BGE 142 I 1, BGE 140 I 68, BGE 139 I 218, 8C_270/2016, + 2 weitere
100.2019.241U STN/SES/ROS Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 13. Januar 2020 Verwaltungsrichter Stohner Gerichtsschreiberin Seiler A.________ und B.________ Beschwerdeführer gegen Gemeindeverband Regionaler Sozialdienst C.________ Beschwerdegegner und Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne Schloss, Hauptstrasse 6, Postfach 304, 2560 Nidau betreffend Sozialhilfe; Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe (Entscheid des Regierungsstatthalteramts Biel/Bienne vom 17. Juni 2019; shbv 13/2019)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.01.2020, Nr. 100.2019.241U, Seite 2 Sachverhalt: A. Die Brüder A.________ und B.________ wurden vom Regionalen Ge- meindeverband Sozialdienst C.________ (nachfolgend: Gemeindeverband) u.a. ab Dezember 2018 wirtschaftlich unterstützt. Mit Verfügungen vom 21. März 2019 stellte der Gemeindeverband die Sozialhilfe wegen Nicht- annahme einer existenzsichernden Arbeit per 31. März 2019 ein. Er hielt fest, dass A.________ und B.________ bis Ende Juni 2019 keinen An- spruch auf Sozialhilfeleistungen hätten und im Bedarfsfall anschliessend ein neues Unterstützungsgesuch stellen müssten. Allfälligen Beschwerden entzog der Gemeindeverband die aufschiebende Wirkung. B. Am 27. März 2019 gelangten A.________ und B.________ mit einer ge- meinsamen Beschwerde an das Regierungsstatthalteramt (RSA) Biel/Bienne. Sie beantragten, die Verfügungen vom 21. März 2019 auf- zuheben und den Gemeindeverband anzuweisen, sie weiterhin zu unter- stützen. Zudem sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Am 8. April 2019 vereinigte das RSA die Verfahren. Mit Zwischenentscheid vom 29. April 2019 verweigerte es die Wiederherstellung der auf- schiebenden Wirkung. In der Sache wies das RSA die Beschwerde mit Ent- scheid vom 17. Juni 2019 ab. Die von A.________ und B.________ gegen den Zwischenentscheid vom 29. April 2019 erhobene Beschwerde schrieb das Verwaltungsgericht am 22. Juli 2019 als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis ab (Verfahren 100.2019.176). C. Gegen den Entscheid vom 17. Juni 2019 haben A.________ und B.________ am 16. Juli 2019 gemeinsam Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragen sinngemäss, den angefochtenen Entscheid auf-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.01.2020, Nr. 100.2019.241U, Seite 3 zuheben und den Gemeindeverband anzuweisen, ihnen für die Monate April bis Juni 2019 und bis auf weiteres vollumfänglich Sozialhilfe zu ge- währen. Zudem sei die aufschiebende Wirkung umgehend wiederher- zustellen. Am 17. Juli 2019 hat der Abteilungspräsident die Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen auf- schiebende Wirkung zukomme und diese vom RSA nicht entzogen worden sei. Mit Eingabe vom 26. Juli 2019 hat das RSA auf eine Vernehmlassung ver- zichtet. Der Gemeindeverband hat in seiner Beschwerdeantwort vom 15. August 2019 beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen; zugleich hat er darauf hingewiesen, dass A.________ und B.________ ab dem 1. Juli 2019 wieder um wirtschaftliche Unterstützung ersucht hätten. Am 16. De- zember 2019 hat der Gemeindeverband mitgeteilt, dass A.________ und B.________ seit dem 1. Juli 2019 wieder Sozialhilfe beziehen. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Die Beschwerdeführer haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben grundsätzlich ein schutzwürdiges Interesse an dessen Auf- hebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt von E. 1.2 hiernach einzutreten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.01.2020, Nr. 100.2019.241U, Seite 4 1.2Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist grundsätzlich auf den Streitgegenstand beschränkt. Dieser wird durch die angefochtene Ver- fügung bzw. den angefochtenen Entscheid, das sog. Anfechtungsobjekt, einerseits und die Vorbringen der beschwerdeführenden Personen andererseits bestimmt (Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum ber- nischen VRPG, 1997, Art. 25 N. 14 und Art. 72 N. 6 f.). – Die Beschwerde- führer beantragen, ihnen sei bis auf weiteres vollumfänglich Sozialhilfe aus- zurichten. Das RSA hat die Verfügungen des Gemeindeverbands vom 21. März 2019 bestätigt. Es ist fraglich, ob mit diesen die wirtschaftliche Hilfe für die Beschwerdeführer nur für drei Monate oder unbefristet ein- gestellt wurde. Im ersten Fall ginge der Antrag der Beschwerdeführer auf Unterstützung «bis auf weiteres» über das Anfechtungsobjekt hinaus. Auf die Beschwerde wäre insoweit nicht einzutreten. Die Frage kann indes offenbleiben, weil die Beschwerdeführer seit dem 1. Juli 2019 wieder sozialhilferechtlich unterstützt werden (vgl. Stellungnahme des Gemeinde- verbands vom 16.12.2019 [act. 7 und 7A]; vorne Bst. C). Sie hätten daher ohnehin kein schutzwürdiges Interesse (mehr) daran, die gänzliche Ein- stellung der Sozialhilfe überprüfen zu lassen. Die Beschwerde wäre inso- weit als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Streitgegenstand bildet einzig die Verweigerung der wirtschaftlichen Unterstützung in den Monaten April, Mai und Juni 2019. 1.3Der Entscheid fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit, da der Streitwert Fr. 20'000.-- unterschreitet (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 1.4Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Die Beschwerdeführer wurden von November 2016 bis April 2017 als selb- ständig Erwerbende erstmals vom Gemeindeverband wirtschaftlich unter- stützt (vgl. Schuldanerkennungen vom 8.6./11.6.2017, unpaginierte Bei-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.01.2020, Nr. 100.2019.241U, Seite 5 lagen zur Beschwerde [act. 1C]). Von August 2017 bis Ende Januar 2018 erhielten sie erneut Sozialhilfe, die danach eingestellt wurde, weil die Be- schwerdeführer einen für sie organsierten Testarbeitsplatz (TAP) nicht an- getreten hatten (vgl. Beschwerde S. 2). Ab dem 1. Dezember 2018 wurde ihnen wieder Unterstützung gewährt. Der Gemeindeverband informierte sie am 18. Dezember 2018, dass ihnen ein zumutbarer TAP habe vermittelt werden können. Im gleichen Schreiben legte er ihnen ihre Rechte und Pflichten dar und drohte ihnen die Einstellung der Sozialhilfe an, sollten sie die Weisung nicht beachten (unwidersprochen gebliebene Schilderung in den Verfügungen vom 21.3.2019, Vorakten RSA [act. 6B] unpaginierte Bei- lagen Gemeindeverband [act. 6B2]). Am 8. Januar 2019 unterzeichneten die Beschwerdeführer je einen Einzelarbeitsvertrag mit der D.________ GmbH als Hilfsarbeiter. Das Arbeitsverhältnis begann am 1. März 2019 und war auf drei Monate befristet. Die Beschwerdeführer hätten monatlich brutto je Fr. 2'200.-- verdient (vgl. Art. 1 und 9 des Arbeitsvertrags [act. 4A]). Sie traten die Stelle am 1. März 2019 indes nicht an und wurden durch die D.________ GmbH gleichentags gemahnt. Am 4. März 2019 forderte auch der Gemeindeverband die Beschwerdeführer auf, den TAP anzutreten, und gab ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme (über- einstimmende Ausführungen in den Verfügungen vom 21.3.2019 [act. 6B2] und in der Beschwerde S. 3). Am 5. März 2019 kündigte die D.________ GmbH den Beschwerdeführern fristlos, weil sie bis dahin weder zur Arbeit erschienen waren noch ihre Abwesenheit entschuldigt hatten (act. 4A). Mit Verfügungen vom 21. März 2019 stellte der Gemeindeverband die Sozial- hilfeleistungen per 31. März 2019 ein. Er hielt fest, dass die Beschwerde- führer bis Ende Juni 2019 keinen Anspruch auf wirtschaftliche Unter- stützung hätten und im Bedarfsfall anschliessend ein neues Unter- stützungsgesuch stellen müssten (vorne Bst. A). Die Beschwerdeführer haben von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und werden ab dem
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.01.2020, Nr. 100.2019.241U, Seite 6 3. 3.1Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich selber zu sorgen, hat nach Art. 12 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 29 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) – dieser geht nicht über die bundesverfassungsrechtliche Garantie hinaus – Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unab- dingbar sind. Der kantonalgesetzliche Anspruch auf Sozialhilfe gewähr- leistet jeder bedürftigen Person persönliche und wirtschaftliche Hilfe (Art. 23 Abs. 1 SHG). Als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 23 Abs. 2 SHG). Für die Ausrichtung und Bemessung der wirt- schaftlichen Hilfe sind nach Art. 31 SHG i.V.m. Art. 8 der Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV; BSG 860.111) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe über die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS- Richtlinien) in der Fassung der vierten überarbeiteten Ausgabe vom April 2005 mit den Ergänzungen 12/05, 12/07, 12/08, 12/10, 12/12, 12/14, 12/15 und 12/16 verbindlich, soweit das SHG und die SHV keine abweichende Regelung vorsehen. Darüber hinaus ist – im Sinn einer Vollzugshilfe – grundsätzlich das Handbuch Sozialhilfe der Berner Konferenz für Sozial- hilfe, Kindes- und Erwachsenenschutz (BKSE; nachfolgend: Handbuch BKSE, einsehbar unter: <www.handbuch.bernerkonferenz.ch>) anwendbar (zum Ganzen BVR 2019 S. 383 E. 2.1 mit Hinweisen). 3.2Sozialhilfeleistungen unterliegen dem Grundsatz der Subsidiarität (Art. 9 Abs. 1 SHG); sie werden nur gewährt, wenn die bedürftige Person sich nicht selber helfen kann oder Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (Art. 9 Abs. 2 und Art. 23 Abs. 2 SHG). Der Grund- satz der Selbsthilfe als Teil des Subsidiaritätsprinzips verpflichtet die hilfe- suchende Person, alles Zumutbare zu unternehmen, um eine Notlage aus eigenen Kräften abzuwenden oder zu beheben (BVR 2013 S. 463 E. 3.2, 2005 S. 400 E. 5.1.1). Keinen Anspruch auf Leistungen hat deshalb, wer objektiv in der Lage wäre, sich – insbesondere durch Annahme einer zu- mutbaren Arbeit – aus eigener Kraft die für das Überleben erforderlichen Mittel selber zu verschaffen; es fehlt diesfalls bereits an den Anspruchs-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.01.2020, Nr. 100.2019.241U, Seite 7 voraussetzungen, was dazu berechtigt, die wirtschaftliche Unterstützung zu verweigern oder einzustellen (Art. 28 Abs. 2 Bst. c SHG; BVR 2013 S. 463 E. 3.2, 2005 S. 400 E. 5.1.1; BGE 142 I 1 E. 7.2.2, 139 I 218 E. 3.3 ff., 130 I 71 E. 4.3). Von der Leistungseinstellung mangels Anspruchs ist die Leistungskürzung nach Art. 36 Abs. 1 SHG zu unterscheiden. Diese be- zweckt, pflichtwidriges Verhalten, das nicht die Anspruchsberechtigung als solche in Frage stellt, zu sanktionieren. Die sanktionsweise (vollständige) Leistungseinstellung kennt das SHG nicht; sie wäre mit dem Grundsatz auf Hilfe in Notlage nicht vereinbar (BVR 2013 S. 463 E. 3.2). 3.3Die Gewährung der Sozialhilfe ist mit Weisungen zu verbinden, so- weit dadurch die Bedürftigkeit vermieden, behoben oder vermindert oder eigenverantwortliches Handeln gefördert wird (Art. 27 Abs. 2 SHG). Sollen nachteilige Rechtsfolgen wie Leistungskürzung oder -einstellung an das Nichtbefolgen von Weisungen oder Auflagen geknüpft werden, setzt dies voraus, dass diese zulässig sind, d.h. durch den Zweck der Sozialhilfe ge- deckt und im konkreten Fall zumutbar sind (BVR 2013 S. 463 E. 5.3 mit Hinweisen, auch zum Folgenden). In grundsätzlicher Hinsicht hat das Ver- waltungsgericht erkannt, dass Aufgebote zum TAP-Einsatz vom Zweck der Sozialhilfe gedeckt sind, weil solche Einsätze die Bedürftigkeit vermindern sollen und sie ein konkretes, befristetes Arbeitsangebot darstellen (VGE 2012/59 vom 4.12.2012 E. 5.1). 4. 4.1Die Beschwerdeführer bringen vor, sie hätten eine Software entwickelt, die gute Testergebnisse geliefert habe und seit November 2018 in Betrieb sei. Sie seien im Gespräch mit verschiedenen Investoren bzw. Investorinnen und das Projekt stosse auf grosses Interesse. Der Gemeindeverband hätte sie daher nicht auffordern dürfen, die TAP-Stellen anzutreten, sondern hätte prüfen müssen, ob ihnen die Fortführung der selbständigen Erwerbstätigkeit für eine gewisse Zeit bewilligt werden könne. Nach dem Handbuch BKSE hätte er hierfür eine Wirtschaftlich- keitsprognose erstellen müssen. Dies habe erst das RSA gemacht, wobei es von einem falschen Sachverhalt ausgegangen sei und ihnen keine
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.01.2020, Nr. 100.2019.241U, Seite 8 Gelegenheit gegeben habe, sich zur «Wirtschaftlichkeit des Projekts» zu äussern. Zudem betreuten sie ihre betagten Eltern. Der TAP-Einsatz sei folglich unzumutbar gewesen (Beschwerde S. 2 ff.). 4.2Das RSA hat erwogen, es sei nicht Aufgabe der Sozialhilfe, un- rentable Betriebe zu stützen oder (über eine längere Zeit) den Aufbau einer selbständigen Erwerbstätigkeit zu finanzieren. Es könne nicht davon aus- gegangen werden, dass die Beschwerdeführer dank ihrem Projekt in ab- sehbarer Zeit ihre Lebenshaltungskosten selber decken könnten. Der Ge- meindeverband habe die Beschwerdeführer daher verpflichten dürfen, einer unselbständigen, existenzsichernden Arbeit nachzugehen und ihre selbständige Tätigkeit auf die Freizeit zu verlegen (angefochtener Ent- scheid E. 2.6). 5. 5.1Nach Ziff. H.7 der SKOS-Richtlinien können selbständig Erwerben- den für eine befristete Zeit (i.d.R. für höchstens sechs Monate) und unter bestimmten Voraussetzungen Überbrückungshilfen gewährt werden. Dabei ist es nicht Aufgabe der Sozialhilfe, unrentable Betriebe zu finanzieren (vgl. auch VGer ZH VB.2018.00005 vom 16.8.2018 E. 2.3). Das würde dem Grundsatz der Wettbewerbsneutralität staatlichen Handelns widersprechen (vgl. dazu AppGer BS VD.2018.100 vom 22.10.2018 E. 2.2.3 f. mit Hin- weisen). Bedingungen für eine vorübergehende Unterstützung sind die per- sönliche Eignung und eine günstige Wirtschaftlichkeitsprognose für den Be- trieb. Fehlen sie, ist die selbständige Erwerbstätigkeit aufzugeben und wird die betroffene Person angewiesen, eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Zur persönlichen Eignung gehört neben beruflichen und ge- sundheitlichen Anforderungen auch, dass die unterstützte Person keine hohe Verschuldung aufweist, weil diese in der Regel zum Konkurs führen würde (zum Ganzen Handbuch BKSE, Stichwort «Selbständig Erwerb- ende»).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.01.2020, Nr. 100.2019.241U, Seite 9 5.2Der rechtserhebliche Sachverhalt ist grundsätzlich von Amtes wegen festzustellen (Art. 18 Abs. 1 VRPG). Die Partei hat an der Fest- stellung des Sachverhalts aber mitzuwirken (Art. 28 Abs. 1 SHG und Art. 20 Abs. 1 VRPG). Die Mitwirkungspflicht bezieht sich insbesondere auf Tatsachen, die eine Partei besser kennt als die Behörde und die die Be- hörde ohne die Mitwirkung der Partei nicht oder nicht mit vernünftigem Auf- wand erheben könnte. In diesen Fällen ist die Behörde nicht gehalten, von sich aus weitere Abklärungen zu treffen (BVR 2016 S. 65 E. 2.3, 2010 S. 541 E. 4.2.3, je mit Hinweisen). Bleibt eine behauptete Tatsache unbe- wiesen, ist nach der allgemeinen Beweislastregel zu Ungunsten derjenigen Partei zu entscheiden, die aus der unbewiesen gebliebenen Tatsache hätte Rechte ableiten können (Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs [ZGB; SR 210]; BVR 2016 S. 65 E. 2.8.1, 2013 S. 497 E. 4.6; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 18 N. 6 und Art. 19 N. 3). 5.3Die Beschwerdeführer arbeiten seit 2016 an einer Software- entwicklung und haben in dieser Zeit Sozialhilfe bezogen (vgl. vorne E. 2). Dem Gemeindeverband gegenüber haben die Beschwerdeführer sich nur am Rande zu ihrem Projekt geäussert (bspw. «Intakebericht» vom 19.12.2018 [act. 6B2]). Zwar machen sie geltend, sie hätten an einem Be- ratungsgespräch über die Software und den Stand der Entwicklungen orientieren wollen. Ein solches Gespräch sei ihnen aber nicht gewährt worden (Beschwerde S. 4). Soweit sie damit eine Verletzung ihres An- spruchs auf rechtliches Gehör rügen wollen, verkennen die Beschwerde- führer, dass dieser bereits gewahrt ist, wenn die betroffene Person schrift- lich Stellung nehmen kann; ein allgemeines Recht auf eine mündliche An- hörung besteht nicht (BGE 140 I 68 E. 9.6.1 [Pra 103/2014 Nr. 45], 134 I 140 E. 5.3; VGE 2016/355 vom 19.4.2018 E. 2.2, 2015/363 vom 19.4.2016 E. 2.1 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführer legen nicht dar, weshalb sie dem Gemeindeverband ihr Projekt nicht schriftlich hätten er- läutern können. Im Übrigen hätten sie an ihrem «Intakegespräch» am 19. Dezember 2018 sowie am Gespräch vom 8. Januar 2019 von sich aus ausführlicher darüber informieren können. Dass sie bereits vor dem «Intakegespräch» zum TAP angemeldet worden waren (Beschwerde S. 4), ändert daran nichts. In ihrer Beschwerde an das RSA haben sie ihre Soft- wareentwicklung ebenfalls nicht näher umschrieben und einzig vor-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.01.2020, Nr. 100.2019.241U, Seite 10 gebracht, einen Investoren gefunden zu haben, ohne diese Behauptung indes zu belegen (Vorakten RSA [act. 6B] S. 1 f.). Erst im Verfahren 100.2019.176 vor Verwaltungsgericht (vgl. vorne Bst. B) haben sie einen Businessplan vom Juni 2018 vorgelegt (Dossier 100.2019.176 act. 1C). Aus diesem lassen sich jedoch keine Schlüsse zum aktuellen Stand des Projekts und zu den künftigen Entwicklungsmöglichkeiten ziehen. Die Be- schwerdeführer weisen auch nicht nach, dass die Software tatsächlich fertiggestellt und seit November 2018 erfolgreich im Einsatz ist. Unterlagen, die über laufende Einnahmen und Ausgaben Aufschluss geben würden (bspw. Bilanz und Erfolgsrechnung, Inventar, Schuldenverzeichnis, offene Rechnungen, aktuelle und vergangene Aufträge), bringen sie keine bei. So kann zum Beispiel nicht überprüft werden, ob sie in der Tat mit einzelnen der angeblich sehr zahlreichen Interessentinnen und Interessenten einen Investitionsvertrag abschliessen konnten. Da die Beschwerdeführer seit dem 1. Juli 2019 wieder Sozialhilfe beanspruchen, ist vielmehr nahe- liegend, dass sie mit der Software kein Einkommen erzielen können. Die Beschwerdeführer haben nach dem Gesagten ihre Mitwirkungspflichten verletzt (vorne E. 5.2). Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass das RSA keine weiteren Abklärungen getroffen und dem Vorhaben eine ungünstige Wirtschaftlichkeitsprognose gestellt hat. Der Vorwurf der Gehörsverletzung ist unbegründet (Beschwerde S. 4). Sodann sei noch Folgendes an- gemerkt: Die Beschwerdeführer weisen nach eigenen Angaben Schulden von Fr. 137'065.-- auf (Beschwerde S. 6), was zumindest gemäss Hand- buch BKSE selbst bei einer günstigen Wirtschaftlichkeitsprognose eine Überbrückungshilfe ohnehin ausschliessen würde (vorne E. 5.1). 5.4Zusammenfassend durfte der Gemeindeverband die Beschwerde- führer grundsätzlich anweisen, eine unselbständige Erwerbstätigkeit auf- zunehmen bzw. den TAP-Einsatz zu absolvieren (vgl. auch BGer 8C_270/2016 vom 17.8.2016 E. 8.2.2; VGE 2012/207 vom 19.12.2012 E. 4.1.1). Nachdem sie bereits einige Jahre an ihrer Software- entwicklung gearbeitet hatten, ohne damit ihren Lebensunterhalt bestreiten zu können, durfte von den Beschwerdeführern erwartet werden, dass sie ihr Projekt während drei Monaten auf ihre Freizeit verschieben.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.01.2020, Nr. 100.2019.241U, Seite 11 5.5Zumutbar ist eine Arbeit, die dem Alter, dem Gesundheitszustand, den persönlichen Verhältnissen und den Fähigkeiten der bedürftigen Per- son angemessen ist (Art. 28 Abs. 2 Bst. c SHG). Erwerbslose Personen, die wirtschaftliche Hilfe beanspruchen, haben auch ausserhalb des er- lernten Berufs Erwerbsarbeit zu suchen und anzunehmen (Art. 8g Abs. 1 SHV). Die Teilnahme an von Gemeinden oder vom Kanton mitfinanzierten Qualifizierungs-, Beschäftigungs- und Integrationsmassnahmen gilt als zu- mutbar, sofern eine Person nicht aus gesundheitlichen Gründen oder wegen Betreuungsaufgaben daran gehindert ist (Art. 8g Abs. 2 SHV). Ein Arbeitsangebot darf nach der Rechtsprechung das Fähigkeits- und Fertig- keitsniveau der betroffenen Person auch unterschreiten (BGE 139 I 218 E. 4.4, 130 I 71 E. 5.3; BVR 2014 S. 544 E. 4.1, 2013 S. 463 E. 5.7.1). 5.6Die Beschwerdeführer machen keine Gründe geltend, die den Ein- satz als Hilfsarbeiter hätte unzumutbar erscheinen lassen; solche sind auch nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführer behaupten zwar, ihre betagten Eltern zu betreuen, ohne jedoch aufzuzeigen, weshalb der TAP-Einsatz die Unterstützung der Eltern verunmöglicht hätte. Im Übrigen ist es auch nicht die Aufgabe der Sozialhilfe, die Betreuung von Familienmitgliedern zu finanzieren. Die Beschwerdeführer hätten daher von März bis und mit Mai 2019 einer zumutbaren und konkret zur Verfügung stehenden, existenzsichernden Erwerbstätigkeit nachgehen können. Sie sind auch weiterhin gehalten, eine zumutbare existenzsichernde Arbeitsstelle zu suchen und anzunehmen. 6. 6.1Die Beschwerdeführer rügen unter Verweis auf BGE 139 I 218 E. 5, die Einstellung der Sozialhilfe aufgrund der verweigerten Teilnahme an einem TAP sei unzulässig. Die Arbeitsplätze bei der D.________ GmbH hätten während der dreimonatigen Dauer nicht jederzeit angetreten werden können, sondern hätten nach der fristlosen Kündigung vom 5. März 2019 nicht mehr zur Verfügung gestanden (Beschwerde S. 5 f.).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.01.2020, Nr. 100.2019.241U, Seite 12 6.2Im angerufenen Entscheid hat das Bundesgericht Folgendes aus- geführt (BGE 139 I 218 E. 5.3; vgl. auch BGE 142 I 1 E. 7.2.2): «Eine Person, welche eine konkret zur Verfügung stehende Erwerbs- möglichkeit ausschlägt, steht somit nicht in jener spezifischen Notlage, auf die Art. 12 BV zugeschnitten ist, weshalb der Schutzbereich des Grundrechts durch die Einstellung von Hilfeleistungen in einem solchen Fall gar nicht betroffen ist. Wem es faktisch und rechtlich mög- lich ist, die erforderlichen Mittel für ein menschenwürdiges Dasein selbst zu beschaffen, ist nicht bedürftig und ist damit nicht auf Unter- stützung angewiesen. Die so verstandene Anwendung des Sub- sidiaritätsprinzips führt jedenfalls dann nicht zu einem Konflikt mit der Kerngehaltsgarantie von Art. 12 BV, wenn die betroffene Person tat- sächlich die Möglichkeit hat, eine andere Hilfsquelle in Anspruch zu nehmen und die Inanspruchnahme dieser Hilfsquelle geeignet ist, die Notlage zu überwinden. Im Falle eines Stellenangebots ist eine Not- lage somit jedenfalls so lange nicht gegeben, als die betroffene Person die Arbeit antreten und damit ein Erwerbseinkommen erzielen kann. Bei Stellenangeboten auf dem ersten Arbeitsmarkt werden solche Möglichkeiten in der Regel nur kurzfristig offengehalten (z.B. während der Bedenkzeit). Anders verhält es sich grundsätzlich bei Angeboten auf dem ergänzenden Arbeitsmarkt, wo die Stelle auch nach Ablauf der vereinbarten Frist jederzeit angetreten werden kann. Dies trifft ins- besondere auch auf den hier zur Diskussion stehenden TAP zu [...].» Das Bundesgericht hat damit zwar festgestellt, dass Angebote auf dem er- gänzenden Arbeitsmarkt grundsätzlich jederzeit angetreten werden können. Daraus kann indes nicht geschlossen werden, dass der TAP zwingend in jedem Fall während der gesamten Dauer der befristeten An- stellung (hier drei Monate) offen stehen muss und insbesondere nicht mit einer anderen Person besetzt werden darf. 6.3Die Beschwerdeführer haben am 8. Januar 2019 mit der D.________ GmbH je einen auf drei Monate befristeten Arbeitsvertrag (1.3. – 31.5.2019) als Hilfsarbeiter abgeschlossen, die Stellen dann aber nicht angetreten, weil sie diese als unzumutbar erachteten. Daran halten sie in ihrer Beschwerde ausdrücklich fest und behaupten nicht, dass sie den TAP zu einem späteren Zeitpunkt angetreten hätten, wenn dieser zwischen dem 5. März und 31. Mai 2019 noch zur Verfügung gestanden hätte. Die Recht- mässigkeit der fristlosen Kündigungen vom 5. März 2019 nach erfolgten Mahnungen bestreiten die Beschwerdeführer nicht (vgl. Art. 3 des Arbeits- vertrags [act. 4A]). Die Kündigungen erfolgten, um die beiden Testarbeits- plätze mit zwei anderen Person besetzen zu können (vgl. Beschwerde- antwort des Gemeindeverbands [act. 4] S. 2). Unter dem Gesichtspunkt des Subsidiaritätsprinzips ist nach der bundesgerichtlichen Recht-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.01.2020, Nr. 100.2019.241U, Seite 13 sprechung (BGE 139 I 218 E. 5.3) massgebend, dass die Person eine konkret zur Verfügung stehende, zumutbare Erwerbsmöglichkeit aus- schlägt. Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. Die Beschwerdeführer hätten den TAP am 1. März 2019 antreten und damit ein Erwerbs- einkommen von monatlich brutto je Fr. 2'200.-- erzielen können. Mit Blick auf das Subsidiaritätsprinzip wären sie hierzu auch verpflichtet gewesen. Nicht entscheidend ist nach dem Gesagten, dass der TAP ab dem 5. März 2019 nicht mehr zur Verfügung stand. Die Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe während drei Monaten erweist sich damit als zulässig. Die Be- schwerde ist unbegründet, soweit auf sie eingetreten werden kann bzw. sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (vorne E. 1.2). 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerdeführer. Es sind weder Verfahrenskosten zu erheben (Art. 53 SHG), noch Parteikosten zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 Abs. 1 VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.01.2020, Nr. 100.2019.241U, Seite 14 Der Einzelrichter:Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angele- genheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.