100.2019.217U STN/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 23. Oktober 2019 Verwaltungsrichter Stohner Gerichtsschreiberin Seiler A.________ Beschwerdeführer gegen Steuerverwaltung des Kantons Bern Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin und Steuerrekurskommission des Kantons Bern Nordring 8, 3013 Bern betreffend Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern 2016 (Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 28. Mai 2019; 100 2018 284)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.10.2019, Nr. 100.2019.217U, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________ ersuchte am 19. März 2018 um Erlass der rechtskräftig veran- lagten Kantons- und Gemeindesteuern von Fr. 1'970.85 sowie der direkten Bundessteuer von Fr. 67.-- (jeweils inklusive Verzugszinsen) des Jahres 2016. Mit Entscheiden vom 22. Mai 2018 wies die Steuerverwaltung der Stadt Bern, Inkassostelle, das Gesuch ab. B. Gegen den Entscheid betreffend Erlass der Kantons- und Gemeindesteu- ern 2016 erhob A.________ am 20. Juni 2018 Rekurs bei der Steuerre- kurskommission des Kantons Bern (StRK). Mit Entscheid vom 28. Mai 2019 wies diese den Rekurs ab. C. Am 27. Juni 2019 hat A.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde erho- ben mit den sinngemässen Anträgen, den Entscheid der StRK aufzuheben und die Kantons- und Gemeindesteuern 2016 zu erlassen. Am 20. Juli 2019 hat er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Die StRK und die Steuerverwaltung beantragen mit Vernehmlassung vom 2. August 2019 bzw. Beschwerdeantwort vom 2. September 2019 die Ab- weisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.10.2019, Nr. 100.2019.217U, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 201 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11]). Der Beschwerdeführer hat am vor- instanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Ent- scheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 201 Abs. 2 StG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 151 StG i.V.m. Art. 81 Abs. 1 und Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist ein- zutreten. 1.2Für den Erlass der Kantonssteuern ist grundsätzlich die kantonale Steuerverwaltung zuständig. Die Finanzdirektion kann die entsprechende Entscheidbefugnis jedoch einer Gemeinde übertragen (Art. 240 Abs. 3 Bst. b StG). So wurde bezüglich der Einwohnergemeinde (EG) Bern verfah- ren, der die Erlasskompetenz (auch) für die auf ihrem Territorium erhobe- nen Kantonssteuern zukommt und die deshalb für den erstinstanzlichen Erlassentscheid verantwortlich zeichnet (vgl. vorne Bst. A). Die einschlä- gige Vereinbarung sieht aber offenbar vor, dass in einem allfälligen Rechts- mittelverfahren die kantonale Steuerverwaltung ihre Rechte selber wahrt. 1.3Neben dem Erlass der Kantonssteuer ist auch jener der Gemeinde- steuer streitig. Für den diesbezüglichen Entscheid ist die Gemeinde zu- ständig, wobei sie ihre Erlasskompetenz der für den Erlass der Kantons- steuer zuständigen kantonalen Behörde übertragen kann (vgl. Art. 240 Abs. 4 StG). Die EG Bern hat am 22. Mai 2018 den anbegehrten Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern 2016 abgelehnt und damit erstinstanzlich selber über den Erlass ihrer Steuerforderung befunden (vgl. vorne Bst. A vorne). Am 25. Februar 2013 hat sie mit Generaldelegation ihre «Kompe- tenz zur Wahrung der Gemeindeinteressen in den Steuerjustizverfahren» an die Steuerverwaltung abgetreten bzw. delegiert (vgl. angefochtener Ent- scheid Bst. D; Vorakten StRK [act. 7A] pag. 47). Aufgrund dieser steuerge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.10.2019, Nr. 100.2019.217U, Seite 4 setzlich ausdrücklich vorgesehenen «Kompetenzdelegation» (so Erläute- rungen zum Steuergesetz 2001, S. 303) ist die Steuerverwaltung befugt, anstelle der materiell berechtigten EG Bern das Rechtsmittelverfahren in eigenem Namen (auch) hinsichtlich des Erlasses der Gemeindesteuer zu führen (vgl. BVR 2014 S. 197 [VGE 2013/184/185 vom 29.1.2014] nicht publ. E. 1.3 mit Hinweisen). Damit erübrigt es sich, die EG Bern als not- wendige Partei in das Verfahren einzubeziehen. 1.4Der vorliegende Entscheid fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. a des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Orga- nisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 1.5Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. 2.1Die jährliche Veranlagung des steuerbaren Einkommens stellt si- cher, dass jede steuerpflichtige Person entsprechend ihrer aktuellen wirt- schaftlichen Leistungsfähigkeit in Anspruch genommen wird (Art. 104 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]; vgl. auch Art. 127 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Es ist deshalb grund- sätzlich davon auszugehen, dass den Steuerpflichtigen die Bezahlung der veranlagten Steuern sowohl möglich als auch zumutbar ist. Dennoch kön- nen gemäss Art. 240 Abs. 1 StG rechtskräftig festgesetzte Kantons-, Ge- meinde- und Kirchensteuern sowie Zinsen, Gebühren und allenfalls (ge- wisse) Bussen ganz oder teilweise erlassen werden, wenn ihre Zahlung in Ausnahmefällen mit einer erheblichen Härte verbunden wäre. Bei solchen Gegebenheiten soll ein Steuererlass zur langfristigen Sanierung der wirt- schaftlichen Lage der steuerpflichtigen Person beitragen (vgl. Art. 240a Abs. 1 StG; BVR 2018 S. 376 E. 2.1, 2016 S. 261 E. 2.1, 2014 S. 197 E. 2.1). 2.2Sind die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, räumt das kantonale Steuergesetz der steuerpflichtigen Person einen Rechtsanspruch auf Steu-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.10.2019, Nr. 100.2019.217U, Seite 5 ererlass ein; allerdings kann dessen Gewährung an Bedingungen wie Ab- zahlungen oder die Leistung von Sicherheiten geknüpft werden (Art. 240 Abs. 5 StG). Vorbehältlich der gesetzlichen Ausschlussgründe gemäss Art. 240c Abs. 1 StG kommt es nicht darauf an, weshalb die steuerpflichtige Person in die geltend gemachte Notlage geraten ist (vgl. Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Bezug und die Verzinsung von Abgaben und anderen zum Inkasso übertragenen Forderungen, über Zah- lungserleichterungen, Erlass sowie Abschreibungen infolge Uneinbringlich- keit [Bezugsverordnung, BEZV; BSG 661.733]). Ob ein Härtefall im Sinn von Art. 240 Abs. 1 StG vorliegt, beurteilt sich mit Blick auf die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der steuerpflichtigen Person, wie sie sich im Entscheidzeitpunkt präsentieren, wobei auch den Zukunftsaussichten Rechnung zu tragen ist (Art. 240a Abs. 2 Satz 1 StG). Wäre der steuer- pflichtigen Person im Zeitpunkt der Fälligkeit eine fristgerechte Zahlung möglich gewesen, so ist dies beim Erlassentscheid zu berücksichtigen (Art. 240a Abs. 2 Satz 2 StG; BVR 2018 S. 376 E. 2.2, 2014 S. 197 E. 2.2). 2.3Entscheidend für das Vorliegen eines Härtefalls im Sinn von Art. 240 Abs. 1 StG ist, ob Einschränkungen in der Lebenshaltung geboten und zumutbar sind, was grundsätzlich immer dann der Fall ist, wenn die verfügbaren Mittel der steuerpflichtigen Person deren betreibungsrechtli- ches Existenzminimum gemäss Art. 93 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) übersteigen (Art. 240a Abs. 3 StG). Dementsprechend ist das Bestehen einer finanziellen Notlage gesetzlich umschrieben: Gemäss Art. 240b Abs. 1 Bst. b StG setzt eine Notlage voraus, dass die Steuerschuld in ei- nem Missverhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit der steuerpflichtigen Person steht, sodass diese den geschuldeten Betrag trotz Beschränkung der Lebenshaltungskosten auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum in absehbarer Zeit nicht vollständig begleichen kann (BVR 2018 S. 376 E. 2.3, 2014 S. 197 E. 2.3). 2.4Allerdings ist trotz Vorliegens eines Härtefalls ganz oder teilweise von einem Steuererlass abzusehen, wenn einer der in Art. 240c Abs. 1 StG aufgezählten gesetzlichen Ausschlussgründe gegeben ist (BVR 2018 S. 376 E. 2.4, 2014 S. 197 E. 2.4).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.10.2019, Nr. 100.2019.217U, Seite 6 3. 3.1Die StRK hat im angefochtenen Entscheid erwogen, eine aktuelle Notlage des Beschwerdeführers erscheine wahrscheinlich (angefochtener Entscheid E. 4). Ein Steuererlass scheitere indes daran, dass er über- schuldet sei (angefochtener Entscheid E. 5). – Der Beschwerdeführer bringt vor, er befinde sich in einer desolaten finanziellen Situation. Es ma- che keinen Sinn, wenn der Staat sein Erlassgesuch ablehne, weil er Schul- den beim Staat habe und dieser von einem Steuererlass profitieren könnte (Beschwerde S. 1). Der Beschwerdeführer macht mithin geltend, dass so- wohl seine Steuerschulden als auch die Schulden aus Alimentenbevor- schussung (vgl. hinten E. 3.3) den gleichen Gläubiger betreffen würden. 3.2Von einem Steuererlass ist ganz oder teilweise abzusehen, wenn die steuerpflichtige Person überschuldet ist und ein Steuererlass vorab ih- rer übrigen Gläubigerschaft zugute kommen würde, es sei denn, die ande- ren Gläubigerinnen und Gläubiger verzichteten im gleichen Ausmass wie das Gemeinwesen auf ihre Forderungen (Art. 240c Abs. 1 Bst. c StG). Eine Überschuldung liegt bei natürlichen Personen dann vor, wenn ihre Passi- ven, d.h. ihre Schulden, grösser sind als ihre Aktiven bzw. Vermögenswerte (vgl. BGer vom 19.3.1981, in ASA 52 S. 518 E. 3 und 5; in jüngerer Zeit VGE 2017/102/103 vom 13.3.2018 E. 3). Für die Beurteilung der Über- schuldung werden nicht nur die aktuellen, fälligen Forderungen der übrigen Gläubigerinnen und Gläubiger berücksichtigt, sondern auch allenfalls vor- liegende Pfändungsverlustscheine (Markus Langenegger, in Leuch/Kästli/Langenegger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Berner Steuergesetz, Band 2, 2011, Art. 240c N. 8; zur Abgrenzung zwischen Pfändungs- und Konkursverlustscheinen auch VGE 2009/229 vom 16.7.2010 E. 4.5 ff.). Ist eine steuerpflichtige Person überschuldet, befindet sie sich zwar in besonders schwierigen finanziellen Verhältnissen. Weil ihre Mittel aber nicht zur Deckung aller Forderungen ausreichen, würde von einem Verzicht der Steuerbehörde primär ihre übrige Gläubigerschaft profitieren, die beim Zugriff auf das pfändbare Einkommen und Vermögen eine Konkurrentin verlöre. Nur wenn die übrigen Gläubigerinnen und Gläubiger im gleichen Umfang wie die Steuerbehörden auf ihre Forderungen verzichten, profitiert niemand vom Verzicht der anderen und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.10.2019, Nr. 100.2019.217U, Seite 7 der Steuererlass trägt unmittelbar zur langfristigen und dauernden Sanierung der Finanzen der steuerpflichtigen Person bei (vgl. BGer 2P.307/2004 vom 9.12.2004 E. 3.2; BGer vom 19.3.1981, in ASA 52 S. 518 E. 5; statt vieler VGE 2017/102/103 vom 13.3.2018 E. 3; Markus Langenegger, a.a.O., Art. 240c N. 7; vgl. auch Zweifel/Casanova, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, Direkte Steuern, 2. Aufl. 2018, § 31 N. 20). 3.3In der Steuererklärung 2016 hat der Beschwerdeführer Schulden von insgesamt Fr. 103'486.-- deklariert (Vorakten Steuerverwaltung [act. 7B] pag. 3), die in diesem Umfang in der Veranlagungsverfügung 2016 vom 6. Februar 2018 berücksichtigt wurden (Vorakten Steuerverwaltung pag. 9). Der Betrag von Fr. 103'486.-- beinhaltet einerseits Darlehens- schulden gegenüber Verwandten in der Höhe von Fr. 33'050.--, welche gemäss Angaben des Beschwerdeführers zwischenzeitlich erlassen wor- den sind. Andererseits hat der Beschwerdeführer gegenüber den Sozial- diensten der Stadt Bern, der Stadt Thun und der Gemeinde B.________ Schulden aus Alimentenbevorschussung im Umfang von Fr. 70'436.-- aufgeführt. Nach Angaben des Beschwerdeführers im Rekurs vom 20. Juni 2018 (Vorakten StRK pag. 26) belaufen sich die Schulden nunmehr auf Fr. 82'335.-- (Bern: Fr. 52'536.--; Thun: Fr. 10'649.--; B.________ Fr. 19'150.--). In den Akten befindet sich eine Schuldanerkennung vom 3. Juli 2015 (Vorakten StRK pag. 56), in welcher der Beschwerdeführer die für den Zeitraum vom 1. April 2011 bis 31. August 2013 seitens des Sozialdiensts der Stadt Bern erfolgte Alimentenbevorschussung von Fr. 52'536.-- anerkennt (Fr. 24'900.-- Alimente für seine Tochter [geboren am ... 2009] und Fr. 27'636.-- Alimente für seine Ehefrau bis zur Scheidung Ende 2012 [vgl. Entscheid des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 17.12.2012; Vorakten StRK act. 23 f.]). Der Sozialdienst der Stadt Thun hat die bevorschussten Kinderalimente für den Zeitraum vom 1. September 2013 bis 30. September 2014 in Betreibung gesetzt und Verlustscheine über insgesamt Fr. 9'750.-- erhalten (vgl. Betreibungsregisterauszug vom 7.9.2017; Vorakten StRK pag. 52; siehe auch Vorakten StRK pag. 5 f.). Eine weitere Schuldanerkennung gegenüber der Gemeinde B.________ über Fr. 14'750.-- datiert vom 7. September 2017 und betrifft die Bevorschussung der Kinderalimente für den Zeitraum vom 1. Oktober 2014
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.10.2019, Nr. 100.2019.217U, Seite 8 bis 30. September 2017 (Vorakten StRK nicht paginierte Seite zwischen pag. 53 und pag. 54; vgl. zum Ganzen angefochtener Entscheid E. 5.1 und 5.3). Der Beschwerdeführer erhält monatlich eine AHV-Rente von Fr. 1'770.-- und Ergänzungsleistungen von Fr. 896.-- (zuzüglich der Übernahme der Krankenkassenprämien von Fr. 541.-- pro Monat; vgl. Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege act. 5). Über namhafte Vermögenswerte verfügt er nicht. Entsprechend ist von einer Überschuldung im Sinn von Art. 240c Abs. 1 Bst. c StG auszugehen (vgl. angefochtener Entscheid E. 5.2), was vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wird. 3.4In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist die Überschuldung vorlie- gend nicht auf Gründe nach Art. 240b Abs. 1 Bst. c StG zurückzuführen. Den Schulden von Fr. 82'335.-- (vorne E. 3.3) liegen ordentliche Unter- haltsverpflichtungen des Beschwerdeführers gegenüber seiner Tochter und seiner Ehefrau zugrunde. Die Tatsache, dass er die geschuldeten Unterhaltsbeiträge nicht bezahlt hat und diese von den Sozialdiensten der Stadt Bern bzw. der Stadt Thun und der Gemeinde B.________ bevorschusst wurden, macht diese nicht zu ausserordentlichen Unterhaltsverpflichtungen im Sinne von Art. 240b Abs. 1 Bst. c StG (vgl. zum Ganzen VGE 2017/102/103 vom 13.3.2018 E. 4.2, 2010/136 vom 16.6.2011 E. 6.3). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers besteht insoweit auch keine Gläubigeridentität. Das Erlassgesuch betrifft die kantonalen Steuern und die Gemeindesteuern der Stadt Bern 2016. Die Schulden des Beschwerdeführers bestehen jedoch nicht nur gegenüber dem Kanton Bern oder der Stadt Bern, sondern auch gegenüber der Stadt Thun und der Gemeinde B.________. Es liegen keine Hinweise vor und es wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht, dass die übrige Gläubigerschaft auf ihre Forderungen (teilweise) verzichten würde. Auch wenn sich der Beschwerdeführer in einer schwierigen finanziellen Lage befindet, so würde ein Steuererlass doch primär den anderen Gläubigerinnen und Gläubigern und nicht dem Beschwerdeführer zugute kommen. Die Vorinstanz ist daher zu Recht vom Vorliegen des Ausschlussgrunds einer Überschuldung im Sinn von Art. 240c Abs. 1 Bst. c StG ausgegangen (vgl. zum Ganzen angefochtener Entscheid E. 5.3). Wenn ein Steuererlass ohnehin ausgeschlossen ist, kann die Frage des
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.10.2019, Nr. 100.2019.217U, Seite 9 Vorliegens eines wirtschaftlichen Härtefalls offenbleiben (vgl. VGE 2017/240 vom 1.5.2018 E. 3.4). 3.5Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der angefochtene Ent- scheid der Rechtskontrolle standhält. Die Beschwerde erweist sich als un- begründet und ist abzuweisen. 4. 4.1Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG). Er hat jedoch um unentgeltliche Rechtspflege ersucht (vgl. vorne Bst. C). 4.2Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis demgegenüber Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb aus- tragen können, weil er sie nichts kostet (BVR 2019 S. 128 E. 4.1, 2016 S. 369 E. 3.1, 2015 S. 487 E. 7.1; BGE 142 III 138 E. 5.1). 4.3Angesichts der klaren Verhältnisse, die schon in den angefochtenen Entscheiden deutlich zum Ausdruck gekommen sind, muss die Prozess- führung vor dem Verwaltungsgericht als von vornherein aussichtslos be- zeichnet werden. Die Ausführungen der Vorinstanz stimmen insgesamt mit den vorstehenden Erwägungen überein. Das Gesuch um unentgeltliche
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.10.2019, Nr. 100.2019.217U, Seite 10 Rechtspflege ist daher abzuweisen, ohne dass die Prozessarmut des Be- schwerdeführers noch zu prüfen wäre. Dem Umstand, dass das Gesuch nicht vorab, sondern erst zusammen mit der Hauptsache beurteilt wird, ist praxisgemäss mit einer Reduktion der Pauschalgebühr Rechnung zu tra- gen. Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 Abs. 3 VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.10.2019, Nr. 100.2019.217U, Seite 11 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden oder, falls sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeu- tenden Fall handelt, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. BGG. Gegebenenfalls ist in der Begründung auszufüh- ren, warum sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt.