100.2019.155/156U ARB/IMA/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 25. November 2019 Verwaltungsrichterin Arn De Rosa Gerichtsschreiberin Imfeld A.________ AG Beschwerdeführerin gegen Steuerverwaltung des Kantons Bern Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin und Steuerrekurskommission des Kantons Bern Nordring 8, 3013 Bern betreffend Kantons- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer 2012-2016; Nichteintreten auf die Einsprachen (Entscheide der Steuer- rekurskommission des Kantons Bern vom 3. April 2019; 100 18 527-531, 200 18 425-429)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.11.2019, Nrn. 100.2019.155/ 156U, Seite 2 Sachverhalt: A. Die Steuerverwaltung des Kantons Bern veranlagte die A.________ AG für die Steuerjahre 2008-2016 mit Verfügungen unbekannten Datums, vordatiert auf den 20. August 2018, nach Ermessen, weil diese trotz Mahnung keine Steuererklärungen eingereicht hatte. Dabei setzte sie für die Steuerjahre 2012-2016 den Gewinn jeweils auf Fr. 1'000.-- und das steuerbare Kapital auf Fr. 50'000.-- fest. Zudem auferlegte sie der A.________ AG pro Steuerjahr und Steuerart eine Busse von Fr. 200.-- we- gen Verletzung von Verfahrenspflichten. Auf die dagegen erhobenen Ein- sprachen trat die Steuerverwaltung mit Entscheiden vom 12. Oktober 2018 betreffend die Steuerjahre 2012-2016 nicht ein. Bezüglich der Steuerjahre 2008-2011 hiess sie die Einsprachen wegen eingetretener Verjährung gut. B. Am 8. November 2018 gelangte die A.________ AG mit Rekurs und Beschwerde betreffend die Steuerjahre 2012-2016 an die Steuerrekurs- kommission des Kantons Bern (StRK). Diese wies die Rechtsmittel mit Ent- scheiden vom 3. April 2019 ab. C. Dagegen hat die A.________ AG am 6. Mai 2019 in einer einzigen Rechtsschrift sowohl bezüglich der Kantons- und Gemeindesteuern als auch der direkten Bundessteuer Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragt sinngemäss, die Entscheide vom 3. April 2019 seien aufzu- heben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die StRK zurückzuweisen; eventuell sei die Sache vom Verwaltungsgericht materiell zu beurteilen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.11.2019, Nrn. 100.2019.155/ 156U, Seite 3 Mit Verfügung vom 8. Mai 2019 hat der Abteilungspräsident die Verfahren betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundes- steuer vereinigt. Die StRK und die Steuerverwaltung beantragen mit Vernehmlassung vom 10. Mai 2019 bzw. Beschwerdeantwort vom 20. Juni 2019 je die Abweisung der Beschwerden. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat sich nicht vernehmen lassen. Mit Eingaben vom 18. Mai 2019 reichte die A.________ AG Beweismittel nach. Am 17. Juni 2019, 28. Juni 2019, 20. August 2019 und 25. September 2019 hat sie weitere Unterlagen eingereicht. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerden als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 201 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] und Art. 145 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] so- wie Art. 9 Abs. 3 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Rekurs- und Beschwerdeverfahren teilgenommen, ist durch die angefochtenen Entscheide besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 201 Abs. 2 StG sowie Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 Abs. 1 DBG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind grund- sätzlich eingehalten (Art. 151 StG i.V.m. Art. 81 Abs. 1 und Art. 32 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 DBG). Auf die Beschwerden ist – unter Vor- behalt von E. 1.2 und 1.3 hiernach – einzutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.11.2019, Nrn. 100.2019.155/ 156U, Seite 4 1.2Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist auf den Streitgegen- stand beschränkt. Ausgangspunkt für dessen Bestimmung bilden die an- gefochtenen Entscheide (sog. Anfechtungsobjekte). Diese geben den Rah- men des Streitgegenstands vor, d.h. der Streitgegenstand kann nicht über das hinausgehen, was die Vorinstanz geregelt hat (zum Begriff des Streit- gegenstands vgl. BVR 2017 S. 514 E. 1.2, 2011 S. 391 E. 2.1) – Mit Ent- scheiden vom 3. April 2019 hat die StRK einzig beurteilt, ob die Steuerver- waltung zu Recht nicht auf die Einsprachen der Beschwerdeführerin einge- treten ist. Die ergänzenden Bemerkungen der StRK zu materiellrechtlichen Rügen (angefochtene Entscheide E. 8 ff.) wirken sich nicht auf die Ent- scheide aus und bilden nicht Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Soweit die Beschwerdeführerin diesbezügliche Anträge stellt, ist auf die Beschwerden nicht einzutreten. 1.3Die Beschwerdeführerin beantragt unter anderem, die zahlreichen Rügen aus den Rechtsschriften vom 8. November 2018 und 5. März 2019 im Verfahren vor der StRK seien «gutzuheissen». Zudem verweist sie in der Beschwerdeschrift vielerorts auf ihre Eingaben an die Steuerverwaltung und die StRK. Der Verweis auf frühere Rechtsschriften stellt keine rechts- genügliche Begründung im Sinn von Art. 32 Abs. 2 VRPG dar; es darf le- diglich ergänzend auf früher Gesagtes hingewiesen werden (BVR 2006 S. 193 [VGE 22333 vom 20.1.2006] nicht publ. E. 1.3; VGE 2016/74 vom 26.10.2016 E. 1.4; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum berni- schen VRPG, 1997, Art. 32 N. 15). Die pauschalen Verweise der Be- schwerdeführerin im Rechtsbegehren sowie in der Begründung sind somit lediglich im Sinn einer Ergänzung der in den Verwaltungsgerichts- beschwerden vorgebrachten Rügen aufzufassen. Auf Einwände, die die Beschwerdeführerin in früheren Rechtsschriften erhoben hat, in den nun zu beurteilenden Beschwerden aber nicht mehr substanziiert, ist in den fol- genden Erwägungen aus den genannten Gründen nicht einzugehen. So- weit das Begehren als Verweis auf Anträge in früheren Rechtsschriften zu verstehen ist, ist auf diese nicht einzutreten. 1.4Sind sowohl Entscheide bezüglich der kantonalen als auch der Bun- dessteuer angefochten, so muss das Verwaltungsgericht zwei Entscheide fällen, da es sich um zwei verschiedene Steuern handelt, die unterschiedli-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.11.2019, Nrn. 100.2019.155/ 156U, Seite 5 chen Gemeinwesen zukommen und in getrennten Verfahren veranlagt werden. Die beiden Entscheide können aber in ein und derselben Urteils- schrift getroffen werden (vgl. BGE 142 II 293 E. 1.2, 135 II 260 E. 1.3.1 [Pra 99/2010 Nr. 37], 130 II 509 E. 8.3 [Pra 94/2005 Nr. 114]). Weil vorlie- gend die einschlägigen Bestimmungen des kantonalen und eidgenössi- schen Rechts weitgehend gleich lauten, rechtfertigt sich die gemeinsame Beurteilung der Streitigkeit hinsichtlich kommunaler, kantonaler und eidge- nössischer Steuern. 1.5Die Beurteilung von Beschwerden gegen Rechtsmittelentscheide, die ein Nichteintreten der verfügenden Behörde zum Gegenstand haben, fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. c des Geset- zes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]; Praxisfestlegung der erweiterten Abteilungskonferenz zu Art. 57 GSOG vom 17.9.2014). 1.6Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtenen Entscheide auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. In verfahrensrechtlicher Hinsicht verlangt die Beschwerdeführerin sinnge- mäss, die vorliegenden Verfahren seien bis zum Abschluss des mittlerweile vor Verwaltungsgericht hängigen Veranlagungsverfahrens betreffend den einzigen Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin zu sistieren. 2.1Die instruierende Behörde kann von Amtes wegen oder auf Antrag das Verfahren einstellen, wenn dessen Ausgang vom Entscheid eines an- deren Verfahrens abhängt oder wesentlich beeinflusst wird oder wenn im anderen Verfahren über die gleiche Rechtsfrage zu befinden ist (Art. 151 StG i.V.m. Art. 38 VRPG). Die Behörde verfügt beim Sistierungsentscheid über einen verhältnismässig grossen Ermessensspielraum. Sie muss diesen Handlungsspielraum aber sachgerecht und pflichtgemäss ausfüllen. Ein anderes Verfahren stellt einen Sistierungsgrund dar, wenn sein Aus- gang für das interessierende Verfahren von präjudizieller Bedeutung ist (BVR 2003 S. 433 E. 3 und 3.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 38

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.11.2019, Nrn. 100.2019.155/ 156U, Seite 6 N. 2 und 11; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl. 2016, Art. 134 N. 14). In steuerrechtlichen Verfahren besteht gene- rell kein Anspruch auf Sistierung. Insbesondere aufgrund des öffentlichen Interesses an einer periodenbezogenen und damit ökonomischen Erhe- bung der Steuern kommt eine Sistierung nur ausnahmsweise in Betracht (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 134 N. 14 und Art. 142 N. 19; zum Ganzen VGE 2018/364/365 vom 18.4.2019 E. 4.1). 2.2Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Veranlagungsverfahren betreffend ihren einzigen Verwaltungsrat beruhe auf weitgehend identi- schen Tatsachen wie die vorliegenden Verfahren (Beschwerden S. 17 f.). In Bezug auf letztere ist vor Verwaltungsgericht jedoch einzig zu überprü- fen, ob die StRK die Nichteintretensentscheide der Steuerverwaltung zu Recht bestätigt hat. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Ausgang eines anderen (Veranlagungs-)Verfahrens für die Beurteilung des hier streitigen Nichteintretens von Bedeutung sein könnte. Verfahrensrechtliche Fragen wie die Einhaltung von Fristen und Formerfordernissen sind stark von den Gegebenheiten des Einzelfalls abhängig. Der Antrag auf Sistierung ist da- her abzuweisen. 3. In der Sache ist streitig, ob die Steuerverwaltung zu Recht auf die Einspra- chen betreffend die Steuerperioden 2012-2016 nicht eingetreten ist. Die StRK hat das Nichteintreten in erster Linie wegen verspäteter Rechtsmit- telerhebung bestätigt. 3.1Die steuerpflichtige Person kann gegen Veranlagungsverfügungen innert 30 Tagen seit deren Eröffnung schriftlich Einsprache erheben (Art. 189 i.V.m. Art. 190 Abs. 1 StG; Art. 132 Abs. 1 DBG). Verfügungen und Entscheide sind schriftlich zu eröffnen (Art. 159 Abs. 1 StG; Art. 116 Abs. 1 DGB), wobei die Zustellung in der Regel mit gewöhnlicher Post er- folgt (Art. 159 Abs. 2 StG; VGE 2015/298/299 vom 3.8.2016 E. 3.1, 2013/258/259 vom 12.3.2015 E. 2.2 mit Hinweisen). Die Beweislast für die Eröffnung liegt bei der Behörde (BGE 142 IV 125 E. 4.3, 136 V 295 E. 5.9

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.11.2019, Nrn. 100.2019.155/ 156U, Seite 7 auch zum Folgenden; BVR 2015 S. 301 E. 2.3; Merkli/Aeschlimann/Her- zog, a.a.O., Art. 41 N. 3). Erfolgt die Zustellung mit uneingeschriebener Post, hat die Steuerbehörde auf geeignete Art den Beweis dafür zu erbrin- gen, wann die Zustellung erfolgt ist; dies ist auch aufgrund von Indizien oder gestützt auf die gesamten Umstände möglich (BGE 142 IV 125 E. 4.3 mit Hinweis auf BGE 105 III 43 betreffend Veranlagungsverfügungen; BGer 2C_430/2009 vom 14.1.2010 E. 2.4). Auf die Angaben der steuer- pflichtigen Person ist abzustellen, wenn sie nachvollziehbar sind und einer gewissen Wahrscheinlichkeit entsprechen, wobei der gute Glaube der steuerpflichtigen Person zu vermuten ist (VGE 2016/294 vom 13.2.2017 E. 2.4 mit Hinweisen). Besteht Ungewissheit über den genauen Zeitpunkt der Zustellung, hat die Adressatin oder der Adressat aus Gründen des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit selbst alles Zumutbare zu unternehmen, um den genauen Zeitpunkt und den Lauf der Rechtsmittel- frist in Erfahrung zu bringen (BGer 2C_570/2011 und 2C_577/2011 vom 24.1.2012, in StR 67/2012 S. 301 E. 4.3). 3.2Veranlagungsverfügungen und Einspracheentscheide, die vordatiert sind, verletzen die Formvorschrift von Art. 52 Abs. 1 Bst. f VRPG (BVR 2018 S. 79 E. 3.2). Eine falsche Angabe darf für die Betroffenen keine Nachteile zeitigen (BVR 2018 S. 79 E. 3.1, 2014 S. 130 E. 2.3; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 52 N. 19; Markus Müller, Bernische Verwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 2011, S. 117). Dabei muss die fehlerhafte behördliche Angabe kausal für den eingetretenen Nachteil sein. Wer durch einen gerügten Mangel nicht irregeführt und damit auch nicht benachteiligt wurde, kann aus einem solchen nichts zu seinen Gunsten ableiten. Be- rechtigtes Vertrauen ist grundrechtlich geschützt (Art. 9 der Bundesverfas- sung [BV; SR 101], Art. 11 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]); Behandlung nach Treu und Glauben kann aber nur fordern, wer selber danach handelt (vgl. Art. 5 Abs. 3 BV). Hätte die betroffene Partei den Formmangel bei gebotener Aufmerksamkeit erkennen können, tritt zum Fehler der Behörde ein Versäumnis der betroffenen Partei hinzu. Kann die verspätete oder sonst wie mangelhafte Eingabe nicht mehr als natürliche oder begreifliche Folge des behördlichen Fehlers angesehen werden, ist der Irrtum der betroffenen Partei nicht mehr entschuldbar bzw. bleibt kein Raum für Vertrauensschutz. In beiden Ausgangslagen ist erfor-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.11.2019, Nrn. 100.2019.155/ 156U, Seite 8 derlich, dass die auf die fehlerhafte behördliche Angabe vertrauende Partei selbst ein hinreichendes Mass an Sorgfalt an den Tag gelegt hat und ihr Vertrauen deshalb als schutzwürdig erscheint (zum Ganzen BVR 2018 S. 79 E. 3.3 [bestätigt durch BGer 2C_392/2017 vom 11.1.2018]; vgl. auch BGE 139 III 78 E. 5.4.2, 138 I 49 E. 8.3.2 [Pra 101/2012 Nr. 72]). An das Mass der im Verkehr mit den Behörden aufzuwendenden Sorgfalt werden unterschiedliche Anforderungen gestellt, je nachdem, ob es sich um Rechtsanwältinnen oder -anwälte und andere berufsmässig vor den Behör- den auftretende Rechtskundige oder um rechtsunkundige Privatpersonen handelt. Ersteren ist namentlich die Konsultation des massgebenden Ge- setzestexts selbst bei vorhandener Rechtsmittelbelehrung zuzumuten (BVR 2018 S. 79 E. 4.2; vgl. auch BGE 138 I 49 E. 8.3.2 [Pra 101/2012 Nr. 72], 135 III 374 E. 1.2.2.2; BGer 2A.380/2002 vom 19.2.2003, in StR 58/2003 S. 384 E. 2.2). 3.3Die StRK hat erwogen, die Veranlagungsverfügungen seien auf den 20. August 2018 vordatiert gewesen; das aufgedruckte Datum stimme nicht mit dem Versanddatum überein. Der von der Beschwerdeführerin auf den Verfügungen angebrachte Eingangsstempel zeige, dass dieser die Verfü- gungen am 16. August 2018 eröffnet worden seien. Die Rechtsmittelfrist habe daher am Freitag, 17. August 2018 begonnen und am Montag, 17. September 2018 geendet, weshalb die Einsprache vom 20. September 2018 verspätet erhoben worden sei (angefochtene Entscheide E. 5). Der Beschwerdeführerin sei das tatsächliche Eröffnungsdatum somit bekannt gewesen, weshalb das auf den Verfügungen aufgedruckte Datum bei ihr zu keinem Irrtum geführt haben könne. Indem sie sich, handelnd durch ihren einzigen, rechtskundigen Verwaltungsrat, auf das aufgedruckte anstatt das eigentliche Eröffnungsdatum abgestützt und keine weiteren Abklärungen getroffen habe, habe sie die nötige Sorgfalt missen lassen. Unter diesen Umständen könne sie sich nicht auf die Vordatierung berufen (angefoch- tene Entscheide E. 7). 3.4Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin auf den Verfügungen einen Eingangsstempel vom 16. August 2018 angebracht und die Einspra- chen am 20. September 2018 der Post übergeben hat. Zudem ist allgemein bekannt, dass die Steuerverwaltung Veranlagungsverfügungen regelmäs-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.11.2019, Nrn. 100.2019.155/ 156U, Seite 9 sig vordatiert, hier auf den 20. August 2018. Streitig ist hingegen, ob die Beschwerdeführerin auf die Vordatierung als Eröffnungsdatum abstellen durfte. Was die Beschwerdeführerin diesbezüglich vorbringt, ist nicht stich- haltig: Ihre Erklärung, wonach der Eingangsstempel erst eine gewisse Zeit nach Eingang der Verfügungen und in Unkenntnis des genauen Eingangs- datums angebracht worden sei, weshalb der Stempel nicht das tatsächliche Eröffnungsdatum wiedergebe (Beschwerden S. 6 ff.), erscheint konstruiert und wenig glaubhaft. Dies umso mehr, als der einzige Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin, der den Stempel angebracht hat, aufgrund seiner ju- ristischen Ausbildung und Berufserfahrung um die Bedeutung eines Ein- gangsstempels als gewichtiges Indiz für das Eröffnungsdatum wissen musste. Mit der Vorinstanz ist daher davon auszugehen, dass der Stempel das tatsächliche Eröffnungsdatum wiedergibt und die Beschwerdeführerin bzw. ihr Organ dieses kannte. Die Vordatierung der Verfügung war daher nicht kausal für das verspätete Einreichen der Einsprachen, weshalb kein Raum für Vertrauensschutz besteht. Auch der Umstand, dass die Steuer- verwaltung die Verfügungen der Beschwerdeführerin mit B-Post zustellte, ändert daran nichts (vgl. Beschwerden S. 5 f.). Gerade für Veranlagungs- verfügungen der Steuerverwaltung ist das Versenden mit gewöhnlicher Post zulässig und üblich. Die StRK hat daher zutreffend festgehalten, dass die Veranlagungsverfügungen der Beschwerdeführerin am 16. August 2018 eröffnet wurden und die Einsprachen am 20. September 2018 verspätet erfolgten. Die Beschwerden erweisen sich bereits aus diesem Grund als unbegründet. 3.5Auf die Einsprachen wäre auch mangels rechtsgenüglicher Begrün- dung nicht einzutreten gewesen. 3.5.1 Eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen kann die steuerpflichtige Person nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten; die Einsprache ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen (Art. 191 Abs. 3 und 5 StG; Art. 132 Abs. 3 DBG; vgl. auch Art. 48 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]), wobei diese Erfordernisse Prozessvoraussetzungen darstellen. In der Begrün- dung der Einsprache ist der Sachverhalt in substanziierter Weise darzule-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.11.2019, Nrn. 100.2019.155/ 156U, Seite 10 gen und es sind die Beweismittel für diese Sachverhaltsdarstellung zu nen- nen. Es reicht nicht aus, die Einschätzung in pauschaler Weise zu bestrei- ten oder lediglich einzelne Positionen der Einschätzung als zu hoch zu be- zeichnen (BGer 2C_930/2016 und 2C_931/2016 vom 20.3.2017 E. 3.2.3; VGE 2018/43/44 vom 20.12.2018 E. 3.4; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 132 N. 54; Zweifel/Hunziker, in Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kom- mentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 3. Aufl. 2017, Art. 132 DBG N. 42). Die steuerpflichtige Person, die ihre Mitwirkungspflichten im Veran- lagungsverfahren nicht erfüllt und dadurch eine Ermessensveranlagung bewirkt hat, wird in der Regel die versäumten Mitwirkungshandlungen nachholen – also eine nicht eingereichte Steuererklärung bzw. fehlende Belege nachträglich vorlegen – müssen, um die Einsprache genügend zu begründen (BGE 131 II 548 E. 2.3, 123 II 552 [Pra 87/1998 Nr. 151] E. 4c; BGer 2C_799/2017 und 2C_800/2017 vom 18.9.2018 E. 3.3; BVR 2006 S. 174 E. 2.4; VGE 2014/284/285 vom 30.6.2015 E. 3.3, 2011/423/424 vom 11.10.2012 E. 2.1). In speziellen Situationen – beispielsweise dann, wenn wegen fehlender Informationen von dritter Seite das rechtzeitige Nach- reichen nicht möglich war – können je nach den Umständen ausreichend substanziierte Vorbringen (samt Beweismittelangebot) genügen (BGer 2C_323/2009 vom 9.6.2009 E. 3.2, 2A.72/2004 vom 4.7.2005, in StR 60/2005 S. 973 E. 6; VGE 2009/62/63 vom 11.5.2010 E. 2.2; Zwei- fel/Hunziker, a.a.O., Art. 132 DBG N. 35a). 3.5.2 Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin mit den Einspra- chen vom 20. September 2018 keine Steuererklärungen für die Steuer- perioden 2012-2016 eingereicht und damit die versäumten Mitwirkungs- handlungen nicht nachgeholt hat. Die Beschwerdeführerin erklärt dies damit, dass es ihr nicht möglich gewesen sei, die zahlreichen Steuererklä- rungen innerhalb der 30-tägigen Rechtsmittelfrist nachzureichen. Zudem habe sie gestützt auf eine (schriftlich bestätigte) Vereinbarung mit der Steuerverwaltung nicht mit der Ermessensveranlagung rechnen müssen (Beschwerden S. 13 f.). Es sind keine besonderen Gründe ersichtlich, wes- halb die Beschwerdeführerin nicht in der Lage war, die Steuererklärungen nachzureichen und sie daher die Unrichtigkeit durch ausreichend substan- ziierte Vorbringen samt Angebot anderer Beweismittel hätte nachweisen dürfen. Die Beschwerdeführerin hat für die Steuerperioden 2012-2016 je

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.11.2019, Nrn. 100.2019.155/ 156U, Seite 11 eine Mahnung für das Einreichen der Steuererklärung erhalten (vgl. Mah- nungen vom 2.12.2013, 1.12.2014, 24.8.2015, 30.8.2016 und 4.9.2017, in Vorakten Steuerverwaltung [act. 3B] pag. 14, 21, 28, 35 und 42). Für die Veranlagungsverfahren liegt kein Sistierungsentscheid vor. Sie musste da- her damit rechnen, dass die Steuerverwaltung sie, wie in den Mahnungen angedroht, nach Ermessen veranlagen und folglich für die Einsprache- begründung das Nachreichen der Steuererklärung fordern würde. Die Be- schwerdeführerin hätte seit Erhalt der Mahnungen genügend Zeit gehabt, die Steuererklärungen vorzubereiten oder zumindest die entsprechenden Unterlagen bereitzuhalten, um im Fall einer Ermessensveranlagung recht- zeitig handeln zu können. Zudem ist die Gesellschaft offenbar seit Jahren inaktiv, weshalb das Ausfüllen der Steuererklärungen für die betroffenen Steuerperioden nur mit einem geringen Aufwand verbunden gewesen wäre. Demnach wäre es der Beschwerdeführerin durchaus möglich gewe- sen, die Steuererklärungen mit den Einsprachen zusammen einzureichen. Abgesehen davon hat sie auch keine anderen Beweise angeboten oder eingereicht, um zu belegen, dass die Ermessensveranlagungen für die Steuerjahre 2012-2016 offensichtlich unrichtig sind. Sie hat in ihren Ein- sprachen bloss auf Steuererklärungen früherer Steuerjahre sowie die Inak- tivität der Gesellschaft verwiesen und eine Übersicht über die Bilanz und die Erfolgsrechnung für die Jahre 2002-2009 eingereicht, was den Begrün- dungsanforderungen nicht genügt (vgl. Einsprachen vom 20.9.2018 S. 4 ff. sowie Bilanz und Erfolgsrechnung 2002-2009, in Vorakten Steuerverwal- tung pag. 77 ff. bzw. 48). Die Einsprachen vom 20. September 2018 waren damit nicht genügend begründet, weshalb auch aus diesem Grund darauf nicht einzutreten war. 3.6Unbehilflich ist schliesslich das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Rechtsmittelbelehrung zu den Veranlagungsverfügungen sei nicht kor- rekt gewesen, da nicht darauf hingewiesen worden sei, dass der Nachweis der Unrichtigkeit der Ermessensveranlagung auch mit anderen Beweismit- teln als der vollständig ausgefüllten Steuererklärung hätte erbracht werden können (Beschwerden S. 12). Die Rechtsmittelbelehrung auf dem Begleit- schreiben zu den Veranlagungsverfügungen vom 20. August 2018 (vgl. Vorakten StRK [act. 3A] pag. 74) weist nebst Angabe des Rechtsmittels, der Rechtsmittelfrist und -instanz darauf hin, dass die Veranlagung nur

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.11.2019, Nrn. 100.2019.155/ 156U, Seite 12 wegen offensichtlicher Unrichtigkeit angefochten werden kann und die Ein- sprache zu begründen sowie allfällige Beweismittel zu nennen sind. In den Bemerkungen zu den Ermessensveranlagungen vom 20. August 2018 wird sodann ausgeführt, dass im Rahmen der Einsprache eine vollständig aus- gefüllte Steuererklärung mitsamt Beilagen eingereicht werden muss, da andernfalls nicht auf die Einsprache eingetreten werde (vgl. z.B. Vorakten Steuerverwaltung pag. 46). Die Rechtsmittelbelehrung genügt damit den Anforderungen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung, wonach bei einer Ermessensveranlagung auf das Erfordernis der Einsprachebegrün- dung und die Nennung von Beweisen im Sinn von Art. 191 Abs. 3 und 5 StG bzw. Art. 132 Abs. 3 DBG hinzuweisen ist (BGE 123 II 552 [Pra 87/1998 Nr. 151] E. 4f; vgl. auch BGer 2C_44/2007 vom 19.7.2002 E. 5.2; VGE 2017/334/335 vom 8.8.2018 E. 3.2.1). Die Rechtsmittelbeleh- rung und die entsprechenden Bemerkungen sind daher korrekt. Abgesehen davon war der Beschwerdeführerin bzw. ihrem rechtskundigen Verwal- tungsrat bereits im Einspracheverfahren bekannt, dass der Beweis der of- fensichtlichen Unrichtigkeit der Ermessensveranlagung in gewissen Fällen auch durch andere Beweise als die ausgefüllte Steuererklärung erbracht werden kann (vgl. Einsprachen vom 20.9.2018 S. 11, in Vorakten Steuer- verwaltung pag. 77 ff.). 4. Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Nichteintretensentscheide der Steuerverwaltung zu Recht bestätigt, da die Beschwerdeführerin ihre Ein- sprachen vom 20. September 2018 erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingereicht und nicht rechtsgenüglich begründet hat. Der für diese Beurtei- lung massgebende Sachverhalt ist aus den Akten hinreichend ersichtlich. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Edition der amtlichen Akten der Steuerverwaltung ab dem Steuerjahr 2003 ist abzuweisen, zumal dem Verwaltungsgericht die Akten betreffend die hier interessierenden Steuer- perioden 2012-2016 vorliegen (antizipierte Beweiswürdigung; statt vieler BGE 144 II 427 E. 3.1.3; BVR 2015 S. 557 E. 3.8). Weitere Gründe, die die angefochtenen Entscheide als rechtsfehlerhaft erscheinen lassen könnten, sind nicht dargetan. Die zahlreichen weiteren Einwände der Beschwerde-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.11.2019, Nrn. 100.2019.155/ 156U, Seite 13 führerin wie die Verletzung des Beschleunigungsgebots oder des Fairness- prinzips gehen an der Sache vorbei (vgl. vorne E. 1.2). Entgegen ihrer An- sicht besteht auch kein Anlass zu einer Kassation von Amtes wegen (Art. 40 Abs. 1 VRPG; vgl. Beschwerden S. 2 und 14 f.). Soweit sie mit die- sem Antrag mehr oder etwas anderes verlangt als mit dem Antrag auf Auf- hebung der angefochtenen Entscheide, ist nicht ersichtlich, inwiefern die richtige Beurteilung der Steuerperioden 2012-2016 durch die geltend ge- machten fehlerhaften Sachverhaltsfeststellungen betreffend die Steuerjahre 2003-2007 verunmöglicht oder wesentlich erschwert wird. Auch die Ausfüh- rungen und Hinweise in den weiteren Eingaben der Beschwerdeführerin (vgl. vorne Bst. C) vermögen am Ergebnis der vorliegenden Verfahren nichts zu ändern. Die Beschwerden erweisen sich damit als unbegründet und sind abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5. Bei diesem Ausgang der Verfahren wird die Beschwerdeführerin kosten- pflichtig (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 1 DBG). Bei der Festsetzung der Verfahrenskosten ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass in zwei weiteren vor Verwaltungsge- richt hängigen Steuerverfahren (VGE 2019/157/158, 2019/159/160) be- treffend juristische Personen mit demselben einzigen Verwaltungsrat im Wesentlichen die gleichen Fragen zu beantworten sind. Dadurch verringert sich der Bearbeitungsaufwand für die einzelnen Verfahren (vgl. Art. 151 StG i.V.m. Art. 103 Abs. 2 VRPG und Art. 5 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret, VKD; BSG 161.12]; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 103 N. 4). Es sind weder Parteikosten noch eine Parteientschädigung zu sprechen (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 Abs. 2 und 3 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 4 DBG und Art. 64 Abs. 1 des Bundes- gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [Ver- waltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.11.2019, Nrn. 100.2019.155/ 156U, Seite 14 Demnach entscheidet die Einzelrichterin:

  1. Der Antrag auf Sistierung der Verfahren betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer 2012-2016 wird ab- gewiesen.
  2. Die Beschwerde betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2012- 2016 wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  3. Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2012-2016 wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  4. Die Kosten der Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'000.--, werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  5. Es werden keine Parteikosten gesprochen.
  6. Zu eröffnen:
  • der Beschwerdeführerin
  • der Steuerverwaltung des Kantons Bern
  • der Steuerrekurskommission des Kantons Bern
  • der Eidgenössischen Steuerverwaltung Die Einzelrichterin:Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Bern
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BE_VG_001
Gericht
Be Verwaltungsgericht
Geschaftszahlen
BE_VG_001, 100 2019 155
Entscheidungsdatum
25.11.2019
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026