100.2019.172/173U STN/IMA/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 9. März 2020 Verwaltungsrichter Stohner Gerichtsschreiberin Imfeld Steuerverwaltung des Kantons Bern Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern Beschwerdeführerin gegen A.________ Beschwerdegegnerin und Steuerrekurskommission des Kantons Bern Nordring 8, 3013 Bern betreffend Kantons- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer 2013 (Entscheide der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 9. Mai 2019; 100 18 262, 200 18 202)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.03.2020, Nrn. 100.2019.172/ 173U, Seite 2 Sachverhalt: A. Mit Verfügungen vom 12. Januar 2016 veranlagte die Steuerverwaltung des Kantons Bern A.________ für das Steuerjahr 2013 abweichend von deren Selbstdeklaration auf ein steuerbares Einkommen von Fr. 10'428.-- bei den Kantons- und Gemeindesteuern sowie auf Fr. 19'678.-- bei der direkten Bundessteuer. Die Abweichung beruhte im Wesentlichen darauf, dass sie eine Leistung der niederländischen Sociale Verzekeringsbank (nachfolgend: SVB) von Fr. 17'583.-- nicht als (steuerbare) AHV-Rente, sondern als weitere nicht steuerbare Einkünfte qualifizierte, gleichzeitig aber ein Einkommen von Fr. 17'514.-- einer einfachen Gesellschaft aufrechnete, an der A.________ im Rahmen einer Erbengemeinschaft beteiligt ist. Die dagegen erhobenen Einsprachen wies die Steuer- verwaltung mit Entscheiden vom 22. Mai 2018 ab. Die Leistung der SVB ordnete sie dabei wieder unter dem Titel «AHV- und IV-Renten» ein; sie nahm jedoch eine Steuerausscheidung vor, wodurch die Leistung nur satz- bestimmend berücksichtigt wird. B. Mit Eingaben vom 23. Mai und 30. Mai 2018 erhob A.________ (sinngemäss) Rekurs und Beschwerde bei der Steuerrekurskommission des Kantons Bern (StRK), die die Rechtsmittel mit Entscheiden vom 9. Mai 2019 teilweise guthiess und den Anteil von A.________ am Einkommen der einfachen Gesellschaft sowohl bei den Kantons- und Gemeindesteuern als auch der direkten Bundessteuer auf Fr. 5'838.-- reduzierte. Bezüglich der Leistung der SVB im Umfang von Fr. 17'583.-- bestätigte sie, dass diese nur satzbestimmend zu berücksichtigen sei. Die Akten wies sie zur Neufestsetzung des steuerbaren Einkommens im Sinn der Erwägungen an die Steuerverwaltung zurück.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.03.2020, Nrn. 100.2019.172/ 173U, Seite 3 C. In einer einzigen Rechtsschrift vom 17. Mai 2019 hat die Steuerverwaltung sowohl betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern als auch die direkte Bundessteuer 2013 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie bean- tragt, die Entscheide der StRK vom 9. Mai 2019 seien soweit die Besteue- rung der Rente der SVB betreffend aufzuheben und die Sache sei zur Neu- veranlagung an sie zurückzuweisen. Am 20. Mai 2019 hat der damalige Abteilungspräsident die Verfahren be- treffend die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundes- steuer vereinigt. Die StRK beantragt mit Beschwerdevernehmlassung vom 28. Mai 2019 die Gutheissung der Beschwerden. A.________ hat am 7. Juni 2019 eine Beschwerdeantwort eingereicht, ohne einen ausdrücklichen Antrag zu stellen. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat sich nicht vernehmen lassen. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerden als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 201 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] und Art. 145 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] so- wie Art. 9 Abs. 3 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]). Bei den angefochtenen Rückweisungsentscheiden handelt es sich um Endentscheide, verbleibt der Steuerverwaltung doch kein Entscheidungsspielraum mehr; die Rückwei- sung dient nur noch der (rechnerischen) Umsetzung des Angeordneten
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.03.2020, Nrn. 100.2019.172/ 173U, Seite 4 (BVR 2017 S. 205 E. 1.4 mit Hinweisen). Die zusätzlichen Voraussetzun- gen von Art. 74 Abs. 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 3 VRPG für die Anfechtung von Zwischenentscheiden müssen daher nicht erfüllt sein. Die Steuerverwal- tung ist zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde befugt (Art. 79 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 201 Abs. 2 StG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 141 Abs. 1 DBG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 151 StG i.V.m. Art. 81 Abs. 1 und Art. 32 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 DBG). Auf die Beschwerden ist einzutreten. 1.2Sind sowohl Entscheide bezüglich der Kantons- und Gemeinde- steuern als auch der direkten Bundessteuer angefochten, so muss das Verwaltungsgericht zwei Urteile fällen, zumal es sich um verschiedene Steuern handelt, die unterschiedlichen Gemeinwesen zustehen und in ge- trennten Verfahren veranlagt werden. Allerdings können die Entscheide in ein und derselben Urteilsschrift getroffen werden (vgl. BGE 142 II 293 E. 1.2, 135 II 260 E. 1.3.1, 130 II 509 E. 8.3). Weil vorliegend die einschlä- gigen Bestimmungen des kantonalen und eidgenössischen Rechts weitge- hend gleich lauten, rechtfertigt sich die gemeinsame Beurteilung der Strei- tigkeit hinsichtlich kommunaler, kantonaler und eidgenössischer Steuern. 1.3Da der Streitwert beider Verfahren unter Fr. 20'000.-- liegt, fällt die Behandlung der Beschwerden in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 1.4Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtenen Entscheide auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Streitig ist einzig die Besteuerung der Leistung, die der Beschwerdegegne- rin von der SVB ausgerichtet wird. Dabei ist zunächst die Steuerpflicht nach Landesrecht und anschliessend (gegebenenfalls) die Vereinbarkeit der schweizerischen Regelung mit dem Staatsvertragsrecht zu beurteilen (vgl. VGE 2017/24/25 vom 29.6.2018 E. 2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.03.2020, Nrn. 100.2019.172/ 173U, Seite 5 2.1Gemäss Art. 19 Abs. 1 StG bzw. Art. 16 Abs. 1 DBG unterliegen grundsätzlich alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte der Einkom- menssteuer (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezem- ber 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]). Steuerbar sind insbesondere alle Ein- künfte aus der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, aus Ein- richtungen der beruflichen Vorsorge und aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge, einschliesslich der Kapitalabfindungen und Rückzahlungen von Einlagen, Prämien und Beiträgen (Art. 26 Abs. 1 StG; Art. 22 Abs. 1 DBG). Diese Einkünfte sind in vollem Umfang zu versteuern (Steiner/Lang, in Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 3. Aufl. 2017, Art. 22 DBG N. 5 und 6). Als Einkünfte aus Vorsorge gelten unter anderem auch Leistungen von ausländischen staatlichen Sozialversicherungen, die mit der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vergleichbar sind (vgl. BGE 88 I 125 E. 1; BGer 2C_651/2017 und 2C_652/2017 vom 2.11.2017 E. 2.3, 2C_530/2010 vom 21.3.2011 E. 2.2; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl. 2016, Art. 22 N. 22). 2.2Die Beschwerdegegnerin bezieht von der niederländischen SVB eine sogenannte AOW-Leistung, die sie für das Jahr 2013 mit Fr. 17'583.-- angibt (vgl. Steuererklärung 2013 Formular 2 und Details zu den Veran- lagungsverfügungen 2013, Vorakten StV [act. 3B] pag. 33 und 42-44). Es handelt sich dabei um eine Grundrente nach dem niederländischen Allge- meinen Altersgesetz (Algemene Ouderdomswet [AOW]; vgl. <www.svb.nl>, Rubriken «AOW-Leistung/Was bedeutet AOW?/Was ist eine AOW-Leis- tung?»). Dieses Gesetz regelt die obligatorische, kollektive Altersrente in den Niederlanden (vgl. <https://nl.wikipedia.org/wiki/Algemene_Ouder- domswet>), die Teil der 1. Säule ist (vgl. <https://nl.wikipedia.org/wiki/ Pensioen>). Die AOW-Rente ist demnach mit einer AHV-Rente vergleich- bar. Die StRK hat daher zu Recht erwogen, dass die AOW-Rente der Be- schwerdegegnerin gemäss Art. 26 Abs. 1 StG bzw. Art. 22 Abs. 1 DBG in der Schweiz grundsätzlich vollumfänglich steuerbar ist.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.03.2020, Nrn. 100.2019.172/ 173U, Seite 6 3. Im Folgenden ist zu prüfen, ob das Staatsvertragsrecht der Besteuerung der von der SVB an die Beschwerdegegnerin ausgerichteten Rente durch die Schweiz entgegensteht. 3.1Nicht streitig ist, dass das Abkommen vom 26. Februar 2010 zwi- schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (DBA-NL; SR 0.672.963.61) auf den vorliegen- den Fall Anwendung findet: Es gilt für Personen, die in einem oder in bei- den Vertragsstaaten ansässig sind (Art. 1 DBA-NL). Ansässig im Sinn des Abkommens ist eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort auf- grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Ge- schäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist (Art. 4 Abs. 1 DBA-NL; vgl. auch den gleichlautenden Art. 4 Abs. 1 des OECD-Musterabkommens [Fassung vom 22.7.2010] zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen [OECD-MA]). Die Beschwerdegegnerin ist aufgrund ihres Wohnsitzes in der Schweiz steuerpflichtig (vgl. Art. 4 Abs. 1 und 2 StG; Art. 3 Abs. 1 und 2 DBG) und somit hier ansässig. Zudem steht die Erhe- bung von Einkommenssteuern infrage (vgl. Art. 2 Abs. 1 DBA-NL). 3.2Streitig ist hingegen, ob das Besteuerungsrecht für die AOW-Leis- tung der Schweiz als Ansässigkeitsstaat der Beschwerdegegnerin zusteht. – Gemäss Art. 18 Abs. 1 DBA-NL können Ruhegehälter und ähnliche Ver- gütungen sowie Renten, die an eine in einem Vertragsstaat ansässige Per- son gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden. Aufgrund des Sozialversicherungssystems eines Vertragsstaats an eine im anderen Ver- tragsstaat ansässige Person gezahlte Renten oder andere Leistungen kön- nen nur in diesem anderen Staat besteuert werden. Als Leistungen auf- grund der Sozialversicherungsgesetzgebung gelten in der Regel solche aus der 1. Säule sowie damit vergleichbare ausländische Zahlungen (Zü- ger/von Ah, in Zweifel/Beusch/Matteotti [Hrsg.], Kommentar zum Schweize- rischen Steuerrecht, Internationales Steuerrecht, 2015, Art. 18 N. 147). Nach Art. 18 Abs. 1 DBA-NL liegt das Recht, Ruhegehälter, Renten und Sozialversicherungsleistungen zu besteuern grundsätzlich beim Ansässig-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.03.2020, Nrn. 100.2019.172/ 173U, Seite 7 keitsstaat der Empfängerinnen und Empfänger der Leistungen (Botschaft des Bundesrats zur Genehmigung eines Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und den Niederlanden [nachfolgend: Botschaft DBA- NL], in BBl 2010 S. 5787 ff., 5797; Züger/von Ah, a.a.O., Art. 18 N. 164; Frantisek J. Safarik, Das neue Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz - Niederlande, in ASA 79 S. 937 ff., 969). Das OECD-MA, auf dem das DBA- NL basiert (vgl. Botschaft DBA-NL S. 5788 und 5791), sieht als Grundsatz ebenfalls die Besteuerung von Ruhegehältern und Renten durch den An- sässigkeitsstaat vor (Art. 18 OECD-MA; vgl. Model Tax Convention on Income and on Capital, Condensed Version, 2010 [nachfolgend: OECD- Kommentar], Art. 18 N. 1). In Abweichung von Art. 18 Abs. 1 DBA-NL steht das Besteuerungsrecht gemäss Art. 18 Abs. 2 DBA-NL unter gewissen, kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen dem Quellenstaat zu, d.h. dem Vertragsstaat, aus dem die Leistung stammt. Unter anderem wird voraus- gesetzt, dass die Leistung im Ansässigkeitsstaat einem (vergünstigten) Spezialsteuersatz unterliegt oder weniger als 90 % ihres Bruttobetrags besteuert wird. Da die Schweiz Ruhegehälter nach dem ordentlichen Satz besteuert, dürfte diese Ausnahmeregelung aus Sicht der Schweiz nicht zur Anwendung gelangen (Botschaft DBA-NL S. 5797; Züger/von Ah, a.a.O., Art. 18 N. 164; Frantisek J. Safarik, a.a.O., S. 969). 3.3Die Vorinstanz hat wie zuvor die Steuerverwaltung erwogen, ge- mäss Art. 18 Abs. 1 Satz 2 DBA-NL könnten Renten oder andere Leistun- gen, die aufgrund des Sozialversicherungssystems gezahlt werden, nur im Quellenstaat besteuert werden (vgl. angefochtene Entscheide E. 6). In den Verwaltungsgerichtsbeschwerden bringt die Steuerverwaltung nun vor, in Art. 18 Abs. 1 Satz 2 DBA-NL werde der Ansässigkeitsstaat als «der an- dere Vertragsstaat» bezeichnet und das Besteuerungsrecht «diesem ande- ren Staat» zugeteilt. Ansässigkeitsstaat sei die Schweiz. Das DBA-NL schränke das Besteuerungsrecht der Schweiz somit nicht ein, weshalb die Rente vollumfänglich steuerbar sei (Beschwerden Ziff. 2.3 ff.). Die StRK schliesst sich in ihrer Beschwerdevernehmlassung diesen Ausführungen der Steuerverwaltung an und beantragt die Gutheissung der Beschwerden (vgl. Beschwerdevernehmlassung S. 1). Die Beschwerdegegnerin führt dazu aus, die Rente der SVB unterliege bereits in den Niederlanden der Einkommenssteuer; der entsprechende Betrag werde jeweils vor der Aus-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.03.2020, Nrn. 100.2019.172/ 173U, Seite 8 zahlung von der AOW-Leistung abgezogen. Wenn die Rente in der Schweiz ebenfalls besteuert werde, liege eine Doppelbesteuerung vor (vgl. Beschwerdeantwort S. 2). 3.4Die AOW-Rente als obligatorische, kollektive Altersrente der Nieder- lande und Teil der 1. Säule stellt eine Sozialversicherungsleistung im Sinn von Art. 18 Abs. 1 Satz 2 DBA-NL dar. Gemäss dessen Wortlaut steht das Besteuerungsrecht für solche Renten oder Leistungen, die aufgrund des Sozialversicherungssystems eines Vertragsstaats gezahlt werden, nur dem anderen Vertragsstaat, in dem die Leistungsempfängerin bzw. der Leis- tungsempfänger ansässig ist, d.h. dem Ansässigkeitsstaat, zu. Dieses Ver- ständnis der Bestimmung wird in der Botschaft zum DBA-NL ausdrücklich festgehalten und ist auch in der Lehre unbestritten. Zudem entspricht es der Zuteilungsregel für Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen gemäss Art. 18 OECD-MA. Derselbe Ausdruck «nur in diesem anderen Staat be- steuert» wie in Art. 18 Abs. 1 Satz 2 DBA-NL findet sich auch in Art. 11 Abs. 1 DBA-NL betreffend die Besteuerung von Zinsen, der das Besteue- rungsrecht dem Ansässigkeitsstaat der Zinsgläubigerin bzw. des Zinsgläu- bigers zuteilt (Frantisek J. Safarik, a.a.O., S. 960; OECD-Kommentar, Art. 11 N. 5; Markus Weidmann, in Zweifel/Beusch/Matteotti [Hrsg.], Kom- mentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Internationales Steuerrecht, 2015, Art. 11 N. 36). Das Interesse an einer einheitlichen Auslegung des DBA-NL spricht ebenfalls dafür, den Ausdruck in Art. 18 Abs. 1 Satz 2 DBA-NL als Bezeichnung für den Ansässigkeitsstaat zu verstehen. Nach dem Gesagten darf gemäss Art. 18 Abs. 1 Satz 2 DBA-NL die der Be- schwerdegegnerin gezahlte AOW-Leistung nur in der Schweiz als Ansäs- sigkeitsstaat der Leistungsempfängerin besteuert werden. Die Ausnahme- bestimmung von Art. 18 Abs. 2 DBA-NL greift im vorliegenden Fall nicht, da die Schweiz Ruhegehälter und Renten voll besteuert (vgl. zum Ganzen vorne E. 3.2). Die Beschwerdegegnerin bringt nichts vor, was diese Beur- teilung als unzutreffend erscheinen liesse. Insbesondere ändert der Um- stand, dass die Niederlande anscheinend gestützt auf innerstaatliches Recht eine Abgabe auf der AOW-Leistung der Beschwerdegegnerin erhe- ben, nichts daran, dass das Besteuerungsrecht in Art. 18 Abs. 1 DBA-NL ausschliesslich der Schweiz zugeteilt wird. Im Übrigen hat die SVB die Be- schwerdegegnerin mit Schreiben vom 4. Juni 2012 ausdrücklich auf die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.03.2020, Nrn. 100.2019.172/ 173U, Seite 9 Möglichkeit hingewiesen, beim niederländischen Finanzamt (Belastingdienst) eine Steuerbefreiung zu beantragen (vgl. Beilage [in act. 4A] zur Beschwerdeantwort). 3.5Zusammenfassend steht Art. 18 DBA-NL der Besteuerung der an die Beschwerdegegnerin ausgerichteten AOW-Leistung durch die Schweiz nicht entgegen. Die Rente ist somit gemäss Art. 26 Abs. 1 StG bzw. Art. 22 Abs. 1 DBG als Einkommen zu besteuern. Die Beschwerden erweisen sich als begründet und sind gutzuheissen. Die angefochtenen Entscheide sind aufzuheben und die Sache ist zur neuen Veranlagung der Beschwerde- gegnerin im Sinn der Erwägungen an die Steuerverwaltung zurückzuwei- sen. 4. 4.1Bei diesem Ausgang der Verfahren sind die Kosten der Verfahren vor dem Verwaltungsgericht der unterliegenden Beschwerdegegnerin auf- zuerlegen (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 1 DBG; vgl. auch Praxisfestlegung vom 24.3.2015 zur Kos- tenpflicht der notwendig am Verfahren beteiligten privaten Beschwerde- gegnerschaft). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 Abs. 3 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 4 DBG und Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021]). 4.2Die Kosten der Verfahren vor der StRK sind entsprechend dem Ausgang der verwaltungsgerichtlichen Verfahren neu zu verlegen. Unter Berücksichtigung der AOW-Leistung im Umfang von Fr. 17'583.--, die der Beschwerdegegnerin als Einkommen aufzurechnen ist, hat sie auch in den Verfahren vor der StRK als vollständig unterliegend zu gelten, weshalb sie kostenpflichtig wird (Art. 102 VRPG i.V.m. Art. 200 Abs. 1 StG; Art. 144 Abs. 1 DBG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 102 VRPG i.V.m. Art. 200 Abs. 4 StG; Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.03.2020, Nrn. 100.2019.172/ 173U, Seite 10 5. Rückweisungsentscheide gelten nach der Regelung des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) in der Regel als Zwischenentscheide, die nur unter den (zu- sätzlichen) Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG mit dem in der Hauptsache offenstehenden Rechtsmittel selbständig angefochten werden können. Hier dient die Rückweisung an die Steuerverwaltung bloss der (rechnerischen) Umsetzung der Anordnungen des Verwaltungsgerichts, weshalb es sich vorliegend dennoch um einen Endentscheid im Sinn von Art. 90 BGG handeln dürfte (vgl. BGE 145 III 42 E. 2.1, 140 V 321 E. 3.2). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.03.2020, Nrn. 100.2019.172/ 173U, Seite 11 4. a) Die Kosten der Verfahren vor der Steuerrekurskommission des Kan- tons Bern, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'000.--, wer- den der Beschwerdegegnerin auferlegt. b) Für die Verfahren vor der Steuerrekurskommission des Kantons Bern werden keine Parteikosten gesprochen. 5. Zu eröffnen: