100.2019.206U DAM/MAL/SPR Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 18. Januar 2021 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichter Daum, Verwaltungsrichter Keller Gerichtsschreiberin Marti A.________ vertreten durch Rechtsanwalt ... Beschwerdeführer gegen Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung infolge Auflösung der Ehegemeinschaft; Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 15. Mai 2019; 2018.POM.164)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.01.2021, Nr. 100.2019.206U, Seite 2 Sachverhalt: A. Der aus Sri Lanka stammende A.________ (Jg. 1990) reiste am 11. Februar 2009 in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Das Asylgesuch wurde ab- gewiesen, jedoch wurde er wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll- zugs am 8. Juni 2010 vorläufig aufgenommen. Am 23. November 2011 hob das Bundesamt für Migration (BFM; heute Staatssekretariat für Migration [SEM]) die vorläufige Aufnahme auf und wies A.________ aus der Schweiz weg. Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Be- schwerde am 26. April 2013 ab, soweit es darauf eintrat (Verfahren E- 6892/2011). Das BFM setzte A.________ in der Folge eine Ausreisefrist bis 29. Mai 2013. Am 28. Mai 2013 heiratete A.________ die hier niedergelassene B.________ (Jg. 1992) und erhielt gestützt auf die Ehe eine Aufenthaltsbe- willigung. Da das Ehepaar seit dem 18. Mai 2016 getrennt lebt, verweigerte das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP; heute: Amt für Bevölkerungsdienste [ABEV]), Migrationsdienst (MIDI), am 22. Ja- nuar 2018 die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies A.________ aus der Schweiz weg. Zudem setzte es ihm eine Ausreisefrist. B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 22. Februar 2018 Be- schwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM; heute: Sicherheitsdirektion [SID]). Diese wies die Beschwerde mit Entscheid vom 15. Mai 2019 ab und setzte ihm eine neue Ausreisefrist auf den 26. Juni 2019. Die POM verweigerte zudem die unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren mangels Prozessbedürftigkeit.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.01.2021, Nr. 100.2019.206U, Seite 3 C. Hiergegen hat A.________ am 17. Juni 2019 Verwaltungsgerichtsbe- schwerde. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die POM sei anzuweisen, ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Eventuell sei die POM anzuweisen, ihm eine Härtefallbewilligung zu erteilen. Subeven- tuell sei die Sache zur weiteren Abklärung an die POM zurückzuweisen. Gleichzeitig hat A.________ für das verwaltungsgerichtliche Verfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seines Rechtsver- treters als amtlicher Anwalt gestellt, ergänzt mit Unterlagen am 16. Juli 2019. Die POM beantragt mit Vernehmlassung vom 17. Juli 2019 die Abweisung der Beschwerde hinsichtlich der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilli- gung und der Wegweisung aus der Schweiz. Sofern die Prozessbedürftigkeit von A.________ gegeben ist, sei das Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege im Verfahren vor der POM gutzuheissen. Was die unentgeltliche Rechtspflege im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht angeht, enthält sich die POM eines Antrags. Während Hängigkeit des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens hat A.________ mit der norwegischen Staatsangehörigen C.________ (Jg. 1984) ein Ehevorbereitungsverfahren eingeleitet. Er hat am 7. Februar 2020 daher seine Rechtsbegehren dahin ergänzt, dass zusätzlich die Vorausset- zungen zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf das Freizü- gigkeitsrecht zu prüfen seien, sofern die Ehe tatsächlich geschlossen wird und das Paar in der Schweiz lebt. Die SID hat am 2. März 2020 am Antrag auf Abweisung der Beschwerde festgehalten. Mit prozessleitender Verfü- gung vom 20. März 2020 hat der Instruktionsrichter A.________ Gelegenheit gegeben, bis Ende Juni 2020 über den Stand der Angelegenheit zu orientie- ren. Am 30. September 2020 hat A.________ um Sistierung des verwal- tungsgerichtlichen Verfahrens bis zur Beurteilung seines Familiennachzugs- gesuchs ersucht. Am 7. Oktober 2020 hat er sich mit C.________ verheira- tet. In der Folge sind weitere Unterlagen eingegangen. Voraussichtlich im März 2021 wird sich A.________ wegen Angriffs vor dem Regionalgericht Bern-Mittelland verantworten müssen (Termin Hauptverhandlung). Mit Ein- gabe vom 17. November 2020 hat die SID zum Sistierungsbegehren Stel- lung genommen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.01.2021, Nr. 100.2019.206U, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilge- nommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt von E. 1.2 einzutreten. 1.2Streitgegenstand im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bildet die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung infolge Auf- lösung der Ehegemeinschaft (vgl. dazu hinten E. 3). Soweit der Beschwer- deführer erstmals um Prüfung der Voraussetzungen zur Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung gestützt auf die Beziehung mit seiner norwe- gischen Ehefrau nach dem Freizügigkeitsrecht ersucht (act. 13; vorne Bst. C), liegt dieses Begehren ausserhalb des Streitgegenstands (vgl. allge- mein Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 84 N. 5; zum Begriff statt vieler BVR 2017 S. 514 E. 1.2; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 20a N. 5 ff.). Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 1.3Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. 2.1In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer, das vorliegende Verfahren sei bis zur Beurteilung seines Familiennachzugs- gesuchs zu sistieren (vorne Bst. C). – Nach Art. 38 VRPG kann die instruie- rende Behörde das Verfahren von Amtes wegen oder auf Antrag einstellen,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.01.2021, Nr. 100.2019.206U, Seite 5 wenn dessen Ausgang vom Entscheid eines andern Verfahrens abhängt oder wesentlich beeinflusst wird oder wenn im andern Verfahren über die gleiche Rechtsfrage zu befinden ist. Die Praxis lässt aus Gründen der Pro- zessökonomie die Sistierung auch in weiteren Fällen zu (vgl. Michel Daum, a.a.O., Art. 38 N. 17 mit Hinweisen). Die Behörde verfügt beim Sistierungs- entscheid über einen verhältnismässig grossen Ermessensspielraum. Sie muss diesen Handlungsspielraum aber sachgerecht und pflichtgemäss aus- füllen (BVR 2003 S. 433 E. 3; Michel Daum, a.a.O., Art. 38 N. 25). 2.2Der Beschwerdeführer begründet sein Sistierungsbegehren wie folgt: Nach der Trauung mit seiner neuen Partnerin werde die Ehefrau ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA stellen «mit dem gleich- zeitigen Gesuch um Familiennachzug ihres Ehegatten (Beschwerdeführer)» (act. 26; vorne Bst. C). – Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfah- rens ist die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung infolge Auflösung der Ehegemeinschaft (vgl. auch hinten E. 3). Mit der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA gestützt auf die Ehe mit einer neuen Partnerin stellt der Beschwer- deführer einen anderen Aufenthaltstitel zur Diskussion. Die beiden Bewilli- gungen knüpfen an je unterschiedliche Voraussetzungen an, regeln den Auf- enthalt zeitlich und sachlich unterschiedlich und hängen nicht voneinander ab (vgl. VGE 2017/59 vom 26.10.2018 E. 2.2 mit Hinweis). Die Sistierung könnte sich daher einzig aus Gründen der Prozessökonomie rechtfertigen. Ein Entscheid über die hier strittige Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewil- ligung infolge Auflösung der Ehegemeinschaft würde sich erübrigen, wenn dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt würde. 2.3Der Beschwerdeführer ist seit dem 7. Oktober 2020 mit einer aus Sri Lanka stammenden norwegischen Staatsangehörigen verheiratet (act. 28A; vorne Bst. C). Seine Ehefrau hat sich am 12. Oktober 2020 bei der Einwoh- nergemeinde ... angemeldet und als Aufenthaltszweck einzig «Familien- nachzug» angegeben; einen anderen Zweck wie Erwerbstätigkeit oder Stel- lensuche hat sie nicht genannt (act. 30A). Es ist nicht aktenkundig, dass die Ehefrau eine eigenständige (originäre) Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA an- streben würde bzw. ein entsprechendes Gesuch eingereicht hat. Damit ist soweit ersichtlich kein ausländerrechtliches Verfahren hängig, das dem Be- schwerdeführer gestützt auf die Ehe ein (abgeleitetes) Anwesenheitsrecht
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.01.2021, Nr. 100.2019.206U, Seite 6 nach dem Freizügigkeitsabkommen (FZA; SR 0.142.112.681) vermitteln könnte (vgl. auch Stellungnahme der SID vom 17.11.2020, act. 33). Eine Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aus prozessökonomi- schen Gründen ist folglich nicht angezeigt und das Sistierungsbegehren ist abzuweisen. 3. Dem Beschwerdeführer wurde der Aufenthalt in der Schweiz gestützt auf die am 28. Mai 2013 geschlossene Ehe mit einer Niederlasserin bewilligt (vgl. Akten MIDI pag. 111-114.). Am 18. Mai 2016 wurde der gemeinsame Haus- halt aufgehoben und die Ehe am 19. Dezember 2018 geschieden (vgl. Akten MIDI pag. 288 ff., 292; Akten POM pag. 28). Es ist unbestritten, dass dem Beschwerdeführer nach Auflösung der Ehe kein Anspruch aus Art. 43 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus- länder und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20; vor dem 1.1.2019: Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [Ausländergesetz, AuG]) mehr zukommt. Er beruft sich allerdings auf Art. 50 AIG. Gemäss Abs. 1 dieser Bestimmung besteht der Anspruch des Ehegatten auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 43 AIG nach Auflösung der Ehe weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat (Bst. a; nach der seit dem 1.1.2019 gültigen Fassung müssen zudem die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sein) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Bst. b; sog. nachehelicher Härtefall). 4. 4.1Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, er habe einen Auf- enthaltsanspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. a AIG. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid zutreffend ausgeführt (E. 3c), dass die dreijäh- rige Frist nach Art. 50 Abs. 1 Bst. a AIG absolut gilt; bereits das Fehlen we- niger Wochen oder Tage schliesst den Anspruch auf Verlängerung der Auf- enthaltsbewilligung aus (vgl. etwa BGer 2C_337/2020 vom 23.7.2020 E. 3.1,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.01.2021, Nr. 100.2019.206U, Seite 7 2C_5/2019 vom 10.7.2019 E. 2.3). Der Beschwerdeführer stellt nicht (mehr) in Frage, dass die eheliche Haushaltsgemeinschaft weniger als drei Jahre gedauert hat. Er hält jedoch daran fest, dass die voreheliche Haushaltsge- meinschaft an die dreijährige Frist anzurechnen sei. Er und seine damalige Ehefrau hätten schon vor der Heirat eine gemeinsame Mietwohnung bezo- gen und «faktisch [...] bereits seit Juli 2012 in einer Ehe- und Haushaltsge- meinschaft» zusammengelebt. Eine Trauung sei aufgrund seines ausländer- rechtlichen Status nicht eher möglich gewesen (Beschwerde S. 4). Dem kann nicht gefolgt werden. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist für die Berechnung der Dreijahresfrist ausschliesslich die in der Schweiz in ehelicher Gemeinschaft verbrachte Zeit massgebend (vgl. BGE 136 II 113 E. 3.3). Ein voreheliches Konkubinatsverhältnis wird bei der Berechnung der Frist nicht berücksichtigt (vgl. BGer 2C_301/2019 vom 8.7.2019 E. 2.2, 2C_218/2016 vom 9.8.2016 E. 3.2.1). 4.2Unbegründet ist weiter der Einwand des Beschwerdeführers, die «faktische Trennung» am 18. Mai 2016 sei lediglich vorübergehend gewe- sen, weshalb mindestens 10 Tage als Ausnahme vom Erfordernis des Zu- sammenwohnens im Sinn von Art. 49 AIG an die dreijährige Frist anzurech- nen sei (vgl. Beschwerde S. 4). Die Vorinstanz ist im Rahmen einer Gesamt- würdigung davon ausgegangen, dass der Ehewille – zumindest seitens der Ehefrau – spätestens seit ihrem Auszug aus der ehelichen Wohnung am 18. Mai 2016 erloschen ist (angefochtener Entscheid E. 3c). Dabei stützte sie sich auf aktenkundige Hinweise, wonach der Beschwerdeführer, teil- weise bereits vor der Eheschliessung, Gewalt gegen die Frau ausgeübt hat. Ein erstes Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wurde am 28. März 2013 eingestellt, nachdem seine Partnerin und spätere Ehefrau den Rück- zug der Strafanzeige gewünscht und vor der Staatsanwaltschaft die Aussage zu den Vorwürfen verweigert hatte (Akten MIDI pag. 160 ff.). Am 8. Juni 2016 erstattete die damalige Ehefrau Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer wegen Vergewaltigung, sexueller Nötigung, Nötigung, Tätlichkeiten, Dro- hung und Sachbeschädigung. Gegenüber der Polizei bestritt der Beschwer- deführer den Vorwurf der Vergewaltigung. Er gab indes zu, sie manchmal geschlagen zu haben; in der ganzen Beziehung sei dies etwa 9-10 Mal vor- gekommen (vgl. Akten MIDI pag. 270). Das betreffende Strafverfahren ist nach Angaben des Beschwerdeführers noch hängig (Beschwerde S. 5). Ak-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.01.2021, Nr. 100.2019.206U, Seite 8 tenkundig sind zudem zwei Schreiben, in deren die damalige Ehefrau die während der Beziehung erlittene Gewalt schildert (vgl. Akten MIDI pag. 288; Akten POM pag. 30). Anders als der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren noch geltend gemacht hat, können diese Schilderungen nicht ein- fach als «schlicht erfunden» abgetan werden (vgl. Akten POM pag. 44). Wie die Vorwürfe im Einzelnen zu würdigen sind, kann hier offenbleiben. Jeden- falls überzeugt der Schluss der Vorinstanz, der Auszug der damaligen Part- nerin aus der gemeinsamen Wohnung sei am Ende eines länger schwelen- den ehelichen Konflikts gestanden. Konkrete Anzeichen fehlen, dass die Ehe trotzdem hätte fortgeführt werden sollen; der angeblich weitergeführte tele- fonische bzw. persönliche Kontakt legt solches jedenfalls noch nicht nahe. Wichtige familiäre Gründe für das Getrenntleben gemäss Art. 49 AIG sind nicht gegeben. 4.3Diese Beurteilung wird nicht durch den Umstand in Frage gestellt, dass die damalige Ehefrau das Scheidungsverfahren «erst am 25. Juli 2018, also zwei Jahre nach der angeblichen Trennung» eingeleitet hat (Be- schwerde S. 4). Vielmehr setzt die Klage auf Scheidung grundsätzlich vo- raus, dass die Ehegatten mindestens zwei Jahre getrennt gelebt haben (vgl. Art. 114 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]). Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz einen Bewilligungsanspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. a AIG zu Recht verneint. 5. 5.1Art. 50 Abs. 1 Bst. b AIG bezweckt, schwerwiegende Härtefälle bei der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft zu vermeiden. Wichtige persön- liche Gründe können gemäss Art. 50 Abs. 2 AIG namentlich vorliegen, wenn die Ehefrau oder der Ehemann Opfer ehelicher Gewalt wurde, die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder (alternativ oder kombiniert) die so- ziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (BGE 140 II 129 E. 3.5, 138 II 229 E. 3.2.2). Ein wichtiger persönlicher Grund kann sich aber auch aus anderen Umständen ergeben. Bei der Beur- teilung sind sämtliche Aspekte des Einzelfalls mitzuberücksichtigen, nament- lich der Grad der Integration, die Respektierung der Rechtsordnung, die Fa-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.01.2021, Nr. 100.2019.206U, Seite 9 milienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz und der Gesundheitszustand sowie die Umstände, die zur Auflösung der ehelichen Gemeinschaft geführt haben (BGE 138 II 229 E. 3.1, 137 II 345 E. 3.2.2 f.). Als Richtlinie bleibt indes Folgendes zu beach- ten: Der Gesetzgeber setzt für einen nachehelichen Härtefall voraus, dass die Konsequenzen für das Privat- und Familienleben der ausländischen Per- son von erheblicher Intensität sind. Diese Folgen müssen mit der Lebenssi- tuation verbunden sein, die nach Dahinfallen der aus der Ehegemeinschaft abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung entstanden ist (BGE 143 I 21 E. 4.2.2, 140 II 289 E. 3.6.1, 139 II 393 E. 6; ferner BVR 2010 S. 481 E. 5.1). Hat sich die ausländische Person nur kürzere Zeit in der Schweiz aufgehal- ten und keine engen Beziehungen zum Land geknüpft, hat sie keinen An- spruch auf weiteren Verbleib, sofern sie sich ohne besondere Probleme er- neut im Herkunftsland integrieren kann (BGE 138 II 229 E. 3.1, 137 II 345 E. 3.2.3). Vollzugshindernissen trägt regelmässig das SEM durch Prüfung und gegebenenfalls Anordnung der vorläufigen Aufnahme Rechnung (Art. 83 ff. AIG). Nach der Rechtsprechung kann jedoch ein solches Voll- zugshindernis einen nachehelichen Härtefall begründen, weil es grundsätz- lich geeignet ist, die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland zu beein- trächtigen (BGE 137 II 345 E. 3.3.2; BVR 2015 S. 105 E. 3.2.1). Die entspre- chenden Fragen können deshalb nicht (ausschliesslich) in das Vollzugsver- fahren verwiesen werden, sondern sind in die nachfolgende bewilligungs- rechtliche Beurteilung einzubeziehen (vgl. etwa VGE 2018/407 vom 3.9.2019 E. 5.1, 2018/170 vom 31.1.2019 E. 5.1; vgl. auch BVR 2013 S. 543 E. 4.1 betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung infolge Straffällig- keit). 5.2Der Beschwerdeführer macht geltend, er halte sich seit mehr als zehn Jahren ununterbrochen in der Schweiz auf. Er sei sowohl beruflich als auch sozial erfolgreich integriert (vgl. Beschwerde S. 4 f., 7). 5.2.1 Entgegen der Darstellung in der Beschwerdeschrift durfte die Vorin- stanz die Anwesenheitsdauer von mittlerweile über zehn Jahren deutlich re- lativieren. Der Beschwerdeführer reiste im Jahr 2009 im Alter von 18 Jahren in die Schweiz ein. Sein Asylgesuch blieb erfolglos, jedoch wurde er vorläufig aufgenommen (vorne Bst. A; vgl. Akten MIDI pag. 29-34). Die vorläufige Auf-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.01.2021, Nr. 100.2019.206U, Seite 10 nahme ist kein Aufenthaltstitel. Sie setzt im Gegenteil einen (nicht vollzieh- baren) Aus- oder Wegweisungsentscheid voraus und vermittelt den Betroffe- nen nur einen vorübergehenden Status (Art. 83 Abs. 1 AIG; Art. 44 und Art. 46 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG; SR 142.31]; BGE 141 I 49 E. 3.5 [Pra 104/2015 Nr. 82], 137 II 305 E. 3.1). Am 26. April 2013 be- stätigte das Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der vorläufigen Auf- nahme, worauf das BFM ihn aufforderte, die Schweiz zu verlassen (vgl. Ak- ten MIDI pag. 80-91, 93). Erst gestützt auf die am 28. Mai 2013 geschlos- sene Ehe erhielt der Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung, welche letztmals bis zum 27. Mai 2017 gültig war (vgl. angefochtener Entscheid, Sachverhalt Ziff. 1). Seit Januar 2018 (Verfügung betreffend die Nichtverlän- gerung der Bewilligung; vorne Bst. A) beruht seine Anwesenheit nur noch auf der aufschiebenden Wirkung der dagegen erhobenen Rechtsmittel; ihr wird praxisgemäss kein besonderes Gewicht beigemessen (vgl. BGE 137 II 1 E. 4.3; BVR 2013 S. 543 E. 5.1). 5.2.2 In beruflicher Hinsicht ist dem Beschwerdeführer die Integration durchaus gelungen, was die Vorinstanz nicht verkannt hat (angefochtener Entscheid E. 4c). Seit Ende 2014 ist er als Crewmitarbeiter bei ... tätig (vgl. Akten MIDI pag. 258, 294 ff.; Beschwerdebeilagen [BB] 13 und 14). Davor arbeitete er etwa als Küchenhilfe oder als Reinigungskraft (vgl. Akten MIDI pag. 41, 211, 231 f.), wobei er und seine Exfrau vom 19. Mai 2014 bis 30. April 2015 insgesamt Fr. 4ʹ972.45 wirtschaftliche Sozialhilfe bezogen (BB 4). Der Beschwerdeführer hat sich während seines Aufenthalts verschuldet (vgl. Akten MIDI pag. 315 f.). Die Schulden lassen sich nicht damit rechtfertigen, dass die Exfrau diverse Rechnungen nicht bezahlt habe, obschon sie dafür verantwortlich gewesen sein soll (Beschwerde S. 5). Zudem stammen einige Verpflichtungen aus der Zeit vor der Heirat (vgl. Akten MIDI pag. 259). Der Beschwerdeführer bemüht sich um Abzahlung der Schulden, nach eigenen Angaben seien derzeit noch Fr. 4ʹ000.-- offen (Stand 17.6.2019; Beschwerde S. 5). Ob der Beschwerdeführer in letzter Zeit seinen finanziellen Verpflich- tungen nachgekommen ist, ist allerdings fraglich: Nach dem aktuellsten Aus- zug aus dem Betreibungsregister vom 25. März 2020 liegen nicht getilgte Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 34ʹ577.85 vor. Auch in der jüngeren Vergangenheit wurden Pfändungen bzw. Betreibungen eingeleitet (act. 19A). Die Einwohnergemeinde (EG) ... leistete vom 1. April bis 31. Juli
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.01.2021, Nr. 100.2019.206U, Seite 11 2019 ergänzend zum Einkommen des Beschwerdeführers wiederum wirt- schaftliche Hilfe (BB 15). Die finanzielle Lage bleibt damit zumindest ange- spannt. 5.2.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe in der Schweiz «erfolgreich ein soziales Netz aufgebaut». Er legt diese Beziehungen aber nicht ansatz- weise dar. Sie sind auch aus den Akten nicht ersichtlich (vgl. auch Bericht des MIDI vom 31.3.2020 zu Handen der Staatsanwaltschaft [act. 19]). Mit seiner pauschalen Behauptung macht er zumindest keine ausgeprägte so- ziale Verankerung in Form von intensiven Kontakten zur schweizerischen Bevölkerung namhaft. Der Beschwerdeführer scheint den Kontakt haupt- sächlich mit Personen aus dem tamilischen Kulturkreis zu pflegen (vgl. etwa Akten MIDI pag. 126, 254, 290; act. 7A). Weiter kann er sich auf Deutsch verständigen (Beschwerde S. 5; Akten MIDI pag. 305 ff.), wenngleich seine Exfrau im August 2017 angab, er benötige «immer einen Dolmetscher» (vgl. Akten MIDI pag. 288). Schliesslich ist der Beschwerdeführer strafrechtlich negativ aufgefallen. Am 25. Mai 2016 wurde er wegen Diebstahls, Sachbe- schädigung, Hausfriedensbruchs, einfacher Körperverletzung, Fahrens in fahrunfähigem Zustand (motorloses Fahrzeug), Verletzung der Verkehrsre- geln, Übertretung der Betäubungsmittelgesetzgebung und Fahrens eines Motorfahrrads ohne Fahrzeugausweis oder Kontrollschild zu einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen und zu einer Busse von Fr. 2ʹ400.-- verur- teilt (vgl. Auszug aus dem Strafregister; Beilage 10 zur Beschwerde an die POM vom 22.2.2018 [act. 5A1]). Entgegen seinen Ausführungen kann diese Verurteilung nicht mehr als bloss «geringfügig» bezeichnet werden (Be- schwerde S. 6). Laut Meldung der Kantonspolizei Seeland-Berner Jura wurde der Beschwerdeführer am 15. August 2019 sodann wegen dringen- den Tatverdachts auf Raub und Körperverletzung vorläufig festgenommen (act. 7A). Weiter hat die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern- Mittelland, ein Strafverfahren wegen Angriffs eröffnet (vgl. act. 19A); die Hauptverhandlung soll vom 22.-26. März 2021 stattfinden (vgl. Eingabe vom 16.10.2020 [act. 28]). Auch wenn dieser Vorfall strafrechtlich noch nicht be- urteilt ist (vgl. zum Strafverfahren betreffend häusliche Gewalt auch vorne E. 4.2), kann von einem tadellosen Verhalten insgesamt nicht die Rede sein.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.01.2021, Nr. 100.2019.206U, Seite 12 5.2.4 Insgesamt ergibt sich damit das Bild einer eher bescheidenen In- tegration, wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid festgehalten hat (E. 4c). Als haltlos erweist sich dabei der Vorwurf, die Kriterien nach Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) seien «komplett unberücksichtigt» geblieben (Beschwerde S. 6). Abgesehen davon ist der Vorinstanz beizu- pflichten, dass selbst eine erfolgreiche Integration nach ständiger Praxis kei- nen nachehelichen Härtefall zu begründen vermag (BGE 140 II 289 E. 3.8). Eine solche wäre unter dem Gesichtspunkt von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AIG von massgeblicher Bedeutung, der hier aber mangels mindestens dreijähriger Ehegemeinschaft nicht zur Anwendung kommt (vorne E. 4); im Zusammen- hang mit Art. 50 Abs. 1 Bst. b AIG ist sie notwendige, aber keinesfalls hinrei- chende Bedingung für eine Bewilligungserteilung bzw. -verlängerung (vgl. BGer 2C_822/2018 vom 23.8.2019 E. 3.3.4, 2C_49/2017 vom 20.1.2017 E. 2.2; VGE 2018/49 vom 18.9.2018 [bestätigt durch BGer 2C_939/2018 vom 24.9.2019] E. 4.4). 5.3Der Beschwerdeführer führt weiter aus, eine Rückkehr nach Sri Lanka könne er sich nicht vorstellen. Ihm drohe politische Verfolgung; zudem seien die Chancen für eine Wiedereingliederung auch in sozialer und beruf- licher Hinsicht stark beeinträchtigt (Beschwerde S. 5 und 7). – Die Vorinstanz geht von intakten Wiedereingliederungsmöglichkeiten aus (angefochtener Entscheid E. 4d). Sie stützt sich bei ihrer Beurteilung zunächst auf das Urteil vom 26. April 2013, mit dem das Bundesverwaltungsgericht die Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat zum damaligen Zeitpunkt als zulässig, zumutbar und möglich beurteilte (Verfahren E-6892/2011, Akten MIDI pag. 80-91). Für das Gericht war zunächst von Bedeutung, dass der Beschwerdeführer im ursprünglichen Asylverfahren die Zugehörigkeit zur Ri- sikogruppe «Personen unter dem Verdacht der Verbindung mit den LTTE [Liberation Tigers of Tamil Eelam]» nicht hat glaubhaft machen können; das zuständige BFM hatte deshalb die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch rechtskräftig abgelehnt (Verfügung vom 8.6.2010, Akten MIDI pag. 29-35). Nach damaliger Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts liessen weder die allgemeine Menschenrechtssituation noch individuelle Faktoren den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen (E. 5.1.2 des Urteils). Mit seinem pauschal gehaltenen Hinweis auf politische Verfolgung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.01.2021, Nr. 100.2019.206U, Seite 13 vermag der Beschwerdeführer diese Beurteilung nicht in Frage zu stellen. Es wäre an ihm, entsprechende Vorbringen hinreichend zu substanziieren (vgl. Michel Daum, a.a.O., Art. 18 N. 6 und 10). Auch aktuell sind Angehörige der tamilischen Ethnie in Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt (vgl. einlässlich dazu VGE 2018/294 vom 28.6.2019 E. 5.5 mit Hinweisen [bestätigt durch BGer 2C_682/2019 vom 26.2.2020 E. 5]). Hinsichtlich der Zumutbarkeit erwog das Bundesverwaltungsgericht, der Beschwerdeführer habe bis kurz vor seiner Ausreise mindestens 12 Jahre in Sri Lanka die Schule besucht und in der Schweiz als Serviceangestellter und Raumpfleger gearbeitet. Er habe mithin eine gute Schulbildung und mehrjährige Berufserfahrung. Zudem hatte er im Asylverfahren angegeben, dass in ..., an seinem letzten Wohnort, seine El- tern, seine Schwester und seine Grossmutter mütterlicherseits sowie in nä- herer Umgebung noch weitere Verwandte leben würden (vgl. E. 5.2.3 des Urteils). Weshalb diese Einschätzung im heutigen Zeitpunkt nicht mehr zu- treffend sein soll, legt der Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgericht nicht ansatzweise dar. Zwei persönliche Schreiben der Exfrau deuten denn auch darauf hin, dass er in Sri Lanka nach wie vor über Familienangehörige verfügt (vgl. Akten MIDI pag. 288; Akten POM pag. 30). Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat auf ein intaktes soziales Netz zurückgreifen kann. Die wirtschaftliche Eingliederung dürfte dem jungen und gesunden Beschwerdeführer mit Blick auf seine gute Schulbildung, die in der Schweiz gesammelten beruflichen Erfahrungen und seinen Sprachkenntnissen durchaus möglich sein. 5.4Nach dem Erwogenen stellen die vom Beschwerdeführer vorge- brachten Umstände weder je für sich allein noch zusammen betrachtet einen wichtigen Grund im Sinn von Art. 50 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 AIG dar. Die Vorinstanz hat zu Recht erkannt, dass der Beschwerdeführer keinen An- spruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung hat. 6. 6.1Fehlt es an einem Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz, entschei- det die zuständige Behörde nach pflichtgemässem Ermessen über die Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.01.2021, Nr. 100.2019.206U, Seite 14 willigungsverlängerung (Art. 3, Art. 33 Abs. 3 sowie Art. 96 AIG). Der Bewil- ligungsbehörde kommt bei dieser Entscheidung ein grosser Spielraum zu, den sie pflichtgemäss, d.h. im Rahmen von Verfassung und Gesetz nach sachlichen Grundsätzen, auszufüllen hat. Das Verwaltungsgericht be- schränkt sich im Beschwerdefall nebst der Sachverhaltskontrolle auf die bei Ermessensentscheiden massgebliche Rechtskontrolle: Es überprüft die Er- messensausübung und die damit verbundene Interessenabwägung vorab unter methodischen Gesichtspunkten, d.h. es überprüft, ob die Vorinstanz die allgemeinen Rechtsprinzipien zur Ermessensausübung missachtet oder gegen materielle oder formelle Rechtsregeln verstossen hat. Dabei ist es na- mentlich aufgrund der grösseren Sachnähe in erster Linie an der beschwer- deführenden Person, im Einzelnen darzutun, inwiefern der angefochtene Entscheid ihrem konkreten Einzelfall in rechtsfehlerhafter Weise ungenü- gend Rechnung trägt (zum Ganzen BVR 2015 S. 105 E. 2.2 mit Hinweisen). Die Voraussetzungen zur Anerkennung eines schwerwiegenden persönli- chen Härtefalls im Sinn von Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG dürfen in Anbetracht des öffentlichen Interesses an einer restriktiven Einwanderungspolitik nach der Praxis der Ausländerbehörden streng gehandhabt werden (BVR 2016 S. 369 E. 3.3, 2013 S. 73 E. 3.4). 6.2Die Vorinstanz hat die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung auch unter Ermessensgesichtspunkten bestätigt. Die berufliche Integration sei in den letzten Jahren zwar positiv verlaufen. Der Beschwerdeführer sei aber sowohl strafrechtlich als auch betreibungsrechtlich negativ aufgefallen. Dass die neunjährige Anwesenheit in der Schweiz zu einer eigentlichen Ent- wurzelung von seinem Heimatland geführt hätte, sei nicht anzunehmen. Dem kinderlosen Beschwerdeführer könne die Rückkehr nach Sri Lanka zu- gemutet werden. Bei ihm handle es sich zudem nicht um eine qualifizierte Arbeitskraft, an deren Verbleib aus wirtschaftlicher und arbeitsmarktlicher Sicht ein besonderes Interesse bestünde. Insgesamt überwiegen nach An- sicht der Vorinstanz die öffentlichen Interessen an der Durchsetzung der im AIG vorgezeichneten Migrationspolitik die privaten Interessen an einem Ver- bleib des Beschwerdeführers in der Schweiz (angefochtener Entscheid E. 5b).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.01.2021, Nr. 100.2019.206U, Seite 15 6.3Die Vorinstanz hat die massgebenden Gesichtspunkte und Interes- sen in Einklang mit der publizierten Praxis des Verwaltungsgerichts vollstän- dig einbezogen und zutreffend gewichtet, eingeschlossen die Integration und allfällige Gründe, welche eine Wiedereingliederung im Herkunftsland als ge- fährdet erscheinen lassen könnten. Entgegen der Auffassung des Beschwer- deführers besteht kein Anlass, die Sache für weitere Abklärungen zurückzu- weisen (Beschwerde S. 7). Die POM durfte insbesondere berücksichtigen, dass im vorliegenden Fall keine wichtigen persönlichen Gründe gegeben sind, die einen nachehelichen Härtefall begründen (Art. 50 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Abs. 2 AIG). Der Verhältnismässigkeit der drohenden Entfernungs- massnahme wird in diesem Rahmen Beachtung geschenkt (vorne E. 5). Bei der Ermessensausübung ist das Augenmerk hauptsächlich auf andere Gründe zu richten und den Kriterien der schweizerischen Gesamtwirtschaft – mithin den öffentlichen Interessen – sowie der Integration massgebliches Gewicht beizumessen (vgl. BVR 2010 S. 481 E. 6.2). Vor diesem Hinter- grund durfte die Vorinstanz die öffentlichen Interessen an der strittigen Mas- snahme stärker gewichten als die privaten Interessen des Beschwerdefüh- rers am Verbleib in der Schweiz. Daran ändern die vor Verwaltungsgericht eingetretenen Sachverhaltsentwicklungen nichts. Die jüngst angetraute Ehe- frau ist erst vor kurzem in die Schweiz eingereist und hat vorher in Norwegen gelebt (vorne E. 2.2). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung nicht ermessensweise verlängert hat. 7. Nach dem Gesagten hält der angefochtene Entscheid hinsichtlich der Nicht- verlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Rechtskontrolle stand. Die Be- schwerde erweist sich in der Sache als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vorne E. 1.2). Gegen den Beschwerdeführer ist ein Strafverfahren wegen Angriffs hängig. Die Hauptverhandlung findet voraussichtlich im März 2021 statt (vorne E. 5.2.3). Bei dieser Sachlage ver- zichtet das Verwaltungsgericht darauf, eine bestimmte Ausreisefrist festzu- legen (BVR 2008 S. 193 E. 8; vgl. auch VGE 2016/355 vom 19.4.2018 E. 8.1). Es wird Sache der zuständigen Ausländerbehörde sein, eine solche
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.01.2021, Nr. 100.2019.206U, Seite 16 Frist anzusetzen, wenn aus Sicht der Straf- bzw. Strafvollzugsbehörden die Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz nicht mehr erforderlich ist. 8. 8.1Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Vorinstanz hätte sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gutheissen müssen. Die Vorinstanz habe die Prozessarmut falsch berechnet (Beschwerde S. 9). – Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilpro- zessordnung, ZPO; SR 272]). Unter den gleichen Voraussetzungen kann ei- ner Partei überdies eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). Bedürftig ist eine Person, wenn sie die Kosten eines Prozes- ses nicht aufzubringen vermag, ohne Mittel anzugreifen, die sie zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts für sich und die Familie bedarf. Für die Feststellung der Einkommensarmut ist vom betreibungsrechtlichen Existenz- minimum auszugehen, welches nach dem Kreisschreiben Nr. 1 der Zivilab- teilung des Obergerichts und des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Januar 2011 über die Ermittlung und den Nachweis der Prozessar- mut im Sinn von Art. 117 Bst. a ZPO und Art. 111 Abs. 1 VRPG (nachfol- gend: Kreisschreiben Nr. 1) zu ermitteln ist. Die unentgeltliche Rechtspflege ist – vorbehältlich der materiellen Voraussetzung der Nichtaussichtslosigkeit – zu gewähren, wenn das Einkommen geringer ist als der zivilprozessuale Zwangsbedarf oder ihn gerade erreicht bzw. bloss geringfügig übersteigt. Bei einem Überschuss sind Prozesskosten praxisgemäss bei weniger kostspie- ligen Verfahren innert Jahresfrist, bei anderen innert zwei Jahren zu tilgen (Kreisschreiben Nr. 1 Bst. E). Der Nachweis der Prozessbedürftigkeit obliegt der gesuchstellenden Person; diese hat ihre wirtschaftlichen Verhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich zu belegen (vgl. BVR 2016 S. 65 E. 3.2.4, 2016 S. 369 E. 4.3.2; s. auch Art. 20 Abs. 1 VRPG; zum Gan-
prozessualer ZwangsbedarfFr. 3ʹ542.-- Dem Zwangsbedarf von Fr. 3ʹ542.-- steht ein durchschnittliches Nettoein- kommen von Fr. 3ʹ309.15 (inkl. 13. Monatslohn) gegenüber (vgl. Beilage 5 zur Beschwerde an die POM vom 22.2.2018, act. 5A1). 8.3Der Beschwerdeführer ist somit prozessbedürftig. Die Beschwerde kann auch nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden, wie die POM in ihrer Vernehmlassung festhält. Die Vorinstanz hat demnach das Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege zu Unrecht abgewiesen. Der angefoch- tene Entscheid ist in diesem Punkt aufzuheben; ebenfalls aufzuheben ist die vorinstanzliche Kostenregelung. Dem Beschwerdeführer ist für das Verfah- ren vor der POM die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt zu gewähren. Die Sache ist zur Fest- legung der Verfahrenskosten und der amtlichen Entschädigung (unter Vor- behalt der Nachzahlungspflicht) an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.01.2021, Nr. 100.2019.206U, Seite 18 9. 9.1Bei diesem Prozessausgang dringt der Beschwerdeführer mit seinem Hauptbegehren um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nicht durch. Demgegenüber ist seine Beschwerde in Bezug auf das vorinstanzlich ver- weigerte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gutzuheissen. Im Umfang seines Obsiegens hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf vollen Ersatz seiner Parteikosten (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG; BVR 2002 S. 526 E. 5b) und wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos (Art. 39 Abs. 1 VRPG; vgl. Lucie von Büren, a.a.O., Art. 111 N. 15, Art. 113 N. 4). Es rechtfertigt sich, den Parteikosten- beitrag auf pauschal Fr. 1'000.-- festzulegen. 9.2Im Umfang seines Unterliegens ist der Beschwerdeführer demgegen- über grundsätzlich kostenpflichtig und hat keinen Anspruch auf Parteikos- tenersatz (Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG). Er hat jedoch auch für das verwal- tungsgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. – Das Recht auf unentgeltliche Rechtspflege unter amtlicher Beiordnung einer An- wältin oder eines Anwalts setzt nebst der Prozessarmut voraus, dass das Verfahren nicht von vornherein aussichtslos ist (vorne E. 8.1). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst, wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten be- trächtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernst- haft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll ei- nen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb austragen können, weil er sie nichts kostet (statt vieler BVR 2019 S. 128 E. 4.1; BGE 142 III 138 E. 5.1; zum Ganzen Lucie von Büren, a.a.O., Art. 111 N. 29 ff.). 9.3Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde muss in der Sache von vornhe- rein als aussichtslos bezeichnet werden. Die Vorinstanz hat im angefochte- nen Entscheid unter zutreffender Wiedergabe der massgeblichen Praxis ein- lässlich begründet, weshalb im vorliegenden Fall weder die erforderliche
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.01.2021, Nr. 100.2019.206U, Seite 19 Ehedauer für einen weiteren Verbleib in der Schweiz noch wichtige persön- liche Gründe zur Annahme eines nachehelichen Härtefalls gegeben sind. Dies darf bei der Beurteilung der unentgeltlichen Rechtspflege im ober- instanzlichen Verfahren berücksichtigt werden (vgl. BVR 2015 S. 487 E. 7.2 mit Hinweisen). Wohl ist eine Wegweisung aus der Schweiz mit erheblichen Konsequenzen für den Beschwerdeführer verbunden (Beschwerde S. 8). Dies ändert aber nichts daran, dass er gegen den angefochtenen Entscheid keine substanziierten Einwände erhoben hat. Insbesondere hat er nicht an- satzweise aufzeigen können, weshalb die Wiedereingliederung in Sri Lanka «ausgeschlossen» sein soll (Beschwerde S. 7). Bei dieser Sachlage kann nicht gesagt werden, dass sich im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung vor dem Verwaltungsgericht die Gewinn- und Verlustaussichten ungefähr die Waage hielten bzw. jene nur geringfügig kleiner waren als diese. Das Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen, ohne dass die Prozessarmut zu prüfen wäre. 9.4Da über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erst im Endent- scheid befunden wird und der Beschwerdeführer deshalb keine Gelegenheit hatte, die Beschwerde nach Abweisung des Gesuchs zurückzuziehen und damit Kosten zu sparen, sind diese praxisgemäss bloss im Rahmen der üb- lichen Abschreibungsgebühr zu erheben (BVR 2014 S. 437 E. 7.9; Lucie von Büren, a.a.O., Art. 111 N. 17). 9.5Der Beschwerdeführer hat im Übrigen auch keinen Anspruch auf eine Entschädigung, weil das Verwaltungsgericht sein Gesuch erst mit dem End- entscheid und nicht vorab beurteilt hat (Fairnessgebot, Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; BVR 2016 S. 369 E. 4.3.1 f.; Lucie von Bü- ren, a.a.O., Art. 111 N. 33). Zwar hat der Beschwerdeführer mehrere Einga- ben verfasst und Unterlagen eingereicht. Diese Bemühungen standen je- doch im Zusammenhang mit der Sistierung des Verfahrens wegen der be- vorstehenden Heirat mit einer neuen Partnerin; für die Beurteilung der Nicht- verlängerung der Aufenthaltsbewilligung infolge Auflösung der Ehegemein- schaft sowie des ermessensweisen Aufenthalts sind keine Beweismassnah- men angeordnet worden. Der Instruktionsrichter hat bereits in seiner pro- zessleitenden Verfügung vom 20. März 2020 darauf hingewiesen, dass es sich bei der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 AIG und der Aufenthaltsbe-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.01.2021, Nr. 100.2019.206U, Seite 20 willigung EU/EFTA um zwei unterschiedliche Bewilligungstatbestände han- delt (vgl. auch vorne E. 2.2). Die Verfahrenseinstellung hat er nur aus pro- zessökonomischen Gründen und auf Verlangen des Beschwerdeführers in Betracht gezogen (act. 18). Bei diesen Gegebenheiten mussten der Be- schwerdeführer und sein Rechtsvertreter damit rechnen, für den zusätzli- chen Aufwand eventuell nicht entschädigt zu werden. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.01.2021, Nr. 100.2019.206U, Seite 21 c) Der Kanton Bern (Sicherheitsdirektion) hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht einen Parteikostenbeitrag von Fr. 1'000.-- (inkl. Auslagen und MWSt) zu bezahlen. 6. Zu eröffnen: