die Beschwerdeführerin den für sie gebuchten Flug nach Miami am 28. August 2019 verweigert (vgl. Formular swissREPAT vom 22.8.2019 mit Bestätigung der Abflugverweigerung vom 28.8.2019 [act. 7A]). Das ZMG hat den Haftgrund der Untertauchensgefahr somit zu Recht bejaht.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.09.2019, Nr. 100.2019.276U, Seite 11 6. Die Zulässigkeit der Ausschaffungshaft setzt ferner deren Verhältnismäs- sigkeit voraus, wobei namentlich den familiären Verhältnissen der inhaf- tierten Person und den Umständen des Haftvollzugs Rechnung zu tragen ist (Art. 80 Abs. 4 AIG). Es ist zudem zu prüfen, ob die ausländische Per- son hafterstehungsfähig ist (vgl. BVR 2010 S. 541 E. 4.5.1). 6.1Gründe, welche die Haft als unverhältnismässig erscheinen lassen, sind weder dargetan noch ersichtlich. Aufgrund des uneinsichtigen Verhal- tens der Beschwerdeführerin, die das gegen sie bestehende Einreiseverbot missachtet und sich geweigert hat, den für sie gebuchten Flug anzutreten, fallen keine milderen (Zwangs-)Massnahmen – wie beispielsweise eine regelmässige Meldepflicht bei den Migrationsbehörden – in Betracht (vgl. dazu BGer 2C_722/2015 vom 29.10.2015 E. 3.2, 2C_787/2014 vom 29.9.2014 E. 2.2; VGE 2018/397 vom 3.12.2018 E. 6.1; jeweils mit Hinweis auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rats vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger [sog. «Rückführungsrichtlinie»; ABl. L 348 vom 24.12.2008 S. 98 ff.]). Die Beschwerdeführerin hat weder Familienangehörige in der Schweiz noch macht sie ernsthafte gesundheitliche Probleme geltend (vgl. Protokoll ZMG vom 20.8.2019 S. 3, in Haftakten ZMG pag. 56 ff., auch zum Folgenden). Zwar beschwert sie sich über die Haftbedingungen. Die insoweit geltend gemachten Umstände, ihr sei trotz Laktoseintoleranz wiederholt Milch ser- viert worden, die anderen Inhaftierten würden laut reden bzw. sie be- schimpfen und jemand habe gegen ihre Zellentür geschlagen (vgl. Be- schwerde nicht nummerierte Seite «Conditions oft the cell» und Eingabe vom 31.8.2019 S. 1 [act. 8]), lassen den Haftvollzug indes nicht als unzu- mutbar erscheinen. Dass der Haftvollzug aus anderen Gründen unverhält- nismässig wäre, wird nicht geltend gemacht und ergibt sich auch nicht aus den Akten. 6.2Ferner überschreitet die Haft die Dauer von sechs Monaten nicht (vgl. Art. 79 Abs. 1 AIG). Haftbeendigungsgründe sind weder geltend ge- macht noch ersichtlich (Art. 80 Abs. 6 AIG). Es gibt sodann keine Anhalts- punkte dafür, dass die Überstellung der Beschwerdeführerin in die USA
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.09.2019, Nr. 100.2019.276U, Seite 12 nicht in absehbarer Zeit möglich sein wird. Sie hat die zeitlichen Verzöge- rungen die dadurch entstanden sind, dass sie sich geweigert hat, den für sie gebuchten Flug anzutreten, sich selber zuzuschreiben (BGer 2C_722/2015 vom 29.10.2015 E. 3.2). Es bestehen auch keine Anzeichen dafür, dass die Behörden den Vollzug der Wegweisung nicht mit dem nöti- gen Nachdruck verfolgen würden (Beschleunigungsgebot, Art. 76 Abs. 4 AIG). 7. Der Entscheid des ZMG vom 20. August 2019 hält somit der Rechtskon- trolle stand. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzu- weisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu spre- chen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
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