100 2019 174

100.2019.174U STE/TST/ROS Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 20. April 2020 Verwaltungsrichterin Steinmann Gerichtsschreiber Tschumi A.________ Beschwerdeführer gegen Einwohnergemeinde B.________ Regionaler Sozialdienst B.________ Beschwerdegegnerin und Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen betreffend Sozialhilfe; Verweigerung wirtschaftlicher Hilfe für April 2019 (Entscheid des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 17. April 2019; shbv 23/2019)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.04.2020, Nr. 100.2019.174U, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________ bezog ab Juni 2016 wirtschaftliche Hilfe von der Einwohner- gemeinde (EG) B.. Von Dezember 2018 bis März 2019 richtete ihm die Arbeitslosenversicherung (ALV) Taggelder aus, womit er sich zwischenzeitlich von der Sozialhilfe ablösen konnte. Am 17. März 2019 er- suchte A. erneut um wirtschaftliche Unterstützung ab April 2019. Die EG B.________ wies das Gesuch mit Verfügung vom 22. März 2019 ab. B. Gegen diese Verfügung reichte A.________ am 23. März 2019 beim Re- gierungsstatthalteramt (RSA) Bern-Mittelland Beschwerde ein. Die Re- gierungsstatthalter-Stellvertreterin hiess die Beschwerde am 17. April 2019 teilweise gut: Soweit die EG B.________ A.________ die wirtschaftliche Hilfe ab Mai 2019 verweigert hatte, hob sie die angefochtene Verfügung auf und wies die Angelegenheit zu neuer Beurteilung an die EG B.________ zurück. Hingegen bestätigte sie die Verweigerung von wirtschaftlicher Hilfe für den Monat April 2019 und wies die Beschwerde insoweit ab. C. Dagegen hat A.________ am 17. Mai 2019 Verwaltungsgerichts- beschwerde erhoben. Er beantragt, es sei ihm für April 2019 wirtschaftliche Hilfe auszurichten. Die EG B.________ beantragt mit Beschwerdeantwort vom 18. Juni 2019, die Beschwerde sei abzuweisen. Das RSA Bern-Mittelland verzichtet in seiner Eingabe vom 28. Mai 2019 auf eine Vernehmlassung.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.04.2020, Nr. 100.2019.174U, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teil- genommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat grundsätzlich ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Soweit der vorinstanzliche Entscheid vom Beschwerdeführer angefochten wird (Verweigerung der wirtschaftlichen Unterstützung für den Monat April 2019), liegt ein selbständig anfechtbarer Teilentscheid vor (vgl. vorne Bst. B und hinten E. 2.1; Merkli/Aeschli- mann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 49 N. 13 sowie Art. 61 N. 2; Markus Müller, Bernische Verwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 2011, S. 140). Die Bestimmungen über Form und Frist sind ein- gehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt von E. 1.2 hiernach einzutreten. 1.2Nicht einzutreten ist auf die erstmals in der Eingabe vom 6. Juli 2019 gestellten Begehren um Bezahlung von Schadenersatz und «Be- strafung» des Sozialdienstes der EG B.________ (act. 7). Über solches hat die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid nicht entschieden. Die Anträge liegen daher ausserhalb des zulässigen Streitgegenstands (zur Be- schränkung des Streitgegenstands durch den angefochtenen Entscheid vgl. statt vieler BVR 2017 S. 514 E. 1.2). Ebenso wenig einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Zwischenverfügung der Vor- instanz vom 27. März 2019 richtet (Beschwerdebeilage [BB] 2, act. 1C). Die Zwischenverfügung enthielt zum einen Feststellungen zum Entzug der auf- schiebenden Wirkung durch die EG B.________ (Dispositiv-Ziffer 2). Diese sind nach Ergehen des Entscheids in der Sache gegenstandslos, da vorsorgliche Massnahmen nur für die Dauer des Beschwerdeverfahrens greifen (vgl. Art. 27 VRPG). Zum andern wurde das erst vor dem RSA

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.04.2020, Nr. 100.2019.174U, Seite 4 gestellte Gesuch um Nothilfe an die Gemeinde weitergeleitet, mit der Anordnung, dieses umgehend an die Hand zu nehmen (Dispositiv-Ziffer 4). Inwiefern dieses Vorgehen «absichtlich bösartig, falsch und willkürlich» sein sollte, begründet der Beschwerdeführer mit keinem Wort und ist auch nicht ersichtlich. 1.3Der Entscheid fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit, da der Streitwert Fr. 20'000.-- unterschreitet (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. 2.1Umstritten ist, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der Be- schwerdeführer Anspruch auf wirtschaftliche Unterstützung für den April 2019 gehabt hätte. – Die Gemeinde führte in der Verfügung vom 27. März 2019 aus, dem Beschwerdeführer stehe die Möglichkeit offen, gemeinsam mit seiner Ehefrau Ergänzungsleistungen (EL) zu deren Rente der Eid- genössischen Invalidenversicherung (IV) zu beantragen, da die Voraus- setzungen für den Verzicht auf die Anrechnung eines hypothetischen Ein- kommens unterdessen erfüllt seien. Folglich bestehe gemäss dem Grund- satz der Subsidiarität keine Bedürftigkeit mehr und damit kein Anspruch auf wirtschaftliche Unterstützung (BB 4, act. 1C). Die Vorinstanz hielt diesen Ausführungen entgegen, das Ehepaar habe sich im Jahr 2015 gerichtlich getrennt und der Beschwerdeführer sei in der Folge als Einzelperson unter- stützt worden. Es sei ungeklärt, ob er zusammen mit seiner Ehefrau wieder eine sozialhilferechtliche Unterstützungseinheit bilde. Selbst wenn dies der Fall wäre, könnten die EL «nicht direkt» erhältlich gemacht werden; viel- mehr bedürfe es hierfür eines förmlichen Antrags und eines anschliessen- den Verwaltungsverfahrens. Folglich widerspreche es dem Bedarfs- deckungs- und dem Tatsächlichkeitsprinzip, wenn die Gemeinde mutmass- liche EL in die Bedarfsberechnung einbeziehe. Die Vorinstanz wies die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.04.2020, Nr. 100.2019.174U, Seite 5 Sache deshalb zur weiteren Abklärung des Anspruchs auf wirtschaftliche Hilfe ab Mai 2019 an die Gemeinde zurück. Einen Anspruch für April 2019 verneinte sie hingegen mit der Begründung, der Beschwerdeführer könne seinen Lebensunterhalt in diesem Monat mit den im März 2019 aus- bezahlten ALV-Taggeldern bestreiten (angefochtener Entscheid E. 5 ff.). 2.2Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass die ALV-Taggelder, die ihm im März 2019 ausbezahlt wurden, für den Lebensunterhalt im April 2019 bestimmt waren. Er macht aber geltend, der ausbezahlte Betrag von Fr. 1'582.35 habe seinen Bedarf nicht gedeckt. Im Grundlagenbudget für den April 2019 seien die Wohnkosten für die Miete eines Zimmers im Restaurant C.________ in ... (Fr. 1'085.--) sowie die Kosten für ein Abonnement des «D.» (D.-Abonnement; Fr. 70.--) zu Unrecht nicht berücksichtigt worden. Anstelle eines Überschusses von Fr. 232.15 habe deshalb ein Fehlbetrag von Fr. 889.15 und in diesem Um- fang Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe bestanden (Beschwerde vom 17.5.2019, act. 1). Auf Nachfrage der Instruktionsrichterin hat der Be- schwerdeführer erklärt, er habe das Zimmer im C.________ mangels Kostengutsprache nicht beziehen können und stattdessen im April 2019 bei einem Kollegen Unterschlupf gefunden. Er verlangt, ihm sei der für das Zimmer entrichtete Mietzins von Fr. 800.-- zu erstatten. Mangels Kostengutsprache habe er auch das D.________-Abonnement im April 2019 nicht lösen können. Ins Budget für den April 2019 aufzunehmen seien hingegen zusätzlich Kostenbeteiligungen gemäss Art. 64 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) für eine medizinische Behandlung (Fr. 84.70) und für den Kauf von Medikamenten (Fr. 107.70) zuzüglich Mahngebühren (je Fr. 40.--), die ihm am 6. bzw. 20. April 2019 in Rechnung gestellt worden seien (vgl. zum Ganzen Eingaben vom 6. und 22. Juli 2019, act. 7 und 9). 3. 3.1Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich selber zu sorgen, hat nach Art. 12 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 29 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) – dieser geht nicht über

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.04.2020, Nr. 100.2019.174U, Seite 6 die bundesverfassungsrechtliche Garantie hinaus (BVR 2013 S. 463 E. 3.1, 2005 S. 400 E. 5.2) – Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unabdingbar sind. Der kantonal- gesetzliche Anspruch auf Sozialhilfe gewährleistet jeder bedürftigen Person persönliche und wirtschaftliche Hilfe (Art. 23 Abs. 1 SHG). Als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 23 Abs. 2 SHG). Für die Ausrichtung und Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe sind nach Art. 31 SHG i.V.m. Art. 8 der Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV; BSG 860.111) die Richtlinien der Schwei- zerischen Konferenz für Sozialhilfe über die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) in der Fassung der vierten über- arbeiteten Ausgabe vom April 2005 mit den Ergänzungen 12/05, 12/07, 12/08, 12/10, 12/12, 12/14, 12/15 und 12/16 verbindlich, soweit das SHG und die SHV keine abweichende Regelung vorsehen (zum Ganzen BVR 2019 S. 383 E. 2.1). 3.2Im Sozialhilferecht gelten das Individualisierungs- und das Bedarfs- deckungsprinzip (Art. 25 und 30 SHG). Demnach richtet sich die individu- elle Sozialhilfeleistung nach den «Gegebenheiten des Einzelfalls». Die wirt- schaftliche Sozialhilfe zielt darauf, eine konkrete und aktuelle Notlage zu beheben, wobei die Mittel ausreichend und rechtzeitig zur Verfügung stehen müssen. In jedem Fall beschränkt sich die wirtschaftliche Hilfe aber auf das zur Deckung des aktuellen Bedarfs Notwendige (BVR 2011 S. 368 E. 4.3; 2008 S. 372 E. 4.3.2; Coullery/Meyer, Gesundheits- und Sozialhilfe- recht, in Müller/Feller [Hrsg.], Bernisches Verwaltungsrecht, 2. Aufl. 2013, S. 716 f. N. 89 f., S. 719 N. 99). Die gesetzlichen Sozialhilfeleistungen unterliegen zudem dem Grundsatz der Subsidiarität (Art. 9 Abs. 1 SHG); sie werden nur gewährt, wenn und soweit sich eine bedürftige Person nicht selber helfen kann oder wenn Hilfe von dritter Stelle nicht oder nicht recht- zeitig erhältlich ist (Art. 9 Abs. 2 SHG und Art. 23 Abs. 2 SHG). Der Sozial- hilfe gehen namentlich die Möglichkeiten zur Selbsthilfe, Leistungs- ansprüche gegenüber Dritten und grundsätzlich auch freiwillige Leistungen Dritter vor (SKOS-Richtlinien A.4; Coullery/Meyer, a.a.O., S. 717 f. N. 92 ff.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.04.2020, Nr. 100.2019.174U, Seite 7 3.3Zur Prüfung der Anspruchsberechtigung auf Sozialhilfe ist die per- sönliche und wirtschaftliche Situation der ersuchenden Person abzuklären: Nach der Untersuchungsmaxime ist der rechtserhebliche Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen festzustellen (Art. 18 Abs. 1 VRPG). Die Partei hat an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 20 Abs. 1 VRPG), wobei die Mitwirkungspflicht durch die Aufklärungspflicht der Be- hörde begrenzt wird. Für das Sozialhilferecht wird die Mitwirkungspflicht in Art. 28 Abs. 1 SHG konkretisiert (vgl. Art. 20 Abs. 3 VRPG): Danach ist die betroffene Person verpflichtet, dem Sozialdienst die erforderlichen Aus- künfte über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu geben und Änderungen der Verhältnisse unaufgefordert und unverzüglich mit- zuteilen. Auskünfte haben wahrheitsgetreu zu erfolgen. Die Auskunftspflicht bezieht sich sowohl auf die Eigenmittel als auch Leistungen Dritter, die auf- grund einer Rechtspflicht oder freiwillig geleistet werden (BVR 2011 S. 448 E. 3.1, 2009 S. 225 E. 4). Können wegen mangelhafter Mitwirkung der be- troffenen Person erhebliche Zweifel an der Bedürftigkeit nicht beseitigt werden, kann zufolge der allgemeinen Beweislastregel, wonach zu Un- gunsten derjenigen Person zu entscheiden ist, die aus der unbewiesen ge- bliebenen Tatsache hätte Rechte ableiten können, eine (teilweise oder volle) Leistungsverweigerung bzw. -einstellung gerechtfertigt sein. Diesfalls ist die Anspruchsberechtigung nach dem SHG – gleich wie der grundrecht- liche Anspruch auf Hilfe in Notlage – gar nicht berührt, da die wirtschaft- liche Notlage nicht erstellt ist und somit beweismässig keine Bedürftigkeit vorliegt (vgl. hierzu BVR 2013 S. 463 E. 7.2.2, 2011 S. 448 E. 3.1, 2009 S. 415 E. 2.3.3 und 4.2.2; BGer 8C_1/2013 vom 4.3.2014 E. 6.2 betreffend VGE 2012/308 vom 26.11.2012; vgl. zur Beweislastverteilung auch Ursprung/Riedi Hunold, Verfahrensgrundsätze und Grundrechtsbeschrän- kungen in der Sozialhilfe, in ZBl 116/2015 S. 403 ff., 413; differenziert: Kathrin Amstutz, Bemerkungen zu VGE 2011/428 vom 18.12.2012, in BVR 2013 S. 481 ff., 485).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.04.2020, Nr. 100.2019.174U, Seite 8 4. 4.1Es ist unbestritten, dass die materielle Grundsicherung die Kosten für eine angemessene Unterkunft umfasst und diese im Sozialhilfebudget als Ausgabeposten anzurechnen sind, wenn eine bedürftige Person auf die Finanzierung einer Unterkunft durch die Sozialhilfe angewiesen ist (vgl. SKOS-Richtlinien B.1 und B.3). Streitig ist dagegen, ob der Beschwerde- führer im April 2019 tatsächlich auf eine durch die Sozialhilfe finanzierte Wohnung angewiesen war und ob ihm für eine solche Unterkunft Kosten entstanden sind. Die Beweislast für diese umstritten gebliebenen Tat- sachen trägt grundsätzlich der Beschwerdeführer, zumal er daraus einen Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe ableitet (E. 3.3 hiervor). 4.2Auf Nachfrage der Instruktionsrichterin führt der Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht aus, er habe für April 2019 zunächst ein Zimmer im Restaurant C.________ mieten wollen. Dieses habe er aber nicht beziehen können, weil der Sozialdienst eine Kostengutspruche trotz frühzeitiger und mehrfacher Aufforderung zu Unrecht verweigert habe. Er habe deshalb im April 2019 anstatt im Restaurant C.________ bei einem Kollegen in E.________ wohnen müssen. Diesem habe er in zwei Raten im April und Mai 2019 eine Miete von Fr. 800.-- in bar bezahlt. Mindestens diesen Betrag fordere er zurück (act. 7). Als Zahlungsnachweis hat der Beschwerdeführer eine «Bestätigung» der behaupteten Barzahlung eingereicht, die besagter Kollege am 5. Juli 2019 unterzeichnet hat (Beilage zur Eingabe vom 6.7.2019, act. 7A). 4.3Die EG B.________ zieht die Glaubwürdigkeit dieser «Bestätigung» in Zweifel: Der Beschwerdeführer habe das Zimmer im Restaurant C.________ – in welchem er bereits früher gewohnt habe – nach Erhalt des ALV-Taggeldes im Dezember 2018 umgehend gekündigt. Damals habe er angegeben, fortan entweder bei Kollegen in E.________ oder bei seiner Ehefrau in B.________ wohnen zu wollen. Bei der Prüfung des erneuten Sozialhilfeantrags (für die Zeit ab April 2019) habe der Beschwerdeführer dann angegeben, er habe bei seinen Kollegen in E.________ gewohnt. Die Gemeinde geht aber davon aus, dass der Beschwerdeführer sich «wohl eher» bei seiner Ehefrau aufgehalten habe, da er im betreffenden Zeitraum Einzahlungen auf sein eigenes Konto fast

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.04.2020, Nr. 100.2019.174U, Seite 9 ausnahmslos bei der Poststelle B.________ vorgenommen habe. Sie könne zudem nicht nachvollziehen, weshalb der Beschwerdeführer in den Monaten ohne Anspruch auf sozialhilferechtliche Unterstützung kein gemietetes Zimmer benötigte und zeitgleich mit der Beantragung von Sozialhilfe wieder auf ein solches angewiesen sein soll. Im Weiteren weist die Gemeinde darauf hin, dass der Beschwerdeführer die angebliche Mietzinszahlung bisher nicht erwähnt habe. Abgesehen davon, dass weder der Haupt- noch der Untermietvertrag aktenkundig seien, liege die geltend gemachte Miete um Fr. 400.-- über den Ansätzen gemäss ihren Richtlinien. Gemäss telefonischer Auskunft der Einwohnerkontrolle E.________ verfüge die Wohnung des Kollegen über drei Zimmer und es lebe dort eine 3-köpfige Familie. Es könne somit davon ausgegangen werden, dass in der Wohnung ohnehin kein leerstehendes Zimmer zur Vermietung frei sei (zum Ganzen Stellungnahme der Gemeinde vom 24.7.2019, act. 11; Beschwerdeantwort, act. 4; Beschwerdeantwort vor der Vorinstanz, Vorakten RSA pag. 11 ff.). 4.4Zu diesen aufgrund der Akten nachvollziehbaren Ausführungen äussert sich der Beschwerdeführer nicht. Namentlich erklärt er weder schlüssig, weshalb er ab dem Zeitpunkt, ab dem er ausgesteuert wurde und wieder Sozialhilfeleistungen beanspruchte, eine eigene Unterkunft be- nötigte, noch warum er seinem Kollegen für den April 2019 angeblich eine Miete bezahlen musste, obschon derselbe Kollege für die Monate zuvor keinen Mietzins verlangt haben soll (vgl. Aktennotiz des Sozialdienstes vom 19.3.2019, act. 3D). Es überrascht auch, dass der Beschwerdeführer dieses angebliche Untermietverhältnis nicht bereits in der Beschwerde vom 17. Mai 2019 erwähnte, sondern erst in seiner Eingabe vom 6. Juli 2019, nachdem ihn die Instruktionsrichterin aufgefordert hatte, eine allfällige Miet- zinszahlung für das Zimmer im Restaurant C.________ zu belegen. In seiner Beschwerde hatte er noch unbeirrt auf den Untermietvertrag für ein Zimmer im C.________ verwiesen und die Aufnahme der entsprechenden Wohnkosten ins Budget für den April 2019 verlangt. Dem im Verkehr mit Sozialhilfebehörden nicht unerfahrenen Beschwerdeführer hätte zudem von Anfang an bewusst sein müssen, dass es für die Erstattung von Wohnkosten eines genügenden Zahlungsnachweises bedarf und dass eine erst mehrere Wochen nach Beendigung des angeblichen Mietverhältnisses

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.04.2020, Nr. 100.2019.174U, Seite 10 ausgestellte Bestätigung für eine Barzahlung durch einen Kollegen nicht ausreicht. Dass der Beschwerdeführer offenbar keinen schriftlichen Vertrag unterzeichnet bzw. einen solchen jedenfalls nicht vorgelegt hat, ist daher nur schwer erklärbar. Insgesamt ergeben sich zusammen mit den vom Sozialdienst erwähnten Ungereimtheiten in der Tat erhebliche und unüberwindbare Zweifel an der eingereichten «Bestätigung», weshalb diese als Nachweis für die behauptete Mietzinszahlung nicht genügt. 4.5Selbst wenn man auf die Angaben des Beschwerdeführers ab- stellen wollte, steht gestützt auf seine zuletzt vorgebrachten Erklärungen fest, dass er im April 2019 über eine Unterkunft verfügte, obwohl er noch in seiner Beschwerde an das Verwaltungsgericht behauptete, er sei «obdach- los geblieben», weil er das Zimmer im C.________ nicht habe beziehen können (Beschwerde S. 2). Zudem hätte das Budget für den April 2019 auch dann keinen Fehlbetrag ausgewiesen, wenn die Wohnkosten darin aufgenommen worden wären: Denn wie die Gemeinde zu Recht ausführt, werden für einen 4-Personen-Haushalt Wohnkosten von maximal Fr. 1'600.-- übernommen, was einem Betrag von höchstens Fr. 400.-- pro Person entspricht. Für den Grundbedarf wären aber gleichzeitig nicht Fr. 977.-- (1-Personen-Haushalt), sondern Fr. 528.-- einzusetzen gewesen (nach den im April 2019 gültigen SKOS-Richtlinien; Stellungnahme der Ge- meinde vom 24.7.2019, act. 11). Im Ergebnis wäre im Budget für den April 2019 mithin ein noch etwas höherer Überschuss ausgewiesen worden als von der Gemeinde ursprünglich berechnet (Fr. 281.15 anstatt Fr. 232.15). 4.6Zusammengefasst vermag der Beschwerdeführer nicht rechts- genüglich nachzuweisen, dass er im April 2019 auf wirtschaftliche Unter- stützung für die Finanzierung einer Unterkunft angewiesen war. Im Ergeb- nis ist folglich nicht zu beanstanden, dass die EG B.________ im Sozialhilfebudget für April 2019 keine Wohnkosten berücksichtigte.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.04.2020, Nr. 100.2019.174U, Seite 11 5. Zu den übrigen vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ausgabeposten ergibt sich Folgendes: Was das D.________-Abonnement für den April 2019 anbelangt, ist nicht aktenkundig, dass der Beschwerdeführer beim Sozialdienst jemals um Übernahme der damit verbundenen Kosten ersucht hätte. Auch im Verfahren vor der Vorinstanz war das Abonnement kein Thema. Nach eigenen Angaben hat der Beschwerdeführer die Zeitschrift im April 2019 auch gar nicht abonniert (Eingabe vom 6.7.2019, act. 7). Somit bestehen keine Gründe, die Abonnementskosten im Grundlagenbudget zu berücksichtigen. Gleiches gilt in Bezug auf die Mahngebühren für die nicht fristgerecht bezahlten Kostenbeteiligungen der obligatorischen Krankenversicherung. Diese Gebühren wurden dem Beschwerdeführer erst am 7. und am 21. Juli 2019 in Rechnung gestellt (Beilagen 1 und 2 zur Eingabe vom 22.7.2019, act. 9A), im Budget für April 2019 waren sie nicht zu berücksichtigen. Die beiden Kostenbeteiligungen vom 6. und 20. April 2019 im Umfang von Fr. 192.40 überstiegen den Überschuss (Fr. 232.15 bzw. Fr. 281.15) nicht. Eine Bedürftigkeit bzw. ein Anspruch auf wirtschaftliche Unterstützung für den Monat April 2019 wäre folglich auch dann nicht ausgewiesen, wenn die entsprechenden Auslagen im Grundlagenbudget berücksichtigt worden wären. Die Beschwerde ist daher unbegründet und abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdeführer. Es sind weder Verfahrenskosten zu erheben (Art. 53 SHG), noch Parteikosten zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 Abs. 1 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.04.2020, Nr. 100.2019.174U, Seite 12 Demnach entscheidet die Einzelrichterin:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
  2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten ge- sprochen.
  3. Zu eröffnen:
  • Beschwerdeführer
  • Beschwerdegegnerin
  • Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland Die Einzelrichterin:Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angele- genheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Bern
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BE_VG_001
Gericht
Be Verwaltungsgericht
Geschaftszahlen
BE_VG_001, 100 2019 174
Entscheidungsdatum
20.04.2020
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026