100.2019.274U KEP/BIP/ROS Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 1. September 2020 Verwaltungsrichter Häberli, Abteilungspräsident Verwaltungsrichterin Herzog, Verwaltungsrichter Keller Gerichtsschreiber Bieri
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.09.2020, Nr. 100.2019.274U, Seite 2 Sachverhalt: A. B.________ betrieb auf der C.________ in D.________ (Einwohner- gemeinde [EG] E.) ab Herbst 2008 eine Hundefarm, auf der er vorwiegend Huskys hielt und züchtete und Hundeschlittenfahrten anbot. Am 9. Dezember 2014 ordnete der Veterinärdienst des Kantons Bern (VeD) unter anderem an, B. habe seinen Hundebestand von mehr als 50 Huskys auf maximal 19 Tiere zu verkleinern. Diese Anordnung wurde am 29. Januar 2016 von der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern (VOL; heute: Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion [WEU]; L2015-002) und am 22. März 2017 vom Verwaltungsgericht bestätigt (VGE 2016/69). Das Verwaltungsgericht setzte B.________ eine Frist von sechs Monaten ab Rechtskraft des Urteils. Am 1. Februar 2018 bestätigte das Bundesgericht letztinstanzlich die Verkleinerung des Hundebestands (BGer 2C_442/2017). Am 9. Juli 2018 schloss B.________ mit A.________ einen «Über- nahmevertrag» ab. Darin vereinbarten sie, dass A.________ die Huskyfarm übernimmt und ihr alle Huskys «übertragen» werden. Am 4. September 2018 beschlagnahmte der VeD auf der Huskyfarm 39 Hunde und eröffnete gegenüber B.________ folgende Verfügung: «1. Die Reduktion des Hundebestands gemäss [...] der Verfügung vom 9. Dezember 2014 ist am 4. September 2018 ab 7.00 Uhr in D., wo die Tiere untergebracht waren, durch den VeD vollstreckt worden. B. erhält Gelegenheit, bis zum 10. September 2018 von den [...] beschlagnahmten Hunden im Rahmen der maximalen Anzahl von 19 Tieren, Hunde auszutauschen. 2. Sämtliche Kosten, die im Zusammenhang mit der behördlich vorge- nommenen Reduktion des Hundebestands [...] stehen, gehen zu Lasten von B.. Die Kosten werden mit separater Verfügung auferlegt. 3. Für die vorliegende Verfügung wird eine Gebühr von Fr. 240.-- zu Lasten von B. erhoben [...]. 4. Einer allfälligen Beschwerde gegen Ziff. 1 dieser Verfügung wird die aufschiebende Wirkung entzogen.»
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.09.2020, Nr. 100.2019.274U, Seite 3 B. Mit Verfügung vom 12. September 2018 lehnte es der VeD ab, die 39 be- schlagnahmten Hunde an A.________ herauszugeben; für die Verfügung erhob er eine Gebühr von Fr. 600.--. A.________ ersuchte die VOL am 17./18. September 2018 um (super- provisorischen) Erlass vorsorglicher Massnahmen mit den Anträgen, der VeD habe die Verkaufs- und Vermittlungsbemühungen sofort einzustellen und die Hunde seien auf die C.________ zurückzuführen. Die VOL wies das Gesuch um superprovisorischen Erlass der vorsorglichen Massnahmen am 19. September 2018 ab und auferlegte A.________ dafür Verfahrenskosten von Fr. 400.--. Diese Zwischenverfügung blieb unangefochten. Der VeD teilte der VOL am 1. Oktober 2018 mit, dass alle beschlagnahmten Hunde neu platziert worden seien. C. Am 5. Oktober 2018 erhob B.________ Beschwerde bei der VOL gegen die Verfügung des VeD vom 4. September 2018. Er beantragte, Ziff. 2 und 3 der Verfügung seien aufzuheben. Sämtliche Vollstreckungs- und Verfahrens- kosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. Am 15. Oktober 2018 erhob A.________ Beschwerde bei der VOL gegen die Verfügung des VeD vom 12. September 2018. Sie beantragte deren Aufhebung und die Rückgabe der 39 beschlagnahmten Hunde an sie. Even- tuell sei ihr für jeden der beschlagnahmten Hunde durch den Kanton Bern eine Entschädigung von Fr. 4'500.--, insgesamt ausmachend Fr. 175'500.--, auszurichten. Am 25. Oktober 2018 vereinigte die VOL die beiden Beschwerdeverfahren. Am 10. Juli 2019 wies sie beide Beschwerden ab, soweit auf sie eingetreten werde und sie nicht als gegenstandslos geworden vom Geschäfts- verzeichnis abzuschreiben seien. Zugleich schrieb sie das Gesuch um Er- lass vorsorglicher Massnahmen als gegenstandslos geworden ab. Die VOL
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.09.2020, Nr. 100.2019.274U, Seite 4 verpflichtete A.________ und B.________ je zur Zahlung der Hälfte der Verfahrenskosten, ausmachend je Fr. 700.--. D. Gegen den Entscheid der VOL vom 10. Juli 2019 haben A.________ und B.________ am 19. August 2018 gemeinsam Verwaltungsgerichts- beschwerde erhoben mit folgenden Rechtsbegehren: «1. Der Entscheid der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern vom 10. Juli 2019 sei aufzuheben. 2. Es seien sämtliche Kosten (inkl. Vollstreckungskosten) der Verfahren vor dem Veterinärdienst des Kantons Bern sowie der Volkswirt- schaftsdirektion des Kantons Bern vollumfänglich dem Kanton Bern aufzuerlegen. 3. Es seien sämtliche Parteikosten der Beschwerdeführenden in den Verfahren vor dem Veterinärdienst des Kantons Bern sowie der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern vollumfänglich dem Kan- ton Bern aufzuerlegen.» Überdies beantragen sie, es sei festzustellen, dass die Beschlagnahmung vom 4. September 2018 «widerrechtlich erfolgt resp. unzulässig» gewesen sei. Die Volkswirtschaftsdirektion beantragt mit Beschwerdevernehmlassung vom 6. November 2019 die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführenden haben fristgerecht Beschwerde er- hoben (Art. 81 Abs. 1 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.09.2020, Nr. 100.2019.274U, Seite 5 1.2Die VOL trat teilweise nicht auf die Beschwerde vom 15. Oktober 2018 ein, weil über das Schadenersatzbegehren (Eventualbegehren) in einem separaten Staatshaftungsverfahren zu entscheiden sei. Soweit die Beschwerdeführerin die Herausgabe der Hunde verlangte, schrieb sie das Verfahren als gegenstandslos geworden ab (vgl. angefochtener Entscheid E. 1c S. 5 und E. 2c/cc S. 10). Auch das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen schrieb sie als gegenstandslos geworden ab (E. 1e S. 5, vorne Bst. C). Die Beschwerdeführenden beantragen die uneingeschränkte Auf- hebung des angefochtenen Entscheids. Sie führen aber nicht aus, weshalb das Nichteintreten und das Abschreiben rechtsfehlerhaft sein sollten. Auf die Beschwerde ist daher insoweit mangels sachbezogener Begründung nicht einzutreten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG). Auch ist auf die Be- schwerde nicht einzutreten, soweit sie sich gegen die Verfügung der VOL vom 19. September 2018 (Abweisung des Gesuchs um superprovisorischen Erlass vorsorglicher Massnahmen, vorne Bst. B) richtet (vgl. Beschwerde S. 11). In der Begründung wird mit keinem Wort ausgeführt, wieso diese Ver- fügung rechtsfehlerhaft sein sollte und weshalb die vorgenommene Kosten- auflage (Dispositiv-Ziff. 3, Vorakten VOL betreffend Beschwerdeführerin [act. 7C] pag. 71) Recht verletzen würde. Im Übrigen erfüllt die Beschwerde die Formerfordernisse. 1.3Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Verfügungen oder Ent- scheide im Sinn von Art. 74 Abs. 1 VRPG ist nach Art. 79 Abs. 1 VRPG be- fugt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Ver- fügung oder den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Ver- fügung oder des Entscheids hat (Bst. c). Ein schutzwürdiges Interesse ver- mag im Allgemeinen nur eine Partei darzutun, die ein aktuelles Interesse an der Behandlung eines Rechtsmittels hat und für die ein günstiger Entscheid von praktischem Nutzen wäre. Dieses Erfordernis soll sicherstellen, dass das Gericht konkrete und nicht bloss theoretische Fragen entscheidet, und dient damit der Prozessökonomie (statt vieler BVR 2017 S. 437 E. 1.2 mit weiteren Hinweisen).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.09.2020, Nr. 100.2019.274U, Seite 6 1.4Der VeD beschlagnahmte am 4. September 2018 39 Huskys (vorne Bst. A). Am 1. Oktober 2018 orientierte er die VOL darüber, dass alle Hunde neu platziert worden seien (vgl. Vorakten VOL 7C pag. 76; vorne Bst. B). Seither ist eine Rückgabe der Huskys durch den VeD nicht mehr möglich (vgl. für einen vergleichbaren Fall JTA 2010/261 vom 18.11.2011 E. 3.3). Die Beschwerdeführenden haben damit kein aktuelles und praktisches Interesse mehr, überprüfen zu lassen, ob die Beschlagnahme und die Verweigerung der Rückgabe der Hunde rechtmässig waren. Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens kann weder die Beschlagnahmung verhindert werden noch kann die Rückgabe der Hunde angeordnet werden, was die Beschwerde- führenden anerkennen (Beschwerde S. 11). Damit besteht nur noch an der Überprüfung der Kostenregelung ein aktuelles Rechtsschutzinteresse. 1.5Die Beschwerdeführenden beantragen, statt der Rückgabe der Hunde sei «festzustellen, dass die Beschlagnahmung vom 4. September 2018 widerrechtlich erfolgt resp. unzulässig gewesen war, weshalb sämt- liche Verfahrens-, Partei- und Vollstreckungskosten dem Kanton Bern aufzu- erlegen» seien (Beschwerde S. 11; vorne Bst. D). Sie verfolgen mithin das Ziel, dass sie keine Verfahrens- und Vollstreckungskosten tragen müssen und ihnen die Parteikosten ersetzt werden. Diese Anliegen lassen sich ge- nauso gut mit (einem) gestaltenden Rechtsbegehren verfolgen (vgl. nament- lich Rechtsbegehren 2 und 3, vorne Bst. D). Feststellungsbegehren sind nur zulässig, wenn an der Feststellung ein schutzwürdiges rechtliches oder tat- sächliches Interesse besteht, das nicht ebenso gut durch ein Leistungs- oder Gestaltungsbegehren gewahrt werden kann (BGE 126 II 300 E. 2c; BVR 2018 S. 310 E. 7.3, 2016 S. 273 E. 2.2, je mit Hinweisen). Insoweit fehlt den Beschwerdeführenden ein schutzwürdiges Feststellungsinteresse. Auch mit Blick auf ein mögliches Staatshaftungsverfahren besteht kein hin- reichendes Feststellungsinteresse (vgl. BVR 2008 S. 569 E. 3.3; JTA 2010/261 vom 18.11.2011 E. 3.2 und 3.4). Soweit die Beschwerde- führenden die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Beschlagnahmung ver- langen, ist auf die Beschwerde somit nicht einzutreten. 1.6Hinsichtlich der Kosten, «die im Zusammenhang mit der behördlich vorgenommenen Reduktion des Hundebestands» stehen (sog. Voll- streckungskosten), befand der VeD mit Verfügung vom 4. September 2018
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.09.2020, Nr. 100.2019.274U, Seite 7 nur dem Grundsatz nach, dass der Beschwerdeführer diese zu tragen hat. Die Höhe der Vollstreckungskosten war zu diesem Zeitpunkt noch nicht be- kannt; die effektiven Kosten werden daher erst mit einer späteren Kosten- verfügung festgelegt (vgl. Dispositiv-Ziff. 2; vorne Bst. A). Es stellt sich somit die Frage, ob es sich bei dieser Anordnung um eine Zwischenverfügung handelt, die nur unter den Voraussetzungen von Art. 74 Abs. 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 3 VRPG selbständig anfechtbar ist. Die Beschwerdeführenden äussern sich nicht zu dieser Frage. 1.6.1 Der VeD hat den Hundebestand selber ersatzvornahmeweise ver- kleinert. Mit einer Ersatzvornahme lässt die Behörde die einer Privatperson obliegende, rechtswidrig verweigerte Handlung durch eine amtliche Stelle oder eine Drittperson vornehmen oder nimmt diese selber vor, notfalls mit Hilfe der Polizei (vgl. Art. 117 Abs. 2 VRPG; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 117 N. 10). Die betroffene Person hat die Kosten für die Ersatzvornahme zu tragen (vgl. hinten E. 2.2). Typischerweise ergeht vor der Ersatzvornahme eine Vollstreckungs- verfügung (sog. Ersatzvornahmeverfügung), mit der eine (letzte) Erfüllungs- frist angesetzt, die Ersatzvornahme angedroht und auf die damit ver- bundenen Kosten hingewiesen wird (vgl. Art. 116 Abs. 2 VRPG). Bei einer Ersatzvornahme wird eine Naturalleistungspflicht in eine Duldungspflicht und eine Geldleistungspflicht umgewandelt (etwa Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 32 N. 21). Die (grund- sätzliche) Kostentragungspflicht ist mithin integrierender Bestandteil der Er- satzvornahme (Christine Ackermann Schwendener, Die klassische Ersatz- vornahme als Vollstreckungsmittel des Verwaltungsrechts, Diss. 1999, S. 90; Gächter/Egli, Kommentar zum VwvG, 2. Aufl. 2019, Art. 41 N. 19). Aus diesem Grund wird mit einer Ersatzvornahmeverfügung abschliessend dar- über befunden, wer die Kosten zu tragen hat. Die spätere Kostenverfügung bildet zwar eine eigenständige Sachverfügung; ihr kommt aber nur noch hin- sichtlich des Kostenumfangs ein eigenständiger Gehalt zu. Daher kann mit einer allfälligen Beschwerde gegen die Kostenverfügung die Rechtmässig- keit der Ersatzvornahmeverfügung (und damit der Grundsatz der Kosten- tragungspflicht) nicht mehr in Frage gestellt werden (BVR 2009 S. 557 E. 1.5 [analog]; Ackermann Schwendener, a.a.O., S. 172; Gächter/Egli, a.a.O., Art. 41 N. 19; zum Baurecht Zaugg/Ludwig, Kommentar zum bernischen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.09.2020, Nr. 100.2019.274U, Seite 8 BauG, Band I, 5. Aufl. 2020, Art. 49 N. 4; VGE 2014/142 vom 10.11.2014 E. 3.2). 1.6.2 Der VeD hat die Hunde beschlagnahmt, ohne dies vorgängig ver- fügungsweise anzudrohen. Sein Vorgehen entspricht damit einer sog. anti- zipierten Ersatzvornahme (vgl. zum Begriff etwa Gächter/Egli, a.a.O., Art. 41 N. 22). Wohl hätte in vorliegender Konstellation eine Vollstreckungs- verfügung unter Regelung der Kostenpflicht samt Höhe der Kosten auch erst zu einem späteren Zeitpunkt erlassen werden können. Der VeD hat sich aber dafür entschieden, am Tag der Beschlagnahmung eine Vollstreckungs- verfügung unter Anordnung (erst) der Kostenpflicht zu eröffnen, was recht- lich nicht zu beanstanden ist. Bei diesen Gegebenheiten ist die getroffene Anordnung zu den Vollstreckungskosten wie beim typischen Ablauf eines Vollstreckungsverfahrens als Bestandteil der Vollstreckungsverfügung zu verstehen. Mit ihr wurde über die Kostentragungspflicht abschliessend be- funden (vgl. E. 1.6.1 hiervor). Schloss die Verfügung vom 4. September 2018 eine Etappe des Vollstreckungsablaufs definitiv ab, handelt es sich um eine Endverfügung. Die Verfügung kann und muss daher auch hinsichtlich dieser Kostenanordnung sofort rechtsmittelmässiger Überprüfung zugeführt werden. 1.7Zusammengefasst weisen die Beschwerdeführenden an der Über- prüfung der ihnen mit Verfügungen vom 4. bzw. 12. September 2018 auf- erlegten Verfahrens- und Vollstreckungskosten sowie des vorinstanzlichen Kostenschlusses ein schutzwürdiges Interesse auf. Zudem haben sie ein solches an der Frage, ob ihre Parteikosten vom Kanton Bern zu tragen sind. Insoweit ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.8Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.09.2020, Nr. 100.2019.274U, Seite 9 2. Zu beurteilen ist zunächst, ob die Beschwerdeführenden die ihnen mit Ver- fügungen vom 4. September 2018 bzw. 12. September 2018 auferlegten Verfahrenskosten tragen müssen und ob der Beschwerdeführer für die Voll- streckungskosten aufkommen muss. 2.1In der bernischen Gesetzgebung fussen die Vorschriften über die Kostentragungspflicht im Allgemeinen auf dem Verursacherprinzip. Nach Art. 66 des Gesetzes vom 26. März 2002 über die Steuerung von Finanzen und Leistungen (FLG; BSG 620.0) hat grundsätzlich Gebühren zu entrichten, wer Leistungen (Hoheitsakte und andere staatliche Leistungen) der kanto- nalen Behörden und der kantonalen Verwaltung verursacht oder in Anspruch nimmt (BVR 2015 S. 441 E. 3.2). Verwaltungsverfahren, die auf Gesuch hin durchgeführt werden oder die eine Person durch ihr Verhalten veranlasst hat, sind für die verursachende Adressatin bzw. den Adressaten der Verfügung daher regelmässig mit Verfahrenskosten verbunden (vgl. Art. 103 und 107 Abs. 1 VRPG; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 107 N. 1; allgemein zu Verwaltungsgebühren Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 57 N. 22). 2.2Vollstreckungsmassnahmen dienen der zwangsweisen Durch- setzung von verwaltungsrechtlichen Pflichten (vgl. zum Begriff etwa Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 32 N. 3). Vorausgesetzt ist somit, dass die betroffene Person die ihr auferlegten Pflichten nicht rechtzeitig erfüllt hat (vgl. zu den [weiteren] Voraussetzungen von Ersatzvornahmen etwa VGE 2019/232 vom 20.4.2020 E. 2.1; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 47 N. 3, je in Bezug auf baupolizeiliche Massnahmen). Die Kosten einer (antizipierten) Ersatzvornahme (d.h. die Vollstreckungskosten) hat die oder der Pflichtige zu zahlen, weil sie bzw. er die Kosten durch das Nichterfüllen der Pflichten verursacht hat (Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 117 N. 12; in Bezug auf tierschutzrechtliche Massnahmen Rita Jedelhauser, Das Tier unter dem Schutz des Rechts, Diss. Basel 2011, S. 163 f.). Wenn eine Person, die ihr auferlegten Pflichten nicht rechtzeitig erfüllt und damit eine vollstreckungs- rechtliche Anordnung veranlasst, dürfen ihr nach dem Gesagten überdies grundsätzlich auch Verfahrenskosten für die im Vollstreckungsverfahren er- gangenen Verfügungen auferlegt werden (vgl. E. 2.1 hiervor). Erlässt eine Behörde hingegen eine nicht (mehr) nötige Vollstreckungsverfügung, darf
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.09.2020, Nr. 100.2019.274U, Seite 10 dafür keine Verwaltungsgebühr erhoben werden, weil die private Person keinen Anlass für das behördliche Handeln gesetzt hat (für ein Beispiel RR 30.11.1983, in BVR 1984 S. 180 E. 1). 2.3Die Verfügung vom 4. September 2018 betrifft die Vollstreckung der Anordnung des VeD vom 9. Dezember 2014, den Huskybestand auf maxi- mal 19 Tiere zu reduzieren (vgl. vorne Bst. A; E. 1.6). Die Verfügung vom 12. September 2018 steht in einem engen sachlichen Zusammenhang zu dieser Anordnung, da es um die Herausgabe der am 4. September 2018 be- schlagnahmten Hunde geht. Wenn die Beschlagnahmung der Hunde – wie die Beschwerdeführenden behaupten – unnötig gewesen sein sollte, dann dürften dem Beschwerdeführer nach dem soeben Erwogenen keine Ver- fahrens- und Vollstreckungskosten auferlegt werden (E. 2.2 hiervor). Trifft die Behauptung der Beschwerdeführenden zu, erwiesen sich auch die der Beschwerdeführerin auferlegten Verfahrenskosten als rechtswidrig, weil das Verfahren bezüglich Herausgabe der Hunde diesfalls durch eine unnötige Vollstreckungshandlung des VeD verursacht worden wäre. Im Folgenden ist somit zu prüfen, ob für den VeD berechtigter Anlass bestand, die Reduktion des Huskybestands selber vorzunehmen. 3. Sachverhaltlich lässt sich den Akten dazu Folgendes entnehmen: 3.1Mit Urteil des Verwaltungsgerichts 2016/69 vom 22. März 2017 wurde dem Beschwerdeführer eine Frist von sechs Monaten ab Rechtskraft des Urteils gesetzt, um seinen Huskybestand auf 19 Hunde zu verkleinern. Dieses Urteil wurde vom Bundesgericht am 1. Februar 2018 bestätigt (BGer 2C_442/2017; vorne Bst. A). Der Beschwerdeführer hatte somit bis zum 1. August 2018 Zeit, um dieser Verpflichtung nachzukommen (vgl. auch Beschwerde S. 4). 3.2Am 9. Juli 2018 schlossen die Beschwerdeführenden untereinander einen «Übernahmevertrag» ab (vorne Bst. A; Beschwerdebeilage [BB] 6). Darin vereinbarten sie, dass die Beschwerdeführerin die Huskyfarm ab 9. Ju- li 2018 übernimmt. Als Übernahmegrund wurde festgehalten, die Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.09.2020, Nr. 100.2019.274U, Seite 11 schwerdeführerin wolle sich seit einiger Zeit umorientieren und sie suche in Skandinavien eine neue Herausforderung im Bereich Tourismus und Erleb- nisgastronomie. Laut «Übernahmevertrag» sollten alle Huskys ab Ende Au- gust 2018 auf die Beschwerdeführerin «übertragen» werden. Sie sollten aber «zum Wohl der Tiere in ihrem vertrauten Umfeld» verbleiben. Der Be- schwerdeführer werde die Huskyfarm «als Angestellter und Vertrauens- person [...] bis zum Umzug nach Skandinavien (Ort noch unbekannt) in [ihrem] Namen weiterführen» und die Hunde trainieren. Er werde auch am neuen Ort die Hunde trainieren und in den Wintermonaten als «Guide» an- gestellt werden. Zur Überführung der Hunde nach Skandinavien lässt sich dem «Übernahmevertrag» Folgendes entnehmen: Es werde einige Wochen vor der Ausreise in Absprache mit dem Vertrauenstierarzt und der Tierärztin entschieden, ob alle Hunde mitgenommen werden. Sobald der neue Stand- ort gefunden sei, sollen sämtliche Hunde nach Skandinavien exportiert werden. Bis dahin werde ein Tierpfleger gesucht und der Huskyfarm «zur Seite gestellt». Die Beschwerdeführenden gehen davon aus, dass die Be- schwerdeführerin mit Vertragsschluss am 9. Juli 2018 Eigentümerin aller Hunde geworden ist (vgl. Beschwerde S. 9). 3.3Am 23. August 2018 liess der Beschwerdeführer dem VeD eine Kopie des «Übernahmevertrags» zukommen. Gleichzeitig gab er eine Kopie eines Immobilienangebots in Schweden, Kopien des Mailverkehrs mit dem Makler- unternehmen und eine Buchungsbestätigung für die Flugreise zwecks Be- sichtigung des fraglichen Objekts in Schweden (2.-5.9.2018) zu den Akten (Akten VeD pag. 2 ff. [act. 7B]). Mit Antwortschreiben vom 28. August 2018 stellte der Kantonstierarzt fest, der Beschwerdeführer sei seinen Pflichten nicht nachgekommen, da die Hunde laut «Übernahmevertrag» weiterhin durch ihn betreut und trainiert würden (Akten VeD pag. 11). 3.4Am 4. September 2018 beschlagnahmte der VeD mit polizeilicher Hilfe auf der Huskyfarm 39 Hunde. Gleichentags eröffnete er gegenüber dem Beschwerdeführer die Ersatzvornahmeverfügung (vgl. vorne Bst. A). Der Be- schwerdeführerin liess er eine Orientierungskopie zukommen. Gleichzeitig bot er ihr die Gelegenheit, ihm bis am 10. September 2018 mitzuteilen, ob sie die Hunde übernehmen wolle und darzulegen, wie sie den tierschutz- rechtlichen Vorgaben nachkommen könne (Akten VeD pag. 17 f.).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.09.2020, Nr. 100.2019.274U, Seite 12 3.5Am 7. September 2018 liess der Beschwerdeführer dem VeD eine Kopie des am 5. September 2018 abgeschlossenen Kaufvertrags für eine Huskyfarm in ... (Schweden) zukommen. Darin sind die Beschwerde- führenden als Käuferin und Käufer einer Liegenschaft aufgeführt (vgl. Akten VeD pag. 20 ff.). Mit Eingabe vom 10. September 2018 ersuchte die Beschwerdeführerin den VeD um «Mitteilung resp. Vereinbarung eines Ab- holtermins für sämtliche der widerrechtlich beschlagnahmten Hunde» (vorne Bst. B; Akten VeD pag. 34 f., auch zum Folgenden). Sie erklärte gegenüber dem VeD, die Hunde sollten bis zur Auswanderung auf der C.________ bleiben. Sie habe ihren Wohnsitz per 1. September 2018 nach E.________ verlegt, um die Hunde bis zur Auswanderung mitbetreuen zu können (vgl. zum Wohnsitzwechsel auch Beschwerde S. 7; BB 8 und 9). Auch werde «ein ausgebildeter Musher» für die Übergangsphase auf die Huskyfarm ziehen, um mitzuhelfen. Sie legte der Eingabe ein Konzept bei, wie die Hunde während der Übergangsphase betreut und trainiert werden sollen (BB 11). Mit Verfügung vom 12. September 2018 lehnte es der VeD ab, der Beschwerdeführerin die Hunde herauszugeben (BB 3; vorne Bst. B). 3.6Gemäss dem Kaufvertrag ging die Farm am 30. Oktober 2018 auf die Beschwerdeführenden über (vgl. Akten VeD pag. 22). Diese wanderten laut eigenen Angaben am 7. November 2018 nach Schweden aus und wohnen seither dort (vgl. Beschwerde S. 10). Aktenkundig ist, dass sich die Be- schwerdeführerin per 22. Oktober 2018 ins Ausland (Schweden) abmeldete (Abmeldebestätigung der EG E.________ vom 3.12.2018 [BB 9]). 4. Strittig ist zunächst, ob der Beschwerdeführer der Verpflichtung nachge- kommen war, den Huskybestand zu verkleinern. In diesem Fall wären die Beschlagnahmung der Hunde und die beiden Vollstreckungsverfügungen nicht mehr erforderlich gewesen. 4.1Die Beschwerdeführenden bringen vor, der Beschwerdeführer sei der Verpflichtung, seinen Hundebestand zu reduzieren fristgerecht nachge- kommen, indem er Farm und Hunde am 9. Juli 2018 auf die Beschwerde- führerin übertragen habe (vgl. Beschwerde S. 4 und S. 8; vgl. auch Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.09.2020, Nr. 100.2019.274U, Seite 13 schwerde an VOL vom 5.10.2018 S. 4). Der Beschwerdeführer sei im Zeit- punkt der Beschlagnahme weder Eigentümer noch Halter der Huskys ge- wesen. Er habe somit gar nicht mehr Adressat der Vollstreckungsverfügung sein können, weshalb ihm auch keine Kosten hätten auferlegt werden dürfen. Der VeD habe diesbezüglich die sachverhaltlichen Verhältnisse ungenügend abgeklärt (vgl. Beschwerde S. 7 f.). 4.2Tierschutzrechtliche Massnahmen richten sich regelmässig nicht (nur) an die Eigentümerschaft, sondern an die Halterin bzw. den Halter von Tieren (BVR 1993 S. 122 E. 2c). So sind beispielsweise nach Art. 24 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005 (TSchG; SR 455) vorsorg- lich beschlagnahmte Tiere auf Kosten der Halterin oder des Halters an einem geeigneten Ort unterzubringen. – Das Tierschutzgesetz enthält keine spezi- fische Umschreibung, wer als Tierhalterin bzw. Tierhalter zu gelten hat. Die Eigentümerschaft wird vom Tierschutzgesetz nicht explizit genannt. Es unterscheidet lediglich zwischen Betreuerinnen bzw. Betreuern und Tier- halterinnen bzw. Tierhaltern (Art. 6 Abs. 1 TSchG; vgl. auch Art. 31 der Tier- schutzverordnung vom 23. April 2008 [TSchV; SR 455.1]). Halterin oder Halter eines Tieres ist, wer die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Tier in eigenem Interesse und nicht nur ganz vorübergehend ausübt. Es muss eine tatsächliche Beziehung zum Tier bestehen, die ihr bzw. ihm die Mög- lichkeit gibt, über dessen Betreuung, Pflege, Verwendung, Beaufsichtigung, usw. zu entscheiden. Dabei ist das dauerhafte wirtschaftliche Interesse oder der Nutzen (auch ideeller Art) von entscheidender Bedeutung, um die Tier- halterinnen und Tierhalter von den Hilfspersonen abzugrenzen. Eine Mehr- zahl von Halterinnen oder Haltern ist denkbar, wenn sämtliche Personen die Herrschaft über das Tier ausüben und ein dauerhaftes Interesse daran haben (zum Ganzen etwa BGer 6B_963/2018 vom 23.8.2019 E. 2.3.1, 2C_958/2014 vom 31.3.2015 E. 4.4, je mit Hinweisen; vgl. zum Tierhalter- begriff nach Art. 56 des Schweizerischen Obligationenrechts [OR; SR 220] BGE 115 II 237 E. 2c; vgl. weiter Antoine F. Goetschel, Kommentar zum eid- genössischen Tierschutzgesetz, Bern 1986, Art. 3 aTschG N. 2; Gieri Bolliger et al., Schweizer Tierschutzstrafrecht in Theorie und Praxis, 2. Aufl. 2019, S. 193; Rita Jedelhauser, a.a.O., S. 199 f.).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.09.2020, Nr. 100.2019.274U, Seite 14 4.3Der Beschwerdeführer führte gemäss «Übernahmevertrag» die Huskyfarm als «Vertrauensperson und Angestellter» weiter und er trainierte die Hunde (vorne E. 3.2). Er hatte somit weiterhin regelmässigen Umgang mit allen Huskys. Zuvor lag die alleinige Verantwortung für die Hunde während Jahren bei ihm. Dass er unter diesen Umständen weiterhin mass- geblichen Einfluss auf die Arbeit mit den Hunden haben würde, liegt auf der Hand. Jedenfalls verfügte der Beschwerdeführer über wesentlich mehr Er- fahrung im Umgang mit den Hunden als die Beschwerdeführerin, selbst wenn auch sie bereits seit 2002 Hunde hielt (so Beschwerde S. 5). Zu Recht hat die VOL berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer die Hunde laut «Übernahmevertrag» nicht nur für eine Übergangszeit weitertrainieren sollte, sondern diese Aufgabe auch in Schweden ausüben werde (angefochtener Entscheid 2c/aa S. 9). Hinzu kommt, dass er im Kaufvertrag der schwe- dischen Liegenschaft neben der Beschwerdeführerin als Käufer aufgeführt ist, was belegt, dass er mehr als eine Hilfsperson ist. Bei diesen Gegeben- heiten ist ohne weiteres davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer weiterhin die tatsächliche Herrschaft über alle Huskys ausübte und dies (auch) im eigenen Interesse und auf Dauer tun würde. Vor diesem Hinter- grund erscheint unglaubwürdig, dass neu die Beschwerdeführerin die «volle Führungsverantwortung» für die Huskys übernahm (so Beschwerde S. 5). Daran vermag auch nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer im «Über- nahmevertrag» als «Angestellter» bezeichnet wird und als solcher weisungs- gebunden wäre (vgl. Beschwerde S. 4 f.). Wie gesehen ist für die Tierhalter- eigenschaft nicht notwendig, dass der Beschwerdeführer noch Eigentümer der Hunde war (E. 4.2 hiervor). Auch kann es nicht darauf ankommen, wer in der nationalen Datenbank für Hunde (Amicus) als Halterin oder Halter ein- getragen ist, wenn – wie hier – die tatsächliche Herrschaft (auch) bei einer anderen Person liegt (vgl. die insofern unbehelflichen Argumente in Be- schwerde S. 6 f.; zutreffend Beschwerdevernehmlassung Ziff. 1). 4.4Es mag zutreffen, dass hauptsächlich die Beschwerdeführerin die Auswanderung organisierte und finanzierte. Auch wird nicht in Abrede ge- stellt, dass die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz am 1. September 2018 nach E.________ verlegte, womit sie bei der Hundebetreuung mithelfen konnte (dazu Beschwerde S. 7, vorne E. 3.5). All diese Argumente belegen aber lediglich, dass sich die Beschwerdeführerin für das Auswanderungs-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.09.2020, Nr. 100.2019.274U, Seite 15 projekt engagierte und möglicherweise selber die Stellung als Hundehalterin anstrebte. Sie ändern jedoch nichts am Umstand, dass der Be- schwerdeführer Halter der Hunde blieb. Selbst wenn die Beschwerdeführerin neu ebenfalls als Halterin der Hunde zu betrachten wäre, führte dies zu keinem anderen Ergebnis, da – wie gesehen – eine Mehrzahl von Halte- rinnen oder Haltern möglich ist (vgl. vorne E. 4.2). Es war somit nicht not- wendig, dass der VeD nähere Abklärungen über die Fähigkeiten der Be- schwerdeführerin als Hundehalterin traf (vgl. Beschwerde S. 5), zumal er dieser Gelegenheit gab, sich zu äussern (vorne E. 3.4). Damit kann auch nicht von einer willkürlichen Beweiswürdigung gesprochen werden, weil die VOL nicht berücksichtigt habe, was die Beschwerdeführerin alles getan habe (vgl. dazu Beschwerde S. 5). 4.5VeD und VOL betrachteten den Beschwerdeführer somit zu Recht weiterhin als Halter aller Huskys. Die Hunde wurden Anfang September 2018 nach wie vor auf der C.________ in D.________ gehalten. Damit war der Beschwerdeführer seiner Verpflichtung nicht nachgekommen, den Hunde- bestand bis zum 1. August 2018 auf 19 Tiere zu verkleinern (vgl. vorne E. 3.1). Der VeD durfte mithin zur zwangsweisen Vollstreckung dieser An- ordnung schreiten. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass er die Voll- streckungsverfügung vom 4. September 2018 an den Beschwerdeführer adressierte und ihm die Vollstreckungs- und Verfahrenskosten auferlegte (vgl. vorne E. 2.1 und 2.2; vgl. auch hinten E. 5.6). Mit Blick auf das Er- wogene hat es der VeD nicht versäumt, die Eigentümer- und Haltersituation vor der Beschlagnahme ausreichend abzuklären (vgl. Beschwerde S. 6 ff.). Solches lässt sich auch nicht aus dem Gesuch des VeD vom 3. September 2018 um Vollzugshilfe der Kantonspolizei ableiten (vgl. BB 7).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.09.2020, Nr. 100.2019.274U, Seite 16 5. Strittig ist weiter, ob der VeD von der antizipierten Ersatzvornahme hätte ab- sehen bzw. die Hunde der Beschwerdeführerin hätte zurückgeben müssen, weil sie auf diese «übertragen» worden waren und Auswanderungspläne be- standen. 5.1Der VeD trug der Betriebsübergabe Rechnung, indem er der Be- schwerdeführerin eine Kopie der Vollstreckungsverfügung vom 4. Septem- ber 2018 zukommen liess. Gleichzeitig bot er ihr die Gelegenheit aufzu- zeigen, wie sie die Hunde zu halten gedenke (vorne E. 3.4). Die Be- schwerdeführerin reichte daraufhin lediglich ein Konzept ein, wie die Husyks im Sinn einer Übergangslösung auf der C.________ betreut werden sollten. Sie legte nicht dar, wie sie die Hunde in der Schweiz auf Dauer hätte tier- schutzgerecht halten können und verwies auf ihre Auswanderungspläne (vorne E. 3.5). Wie der VeD zutreffend erwog, müssen die Tiere in Tier- heimen und bei anderer gewerbsmässiger Betreuung nach Art. 102 Abs. 1 TSchV unter der Verantwortung einer Tierpflegerin oder eines Tierpflegers betreut werden. Bei anderer gewerbsmässiger Betreuung von höchstens 19 Tieren wird immerhin eine fachspezifische, berufsunabhängige Aus- bildung (FBA) benötigt (Art. 102 Abs. 2 Bst. b i.V.m. Art. 197 TSchV). Die Be- schwerdeführerin erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Auch liegt kein Nach- weis vor, wonach die anderen Helfer oder «Musher» befähigt wären, Hunde gewerbsmässig zu halten (vgl. Verfügung vom 12.9.2018 E. 3 und 7 S. 3 ff.). Dies wird von den Beschwerdeführenden nicht bestritten. Die Rückführung der Hunde auf die C.________ hätte sodann zur Folge gehabt, dass der Beschwerdeführer im Widerspruch zur rechtskräftigen Anordnung vom 9. Dezember 2014 wieder einen zu grossen Hundebestand gehabt hätte (vgl. vorne E. 4.5), was das mit der Bestandesreduktion verfolgte öffentliche Interesse einer artgerechten Hundehaltung missachtet hätte (vgl. VGE 2016/69 vom 22.3.2017 E. 6.2 [bestätigt durch BGer 2C_442/2017 vom 1.2.2018]; zutreffend auch Zwischenverfügung der VOL vom 19.9.2018, Vor- akten VOL 7C pag. 68 ff.). Unter diesen Umständen erscheint es sachlich begründet, dass der VeD die Herausgabe der Hunde an die Beschwerde- führerin ablehnte.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.09.2020, Nr. 100.2019.274U, Seite 17 5.2Die Beschwerdeführenden machen indessen geltend, nach der Über- nahme der Farm durch die Beschwerdeführerin hätten keine Pläne für eine gewerbsmässige Hundehaltung in der Schweiz mehr bestanden. Die Beher- bergung der Hunde auf der C.________ sei nur als Übergangslösung ge- plant gewesen. Diesem Umstand habe die Vorinstanz zu wenig Beachtung geschenkt. Die Beschlagnahme bzw. die verweigerte Herausgabe der Hunde an die Beschwerdeführerin erweise sich daher als unverhältnis- mässig und stelle einen widerrechtlichen Eingriff in die Eigentumsgarantie dar (Beschwerde S. 7 sowie S. 10 f.). Wie es sich damit verhält, ist im Fol- genden zu prüfen: 5.3Die Beschlagnahme bzw. die verweigerte Herausgabe der Hunde hätten sich womöglich dann als unverhältnismässig erwiesen, wenn die Be- schwerdeführenden dem VeD hätten aufzeigen können, dass unter der neuen Führung der Beschwerdeführerin eine gesicherte Lösung für eine dauerhafte, artgerechte Haltung der Hunde (in Schweden) bereitgestanden hätte (vgl. auch vorne E. 2.2). – Im Zeitpunkt der Beschlagnahmung (am 4.9.2018) bestanden aber noch keine konkreten Pläne für eine Aus- wanderung. Laut «Übernahmevertrag» war der Auswanderungsort noch offen (vorne E. 3.2). Bis dahin hatte nur der Beschwerdeführer dem VeD ein- zelne Dokumente beigebracht, um zu belegen, dass er sich für den Erwerb einer Liegenschaft in Schweden interessierte und diese Anfang September 2018 besichtigen wollte (vgl. vorne E. 3.3). Damit bestand für den VeD da- mals kein Anlass, mit der zwangsweisen Durchsetzung der Verkleinerung des Hundebestands zuzuwarten (zutreffend angefochtener Entscheid E. 2c/bb S. 9). Der Kaufvertrag für die Liegenschaft in Schweden wurde einen Tag nach der Beschlagnahmung abgeschlossen (vorne E. 3.5). Erst ab diesem Zeitpunkt durften die Äusserungen der Beschwerdeführenden, nach Schweden auswandern zu wollen, nicht mehr als blosse «Absichts- erklärung» verstanden werden (zutreffend Beschwerde S. 10; vgl. auch vorne E. 3.6). Abgesehen vom genauen Auswanderungsziel vermochten die Beschwerdeführenden aber auch bis zum 12. September 2018 (Ver- weigerung der Herausgabe der Hunde) nicht konkret darzutun, wie die Aus- wanderung ablaufen und wie lange die Übergangsphase andauern sollte. Sie machten namentlich keine näheren Angaben darüber, wie die Hunde nach Schweden ausgeführt werden sollten. Aus den beigebrachten Doku-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.09.2020, Nr. 100.2019.274U, Seite 18 menten ging nicht einmal hervor, welche Hunde überhaupt mitgenommen werden sollten und in welchem Umfang die Hundehaltung auf der C.________ weitergeführt werden sollte. Im Übergangskonzept steht, die Huskyfarm werde «nur zum Teil weitergeführt». Jedoch erwähnten die Be- schwerdeführenden nicht, wer sich um die Hunde in der Schweiz kümmern würde (vgl. auch Verfügung vom 12.9.2018 E. 6). Insgesamt vermochten die Beschwerdeführenden keine konkreten Pläne vorzuweisen. Unter diesen Umständen ist auch nicht zu beanstanden, dass der VeD am 12. September 2018 die Herausgabe der Hunde an die Beschwerdeführerin verweigerte. 5.4Damit zielt auch die Rüge ins Leere, der VeD habe mit der Beschlag- nahmung bzw. der Nichtherausgabe der Hunde die Eigentumsgarantie ver- letzt (Art. 26 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 24 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]): Diese gewährleistet das Eigentum nicht unbeschränkt, sondern nur innert den Schranken, die ihm im öffentlichen Interesse durch die Rechtsordnung gesetzt sind (vgl. Art. 641 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]; BVR 2020 S. 17 E. 7.1; Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 63 N. 2). Die Beschwerdeführerin vermochte nicht aufzuzeigen, dass sie die Tiere hätte tierschutzkonform halten können (vgl. vorne E. 5.1 und 5.3 hiervor). Bereits deshalb vermag sie aus der Eigentumsgarantie nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Sodann war die Anordnung, den Hundebestand auf der C.________ zu verkleinern, im Zeitpunkt der Eigentumsübertragung bereits in Rechtskraft erwachsen. Dies musste der Beschwerdeführerin bekannt sein. Etwas Gegenteiliges macht sie nicht geltend. Durch die Betriebsübergabe wurde der Hundebestand des Beschwerdeführers nicht verkleinert. Die Verpflichtung, dessen Hundebestand auf der C.________ bis zum 1. August 2018 zu verkleinern, bestand demnach nach Abschluss des «Übernahmevertrags» fort (vgl. vorne E. 4.5). Es stellt sich daher vielmehr die Frage, ob die Beschwerdeführerin ab dem 9. Juli 2018 als neue Eigentümerin (vorne E. 3.2) nicht ebenfalls verpflichtet gewesen wäre, dafür zu sorgen, den Hundebestand auf der C.________ fristgerecht zu verkleinern. Jedenfalls war der VeD bei diesen Gegebenheiten nicht gehalten, von der antizipierten Ersatzvornahme gegenüber dem Beschwerdeführer abzusehen, weil sich die Eigentumsverhältnisse geändert hatten. Da die Beschlagnahmung der Hunde darauf abzielte, den Hundebestand des Beschwerdeführers zu
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.09.2020, Nr. 100.2019.274U, Seite 19 verkleinern, ist schliesslich unerheblich, dass sich die Beschwerdeführerin laut eigenen Angaben bisher keine Verfehlungen im Umgang mit Hunden geleistet habe (Art. 4 Ziff. 4 S. 10). 5.5Schliesslich ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz und der VeD den Anspruch auf eine unabhängige und unparteiische Beurteilung (Art. 29 Abs. 1 BV; vgl. auch Art. 26 Abs. 1 KV) verletzt haben sollten (vgl. dazu Be- schwerde S. 6 und S. 9): Dass der VeD die Sachverfügung selber voll- streckte, entspricht der gesetzlichen Zuständigkeitsregelung (vgl. Art. 115 VRPG). Richtigerweise berücksichtigten der VeD und die VOL die Rolle des Beschwerdeführers bei der Prüfung der Herausgabe der Huskys, da dieser die Hunde gemäss «Übernahmevertrag» weiter betreuen sollte (vgl. vorne E. 3.2). Es war mithin gar nicht möglich, die Herausgabe der Hunde «unvor- eingenommen und unabhängig von den gegen den Voreigentümer [...] ge- führten Verfahren» zu prüfen. Vielmehr hat die Vorinstanz mit Blick auf die zu wahrenden Tierschutzinteressen zu Recht geschlossen, dass die Heraus- gabe der Hunde an die Beschwerdeführerin zu einem «übergrossen Hunde- bestand» des Beschwerdeführers führen würde (vorne E. 5.1; angefochtener Entscheid E. 2c/cc S. 9). Ein Verstoss gegen Art. 29 Abs. 1 BV ist darin nicht zu erblicken. 5.6Nach dem Gesagten lassen weder die Betriebsübergabe noch die Auswanderungspläne die antizipierte Ersatzvornahme als unnötig und ins- gesamt als rechtswidrig erscheinen. Damit erweist es sich auch unter diesen Gesichtspunkten als rechtmässig, dass der VeD dem Beschwerdeführer Vollstreckungs- und Verfahrenskosten auferlegte. Bei diesen Gegeben- heiten ist sodann nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdeführerin für die Verfügung vom 12. September 2018 Verfahrenskosten auferlegt wurden, zu- mal diese um Herausgabe der Hunde ersuchte und so die Kosten dieses Verfahrens verursacht hat.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.09.2020, Nr. 100.2019.274U, Seite 20 6. Zusammengefasst ergibt sich Folgendes: Der Beschwerdeführer kam seiner Pflicht nicht nach, den Huskybestand eigenverantwortlich bis zum 1. August 2018 auf 19 Tiere zu verkleinern, indem er die Huskyfarm auf die Be- schwerdeführerin übertrug; er verblieb Halter aller Hunde. Der VeD durfte somit zur Vollstreckung schreiten und dem Beschwerdeführer die damit ver- bundenen Kosten auferlegen (vgl. vorne E. 4.5). Auch die Betriebsübergabe und die geplante Auswanderung nach Schweden lassen die antizipierte Er- satzvornahme nicht rechtsfehlerhaft erscheinen (E. 5.6 hiervor). Die Pläne der Beschwerdeführenden waren zum damaligen Zeitpunkt noch (zu) wenig konkret. Damit erweisen sich die mit den Verfügungen vom 4. bzw. 12. Sep- tember 2018 verbundenen Verfahrenskosten als rechtmässig. Nach dem Gesagten erübrigen sich weitere Sachverhaltsabklärungen. Der nicht näher begründete Antrag auf ein Parteiverhör (vgl. Beschwerde S. 4) wird abge- wiesen.
Zu prüfen bleibt, ob sich der vorinstanzliche Kostenschluss als rechtmässig erweist und ob der Kanton Bern die Parteikosten der Beschwerdeführenden übernehmen muss. 7.1Im Beschwerdeverfahren sind die Verfahrens- und die Parteikosten grundsätzlich nach dem Unterliegerprinzip zu verlegen. Das prozessuale Verhalten einer Partei oder besondere Umstände können eine andere Ver- legung rechtfertigen (Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG). Als unterliegend gilt, wer mit seinen Anträgen nicht durchdringt (vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 108 N. 2 und N. 12). – Die Beschwerdeführenden sind im vor- instanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen; die VOL hat die in den Verfügungen vom 4. und 12. September 2018 festgesetzten Verfahrenskosten und die Pflicht des Beschwerdeführers, die Voll- streckungskosten zu tragen, zu Recht bestätigt (vgl. vorne E. 6). Auch das Nichteintreten bezüglich der beantragten Entschädigung bleibt bestehen (vgl. vorne E. 1.2). Damit sind die Beschwerdeführenden im vorinstanzlichen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.09.2020, Nr. 100.2019.274U, Seite 21 Beschwerdeverfahren insgesamt als unterliegend zu betrachten. Dies gilt auch hinsichtlich der mit Beschwerde vom 15. Oktober 2018 anbegehrten Herausgabe der Hunde (vgl. vorne Bst. C). Die VOL hat die Beschwerde- führerin in diesem Punkt mit Blick auf die abgeschätzten Prozessaussichten als unterliegend betrachten dürfen. Anzumerken bleibt, dass die Be- schwerdeführerin bereits im Zeitpunkt ihrer Beschwerdeerhebung bei der VOL kein hinreichendes Rechtsschutzinteresse mehr an diesem Begehren hatte, weil zuvor schon alle Hunde einen neuen Platz erhalten hatten (vorne Bst. B und E. 1.4). Die VOL hätte somit insoweit gar nicht auf die Be- schwerde eintreten dürfen (vgl. Art. 20a Abs. 2 VRPG; BVR 2016 S. 529 E. 1.2), womit die Beschwerdeführerin ohnehin unterliegend gewesen wäre. Damit hat die VOL den Beschwerdeführenden im vorinstanzlichen Be- schwerdeverfahren (im Ergebnis) zu Recht die Verfahrenskosten auferlegt und diesen keinen Parteikostenersatz zugesprochen. 7.2Nach Art. 107 Abs. 3 VRPG besteht im Verwaltungsverfahren kein Anspruch auf Parteikostenersatz. Soweit die Beschwerdeführenden auch für ihre Aufwendungen für die Verfahren vor dem VeD Parteikostenersatz ver- langen, kann ihrem Antrag bereits deswegen nicht entsprochen werden. 8. Die Beschwerde erweist sich somit in allen Teilen als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. vorne E. 1.2-1.6). Bei diesem Verfahrensausgang haben die Beschwerdeführenden die Ver- fahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Ersatzfähige Parteikosten sind keine angefallen (Art. 108 Abs. 3 und 104 Abs. 1 und 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.09.2020, Nr. 100.2019.274U, Seite 22 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: