100.2019.267U HER/SPA/SPR Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 14. Dezember 2021 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichterin Arn De Rosa, Verwaltungsrichter Stohner Gerichtsschreiber Spring A.________ vertreten durch Fürsprecher ... Beschwerdeführer gegen Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung infolge Sozialhilfeabhängigkeit (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 4. Juli 2019; 2018.POM.284)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.12.2021, Nr. 100.2019.267U, Seite 2 Sachverhalt: A. Der sudanesische Staatsangehörige A.________ (Jg. 1969) reiste am 22. April 2003 bzw. 4. Dezember 2004 in die Schweiz ein und ersuchte zweimal erfolglos um Asyl. Am 28. September 2007 heiratete er eine Schweizer Bürgerin und erhielt gestützt auf die Ehe eine Aufenthaltsbewil- ligung. Die kinderlos gebliebene Ehe wurde 2013 geschieden. Nach der Scheidung bewilligte das Amt für Migration und Personenstand des Kan- tons Bern (MIP; heute: Amt für Bevölkerungsdienste [ABEV]), Migrations- dienst (MIDI), A.________ den Aufenthalt unter zweimaliger Verlängerung unter dem Titel des nachehelichen Härtefalls, weil ein Verfahren um Leistungen der Invalidenversicherung (IV) hängig war. 2017 wurde der Behörde bekannt, dass das IV-Gesuch Ende 2015 letztinstanzlich abge- wiesen worden war. Mit Verfügung vom 6. März 2018 verweigerte das ABEV (MIDI) die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.________ infolge andauernder Sozialhilfeabhängigkeit und Nichteinhaltens von Bedingungen und wies ihn unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg. B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 6. April 2018 Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM; heute: Sicherheitsdirektion [SID]). Diese wies die Beschwerde mit Entscheid vom 4. Juli 2019 ab, soweit sie darauf eintrat, und setzte A.________ eine neue Ausreisefrist auf den 4. September 2019. Zudem gewährte sie ihm die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.12.2021, Nr. 100.2019.267U, Seite 3 C. Gegen diesen Entscheid hat A.________ am 7. August 2019 Verwal- tungsgerichtsbeschwerde erhoben mit den folgenden Anträgen in der Sa- che: «1. Der angefochtene Entscheid [...] sei aufzuheben und die Aufent- haltsbewilligung des Beschwerdeführers im Kanton Bern sei zu ver- längern. 2. Eventualiter: Es sei die Unzulässigkeit eventuell Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers in den Sudan oder zumindest Zweifel daran festzustellen, Ziffer 2 des angefoch- tenen Entscheids sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuwei- sen, für den Beschwerdeführer beim Staatssekretariat für Migration die vorläufige Aufnahme zu beantragen. 3. Subeventualiter: Es sei die Unzulässigkeit eventuell Unzumutbar- keit des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers in den Sudan oder zumindest Zweifel daran festzustellen und die Aus- reisefrist in Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids sei aufzuheben. 4. Subsubeventualiter: Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachver- haltes an die Vorinstanz zurückzuweisen.» Gleichzeitig hat er für das verwaltungsgerichtliche Verfahren um unentgelt- liche Rechtspflege unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt ersucht. Die POM schliesst mit Vernehmlassung vom 3. September 2019 auf Ab- weisung der Beschwerde soweit darauf einzutreten sei; nicht einzutreten sei auf die Beschwerde betreffend das in Rechtsbegehren 2 und 3 Verlang- te. Zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hat sie sich eines Antrags enthalten. Die Instruktionsrichterin hat mit Zwischenverfügung vom 19. Mai 2020 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des Rechtsver- treters als amtlicher Anwalt bewilligt, die verwaltungsgerichtlichen Akten IV 200.2014.497 (Verfahren um Leistungen der IV) zum vorliegenden Ver- fahren beigezogen und den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zur Äusse- rung zum Entwurf einer Botschaftsanfrage zur medizinischen Situation im Sudan gegeben. Die nach Einsicht in die Stellungnahmen der Verfahrens- beteiligten (Eingaben vom 9. und 10.6.2020) bereinigte Botschaftsanfrage hat sie am 18. Juni 2020 der Schweizer Vertretung im Sudan zukommen lassen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.12.2021, Nr. 100.2019.267U, Seite 4 Nachdem die Botschaftsanfrage monatelang unbeantwortet geblieben war, unterbreitete die Instruktionsrichterin am 2. Oktober 2020 die gleichen Fragen der Sektion Analysen des Staatssekretariats für Migration (SEM). A.________ hat am 27. Oktober/4. November 2020 einen weiteren ärztlichen Bericht eingereicht. Die Instruktionsrichterin hat das SEM am 5. November 2020 mit zusätzlichen Unterlagen zuhanden der Medizinalab- klärung dokumentiert. Mit Medizinischem Consulting vom 16. Dezember 2020 hat die Sektion Analysen des SEM ihre Beurteilung zu den ihr unter- breiteten Fragen dargelegt. Von der Gelegenheit, sich zum Ergebnis des Beweisverfahrens zu äussern, haben die Verfahrensbeteiligten (A.________ nach Einreichung eines weiteren Arztberichts am 21.12.2020) je am 29. Januar 2021 Gebrauch gemacht. Sie halten an ihren mit Beschwerde bzw. Vernehmlassung gestellten Anträgen fest. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letz- te kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Ge- setzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid beson- ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Be- schwerde ist grundsätzlich einzutreten (vgl. zum Eventual- bzw. Subeven- tualbegehren betreffend vorläufige Aufnahme hinten E. 9). 1.2Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.12.2021, Nr. 100.2019.267U,
Seite 5
2.
Auf den 1. Januar 2019 ist eine Teilrevision des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländerge-
setz, AuG; SR 142.20) in Kraft getreten, die auch den Gesetzestitel und die
offizielle Abkürzung ändert. Der Erlass heisst neu Bundesgesetz über die
Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und
Integrationsgesetz, AIG). Das vorliegende Verfahren wurde jedoch vor In-
krafttreten dieser Gesetzesänderung eingeleitet, weswegen materiell das
alte Recht (AuG in der bis zum 31.12.2018 gültigen Fassung [AS 2007
weit im vorliegenden Verfahren anzuwendende Bestimmungen des AuG
inhaltlich unverändert geblieben sind, wird vom AIG gesprochen.
3.
Aufgrund der Akten ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:
3.1Der Beschwerdeführer wurde am ... 1969 im heutigen Südsudan,
Juba, geboren und wuchs in der Stadt ... im sudanesischen Bundesstaat
Schamal Kurdufan auf. Von 1991 bis 2002 lebte er laut eigenen Angaben
mit kürzeren Heimataufenthalten in Libyen, wo er über eine Aufenthalts-
und Arbeitsbewilligung verfügte (Akten MIDI 3B pag. 4, 10, 31, 41;
Schlussbemerkungen Beschwerdeführer S. 2 [act. 19]). Am 22. April 2003
und am 4. Dezember 2004 reiste er in die Schweiz ein und ersuchte
zweimal erfolglos um Asyl, wobei die Wegweisung später aufgrund der
Heirat als gegenstandslos betrachtet wurde (Akten MIDI 3B pag. 4 f., 10 f.,
17, 54 ff., 101 ff.). Am 28. September 2007 heiratete er eine Schweizer
Bürgerin (Jg. 1957) und erhielt gestützt darauf eine Aufenthaltsbewilligung,
die bis 2012 jeweils um ein Jahr verlängert wurde (Akten MIDI 3B
pag. 71 f., 89 f., 95, 126 ff., 146 f., 149 f., 152 f.). Die kinderlos gebliebene
Ehe wurde am 10. Januar 2013 geschieden (Akten MIDI 3B pag. 206 f.).
Nach der Scheidung wurde dem Beschwerdeführer aufgrund des damals
hängigen IV-Verfahrens der Aufenthalt gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. b
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.12.2021, Nr. 100.2019.267U, Seite 6 AIG weiterhin bewilligt unter der förmlichen Bedingung, dass er regelmäs- sig (mit Belegen) über den Stand des IV-Verfahrens orientiere und im Rahmen seiner Möglichkeiten weiterhin eine Arbeitsstelle suche; 2014 und 2015 beantragte der MIDI dem (damaligen) Bundesamt für Migration (BFM) bzw. SEM unter denselben Bedingungen die Verlängerung dieser Aufent- haltsbewilligung (Akten MIDI 3C pag. 237, 240 ff., 268, 293 f.). Dem 2012 u.a. gestellten Gesuch um Erteilung der Niederlassungsbewilligung war bereits deshalb kein Erfolg beschieden, weil die eheliche Gemeinschaft nicht fünf Jahre gedauert hatte (vgl. Akten MIDI 3C pag. 218 ff., 237). Auf das Verlängerungsgesuch im Jahr 2016 hin stellte der MIDI dem Be- schwerdeführer am 22. September 2017 aufgrund des Nichterfüllens der Bedingungen nach Art. 33 Abs. 2 AIG bzw. der andauernden Sozialhilfeab- hängigkeit die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung mit Wegwei- sung aus der Schweiz in Aussicht und gewährte ihm das rechtliche Gehör (Akten MIDI 3C pag. 342 ff.). Gegen die in Aussicht gestellte Massnahme opponierte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf gesundheitliche Beein- trächtigungen (Akten MIDI 3C pag. 342 ff.). Am 6. März 2018 verfügte der MIDI aus den genannten Gründen die Nichtverlängerung der Aufenthalts- bewilligung und die Wegweisung aus der Schweiz (Akten MIDI 3C pag. 392 ff.). 3.2Die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers stellt sich wie folgt dar: Er leidet seit den 1990er-Jahren an einer Lungenerkrankung (vgl. Akten MIDI 3B pag. 55, 122, 178 f.). In der Schweiz wurde Folgendes diag- nostiziert: schweres Asthma bronchiale, chronisch obstruktive Pneumo- pathie (COPD), ein schwergradiges obstruktives Schlafapnoesyndrom, eine Nebennierenrindeninsuffizienz, psychische Probleme sowie (neuer) Diabe- tes (vgl. Akten MIDI 3B pag. 179 f., 181; Akten MIDI 3C pag. 318 f., 349 f., 351 ff.; Akten POM 3A1 Beschwerdebeilagen [BB] 3, 8, 10-13; BB 2, 5a, 9 und 10, 11, 13). Seit Februar 2017 befindet sich der Beschwerdeführer in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung aufgrund der Diagnose einer «Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung» (resultierend aus angeblichen Vorfällen in der Heimat, welche in den Asylverfahren allerdings als nicht glaubhaft beurteilt wurden; vgl. Akten MIDI 3B pag. 8 ff., 37 ff. und 101 ff. [zweiter Asylentscheid BVGer E-4285/2006 vom 22.7.2009]). Die Störung äussere sich «in einer misstrauischen und feind-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.12.2021, Nr. 100.2019.267U, Seite 7 lichen Haltung der Welt und den Mitmenschen gegenüber, verbunden mit sozialem Rückzug». Es komme «zu einem chronischen Gefühl von Nervo- sität und einem Gefühl der Hoffnungslosigkeit und Leere bis hin zu Suizida- lität» (BB 4; vgl. auch BB 13 S. 3). Am 27. Oktober 2020 führte das Institut für Radiologie des ...-Spitals beim Beschwerdeführer eine Computer- tomographie (CT) des Bauchraums bzw. Beckenbereichs durch. Die Unter- suchung ergab die Differenzialdiagnose eines Nierenzellkarzinoms bzw. einer Zyste, wobei eine Magnetresonanztomographie (MRI) zur weiteren Abklärung angezeigt war (BB 12). Eine MRI vom 23. Dezember 2020 ergab keinen Tumornachweis, jedoch eine eingeblutete Nierenzyste (BB 13 S. 3). 3.3Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ist Folgendes akten- kundig: Aufgrund der Lungenerkrankung und eines chronisch- rezidivierenden Schmerzsyndroms attestierte ihm sein Hausarzt im Jahr 2012, dass er nicht für schwere körperliche Arbeiten geeignet sei (Akten MIDI 3B pag. 178). Am 25. März 2013 meldete sich der Beschwerdeführer unter Hinweis auf chronische Lungen- und Rückenbeschwerden bei der IV- Stelle Bern zum Leistungsbezug an. Diese liess ein polydisziplinäres Gut- achten der Abteilung «asim Begutachtungen» des Universitätsspitals ... durchführen (VGE IV/2014/497 vom 2.6.2015 Bst. A). Das Gutachten vom 24. Februar 2014 kam zum Schluss, dass für körperlich angepasste Tätig- keiten mit maximal leichten bis gelegentlich mittelschweren Belastungen gesamtmedizinisch gesehen keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit be- stehe. Gestützt darauf verneinte die IV-Stelle Bern mit Verfügung vom 8. Mai 2014 einen Anspruch des Beschwerdeführers auf IV-Leistungen (Akten IV 200.2014.497 pag. 5 f.). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht (sozialversicherungsrechtliche Abteilung) mit Urteil vom 2. Juni 2015 ab (VGE IV/2014/497). Das Bundesgericht bestätig- te dieses Urteil am 29. Dezember 2015 (BGer 8C_427/2015; Akten MIDI 3C pag. 305 ff.). Im September 2017 meldete sich der Beschwerde- führer erneut zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle Bern an (Akten MIDI 3C pag. 362 ff.). Mit Verfügung vom 8. Februar 2018 trat die IV-Stelle Bern auf dieses Leistungsbegehren nicht ein, weil sich weder die berufliche noch medizinische Situation seit der ersten Beurteilung wesentlich verändert habe (Akten MIDI 3C pag. 386 ff.). Vom 17. Juni 2017 bis zum 30. September 2019 attestierte die behandelnde Ärzteschaft (Hausärztin-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.12.2021, Nr. 100.2019.267U, Seite 8 nen, Neurologin und Psychiater) dem Beschwerdeführer eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Akten MIDI 3C pag. 371 ff.; Akten POM 3A1 BB 7 und 14; BB 5). Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hat sich eine schwe- re Mehrfacherkrankung bestätigt, die diverser medizinischer und pflege- rischer Behandlung bedarf (vgl. hinten E. 7.4). 3.4Laut seinen eigenen Angaben durchlief der Beschwerdeführer im Sudan Schulen bis zur Universität (Akten MIDI 3B pag. 29; Akten MIDI 3C pag. 366), liess sich im Beruf der Malerei und Dekoration von Gebäuden ausbilden («peinture et décoration de bâtiments») und arbeitete ein Jahr bei seinem Lehrmeister, bis er 1991 die Heimat Richtung Libyen verliess; zwar war er mit seiner Stelle zufrieden, hoffte aber, dort mehr zu verdienen (Akten MIDI 3B pag. 30). In Libyen arbeitete er zunächst als Maler, liess sich dann aus gesundheitlichen Gründen als Schneider («couturier») ausbilden und arbeitete mehrere Jahre auf diesem Beruf (Akten MIDI 3B pag. 31, 122). In der Schweiz erwarb er nach einem Kursbesuch 2005 ein Zertifikat, das ihm gewisse Grundkenntnisse in Französisch bescheinigt (Akten MIDI 3B pag. 189). 2006 besuchte er den Kurs «Gemeinsam Deutsch lernen» im Umfang von 85 Lektionen sowie einen Informatikkurs zu 100 Lektionen (Akten MIDI 3B pag. 184 ff.). Im Jahr 2007 schloss er einen Deutschkurs Niveau A1 (120 Lektionen) erfolgreich ab (Akten MIDI 3B pag. 183). In den Jahren 2008 und 2010 gab er gegenüber den Ausländerbehörden an, auf Arbeitssuche zu sein (Akten MIDI 3B pag. 90, 147). 2011 nannte er als ausgeübte Tätigkeit «Hausmann» (Akten MIDI 3B pag. 150). Als letzte Beschäftigung gab der Beschwerdeführer bei seiner zweiten IV-Anmeldung (2017) eine rund einmonatige Malertätigkeit im Jahr 2008 an (Akten MIDI 3C pag. 367). 2014 war der Beschwerdeführer mit einem Pensum von bis zu 50 Stunden pro Monat bei einer Stiftung in einem Integrationsprogramm, Bereich Recycling, tätig (Akten MIDI 3C pag. 260). Von Juni bis August 2015 arbeitete er mit einem 50 %-Pensum im Textilatelier desselben Beschäftigungs- und Integrationsprogramms (Akten MIDI 3C pag. 273); er wies dabei eine Absenzenquote von über 70 % aus, wobei einige Abwesenheiten unentschuldigt blieben (Akten MIDI 3C pag. 275). Am 6. Juni 2016 unterzeichnete er bei derselben Stiftung erneut für einen Atelier-Einsatz im 50 %-Pensum (Akten MIDI 3C pag. 298 f.), welcher jedoch per Ende Oktober 2016 beendet wurde; ab November 2016
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.12.2021, Nr. 100.2019.267U, Seite 9 war er auf der Warteliste für einen Einsatz in einer anderen Institution (Akten MIDI 3C pag. 302, 317). Am 15. Januar 2010 hatte das damalige Untersuchungsrichteramt I Berner Jura-Seeland den Beschwerdeführer wegen Drohung zu einer bedingten Geldstrafe von acht Tagessätzen zu Fr. 80.-- sowie einer Verbindungs- busse von Fr. 300.-- verurteilt (Akten MIDI 3B pag. 144, 165). Weitere straf- rechtliche Verurteilungen sind nicht aktenkundig. Die Familie (Eltern und fünf der insgesamt sieben Geschwister) lebt nach wie vor in ..., wo der Beschwerdeführer aufgewachsen ist (vgl. vorne E. 3.1). Dieses liegt in ca. 60 Kilometer Distanz von der Stadt Al-Ubayyid im Bundesstaat Schamal Kurdufan (Akten MIDI 3B pag. 4, 27, 41, 175) bzw. ca. 380 Kilometer südwestlich der Hauptstadt Khartum (Schluss- bemerkungen Beschwerdeführer S. 2 [act. 19]). Eine Schwester lebt in Li- byen und eine andere in Saudi-Arabien (Akten MIDI 3B pag. 28 f.). 3.5Der Beschwerdeführer bezieht seit der Trennung von seiner Exfrau Sozialhilfe. Von Januar bis April sowie Oktober bis Dezember 2012 unter- stützte ihn die Einwohnergemeinde (EG) B.________ mit Sozialhilfe in einem Gesamtumfang von Fr. 11'221.95 (Akten MIDI 3B pag. 160; Akten MIDI 3C pag. 212). Nach seinem Umzug in die Gemeinde C.________ bezog er dort ab Anfang 2013 Sozialhilfe (Akten MIDI 3C pag. 261, 276, 277 ff., 314, 425). Per Februar 2018 belief sich der Saldo in dieser Gemeinde auf Fr. 148'221.-- (Akten MIDI 3C pag. 384), was zu diesem Zeitpunkt eine Gesamtsumme von gut Fr. 160'000.-- ergab. Der Sozial- hilfebezug bei dieser Gemeinde dauert bis heute an (vgl. Akten POM pag. 25; BB 8). Der Umfang bezogener Leistungen hat sich bis heute um weitere rund Fr. 90'000.-- erhöht (Bezug ab Februar 2018; zurückhaltende Annahme Fr. 2'000.--/Monat gemäss Beschwerde S. 15). Gemäss dem Regionalen Sozialdienst C.________ hielt sich der Beschwerdeführer jeweils an die vereinbarten Termine und Abmachungen (Akten MIDI 3C pag. 274, 317). 3.6Der entscheiderhebliche Sachverhalt ergibt sich, wie die nachfol- genden Erwägungen deutlich machen, hinreichend klar aus den Akten; ausserdem hängt die rechtliche Beurteilung nicht entscheidend vom per-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.12.2021, Nr. 100.2019.267U, Seite 10 sönlichen Eindruck ab, den sich das Gericht in einer Parteibefragung vom Beschwerdeführer machen könnte (vgl. Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 21 N. 18). Der dahingehende Beweisantrag (Beschwerde S. 9 f.) wird daher abgewie- sen. Gegenstandslos geworden ist nach Einholen einer Medizinalabklärung beim SEM die zum gleichen Zweck beschwerdeweise beantragte (geschei- terte) Botschaftsanfrage (vgl. vorne Bst. C; Beschwerde S. 14). 4. 4.1Die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers gründete ur- sprünglich auf Art. 42 Abs. 1 AIG. Nach Scheitern der Ehe wurde ihm der Aufenthalt gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. b AIG bewilligt und zweimal an- gesichts des damals hängigen ersten IV-Verfahrens verlängert (vgl. vorne E. 3.1). Ein allfälliger Anspruch nach Art. 50 AIG erlöscht unter anderem, wenn Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen (Art. 51 Abs. 2 Bst. b AIG). Widerrufsgründe sind grundsätzlich zu prüfen, wenn ein An- spruch gemäss Art. 50 Abs. 1 AIG besteht. Allerdings bedarf es keiner Prü- fung der Voraussetzungen von Bst. a oder b dieser Bestimmung, wenn ein allfälliger Anspruch aufgrund eines Widerrufsgrunds ohnehin erloschen wäre (BVR 2011 S. 289 E. 4; jüngst etwa BGer 2C_582/2020 vom 10.12.2020 E. 4 einleitend zu Art. 50 Abs. 1 Bst. b AIG). Ein Widerrufs- grund liegt unter anderem dann vor, wenn die ausländische Person oder eine Person, für die sie zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist (Art. 62 Abs. 1 Bst. e AIG). Bei diesem Widerrufsgrund geht es in erster Linie darum, eine zusätzliche und damit künftige Belastung der öffentlichen Wohlfahrt zu vermeiden. Der auf Art. 62 Abs. 1 Bst. e AIG gestützte Wider- ruf der Bewilligung bzw. deren Nichtverlängerung fallen grundsätzlich in Betracht, wenn eine Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen er- halten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt sorgen wird (vgl. etwa BGer 2C_429/2020 vom 6.10.2020 E. 5.4; BVR 2020 S. 121 [VGE 2019/5 vom 30.10.2019] nicht publ. E. 5.3.1; VGE 2020/36 vom 13.4.2021 E. 4.2). Es muss auf die wahr- scheinliche finanzielle Entwicklung bei der ausländischen Person abgestellt werden; erforderlich ist eine konkrete Gefahr des Fortbestehens der So-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.12.2021, Nr. 100.2019.267U, Seite 11 zialhilfeabhängigkeit. Dabei ist neben den bisherigen und den aktuellen Verhältnissen auch die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht hin in die Beurteilung miteinzubeziehen (BGer 2C_525/2020 vom 7.10.2020 E. 3.3.1, 2C_9/2020 vom 29.6.2020 E. 4.3.1, 2C_953/2018 vom 23.1.2019 E. 3.2). Die Gründe für die Sozialhilfeabhängigkeit bilden nicht Frage des Widerrufsgrunds, sondern der Verhältnismässigkeit der Entfer- nungsmassnahme (BGer 2C_709/2019 vom 17.1.2020 E. 4, 2C_714/2018 vom 30.1.2019 E. 2.2 [Widerruf Niederlassungsbewilligung]; BVR 2020 S. 121 [VGE 2019/5 vom 30.10.2019] nicht publ. E. 5.3.1; VGE 2020/36 vom 13.4.2021 E. 4.2). 4.2Der Beschwerdeführer hat im Zeitraum von 2012 bis Anfang 2018 Sozialhilfeleistungen im Gesamtbetrag von rund Fr. 160'000.-- bezogen. Die Unterstützungsbedürftigkeit dauert bis heute an, der Betrag hat sich entsprechend erhöht, er beläuft sich aktuell auf rund Fr. 250'000.-- (vgl. vorne E. 3.5). Die bezogenen Sozialhilfeleistungen sind beträchtlich und erreichen die massgebliche Schwelle (vgl. dazu BGer 2C_515/2016 vom 22.8.2017 E. 3.1, 2C_263/2016 vom 10.11.2016 E. 3.1.3 [Widerruf Nieder- lassungsbewilligung]). Seit seiner Einreise in die Schweiz ist es dem Be- schwerdeführer nie gelungen, auf dem Arbeitsmarkt Fuss zu fassen (vgl. vorne E. 3.4). Während der Ehe kam seine Frau umfassend für ihn auf. Anhaltspunkte, dass er in Zukunft ohne Sozialhilfe für seinen Lebensunter- halt aufkommen wird, liegen nicht vor, zumal die behandelnde Ärzteschaft ihn jedenfalls für die Zeit ab Mitte 2017 für vollständig arbeitsunfähig erklärt und sich im heutigen Zeitpunkt eine schwere Mehrfacherkrankung bestätigt. Es finden sich keine Hinweise in den Akten, dass nach dem zweiten erfolglosen Rentenbegehren an die IV in absehbarer Zeit mit einer IV-Rente zu rechnen ist (vgl. vorne E. 3.3). Eine positive Zukunftsprognose lässt sich vor diesem Hintergrund nicht stellen. Damit erfüllt er den Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 Bst. e AIG, was er auch nicht bestreitet (Beschwerde S. 8). Inwiefern er daran eine Mitverantwortung trägt, ist eine andere Frage (vgl. E. 4.1 hiervor). Ob darüber hinaus zusätzlich der Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 Bst. d AIG gegeben ist, kann unter diesen Umständen mit der Vorinstanz dahingestellt bleiben (vgl. angefoch- tener Entscheid E. 2d).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.12.2021, Nr. 100.2019.267U,
Seite 12
5.
Umstritten ist die Verhältnismässigkeit der Entfernungsmassnahme. – Die
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung sind
auch bei Vorliegen eines Widerrufsgrunds nur zulässig, wenn sie aufgrund
einer Interessenabwägung als verhältnismässig erscheinen (Art. 5 Abs. 2
der Bundesverfassung [BV; SR 101] und Art. 96 AIG). Beeinträchtigt die
Entfernungsmassnahme das Familien- oder Privatleben (Art. 8 Ziff. 1 der
Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK; SR 0.101]; Art. 13
Abs. 1 BV), bilden Grundlage der Interessenabwägung Art. 8 Ziff. 2 EMRK
und Art. 36 BV (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.7, 144 II 1 E. 6.1, 143 I 21 E. 5.1;
BVR 2015 S. 391 E. 4.1; jünger etwa BGer 2C_367/2021 vom 30.9.2021
9.8.2019 E. 3.2 [Nichtverlängerung Aufenthaltsbewilligung wegen Wider-
rufsgrund]). Dies gilt hier insoweit, als mit Blick auf die Aufenthaltsdauer der
Anspruch des Beschwerdeführers auf Schutz des Privatlebens berührt ist;
mangels familiärer Beziehungen kann er sich hingegen nicht auf den
Anspruch auf Schutz des Familienlebens berufen. Im Rahmen der Prüfung
der Verhältnismässigkeit sind die öffentlichen Interessen an der Entfer-
nungsmassnahme aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
und die privaten Interessen der betroffenen Person am weiteren Verbleib in
der Schweiz gegeneinander abzuwägen. Zu berücksichtigen ist die Ge-
samtheit der rechtswesentlichen Umstände im Einzelfall (vgl. BGE 139 I 31
E. 2.3.1; BVR 2013 S. 543 E. 4.1). Beim Widerrufsgrund der Sozialhilfeab-
hängigkeit nach Art. 62 Abs. 1 Bst. e AIG sind für die Interessenabwägung
namentlich folgende Kriterien zu berücksichtigen: die Schwere des Ver-
schuldens an der Sozialhilfeabhängigkeit, der Grad der Integration bzw. die
Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die der betroffenen Person dro-
henden Nachteile; zu beachten ist auch die Qualität der sozialen, kultu-
rellen und familiären Beziehungen sowohl im Gast- wie im Heimatland
(BGer 2C_83/2018 vom 1.2.2019 E. 3.2; VGE 2020/36 vom 13.4.2021
E. 4.4, 2019/202 vom 2.4.2020 E. 6.3 [bestätigt durch BGer 2C_413/2020
vom 24.8.2020]). Vollzugshindernissen trägt regelmässig das SEM durch
Prüfung und gegebenenfalls Anordnung der vorläufigen Aufnahme Rech-
nung (Art. 83 AIG). Nach der Rechtsprechung kann ein Vollzugshindernis
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.12.2021, Nr. 100.2019.267U, Seite 13 aber geeignet sein, die Wiedereingliederung im Herkunftsland zu beein- trächtigen. Diesfalls können die entsprechenden Fragen nicht (ausschliess- lich) in das Vollzugsverfahren verwiesen werden (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.3.2 [Anspruchsbewilligung]; BVR 2015 S. 105 E. 3.2.1 [Ermessensbe- willigung]), sondern sind – so auch hier – in die bewilligungsrechtliche Be- urteilung einzubeziehen (vgl. zuletzt VGE 2018/171 vom 28.11.2019 E. 4.4 [bestätigt durch BGer 2C_64/2020 vom 24.6.2020], 2018/294 vom 28.6.2019 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen). 6. Hinsichtlich des öffentlichen Interesses ergibt sich was folgt: 6.1Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen während Jahren und in erheblichem Umfang Sozialhilfe bezogen (vgl. vorne E. 3.5 und 4.2). Mit Blick auf die Gewichtung des öffentlichen Interesses ist zu unterschei- den, ob die Sozialhilfeabhängigkeit selbstverschuldet ist oder nicht (BGer 2C_13/2019 vom 31.10.2019 E. 4.2.1, 2C_23/2018 vom 11.3.2019 E. 4.2.2 mit weiteren Hinweisen). Für die Frage, ob der Beschwerdeführer seine Sozialhilfeabhängigkeit (teilweise) selbst verschuldet hat oder durch Krankheit an der Arbeitsaufnahme gehindert wurde, ist der gesamte Zeit- raum des Sozialhilfebezugs zu betrachten (BGer 2C_1018/2016 vom 22.5.2017 E. 6.3.2 [Widerruf Niederlassungsbewilligung]). 6.2Seit seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 2003 bzw. 2004 ging der der Beschwerdeführer nie einer geregelten Arbeit nach. Während der Ehe kam seine Schweizer Ehefrau für den Lebensunterhalt auf. Seit der Tren- nung bzw. Scheidung bezog er Sozialhilfe. Aus der breit dokumentierten gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers ergibt sich vor Juni 2017 keine vollumfängliche und durchgehende Arbeitsunfähigkeit, was er nicht substanziiert bestreitet (vgl. Beschwerde S. 7). Dementsprechend führten seine zwei Anmeldungen bei der IV zu keiner Rente, was das Bun- desgericht für das erste Rentenbegehren, das materiell beurteilt wurde, mit Urteil vom 29. Dezember 2015 bestätigte. Erst für die Zeit vom 17. Juni 2017 bis zum 30. September 2019 attestierten die behandelnden Ärztinnen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.12.2021, Nr. 100.2019.267U, Seite 14 und Ärzte dem Beschwerdeführer eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (vgl. zum Ganzen vorne E. 3.3). Zudem hätte der Beschwerdeführer mit geeig- neten Massnahmen (Rauchstopp, Gewichtsreduktion, Psychotherapie vor Februar 2017) seinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen wirksam be- gegnen können (vgl. pneumologische Untersuchung vom 18.6.2019 [BB 5a] und IV-Urteile BGer 8C_427/2015 vom 29.12.2015 E. 5.2.2; VGE IV/2014/497 vom 2.6.2015 E. 3.3.1). Diese «Malcompliance» einzig mit seiner psychischen Verfassung und einer beginnenden Demenz erklären zu wollen (Beschwerde S. 9; BB 6), greift zu kurz. Jedenfalls bis ins Jahr 2017 wäre dem Beschwerdeführer gemäss der damaligen hausärztlichen Einschätzung und der Erkenntnisse aus den IV-Verfahren zumutbar gewe- sen, sich um eine geeignete Arbeitsstelle zu bemühen (vgl. vorne E. 3.3). Bereits insofern trifft ihn ein gewisses Verschulden an seiner Sozialhilfe- bedürftigkeit (vgl. BGer 2C_679/2019 vom 23.12.2019 E. 6.4.2, 2C_1048/2017 vom 13.8.2018 E. 4.5.2). 6.3Dem Beschwerdeführer ist immerhin zugute zu halten, dass er mehrmals an Integrationsprogrammen teilgenommen hat. Jedoch sind diese Einsätze dahingehend zu relativieren, dass sie zeitlich jeweils kurz ausgefallen sind und zum Teil durch häufige Absenzen geprägt waren bzw. abgebrochen werden mussten. Insgesamt hat der Beschwerdeführer – trotz gewisser gesundheitlicher Einschränkungen, die bereits damals bestanden – spätestens seit seiner Sozialhilfeabhängigkeit ab 2012 zu wenig für seine wirtschaftliche Integration unternommen. Während er sich in der Anfangs- zeit nach seiner Einreise noch um Aus- und Weiterbildungen bemüht hatte, sind seit dem Bezug von Sozialhilfeleistungen keine solchen Bestrebungen mehr ausgewiesen (vgl. vorne E. 3.4). Auch hat sich der Beschwerdeführer in der Periode des Sozialhilfebezugs nicht aus eigenem Antrieb um Anstel- lungen bemüht. Hingegen bediente er sich bezüglich der von den Behörden eingeforderten Nachweise über die Stellensuche mitunter fragwürdiger Ausreden (vgl. Akten MIDI 3C pag. 329 f.). Dies, obschon die Suche nach einer geeigneten Arbeitsstelle eine förmliche Voraussetzung für die Verlän- gerung seiner Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des nachehelichen Härte- falls war (vgl. vorne E. 3.1). Es hilft ihm bei dieser Sachlage nicht, dass der Sozialdienst attestiert, er halte vereinbarte Termine ein und lasse ihm not- wendige Unterlagen und Informationen jeweils zukommen (vgl. Akten
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.12.2021, Nr. 100.2019.267U, Seite 15 MIDI 3C pag. 274, 317), und dass er sozialhilferechtlich offenbar nie sank- tioniert worden ist (vgl. Beschwerde S. 8). Ohnehin beurteilt sich das Ver- schulden in ausländerrechtlicher Hinsicht nicht gleich wie in fürsorgerecht- licher Hinsicht (BGer 2C_1048/2017 vom 13.8.2018 E. 3.4.4). Nach dem Gesagten lässt sich im Ergebnis mit der Vorinstanz die Sozialhilfeab- hängigkeit des Beschwerdeführers über die ganze Bezugsperiode betrach- tet nicht allein mit dessen gesundheitlicher Situation erklären oder recht- fertigen. Insoweit hat er den andauernden Sozialhilfebezug zumindest teil- weise selber zu vertreten. Anzumerken ist, dass die gesundheitlichen Einschränkungen über die Jahre schwerer wurden und er seit einigen Jahren objektiv nicht mehr in der Lage ist, einer Erwerbstätigkeit nachzu- gehen. Insgesamt ist von einem mittleren Verschulden auszugehen (anders etwa in dem mit VGE 2019/224 vom 14.7.2021 [noch nicht rechtskräftig] E. 7.2 beurteilten Fall). 6.4Neben der Verurteilung wegen Drohung zu einer bedingten Geld- strafe von acht Tagessätzen zu Fr. 80.-- sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 300.-- im Jahr 2010 sind keine weiteren strafrechtlichen Verur- teilungen aktenkundig (vgl. vorne E. 3.4). Diese einmalige und langjährig zurückliegende Straffälligkeit des Beschwerdeführers verleiht dem Fern- halteinteresse kein zusätzliches Gewicht. Von ihm geht heute keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus (vgl. im Gegensatz dazu VGE 2020/66 vom 26.11.2021 [noch nicht rechtskräftig] E. 5.3). 6.5Vor diesem Hintergrund ist aufgrund der erheblichen und fortbeste- henden Sozialhilfeabhängigkeit im Ergebnis von einem beachtlichen, wenn auch nicht geradezu – so die Vorinstanz – gewichtigen öffentlichen Interes- se an der Entfernungsmassnahme auszugehen. Zwar ist das finanzielle Interesse an der Wegweisung nicht vernachlässigbar, indes ist das Ver- schulden des Beschwerdeführers angesichts seiner Krankengeschichte nicht ausgeprägt, sondern als mittel einzustufen. Im Übrigen kommen nicht zusätzlich sicherheitspolizeiliche Motive zum Tragen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.12.2021, Nr. 100.2019.267U, Seite 16 7. Hinsichtlich der privaten Interessen, welche der Entfernungsmassnahme entgegenstehen können, sind die Dauer der Anwesenheit und die Integra- tion in der Schweiz sowie die dem Beschwerdeführer und allfälligen Ange- hörigen drohenden Nachteile zu berücksichtigen. 7.1Der Beschwerdeführer lebt mittlerweile seit 2004 ununterbrochen in der Schweiz. In der Frage der massgeblichen Aufenthaltsdauer gehen die Positionen der Verfahrensbeteiligten weit auseinander (16 bzw. 9 Jahre). Der Beschwerdeführer erhielt durch Heirat (September 2007) eine Aufent- haltsbewilligung (vgl. vorne E. 3.1). Die Zeit als erfolgloser Asylbewerber ist nicht massgebend und der Zeit, welche er kraft aufschiebender Wirkung der gegen die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung erhobenen Rechtsmittel hier verbringt (seit März 2018), kann kein besonderes Gewicht beigemessen werden (vgl. BGE 137 II 1 E. 4.3; BVR 2013 S. 543 E. 5.1). Es ist somit von einer zu berücksichtigenden Aufenthaltsdauer von rund zehneinhalb Jahren auszugehen. Diese Aufenthaltsdauer ist nicht mehr kurz. Sie entspricht dem Richtwert, der bei guter Integration grundsätzlich einen Anwesenheitsanspruch gestützt auf Art. 8 EMRK begründet in Fällen, in denen es ausländischen Personen an gesetzlichen Ansprüchen fehlt (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.9, 146 I 185 E. 5.2 [Pra 110/2021 Nr. 36], 147 I 268 E. 1.2.4). Allerdings ist die Integration des Beschwerdeführers insge- samt mangelhaft: Seine beruflich-wirtschaftliche Integration ist offensicht- lich gescheitert, was er anerkennt (Beschwerde S. 10). Aufgrund der in den Jahren 2006/07 besuchten Sprachkurse scheint er zumindest über Grund- kenntnisse der deutschen (und französischen) Sprache zu verfügen (vgl. vorne E. 3.4). Darüber hinausgehende Kenntnisse der deutschen Sprache ergeben sich aus den Akten nicht. Sollte der Beschwerdeführer über solche verfügen, stellten sie gemessen an seiner Aufenthaltsdauer keine besonde- re Integrationsleistung dar. In sozialer Hinsicht bringt der Beschwerdeführer unter Hinweis auf eine schriftliche Stellungnahme seiner Exfrau aus dem Jahr 2012 vor (Akten MIDI 3B pag. 172 f.), er habe in der Schweiz viele Freunde und sei gut integriert, die Vorinstanz ziehe dies zu Unrecht in Zweifel (Beschwerde S. 10). Der geltend gemachte freundschaftliche Kon- takt mit seiner Schweizer Exfrau kann als erstellt gelten (vgl. Akten MIDI 3B
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.12.2021, Nr. 100.2019.267U, Seite 17 pag. 172; Beschwerde S. 10). Angesichts der viele Jahre zurückliegenden Aussagen seiner Exfrau hätte es jedoch dem Beschwerdeführer oblegen, allfällige weitere soziale Aktivitäten, Beziehungen oder freundschaftliche Kontakte in den Beschwerdeverfahren zu konkretisieren und geeignet zu belegen (Art. 90 Bst. a und b AIG). Dies wäre umso mehr zu erwarten ge- wesen, als das ABEV in seiner Verfügung (S. 6) festgestellt hatte, er sei (auch) sozial nicht integriert. Dies hat er indes weder vor der Vorinstanz noch vor dem Verwaltungsgericht getan. Mangels Substanziierung kann daher nicht von einer der Aufenthaltsdauer entsprechenden Verankerung in der hiesigen Gesellschaft oder weiteren vertieften sozialen Bindungen zu hier ansässigen Personen ausgegangen werden, deren Abbruch den Be- schwerdeführer empfindlich treffen würde. Dies stimmt mit dem Bild über- ein, das die Akten von ihm zeichnen; wichtig scheint ihm hauptsächlich die Beschäftigung mit seiner Kultur zu sein (vgl. E. 7.2 hiernach). Familiäre Kontakte hat er in der Schweiz keine. Insgesamt kann mit der Vorinstanz nicht von einer gelungenen Integration in die hiesigen Verhältnisse gespro- chen werden (angefochtener Entscheid E. 5a). 7.2Hinsichtlich der Rückkehr in den Sudan ist mit der Vorinstanz (vgl. angefochtener Entscheid E. 5a) festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bis 22-jährig im Heimatland gelebt hat; dort ist er aufgewachsen, wurde sozialisiert und ging nach dem Schulbesuch und einer Berufsausbildung einer Arbeit nach; seinen Herkunftsort besuchte er sodann wiederholt vom benachbarten Libyen aus, wo er bis 33-jährig in dem ihm vertrauten Kultur- kreis lebte (vgl. vorne E. 3.1 und 3.4). In der Schweiz verbringt der Be- schwerdeführer seine Zeit unter anderem mit auswärtigem Kaffeetrinken, Besuchen von Moscheen, Museen und Bibliotheken sowie dem Lesen und Schreiben arabischer Texte (vgl. IV-Urteil BGer 8C_427/2015 vom 29.12.2015 E. 5.2.2). Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass er mit seinem Heimatland in kultureller und sprachlicher Hinsicht nach wie vor eng verbunden ist. Er verfügt im Sudan noch immer über Familienange- hörige und Verwandte. Zu ihnen pflegt er bis heute Kontakt (vgl. Be- schwerde S. 11; Akten MIDI 3B pag. 121). Es besteht damit auch eine feste familiäre Verbundenheit, welche ihm bei der Wiedereingliederung grund- sätzlich eine wesentliche Stütze sein kann. Die wirtschaftlichen Perspek- tiven im Heimatland dürften für den Beschwerdeführer bereits angesichts
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.12.2021, Nr. 100.2019.267U, Seite 18 dessen, dass er keinerlei Arbeitserfahrungen aus seinem Aufenthalt in der Schweiz mitbringen könnte, nicht einfach sein (vgl. Beschwerde S. 11), es sei denn, er könnte seine Kenntnisse und Fähigkeiten in der Textilverarbei- tung oder auf dem Gebiet der arabischen Sprache und Schrift einsetzen. So oder anders setzt seine heute kritische gesundheitliche Verfassung einer (einträglichen) Erwerbstätigkeit jedenfalls enge Grenzen (vgl. vorne E. 6.3). Insgesamt erscheint dem Beschwerdeführer unter den bisher beur- teilten Aspekten die Rückkehr in die Heimat sozial ohne weiteres möglich und zumutbar, während er sich wirtschaftlich kaum effektiv wiedereinglie- dern könnte. 7.3Die allgemeine Lage im Sudan – wie sie sich vor Oktober 2021 prä- sentiert hat – steht einer Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimat- land nicht entgegen. Im Sudan bestand mit Ausnahme der Region Darfur nicht landesweit eine Kriegs- beziehungsweise Bürgerkriegssituation oder ein Zustand allgemeiner Gewalt im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG (BVGer E- 57/2018 vom 20.3.2020 E. 8.4.1 mit Hinweisen). Weder der Bundesstaat Schamal Kurdufan, aus dem der Beschwerdeführer stammt (vgl. vorne E. 3.1), noch Karthum liegen in der kritischen Region. Ob der Putsch des sudanesischen Militärs bzw. die landesweite Verhängung eines Ausnah- mezustands im Oktober 2021 daran grundlegend etwas geändert hat, kann mit Blick auf die folgende Erwägung dahingestellt bleiben. 7.4Der Beschwerdeführer bringt hauptsächlich vor, eine Rückkehr in den Sudan sei wegen seines Gesundheitszustands unzumutbar, da eine angemessene medizinische Versorgung nicht gewährleistet sei (Beschwer- de S. 6 f., 11 ff.). 7.4.1 Eine medizinische Notlage steht der Wegweisung nur dann entge- gen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefähr- denden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führt. Als wesentlich wird dabei die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls nicht schon dann vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizeri- schen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.12.2021, Nr. 100.2019.267U, Seite 19 BGE 139 II 393 E. 6, 137 II 305 E. 4.3; BVR 2013 S. 543 E. 5.3.2 mit Hin- weisen; BVGer E-869/2021 vom 29.4.2021 E. 9.3.1). Im Verfahren um den Widerruf bzw. die Nichtverlängerung der Aufenthaltsberechtigung ist der Gesundheitszustand einer Person allerdings nur ein Element von mehreren und kann deshalb die Interessenabwägung nur beschränkt beeinflussen; für sich allein genommen können gesundheitliche Gründe grundsätzlich kein Anwesenheitsrecht begründen (vgl. BGer 2C_733/2012 vom 24.1.2013 E. 8.4.6; VGE 2016/3 vom 12.9.2016 E. 6.7.1, 2014/364 vom 17.8.2015 E. 7.3.2 [bestätigt durch BGer 2C_853/2015 vom 5.4.2016]). 7.4.2 Zur Abklärung, ob der Vollzug der Wegweisung des Beschwerde- führers in den Sudan aufgrund seines Gesundheitszustands zumutbar ist, holte das Verwaltungsgericht beim SEM eine Medizinalabklärung ein (act. 9A und 13; vorne Bst. C). Die Medizinalabklärung vom 16. Dezember 2020 basiert auf folgenden Diagnosen (in der Folge: Medizinalabklärung; act. 15A S. 1 f.): «Ein seit Jahrzehnten bestehendes schweres Asthma (wurde in der Vergangenheit mit oralem Kortison behandelt); •chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD); •schwere Schlafapnoe (die Behandlung mit einem CPAP-Gerät wurde wegen schlechter Kooperation des Patienten abgebro- chen); •Nebenniereninsuffizienz, wahrscheinlich medikamentös be- dingt wegen langjähriger Steroidtherapie; •neu diagnostizierter Diabetes Typ 2 mit anfänglichen Schwie- rigkeiten des Patienten, das Insulin selber zu applizieren; •Status nach subakutem Hemisyndrom rechts, wahrscheinlich aufgrund einer dissoziativen Störung; •koronare Herzkrankheit mit zwei Herzinfarkten vor 20 Jahren. Damals wurde ein Stent gesetzt. Kardiovaskuläre Risikofakto- ren sind Übergewicht, Tabakmissbrauch, erhöhte Blutfettwerte; •chronische Kieferhöhlenentzündungen beidseits; •anhaltende, somatoforme Schmerzstörung; •Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung; •Kaliummangel; •Eisenmangel.» Die notwendigen ärztlichen Behandlungsmöglichkeiten (inkl. Psychiatrie) sowie Diagnostik sind in verschiedenen Gesundheitseinrichtungen (öffent- liche wie auch private) in der sudanesischen Hauptstadt Khartum verfügbar
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.12.2021, Nr. 100.2019.267U, Seite 20 (Medizinalabklärung S. 3 f.). Das SEM stellte beim Beschwerdeführer auf folgende Medikamentenliste ab (Medizinalabklärung S. 2): «Aspirin cardio, Atorvastatin, Hydrocortone, NovoRapid, Lantus, Nexi- um, Seroquel, Sertralin Spiriva, Vannair, Targin retard, KCL retard, Magnesium, Dafalgan und Nasenspray Neo Spirig.» Grundsätzlich sind die genannten Medikamente mit den gleichen Wirkstof- fen bzw. entsprechende Alternativmedikamente im Sudan vorhanden. Nicht verfügbar ist Spiriva (Wirkstoff Tiotropium bzw. Parasympatikolytika), wobei davon ausgegangen wird, dass die Anwendung der vorhandenen Asthma- medikamente (Wirkstoffe Budesonide und Formoterol) ausreicht. Auch nicht greifbar ist Targin retrad (Kombinationswirkstoff Oxycodonhydroch- lorid und Naloxonhydrochlorid). Das Medikament kann jedoch durch Oxycodon sowie ein gängiges Abführmittel ersetzt werden. Zudem stehen weitere starke Schmerzmittel zur Verfügung (Morphium und Tramadol; Medizinalabklärung S. 4). In Bezug auf die Übernahme allfälliger Behand- lungskosten verwies das SEM darauf, dass es im Sudan sowohl staatliche (für Personen in einem Arbeitsverhältnis) als auch private Krankenversiche- rungen gibt. Die Kosten für die privaten Krankenversicherungen sind selber zu tragen. Nichtversicherte Personen haben die Medikamenten- bzw. Behandlungskosten generell selber zu übernehmen. Die öffentliche Kran- kenversicherung gewährleistet grundsätzlich eine Kostenübernahme für Behandlungen im öffentlichen Gesundheitssystem. Bei den Medikamenten kann eine Kostenbeteiligung anfallen. Nehmen Personen mit einer öffent- lichen Krankenversicherung Leistungen von privaten Gesundheitseinrich- tungen in Anspruch, haben sie die Kosten selber zu tragen. Gemeinhin ist davon auszugehen, dass im Sudan rund 70 % der Gesundheitsausgaben mit Eigenleistungen bestritten werden (Medizinalabklärung S. 5). 7.4.3 Die vom SEM berücksichtigten Diagnosen hält auch der Beschwer- deführer für komplett (Schlussbemerkungen S. 2 [act. 19]). Zu seinen phy- sischen Beschwerden bringt er vor, die Nichtbehandlung des Asthmas bronchiale und der Nebennierenrindeninsuffizienz mit den entsprechenden Medikamenten hätte bei ihm tödliche Folgen (Beschwerde S. 6 f., 14). Er verweist dazu auf ein ärztliches Attest von Dr. med. ... vom 30. Juli 2019. Diese äusserte sich zum erhöhten Mortalitätsrisiko nach einem allfälligen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.12.2021, Nr. 100.2019.267U, Seite 21 Unterbruch der Behandlung dieser körperlichen Beschwerden wie folgt (BB 3; vgl. Akten POM 3A1 BB 3): «1. Asthma bronchiale: Das Unterlassen der medizinischen Massnah- men würde eine deutliche Verschlechterung der respiratorischen Situation zur Folge haben mit verminderter Oxygenation aber auch Belüftung der Lungen, was früher oder später zu Infektexazerbatio- nen und möglichen septischen, potentiell tödlich verlaufenden, Zu- standsbildern führen würde (wie bereits 2017 trotz medizinischer Massnahmen geschehen). 2. Nebennierenrindeninsuffizienz: Das Unterlassen der Medikation mit- tels Hydrocortone ist mit dem Leben des Patienten nicht vereinbar. Das Unterlassen der Medikation hätte zum aktuellen und mit hoher Wahrscheinlichkeit auch zu einem späteren Zeitpunkt umgehend letale Folgen, da das Wiedererlangen der körpereigenen Funktion der Nebennierenrinde selbst unter langsamem Ausschleichen des Hydrocortone nicht resp. nicht in adäquater Weise zu erwarten wäre.» Gemäss pneumologischen Untersuchungen vom 11. März bzw. 17. Juni 2019 empfahl Dr. med. ... zur Behandlung des Asthmas bronchiale, an der aktuellen Inhalationstherapie mit höher dosierten topischen Steroiden, Betamimetika und Anticholinergika festzuhalten. Diese Therapie umfasst die Medikamente Vannair (Wirkstoffe Budesonid und Formoterol) und Spiriva (Wirkstoff Tiotropium; BB 5a). Die Asthmawirkstoffe Budesonid und Formoterol sind gemäss der Medizinalabklärung im Sudan vorhanden. Be- züglich des nicht verfügbaren Wirkstoffs Tiotropium reicht gemäss der Abklärung die Anwendung der vorhandenen Asthmamedikamente aus (vgl. E. 7.4.2 hiervor). Das für die Nebennierenrindeninsuffizienz nötige Medi- kament Hydrocortone ist in seinem Heimatland verfügbar. Es sind folglich jene Medikamente verfügbar, die der Beschwerdeführer für lebensnotwen- dig hält (Behandlung des Asthmas bronchiale und der Nebennieren- rindeninsuffizienz). Auch die weiteren regelmässig eingenommenen Medi- kamente sind – bis auf das durch Alternativen ersetzbare Targin retard – im Sudan vorhanden (vgl. E. 7.4.2 hiervor). Neben den notwendigen Medika- menten sind ferner die damit einhergehenden Behandlungen grundsätzlich verfügbar. Dies gilt auch für CPAP-Systeme für den Heimgebrauch (ma- schinelle Methode zur Unterstützung der Atmung; Medizinalabklärung S. 4; BB 7; Beschwerde S. 13). 7.4.4 In psychischer Hinsicht («Persönlichkeitsveränderung nach Extrem- belastung»; vgl. vorne E. 3.2) macht der Beschwerdeführer geltend, das
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.12.2021, Nr. 100.2019.267U, Seite 22 Fehlen der gebotenen Therapie könne bis zu einer Suizidalität führen (vgl. Beschwerde S. 7). Der behandelnde Psychiater hält fest, wichtig sei in ers- ter Linie ein psychotherapeutisches Verfahren, wobei es für eine adäquate Behandlung eine sichere Umgebung brauche, in der die persönlichen Res- sourcen gestärkt würden (BB 4); die Hausärztin schreibt, dass ohne Thera- pie ein erhöhtes Risiko für die Entwicklung einer Suizidalität einhergehe (BB 3). – Im Sudan stehen dem Beschwerdeführer neben der Behandlung seiner physischen Gebrechen auch Behandlungsmöglichkeiten für seine psychischen Probleme offen. Ebenso ist die psychiatrische Versorgung mit den bisherigen Medikamenten grundsätzlich vorhanden (vgl. Medizinalab- klärung S. 4). 7.4.5 Dr. med. ... hält nach Einsicht in die Medizinalabklärung fest, dass durch Kontinuität in der ärztlichen und pflegerischen Betreuung mit mittlerweile stabilem Betreuungsnetz, kontinuierlicher pneumologischer Anbindung und gesammelter Erfahrung zum Krankheitsverlauf eine fragile, jedoch stabile Situation erreicht werden konnte. Ohne diese Kontinuität sei mit einer akuten Verschlechterung der Gesamtsituation zu rechnen. Allein die Belastung mit der Organisation der Medikamente bei unterschiedlichen Abgabestellen würde den Beschwerdeführer mit hoher Wahrscheinlichkeit wohl überfordern (act. 19A BB 13 S. 4). 7.4.6 Nach dem Gesagten leidet der Beschwerdeführer an einer Vielzahl von zum Teil schwerwiegenden physischen Problemen. Dazu kommen gewisse psychische Einschränkungen. Es lässt sich gesamtheitlich von einer komplexen Mehrfacherkrankung sprechen, die über die Jahre an Schwere zugenommen hat. Zwar sind grundsätzlich alle Medikamente und Behandlungen verfügbar, die der Beschwerdeführer für lebensnotwendig hält (vor allem bezüglich des Asthmas bronchiale und der Nebennieren- rindeninsuffizienz). Die grundsätzliche Verfügbarkeit der Medikamente und Behandlungen ist jedoch in mehrfacher Hinsicht deutlich zu relativieren: Die für den Beschwerdeführer notwendigen Medikamente und Behandlungen sind örtlich einzig in der sudanesischen Hauptstadt Khartum verfügbar (Medizinalabklärung S. 3 f.). Khartum ist rund 380 Kilometer von ... entfernt, wo seine Angehörigen leben (vgl. vorne E. 3.4). Es ist dem Be- schwerdeführer beizupflichten, dass die Inanspruchnahme der notwendi-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.12.2021, Nr. 100.2019.267U, Seite 23 gen medizinischen Infrastruktur unter Aufrechterhaltung der Kontinuität in der ärztlichen und pflegerischen Betreuung von seinem Heimatort aus mit grossen Schwierigkeiten verbunden wäre (Schlussbemerkungen Be- schwerdeführer S. 2 [act. 19]). Es wären wohl wöchentlich mehrere Fahrten in die Hauptstadt nötig. Die Akten enthalten keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer in der Hauptstadt über Verwandte verfügt bzw. zuvor schon dort gelebt hat. Eine Übersiedlung nach Khartum wäre damit nur unter erschwerten Bedingungen möglich (die jüngsten politischen Entwick- lungen nicht berücksichtigt). Des Weiteren ist mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Gesamtheit der anfal- lenden Gesundheitskosten selber tragen müsste (vgl. E. 7.4.2; BB 7 und Schlussbemerkungen Beschwerdeführer S. 3 [act. 19]). Als arbeitsunfähige Person wird er wohl nicht Zugang zu einer staatlichen Versicherung haben. Das SEM hat in der Medizinalabklärung zwar offengelassen, wie hoch die monatlichen Kosten zu veranschlagen sind. Aufgrund der Vielzahl von (spezifischen) Medikamenten ist jedoch von einem beachtlichen Betrag auszugehen, der die finanziellen Ressourcen des Beschwerdeführers und jene seiner Angehörigen deutlich übersteigen dürfte. Hinweise, dass er anderweitig (z.B. durch Nichtregierungsorganisationen) auf finanzielle Un- terstützung zählen könnte, bestehen keine. Bei einer Rückkehr in den Sudan könnte unter diesen Umständen die zum mittel- und längerfristigen Stabilhalten des (äusserst labilen) Gesundheitszustands notwendige Konti- nuität in der (vielfältig erforderlichen) Medikation und den verschiedenen Behandlungen kaum aufrechterhalten werden. Da sich die im vorliegenden besonders gelagerten Fall notwendigen medizinischen Behandlungen ört- lich und finanziell nur eingeschränkt verfügbar machen liessen, ist auf eine medizinische Notlage zu schliessen, aufgrund welcher der Beschwerdefüh- rer bei einer Rückkehr konkret gefährdet wäre, weil mit grosser Wahr- scheinlichkeit von einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung seines Gesundheitszustands auszugehen ist (im Gegensatz zu jüngst etwa VGE 2019/224 vom 14.7.2021 [noch nicht rechtskräftig] E. 8.3). 7.5Insgesamt kann der Beschwerdeführer ein privates Interesse am Verbleib in der Schweiz hauptsächlich aus seiner heute sehr schweren Mehrfacherkrankung und dem damit einhergehenden komplexen und kost- spieligen Behandlungsbedarf geltend machen. Dieses Interesse ist von
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.12.2021, Nr. 100.2019.267U, Seite 24 Gewicht, weil unter den konkreten Umständen nicht mit einer zureichenden Behandlung gerechnet werden kann und bei einer Rückkehr daher von einer raschen und lebensbedrohenden Verschlechterung seines Gesund- heitszustands auszugehen wäre. 8. Die Abwägung der massgeblichen öffentlichen und privaten Interessen ergibt Folgendes: Der Beschwerdeführer hat seit 2012 mit einem Gesamt- betrag von Fr. 250'000.-- erheblich Sozialhilfe bezogen. Eine Loslösung ist nicht absehbar. Wenn auch ein gewisser Zusammenhang mit seiner ge- sundheitlichen Situation nicht von der Hand zu weisen ist, lässt sich die Sozialhilfeabhängigkeit über die ganze Bezugsperiode betrachtet nicht allein damit erklären. Insoweit muss sich der Beschwerdeführer seine Situation teilweise selbst zuschreiben, wobei sein Verschulden nicht als geradezu schwer zu beurteilen ist (vgl. vorne E. 6.3). Sicherheitspolizeiliche Motive für seine Wegweisung bestehen nicht (vgl. vorne E. 6.4). Insgesamt besteht ein immerhin beachtliches öffentliches (finanzielles) Interesse an der Entfernungsmassnahme (vgl. vorne E. 6.5). Diesem öffentlichen Inte- resse sind die privaten Interessen gegenüberzustellen: Der Beschwerde- führer hält sich seit 2004 in der Schweiz auf. Familiäre Beziehungen hat er hier keine; auch ist er in der hiesigen Gesellschaft und Kultur nicht nen- nenswert verankert. Mit seinem Heimatland ist er nach wie vor kulturell und sprachlich eng verbunden und er verfügt dort über ein familiäres Netz, das ihn grundsätzlich unterstützen kann. Soziokulturell und familiär wäre ihm eine Rückkehr ohne weiteres möglich und zumutbar. Jedoch könnte er aus gesundheitlichen Gründen wirtschaftlich kaum wieder Fuss fassen und an die Behandlungskosten beitragen. Aufgrund der spezifisch behandlungs- bedürftigen schweren Mehrfacherkrankung muss insgesamt auf eine medi- zinische Notlage geschlossen werden, welche die Zumutbarkeit der Rück- kehr in Frage stellt. Da die notwendigen Behandlungen örtlich und finanziell nur sehr eingeschränkt verfügbar sind, müsste mit grosser Wahrscheinlich- keit mit einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Ge- sundheitszustands im Sudan gerechnet werden.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.12.2021, Nr. 100.2019.267U, Seite 25 Die zuletzt genannten Faktoren geben hier ausnahmsweise den Ausschlag in der bewilligungsrechtlichen Interessenabwägung (vgl. vorne E. 5). Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz erweisen sich aus den genannten Gründen als unverhältnismässig. 9. Die Beschwerde ist somit, soweit darauf einzutreten ist, gutzuheissen und der angefochtene Entscheid ist aufzuheben. Die Akten sind dem ABEV (MIDI) zu übermitteln, damit dieses die Aufenthaltsbewilligung des Be- schwerdeführers verlängert. Mangels sachlicher Zuständigkeit von vornherein nicht eintreten konnte das Verwaltungsgericht (ebenso die Vorinstanz) auf die Beschwerde hinsicht- lich der Rechtsbegehren 2 und 3 (vgl. vorne Bst. C). Die vorläufige Auf- nahme wird vom SEM verfügt (Art. 83 Abs. 1 AIG). Nach Art. 83 Abs. 6 AIG kann nur die kantonale Behörde einen entsprechenden Antrag stellen, nicht aber die betroffene ausländische Person; sie ist vom direkten Zugang zum Verfahren auf vorläufige Aufnahme ausgeschlossen (BGE 141 I 49 E. 3.5.3 [Pra 104/2015 Nr. 82], 137 II 305 E. 3.2 mit Hinweisen; BVR 2013 S. 543 E. 7.1, 2015 S. 105 E. 4 f. [zusammengefasst]). Das Verwaltungsgericht prüft nach pflichtgemässem Ermessen, ob es die geltend gemachten Um- stände rechtfertigen, eine allfällige vorläufige Aufnahme beim sachlich zu- ständigen SEM im Sinn von Art. 83 Abs. 6 AIG zu beantragen (zuletzt VGE 2018/290 vom 19.7.2019 E. 7; vgl. auch BVR 2013 S. 543 E. 7.1). Mit der Gutheissung der Beschwerde erübrigt sich eine solche Prüfung von vorn- herein. Rechtsbegehren 4 (vgl. vorne Bst. C) wird mit der Gutheissung der Be- schwerde gegenstandslos.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.12.2021, Nr. 100.2019.267U, Seite 26 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind im verwaltungsgerichtlichen Ver- fahren keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 und Abs. 2 VRPG). Sodann hat der Kanton Bern (SID) dem anwaltlich vertretenen Be- schwerdeführer die Parteikosten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Die Kostennote des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 20. Juli 2021 (act. 22A) gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens sind entsprechend dem Aus- gang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu verlegen. Auch für dieses Verfahren sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 und Abs. 2 VRPG) und hat der Kanton Bern (SID) dem Beschwerdeführer die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Die Kostennote des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 18. Juni 2019 (Akten POM pag. 39) für dieses Verfahren gibt ebenfalls zu keinen Bemerkungen Anlass. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.12.2021, Nr. 100.2019.267U, Seite 27 3. a) Für das Verfahren vor der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern werden keine Kosten erhoben. b) Der Kanton Bern (Sicherheitsdirektion) hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor der Polizei- und Militärdirektion die Parteikosten, bestimmt auf Fr. 2'727.20 (inkl. Auslagen und MWSt), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen: