100.2019.219U publiziert in BVR 2020 S. 324 ARB/ROC/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 12. Juli 2019 Verwaltungsrichter Häberli, Abteilungspräsident Verwaltungsrichterin Arn De Rosa, Verwaltungsrichter Keller Gerichtsschreiber Röthlisberger Brandenburg A.________ zzt. Regionalgefängnis Moutier, Rue du Château 30, 2740 Moutier vertreten durch Fürsprecher ... Beschwerdeführer gegen Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern Migrationsdienst, Eigerstrasse 73, 3011 Bern und Kantonales Zwangsmassnahmengericht Hodlerstrasse 7, 3011 Bern betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft (Entscheid des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 18. Juni 2019; KZM 19 730)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.07.2019, Nr. 100.2019.219U, Seite 2 Sachverhalt: A. Der aus Burkina Faso stammende A.________ (geb. ... 1977) hielt sich in den vergangenen Jahren als Künstler regelmässig für einige Monate in der Schweiz und im übrigen Schengenraum auf. Nach seiner letzten Einreise in die Schweiz stellte er am 13. September 2018 ein Asylgesuch. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) wies das Gesuch am 1. November 2018 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, was das Bundesverwaltungsgericht auf Beschwerde hin bestätigte. A.________ reiste innert der gesetzten Frist nicht freiwillig aus der Schweiz aus und erklärte in Ausreisegesprächen wiederholt, hierzu nicht bereit zu sein, da er in Burkina Faso um sein Leben fürchte. In der Folge buchte der Ausländer- und Bürgerrechtsdienst (ABD) der Kantonspolizei Bern für den 21. Juni 2019 einen unbegleiteten Rückflug. Im Hinblick auf eine mögliche Weigerung von A., den Rückflug anzutreten, ordnete das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP), Migrationsdienst (MIDI), am 17. Juni 2019 die Ausschaffungshaft an. B. Mit Entscheid vom 18. Juni 2019 bestätigte das kantonale Zwangsmass- nahmengericht (ZMG) nach mündlicher Verhandlung die Ausschaffungshaft bis zum 17. September 2019. Am 21. Juni 2019 weigerte sich A., den unbegleiteten Rückflug anzutreten, worauf er wieder in Ausschaffungshaft versetzt wurde. C. Hiergegen hat A.________ am 28. Juni 2019 Verwaltungsgerichts- beschwerde erhoben und beantragt, der angefochtene Entscheid sei auf- zuheben und er sei aus der Haft zu entlassen. Zudem sei er für jeden Hafttag im Regionalgefängnis Bern mit Fr. 150.-- zu entschädigen. Gleich-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.07.2019, Nr. 100.2019.219U, Seite 3 zeitig hat er um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt ersucht. Das ZMG und das MIP beantragen mit Vernehmlassung vom 2. Juli 2019 bzw. Stellungnahme vom 3. Juli 2019 je die Abweisung der Beschwerde. Am 3. Juli 2019 hat die Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gutgeheissen und A.________ Fürsprecher ... als amtlicher Rechtsvertreter beigeordnet. Am selben Tag hat A.________ weitere Bemerkungen eingereicht; er hält an seinen Anträgen fest. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 12 Abs. 2 des Einführungsgesetzes vom 20. Januar 2009 zum Ausländer- und zum Asylgesetz [EG AuG und AsylG; BSG 122.20]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Ver- fahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist unter Vorbehalt von E. 4.1 hinten einzutreten. 1.2Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 1.3Der vorliegende Entscheid fällt grundsätzlich in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. e des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Die rechtlichen Verhältnisse rechtfertigen indes die Überwei- sung an die Kammer (Art. 57 Abs. 6 i.V.m. Art. 56 Abs. 1 GSOG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.07.2019, Nr. 100.2019.219U, Seite 4 2. 2.1Wurde ein erstinstanzlicher (nicht notwendigerweise auch rechts- kräftiger) Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanz- liche Landesverweisung nach Art. 66a oder 66a bis des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) ausgesprochen, kann die zuständige Behörde zur Sicherstellung des Vollzugs die ausländische Person in Aus- schaffungshaft nehmen, wenn die Voraussetzungen von Art. 76 des Bun- desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus- länder und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) erfüllt sind. Dabei muss einer der in Art. 76 Abs. 1 AIG ge- nannten Haftgründe bestehen und der Vollzug der Wegweisung mit dem nötigen Nachdruck verfolgt werden (Beschleunigungsgebot; Art. 76 Abs. 4 AIG). Die Administrativhaft hat insgesamt den sich aus dem Verhältnis- mässigkeitsprinzip ergebenden Erfordernissen zu genügen (Art. 36 Abs. 3 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 28 Abs. 3 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]), es dürfen keine Haftbeendigungsgründe vorliegen (Art. 80 Abs. 6 AIG) und es ist die maximal zulässige Haftdauer zu beachten (Art. 79 AIG). 2.2Die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Haft sind gemäss Art. 80 Abs. 2 AIG spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Be- hörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. – Der Be- schwerdeführer wurde am 18. Juni 2019 angehalten und in Ausschaffungs- haft versetzt (Anordnung der Ausschaffungshaft vom 17.6.2019, unpag. Haftakten ZMG 19 730, S. 1). Gleichentags bestätigte das ZMG die Mass- nahme nach mündlicher Verhandlung (Protokoll ZMG vom 18.6.2019, unpag. Haftakten ZMG 19 730). Die gesetzliche Frist von 96 Stunden ist damit eingehalten. 2.3Unbestritten ist, dass gegen den Beschwerdeführer ein rechtskräfti- ger Wegweisungsentscheid im Sinn von Art. 76 Abs. 1 AIG vorliegt (vorne Bst. A; Wegweisungsverfügung vom 1. November 2018, unpag. Haftakten ZMG 19 730). Ebenfalls nicht streitig ist das Vorliegen eines Haftgrunds: Der Beschwerdeführer hat den unbegleiteten Rückflug am 21. Juni 2019 verweigert und bereits zuvor wiederholt zu verstehen gegeben, dass er nicht bereit ist, die Schweiz freiwillig zu verlassen (sog. Untertauchensge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.07.2019, Nr. 100.2019.219U, Seite 5 fahr; Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 und Ziff. 4 AIG; vgl. auch angefochtener Entscheid S. 2). 3. Streitig ist hingegen, ob der Beschwerdeführer wegen unzulässiger Haftbe- dingungen während seiner Inhaftierung im Regionalgefängnis Bern aus der Ausschaffungshaft zu entlassen ist. 3.1Die Vorinstanz hat die dortigen Haftbedingungen als rechtmässig beurteilt (vgl. angefochtener Entscheid S. 3). – Der Beschwerdeführer macht dagegen eine Verletzung des Trennungsgebots gemäss Art. 81 Abs. 2 AIG geltend. Seiner Meinung nach müssten gemäss der am 1. Juni 2019 in Kraft getretenen revidierten Fassung dieser Bestimmung Personen in Ausschaffungshaft in spezifischen Einrichtungen für Administrativhaft untergebracht werden. Das Regionalgefängnis Bern stelle keine solche Einrichtung dar. Zudem sei er vermutlich zumindest bis zum 25. Juni 2019 mit einem Strafgefangenen in derselben Zelle inhaftiert gewesen, was be- reits nach altem Recht unzulässig gewesen wäre. Das Trennungsgebot gelte absolut. Insbesondere könnten sich die Vollzugsbehörden des Kan- tons Bern nicht auf einen Mangel an geeigneten Plätzen berufen, wenn solche in anderen Kantonen noch verfügbar seien. Dies umso weniger, als im Regionalgefängnis Moutier, das spezifisch für die ausländerrechtliche Administrativhaft eingerichtet sei, wohl geeignete Plätze verfügbar gewe- sen wären. Seine Inhaftierung sei daher von Beginn an unzulässig gewe- sen, weshalb er aus der Haft zu entlassen sei (vgl. zum Ganzen Be- schwerde S. 4 ff.; Eingabe vom 3.7.2019). 3.2Mit Inkrafttreten der Änderungen des AIG vom 14. Dezember 2018 am 1. Juni 2019 sind die in Art. 81 Abs. 2 AIG geregelten Haftbedingungen für die ausländerrechtliche Administrativhaft revidiert worden (AS 2019 S. 1417, 1425). Da der Beschwerdeführer unter Geltung des neuen Rechts in Ausschaffungshaft genommen wurde (vgl. vorne Bst. A und E. 2.3), fin- det hier bereits die revidierte Fassung von Art. 81 Abs. 2 AIG Anwendung (zu den allgemeinen Grundsätzen über die Anwendung neuen Rechts vgl.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.07.2019, Nr. 100.2019.219U, Seite 6 etwa BVR 2017 S. 483 E. 4.1; BGE 141 II 393 E. 2.4 [Pra 105/2016 Nr. 52]). 3.3Zweck der ausländerrechtlichen Administrativhaft ist einzig die Sicherung der Durchführung des Wegweisungsverfahrens und des Voll- zugs des Wegweisungsentscheids. Das Vollzugsregime muss sich daher wesentlich von jenem der strafrechtlichen Untersuchungshaft oder des Strafvollzugs unterscheiden. Die Beschränkung der Freiheitsrechte von aus administrativen Gründen inhaftierten Personen darf nicht über das hinaus- gehen, was zur Gewährleistung des Haftzwecks und zur Aufrechterhaltung eines ordnungsgemässen Anstaltsbetriebs erforderlich ist (vgl. zum Gan- zen BGE 122 II 299 E. 3b; BVR 2010 S. 541 E. 5.1, S. 529 E. 6.1; VGE 2018/41 vom 7.3.2018 E. 3.1). Nach dem bis zum 31. Mai 2019 gel- tenden Art. 81 aAbs. 2 AIG (AS 2013 S. 4390) war die Haft in geeigneten Räumlichkeiten zu vollziehen. Die Zusammenlegung mit Personen in Un- tersuchungshaft oder im Strafvollzug war nach Möglichkeit zu vermeiden und durfte höchstens vorübergehend und zur Überbrückung von Engpäs- sen im Bereich der Administrativhaft angeordnet werden. Der Bundesrat erachtete diese Regelung als unvereinbar mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zu Art. 16 Abs. 1 der auch für die Schweiz verbindlichen Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rats vom 16. Dezember 2008 über ge- meinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (sog. «Rückführungsrichtlinie»; ABl. L 348 vom 24.12.2008 S. 98 ff.), die für den Vollzug der ausländer- rechtlichen Administrativhaft im Grundsatz spezielle Hafteinrichtungen vor- schreibt (vgl. Botschaft des Bundesrats zur Revision des Ausländergeset- zes [Verfahrensnormen und Informationssysteme; nachfolgend: Botschaft], in BBl 2018 S. 1685 ff., 1738). Art. 81 Abs. 2 AIG sieht seit dem 1. Juni 2019 dementsprechend vor, dass die ausländerrechtliche Administrativhaft in Hafteinrichtungen zu vollziehen ist, die dem Vollzug der Vorbereitungs-, Ausschaffungs- und Durchsetzungshaft dienen. Ist dies insbesondere aus Kapazitätsgründen in Ausnahmefällen nicht möglich, so sind die inhaftier- ten Ausländerinnen und Ausländer gesondert von Personen in Untersu- chungshaft oder im Strafvollzug unterzubringen. Neu ist die ausländer- rechtliche Administrativhaft somit nicht bloss in geeigneten Räumlichkeiten
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.07.2019, Nr. 100.2019.219U, Seite 7 (Art. 81 aAbs. 2 Satz 1 AIG), sondern grundsätzlich in separaten, vom Strafvollzug oder der Untersuchungshaft getrennten Einrichtungen zu voll- ziehen. Damit soll eine «echte Trennung» zwischen Personen in Administ- rativhaft und solchen im Strafvollzug gewährleistet werden (vgl. Botschaft S. 1712 und 1738). 3.4Nach den übereinstimmenden Ausführungen der Verfahrensbeteilig- ten wurde der Beschwerdeführer nach seiner Anhaltung am 18. Juni 2019 in Zelle Nr. ... im Trakt für Administrativhaft des Regionalgefängnisses Bern untergebracht, wo er bis zum 21. Juni 2019 blieb. Am 21. Juni 2019 verweigerte er den Rückflug nach Burkina Faso, worauf er in das Regional- gefängnis Bern zurückgeführt und «aufgrund der Haftplatzsituation» im Strafvollzugstrakt in Zelle Nr. ... untergebracht wurde. Am 27. Juni 2019 konnte der Beschwerdeführer ins Regionalgefängnis Moutier verlegt wer- den, das spezifisch der ausländerrechtlichen Administrativhaft dient (vgl. zum Ganzen Beschwerde S. 4; Stellungnahme des MIP vom 3.7.2019; Be- schwerdevernehmlassung S. 1). 3.4.1 Strittig ist zunächst die Rechtmässigkeit der Haftbedingungen wäh- rend des Vollzugs der Haft im Trakt für Administrativhaft des Regionalge- fängnisses Bern vom 18. bis zum 21. Juni 2019: Die in diesem Teil des Gefängnisses untergebrachten Häftlinge sind räumlich von Personen in Untersuchungshaft und solchen im Strafvollzug getrennt und unterstehen einem liberaleren Haftregime. Nach der verwaltungsgerichtlichen Recht- sprechung vermag der ausländerrechtliche Haftvollzug in diesem Teil des Regionalgefängnisses Bern jedenfalls zu Beginn der Massnahme den bun- desrechtlichen Anforderungen an den Vollzug der Administrativhaft zu genügen (BVR 2010 S. 541 E. 5.2, 2010 S. 529 E. 6.4). Daran hat sich mit Inkrafttreten von Art. 81 Abs. 2 Satz 1 AIG nichts geändert. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers schliesst diese Bestimmung nicht aus, dass innerhalb einer grundsätzlich dem Strafvollzug oder der Untersu- chungshaft dienenden Anstalt einzelne Gebäudeteile für den Vollzug der ausländerrechtlichen Administrativhaft eingerichtet werden, wie dies beim Regionalgefängnis Bern der Fall ist. Bereits der Bundesrat hat zur Revision der Haftbedingungen ausgeführt, dass der Vollzug der Administrativhaft in ausschliesslich für diese Haftart vorgesehenen Gebäuden wünschenswert
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.07.2019, Nr. 100.2019.219U, Seite 8 wäre, subsidiär jedoch auch in Gebäuden mit einem besonderen Regime für die Administrativhaft möglich sei (Botschaft S. 1714). Er nimmt damit Bezug auf BGE 123 I 221 (E. II/1b und 1c/aa), wonach die blosse Tatsa- che, dass in der gleichen Vollzugsanstalt auch strafprozessual Inhaftierte und Strafvollzugsgefangene untergebracht werden, weder gegen Bundes- recht noch gegen die Grundrechte der Administrativhäftlinge verstosse. Entscheidend sei vielmehr, dass Letztere in vollständig getrennten Abtei- lungen untergebracht würden und in den Genuss eines auf ihre Bedürf- nisse zugeschnittenen Vollzugsregimes kämen (Gemeinschaftsräume, Be- suchsausübung, Freizeitaktivitäten; vgl. Botschaft S. 1738 mit Verweis auf BGE 123 I 221 [Fn. 81] und die Botschaft des Bundesrats zu Art. 13d Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Nie- derlassung der Ausländer [ANAG; BS 1 121], in BBl 1994 I 305 ff., 326 [Fn. 84]). Zu beachten ist ferner, dass der Wortlaut von Art. 81 Abs. 2 AIG im Rahmen der parlamentarischen Beratungen geändert worden ist: Wäh- rend der bundesrätliche Entwurf noch vorsah, dass die (ausländerrechtli- che) Haft, in Haftanstalten zu vollziehen ist, die ausschliesslich dem Voll- zug der Vorbereitungs-, Ausschaffungs- und Durchsetzungshaft dienen, fordert die Bestimmung in der geltenden Fassung lediglich Hafteinrichtun- gen, die zudem nicht ausschliesslich der ausländerrechtlichen Haft dienen müssen (vgl. Entwurf des Bundesrats zur Änderung des AIG, in BBl 2018 S. 1769 ff., 1773; deutsche Fahne zum Geschäft des Bundesrats 18.026 ab Herbstsession 2018 S. 16, einsehbar unter https://www.parlament.ch [Curia Vista]). Der Administrativtrakt des Regionalgefängnisses Bern ge- nügt daher jedenfalls für kürzere Unterbringungen den Anforderungen an eine Hafteinrichtung im Sinn von Art. 81 Abs. 2 Satz 1 AIG. 3.4.2 Der Haftvollzug vom 18. bis zum 21. Juni 2019 wäre im Übrigen selbst dann rechtmässig, wenn das Regionalgefängnis Bern bzw. dessen Administrativtrakt nicht als Hafteinrichtung gemäss Art. 81 Abs. 2 Satz 1 AIG gelten würde: Diese Bestimmung lässt entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers die ausnahmsweise Unterbringung in anderen Einrich- tungen nicht nur bei einem schweizweiten Kapazitätsengpass zu. Der da- hingehende Vorschlag des Bundesrats wurde vom Parlament verworfen (vgl. Entwurf des Bundesrats zur Änderung des AIG, in BBl 2018 S. 1769 ff., 1773). Eine Mehrheit der vorbereitenden Kommission des Nati-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.07.2019, Nr. 100.2019.219U, Seite 9 onalrats erachtete die im bundesrätlichen Entwurf vorgesehene Lösung als zu streng. Anstatt Ausnahmen nur zu erlauben, wenn schweizweit kein Platz in einer spezifisch für die Administrativhaft vorgesehenen Einrichtung vorhanden ist, soll eine vorübergehende Unterbringung in einer Strafvoll- zugseinrichtung auch in anderen (im Gesetz nicht näher festgelegten) Aus- nahmefällen möglich sein. Die Kommissionsmehrheit wollte insbesondere vermeiden, dass «ausländische Personen bei Vollbelegung der kantonalen Hafteinrichtungen zum Vollzug weniger Hafttage in einen anderen Kanton gefahren, dort untergebracht und für den Vollzug wieder zurückgebracht werden müssen». Diese Meinung hat sich in der Debatte durchgesetzt und Art. 81 Abs. 2 Satz 2 AIG ist insofern angepasst worden, als der Ausnah- megrund des Kapazitätsengpasses darin nur noch beispielhaft genannt wird (AB N 2018 S. 1668; AB S 2018 S. 846). Damit wollte der Bundesge- setzgeber den Kantonen beim Haftvollzug entgegengekommen und eine «Ausnahmelösung bei Vollbelegung der [kantonalen] Hafteinrichtungen» schaffen (Votum Brand, in AB N 2018 S. 1667; für die Minderheitsmeinung vgl. die Voten Glättli und Piller Carrard, in AB N 2018 S. 1663-1666). – Der Beschwerdeführer wurde im Hinblick auf den am 21. Juni 2019 vorgesehe- nen Rückflug während höchstens vier Tagen (18.-21.6.2019) im Trakt für Administrativhaft des Regionalgefängnisses Bern untergebracht (vgl. vorne E. 3.4). Diese Umstände würden ohne weiteres eine vorübergehende Unterbringung in einer nicht der Administrativhaft dienenden Einrichtung rechtfertigen. Der Haftvollzug vom 18. bis zum 21. Juni 2019 ist damit als rechtmässig zu beurteilen, zumal der Beschwerdeführer während dieser Zeit unbestrittenermassen gesondert von Personen in Untersuchungshaft oder im Strafvollzug untergebracht war. 3.5In Bezug auf die Haftbedingungen in der Zeit vom 21. bis zum 27. Juni 2019 ergibt sich Folgendes: Mit dem Inkrafttreten des revidierten Art. 81 Abs. 2 AIG ist die Unterbringung von Personen in ausländerrechtli- cher Administrativhaft mit solchen im Strafvollzug nunmehr ausnahmslos untersagt (vgl. vorne E. 3.3). Die Inhaftierung des Beschwerdeführers im Strafvollzugstrakt in einer gemeinsamen Zelle zusammen mit einer oder mehreren Personen in Untersuchungshaft oder im Strafvollzug war dem- nach nicht zulässig. Ein ungenügender Haftvollzug führt indes nicht ohne weiteres zur Haftentlassung. Vielmehr haben die Vollzugsbehörden umge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.07.2019, Nr. 100.2019.219U, Seite 10 hend zu prüfen, ob ohne Verzug Abhilfe geschaffen werden kann (BVR 2010 S. 529 E. 6.4.1; VGE 2018/41 vom 7.3.2018 E. 3.5, 2014/300 vom 6.11.2014 E. 6.6, je mit Hinweisen). Vorliegend ist der rechtswidrige Zustand am 27. Juni 2019 und damit noch vor Einreichen der Beschwerde beseitigt worden, indem der Beschwerdeführer in eine Einrichtung verlegt worden ist, die spezifisch der ausländerrechtlichen Administrativhaft dient (vgl. vorne E. 3.4). Damit ist die Grundrechtsverletzung behoben worden und der Haftvollzug ist nunmehr als rechtmässig zu beurteilen (vgl. zu den Rechtsfolgen von Grundrechtsverletzungen Kiener/Kälin/Wyttenbach, Grundrechte, 3. Aufl. 2018, § 8 N. 25 ff., 28 f.). So hat das Verwaltungsge- richt in einem ähnlich gelagerten Fall entschieden, dass ein unzulässiger Haftvollzug zu einer umgehenden Verlegung, nicht aber zu einer Haftent- lassung berechtigt (vgl. VGE 2018/41 vom 7.3.2018 E. 3.6). Der Einwand, eine Korrektur der Haftbedingungen reiche nicht aus, da sich die Behörden ansonsten auch künftig nicht um die Einhaltung der korrekten Haftbedin- gungen bemühen müssten, ist nicht stichhaltig (Beschwerde S. 8). Das Verwaltungsgericht kann die Haftbedingungen grundsätzlich nur auf den konkreten Fall bezogen überprüfen und anders als eine Aufsichtsbehörde über die Vollzugsanstalten nur beschränkt allgemeine Kontrollen vorneh- men oder generelle Überlegungen zur Zulässigkeit des Haftregimes an- stellen (vgl. auch BGer 2C_169/2008 vom 18.3.2008 E. 4.3). Hinzu kommt, dass nach Beseitigung des rechtswidrigen Zustands weder das persönliche Interesse des Beschwerdeführers an einer Entlassung noch ein allfälliges Interesse an der Verhinderung weiterer Grundrechtsverletzungen das öf- fentliche Interesse an der Sicherung der Ausschaffung zu überwiegen ver- möchten. Der vom Beschwerdeführer gewünschten präventiven Wirkung ist mit dem vorliegenden Entscheid Genüge getan, finden die Urteile des Ver- waltungsgerichts bei den Vollzugsbehörden doch regelmässig hinreichend Beachtung (vgl. auch Kiener/Kälin/Wyttenbach, a.a.O., § 8 N. 36 ff.). 3.6Weitere Gründe, die die Inhaftierung des Beschwerdeführers als unverhältnismässig erscheinen lassen, sind weder geltend gemacht noch ersichtlich. Er ist nach eigenen Aussagen bei guter Gesundheit und hat keine Familienangehörige in der Schweiz (vgl. Protokoll ZMG vom 18.6.2019, unpag. ZMG 19 730). Insbesondere mit Blick auf seine Weige- rung, den gebuchten Rückflug anzutreten und die festgestellte Untertau-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.07.2019, Nr. 100.2019.219U, Seite 11 chensgefahr (vgl. vorne Bst. B und E. 2.3) fallen keine milderen (Zwangs- )Massnahmen wie beispielsweise eine Eingrenzung nach Art. 74 Abs. 1 AIG oder eine regelmässige Meldepflicht bei den Migrationsbehörden nach Art. 64e Bst. a AIG in Betracht (vgl. dazu BGer 2C_722/2015 vom 29.10.2015 E. 3.2; ferner BGer 2C_787/2014 vom 29.9.2014 E. 2.2; VGE 2017/85 vom 30.3.2017 [bestätigt durch BGer 2C_400/2017 vom 3.5.2017] E. 5.1, je mit Hinweis auf die Rückführungsrichtlinie). Des Weite- ren überschreitet die Ausschaffungshaft die Dauer von sechs Monaten nicht (vgl. Art. 79 Abs. 1 AIG). Es gibt sodann keine Anhaltspunkte dafür, dass die Rückführung des Beschwerdeführers nach Burkina Faso nicht in absehbarer Zeit möglich sein wird. Der MIDI hat bereits vor Verweigerung des unbegleiteten Flugs durch den Beschwerdeführer die Buchung eines Sonderflugs ins Auge gefasst und ist nunmehr dabei, diesen Flug zu orga- nisieren (vgl. Haftanordnung vom 17.6.2019, in unpag. Vorakten ZMG 19 730). Es bestehen demnach auch keine Anzeichen dafür, dass die Be- hörden den Wegweisungsvollzug nicht mit dem nötigen Nachdruck verfol- gen würden (Beschleunigungsgebot, Art. 76 Abs. 4 AIG). Soweit der Be- schwerdeführer schliesslich Angst vor der Rückkehr in sein Heimatland zum Ausdruck gebracht hat (Beschwerde S. 3; Protokoll ZMG vom 18.6.2019, unpag. ZMG 19 730), legt er nicht näher dar, inwiefern der Voll- zug der Weg- oder Ausweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Grün- den undurchführbar wäre (Art. 80 Abs. 6 Bst. a AIG). Dem Wegweisungs- entscheid ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer offenbar von einigen Mitgliedern der Künstlergruppe, die er präsidiert, bedroht fühlt und im Jahr 2015 in seine Wohnung eingebrochen wurde. Eine Verfolgung und Gefährdung an Leib und Leben im Sinn von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) hat das SEM aber ausdrücklich verneint, zumal Burkina Faso als sicherer Heimatstaat gilt (Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG; vgl. zum Ganzen Wegweisungsentscheid vom 1.11.2018 E. I und II, in unpag. Haftakten ZMG 19 730). Es bestehen keine Hinweise darauf, dass dieser Entscheid offensichtlich fehlerhaft wäre, sodass er für das Verwaltungsgericht verbindlich und die Wegweisung als zumutbar zu be- urteilen ist (vgl. BGE 128 II 193 E. 2.2.2; BGer 2C_168/2013 vom 7.3.2013 E. 1.3.2; VGE 2016/188 vom 11.7.2016 E. 6.2 mit weiteren Hinweisen).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.07.2019, Nr. 100.2019.219U, Seite 12 3.7Damit erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtmässig, zumal die Haftbedingungen im Zeitpunkt der Bestätigung der Haftanord- nung durch das ZMG den gesetzlichen Anforderungen entsprachen. Das Verwaltungsgericht berücksichtigt seinerseits, dass die Haftbedingungen seit der Verlegung des Beschwerdeführers ins Regionalgefängnis Moutier nicht mehr zu beanstanden sind (Art. 25 VRPG). Der Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Haftentlassung erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. 4. Weiter macht der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 5 Ziff. 5 der Europäi- schen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) eine Entschädigung von Fr. 150.-- für jeden im Regionalgefängnis Bern verbrachten Hafttag geltend (vorne Bst. C). Der Antrag kann sich sinnvollerweise nur auf den unrechtmässigen Haftvollzug, d.h. den Zeitraum vom 21. bis zum 27. Juni 2019 beziehen (E. 3.7 hiervor). 4.1Insoweit bringt der Beschwerdeführer grundsätzlich zutreffend vor, Art. 5 Ziff. 5 EMRK bilde eine eigenständige Haftungsnorm, die im kanto- nalen Verfahren gegebenenfalls unabhängig vom materiell strengeren Staatshaftungsrecht anzuwenden ist (BGE 129 I 139 E. 2). Weiter trifft ebenfalls zu, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung den kantonalen Gerichten grundsätzlich offensteht, Entschädigungsbegehren nach Art. 5 Ziff. 5 EMRK aus prozessökonomischen Gründen direkt im Haftprüfungsverfahren zu beurteilen. Eine entsprechende Verpflichtung ergibt sich allerdings weder aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung noch aus der EMRK (vgl. BGE 137 I 296 E. 6 [Pra 101/2012 Nr. 25]; BGer 2C_168/2013 vom 7.3.2013 E. 1.2 mit Hinweisen). Es ist nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts, erstinstanzlich über Bestand und Umfang eines An- spruchs auf Entschädigung zu entscheiden (vgl. auch VGE 2018/41 vom 7.3.2018 E. 3.6). Auf das Staatshaftungsbegehren ist nicht einzutreten und die Sache ist zu dessen Behandlung an die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM) als zuständige Direktion weiterzuleiten (Art. 4 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 104 Abs. 1 des Personalgesetzes vom 16. September
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.07.2019, Nr. 100.2019.219U, Seite 13 2004 [PG; BSG 153.01] und Art. 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 über den Justizvollzug [Justizvollzugsgesetz, JVG; BSG 341.1]). 4.2Allerdings ist die Unrechtmässigkeit der vom 21. bis zum 27. Juni 2019 im Regionalgefängnis Bern vollzogenen Haft im Dispositiv festzuhal- ten und der Rechtsverletzung bei der Kostenregelung Rechnung zu tragen. Damit wird dem Beschwerdeführer Wiedergutmachung verschafft (BGE 136 I 274 E. 2.3, 135 II 334 E. 3, 130 I 312 E. 5.3; vgl. auch Kiener/Kälin/Wyttenbach, a.a.O., § 8 N. 34). 5. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde insoweit als begründet, als der Vollzug der Ausschaffungshaft vom 21. bis zum 27. Juni 2019 rechtswidrig war, was im Dispositiv festzustellen ist. Im Übrigen ist die Be- schwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. 5.1Gemessen an seinen Rechtsbegehren, die er mit Stellungnahme vom 3. Juli 2019 bestätigt hat, gilt der Beschwerdeführer bei diesem Aus- gang des Verfahrens als zur Hälfte unterliegend. Aufgrund der besonderen Umstände (Grundrechtsverletzung) ist auf die Erhebung von Kosten für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht jedoch vollständig zu verzichten (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Der Kanton Bern hat dem Beschwerdeführer die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren entstandenen Parteikosten zur Hälfte zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Die Kostennote des Rechtsvertreters gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Entsprechend ist der tarifmässige Parteikostenersatz auf Fr. 3'750.--, zuzüglich Fr. 7.80 Auslagen und Fr. 289.35 MWSt (7,7 % von Fr. 3'757.80), insgesamt Fr. 4'047.15 festzusetzen. Davon hat der Kanton Bern (POM) dem Be- schwerdeführer die Hälfte, ausmachend Fr. 2'023.60, zu ersetzen. 5.2Dem Beschwerdeführer ist im Übrigen für das verwaltungsgerichtli- che Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt gewährt worden (vorne Bst. C; Ver- fügung vom 3.7.2019 [act. 6]). Die amtliche Entschädigung bestimmt sich nach Art. 112 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 42 KAG. Demnach bezahlt der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.07.2019, Nr. 100.2019.219U, Seite 14 Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemes- sene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikos- tenersatz entspricht (Art. 42 Abs. 1 Satz 1 KAG). Der Stundenansatz be- trägt Fr. 200.-- (Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]). Auslagen und Mehrwertsteuer werden zu- sätzlich entschädigt (Art. 42 Abs. 1 Satz 3 KAG). Bei einem massgeblichen Zeitaufwand von insgesamt 15 Stunden ist für die amtliche Entschädigung im Umfang des hälftigen Unterliegens von einem gebotenen Zeitaufwand von 7,5 Stunden auszugehen, womit sie auf Fr. 1'500.-- (7,5 x Fr. 200.--), zuzüglich den hälftigen Auslagen, ausmachend Fr. 3.90, und Fr. 115.80 MWSt (7,7 % von Fr. 1'503.90), insgesamt Fr. 1'619.70, festzusetzen. Der Rechtsvertreter ist vorerst aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Der Beschwerdeführer ist gegenüber dem Kanton bzw. dem Rechtsvertreter zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 42a Abs. 2 KAG und Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozess- ordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.07.2019, Nr. 100.2019.219U, Seite 15 4. Der Kanton Bern hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die Parteikosten, bestimmt auf Fr. 4'047.15 (inkl. Auslagen und MWSt), zur Hälfte, ausmachend Fr. 2'023.60, zu ersetzen.