100.2019.203U DAM/BER/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 19. Juni 2020 Verwaltungsrichter Daum Gerichtsschreiberin Bernasconi Zenger A.________ vertreten durch Rechtsanwalt ... Beschwerdeführer gegen Kanton Bern handelnd durch die Finanzdirektion, Münsterplatz 12, 3011 Bern Beschwerdegegner betreffend Rückforderung einer Treueprämie (Entscheid der Finanz- direktion des Kantons Bern vom 13. Mai 2019; 2018.FINGS.274)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.06.2020, Nr. 100.2019.203U, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________ arbeitete vom 1. Juli 2000 bis am 29. Februar 2012 bei der IV- Stelle Bern. Per 1. März 2012 trat er eine Stelle an im Amt für Frei- heitsentzug und Betreuung (seit 1.8.2016: Amt für Justizvollzug) der Poli- zei- und Militärdirektion des Kantons Bern (heute: Sicherheitsdirektion). Vom 1. April 2011 bis zum 31. Dezember 2013 war er zudem bei der Ber- ner Fachhochschule angestellt. Im Jahr 2014 teilte das Personalamt des Kantons Bern (PA) A.________ mit, dass voraussichtlich im Juni 2015 eine Treueprämie fällig werde. Im Juni 2015 wurde ihm die Prämie von Fr. 6'960.-- ausbezahlt. Mit Schreiben vom 19. Oktober 2017 teilte das PA A.________ mit, ihm sei der erwähnte Betrag irrtümlich ausbezahlt worden und er müsse diesen zurückerstatten; er habe die erforderlichen Dienstjahre beim Kanton Bern noch nicht geleistet. Da A.________ mit der Rückforderung nicht einverstanden war, verfügte das PA am 1. März 2018, er habe die ihm im Juni 2015 ausgerichtete Treueprämie im Umfang von Fr. 6'960.-- zurückzuerstatten. B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 31. März 2018 Beschwerde bei der Finanzdirektion des Kantons Bern (FIN). Diese wies die Beschwerde mit Entscheid vom 13. Mai 2019 ab. C. Hiergegen hat A.________ am 13. Juni 2019 Verwaltungsgerichts- beschwerde erhoben mit dem Antrag, der Entscheid der FIN vom 13. Mai 2019 sei aufzuheben und auf die Rückforderung der ihm im Juni 2015 aus- gerichteten Treueprämie sei zu verzichten. Mit Beschwerdeantwort vom 5. Juli 2019 beantragt die FIN namens des Kantons Bern, die Beschwerde sei abzuweisen. Am 23. Juli 2019 hat A.________ zur Beschwerdeantwort
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.06.2020, Nr. 100.2019.203U, Seite 3 der FIN Stellung genommen. Die FIN hat sich anschliessend nicht mehr vernehmen lassen. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letz- te kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Ge- setzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid beson- ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten. 1.2Beschwerden, deren Streitwert Fr. 20ʹ000.-- nicht erreicht, behan- deln die Mitglieder des Verwaltungsgerichts als Einzelrichterinnen oder Einzelrichter (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Or- ganisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Umstritten ist die Rückforderung einer Treueprämie von Fr. 6'960.-- (vgl. vorne Bst. A). Der Entscheid fällt damit in die einzelrichter- liche Zuständigkeit. 1.3Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. 2.1Der Beschwerdeführer ist Fürsprecher und arbeitete vom 1. Juli 2000 bis am 29. Februar 2012 bei der IV-Stelle Bern als ... (Akten PA Beilage 9). Von April 2011 bis Dezember 2013 war er zudem mit einem
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.06.2020, Nr. 100.2019.203U, Seite 4 kleinen Pensum bei der Berner Fachhochschule angestellt (Akten PA Beilage 9 f.). Auf den 1. März 2012 wurde der Beschwerdeführer als ... des Amtes für Freiheitsentzug und Betreuung des Kantons Bern angestellt (...). Vor dem Stellenantritt hatte ihm das Amt mit Informationsschreiben vom 29. November 2011 mitgeteilt, er müsse lediglich das ausgefüllte Formular «Persönliches Meldeblatt Kantonspersonal» einreichen, da er bereits beim Kanton angestellt sei (Akten FIN pag. 3). 2.2Mit undatiertem Brief teilte das PA dem Beschwerdeführer im Jahr 2014 mit, er werde im nächsten Jahr 15 Jahre für den Kanton Bern tätig sein. Sein langjähriges Engagement werde mit einer Treueprämie belohnt, die voraussichtlich im Juni 2015 fällig werde (Akten FIN pag. 4). Zusammen mit dem Lohn für Juni 2015 wurde dem Beschwerdeführer die Treueprämie in der Höhe von Fr. 6'960.-- ausbezahlt (Akten PA Beilage 4). 2.3Mit Schreiben vom 19. Oktober 2017 erklärte das PA gegenüber dem Beschwerdeführer, ihm sei im Zusammenhang mit der Treueprämie irrtümlicherweise die bei der IV-Stelle geleistete Dienstzeit angerechnet worden. Die IV-Stellen erfüllten Aufgaben des Bundes. Obwohl in personal- rechtlicher Hinsicht im Wesentlichen die gleichen Bestimmungen gelten würden wie bei der Kantonsverwaltung, sei die IV-Stelle nicht Teil der kan- tonalen Verwaltung. Als Folge des Versehens habe der Beschwerdeführer im Juni 2015 fälschlicherweise eine Treueprämie erhalten, obschon er die erforderlichen Dienstjahre beim Kanton Bern noch nicht geleistet habe. Die korrekte Dienstzeit per 30. September 2017 betrage fünf Jahre und sieben Monate. Mitarbeitende des Kantons erhielten erstmals nach zehn Dienst- jahren eine Treueprämie. Das PA sei daher verpflichtet, die zu Unrecht ausgerichtete Treueprämie für 15 Dienstjahre zurückzufordern (Akten PA Beilage 5). Am 29. Oktober 2017 teilte der Beschwerdeführer dem PA mit, er sei mit der Rückforderung der Treueprämie nicht einverstanden (Ak- ten PA Beilage 6). Er äusserte sich am 30. Januar 2018 nochmals zur Sa- che (Akten PA Beilage 14). Am 1. März 2018 verfügte das PA, der Be- schwerdeführer habe die ihm im Juni 2015 ausgerichtete Treueprämie im Umfang von Fr. 6'960.-- zurückzuerstatten (Akten PA Beilage 15).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.06.2020, Nr. 100.2019.203U, Seite 5 3. 3.1Die Treueprämie ist im Personalgesetz vom 16. September 2004 (PG; BSG 153.01) und in der Personalverordnung vom 18. Mai 2005 (PV; BSG 153.011.1) geregelt. Nach Art. 91 PG haben Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter – ausgenommen die Mitglieder des Regierungsrats – Anspruch auf Treueprämien (Abs. 1). Den Umfang der Prämie nach Massgabe der Dauer des Arbeitsverhältnisses regelt der Regierungsrat durch Verordnung (Abs. 2). Die hier interessierenden Ausführungsbestimmungen im Unter- abschnitt 5.2.3 (Treueprämie) der PV lauten wie folgt: Art. 95 Ausrichtung 1 Die Ausrichtung einer Treueprämie erfolgt erstmals nach zehn Dienstjahren und danach nach jeweils fünf weiteren geleisteten Dienstjahren. [...]. [...] Art. 97 Anrechenbare Dienstzeit 1 Als massgebend für die Berechnung der anrechenbaren Dienstzeit gilt die in der Kantonsverwaltung, im bernischen Kirchendienst, an einer öffentlichen Schule im Kanton Bern, an der Universität, an der Berner Fachhochschule oder an der Pädagogischen Hochschule insgesamt geleistete Dienstzeit. 2 ... 3 Für die vor dem 1. Januar 1997 angerechneten Dienstjahre aus Tä- tigkeiten bei der Berner Kantonalbank, der Gebäudeversicherung des Kantons Bern, der BEDAG Informatik, der Ausgleichskasse des Kantons Bern, der Bernischen Lehrerversicherungskasse, der Berni- schen Pensionskasse, der Kantonalen Planungsgruppe sowie bei der IV-Stelle Bern gilt die Besitzstandsgarantie. [...] 3.2Die Rückforderung regelt Art. 64 PG. Danach hat die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber zu Unrecht erbrachte finanzielle Leistungen im Zu- sammenhang mit dem Arbeitsverhältnis zurückzufordern (Abs. 1). Von der Rückforderung ist abzusehen, wenn ein Fehler einer Verwaltungsstelle vorliegt, der von der betroffenen Person nicht hat erkannt werden können, oder wenn die Pflichtigen glaubhaft machen, dass die Rückerstattung eine grosse Härte nach Massgabe des betreibungsrechtlichen Existenzmini- mums bedeuten würde (Abs. 2). 3.3Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er die Treueprämie im Juni 2015 zu Unrecht erhalten hat (angefochtener Entscheid E. 3; vgl. Be- schwerde Rz. 12). Die beim Kanton Bern (Amt für Freiheitsentzug und Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.06.2020, Nr. 100.2019.203U, Seite 6 treuung) geleistete Dienstzeit wird zwar angerechnet (Art. 97 Abs. 1 PV), betrug im erwähnten Zeitpunkt aber erst rund drei Jahre. Die Tätigkeit bei der IV-Stelle Bern wird hingegen nicht angerechnet (Besitzstandsgarantie nur für angerechnete Dienstjahre vor dem 1. Januar 1997; Art. 97 Abs. 3 PV). 4. 4.1Die FIN hat zusammenfassend erwogen, der Fehler des PA betref- fend die Nichtanrechenbarkeit der bei der IV-Stelle geleisteten Dienstzeit sei für den Beschwerdeführer erkennbar gewesen. Mitarbeitenden der Kan- tonsverwaltung sei es zumutbar, die Personalgesetzgebung mit den Anstel- lungsbedingungen zu kennen; insoweit dürfe ein strenger Massstab ange- legt werden. Der Beschwerdeführer sei Fürsprecher und habe die klare Regelung von Art. 97 Abs. 3 PV richtig einordnen und verstehen müssen (angefochtener Entscheid E. 5.3 und 5.4). – Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanzen hätten hinsichtlich der Erkennbarkeit des Fehlers einen zu strengen Massstab angewendet. Den Materialien lasse sich ent- nehmen, dass mit dem PG aus dem Jahr 2004 im Vergleich zum Vorgän- gererlass eine weniger strenge Rückforderungspraxis angestrebt worden sei. Weiter sei fälschlicherweise nicht berücksichtigt worden, dass es sich bei Art. 97 Abs. 3 PV um eine spezifische Sonderregelung handle und der Kanton den Berechnungsfehler selber lange nicht erkannt habe. Er habe keinen Anlass gehabt, seinen vermeintlichen Anspruch auf die Treueprä- mie in Zweifel zu ziehen. 4.2Einzugehen ist zunächst auf die allgemeine Kritik an der angeblich zu strengen Rückforderungspraxis des Kantons. 4.2.1 Das bis Ende Juni 2005 gültige Gesetz vom 5. November 1992 über das öffentliche Dienstrecht (altes Personalgesetz, aPG; GS 1993 S. 64 ff.) regelte die Rückforderung in Art. 25. Danach war die verantwortliche Stelle verpflichtet, den zu viel bezahlten Betrag von den betroffenen Mitarbeite- rinnen und Mitarbeitern zurückzufordern oder mit deren Forderungen zu verrechnen, wenn im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis vermö-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.06.2020, Nr. 100.2019.203U, Seite 7 gensrechtliche Leistungen zu Unrecht erbracht worden waren (Abs. 1). Von der Rückforderung oder Verrechnung war ganz oder teilweise abzusehen, wenn die Pflichtigen glaubhaft machten, dass sie guten Glaubens waren und die Rückerstattung eine grosse Härte bedeuten würde (Abs. 2). Im Vortrag des Regierungsrats zum geltenden PG (Tagblatt des Grossen Ra- tes 2004, Beilage 20) wird zu Art. 63 (heute: Art. 64) Folgendes ausgeführt (S. 18): «Die im bisherigen Personalrecht (Art. 25 PG) enthaltene Regelung be- lastet das Arbeitsverhältnis überaus stark, da in praktisch jedem Fall eine Rückforderung ausgelöst werden muss, unabhängig davon, ob die betroffenen Personen erkennen konnten, dass sie zu viel ausbe- zahlt erhalten haben oder nicht. Zudem ist stossend, dass offensicht- lich durch Fehler der Verwaltung ausgelöste Rückforderungen bis auf fünf Jahre zurück geltend gemacht werden können, was bei den Be- troffenen verständlicherweise Frustrationen auslösen kann. Der dadurch ausgelöste Schaden beispielsweise in Form von Demotivation der Betroffenen ist zweifellos grösser als die durch die Rückforderung erzielte Einsparung. Ferner ist auf Grund der Praxiserfahrung ein Massstab für die ‹beson- dere Härte› einzuführen (Abs. 3).» 4.2.2 Den Ausführungen im Vortrag kann nicht entnommen werden, dass mit dem neuen Recht generell eine weniger strenge Rückforderungspraxis angestrebt wurde. Jedoch wurde es als unbefriedigend empfunden, dass der Erkennbarkeit des Fehlers der Verwaltung in der Praxis praktisch kein Gewicht zukam. Die beiden Voraussetzungen des guten Glaubens und der grossen Härte, welche gemäss Art. 25 Abs. 2 aPG kumulativ erfüllt sein mussten («und»), wurden deshalb in Art. 64 Abs. 3 PG alternativ formuliert. Nach geltendem Recht genügt es für den Verzicht auf die Rückforderung, wenn die betroffene Person entweder den Fehler nicht hat erkennen kön- nen oder sie glaubhaft macht, dass die Rückerstattung für sie eine grosse Härte nach Massgabe des betreibungsrechtlichen Existenzminimums be- deuten würde. Zur Frage, wann ein Fehler im Sinn von Art. 64 Abs. 3 PG erkennbar ist bzw. jemand im Sinn von Art. 25 Abs. 2 aPG guten Glaubens ist, äussern sich weder der Vortrag zum PG noch jener zum aPG (vgl. dazu Tagblatt des Grossen Rates 1992, Beilage 19 S. 13). 4.3Nach Art. 64 Abs. 3 PG ist entscheidend, ob der Fehler der Verwal- tungsstelle von der betroffenen Person hat erkannt werden können oder nicht. Anders als Art. 25 Abs. 2 aPG und beispielsweise Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des So-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.06.2020, Nr. 100.2019.203U, Seite 8 zialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) fordert das Gesetz damit nicht (mehr) ausdrücklich, dass die betroffene Person gutgläubig war. Der Fehler der Verwaltung darf für sie aber nicht erkennbar gewesen sein («nicht hat erkannt werden können»), wobei diejenige Aufmerksamkeit geboten ist, die nach den Umständen verlangt werden kann. In der Sache besteht insoweit kein wesentlicher Unterschied zwischen dem geltenden und dem früheren Recht, kann sich doch nicht auf seinen guten Glauben berufen, wer den Mangel bei Anwendung zumutbarer Aufmerksamkeit hätte erkennen kön- nen (vgl. Art. 3 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]). Zu würdigen sind alle Gegebenheiten im Einzelfall (vgl. für das Zivilrecht etwa BGE 139 III 305 E. 3.2.2; für die Sozialversicherung BGE 120 V 319 E. 10a). 4.4Aus Art. 97 Abs. 1 PV ist ersichtlich, dass für die Treueprämie nur die in der Kantonsverwaltung, im bernischen Kirchendienst, an einer öffent- lichen Schule im Kanton Bern sowie an drei ausdrücklich genannten kanto- nalen öffentlich-rechtlichen Anstalten mit eigener Rechtspersönlichkeit (Universität, Berner Fachhochschule sowie Pädagogische Hochschule) geleistete Dienstzeit anrechenbar ist. Die IV-Stelle Bern, ebenfalls eine kantonale öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit (Art. 54 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invaliden- versicherung [IVG; SR 831.20]; Art. 2 Abs. 1 des Einführungsgesetzes vom 23. Juni 1993 zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [EG IVG; BSG 841.21]), die jedoch im Wesentlichen Bundesaufgaben erfüllt (vgl. Art. 3 Abs. 1 EG IVG), wird nicht genannt. Art. 97 Abs. 3 PV macht weiter deutlich, dass die ab 1. Januar 1997 (unter anderen) bei der IV-Stelle ge- leisteten Dienstjahre bei der Berechnung der Treueprämie nicht (mehr) angerechnet werden. Die Formulierung «Für die vor dem 1. Januar 1997 angerechneten Dienstjahre aus Tätigkeiten [...] bei der IV-Stelle Bern gilt die Besitzstandsgarantie» bedeutet zwingend, dass Dienstjahre aus Tätig- keiten bei der IV-Stelle nach dem 1. Januar 1997 nicht mehr angerechnet werden. Die Regelung ist damit nicht überaus kompliziert, erschliesst sie sich doch bereits aufgrund des Wortlauts (vgl. für Gegenbeispiele aus dem Lehreranstellungsrecht BVR 2004 S. 1 E. 4; VGE 22664 vom 24.10.2006 E. 5, 22034 vom 1.3.2005 E. 2.4).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.06.2020, Nr. 100.2019.203U, Seite 9 4.5Zu berücksichtigen ist weiter, dass der Beschwerdeführer Fürspre- cher und damit rechtskundig ist. Er war bei der IV-Stelle zwölf Jahre in lei- tender Position und arbeitet auch beim Kanton als ... (vgl. vorne E. 2.1). Von ihm darf erwartet werden, dass er mit den Rechtsgrundlagen der IV- Stelle und dem Personalrecht des Kantons Bern vertraut ist, auch wenn er nicht als «praktizierender Fürsprecher» tätig ist (Beschwerde Rz. 21). Hätte er die Bestimmungen des PG und der PV im Zusammenhang mit der Ausrichtung der Treueprämie konsultiert, hätte er bemerkt, dass seine bei der IV-Stelle geleistete Dienstzeit in der Kantonsverwaltung nicht angerechnet wird. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers handelt es sich bei Art. 97 PV nicht um eine sehr spezifische Sonder- regelung bzw. Ausnahmebestimmung. Bereits aus dem Geltungsbereich des PG ergibt sich, dass das Gesetz auf alle Arbeitsverhältnisse des Kan- tons, der Universität, der Berner Fachhochschule und der Pädagogischen Hochschule anwendbar ist, wobei abweichende Vorschriften der besonde- ren Gesetzgebung vorbehalten bleiben (Art. 2 Abs. 1 und 2 PG). Dazu ge- hören Dienstverhältnisse von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der IV- Stelle nicht, wie Art. 5 Abs. 1 EG IVG klarstellt; diese Personen sind Ange- stellte der IV-Stelle. Die für das Personal der kantonalen Verwaltung geltenden Bestimmungen finden nur sinngemäss Anwendung (Art. 5 Abs. 2 EG IVG), anders als im Grundsatz für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Universität, der Berner Fachhochschule sowie der Pädagogischen Hoch- schule (vgl. Art. 18 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. September 1996 über die Universität [UniG; BSG 436.11]; Art. 19 Abs. 1 des Gesetzes vom 8. September 2004 über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule [PHG; BSG 436.91]; Art. 18 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2003 über die Berner Fachhochschule [FaG; BSG 435.411]). Es ist daher folgerichtig, dass die bei der IV-Stelle geleisteten Dienstjahre bei einem Wechsel zum Kanton nicht angerechnet werden. Der rechtskundige und über viele Jahre in leitender Position tätige Beschwerdeführer hätte den Fehler der Verwal- tung bei der Berechnung der Treueprämie daher erkennen können, wenn er die ihm zumutbare Aufmerksamkeit aufgewendet hätte. Insbesondere reichte es dazu aus, die massgebenden, nicht komplizierten Bestimmungen der Personalgesetzgebung und des EG IVG zu konsultieren. Hingegen war es nicht erforderlich, einschlägige Rechtsprechung oder Literatur nachzu- schlagen, um den Mangel zu bemerken (vgl. zu diesem Kriterium beim Ver-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.06.2020, Nr. 100.2019.203U, Seite 10 trauensschutz im Zusammenhang mit unrichtigen oder unvollständigen Rechtsmittelbelehrungen statt vieler BGE 138 I 49 E. 8.3.2 [Pra 101/2012 Nr. 72]; BVR 2002 S. 481 E. 2c, je mit weiteren Hinweisen). 4.6An dieser Beurteilung ändert nichts, dass das PA seinerseits einen Fehler gemacht und diesen zunächst nicht bemerkt hat. Art. 64 Abs. 3 PG kommt immer erst dann zur Anwendung, wenn die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber zu Unrecht Leistungen erbracht hat. Es ist nicht so, dass das PA die Regelung von Art. 97 PV falsch verstanden hätte, weil sie unklar wäre. Vielmehr hat es vor der FIN nachvollziehbar dargelegt, die IV-Stelle habe für die Gehaltsauszahlung weiterhin das Gehaltsverarbeitungssystem Persiska genutzt, nachdem sie im Jahr 1994 zur öffentlich-rechtlichen An- stalt mit eigener Rechtspersönlichkeit geworden war. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des PA seien deshalb angewiesen worden, bei Personen, die von der IV-Stelle zum Kanton Bern wechseln, die Dienstzeit bei der IV- Stelle manuell auf null zurückzusetzen, sofern der Wechsel nach dem
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.06.2020, Nr. 100.2019.203U, Seite 11 4.7Der Beschwerdeführer macht vor dem Verwaltungsgericht sodann erstmals geltend, der Personaldienst des Amts für Freiheitsentzug und Be- treuung habe ihn vor dem Stellenantritt mündlich informiert, dass er auf- grund der Anstellung bei der IV-Stelle nur das Formular «Persönliches Meldeblatt Kantonspersonal» ausfüllen müsse (Beschwerde Rz. 20). Belegt hat er diese Behauptung nicht. Seiner Darstellung nach habe er «dieselbe Information» auch noch schriftlich erhalten mit dem Schreiben des Amts für Freiheitsentzug und Betreuung vom 29. November 2011; darauf hatte er sich schon im vorinstanzlichen Verfahren bezogen (vgl. vorne E. 2.1) und daraus abgeleitet, die Anstellung bei der IV-Stelle sei eine Anstellung beim Kanton gewesen (vgl. Akten FIN pag. 12). Wie die FIN aber richtig aus- geführt hat (angefochtener Entscheid E. 5.3), lässt sich solches dem Schreiben nicht entnehmen. Viel naheliegender ist, dass das Amt mit der Anstellung beim Kanton die Tätigkeit des Beschwerdeführers an der Berner Fachhochschule angesprochen hat, die tatsächlich eine Anstellung beim Kanton ist. Dass er bei der Berner Fachhochschule nur mit einem sehr klei- nen Pensum angestellt war, ändert daran nichts. 4.8Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer den Fehler des PA hätte erkennen können. Dass die Rückerstattung der Treue- prämie für ihn eine grosse Härte nach Massgabe des betreibungsrechtli- chen Existenzminimums bedeute, macht er nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen von Art. 64 Abs. 3 PG zur Rückforderung der Prämie sind somit erfüllt. 5. 5.1Der Beschwerdeführer bringt schliesslich vor, es sei auch aufgrund des Vertrauensschutzes im Sinn von Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 der Bundes- verfassung (BV; SR 101) auf die Rückforderung zu verzichten. Art. 64 Abs. 3 PG als Sonderregelung schliesse die Anwendung dieser Bestim- mungen nicht aus. 5.2Es trifft zu, dass der Vertrauensschutz auch dort zu beachten ist, wo das Gesetz Bestimmungen über die Rückerstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen enthält (grundlegend BGE 116 V 298 E. 4 in Änderung der frü-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.06.2020, Nr. 100.2019.203U, Seite 12 heren Rechtsprechung; ferner BGE 142 V 259 E. 3.2.2; BGer 8C_341/2019 vom 30.1.2020 E. 2.2). Vertrauensschutz geniesst die betroffene Person jedoch nur dann, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind (vgl. BGE 143 V 341 E. 5.2.1, 141 I 161 E. 3.1; BVR 2017 S. 483 E. 6.2.2): (1) Die Behörde hat in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt; (2) die Behörde war für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig oder die rechtsuchende Person durfte die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten; (3) die Person konnte die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen; (4) die Person hat im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können; (5) die gesetz- liche Ordnung hat seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren. 5.3Auch auf den Vertrauensschutz kann sich somit nur berufen, wer die Unrichtigkeit der Auskunft bei gebührender Aufmerksamkeit nicht ohne weiteres hat erkennen können, wobei es entscheidend auf die Kenntnisse und Erfahrung der betroffenen Person ankommt (vgl. etwa Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, N. 684 mit Hinweisen). Art. 64 Abs. 3 PG und der verfassungsrechtliche Grundsatz des Vertrauensschutzes unterscheiden sich in dieser Hinsicht nicht wesentlich voneinander. Wie dargelegt hätte der rechtskundige Beschwerdeführer die Unrichtigkeit der Auskunft des PA mit einem Blick in die nicht komplizierten Bestimmungen der Personalgesetzgebung und des EG IVG erkennen können (vorne E. 4). Er kann aus dem allgemeinen Vertrauensschutz daher nichts zu seinen Gunsten ableiten. 5.4Nach dem Gesagten hält der angefochtene Entscheid der Rechts- kontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist ab- zuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.06.2020, Nr. 100.2019.203U, Seite 13 7. Nach Art. 83 Bst. g des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht (BGG; SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet der öffent- lich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrecht- liche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betref- fen. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde auf diesem Gebiet unzulässig, wenn der Streitwert weniger als Fr. 15'000.-- beträgt; vorbehalten sind Fälle, in denen sich eine Rechtsfrage von grund- sätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs.1 Bst. b und Abs. 2 BGG). – Strittig ist die Rückforderung einer zu Unrecht geleisteten Treueprämie in der Hö- he von Fr. 6'960.--, womit der Streitwert von Fr. 15'000.-- nicht erreicht ist. Das Urteil ist deshalb nur für den Fall, dass sich Rechtsfragen von grund- sätzlicher Bedeutung stellen sollten, mit dem Hinweis auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zu versehen. Andernfalls kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben werden (Art. 113 BGG). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
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