100.2019.195U STN/ROS Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 4. Februar 2020 Verwaltungsrichter Häberli, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Stohner Gerichtsschreiberin Imfeld A.________ Beschwerdeführerin gegen Rechtsanwalt B.________ vertreten durch Rechtsanwalt ... Beschwerdegegner und Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern Obergericht des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, Postfach, 3001 Bern betreffend Befreiung von der anwaltlichen Schweigepflicht (Entscheid der Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern vom 1. Mai 2019; AA 19 6)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.02.2020, Nr. 100.2019.195U, Seite 2 Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: ̶Die Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern hat mit Entscheid vom
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.02.2020, Nr. 100.2019.195U, Seite 3 ̶Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]; vgl. auch Art. 22 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 [KAG; BSG 168.11]), wobei es den angefochtenen Entscheid auf Rechts- verletzungen hin überprüft (Art. 80 Bst. a und b VRPG). ̶Streitgegenstand bildet allein die Frage, ob die Anwaltsaufsichts- behörde den Beschwerdegegner rechtmässig vom Berufsgeheimnis gegenüber der Beschwerdeführerin entbunden hat. ̶Die Prüfung allfälliger Verstösse gegen die Berufsregeln durch den Be- schwerdegegner bildet demgegenüber nicht Gegenstand des vor- liegenden Verfahrens, sondern darüber ist mit Entscheid der Anwalts- aufsichtsbehörde vom 6. Mai 2019 (Verfahren AA 18 174) befunden worden, wobei von der Eröffnung eines Disziplinarverfahrens gegen den Beschwerdegegner abgesehen worden ist. ̶Dieser Entscheid bildete Gegenstand des mit Urteil vom 4. Juni 2019 abgeschlossenen Verfahrens 100.2019.183, womit der Antrag der Be- schwerdeführerin auf Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit dem betreffenden Verfahren gegenstandslos geworden ist. ̶Das Bundesgericht hat die Beschwerde gegen das Urteil des Ver- waltungsgerichts vom 4. Juni 2019 abgewiesen (BGer 2C_644/2019 vom 9.7.2019). ̶Der Beweisantrag auf Beizug der Akten des Betreibungsamts Bern- Mittelland ist mangels Entscheidrelevanz abzuweisen. ̶Nach Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) unterstehen Anwältinnen und Anwälte zeitlich unbegrenzt und gegenüber jedermann dem Berufsgeheimnis über alles, was ihnen infolge ihres Berufes von ihrer Klientschaft anvertraut worden ist, wobei sie sich aber unter bestimmten Voraussetzungen vom Berufsgeheimnis entbinden lassen können (vgl. auch Art. 321 Ziff. 2 des Schweizeri- schen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.02.2020, Nr. 100.2019.195U, Seite 4 ̶Gemäss Art. 38 Abs. 1 KAG verfügt die Anwaltsaufsichtsbehörde die Befreiung vom Berufsgeheimnis, wenn das Interesse der Anwältin oder des Anwalts an der Offenbarung wesentlich höher ist als das Interesse der Klientschaft an der Geheimhaltung, was namentlich der Fall ist, wenn das Berufsgeheimnis die Anwältin oder den Anwalt daran hindert, einen ungerechtfertigten erheblichen Vermögensnachteil abzuwenden (Art. 38 Abs. 2 KAG). ̶Nach konstanter Rechtsprechung wird die Befreiung von der Schwei- gepflicht gewährt, um einer Anwältin oder einem Anwalt die gerichtliche Durchsetzung ihrer oder seiner Honorarforderung gegen die Mandant- schaft zu ermöglichen, sofern Letztere ihrerseits kein höherrangiges Interesse an der Aufrechterhaltung des Anwaltsgeheimnisses hat (vgl. statt vieler BGE 142 II 256 [BGer 2C_215/2015 vom 16.6.2016] nicht publ. E. 5.2 mit Hinweisen). ̶Die Beschwerdeführerin beschränkt sich in ihrer Beschwerde darauf, dem Beschwerdegegner verschiedene Berufsregelverletzungen vorzu- werfen. ̶Die behaupteten Berufsregelverletzungen bilden jedoch wie ausgeführt nicht Gegenstand des Entbindungsverfahrens und die Beschwerde- führerin verkennt, dass der Entbindungsentscheid mit Bezug auf die Rechtmässigkeit der Honorarforderung keinerlei materielle Rechts- wirkung entfaltet; vielmehr soll die Entbindung der Anwältin bzw. dem Anwalt lediglich ermöglichen, ohne Verletzung des disziplinar- und strafrechtlich geschützten Berufsgeheimnisses die behauptete Hono- rarforderung gerichtlich geltend zu machen (vgl. z.B. BGer 2C_439/2017 vom 16.5.2018 E. 3.3). ̶Beim Entbindungsentscheid ist stets eine Interessenabwägung vorzu- nehmen (BGE 142 II 307 E. 4.3.3 mit Hinweisen). ̶Die Mandantin bzw. der Mandant muss ein eigenes, höherrangiges Ge- heimhaltungsinteresse darlegen (vgl. BGer 2C_42/2010 vom 28.4.2010 E. 3.4).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.02.2020, Nr. 100.2019.195U, Seite 5 ̶Die Beschwerdeführerin tut im vorliegenden Fall kein eigenes Interesse an der Aufrechterhaltung des Anwaltsgeheimnisses dar, sondern be- schränkt sich darauf, das Interesse des Beschwerdegegners an einer Entbindung zu bestreiten. ̶Die für den Entbindungsentscheid massgebliche, einen späteren Zivil- prozess über die Honorarforderung in keiner Weise präjudizierende Interessenabwägung fällt mangels eines von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Geheimhaltungsinteresses zugunsten des Be- schwerdegegners aus. ̶Die vorinstanzlich verfügte Befreiung vom Berufsgeheimnis hält folglich der Rechtskontrolle ohne weiteres stand. ̶Die Beschwerde ist demnach als offensichtlich unbegründet abzu- weisen, soweit darauf einzutreten ist. ̶Die Beschwerdeführerin wird damit kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). ̶Die Beschwerdeführerin hat dem Beschwerdegegner die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG), wobei die Kostennote des Rechtsvertreters des Beschwerdegegners zu keinen Bemerkungen Anlass gibt. ̶Das Verwaltungsgericht beurteilt offensichtlich unbegründete Be- schwerden in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.02.2020, Nr. 100.2019.195U, Seite 6 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: