100.2019.153U STN/STS/ROS Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 8. September 2020 Verwaltungsrichter Stohner Gerichtsschreiberin Straub A.________ und B.________ vertreten durch Rechtsanwalt ... Beschwerdeführende gegen Universität Bern handelnd durch den Rektor, Hochschulstrasse 6, 3012 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Staatshaftung (Verfügung der Universität Bern vom 29. März 2019)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.09.2020, Nr. 100.2019.153U, Seite 2 Sachverhalt: A. B.________ und A.________ brachten am 22. Juli 2016 ihre 18-jährige Katze «C.» zur Behandlung in die Kleintierklinik der Universität Bern. Nach einer Erstuntersuchung und der notfallmässigen Stabilisierung der Katze empfahlen die Tierärztinnen Dr. med. vet. ... und med. vet. ... in einem Gespräch, die Katze einzuschläfern, was B. und A.________ ablehnten. Sie liessen «C.» daraufhin in der Obhut der Kleintierklinik, wo sie in der Nacht vom 22. auf den 23. Juli 2016 verstarb. Am 12. Februar 2018 stellten B. und A.________ bei der Universitätsleitung der Universität Bern ein Staatshaftungsbegehren. Sie beantragten, die Universität Bern (Vetsuisse-Fakultät, Departement für klinische Veterinärmedizin, Kleintierklinik) sei zu verpflichten, ihnen für ihre Aufwendungen und die durch die fehlerhafte Behandlung ihrer Katze «C.» entstandenen Kosten Schadenersatz in der Höhe von Fr. 847.80 zu leisten sowie einen Affektionswertersatz in der Höhe von Fr. 9'000.-- zuzüglich Zins zu 5 % seit 24. Juli 2016 zu bezahlen. Die Universität Bern sei weiter zur Rückgabe der Medikamente Vetmedin und Taurin zu verpflichten. B. Die Universität Bern, Universitätsleitung, wies das Staatshaftungsbegehren mit Verfügung vom 29. März 2019 ab. Auf das Begehren um Rückgabe von Medikamenten trat sie nicht ein. C. Gegen diese Verfügung haben B. und A.________ mit Eingabe vom 1. Mai 2019 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragen die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und erneuern die im Staatshaftungsgesuch vom 12. Februar 2018 gestellten Begehren; even-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.09.2020, Nr. 100.2019.153U, Seite 3 tualiter sei die Angelegenheit zur erneuten Entscheidung an die Universität Bern zurückzuweisen. Mit Verfügungen vom 3. und 7. Mai 2019 hat der damalige Abteilungs- präsident B.________ und A.________ Gelegenheit gegeben, sich zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde zu äussern. Mit Eingaben vom 6., 8. und 22. Mai 2019 nahmen sie hierzu Stellung. Die Universität Bern, Universitätsleitung, beantragt mit Beschwerdeantwort vom 15. August 2019 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzu- treten sei. In einer weiteren Eingabe vom 6. September 2019 halten B.________ und A.________ vollumfänglich an ihren Rechtsbegehren fest. Mit Eingabe vom 16. Juni 2020 reichen B.________ und A.________ die Vollmacht ihres neuen Rechtsvertreters ein, den sie nach dem Tod ihres früheren Rechtsvertreters mandatiert haben. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht beurteilt nach Art. 74 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) als letzte kantonale Instanz Beschwerden gegen Verfügungen und Ent- scheide, die sich auf öffentliches Recht stützen, sofern kein Ausschluss- grund nach Art. 75 ff. VRPG gegeben ist. Es prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen (Art. 3 Abs. 4 und Art. 20a VRPG). Die Kleintierklinik gehört zur veterinärmedizinischen Fakultät (Vetsuisse-Fakultät) der Universität Bern. Diese ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersön- lichkeit (Art. 1 Abs. 2 des Gesetzes vom 5. September 1996 über die Univer- sität [Universitätsgesetz, UniG; BSG 436.11]), die Aufgaben im Dienst der Allgemeinheit erfüllt (Art. 44 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]). Begehren auf Schadenersatz oder Genugtuung gegen Organi- sationen oder Personen ausserhalb der Kantonsverwaltung sind gemäss
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.09.2020, Nr. 100.2019.153U, Seite 4 Art. 104a i.V.m. Art. 101 Abs. 1 des Personalgesetzes vom 16. September 2004 (PG; BSG 153.01) an die jeweilige Organisation oder Person zu richten, in deren Aufgabenerfüllung sich der anspruchsbegründende Sach- verhalt ereignet hat. Die betroffene Organisation oder Person erlässt eine Verfügung (Art. 104a Abs. 1 PG), welche der Beschwerde an das Ver- waltungsgericht unterliegt (Art. 104a Abs. 2 PG i.V.m. Art. 74 ff. VRPG). Art. 76 Abs. 3 UniG (Weiterzug an die Bildungs- und Kulturdirektion des Kan- tons Bern [BKD]; ehemals: Erziehungsdirektion [ERZ]) kommt angesichts der spezialgesetzlichen Regelung von Art. 104a Abs. 2 PG im Bereich der Staatshaftung nicht zur Anwendung. Das Verwaltungsgericht ist damit für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch den ange- fochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Inter- esse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). 1.2Fraglich ist, ob die Beschwerdeerhebung fristgerecht erfolgt ist. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist innert 30 Tagen seit Eröffnung der Ver- fügung oder des Entscheids zu erheben (Art. 81 VRPG). Die Frist ist ge- wahrt, wenn die Beschwerde am letzten Tag der Frist der Behörde, der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder kon- sularischen Vertretung übergeben wird (Art. 42 Abs. 2 VRPG). Gemäss Sen- dungsverfolgung der Schweizerischen Post wurde die angefochtene Ver- fügung dem damaligen Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden am
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.09.2020, Nr. 100.2019.153U, Seite 5 Aufgabe» (2.5.2019 um 08:26 Uhr) zur Folge hatte. Die auf dem Briefumschlag vermerkte fehlende (resp. wohl ungenügende) Frankatur, die Tatsache, dass für die Sendung Nr. 2________ lediglich die Aufgabe, jedoch keine weitere Verarbeitung erfasst wurde, sowie der Umstand, dass die Sen- dung Nr. 1________ am Morgen des 2. Mai 2019 um 08:26 Uhr im Brief- zentrum Härkingen angenommen wurde, lassen es als überwiegend wahr- scheinlich erscheinen, dass es sich dabei tatsächlich um dieselbe Sendung handelt. Der Mitarbeiter des «Service Managements» der Post bestätigt in seiner E-Mail vom 21. Mai 2019, dass davon auszugehen sei, es handle sich «bei den beiden Sendungen um denselben Versand». Durch das Gewicht der Sendung sei eine Weiterleitung als Paket erforderlich gewesen, was eine neue Sendungsnummer generiert habe. Eine Verarbeitung im Paketzentrum (richtig: Briefzentrum) Härkingen am 2. Mai 2019 um 08:26 Uhr könne nur aufgrund einer Aufgabe am 1. Mai 2019 erfolgt sein, da die Sortierung andernfalls erst am späteren Nachmittag/frühen Abend vorgenommen worden wäre. Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass der damalige Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden die Beschwerde am 1. Mai 2019 der Post übergeben hat. Die offenbar ungenügende Frankatur und fälschlicherweise Erfassung der Sendung als Brief ist angesichts der Auf- gabe am Postschalter der bzw. dem zuständigen Angestellten der Schwei- zerischen Post anzulasten, und lag nicht im Verantwortungsbereich des damaligen Rechtsvertreters der Beschwerdeführenden. Die Beschwerde ist damit fristgerecht erhoben worden (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 42 Abs. 2 VRPG). 1.3Gemäss Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG muss eine Ver- waltungsgerichtsbeschwerde unter anderem einen Antrag und eine Be- gründung enthalten, welche sich auf den Streitgegenstand beziehen müssen. Auch wenn an die Begründung praxisgemäss keine hohen An- forderungen gestellt werden, muss aus ihr immerhin ersichtlich sein, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 32 N. 15). Ist ein (teilweiser) Nichteintretensentscheid ange- fochten, ist in der Beschwerdebegründung auf das Nichteintreten Bezug zu nehmen, ansonsten es dem Rechtsmittel an einer rechtsgenüglichen Be- gründung fehlt, so dass darauf nicht eingetreten werden kann (vgl.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.09.2020, Nr. 100.2019.153U, Seite 6 Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 32 N. 14; BVR 2011 S. 490 [VGE 2010/363 vom 17.6.2011] nicht publ. E. 1.2; VGE 2019/386 vom 7.4.2020 E. 1.2). Die Vorinstanz hat in Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung festgehalten, die Rückgabe von Medikamenten sei nicht Gegenstand des Staatshaftungsverfahrens, weshalb auf den entsprechenden Antrag nicht einzutreten sei. Die Beschwerdeführenden wiederholen vor Verwaltungs- gericht den Antrag, die Beschwerdegegnerin sei zur Rückgabe der Medika- mente Vetmedin und Taurin zu verpflichten. Sie begründen diesen Antrag je- doch nicht, und setzen sich mit dem verfügten Nichteintreten nicht ausein- ander. Auf die Beschwerde ist deshalb in diesem Umfang mangels sach- bezogener Begründung nicht einzutreten. Im Übrigen sind die Form- vorschriften eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG) und ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.4Der Streitwert erreicht Fr. 20'000.-- nicht, weshalb der Entscheid in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 1.5Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Die Vorinstanz hat zur Sachverhaltsabklärung ein externes Gutachten ein- geholt. Die Beschwerdeführenden erachten die Gutachterin als befangen, da sie ihre private Tierarztpraxis in ... und damit im Einzugsgebiet der Kleintier- klinik habe. Sie habe zweifellos beruflich oft mit der Kleintierklinik zu tun und sei auf ein gutes Einvernehmen angewiesen. 2.1Für von der verfügenden Behörde beigezogene Sachverständige gelten im Wesentlichen dieselben Ausstands- und Ablehnungsgründe wie für die Richterin oder den Richter (BGE 137 V 210 E. 2.1.3, 125 II 541 E. 4a; BGer 6B_435/2019 vom 27.5.2019 E. 2.2). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundes- und des Verwaltungsgerichts sind Ausstandsgründe so früh wie möglich geltend zu machen. Wer eine Richterin oder einen Richter nicht un-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.09.2020, Nr. 100.2019.153U, Seite 7 verzüglich ablehnt, wenn sie oder er vom Ausstandsgrund Kenntnis erhält, verwirkt nach dem Grundsatz von Treu und Glauben und dem Rechtsmiss- brauchsverbot den Anspruch auf spätere Anrufung der vermeintlich ver- letzten Ausstandsvorschriften; ein Zuwarten während zwei oder drei Wochen ist nicht zulässig (Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; BGE 143 V 66 E. 4.3, 140 I 240 E. 2.4; BVR 2005 S. 561 E. 4.1; VGE 2020/101 vom 27.3.2020; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 9 N. 5). Diese Grundsätze gelten auch für die Ablehnung und den Ausstand von Sachverständigen im Verwaltungsverfahren (BGE 126 III 249 E. 3c; VGE 21581 vom 9.11.2010 E. 4.3 [bestätigt durch BGer 4A_679/2010 vom 11.4.2011]). 2.2Nachdem sie einen ersten vorgeschlagenen Gutachter abgelehnt hatten, wurden die Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 5. Juni 2018 darüber in Kenntnis gesetzt, dass beabsichtigt werde, Frau Dr. med. vet. ... mit der Erstellung des Gutachtens zu beauftragen (act. 11A Beilage 11). Mit Schreiben vom 13. Juli 2018 erklärten sich die Beschwerdeführenden mit der Wahl der Gutachterin ausdrücklich einverstanden (act 11A Beilage 12). Die in der Beschwerde vorgebrachte Rüge, die Gutachterin sei befangen, da ihre private Tierarztpraxis im Einzugsgebiet der Kleintierklinik liege, ist daher verspätet. Den Beschwerdeführenden war bereits im Juli 2018 bekannt, wo sich die Tierarztpraxis der Gutachterin befindet, so dass sie ihren Einwand rechtzeitig hätten vorbringen können. Im Übrigen ist der genannte Umstand nicht geeignet, den Anschein der Befangenheit zu erwecken, zumal allein die geographische Nähe zur Kleintierklinik keinerlei Abhängigkeitsverhältnis nahelegt. Es bestehen keine Hinweise darauf, dass die Gutachterin befangen gewesen wäre.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.09.2020, Nr. 100.2019.153U, Seite 8 3. Öffentliche Organisationen des kantonalen Rechts und private Organisa- tionen oder Personen, die unmittelbar mit kantonalen öffentlichen Aufgaben betraut sind, haften für den Schaden, den ihre Organe oder Angestellten in Erfüllung ihrer Aufgabe Dritten widerrechtlich zugefügt haben (Art. 101 Abs. 1 PG). Die Haftung setzt somit einen Schaden, eine widerrechtliche amtliche Handlung sowie einen (natürlichen und adäquaten) Kausal- zusammenhang zwischen dieser und dem Schaden voraus; die Haftungs- voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (BVR 2011 S. 200 E. 2.4.2 mit Hinweisen; VGE 2016/2 vom 27.2.2018 E. 3.1). Soweit den Haftungs- vorschriften des Personalgesetzes keine Regelung entnommen werden kann, kommen die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) als ergänzendes kantonales Recht zur Anwendung (Art. 105 PG). 4. 4.1Für die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ist in erster Linie auf die elektronische Krankengeschichte abzustellen, welche die vor- genommenen Untersuchungen und Behandlungen sowie die erfolgte Kom- munikation mit den Beschwerdeführenden dokumentiert. Die Beschwerde- führenden bringen nichts vor, was deren Inhalt infrage stellen würde: Sie beanstanden, der Zeitpunkt des Gesprächs mit den behandelnden Tier- ärztinnen sei mit 15:36 Uhr falsch erfasst worden; dieses habe bereits am Mittag stattgefunden. Wie in der angefochtenen Verfügung ausgeführt und den Beschwerdeführenden bereits davor mehrfach mitgeteilt wurde, handelt es sich bei der festgehaltenen Uhrzeit indes nicht um den Zeitpunkt des Ge- sprächs, sondern um den Zeitpunkt der Eintragung im System. Anhalts- punkte dafür, dass die Einträge in der elektronischen Krankengeschichte oder den weiteren Patientenunterlagen der Kleintierklinik inhaltlich fehlerhaft sein könnten, sind nicht vorhanden. Es ist deshalb von deren Richtigkeit aus- zugehen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.09.2020, Nr. 100.2019.153U, Seite 9 4.2Gemäss elektronischer Krankengeschichte und Gutachten vom 9. November 2018 war der Gesundheitszustand von «C.» bei ihrem Eintritt in die Kleintierklinik äusserst kritisch und lebensbedrohlich. Sie befand sich in einem Schockzustand und konnte weder stehen noch aufrecht liegen. Sie war schwer unterkühlt und litt an Atemnot, und ihr Puls war weder fühl- noch messbar. Die medizinischen Abklärungen ergaben, dass dieser Zustand auf eine stark eingeschränkte Funktion des Herzens und der Nieren zurückzuführen war, was zu einer Wasseransammlung in den Lungen, der Brust- und Bauchhöhle und zu einer inneren Vergiftung (Urämie) geführt hatte. Die schweren Herz- und Nierenleiden von «C.» wurden bereits seit Januar 2014 medikamentös behandelt. Nach der notfallmässigen Versorgung der Katze wurden die Beschwerdeführenden darüber informiert, dass eine klinische Untersuchung, eine Blut- und Urinentnahme sowie ein Ultraschall des Thorax erfolgt seien, und dass die behandelnden Tierärztin- nen «C.» aufgrund des Befundes (mittels Thoraxpunktion) Wasser von der Lunge abgesaugt und ein Antibiotikum verabreicht hatten. Die Tier- ärztinnen empfahlen angesichts der Diagnosen, «C.» einzuschläfern. Da die Beschwerdeführenden dies ablehnten, wurde ein konservativer Therapieversuch vereinbart, welcher die Therapie der Nierenbeckenentzündung, der chronischen Nierenerkrankung und des Herzens umfasste. Man verständigte sich darauf, dass sich die zuständige Tierärztin am Abend mit den Resultaten der Urinanalyse, des Herz- und des Bauchultraschalls sowie dem Ergebnis der Rücksprache mit dem Tierspital Zürich (Kardiologie) bei den Beschwerdeführenden melden werde (vgl. act. 11A Beilage 17 [elektronische Krankengeschichte; Eintritts- untersuchung]). 4.3Die Gutachterin gelangte zum Schluss, dass die durchgeführten Erst- untersuchungen im Sinne eines sorgfältigen Handelns der Belegschaft der Kleintierklinik angesichts des äusserst kritischen Zustands von «C.________» erforderlich waren (vgl. Gutachten, act. 11A Beilage 18 Ziff. 1.4). Um den Zustand der Katze weiter diagnostizieren und therapieren zu können, seien – unter Vorbehalt der Zustimmung und Kostengutsprache der Beschwerdeführenden – ein Ultraschall des Herzens und des Bauchs sowie die Untersuchung der freien Flüssigkeit im Brustraum notwendig gewesen (vgl. Gutachten, act. 11A Beilage 18 Ziff. 2.1 f.). Hinsichtlich der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.09.2020, Nr. 100.2019.153U, Seite 10 verabreichten Medikamente führte die Gutachterin aus, diese seien korrekt angewendet worden: Das Medikament Furosemid sei bei Patientinnen und Patienten mit Nierenversagen zwar mit einem gewissen Risiko behaftet, dessen Anwendung sei aber gerechtfertigt gewesen, um «C.» einen Erstickungstod zu ersparen. Ebenso könne das Schmerzmittel Buprenorphin zwar trotz vergleichsweise geringem Einfluss auf die Atmung und den Kreislauf bei stark geschwächten Patientinnen und Patienten mit Atemnot und Herzversagen unter Umständen gefährlich sein, aufgrund der schmerzhaften Nierenbeckenentzündung sei die Verabreichung jedoch gerechtfertigt gewesen. Auch das Antibiotikum gegen die Nierenbecken- infektion (Ampicillin Sulbactam), der Magensäurehemmer (Omeprazol) und das Herz-Kreislaufmittel (Vetmedin) seien richtig eingesetzt worden. Dass das zuvor regelmässig verabreichte Taurin abgesetzt worden sei, habe kurzfristig sicher keinen Einfluss auf die Herzleistung gehabt (vgl. Gutachten, act. 11A Beilage 18 Ziff. 2.4). Da die Katze nicht eingeschläfert werden sollte, habe für die Angestellten der Kleintierklinik ein gewisser Handlungszwang bestanden, um sie vor einem qualvollen Tod durch Ersticken zu bewahren (vgl. Gutachten, act. 11A Beilage 18 Ziff. 3). Das Herz von «C.» sei sehr schwach und die Nierenfunktion stark verringert gewesen, und es sei davon auszugehen, dass sie «austherapiert» gewesen sei und sich am Ende ihres Lebens befunden habe. Medizinisches Tun oder Nichtstun hätten ihren Tod deshalb mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht mehr abwenden können (vgl. Gutachten, act. 11A Beilage 18 Ziff. 4). – Diese Einschätzung der Gutachterin deckt sich mit derjenigen von Prof. Dr. ..., Abteilungsleiter Kardiologie des Tierspitals Zürich, welcher «C.________» im Januar 2014 kardiologisch untersucht und behandelt hatte: Die verabreichten Medikamente seien allesamt absolut gerechtfertigt gewesen, und nach einer langen regelmässigen Einnahme habe die Nichtgabe von Taurin (auch über mehrere Tage) keine negativen Auswirkungen. Es wäre seines Erachtens ein Fehler gewesen, wenn keine Blutentnahme und keine Ultraschalluntersuchungen – beides «völlig nicht- invasive» Untersuchungen – vorgenommen worden wären (vgl. Stellungnahme von Prof. Dr. ... vom 9.5.2017, act. 11A Beilage 5). Das Parteigutachten der Beschwerdeführenden ist nicht geeignet, diese Feststellungen infrage zu stellen. Insbesondere vermögen die wenig substanziierten Ausführungen der französischen Tierärztin Dr. ... nicht nach-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.09.2020, Nr. 100.2019.153U, Seite 11 vollziehbar darzulegen, inwiefern der Tod von «C.» durch die verabreichten Medikamente bzw. deren Nebenwirkungen herbeigeführt oder begünstigt worden sein soll (vgl. «Rapport médical» von Dr. ... vom 13. März 2017, act. 11A Beilage 2). Auf die entsprechende, nicht näher begründete Behauptung in der Beschwerde ist daher nicht weiter einzugehen. 5. Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Kleintierklinik habe aufgrund von ärztlichen Handlungen, welche zwar als notwendig erachtet werden könnten, für welche jedoch ausdrücklich keine Einwilligung erteilt worden sei, eine Sorgfaltspflichtverletzung begangen. Insbesondere sei mit der Punktion der Blase und dem unvorsichtigen Rasieren des Brustkorbs gegen ihren aus- drücklichen Willen eine invasive Behandlung von «C.» erfolgt. Sie hätten das Personal der Kleintierklinik ausdrücklich angewiesen, am Nach- mittag des 22. Juli 2016 keine ärztlichen Handlungen vorzunehmen (vgl. Be- schwerde S. 9 ff.). 5.1Der Grundsatz, dass ein Eingriff in die körperliche Integrität einen Rechtfertigungsgrund erfordert, da er ansonsten widerrechtlich ist, gilt auch im Bereich der Tiermedizin. Als Rechtfertigungsgrund kommt im Bereich der medizinischen Behandlung von Tieren, die im häuslichen Bereich gehalten werden, namentlich die vorgängige Einwilligung der Tierhalterin bzw. des Tierhalters infrage. Tierärztinnen und Tierärzte unterliegen – wie Human- medizinerinnen und Humanmediziner – den auftragsrechtlichen Bestim- mungen (Art. 394 ff. OR). Die mangelhafte Aufklärung resp. das Nichtein- holen der Einwilligung der Tiereigentümerin oder des Tiereigentümers zu einem bestimmten Eingriff stellt eine Verletzung der tierärztlichen Sorgfalts- pflicht gemäss Art. 398 Abs. 2 OR dar (vgl. Claudia Fink, Aufklärungspflicht von Medizinalpersonen [Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker], 2008, S. 212). Für invasive (die körperliche Integrität verletzende), risikoreiche oder kost- spielige Untersuchungen und Behandlungen, oder wenn medikamentöse Therapien nicht dem Standard entsprechen, bestehen höhere An- forderungen an die vorgängige Aufklärung, während die Aufklärungspflicht für kleinere und alltägliche Eingriffe mit geringem Risiko sowie für dringlich
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.09.2020, Nr. 100.2019.153U, Seite 12 erforderliche Eingriffe weniger weit geht. Die objektive Beweislast für die aus- reichende Aufklärung über einen vorgesehenen Eingriff und die erfolgte Ein- willigung obliegt der Ärzteschaft (VGE 2016/2 vom 27.2.2018 E. 5.1; BGE 133 III 121 E. 4.1.3 [Pra 96/2007 Nr. 105]; BGer 4A_353/2018 vom 1.4.2019 E. 2.1, 4A_137/2015 vom 19.8.2015 E. 8.1). 5.2Aufgrund des festgestellten Sachverhalts ist davon auszugehen, dass für den Ultraschall des Bauchraums und das Echokardiogramm (Ultra- schall des Herzens) die Einwilligung der Beschwerdeführenden vorlag (vgl. vorne E. 4.2). Entgegen der Behauptung in der Beschwerde bestehen keine Anhaltspunkte, dass diese Untersuchungen nicht abgesprochen worden wären. Dass die Beschwerdeführenden über die Urinuntersuchung in Kennt- nis gesetzt wurden, ist unbestritten. Es ist anzunehmen, dass hierfür (bereits am Vormittag) eine Punktion der Blase stattfand. Dafür, dass am Nachmittag eine weitere Punktion erfolgte, finden sich keine Hinweise. Da eine Ultra- schalluntersuchung nur auf «nackter» Haut möglich ist und die betreffenden Hautstellen folglich vorgängig rasiert werden müssen, darf auch für die Rasur von Thorax und Abdomen grundsätzlich vom Vorliegen einer Einwilligung der Beschwerdeführenden ausgegangen werden. Gemäss den Aus- führungen im Gutachten vom 9. November 2018 ist das Scheren des Fells weder invasiv noch risikoreich noch kostspielig, so dass diesbezüglich keine separate Aufklärungspflicht bestand (vgl. Gutachten, act. 11A Beilage 18 Ziff. 5). Die Beschwerdeführenden bringen vor, das Pflegepersonal habe den Bauch von «C.» unvorsichtig rasiert. Aufgrund der Akten und der Stellungnahme des damaligen Leiters der Kleintierklinik (vgl. act. 11A Bei- lage 22) kann nicht ausgeschlossen werden, dass «C.» bei der Rasur, der Thoraxpunktion oder beim Entfernen der Katheter kleinere Wunden erlitten hat. Eine Sorgfaltspflichtverletzung ist indes nicht erstellt, und wäre offensichtlich auch nicht kausal für das Ableben von «C.» gewesen. Die Rüge, der «Behandlungsfehler» des tierärztlichen Personals der Kleintierklinik bestehe darin, dass Untersuchungen vorgenommen worden seien, für welche keine Einwilligung vorgelegen habe, erweist sich als unbegründet. 5.3Dem tierärztlichen Gutachten kann entnommen werden, dass die me- dikamentöse Therapie von «C.» dem Standard entsprach und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.09.2020, Nr. 100.2019.153U, Seite 13 sämtliche Medikamente korrekt angewendet wurden (Gutachten, act. 11A Beilage 18 Ziff. 2.4 und Ziff. 5; vgl. vorne E. 4.3). Die behandelnden Tierärztinnen und Tierärzte waren nicht verpflichtet, die Beschwerde- führenden über die Verabreichung und Dosierung der einzelnen Medika- mente separat aufzuklären. Eine Verletzung der Sorgfaltspflicht ist auch diesbezüglich zu verneinen. 5.4Entgegen der Behauptung in der Beschwerde liegen schliesslich keinerlei Hinweise vor, dass aus wissenschaftlichem Interesse unnötige Untersuchungen an «C.________» vorgenommen worden wären. Der entsprechende Vorwurf entbehrt einer Grundlage. 5.5Zusammenfassend ist kein widerrechtliches Vorgehen der dienst- habenden Tierärztinnen und Tierärzte ersichtlich. Die Bezahlung von Schadenersatz oder eines Affektionswertersatzes kommt daher nicht in Be- tracht. Ebenso wenig ist eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz an- gezeigt. 6. Aufgrund dieser Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Be- schwerdeführenden unter Solidarhaft kostenpflichtig (Art. 106 und Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 3 VRPG). 7. Entscheide letzter kantonaler Instanzen betreffend die medizinische Staats- haftung unterliegen gemäss Art. 31 Abs. 1 Bst. d des Reglements für das Bundesgericht (BGerR; SR 173.110.131) i.V.m. Art. 72 Abs. 2 Bst. b des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundes- gerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) der Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff BGG (vgl. BGE 133 III 462 E. 2.1). Der Streitwert liegt unter Fr. 30'000.--. Die Beschwerde in Zivilsachen ist daher nur zulässig, wenn
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.09.2020, Nr. 100.2019.153U, Seite 14 sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 Bst. a BGG). Andernfalls ist gegen das vorliegende Urteil nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegeben (Art. 113 ff. BGG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: