100.2019.245U STN/LIJ/KIB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 17. April 2020 Verwaltungsrichter Stohner Gerichtsschreiberin Liniger A.________ Beschwerdeführer gegen Steuerverwaltung des Kantons Bern Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin und Steuerrekurskommission des Kantons Bern Nordring 8, 3013 Bern betreffend Erlass der Grundstückgewinnsteuer 2014 (Entscheid der Steuer- rekurskommission des Kantons Bern vom 18. Juni 2019; 100 18 437)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.04.2020, Nr. 100.2019.245U, Seite 2 Sachverhalt: A. Am 1. Juni 2018 ersuchte A.________ um Erlass der rechtskräftig ver- anlagten Grundstückgewinnsteuer 2014. Mit Entscheid vom 20. August 2018 wies die Steuerverwaltung des Kantons Bern, Inkassostelle Region ..., das Gesuch ab. Die Steuerforderung betrug zu diesem Zeitpunkt Fr. 37'403.05 (inkl. Verzugszins). B. Dagegen erhob A.________ am 19. September 2018 Rekurs bei der Steuerrekurskommission des Kantons Bern (StRK), die das Rechtsmittel am 18. Juni 2019 abwies. C. Am 18. Juli 2019 hat A.________ gegen den Entscheid der StRK Ver- waltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit den Anträgen, es seien der Ent- scheid der StRK aufzuheben und die Grundstückgewinnsteuer 2014 ganz oder teilweise zu erlassen. Die StRK und die Steuerverwaltung schliessen mit Beschwerdevernehm- lassung vom 16. August 2019 bzw. Beschwerdeantwort vom 29. August 2019 auf Abweisung der Beschwerde. Am 25. September 2019 hat sich A.________ erneut zur Sache geäussert.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.04.2020, Nr. 100.2019.245U, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 201 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11]). Der Beschwerdeführer hat am vor- instanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Ent- scheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 201 Abs. 2 StG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind erfüllt (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt von E. 1.2 hiernach einzutreten. 1.2Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist grundsätzlich auf den Streitgegenstand beschränkt. Dieser wird einerseits durch den angefochte- nen Entscheid (Anfechtungsobjekt) und andererseits aufgrund der Anträge der beschwerdeführenden Partei bestimmt. Der Streitgegenstand kann nicht über das hinausgehen, was die Vorinstanz geregelt hat, welche wie- derum nur das von der verfügenden Behörde Angeordnete prüfen darf (statt vieler BVR 2017 S. 514 E. 1.2; VGE 2019/334 vom 9.3.2020 [noch nicht rechtskräftig] E. 1.2; je mit Hinweisen; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 25 N. 13 f. und Art. 72 N. 6 f.). Anfechtungsobjekt bildet vorliegend der Entscheid der StRK vom 18. Juni 2019 betreffend Erlass der Grundstückgewinnsteuer 2014. Der Beschwerdeführer macht – wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren (vgl. Vorakten StRK [act. 4A] pag. 14 f., 40) – sinngemäss geltend, die Steuer- verwaltung habe im Veranlagungsverfahren eine von ihm eingereichte Fo- todokumentation, welche seine wertvermehrenden Investitionen belege, sorgfaltswidrig nicht berücksichtigt und habe deshalb den Grundstückge- winn falsch berechnet; es sei kein Gewinn, sondern aufgrund der mit der Handänderung verbundenen Kosten vielmehr ein Verlust entstanden (vgl. Beschwerde Ziff. 5 [richtig: Ziff. 4 und 6] sowie Bemerkungen vom 25.9.2019 S. 1). Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dies müsse bei
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.04.2020, Nr. 100.2019.245U, Seite 4 der Beurteilung des Steuererlasses «zwingend berücksichtigt werden» (Bemerkungen vom 25.9.2019 S. 1) bzw. sinngemäss verlangt, im vorlie- genden Verfahren auf die rechtskräftige Veranlagung der Grundstücksge- winnsteuer 2014 zurückzukommen, ist auf die Beschwerde nicht einzutre- ten. Das Verwaltungsgericht ist nicht befugt im Rahmen des Erlassverfah- rens die Veranlagung zu überprüfen (vgl. Art. 240a Abs. 5 StG; dazu und zu den Voraussetzungen, unter welchen ausnahmsweise die Rechtskraft von Veranlagungsverfügungen beseitigt werden kann BVR 2016 S. 261 E. 4.5 f.). Es prüft einzig, ob die Vorinstanz die gesetzlichen Erlassvoraus- setzungen zu Recht bejaht oder verneint hat. Das Erlassverfahren darf mit anderen Worten nicht als Ersatz von im Veranlagungsverfahren nicht oder verspätet ergriffenen Rechtsmitteln missbraucht werden (Markus Langenegger, in Leuch/Kästli/Langenegger [Hrsg.], Praxis-Kommentar zum Berner Steuergesetz, Band 2, 2011, Art. 240a N. 9). Das entsprechende Begehren liegt daher ausserhalb des durch das Anfechtungsobjekt be- grenzten Streitgegenstands. 1.3Die Grundstückgewinnsteuer umfasst – neben dem Anteil Kantons- teuer – auch einen Anteil Gemeindesteuer (vgl. Art. 249 Abs. 1 Bst. c StG). Für deren Erlass ist die Gemeinde zuständig, wobei sie ihre Erlasskompe- tenz der für den Erlass der Kantonssteuern zuständigen kantonalen Be- hörde übertragen kann (Art. 240 Abs. 4 StG). Die EG B.________ hat sich am 11. Juni 2018 dem bevorstehenden Entscheid der Steuerverwaltung «angeschlossen». Gleichzeitig hat sie ihre «Kompetenz zur Wahrung der Interessen der Gemeinde in den Steuerjustizverfahren» an die Steuerverwaltung abgetreten bzw. delegiert (vgl. Vorakten Steuerverwal- tung [act. 4B] pag. 102). Aufgrund dieser steuergesetzlich ausdrücklich vorgesehenen «Kompetenzdelegation» (so Erläuterungen zum Steuerge- setz 2001, S. 303) ist die Steuerverwaltung befugt, anstelle der materiell berechtigten EG B.________ das Rechtsmittelverfahren in eigenem Namen (auch) hinsichtlich des Erlasses der Gemeindesteuer zu führen (vgl. BVR 2014 S. 197 [VGE 2013/184/185 vom 29.1.2014] nicht publ. E. 1.3 mit Hinweisen). Damit erübrigt es sich, die EG B.________ als notwendige Partei in das Verfahren einzubeziehen.
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1.4Der vorliegende Entscheid fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit
(Art. 57 Abs. 2 Bst. a des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisa-
tion der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG;
BSG 161.1]).
1.5Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf
Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).
2.
2.1Rechtskräftig festgesetzte Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern
sowie Zinsen, Gebühren und allenfalls (gewisse) Bussen können ganz oder
teilweise erlassen werden, wenn ihre Zahlung mit einer erheblichen Härte
verbunden wäre (Art. 240 Abs. 1 StG). Der Steuererlass soll zur langfristi-
gen Sanierung der wirtschaftlichen Lage der steuerpflichtigen Person bei-
tragen (Art. 240a Abs. 1 StG; BVR 2018 S. 376 E. 2.1, 2016 S. 261 E. 2.1,
2014 S. 197 E. 2.1). Gegenstand eines Erlasses kann auch die Grund-
stückgewinnsteuer sein, wobei hierfür von Gesetzes wegen «erhöhte An-
forderungen» gelten, weil sie grundsätzlich aus dem Erlös zu errichten ist
(Art. 240b Abs. 2 Satz 1 StG; vgl. BVR 2018 S. 376 E. 2.1, 2016 S. 261
2.2Sind die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, räumt das kantonale
Steuergesetz der steuerpflichtigen Person einen Rechtsanspruch auf Steu-
ererlass ein; allerdings kann dessen Gewährung an Bedingungen wie Ab-
zahlungen oder die Leistung von Sicherheiten geknüpft werden (Art. 240
Abs. 5 StG). Vorbehältlich der gesetzlichen Ausschlussgründe gemäss
Art. 240c Abs. 1 StG kommt es nicht darauf an, weshalb die steuerpflichtige
Person in die geltend gemachte Notlage geraten ist (vgl. Art. 35 Abs. 2 der
Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Bezug und die Verzinsung von
Abgaben und anderen zum Inkasso übertragenen Forderungen, über Zah-
lungserleichterungen, Erlass sowie Abschreibungen infolge Uneinbringlich-
keit [Bezugsverordnung, BEZV; BSG 661.733]). Ob ein Härtefall im Sinn
von Art. 240 Abs. 1 StG vorliegt, beurteilt sich mit Blick auf die gesamten
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.04.2020, Nr. 100.2019.245U, Seite 6 wirtschaftlichen Verhältnisse der steuerpflichtigen Person, wie sie sich im Entscheidzeitpunkt präsentieren, wobei auch den Zukunftsaussichten Rechnung zu tragen ist (Art. 240a Abs. 2 Satz 1 StG). Wäre der steuer- pflichtigen Person im Zeitpunkt der Fälligkeit eine fristgerechte Zahlung möglich gewesen, so ist dies beim Erlassentscheid zu berücksichtigen (Art. 240a Abs. 2 Satz 2 StG; BVR 2018 S. 376 E. 2.2, 2014 S. 197 E. 2.2). 2.3Entscheidend für das Vorliegen eines Härtefalls im Sinn von Art. 240 Abs. 1 StG ist, ob Einschränkungen in der Lebenshaltung geboten und zumutbar sind, was grundsätzlich immer dann der Fall ist, wenn die verfügbaren Mittel der steuerpflichtigen Person deren betreibungsrechtli- ches Existenzminimum gemäss Art. 93 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) übersteigen (Art. 240a Abs. 3 StG). Dementsprechend ist das Bestehen einer finanziellen Notlage gesetzlich umschrieben: Gemäss Art. 240b Abs. 1 Bst. b StG setzt eine Notlage voraus, dass die Steuerschuld in ei- nem Missverhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit der steuerpflichtigen Person steht, sodass diese den geschuldeten Betrag trotz Beschränkung der Lebenshaltungskosten auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum in absehbarer Zeit nicht vollständig begleichen kann (BVR 2018 S. 376 E. 2.3, 2014 S. 197 E. 2.3). 2.4Allerdings ist trotz Vorliegens eines Härtefalls ganz oder teilweise von einem Steuererlass abzusehen, wenn einer der in Art. 240c Abs. 1 StG aufgezählten gesetzlichen Ausschlussgründe gegeben ist (BVR 2018 S. 376 E. 2.4, 2014 S. 197 E. 2.4). 3. 3.1Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid erwogen, das aktu- elle Einkommen des Beschwerdeführers lasse sich aufgrund seiner Anga- ben und der eingereichten Dokumente nicht mit Sicherheit feststellen. Darin liege eine Verletzung der Mitwirkungspflicht, weshalb ein Erlass bereits gestützt auf Art. 240c Abs. 1 Bst. b StG scheitere (vgl. angefochtener Ent- scheid E. 5). Ob sich der Beschwerdeführer in einer finanziellen Notlage
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.04.2020, Nr. 100.2019.245U, Seite 7 befindet, hat die StRK offengelassen. Sie ist aber zum Schluss gekommen, der Beschwerdeführer habe es im Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuerforde- rung unterlassen, zumutbare Rückstellungen vorzunehmen. Zudem sei er überschuldet. Damit lägen Ausschlussgründe nach Art. 240c Abs. 1 Bst. c und e StG vor, welche einem Steuererlass entgegenstünden (vgl. ange- fochtener Entscheid E. 6 f.). – Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, ihm seien nach dem Verkauf der Liegenschaft gar keine flüssigen Mittel zur Verfügung gestanden, von welchen er die Grundstückgewinn- steuer hätte bezahlen können (Beschwerde Ziff. 1). Weiter führt er sinnge- mäss aus, ihm könne nicht vorgeworfen werden, sich vor dem Verkauf der Liegenschaft nicht über die mutmassliche Höhe der Grundstückgewinn- steuer erkundigt zu haben; jedenfalls sei ihm keine solche Pflicht bekannt (vgl. Beschwerde Ziff. 2). Ferner sei die Beurteilung der StRK, wonach er überschuldet sei, «absolut subjektiv» und missachte die eingereichten Be- lege. Ihm sei der Kontakt zu seinen beiden Kindern verweigert worden; um «Gegendruck aufzubauen», habe er die Alimentenzahlungen eingestellt (Beschwerde Ziff. 3). 3.2Strittig ist der Erlass der Grundstückgewinnsteuer, weshalb Art. 240b Abs. 2 Satz 1 StG zu beachten ist: 3.2.1 Nach dieser Bestimmung gelten für den Erlass von Grundstückge- winn-, Erbschafts- und Schenkungs- sowie Liquidationsgewinnsteuern «er- höhte Anforderungen», weil der steuerpflichtigen Person ein Erlös bzw. Vermögenssubstanz zugeflossen ist, woraus die Steuer entrichtet werden kann (vgl. vorne E. 2.1). Diese erhöhten Anforderungen nach Art. 240b Abs. 2 Satz 1 StG werden in Art. 43 BEZV beispielhaft konkretisiert: Sie sind etwa im Zusammenhang mit einer (wirtschaftlichen) Sanierung oder bei einer Schenkung in der Form einer existenzsichernden Unterstüt- zungsleistung erfüllt. Gestützt hierauf wird in der Praxis der Steuerbehör- den bei Grundstückverkäufen zu Sanierungszwecken die Grundstückge- winnsteuer (teilweise) erlassen, wenn der Erlös nach der Sanierung aufge- braucht ist und die übrigen finanziellen Verhältnisse die Bezahlung der Steuer als unzumutbar erscheinen lassen (BVR 2018 S. 376 E. 4.2.1, 2016 S. 261 E. 4.7; Markus Langenegger, a.a.O., Art. 240b N. 40-42).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.04.2020, Nr. 100.2019.245U, Seite 8 3.2.2 Der Beschwerdeführer veräusserte seine Gewerbeliegenschaft an die eigene Gesellschaft, die C.________ GmbH, zum Preis von Fr. 2'200'000.--, um die kurz bevorstehende Zwangsverwertung des Grundstücks zu verhindern (vgl. act. 4B pag. 99, pag. 50; ferner zum Zwangsverwertungsverfahren Beschwerdebeilagen 2 und 3, in act. 1C). Zwar ist nicht ausgeschlossen, dass ein solcher Grundstücksverkauf zwecks privater Schuldensanierung von Art. 43 BEZV grundsätzlich erfasst werden könnte. Ein Erlass kommt jedoch von vornherein nur in Betracht, wenn nach der Sanierung die Mittel aus dem erzielten Erlös aufgebraucht sind. Dies ist vorliegend nicht erwiesen. Der Kaufpreis für die Liegenschaft wurde gemäss Grundstückkaufvertrag im Umfang von Fr. 200'000.-- durch Eigenmittel und Stammkapital und zu Fr. 680'000.-- durch Übernahme von auf der Liegenschaft lastenden Darlehen mit Rangrücktritt beglichen (vgl. act. 4B pag. 50). Zur Finanzierung des restlichen Betrags von Fr. 1'320'000.-- nahm die Käuferin einen Hypothekarkredit auf. Dieser wurde zum Grossteil zur Rückzahlung der bestehenden Hypothekarschuld von rund Fr. 1'203'759.-- inkl. Zinsen und Ablösungskosten verwendet (vgl. Beschwerdebeilage 1, in act. 1C; act. 4B pag. 50). Soweit der Kaufpreis durch Übernahme der bestehenden Darlehen und durch Rückzahlung der bestehenden Hypothekarschuld getilgt wurde, floss dem Beschwerdeführer durch den Verkauf der Liegenschaft faktisch kein Geld zu. Dennoch müsste ihm mit Blick auf die restliche Kaufpreisfinanzierung allein aufgrund der neuen Hypothek ein Differenzbetrag von Fr. 116'241.-- zur Verfügung gestanden haben (Fr. 1'320'000.-- abzüglich Fr. 1'203'759.--). Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er mit dem Überschuss noch die (an sich von der Käuferin zu tragende) Handänderungssteuer von rund Fr. 40'000.--, Betreibungskosten von Fr. 5'300.-- und sonstige mit der Liegenschaftsübertragung zusammenhängende – jedoch nicht näher substanziierte, geschweige denn belegte – Kosten habe bezahlen müssen. Selbst wenn diese (teilweise unbelegten) Auslagen tatsächlich angefallen sein sollten, ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer noch genügend flüssige Mittel verblieben, um die Grundstückgewinnsteuer von knapp Fr. 35'000.-- (vgl. act. 4B pag. 5) zu bezahlen. Die bei Grundstückgewinnsteuern gemäss Art. 240b Abs. 2 Satz 1 StG erhöhten Anforderungen an einen Erlass sind somit nicht erfüllt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.04.2020, Nr. 100.2019.245U, Seite 9 3.2.3 Angesichts des erwähnten Erlöses (E. 3.2.2 hiervor) fragt sich, ob hier der – an sich auf die periodischen Steuern zugeschnittene – Aus- schlussgrund von Art. 240c Abs. 1 Bst. e StG Anwendung findet, wonach ein Steuererlass ausgeschlossen ist, wenn die steuerpflichtige Person zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuerforderung trotz vorhandener verfügbarer Mittel weder Zahlungen leistet noch Rückstellungen vornimmt (BVR 2018 S. 376 E. 4.2.2; vgl. schon angefochtener Entscheid E. 6). Dies kann – mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen – letztlich offenbleiben. Für die Grundstückgewinnsteuer als Objektsteuer gilt jedenfalls noch mehr als bei den periodischen Steuern, dass es Sache der steuerpflichtigen Person ist, selber dafür besorgt zu sein, den geschuldeten Steuerbetrag direkt aus den zugeflossenen Mitteln zu bezahlen. Versäumt sie dies, aus welchen Grün- den auch immer, und verbraucht anschliessend das aus dem Erlös stam- mende Vermögen, so kann – soweit nicht ohnehin der erwähnte Aus- schlussgrund greift – nur noch mit Zurückhaltung auf einen wirtschaftlichen Härtefall geschlossen werden (BVR 2018 S. 376 E. 4.2.4; vgl. auch Art. 240a Abs. 2 Satz 2 StG und vorne E. 2.2). 3.3Selbst wenn jedoch ein Härtefall vorliegen würde, ist von einem Steuererlass ganz oder teilweise abzusehen, wenn die steuerpflichtige Person überschuldet ist und ein Steuererlass vorab ihrer übrigen Gläubi- gerschaft zugute kommen würde, es sei denn, die anderen Gläubigerinnen und Gläubiger verzichteten im gleichen Ausmass wie das Gemeinwesen auf ihre Forderungen (Art. 240c Abs. 1 Bst. c StG). Eine Überschuldung liegt bei natürlichen Personen dann vor, wenn ihre Passiven, d.h. ihre Schulden, grösser sind als ihre Aktiven bzw. Vermögenswerte (vgl. BGer vom 19.3.1981, in ASA 52 S. 518 E. 3 und 5; zuletzt VGE 2019/64/65 vom 4.11.2019 E. 3.2). Für die Beurteilung der Überschuldung werden nicht nur die aktuellen, fälligen Forderungen der übrigen Gläubigerinnen und Gläu- biger berücksichtigt, sondern auch allenfalls vorliegende Pfändungsverlust- scheine (Markus Langenegger, a.a.O., Art. 240c N. 8; zur Abgrenzung zwischen Pfändungs- und Konkursverlustscheinen auch VGE 2009/229 vom 16.7.2010 E. 4.5 ff.). Ist eine steuerpflichtige Person überschuldet, befindet sie sich zwar in besonders schwierigen finanziellen Verhältnissen. Weil ihre Mittel aber nicht zur Deckung aller Forderungen ausreichen, würde von einem Verzicht der Steuerbehörden primär ihre übrige Gläubi-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.04.2020, Nr. 100.2019.245U, Seite 10 gerschaft profitieren, die beim Zugriff auf das pfändbare Einkommen und Vermögen eine Konkurrentin verlöre. Nur wenn die übrigen Gläubigerinnen und Gläubiger im gleichen Umfang wie die Steuerbehörden auf ihre Forde- rungen verzichten, profitiert niemand vom Verzicht der anderen und der Steuererlass trägt unmittelbar zur langfristigen und dauernden Sanierung der Finanzen der steuerpflichtigen Person bei (vgl. BGer 2P.307/2004 vom 9.12.2004 E. 3.2; BGer vom 19.3.1981, in ASA 52 S. 518 E. 5; statt vieler VGE 2019/64/65 vom 4.11.2019 E. 3.2; Markus Langenegger, a.a.O., Art. 240c N. 7; Zweifel/Casanova, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, Direkte Steuern, 2. Aufl. 2018, § 31 N. 20). 3.4Der Beschwerdeführer weist gegenüber seinen beiden (zwischen- zeitlich volljährigen) Kindern unbestrittenermassen Alimentenschulden von insgesamt rund Fr. 216'409.-- auf (vgl. act. 4A pag. 27 und unpaginierte folgende Seite, 34; vgl. auch Beschwerde Ziff. 3). Hinzu kommen ausste- hende Gerichtskosten von rund Fr. 19'245.-- (act. 4A pag. 26, 34) und Steuerschulden, welche sich aktuell auf rund Fr. 3'500.-- belaufen dürften (vgl. act. 4A pag. 29). Ferner ist der Beschwerdeführer Solidarschuldner zweier Privatdarlehen von insgesamt Fr. 100'000.-- (vgl. act. 4A pag. 31 f.). Dass diese Darlehen durch die Aktien und Stammanteile seiner Gesell- schaften gedeckt seien (vgl. angefochtener Entscheid E. 7; act. 4A pag. 13), bringt der Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht nicht mehr vor; dem braucht nicht näher nachgegangen zu werden, da die Darlehens- schuld insgesamt nicht entscheidend ins Gewicht fällt. Der Beschwerdefüh- rer macht nicht geltend und es ist auch nicht ersichtlich, dass er zur Be- zahlung der übrigen Schulden über genügend Vermögenswerte verfügen würde. Es ist daher mit der Vorinstanz von einer Überschuldung auszuge- hen. Diese ist zudem nicht auf Gründe nach Art. 240b Abs. 1 Bst. c StG zurückzuführen. Unterhaltsbeiträge bzw. die aus ihrer Nichtbezahlung re- sultierenden Schulden können nicht als ausserordentliche Familienlasten oder Unterhaltsverpflichtungen bezeichnet werden (vgl. VGE 2019/64/65 vom 4.11.2019 E. 3.4, 2017/102/103 vom 13.3.2018 E. 4.2, 2010/136 vom 16.6.2011 E. 6.3, je mit Hinweisen). Den Schulden liegen ordentliche Un- terhaltsverpflichtungen des Beschwerdeführers zugrunde. Die Tatsache, dass er die Unterhaltsbeiträge nicht bezahlt hat, macht diese nicht zu aus- serordentlichen Familienlasten und Unterhaltsverpflichtungen im Sinn von
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.04.2020, Nr. 100.2019.245U, Seite 11 Art. 240b Abs. 1 Bst. c StG. Das Motiv der Nichtbezahlung ist dabei nicht entscheidend. Es liegen ferner keine Hinweise vor und es wird vom Be- schwerdeführer auch nicht vorgebracht, dass die übrigen Gläubigerinnen und Gläubiger auf ihre Forderungen (teilweise) verzichtet hätten. Ein Steu- ererlass würde daher primär ihnen und nicht dem Beschwerdeführer selber zugute kommen. Dies widerspräche Sinn und Zweck des Steuererlasses, der zur langfristigen Sanierung der wirtschaftlichen Lage der steuerpflichti- gen Person beitragen soll (vorne E. 2.1). Die Vorinstanz hat daher den Ausschlussgrund einer Überschuldung im Sinn von Art. 240c Abs. 1 Bst. c StG zu Recht bejaht. Es kann offenbleiben, ob zusätzlich der Ausschluss- grund der Verletzung von Mitwirkungspflichten im Steuererlassverfahren nach Art. 240c Abs. 1 Bst. b StG erfüllt ist. 3.5Zusammenfassend hält der angefochtene Entscheid der Rechtskon- trolle stand. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuwei- sen, soweit darauf eingetreten werden kann. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Verfah- renskosten zu tragen (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG). Ersatzfä- hige Parteikosten sind nicht entstanden (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.04.2020, Nr. 100.2019.245U, Seite 12 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 4. Zu eröffnen: