100.2019.216U DAM/BER/ROS Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 31. März 2020 Verwaltungsrichter Daum, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichterin Arn De Rosa Gerichtsschreiberin Bernasconi Zenger A.________ zzt. Justizvollzugsanstalt Witzwil, Postfach 10, 3236 Gampelen Beschwerdeführer gegen Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern sowie Einwohnergemeinde Thun Abteilung Sicherheit, Migrationsdienst, Hofstettenstrasse 14, Postfach 145, 3602 Thun betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung in- folge Straffälligkeit (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 27. Mai 2019; 2018.POM.722)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.03.2020, Nr. 100.2019.216U, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________ (Jg.1979) ist Staatsangehöriger von Kosovo. Am 24. Juli 2000 heiratete er im Heimatland die serbische Staatsangehörige ..., die damals in der Schweiz niederlassungsberechtigt war (heute Schweizer Bürgerin). Am 25. Oktober 2001 kam er im Familiennachzug in die Schweiz und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung. Im Jahr 2006 bekam er die Niederlassungsbewilligung. Das Ehepaar hat drei gemeinsame Kinder, die wie ihre Mutter das Schweizer Bürgerrecht besitzen (Jg. 2004, 2007 und 2014). Am 1. April 2016 verurteilte das Tribunal d’arrondissement de la Broye et du Nord vaudois A.________ wegen qualifizierten Raubes und Hausfriedensbruchs (begangen am 8.3.2010) zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren. Er befindet sich seit dem 23. Mai 2015 in Untersuchungshaft bzw. im Strafvollzug. Mit Verfügung vom 21. September 2018 widerrief die Einwohnergemeinde (EG) Thun die Niederlassungsbewilligung von A.________ und wies ihn aus der Schweiz weg. Er habe das Land bei Entlassung aus dem Strafvollzug zu verlassen. Das Strafende fällt auf den 10. Mai 2021. Eine vorzeitige Entlassung hat das Kantonsgericht Waadt mit Urteil vom 30. April 2019 verweigert. B. Gegen die Verfügung der EG Thun erhob A.________ am 18. Oktober 2018 Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM; heute: Sicherheitsdirektion [SID]). Zudem ersuchte er um unent- geltliche Rechtspflege für das Verfahren vor der POM. Mit Entscheid vom 27. Mai 2019 wies die POM die Beschwerde sowie das Gesuch um un- entgeltliche Rechtspflege ab.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.03.2020, Nr. 100.2019.216U, Seite 3 C. Gegen den Entscheid der POM hat A.________ am 21. Juni 2019 Ver- waltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt, der angefochtene Ent- scheid sei aufzuheben und die EG Thun sei anzuweisen, die Nieder- lassungsbewilligung zu verlängern. Zudem hat A.________ für das ver- waltungsgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. Die POM beantragt mit Vernehmlassung vom 15. Juli 2019, die Be- schwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Bezüglich des Ge- suchs um unentgeltliche Rechtspflege enthält sie sich eines Antrags. Die EG Thun erklärt mit Schreiben vom 31. Juli 2019, sie unterstützte den Ent- scheid der POM und verzichte auf eine Stellungnahme. Mit Zwischenverfügung vom 18. Juli 2019 hat der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Be- schwerdesache abgewiesen. A.________ hat in der Folge den Gerichts- kostenvorschuss bezahlt. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid beson- ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Be- schwerde ist unter Vorbehalt von E. 1.2 hiernach einzutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.03.2020, Nr. 100.2019.216U, Seite 4 1.2Der Beschwerdeführer beantragt neben der Aufhebung des an- gefochtenen Entscheids, die EG Thun sei anzuweisen, die Niederlassungs- bewilligung zu verlängern (vgl. vorne Bst. C). – Wie bereits die POM er- läutert hat (angefochtener Entscheid E. 1b), werden Niederlassungs- bewilligungen unbefristet erteilt (vgl. hinten E. 2.1). Die Bewilligung wäre deshalb bei Gutheissung der Beschwerde weiterhin gültig. Mangels eines schutzwürdigen Interesses ist auf die Beschwerde insoweit nicht ein- zutreten (vgl. VGE 2018/305 vom 31.7.2019 E. 1.2). 1.3Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Strittig sind der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Weg- weisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz. 2.1Die Niederlassungsbewilligung wird unbefristet und ohne Bedingun- gen erteilt (Art. 34 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [Aus- länder- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20; vor dem 1.1.2019: Bun- desgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [Ausländergesetz, AuG]). Sie kann widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Aus- länder zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde (Art. 63 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 Bst. b AIG). Darunter ist eine solche von mehr als einem Jahr zu verstehen (BGE 139 I 31 E. 2.1, 139 I 145 E. 2.1). Vorausgesetzt ist, dass das Strafurteil in Rechtskraft erwachsen ist (BVR 2015 S. 391 E. 3.1, 2013 S. 543 E. 3.1). Der Widerrufsgrund der längerfristigen Freiheitsstrafe ist auch bei Ausländerinnen und Ausländern mit Niederlassungsbewilligung anwendbar, die sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufgehalten haben (Art. 63 Abs. 2 AuG in der Fassung vom 19. Juni 2015 [AS 2016 S. 1249, 1263], Art. 126 Abs. 1 AIG analog; vgl. BGer 2C_305/2018 vom 18.11.2019 E. 3.2 mit Hinweis).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.03.2020, Nr. 100.2019.216U, Seite 5 2.2Der Beschwerdeführer wurde zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt (vgl. vorne Bst. A). Das Strafurteil ist rechtskräftig. Damit hat er den Widerrufsgrund der längerfristigen Freiheitsstrafe gesetzt, was er nicht bestreitet (Beschwerde S. 4). Der Widerruf der Niederlassungs- bewilligung ist folglich trotz der langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz grundsätzlich zulässig (vgl. E. 2.1 hiervor). Der Beschwerdeführer erachtet die Entfernungsmassnahme jedoch als unverhältnismässig. 2.3Der Widerruf einer Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung sind auch bei Vorliegen eines Widerrufsgrunds nur zulässig, wenn sie auf- grund der im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung als verhält- nismässig erscheinen (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101] und Art. 96 AIG). Im Rahmen dieser Prüfung sind die öffentlichen Inter- essen an der Entfernungsmassnahme aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und die privaten Interessen der betroffenen Person am weiteren Verbleib in der Schweiz gegeneinander abzuwägen. Zu be- rücksichtigen ist die Gesamtheit der rechtswesentlichen Umstände im Einzelfall (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.1; BVR 2013 S. 543 E. 4.1, je mit Hin- weisen). Beeinträchtigt die Entfernungsmassnahme die weitere Pflege fa- miliärer Beziehungen oder das Privatleben (Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK; SR 0.101]; Art. 13 Abs. 1 BV), bilden Grundlage dieser Interessenabwägung Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV (BGE 144 II 1 E. 6.1, 143 I 21 E. 5.1; BVR 2015 S. 391 E. 4.1). Hat die be- troffene Person minderjährige Kinder, sind in diese Prüfung ausserdem die nach dem Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107) und Art. 11 BV zu berücksichtigenden Interessen im Zusammenhang mit dem Kindeswohl einzubeziehen (BGE 143 I 21 E. 5.5.1). Wird eine Person weggewiesen, die wie hier zu einer länger- fristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, muss ausserdem die Frage der Zu- mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Teil der umfassenden bewilligungs- rechtlichen Interessenabwägung bilden (vgl. BGE 135 II 110 E. 4.2; zum Ganzen BVR 2013 S. 543 E. 4.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.03.2020, Nr. 100.2019.216U, Seite 6 3. Das öffentliche Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und an der Wegweisung richtet sich nach der Schwere des Verschuldens, dem Verhalten gegenüber der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Allge- meinen und der Rückfallgefahr. 3.1Zum Verschulden ist Folgendes festzuhalten: 3.1.1 Das Verschulden, das die betroffene Person mit der längerfristigen Freiheitsstrafe auf sich geladen hat, ist Ausgangspunkt der Beurteilung des öffentlichen Interesses. Die Schwere des Verschuldens bemisst sich regel- mässig nach der Höhe der vom Strafgericht verhängten Strafe (BGE 134 II 10 E. 4.2 [Pra 97/2008 Nr. 87]; BVR 2013 S. 543 E. 4.2). Praxisgemäss sprechen Freiheitsstrafen ab 24 Monaten für ein schweres Verschulden bzw. einen aus fremdenpolizeilicher Sicht sehr schwer- wiegenden Verstoss gegen die schweizerische Rechtsordnung (BGE 139 I 145 E. 2.3 und 3.4). 3.1.2 Das Tribunal d’arrondissement de la Broye et du Nord vaudois ver- urteilte den Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren (Akten EG Thun pag. 129 ff.; vorne Bst. A). Bereits das Strafmass spricht für ein sehr schweres Verschulden. Nichts anderes ergibt sich mit Blick auf die konkreten Tatumstände: Der Beschwerdeführer beteiligte sich aus Hab- gier an einem Raub. Er war dabei vermummt und bewaffnet und legte eine besondere Kaltblütigkeit an den Tag (Akten EG Thun pag. 158). Raub ge- hört gemäss Art. 66a Abs. 1 Bst. c des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) zu den Anlasstaten, die zwingend zu einer Landes- verweisung führen. Auch wenn diese Bestimmung hier nicht direkt anwend- bar ist, weil die Tat vor dem 1. Oktober 2016 begangen wurde, ist dieser Wertung bei der ausländerrechtlichen Interessenabwägung Rechnung zu tragen (BGE 139 I 31 E. 2.3.2). Und schliesslich verfolgt die Recht- sprechung bei schweren Straftaten, insbesondere bei Gewaltdelikten, aus- länderrechtlich eine strenge Praxis (BGE 125 II 521 E. 4a/aa; BVR 2013 S. 543 E. 4.2.3).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.03.2020, Nr. 100.2019.216U, Seite 7 3.2Zu berücksichtigen ist sodann das Verhalten gegenüber der öffent- lichen Sicherheit und Ordnung. 3.2.1 Bei Personen, die mehrfach oder sogar regelmässig delinquiert haben, besteht aufgrund ihrer Einsichtslosigkeit ein erhebliches sicherheits- polizeiliches Interesse, sie aus der Schweiz wegzuweisen. Wiederholte oder gar notorische Delinquenz zeigt in besonderer Weise, dass sich die betreffende Person von Strafurteilen nicht hat beeindrucken lassen, und führt zum Schluss, dass sie nicht willens oder fähig ist, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten (vgl. BGE 139 I 145 E. 3.8; BVR 2013 S. 543 E. 4.3 mit Hinweisen). 3.2.2 Der Beschwerdeführer hat neben der Anlasstat folgende weitere Delikte begangen: verschiedene Strassenverkehrsdelikte, einfache Körper- verletzung, Fälschung von Ausweisen und Widerhandlungen gegen die Ausländergesetzgebung, versuchter Diebstahl, Hausfriedensbruch und Sachbeschädigung sowie Gehilfenschaft zum Diebstahl, zum Haus- friedensbruch und zur Sachbeschädigung, weiter ein Vergehen gegen das Waffengesetz (Akten EG Thun pag. 68 ff., 92 ff. und 110 ff.). Die Delikte beging er teils vor, teils nach der Anlasstat vom 8. März 2010 (vgl. an- gefochtener Entscheid E. 2b). Er hat wiederholt und über einen langen Zeit- raum delinquiert. Auch wenn die erwähnten Delikte weniger schwer wiegen als der Raub, zeigen sie doch, dass der Beschwerdeführer uneinsichtig und unbelehrbar ist und sich nicht an die geltende Rechtsordnung halten kann (vgl. auch angefochtener Entscheid E. 4b). 3.3Weiter ist die Rückfallgefahr zu beurteilen: 3.3.1 Aus fremdenpolizeilicher Sicht ist das Risiko eines Rückfalls umso weniger hinzunehmen, je schwerer die Tat wiegt, welche die ausländische Person verübt hat. Bei schweren Straftaten, wozu auch Raub gehört, muss angesichts der von diesen Delikten ausgehenden potenziellen Gefahr für die Gesellschaft ausländerrechtlich selbst ein relativ geringes Rückfallrisiko nicht hingenommen werden (BGE 139 I 16 E. 2.2.1). Da Art. 5 Anhang I des Freizügigkeitsabkommens (FZA; SR 0.142.112.681) hier nicht anwend- bar ist, bildet das Vorliegen einer gegenwärtigen Gefahr zudem nicht Vor- aussetzung einer Wegweisungsmassnahme. Vielmehr dürfen auch gene-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.03.2020, Nr. 100.2019.216U, Seite 8 ralpräventive Überlegungen mitberücksichtigt werden. Der konkreten Pro- gnose über das Wohlverhalten (und somit der Rückfallgefahr) sowie dem Resozialisierungsgedanken des Strafrechts ist zwar im Rahmen der um- fassenden fremdenpolizeilichen Interessenabwägung ebenfalls Rechnung zu tragen; die beiden Umstände geben aber nicht den Ausschlag (BGE 136 II 5 E. 4.2; BVR 2013 S. 543 E. 4.4.1, je mit Hinweisen). 3.3.2 Der Beschwerdeführer hat zwischen 2003 und 2012 regelmässig und auch schwer delinquiert. Weder die zahlreichen Verurteilungen zu be- dingten und unbedingten Strafen, noch die laufenden Probezeiten oder die Zeit in Untersuchungshaft konnten ihn dazu bewegen, sein Verhalten zu ändern. Entgegen seinen Ausführungen (Beschwerde S. 7) hat er seine Schuld auch nicht eingesehen, sondern bestreitet nach wie vor, den Raub und den Hausfriedensbruch begangen zu haben (vgl. Urteil des Kantons- gerichts Waadt vom 30.4.2019 E. 2.1 [act. 7A]). Es besteht deshalb im heutigen Zeitpunkt nach wie vor eine Rückfallgefahr. Dafür spricht auch der Umstand, dass das Kantonsgericht Waadt die vorzeitige bedingte Ent- lassung des Beschwerdeführers namentlich wegen der ungünstigen Legal- prognose oberinstanzlich verweigert hat (E. 2.3.2 des erwähnten Urteils). Dass die Anlasstat inzwischen rund zehn Jahre zurückliegt (Beschwerde S. 5), spricht nicht entscheidend für den Beschwerdeführer. Er wurde auch danach noch mehrmals straffällig (Akten EG Thun pag. 92, 94 ff., 110 ff.). Zudem ist er seit dem 23. Mai 2015 in Untersuchungshaft bzw. im Strafvoll- zug und hatte keine Gelegenheit mehr, in Freiheit zu delinquieren. Die Rückfallgefahr verleiht dem öffentlichen Interesse an der Entfernungs- massnahme daher zusätzliches Gewicht. 3.4Die POM hat nach dem Gesagten zu Recht geschlossen, es be- stehe aufgrund des sehr schweren Verschuldens, der wiederholten (Mehr- fach-)Delinquenz sowie der Rückfallgefahr ein sehr gewichtiges öffentliches Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und an der Weg- weisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz (angefochtener Ent- scheid E. 4d).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.03.2020, Nr. 100.2019.216U, Seite 9 4. Bei den privaten Interessen, die der Entfernungsmassnahme entgegen- stehen können, sind die Dauer der Anwesenheit und die Integration in der Schweiz sowie die dem Beschwerdeführer und seinen Angehörigen drohenden Nachteile zu berücksichtigen. 4.1Der Beschwerdeführer reiste im Jahr 2001 im Alter von 22 Jahren in die Schweiz ein. Seine Anwesenheitsdauer fällt damit selbst dann lang aus, wenn man sie um die Zeitspanne relativiert, die er in Unfreiheit verbracht hat (BGE 134 II 10 E. 4.3 [Pra 97/2008 Nr. 87]; BVR 2013 S. 543 E. 5.1). Mit der POM ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer entgegen seiner Ansicht in der Schweiz nicht erfolgreich integriert hat (angefochtener Entscheid E. 5b). Gegen eine erfolgreiche Integration spricht bereits seine erhebliche Straffälligkeit (Art. 4 Bst. a der hier noch anwendbaren Ver- ordnung vom 24. Oktober 2007 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländer [VIntA; AS 2007 S. 5551]; neuerdings ausdrücklich Art. 58a Abs. 1 Bst. a AIG). Ihm ist zudem anzulasten, dass er zwischen Februar 2015 und März 2018 Sozialhilfeleistungen von Fr. 79'501.--

bezogen hat und seine Familie immer noch von der Sozialhilfe unterstützt werden muss (Akten EG Thun pag. 191; Beschwerde S. 8). Positiv anzurechnen ist ihm, dass er vor seiner Verhaftung rund sieben Jahre bei der gleichen Arbeit- geberin gearbeitet hat (Akten EG Thun pag. 203). Es ist jedoch fraglich, ob er nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug wiederum eine Arbeits- stelle finden wird. Dies namentlich auch deshalb, weil er keine Berufs- ausbildung absolviert hat (Akten EG Thun pag. 7). Die bei der POM ein- gereichte Bestätigung vom 2. Oktober 2018 räumt entsprechende Zweifel jedenfalls nicht aus. Darin steht lediglich, der Beschwerdeführer könne nach seiner Entlassung «voraussichtlich» eine Arbeitsstelle bei einer Ge- rüstebauunternehmung antreten; eine konkrete Zusage sowie Angaben zum Beschäftigungsgrad und zum Lohn fehlen (vgl. Akten POM 3A1). Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei sozial gut integriert, belegt diese Aussage jedoch nicht (Beschwerde S. 6). Es ist davon auszugehen, dass die soziale Integration dem entspricht, was von jeder ausländischen Person mit vergleichbar langer Aufenthaltsdauer in der Schweiz erwartet werden

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.03.2020, Nr. 100.2019.216U, Seite 10 kann. Gesamthaft betrachtet ist der Beschwerdeführer jedoch unterdurch- schnittlich integriert. 4.2Zu würdigen sind weiter die dem Beschwerdeführer und seinen An- gehörigen durch die Entfernungsmassnahme drohenden Nachteile: 4.2.1 Was die Rückkehr nach Kosovo anbelangt, hat die POM zutreffend erwogen, dass der Beschwerdeführer dort aufgewachsen und mit den sprachlichen, kulturellen und gesellschaftlichen Gepflogenheiten seines Heimatlandes nach wie vor vertraut ist (angefochtener Entscheid E. 5c/aa). Er hat sich für familiäre Anlässe gelegentlich in Kosovo aufgehalten und während dieser Zeit im Elternhaus gewohnt. Zu einigen seiner acht Ge- schwister (Akten EG Thun pag. 35) hat er ebenfalls noch Kontakt (Akten EG Thun pag. 202). Die familiären Bindungen in Kosovo scheinen eng zu sein, hat doch seine dort lebende Verwandtschaft den Gerichtskosten- vorschuss für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht bezahlt (vgl. act. 7). Auch wenn die Wiedereingliederung in Kosovo für den Be- schwerdeführer sicher eine Herausforderung darstellt, ist sie ihm möglich und zumutbar. Der familiäre Rückhalt wird ihm dabei helfen. Zudem ist er jung und gesund und konnte in der Schweiz Arbeitserfahrungen sammeln, was ihm bei seiner beruflichen Wiedereingliederung sicherlich von Nutzen sein wird. Dass die wirtschaftliche Situation in Kosovo schwieriger ist als in der Schweiz, trifft wohl zu (vgl. Beschwerde S. 7). Darin liegen jedoch keine spezifischen persönlichen Umstände, die eine Ausreise als unzumutbar er- schienen liessen, zumal hiervon nicht allein der Beschwerdeführer, sondern vielmehr die gesamte dort lebende Bevölkerung betroffen ist (vgl. BGE 139 II 393 E. 6; BVR 2015 S. 487 [VGE 2014/339 vom 23.3.2015, be- stätigt durch BGer 2C_338/2015 und 2D_22/2015 vom 12.5.2015] nicht publ. E. 4.4.1). 4.2.2 In familiärer Hinsicht leitet der Beschwerdeführer aus der Beziehung zu seiner Ehefrau und seinen drei minderjährigen Kindern mit Schweizer Bürgerrecht unter Hinweis auf Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV ein gewichtiges Interesse an seinem Verbleib in der Schweiz ab. Er macht insbesondere geltend, die Wegweisung würde die Ehefrau und die Kinder schwer treffen (Beschwerde S. 5 f.). – Wie bereits die POM ausgeführt hat (angefochtener Entscheid E. 5c/cc), würde die Entfernungsmassnahme das

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.03.2020, Nr. 100.2019.216U, Seite 11 Familienleben erheblich beeinträchtigen, sollten seine Ehefrau und seine Kinder in der Schweiz verbleiben. Der Beschwerdeführer hat sich diese familiären Konsequenzen jedoch selber zuzuschreiben, hat ihn doch auch seine Verantwortung als Ehemann und Vater nicht davon abgehalten, mehrfach und schwer zu delinquieren. Sein eigenes Interesse, nicht von der Familie getrennt zu werden, fällt deshalb nicht entscheidend ins Ge- wicht. Seine Ehefrau und seine Kinder würde die Trennung sicherlich mit einer gewissen Härte treffen. Jedoch mussten sie den Alltag bereits während der letzten knapp fünf Jahre ohne den Beschwerdeführer be- wältigen. Ob sie die Beziehungen zu ihm während dieser Zeit überhaupt noch gepflegt haben, ist nicht bekannt. Die Ausführungen des Beschwerde- führers, er habe seine Kinder seit seiner Verhaftung im Mai 2015 «nie mehr richtig gesehen», sprechen eher dagegen (Beschwerde S. 5). Im Hinblick auf das Kindeswohl ist sodann zu berücksichtigen, dass die Kinder in ihrem vertrauten Umfeld bei der Mutter bleiben und unter den hiesigen Lebens- bedingungen aufwachsen können. Zudem können die Ehefrau und die Kinder den Kontakt zum Beschwerdeführer in beschränktem Rahmen auch über die Distanz mittels der modernen Kommunikationsmittel und im Rahmen von gegenseitigen Besuchen pflegen. Die familiären Beziehungen begründen damit insgesamt ein nicht unbedeutendes privates Interesse an einem weiteren Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz; diesem Interesse kann aber aus den erwähnten Gründen nur beschränktes Ge- wicht zukommen. 4.3Zusammenfassend fällt somit auf privater Seite vorab die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern ins Gewicht. Die lange Aufenthaltsdauer in der Schweiz ist hingegen ins- besondere mit Blick auf die unterdurchschnittliche Integration deutlich zu relativieren; zudem stehen der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Kosovo keine wesentlichen Hindernisse entgegen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.03.2020, Nr. 100.2019.216U, Seite 12 5. 5.1Die Abwägung der massgeblichen öffentlichen und privaten Inter- essen ergibt Folgendes: Der Beschwerdeführer wurde unter anderem wegen qualifizierten Raubes zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren ver- urteilt. Damit hat er ein sehr schweres Verschulden auf sich geladen. Be- reits vor und auch nach der Tat war er mehrmals straffällig geworden. Im Verbund mit der Rückfallgefahr begründet dies ein gewichtiges öffentliches Interesse an seiner Fernhaltung. Obschon sich der Beschwerdeführer schon relativ lange in der Schweiz befindet, ist er insgesamt unterdurch- schnittlich integriert. Seiner Rückkehr nach Kosovo stehen keine wesent- lichen Hindernisse entgegen. In familiärer Hinsicht wird zwar die Beziehung zu seiner Ehefrau und seinen Kindern eingeschränkt. Den Kontakt können die Betroffenen jedoch weiterhin pflegen. Der Widerruf der Niederlassungs- bewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz erweisen sich demnach auch im Licht von Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV sowie der KRK als verhältnismässig. Das gilt im Übrigen auch unter dem Gesichtspunkt des Rechts auf Privatleben. Zwar ist nach einer recht- mässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren nach der jüngeren bundesgerichtlichen Rechtsprechung anzunehmen, dass die sozialen Be- ziehungen in der Schweiz so eng geworden sind, dass eine Aufenthalts- beendigung besonderer Gründe bedarf (BGE 144 I 266 E. 3.9). Solche Gründe liegen hier mit Blick auf die schwere Straffälligkeit des Be- schwerdeführers vor, zumal die Integration wie dargelegt nicht erfolgreich verlaufen ist (vgl. zu diesem Gesichtspunkt BVR 2019 S. 314 E. 5.2 mit Hinweisen). Eine Verletzung des Rechts auf Privatleben ist daher ebenfalls zu verneinen. 5.2Hat der Beschwerdeführer den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 Bst. b AIG erfüllt und erweist sich der Be- willigungswiderruf nach dem Gesagten als verhältnismässig, kommt die Er- teilung einer Aufenthaltsbewilligung (mit Auflagen) als mildere Massnahme gegenüber dem Entzug der Niederlassungsbewilligung nicht in Betracht (vgl. etwa BGer 2C_538/2017 vom 9.1.2018 E. 2.4; VGE 2018/350 vom 28.6.2019 E. 4.5). Die POM hat die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung somit zu Recht nicht geprüft.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.03.2020, Nr. 100.2019.216U, Seite 13 6. Der angefochtene Entscheid hält somit der Rechtskontrolle stand. Die Be- schwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vorne E. 1.2). Das Verwaltungsgericht be- urteilt solche Rechtsmittel in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Der Beschwerdeführer befindet sich derzeit im Strafvollzug (vgl. vorne Bst. A). Die POM hat die Anordnung der EG Thun bestätigt, wonach er die Schweiz am Tag seiner Entlassung aus dem Strafvollzug zu verlassen hat. Bei diesen Gegebenheiten kann darauf verzichtet werden, eine neue Ausreisefrist festzulegen. Es wird Sache der zuständigen Ausländerbehörde sein, eine solche Frist anzu- setzen, wenn aus Sicht der Strafvollzugsbehörden die Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz nicht mehr erforderlich ist. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerde- führer kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2'000.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.03.2020, Nr. 100.2019.216U, Seite 14 4. Zu eröffnen:

  • Beschwerdeführer
  • Sicherheitsdirektion des Kantons Bern
  • Einwohnergemeinde Thun
  • Staatssekretariat für Migration Das präsidierende Mitglied:Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden. Hinweis: Bezüglich einer allfälligen Verlängerung der oben erwähnten Frist siehe auch die Verordnung des Schweizerischen Bundesrats vom 20. März 2020 über den Stillstand der Fristen in Zivil- und Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19 [SR 173.110.4]).

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31.03.2020
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24.03.2026