100.2019.168U publiziert in BVR 2020 S. 489 DAM/BIP/ROS Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 22. Juli 2020 Verwaltungsrichter Häberli, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Daum, Verwaltungsrichter Keller Gerichtsschreiber Bieri A.________ vertreten durch Rechtsanwalt ... Beschwerdeführerin gegen Kanton Bern Finanzdirektion, Münsterplatz 12, 3011 Bern Beschwerdegegner betreffend Kündigung des Arbeitsverhältnisses (Entscheid der Finanz- direktion des Kantons Bern vom 11. April 2019; 2018.FINGS.839)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.07.2020, Nr. 100.2019.168U, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________ war seit 1. Oktober 2011 unbefristet als Sachbearbeiterin bei der Steuerverwaltung des Kantons Bern angestellt. Sie war in der Abteilung B.________ des Geschäftsbereichs ... tätig. Am 26. März 2018 meldete sich C.________ beim Steuerverwalter des Kantons Bern und beklagte sich über A.. Sie habe ohne sein Einverständnis Einsicht in sein Steuer- dossier genommen und anderen Personen Informationen über seine wirt- schaftlichen Verhältnisse gegeben. Ausserdem habe sie Dritten gegenüber den Lohn eines gemeinsamen Freundes offenbart. Mit Verfügung vom 27. September 2018 kündigte die Steuerverwaltung des Kantons Bern das Arbeitsverhältnis mit A. per 31. Dezember 2018, weil diese unberechtigterweise auf zwei Steuerdossiers zugegriffen und das Steuergeheimnis verletzt habe. Gleichzeitig hielt die Steuerverwaltung fest, dass A.________ freigestellt sei. B. Gegen die Kündigungsverfügung erhob A.________ am 29. Oktober 2018 Beschwerde bei der Finanzdirektion des Kantons Bern (FIN). Diese wies die Beschwerde mit Entscheid vom 11. April 2019 ab. C. Hiergegen hat A.________ am 15. Mai 2019 Verwaltungsgerichts- beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren in der Sache erhoben: «1. Der Entscheid der Finanzdirektion des Kantons Bern vom 11. April 2019 sei aufzuheben; 2. Es sei festzustellen, dass die Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit A.________ missbräuchlich ist, da diese ohne triftigen Grund [...] und somit unverschuldet verfügt worden ist, und die Kündigungs- verfügung vom 27. September 2018 sei aufzuheben;
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.07.2020, Nr. 100.2019.168U, Seite 3 3. Die Steuerverwaltung des Kantons Bern sei zu verpflichten, A.________ in einer anderen zumutbaren Stelle in der Kantons- verwaltung im Kanton Bern [...] weiter zu beschäftigen». Mit Beschwerdeantwort vom 17. Juni 2019 beantragt die FIN namens des Kantons Bern die Abweisung der Beschwerde. Gegen C.________ läuft ein Strafverfahren wegen sexueller Nötigung zum Nachteil von A.. Während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens hat die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern deswegen Anklage erhoben. Ein anderes Strafverfahren gegen die Leiterin der Abteilung B. der Steuerverwaltung wegen übler Nachrede zum Nachteil von A.________ wurde am 28. Oktober 2019 eingestellt (Rückzug des Strafantrags im Rahmen eines Vergleichs). A.________ hat zum Stand der beiden Strafverfahren mit Eingabe vom 19. Dezember 2019 Stellung genommen. Mit Eingabe vom 25. März 2020 hat sich A.________ auf Ersuchen des Instruktionsrichters zur Frage geäussert, ob die Kündigung vom 27. Sep- tember 2018 zur Unzeit erklärt worden sei. Dabei hat sie das Rechts- begehren 2 wie folgt geändert: «2. Es sei festzustellen, dass die Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit A.________ nichtig ist. Eventualiter: es sei festzustellen, dass die Kündigungsverfügung missbräuchlich ist und die Kündigungsverfügung vom 27. September 2018 sei aufzuheben». Die FIN hat sich mit Stellungnahme vom 20. März 2020 namens des Kantons Bern zur Frage der Nichtigkeit geäussert und an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde festgehalten. Mit Verfügung vom 27. März 2020 hat der Instruktionsrichter das ver- waltungsgerichtliche Verfahren unter Berücksichtigung der modifizierten Rechtsbegehren fortgesetzt. A.________ hat sich in der Folge zur Stellungnahme der FIN vernehmen lassen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.07.2020, Nr. 100.2019.168U, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teil- genommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind ein- gehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist grund- sätzlich einzutreten (vgl. aber E. 1.2 und 1.3 hiernach). 1.2Die Beschwerdeführerin verlangt mit ihrem Eventualantrag die Fest- stellung der Missbräuchlichkeit der Kündigungsverfügung und deren Auf- hebung (Rechtsbegehren 2, vorne Bst. C). – Dieses Rechtsbegehren erweist sich in zweifacher Hinsicht als unzulässig: Zum einen kann den Anliegen der Beschwerdeführerin mit einem rechtsgestaltenden Begehren (Aufhebung des angefochtenen Entscheids und damit der Kündigung) vollständig Rech- nung getragen werden (vgl. Rechtsbegehren 1; vorne Bst. C). Es fehlt in einem solchen Fall an einem schutzwürdigen Feststellungsinteresse (BVR 2016 S. 273 E. 2.2, 2014 S. 33 E. 1.4). Zum anderen bildet nur der Entscheid der FIN vom 11. April 2019 das (formelle) Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren; er ist an die Stelle der Verfügung der Steuer- verwaltung vom 27. September 2018 getreten (sog. Devolutiveffekt der Be- schwerde; vgl. BGE 136 II 539 E. 1.2; BVR 2018 S. 528 E. 3.3; Merkli/ Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 74 N. 6, Art. 60 N. 7). Die Verfügung ist daher nicht Anfechtungsobjekt der Ver- waltungsgerichtsbeschwerde (vgl. BVR 2010 S. 411 E. 1.4). Auf die Be- schwerde ist somit, soweit das Eventualbegehren betreffend, nicht einzu- treten. 1.3Mit dem Rechtsbegehren 3 beantragt die Beschwerdeführerin, die Steuerverwaltung des Kantons Bern sei zu verpflichten, sie innerhalb der ge- samten Kantonsverwaltung in einer zumutbaren Stelle weiter zu be- schäftigen (vorne Bst. C). – Über die Möglichkeit einer Weiterbeschäftigung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.07.2020, Nr. 100.2019.168U, Seite 5 hat die Anstellungsbehörde nicht bereits im Zeitpunkt der Kündigung zu be- finden, sondern gegebenenfalls in einem späteren Verfahren, wenn sich nämlich im Beschwerdeverfahren betreffend Kündigung herausstellt, dass diese ohne triftigen Grund erfolgt ist und deshalb (oder aus anderen Gründen) unrechtmässig ist (BVR 2010 S. 337 E. 5.2). Streitgegenstand des an die Kündigungsverfügung anschliessenden Verwaltungsjustizverfahrens ist mithin ausschliesslich die Rechtmässigkeit der Kündigung (vgl. zum Be- griff des Streitgegenstands statt vieler BVR 2017 S. 514 E. 1.2 mit Hin- weisen; zum Ganzen VGE 2017/178/179 vom 1.2.2018 E. 3.2). Das Rechts- begehren 3 erweist sich somit als unzulässig. Auf die Beschwerde ist auch insoweit nicht einzutreten. 1.4Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Zunächst ist zu prüfen, ob die Kündigung formell korrekt ergangen ist. 2.1Die Anstellungsbehörde darf das Arbeitsverhältnis gemäss Art. 28 Abs. 1 Bst. b des Personalgesetzes vom 16. September 2004 (PG; BSG 153.01) nicht kündigen, während die Angestellten ohne eigenes Ver- schulden durch Krankheit oder Unfall ganz oder teilweise an der Arbeits- leistung verhindert sind. Die Sperrfrist beträgt ab dem zweiten bis und mit dem fünften Dienstjahr 60 Tage, ab dem sechsten bis und mit dem neunten Dienstjahr 150 Tage und ab dem zehnten Dienstjahr 180 Tage. Kündi- gungen, die während einer Sperrfrist erklärt werden, sind nach Art. 28 Abs. 2 PG nichtig, wobei der Zeitpunkt massgebend ist, in dem die Kündigung zu- geht. Geht eine Kündigungsverfügung innerhalb der Sperrfrist zu, entfaltet sie somit keinerlei Rechtswirkungen (vgl. BVR 2013 S. 417 E. 4.2, 2009 S. 107 E. 9.2; von Kaenel/Zürcher, Personalrecht, in Müller/Feller [Hrsg.], Bernisches Verwaltungsrecht, 2. Aufl. 2013, S. 49 ff., 72 N. 59).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.07.2020, Nr. 100.2019.168U,
Seite 6
2.2Art. 28 Abs. 1 Bst. b PG bezweckt während einer gewissen Dauer
den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor einer Kündigung
zur Unzeit (Randtitel). Die Regelung ist an Art. 336c des Schweizerischen
Obligationenrechts (OR; SR 220) angelehnt (Vortrag des Regierungsrats
zum Personalgesetz, in Tagblatt des Grossen Rats 2004, Beilage 20, S. 13;
zur Vorgängernorm Daniel von Kaenel, Die Beendigung des Angestellten-
verhältnisses nach bernischem Personalrecht, in BVR 1996 S. 193 ff., 199).
– Art. 336c OR liegt folgende Überlegung zu Grunde: Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer sollen gegen das Risiko geschützt werden, die Kündigung
zu einem Zeitpunkt zu erhalten, in dem sie auf Ende der Kündigungsfrist
kaum eine neue Stelle finden können. Die Kündigung soll der angestellten
Person in einem für sie günstigeren Zeitpunkt zugehen. Wird das Arbeits-
verhältnis während der Sperrfrist gekündigt, muss die Kündigung nach Ab-
lauf der Sperrfrist wiederholt bzw. erneut ausgesprochen werden
(BGE 128 III 212 E. 2c und E. 3a [Pra 91/2002 Nr. 153]; Streiff/von Kaenel/
Rudolph, Arbeitsvertrag, 7. Aufl. 2012, Art. 336c OR N. 2 S. 1072 und N. 10
dies, dass die Kündigung nach Ablauf der Sperrfrist erneut verfügt werden
muss (vgl. Daniel von Kaenel, a.a.O., S. 199). Eine blosse Bestätigung des
Kündigungswillens genügt nicht. Nach der Rechtsprechung des Bundes-
gerichts reicht daher eine Stellungnahme in einem Rechtsmittelverfahren
nicht (BGer 1C_296/2008 und 1C_310/2008 vom 5.3.2009, in JAR 2010
S. 219 E. 2.1 und 2.6). Allerdings ist nicht notwendig, dass die Arbeitgeberin
bzw. der Arbeitgeber die Situation nach Ablauf der Sperrfrist neu beurteilt
und nochmals ein Kündigungsverfahren durchführt (vgl. BGE 128 III 212
E. 3a [Pra 91/2002 Nr. 153]).
2.3Sachverhaltlich ergibt sich Folgendes: Die Beschwerdeführerin war
seit 1. Oktober 2011 unbefristet als Sachbearbeiterin bei der Steuer-
verwaltung angestellt, bevor mit Verfügung vom 27. September 2018 die
Kündigung ausgesprochen wurde (vorne Bst. A; Arbeitsvertrag vom
17.8.2011, Vorakten 6C pag. 61-63). Gemäss den Akten war sie vom 2. Mai
2018 bis mindestens am 30. November 2018 durchgehend krank-
geschrieben (vgl. ärztliches Zeugnis vom 17.5.2018 und Mutationsformular
Abwesenheiten; Personalakten betreffend Krankheit/Versicherung [Vor-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.07.2020, Nr. 100.2019.168U, Seite 7 akten 6E] pag. 51 und 70). – Die Parteien erklären übereinstimmend, dass die Kündigungsverfügung dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 27. September 2018 durch Tragen überbracht wurde (vgl. dazu und zum Folgenden Eingaben der Parteien vom 20. bzw. 25.3.2020 [act. 16 und 17]; vgl. auch Beschwerde vom 29.10.2018 im vorinstanzlichen Verfahren S. 2, Akten FIN pag. 16; Empfangsbestätigung der Sendung, Personalakten be- treffend Einsichtnahme in Steuerdossiers [Vorakten 6F] pag. 53). Im Rahmen der Instruktion vor dem Verwaltungsgericht ist klar geworden, dass die Kündigungsverfügung zusätzlich per Post verschickt wurde. Aus den Sendungsinformationen der Schweizerischen Post geht hervor, dass die Kündigungsverfügung am 29. September 2018 in das Postfach des Rechts- vertreters der Beschwerdeführerin gelangte (vgl. act. 16A). Das wird von den Beteiligten ebenfalls anerkannt. 2.4Die Beschwerdeführerin befand sich im 7. Dienstjahr, als sie er- krankte. Die Sperrfrist betrug 150 Tage; sie begann am 2. Mai 2018 und endete am 28. September 2018 (vgl. auch Verfügung vom 6.3.2020 [act. 14]; massgebend für die Berechnung sind die Kalendertage, vgl. dazu etwa Streiff/von Kaenel/Rudolph, a.a.O., Art. 336c OR N. 8 S. 1079). Unstrittig ist, dass die erste Zustellung der Kündigungsverfügung (durch Tragen) am 27. September 2018 während der Sperrfrist erfolgte, was die Nichtigkeit der Kündigung zur Folge hat (vorne E. 2.1). Die Parteien sind sich demgegen- über nicht einig, welche Folgen sich aus der zweiten (postalischen) Zu- stellung der Verfügung nach Ablauf der Sperrfrist ergeben: Die FIN erachtet die zweite Zustellung als massgebend; daher sei die Kündigung formell korrekt nach Ablauf der Sperrfrist ergangen (vgl. Stellungnahme vom 20.3.2020 S. 1, act. 16). Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, es existiere keine zweite Verfügung. Nach Ablauf der Sperrfrist sei nicht eine neue Verfügung, sondern ein gleichlautendes Doppel der während der Sperrfrist zugegangenen Kündigungsverfügung zugestellt worden. Mass- gebend sei die erste Eröffnung. Die Doppelzustellung ändere nichts an der Nichtigkeit der Kündigung (vgl. Stellungnahme vom 1.4.2020 Ziff. 4 S. 2, act. 19; Stellungnahme vom 25.3.2020 Ziff. 3 S. 2, act. 17). 2.5Zwar trifft zu, dass die Steuerverwaltung keine zweite Verfügung er- liess, sondern die Kündigungsverfügung bloss ein zweites Mal eröffnete.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.07.2020, Nr. 100.2019.168U, Seite 8 Eine zweite Kündigungsverfügung ist jedoch nicht zwingend notwendig, um den Schutzzweck von Art. 28 PG zu respektieren. Erforderlich ist allein, dass nach Ablauf der Sperrfrist die Kündigung wiederholt und der Kündigungswille nicht bloss informell bestätigt wird (vgl. vorne E. 2.2). Dieser Vorgabe kann auch durch die erneute Eröffnung der ursprünglichen Verfügung nach- gekommen werden. Die Kündigungsverfügung ist dem Rechtsvertreter un- bestrittenermassen nach Ablauf der Sperrfrist ein zweites Mal zugegangen. Sie wurde dadurch rechtsgültig zugestellt und eröffnet (vgl. Art. 44 VRPG und Art. 137 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Damit wurde das Anstellungs- verhältnis nach Ablauf der Sperrfrist formell korrekt gekündigt. Es ist weder ersichtlich noch wird vorgebracht, dass die Kündigungsverfügung an einem (qualifizierten) Formmangel leiden würde. Schliesslich besteht kein Zweifel daran, dass der Wille der Arbeitsgeberin, das Dienstverhältnis aufzulösen, nach wie vor besteht. 2.6Nach dem Gesagten ist die Kündigung formell rechtmässig er- gangen. Das Feststellungsbegehren, die Kündigung sei nichtig, erweist sich als unbegründet. 3. Weiter ist zu prüfen, ob die Kündigung materiell rechtmässig ist. 3.1Die Anstellungsbehörde kann das Arbeitsverhältnis gemäss Art. 25 PG unter Wahrung einer Frist von drei Monaten auf das Ende eines Monats durch Verfügung kündigen (Abs. 1); sie hat hierfür triftige Gründe anzugeben (Abs. 2 Satz 1). Solche liegen nach Art. 25 Abs. 2 Satz 2 PG insbesondere vor, wenn die oder der Angestellte ungenügende Leistungen erbringt, Wei- sungen der Vorgesetzten wiederholt missachtet hat, durch ihr oder sein Verhalten während der Arbeitszeit das Arbeitsklima nachhaltig stört oder Arbeitskolleginnen, Arbeitskollegen oder in einem Betreuungs- oder Abhängigkeitsverhältnis stehende Personen sexuell belästigt (Bst. a-d). Die gesetzliche Aufzählung ist nicht abschliessend. In der Rechtsprechung sind auch Dienstpflichtverletzungen oder ein zerrüttetes Vertrauensverhältnis als
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.07.2020, Nr. 100.2019.168U, Seite 9 triftige Gründe anerkannt. Mehrere geringfügige Beanstandungen können gesamthaft gesehen einen triftigen Grund abgeben (BVR 2010 S. 157 E. 3.2.1). Ein Verschulden der betreffenden Person wird nicht vorausgesetzt; es genügen auch objektive Gründe. Eine Kündigung ist immer dann sachlich begründet, wenn die Weiterbeschäftigung der betroffenen Person dem öffentlichen Interesse, insbesondere demjenigen an einer gut funktionieren- den Verwaltung, widerspricht (BVR 2012 S. 294 E. 4.1, 2009 S. 443 E. 2.3). 3.2Bei der Beurteilung des Verhaltens der betroffenen Person steht der zuständigen Behörde ein gewisses Ermessen zu, weil sie den tatsächlichen Verhältnissen näher steht als das Gericht. Die Voraussetzungen zur Auf- lösung eines Arbeitsverhältnisses sind aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls zu würdigen und die Auflösung muss stets verhältnismässig sein (BVR 2010 S. 157 E. 3.2.2, 2009 S. 107 E. 9.1; von Kaenel/Zürcher, a.a.O., S. 72 f. N. 60). 4. Die Vorgänge, die zum Kündigungsentscheid geführt haben, stellen sich nach den Akten wie folgt dar: 4.1C.________ rief am 26. März 2018 den Steuerverwalter des Kantons Bern an und beklagte sich über die Beschwerdeführerin. Anschliessend liess er dem Steuerverwalter zwei E-Mails zukommen, in denen er seine Aus- sagen schriftlich wiederholte (vgl. Vorakten 6F pag. 20-19 bzw. pag. 3-1; vorne Bst. A; vgl. auch angefochtener Entscheid E. 2.2): Er kenne die Be- schwerdeführerin privat. Diese habe ihn angerufen und ihm mitgeteilt, er solle seine Steuern und Schulden zahlen und weniger mit seinen Schuhen prahlen. Die Beschwerdeführerin sei neidisch auf ihn und habe daher in seine Unterlagen «reingeschaut». Sie habe kein Recht, über seine wirt- schaftlichen Verhältnisse oder Steuern zu recherchieren. Ausserdem habe sie weiteren Personen von seiner finanziellen Situation erzählt. Zudem habe die Beschwerdeführerin seiner Freundin und deren «Kollegin» Auskunft über den Lohn von D.________ (ein Fussballspieler) gegeben. Mittlerweile wüssten mehrere Personen über dessen Lohn Bescheid. C.________
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.07.2020, Nr. 100.2019.168U, Seite 10 schloss seine Meldung damit, dass er mit den Handlungen der Beschwerde- führerin nicht einverstanden sei; er erwäge rechtliche Schritte. 4.2Eine Logdatenauswertung durch den Sicherheitsbeauftragten der Steuerverwaltung ergab, dass die Beschwerdeführerin im Januar 2018 mit ihrer persönlichen User ID sieben Logdateien auf die ZPV-Nr. von C.________ und 126 Logdateien auf die ZPV-Nr. von D.________ auslöste. Nachweislich wurde das Steuerdokument «Veranlagungsverfügung Einkommen Kanton» von C.________ geöffnet. Bei den weiteren Zugriffen lässt sich nicht im Detail sagen, welche Steuerdaten eingesehen wurden (vgl. Vorakten 6F pag. 18-4). Laut der Steuerverwaltung kann aus der Auswertung geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin die Lohndaten von D.________ gesehen hat. Dazu sei ausreichend gewesen, die ZPV-Nr. einzugeben, da die Lohndaten bei quellensteuerpflichtigen Personen direkt im System einsehbar seien. Es habe kein Dokument geöffnet werden müssen. Hätte der Zugriff nicht funktioniert, dann fänden sich eine Fehlermeldung und ein Fehlereintrag in den Logdateien (vgl. Kündigungsverfügung E. 11 S. 5; Beschwerdeantwort an die FIN vom 13.12.2018 Ziff. 25 S. 6 und Ziff. 13 ff. S. 8 f., Akten FIN pag. 29 bzw. 27-26). 4.3Die Beschwerdeführerin erklärt, sie sei mit C.________ befreundet gewesen (Beschwerde Ziff. 3.2 und 3.3 S. 10). Sie bestreitet allerdings dessen Darstellung in den E-Mails und schildert den Sachverhalt wie folgt: Sie habe ihn nicht mit seinen Steuerschulden oder anderen Schulden konfrontiert. C.________ habe vielmehr sie gebeten, ihm wegen seiner Steuerausstände beim Einreichen eines Steuererlassgesuchs zu helfen. Nur zu diesem Zweck habe sie sich im System eingeloggt und die Veranlagungs- verfügung eingesehen. Dies sei das einzige Dokument, das sie je ange- schaut habe. Auf dieser Grundlage hätte ein privates Beratungsgespräch stattfinden sollen. C., der selber nicht (mehr) über die nötigen Unterlagen verfügte, habe ihr gesagt, sie «habe ja Zugriff auf seine Daten». Die Gespräche über die Steuerausstände hätten nie in Anwesenheit von Dritten stattgefunden (Beschwerde Ziff. 3.2 S. 10). – Anfang Dezember 2017 ist es laut der Beschwerdeführerin nach einer «versuchten Vergewaltigung / sexuellen Nötigung» zum Zerwürfnis zwischen ihr und C. ge- kommen. Dessen Anruf und E-Mails an den Steuerverwalter seien «eine
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.07.2020, Nr. 100.2019.168U, Seite 11 Retourkutsche» in einer zwischenmenschlichen und strafrechtlichen Aus- einandersetzung. Er habe sie bei der Steuerverwaltung «angeschwärzt», nachdem sie gegen ihn Strafanzeige eingereicht habe. Um ihre Darstellung zu bestätigen, hat die Beschwerdeführerin auszugsweise das Protokoll einer delegierten Einvernahme von C.________ beigebracht. Er sagte am 10. Juli 2018 aus, er habe sie fragen wollen, wie er sich «schriftlich an die Steuer- verwaltung wenden müsse, um [s]eine Steuersituation erklären zu können» (vgl. Beschwerde Ziff. 3.3 S. 10 f. und Ziff. 3.9 S. 14 f.; Beschwerdebeilage [BB] 3). – Gegen C.________ ist ein Strafverfahren wegen sexueller Nötigung zum Nachteil der Beschwerdeführerin hängig. Während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wurde deswegen Anklage erhoben (vgl. vorne Bst. C; Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 19.12.2019 Ziff. 2 S. 2, act. 11; Aktennotiz vom 27.11.2019, act. 9). 4.4Zum vorgehaltenen Einsichtnehmen in das Steuerdossier von D.________ äussert sich die Beschwerdeführerin wie folgt: D.________ sei ebenfalls mit ihr befreundet. Dessen Lohn sei im Freundeskreis wiederholt ein Thema gewesen. Sie habe dabei jeweils nur gesagt, wieviel D.________ Medienberichten zufolge verdiene. Er habe ihr im Gespräch wiederholt ge- sagt, dass ihm wohl zu viel Steuern vom Lohn abgezogen würden und habe sie gefragt, ob sich «diesbezüglich nicht etwas machen lasse». Sie habe ihm «wiederum im Sinn eines Freundschaftsdiensts» angeboten, sich zu er- kundigen. Sie habe daraufhin einzig aus diesem Grund versucht, die Steuer- daten von D.________ abzurufen, habe aber die notwendigen Informationen nicht finden können. Sie habe weder Kenntnis von Steuerdaten genommen noch solche weitergegeben (Beschwerde Ziff. 3.4 S. 11). 4.5Die Steuerverwaltung erachtet die Darstellung der Beschwerde- führerin aufgrund der Logdateienauswertung nicht als glaubhaft. Sie hat voll- ständig auf die Darstellung von C.________ abgestellt (vgl. Beschwerde- antwort an die FIN vom 13.12.2018 Ziff. 27 S. 6, Akten FIN pag. 29): Der Zu- griff auf das Steuerdossier von C.________ habe nach dessen angeblichem Vergewaltigungsversuch stattgefunden. Es könne sich daher kaum um einen Freundschaftsdienst gehandelt haben (Kündigungsverfügung E. 10 S. 5; Beschwerdeantwort an die FIN vom 13.12.2018 Ziff. 17 S. 4 f., Akten FIN pag. 31-30). Ausserdem wäre ein Zugriff auf das Steuerdossier nicht
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.07.2020, Nr. 100.2019.168U, Seite 12 notwendig gewesen, um eine solche Anfrage zu beantworten. Die Be- schwerdeführerin hätte C.________ die auf der Internetseite der Steuer- verwaltung zugänglichen Informationen und Formulare zukommen lassen können. Bei der Anfrage von D.________ wäre ausreichend gewesen, diesem die «Steuertabelle Quellensteuer» zu übermitteln (Beschwerde- antwort an die FIN vom 13.12.2018 Ziff. 21 S. 5 und Ziff. 26 S. 6, Akten FIN pag. 30 bzw. pag. 29). Schliesslich habe C.________ die Meldung an den Steuerverwalter über «den Geschäftsaccount seiner Freundin» verschickt. Daraus könne der Rückschluss gezogen werden, dass die Beschwerde- führerin in deren Anwesenheit über die finanzielle Situation von C.________ und D.________ gesprochen habe (Beschwerdeantwort an die FIN vom 13.12.2018 Ziff. 27 S. 6, Akten FIN pag. 29). Die Steuerverwaltung hat da- her das Verhalten der Beschwerdeführerin als «gleichsame[s] ‹Forschen› in fremden Steuerbereichen» gewertet und ist weiter von einer Verletzung des Amts- und Steuergeheimnisses ausgegangen. Die Beschwerdeführerin habe gegen gesetzliche Pflichten und interne Weisungen verstossen. Dies bedeute einen irreversiblen Vertrauensbruch (vgl. Kündigungsverfügung E. 8 f. S. 4 f. und E. 17 f. S. 7; Beschwerdeantwort an die FIN vom 13.12.2018 Schlussfolgerung S. 12, Akten FIN pag. 23). 4.6Die Beschwerdeführerin hat am 12. Oktober 2018 gegen die Leiterin der Abteilung B.________ Strafantrag gestellt wegen übler Nachrede. Die beiden schlossen vor der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern einen Vergleich, worin sich die Leiterin dafür entschuldigt, gegenüber den Mit- arbeiterinnen und Mitarbeitern der Steuerverwaltung den Vorwurf der Steuergeheimnisverletzung als Kündigungsgrund genannt zu haben (vgl. Stellungnahme vom 19.12.2019 Ziff. 1 S. 1 f. mit Beilage, act. 11 und 11a; vgl. auch Beschwerde Ziff. 2.3 S. 6; vorne Bst. C). Im vorinstanzlichen Ver- fahren erklärte die Steuerverwaltung, sie habe aus Rücksichtnahme auf die Beschwerdeführerin bislang darauf verzichtet, eine Strafanzeige wegen Ver- letzung des Amts- bzw. Steuergeheimnisses einzureichen (vgl. Beschwerde- antwort an die FIN vom 13.12.2018 Ziff. 11 S. 8 und Ziff. 27 S. 11, Akten FIN pag. 27 bzw. 24). 4.7Die FIN hat die Rechtmässigkeit der Kündigung mit dem ange- fochtenen Entscheid bejaht. Sie hat dabei offengelassen, ob die Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.07.2020, Nr. 100.2019.168U, Seite 13 schwerdeführerin (ohne Vorliegen einer schriftlichen Einwilligung) Dritten gegenüber Informationen über die finanziellen Verhältnisse von C.________ und D.________ offenbart und damit eine Amts- bzw. Steuergeheimnis- verletzung begangen hat (vgl. E. 3.4 S. 8 und E. 4 S. 10). Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass bereits aus dem nicht bestrittenen Sachverhalt auf die Rechtmässigkeit der Kündigung geschlossen werden dürfe: Die Beschwerdeführerin habe auf zwei Steuerdossiers zugegriffen, die nicht in ihren Aufgabenbereich gehören (Abteilung B., vgl. vorne Bst. A). Sie hätte die Sache der zuständigen Person übergeben müssen und nicht selber aktiv werden dürfen. Sie habe damit ihre Kompetenzen überschritten und die Sorgfaltspflicht im Umgang mit sensiblen Steuerdaten verletzt (angefochtener Entscheid E. 3.4 S. 9; Beschwerdeantwort S. 2). Das Verhalten der Beschwerdeführerin habe für die Steuerverwaltung zu konkreten nachteiligen Folgen geführt, da sich C. beim Steuerverwalter telefonisch und schriftlich beschwert habe. Das Verhalten sei geeignet, dem Ruf der Steuerverwaltung zu schaden. Vor diesem Hinter- grund sei nachvollziehbar, dass die Steuerverwaltung für eine weitere Zu- sammenarbeit das nötige Vertrauen verloren habe (E. 3.4 S. 9 f.). Die FIN erachtet daher den Kündigungsgrund des zerrütteten Vertrauens- verhältnisses als erfüllt. Da die Beschwerdeführerin selber eine Weiter- führung des Anstellungsverhältnisses als nicht mehr zumutbar erachte, komme keine Versetzung als mildere Massnahme in Betracht (vgl. E. 3.5 S. 10). Die FIN hat es aufgrund dieser Überlegungen auch nicht für ange- zeigt erachtet, weitergehende Sachverhaltsabklärungen zu treffen, z.B. ein Parteiverhör durchzuführen oder Drittpersonen zu befragen (vgl. auch Be- schwerdeantwort S. 2). 5. Zu prüfen ist zunächst, ob die FIN auf die Rechtmässigkeit der Kündigung schliessen durfte, weil die Beschwerdeführerin auf zwei Dossiers ausserhalb ihres Zuständigkeitsbereichs zugegriffen hat. 5.1Die Beschwerdeführerin bestreitet, eine (schwerwiegende) Pflicht- verletzung begangen zu haben. Belegt sei einzig, dass sie Einsicht in die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.07.2020, Nr. 100.2019.168U, Seite 14 Veranlagungsverfügung von C.________ genommen und versucht habe, die Daten von D.________ einzusehen, was ihr aber nicht gelungen sei. Sie habe mit dem Einverständnis der beiden auf die Dossiers zugegriffen. Es liege damit kein triftiger Kündigungsgrund vor. Selbst wenn ein Kündigungs- grund vorliegen würde, wäre die Kündigung nicht verhältnismässig an- gesichts der Anstellungsdauer und ihren bisherigen «hervorragende[n] Leis- tungen [...] (nur A-Bewertungen)». Ausserdem habe sie zuvor keine Dienst- pflichten verletzt (vgl. Beschwerde Ziff. 3.8 S. 13, Ziff. 3.12 S. 16 und Ziff. 3.13 S. 17, Ziff. 4 S. 21; Schlussbeurteilung der Vorgesetzten vom 16.11.2017 [BB. 4]). 5.2Eine Dienstpflichtverletzung kann einen triftigen Kündigungsgrund im Sinn von Art. 25 Abs. 2 PG darstellen (vgl. vorne E. 3.1). Ein Kündigungs- grund ist jedoch nur dann triftig, wenn er ein gewisses Gewicht aufweist (BVR 2012 S. 302 E. 4.2.1, 2000 S. 312 E. 2b). Geringfügige Dienstpflicht- verletzungen sind daher nicht mit einer Kündigung zu sanktionieren. An- gebracht mag eine Ermahnung oder eine Warnung sein (von Kaenel/ Zürcher, a.a.O., S. 75 N. 66; Daniel von Kaenel, a.a.O., S. 208; allgemein zur Warnfunktion von Ermahnungen etwa BGer 1C_245/2008 vom 2.3.2008, in Pra 98/2009 Nr. 74 E. 5.3 f.; BVGer A-5641/2019 vom 9.3.2020 E. 3.4.2; Ursprung/Riedi Hunold, Schwerpunkte der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum öffentlichen Personalrecht, in ZBl 2013 S. 295 ff., 299). Das gilt jedenfalls dann, wenn das Vertrauensverhältnis noch nicht unheilbar zerstört ist oder sich die Warnung aus anderen Gründen als sinnlos erweist (vgl. für das Bundespersonalrecht BGE 143 II 443 E. 7.5 [Pra 107/2018 Nr. 114]). Eine einmalige Pflichtverletzung muss nach dem Gesagten eine gewisse Schwere aufweisen, um für sich allein bereits als Kündigungsgrund zu genügen. Dies wäre etwa dann der Fall, wenn aufgrund der Pflicht- verletzung das Vertrauen der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers in die künftige ordnungsgemässe Aufgabenerfüllung objektiv betrachtet wesentlich beeinträchtigt ist (vgl. etwa Appellationsgericht BS VD.2018.164 vom 9.8.2019 E. 2.1.2). Sodann muss sich eine Kündigung stets unter Berück- sichtigung aller Umstände als verhältnismässig erweisen (vorne E. 3.2). Selbst schwerwiegende Pflichtverletzungen vermögen eine Kündigung nicht in jedem Fall zu rechtfertigen (vgl. für ein Beispiel Appellationsgericht BS VD.2018.164 vom 9.8.2019 E. 3.4.9).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.07.2020, Nr. 100.2019.168U, Seite 15 5.3Erstellt ist, dass die Beschwerdeführerin Einsicht in das Steuer- dossier von C.________ genommen hat (vorne E. 4.3 und 5.1). Die Steuer- verwaltung vermag sodann anhand der Logdatenauswertung in plausibler Weise zu begründen, dass es der Beschwerdeführerin gelungen ist, die Lohndaten von D.________ einzusehen (vorne E. 4.2). Die Beschwerde- führerin räumt jedoch nur ein, dies versucht zu haben (vorne E. 4.4 und E. 5.1). Wie es sich damit verhält, muss hier nicht abschliessend geklärt zu werden: Für die Annahme eines Kündigungsgrunds braucht es wie dargelegt eine Pflichtverletzung von ausreichender Schwere. Davon kann bei einer blossen Kompetenzüberschreitung, wie sie der Beschwerdeführerin im vor- liegenden Fall vorgehalten wird (vorne E. 4.7), nicht die Rede sein. Es er- scheint sogar fraglich, ob sich die Beschwerdeführerin überhaupt eine Dienstpflichtverletzung vorwerfen lassen muss, weil sie ohne dienstlichen Anlass auf zwei Steuerdossiers ausserhalb ihres Aufgabenbereichs zuge- griffen hat. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz fehlte es an klaren und schriftlichen Verhaltensregeln zum Zugriff auf Steuerdossiers, an denen sich die Beschwerdeführerin hätte orientieren müssen. Namentlich darf der Be- schwerdeführerin nicht zum Vorwurf gereichen, dass für die Mitarbeitenden der Steuerverwaltung ein Verhaltenskodex besteht, auf den in der Stellen- beschreibung hingewiesen wird (Akten FIN pag. 57; vgl. angefochtener Ent- scheid E. 3.4 S. 9; ferner Kündigungsverfügung E. 17 S. 7). Er findet sich in der Broschüre «Unsere Unternehmenskultur, Vision und Leitbild, Verhaltens- kodex, Feedback-Kultur, Führungskultur» (Akten FIN pag. 80-64). Zwar trifft zu, dass gemäss dem Verhaltenskodex der Steuerverwaltung Menschen und Sachfragen voneinander zu trennen sind (Akten FIN pag. 72). Daraus lässt sich aber keine konkrete Pflicht für die Art und Weise des Umgangs mit Steuerdaten ableiten. Die Verhaltensgrundsätze sind allgemein gehalten. Ihnen lässt sich nichts zur Frage entnehmen, ob und wann auf Steuer- dossiers zugegriffen werden darf, die ausserhalb des Zuständigkeitsbereichs liegen. In der Weisung zum Umgang mit Steuerdaten vom 1. November 2018 (Akten FIN pag. 56-52) finden sich dazu ebenfalls keine Vorgaben. Hin- gewiesen wird vielmehr auf die allgemeinen Regeln im Zusammenhang mit der Geheimhaltung (Amts- und Steuergeheimnis, Erfordernis der schrift- lichen Einwilligung oder der besonderen gesetzlichen Grundlage für Aus- künfte an Dritte; vgl. Ziff. 3 der Weisung). Kommt hinzu, dass die Be- schwerdeführerin keine (technischen) Zugriffsbeschränkungen überwunden
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.07.2020, Nr. 100.2019.168U, Seite 16 hat bzw. überwinden musste, um auf die beiden Steuerdossiers zuzugreifen. Schliesslich ist weder ersichtlich noch vorgebracht, dass die Beschwerde- führerin bereits früher ohne dienstlichen Anlass auf Steuerdossiers ausser- halb ihrs Aufgabenbereichs zugegriffen hätte und deshalb abgemahnt worden wäre. 5.4Von einer schwerwiegenden Pflichtverletzung kann auch nicht mit Blick auf die zu schützenden Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Steuerpflichtigen ausgegangen werden. Durch den internen Zugriff auf die beiden Steuerdossiers hat lediglich die Beschwerdeführerin Kenntnis von den Steuerdaten erlangt. Dadurch wurden das Recht auf Privatsphäre und der Anspruch auf informationelle Selbstbestimmung der betroffenen Steuer- pflichtigen höchstens geringfügig tangiert (vgl. Art. 13 Abs. 1 und 2 der Bun- desverfassung [BV; SR 101]; vgl. zur Bedeutung der Geheimhaltung von Steuerdaten hinten E. 6.1). Eine schwere Pflichtverletzung wäre auch nicht zu bejahen, falls die Beschwerdeführerin nach der Einsichtnahme C.________ angerufen und im persönlichen Gespräch für seine Steuerausstände kritisiert haben sollte (vorne E. 4.1). Auch dadurch wären Dritten gegenüber keine Informationen offenbart worden. Die Kündigung lässt sich mithin nicht mit einem unsorgfältigen Umgang mit Steuerdaten begründen. Unter diesen Umständen fällt nicht entscheidend ins Gewicht, ob die Beschwerdeführerin die Lohndaten von D.________ tatsächlich eingesehen hat oder nur den Versuch hierzu unternommen hat (vgl. auch E. 5.3 hiervor). 5.5Im Zugriff auf die Steuerdossiers von C.________ und von D.________ liegt somit keine schwere Pflichtverletzung, selbst wenn die Be- schwerdeführerin ohne deren Einverständnis gehandelt haben sollte. Es ist daher auch nicht von Belang, ob die Beschwerdeführerin den beiden einen Freundschaftsdienst erweisen wollte oder aus anderen Gründen handelte. Sodann darf die Schwere einer Pflichtverletzung und damit das Vorliegen eines Kündigungsgrunds nicht davon abhängig gemacht werden, ob sich eine steuerpflichtige Person über das Verhalten einer Mitarbeiterin beklagt hat. Entgegen der Steuerverwaltung ist folglich nicht relevant, dass sich C.________ beim Steuerverwalter gemeldet hat, was eine konkrete nach- teilige Folge sei (vgl. vorne E. 4.7). Da keine schwere Pflichtverletzung vor-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.07.2020, Nr. 100.2019.168U, Seite 17 liegt, überzeugt schliesslich auch das Argument nicht, die Beschwerde- führerin habe mit ihrem Verhalten den Ruf der Steuerverwaltung in Mitleiden- schaft gezogen. 5.6Ein zweimaliges Überschreiten des internen Aufgabenbereichs, das gegen keine klaren und schriftlich festgehaltenen Verhaltensregeln ver- stösst, vermag das Vertrauen der Arbeitgeberin in eine Mitarbeiterin nicht derart zu erschüttern, dass von einer weiteren Zusammenarbeit abgesehen werden müsste. Damit durfte die FIN auch nicht von einem zerrütteten Ver- trauensverhältnis ausgehen. Daran ändert nichts, dass die Beschwerde- führerin eine weitere Zusammenarbeit mittlerweile selber als nicht mehr zu- mutbar erachtet (vgl. Beschwerde Ziff. 3.19 S. 20; angefochtener Entscheid E. 3.5 S. 10; vorne E. 4.7). Die Kündigung wegen eines zerrütteten Ver- trauensverhältnisses setzt voraus, dass sich auch die Vorgesetzten im Rahmen des Zumutbaren um eine erträgliche Zusammenarbeit bemüht haben (BVR 2009 S. 443 E. 5.1; VGE 2014/330 vom 19.5.2015 E. 6.1, je mit Hinweis auf BGE 132 III 115 E. 2.2 und 125 III 70 E. 2c; VGE 2017/178/179 vom 1.2.2018 E. 5.2 und 7.1). Davon könnte nicht ausgegangen werden, wenn der Beschwerdeführerin einzig wegen einer internen Kompetenz- überschreitung gekündigt worden wäre. Zwar bringt die Steuerverwaltung vor, die Beschwerdeführerin habe jegliche Gesprächsbereitschaft vermissen lassen und auch damit zu einem zerrütteten Vertrauensverhältnis bei- getragen (vgl. Kündigungsverfügung E. 2 S. 3; vgl. auch Beschwerdeantwort an die FIN vom 13.12.2018 Ziff. 6 S. 7 und Schlussfolgerung S. 12, Akten FIN pag. 28 bzw. 23). Die Vorinstanz hat sich mit diesem Argument jedoch nicht näher auseinandergesetzt und den Vertrauensverlust allein dem unsorgfältigen Umgang mit Steuerdaten zugeschrieben (vgl. vorne E. 4.7). 5.7Nach dem Gesagten hätte die FIN nicht bereits aus dem Umstand auf das Vorliegen eines Kündigungsgrunds schliessen dürfen, dass die Be- schwerdeführerin auf zwei Steuerdossiers ausserhalb ihres Zuständigkeits- bereichs zugegriffen hat. 6.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.07.2020, Nr. 100.2019.168U, Seite 18 Zu prüfen ist weiter, ob sich die Kündigung allenfalls als rechtmässig er- weisen könnte mit Blick auf die der Beschwerdeführerin anfänglich vor- gehaltene Amts- und Steuergeheimnisverletzung. 6.1Aus dem Amts- und Steuergeheimnis ergeben sich für die Mitarbeite- rinnen und Mitarbeiter der Steuerverwaltung gesetzlich geregelte Pflichten: Sie sind nach Art. 58 Abs. 1 PG verpflichtet, über die Angelegenheiten zu schweigen, die ihnen in ihrer dienstlichen Stellung zur Kenntnis gelangen und die ihrer Natur nach oder nach besonderer Vorschrift geheim zu halten sind. Diese Verpflichtung bleibt auch nach Beendigung des Arbeitsverhält- nisses bestehen. Aus Art. 153 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 (StG; BSG 661.11) ergibt sich sodann die Pflicht, das Steuergeheimnis zu wahren (vgl. auch Art. 39 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Ge- meinden [StHG; SR 642.14]; Art. 110 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11]): Wer mit dem Vollzug des Steuergesetzes betraut ist oder dazu beigezogen wird, muss über Tatsachen, die ihr oder ihm in Ausübung des Amtes oder in Er- füllung der Aufgaben bekannt werden, und über die Verhandlungen in den Behörden Stillschweigen bewahren und Dritten den Einblick in amtliche Akten verweigern. Eine Auskunftserteilung an Dritte ist nach Art. 153 Abs. 2 Bst. a StG unter anderem dann zulässig, wenn die steuerpflichtige Person eine schriftliche Einwilligung erteilt (vgl. auch BVR 2019 S. 344 [VGE 2016/39 vom 5.3.2019] nicht publ. E. 2.2). Mit dem Amts- und Steuer- geheimnis soll sichergestellt werden, dass Steuerinformationen nicht Dritten gegenüber offenbart werden (BVR 2017 S. 483 E. 4.3). Amts- und Steuer- geheimnis dienen dem Persönlichkeitsschutz der Steuerpflichtigen und dem Schutz des Veranlagungsverfahrens (Regina Schlup Guignard, in Leuch/ Kästli/Langenegger [Hrsg.], Praxis-Kommentar zum Berner Steuergesetz, Band 2, 2011, Art. 153 N. 2; Zweifel/Hunziker, in Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 3. Aufl. 2017, Art. 110 DBG N. 2 f.; vgl. auch von Kaenel/Zürcher, a.a.O., S. 64 N. 36). Nach dem Ge- sagten kommt der Geheimhaltungspflicht bei Angestellten der Steuer- verwaltung eine zentrale Bedeutung zu. Die Verletzung des Amts- oder Steuergeheimnisses kann als Dienstpflichtverletzung personalrechtliche Konsequenzen haben (Regina Schlup Guignard, a.a.O., Art. 153 N. 8). Je
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.07.2020, Nr. 100.2019.168U, Seite 19 nach den konkreten Umständen könnte eine (einmalige) Steuergeheimnis- verletzung als schwere Pflichtverletzung und damit als Kündigungsgrund an- gesehen werden. 6.2Nach dem Untersuchungsgrundsatz stellen die Behörden den Sach- verhalt von Amtes wegen fest (Art. 18 Abs. 1 VRPG). Sie sind gehalten, diesen richtig und vollständig abzuklären, wobei die Parteien verpflichtet sind, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 20 Abs. 1 VRPG; BVR 2016 S. 65 E. 2.3 mit Hinweisen). Unvollständig ist die Sach- verhaltsfeststellung, wenn die Behörde nicht alle für den Entscheid wesent- lichen Sachumstände und Beweismittel erhoben hat. Unrichtig ist sie, wenn die Behörde die Beweismittel falsch gewürdigt oder einen rechtserheblichen Sachumstand nicht in das Beweisverfahren einbezogen hat (BVR 2004 S. 446 E. 4.2). 6.3Ob die Beschwerdeführerin eine Amts- oder Steuergeheimnis- verletzung begangen hat, lässt sich anhand der Akten nicht beurteilen. Ent- gegen der Steuerverwaltung darf nicht ohne weitere Abklärungen auf die Darstellung von C.________ abgestellt werden. Es erscheint zwar trotz des belasteten Verhältnisses zur Beschwerdeführerin möglich, dass die Schilde- rung von C.________ insgesamt zutrifft. Immerhin bestätigte die Logdaten- auswertung, dass die Beschwerdeführerin auf dessen Dossier zugegriffen hat (vorne E. 4.2). Allerdings kann nicht allein aus dem Umstand, dass die Meldung an den Steuerverwalter über «den Geschäftsaccount seiner Freundin» verschickt wurde, auf eine Steuergeheimnisverletzung geschlossen werden (vgl. vorne E. 4.5). Kommt hinzu, dass die Steuer- verwaltung offenbar keine Strafanzeige wegen Verletzung des Steuer- geheimnisses eingereicht hat und sich die Leiterin im Rahmen eines Straf- verfahrens gar dafür entschuldigte, die Steuergeheimnisverletzung als Kün- digungsgrund genannt zu haben (vgl. vorne E. 4.6).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.07.2020, Nr. 100.2019.168U, Seite 20 6.4Die Vorinstanz hat somit den entscheidwesentlichen Sachverhalt nur lückenhaft erstellt, indem sie nicht näher abgeklärt hat, ob die Beschwerde- führerin Steuerinformationen an Dritte weitergab (vorne E. 4.7). Sie hat nicht alle zumutbaren Beweismassnahmen ergriffen, die zur Klärung des Sach- verhalts beitragen können. In Betracht kommen die Befragung der Be- teiligten und der Personen, denen die Beschwerdeführerin über die finan- zielle Situation von C.________ erzählt und den Lohn von D.________ offen- bart haben soll. Die Beschwerdeführerin hat diesbezüglich mehrere Beweis- anträge gestellt. Auch die Steuerverwaltung hat die Befragung mehrerer Personen beantragt, falls die FIN Zweifel an den Aussagen von C.________ haben sollte (Beschwerdeantwort an die FIN vom 13.12.2018 Ziff. 28 S. 6, Akten FIN pag. 29). Mangels weiterer Sachverhaltsfeststellungen lässt sich nicht schlüssig beurteilen, ob im vorliegenden Fall ein triftiger Kündigungsgrund vorliegt. Es ist nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts, den rechtserheblichen Sachverhalt in entscheidenden Punkten als erste und einzige Instanz zu ermitteln (vgl. für Streitigkeiten aus dem Gebiet des Personalrechts etwa BVR 2016 S. 5 E. 4.2; VGE 2017/48 vom 4.4.2017 E. 4.2; allgemein Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 84 N. 4). Die Be- schwerde ist somit teilweise gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und die Sache ist zur Fortsetzung des Verfahrens an die Vor- instanz zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen (vgl. vorne E. 2), soweit darauf einzutreten ist (vorne E. 1.2 und 1.3). 6.5Das Verwaltungsgericht präjudiziert den Ausgang des Verfahrens vor der FIN mit dem vorliegenden Urteil nicht. Sollten die weiteren Abklärungen ergeben, dass eine Steuergeheimnisverletzung vorliegt, könnte daraus noch nicht ohne weiteres auf die Rechtmässigkeit der Kündigung geschlossen werden. Vielmehr müsste noch geprüft werden, ob sich die Kündigung mit Blick auf alle relevanten Umstände als verhältnismässig erweist (vgl. vorne E. 3.2 und 5.2). Zu berücksichtigen wären namentlich die Anstellungsdauer, das bisherige Verhalten der Beschwerdeführerin und die Schwere der Pflichtverletzung. In diesem Rahmen könnte von Bedeutung sein, ob die Be- schwerdeführerin die Gesprächsbereitschaft verweigerte, was ebenfalls nicht abgeklärt wurde (vgl. vorne E. 5.6), und ob die Steuergeheimnis- verletzung in schädigender Absicht oder bloss in fahrlässiger Weise erfolgte.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.07.2020, Nr. 100.2019.168U, Seite 21 7. 7.1Die Verfahrens- und Parteikosten sind grundsätzlich nach dem Unter- liegerprinzip zu verlegen. Das prozessuale Verhalten einer Partei oder be- sondere Umstände können eine andere Verlegung rechtfertigen (Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG). Als unterliegend im Sinn von Art. 108 Abs. 1 VRPG gilt, wer mit seinen Anträgen nicht durchdringt. Nur teilweise obsiegt, wer nicht mit allen Hauptbegehren oder nur mit einem Eventualantrag durchdringt (Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 108 N. 2). Von keinem voll- ständigen Obsiegen ist auszugehen, wenn mit dem Hauptantrag die Fest- stellung der Nichtigkeit und mit dem Eventualantrag die Aufhebung einer Verfügung verlangt wird (BVR 2009 S. 385 [VGE 23334 vom 2.3.2009] nicht publ. E. 7). Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts ist im Kostenpunkt von einem vollumfänglichen Obsiegen auszugehen, sofern bei Vorliegen eines reformatorischen (Haupt-)Antrags ein Rückweisungsentscheid ergeht und die infolge Rückweisung vorzunehmende Neubeurteilung noch zu einer voll- ständigen Gutheissung des Begehrens führen kann (BVR 2016 S. 222 E. 4.1). 7.2Ein vollständiges Obsiegen ist hier nicht mehr möglich, da sich die Vorinstanz nur noch mit der Frage zu beschäftigen haben wird, ob die Kün- digung in materieller Hinsicht rechtmässig ist. Die Beschwerdeführerin ist so- mit auch kostenmässig nur teilweise als obsiegend zu betrachten. Soweit sie die Feststellung der Nichtigkeit beantragt hat, gilt sie als unterliegend (vgl. E. 7.1 hiervor). Soweit auf Nichteintreten zu entscheiden ist (Rechts- begehren 3; vorne E. 1.3), gilt sie ebenfalls als unterliegend. Die weiteren Punkte, die zu einem Nichteintreten geführt haben (vgl. vorne E. 1.2), sind dagegen von untergeordneter Bedeutung und daher bei der Kosten- verlegung nicht zu berücksichtigen (vgl. betreffend ein unzulässiges Fest- stellungsbegehren in einer Kündigungsstreitigkeit auch BVR 2013 S. 417 [VGE 2012/253 vom 18.2.2013] nicht publ. E. 5 und E. 6.1). Insgesamt er- scheint es gerechtfertigt, die Beschwerdeführerin zu drei Vierteln als ob- siegend zu betrachten. Die Beschwerdeführerin hat daher die Verfahrens- kosten zu einem Viertel zu tragen. Die restlichen Verfahrenskosten sind nicht zu erheben (Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG). Der Kanton Bern hat der Be- schwerdeführerin die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren entstandenen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.07.2020, Nr. 100.2019.168U, Seite 22 Parteikosten zu drei Vierteln zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). 7.3Die FIN wird die im vorinstanzlichen Verfahren entstandenen Kosten neu zu verlegen haben; dazu hat sich das Verwaltungsgericht im Rück- weisungsentscheid nicht zu äussern (vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 108 N. 5; VGE 2017/48 vom 4.4.2017 E. 5). 8. Gegen das vorliegende Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An- gelegenheiten an das Bundesgericht geführt werden (Art. 82 ff. des Bundes- gesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]), zumal der massgebende Streitwert im Sinn Art. 51 ff. i.V.m. Art. 85 Abs. 1 BGG erreicht ist. Soweit es sich um einen Zwischen- entscheid im Sinn von Art. 93 BGG handelt (vgl. etwa BGE 135 II 30 E. 1.3, 133 V 477 E. 4.2), ist die Beschwerde aber nur zulässig, wenn die zusätz- lichen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sind. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.07.2020, Nr. 100.2019.168U, Seite 23 3. Der Kanton Bern (Finanzdirektion) hat der Beschwerdeführerin die Par- teikosten für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, festgesetzt auf Fr. 6ʹ106.30 (inkl. Auslagen und MWSt), zu drei Vierteln, ausmachend Fr. 4'579.75 (inkl. Auslagen und MWSt), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen: