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100.2019.149U MUT/SPA/ROS Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 16. Dezember 2019 Verwaltungsrichter Müller Gerichtsschreiber Spring Einwohnergemeinde Bern Sozialamt, Schwarztorstrasse 71, 3007 Bern Beschwerdeführerin gegen A.________ Beschwerdegegner und Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen betreffend Sozialhilfe; Rückerstattung von wirtschaftlicher Hilfe (Entscheid des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 16. April 2019; shbv 87/2018)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.12.2019, Nr. 100.2019.149U, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________ (Jg. 1991) wird seit Januar 2015 vom Sozialdienst der Ein- wohnergemeinde (EG) Bern wirtschaftlich unterstützt. Mit Verfügung vom 26. November 2018 ordnete die EG Bern gegenüber A.________ die Rück- erstattung unrechtmässig bezogener wirtschaftlicher Hilfe in der Höhe von Fr. 2'755.40 (Fr. 24.35 davon als Zinsen) an, welche aus undeklarierten Gewinnen aus dem Handel mit Kryptowährungen zwischen September und November 2017 stammen sollen. B. Dagegen reichte A.________ am 2. Dezember 2018 Beschwerde beim Regierungsstatthalteramt (RSA) Bern-Mittelland ein. Die stellvertretende Regierungsstatthalterin hiess die Beschwerde mit Entscheid vom 16. April 2019 gut und hob die Verfügung der EG Bern vom 26. November 2018 auf. Da nur der Zeitraum vom 28. September 2017 bis zum 9. Januar 2018 und nur zwei Bankkonten untersucht worden seien, wies das RSA Bern- Mittelland die Akten nach Rechtskraft des Entscheids zur Überprüfung all- fälliger früherer oder späterer Gewinne aus dem Handel mit Krypto- währungen und zum allfälligen Erlass einer neuen Verfügung an die EG Bern zurück. C. Gegen diesen Entscheid hat die EG Bern am 30. April 2019 Verwaltungs- gerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragt, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben, soweit es um den Erlass einer neuen Verfügung im Sinn der Erwägungen gehe.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.12.2019, Nr. 100.2019.149U, Seite 3 A.________ beantragt mit Beschwerdeantwort vom 13. Mai 2019 sinn- gemäss die Abweisung der Beschwerde. Das RSA hat am 14. Mai 2019 auf das Einreichen einer förmlichen Vernehmlassung verzichtet. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Die EG Bern hat am vorinstanzlichen Verfahren teil- genommen, ist durch den angefochtenen Entscheid in ihren finanziellen Interessen und damit besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Inter- esse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Be- stimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt von E. 1.2 hiernach einzutreten. 1.2Rechtsbegehren sind insbesondere im Licht der Begründung und der vorgebrachten Rügen auszulegen (vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 32 N. 11 und Art. 25 N. 14). – Soweit das RSA die Sache für weitere Abklärungen und Ergänzungen an die EG Bern zurückgewiesen hat, hat es einen Rückweisungsentscheid getroffen (angefochtener Entscheid E. 12). Solche Entscheide sind als Zwischenentscheide aufzufassen, die nur mit Verwaltungsgerichts- beschwerde anfechtbar sind, wenn die Voraussetzungen von Art. 61 VRPG erfüllt sind (Art. 74 Abs. 3 VRPG; grundsätzlich BVR 2017 S. 205). Nach Art. 61 Abs. 3 VRPG sind Zwischenverfügungen, die nicht die Zuständigkeit oder den Ausstand und die Ablehnung betreffen, nur selbständig anfecht- bar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.12.2019, Nr. 100.2019.149U, Seite 4 können (Bst. a) oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen End- entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Bst. b). Bei- des trifft im vorliegenden Fall offensichtlich nicht zu. Soweit sich die EG Bern gegen die Rückweisung der Akten zur «Prüfung allfälliger früherer oder späterer Gewinne aus dem Handel von Kryptowährungen» zur Wehr setzt, hat sie mithin kein hinreichendes schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Soweit sich die Verwaltungs- gerichtsbeschwerde der EG Bern jedoch gegen die Beurteilung der Gut- schrift an den Beschwerdegegner vom 9. Januar 2018 richtet (vgl. Be- schwerde S. 3; hinten E. 2.4), ist ein hinreichendes Rechtschutzinteresse gegeben. 1.3Der Streitwert liegt unter Fr. 20ʹ000.--, weshalb der vorliegende Ent- scheid in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 des Ge- setzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 1.4Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. 2.1Der Entscheid in der Sache ist ebenso wie das Verfahren grund- sätzlich auf den Streitgegenstand begrenzt. Dieser bezeichnet im Be- schwerdeverfahren den Umfang, in dem das mit der angefochtenen Ver- fügung geregelte Rechtsverhältnis umstritten ist. Zur Bestimmung des Streitgegenstands ist somit von der angefochtenen Verfügung bzw. vom angefochtenen Entscheid, dem sog. Anfechtungsobjekt, auszugehen. Dieses gibt den Rahmen des Streitgegenstands vor, der nicht über das hin- ausgehen kann, was die Vorinstanz geregelt hat oder hätte regeln sollen, welche wiederum nur das von der verfügenden Behörde Angeordnete prüfen darf (BVR 2017 S. 514 E. 1.2, 2011 S. 391 E. 2.1; Merkli/Aeschli- mann/Herzog, a.a.O., Art. 72 N. 6 f.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.12.2019, Nr. 100.2019.149U, Seite 5 2.2Anfechtungsobjekt vor der Vorinstanz war die Verfügung der EG Bern vom 26. November 2018, wonach die jährliche Überprüfung vom 25. Januar 2018 ergeben habe, dass der Beschwerdegegner in der Zeit- periode zwischen September 2017 und November 2017 undeklarierte Ge- winne aus dem Handel mit Kryptowährungen erzielt habe. Insgesamt habe er dadurch Fr. 2'755.40 (Fr. 2'731.05 zzgl. Zinsen von Fr. 24.35) zu viel Sozialhilfe bezogen. Diesen Betrag ermittelte die EG Bern durch die Aus- wertung eines Privatkontos des Beschwerdegegners mit der Nr. 1________ bei der ... Bank, wobei sie folgende Gutschriften vom 27. September 2017 bis zum 30. November 2017 in einer Tabelle dar- stellte, auf welche in der Verfügung verwiesen wird (vgl. Beschwerde- beilagen vor der Vorinstanz, in act. 4A1):

  • 27. September 2017; Geldautomaten Kontoübertrag; Fr. 300.00 (plus Fr. 100.00 als «EFB, IZU im Buget»)
    1. Oktober 2017; Vergütung ...; Fr. 0.10
    1. Oktober 2017; Übertrag A.________; Fr. 30.00
    1. Oktober 2017; Übertrag A.________; Fr. 50.00
    1. Oktober 2017; Übertrag A.________; Fr. 100.00
    1. Oktober 2017; Gutschrift ...; Fr. 458.20
    1. Oktober 2017; Gutschrift ...; Fr. 115.25
    1. November 2017; Gutschrift ...; Fr. 52.90
    1. November 2017; Gutschrift ...; Fr. 29.40
    1. November 2017; Gutschrift ...; Fr. 123.95
    1. November 2017; Postgiro Betreibungsamt Bern; Fr. 18.00 (wurde für die Gesamtsumme nicht berücksichtigt)
    1. November 2017; Gutschrift ...; Fr. 52.90
    1. November 2017; Übertrag A.________; Fr. 50.00
    1. November 2017; Geldautomaten Einzahlung; Fr. 1000.00
    1. November 2017; Gutschrift ...; Fr. 118.35
    1. November 2017; Übertrag A.________; Fr. 150.00 In seiner Beschwerde vom 2. Dezember 2018 ans RSA wehrte sich der Be- schwerdegegner gegen die Aufrechnung angeblicher Einnahmen aus dem Handel mit Kryptowährungen und weitere Aufrechnungen «vom September bis November 2017», womit der Streitgegenstand sich mit dem ursprüng- lichen Anfechtungsobjekt deckte.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.12.2019, Nr. 100.2019.149U, Seite 6 2.3Das RSA überprüfte im Beschwerdeverfahren nicht nur die Zahlun- gen, die von der EG Bern in der erwähnten Tabelle aufgelistet worden sind, sondern weitete den Überprüfungszeitraum für nicht berücksichtigte Ein- nahmen des Beschwerdegegners vom «28. September 2017 bis und mit 9. Januar 2018» aus (vgl. angefochtener Entscheid E. 11.3 und 12). Dies hat unter anderem zur Folge, dass neu die Gutschrift vom 9. Januar 2018 von Fr. 1'452.55 (...) auf dem Privatkonto des Beschwerdegegners bei der ... Bank mit der Nr. 1________ in die Berechnung miteingeflossen ist (vgl. angefochtener Entscheid E. 11.2; unpaginierte Vorakten EG Bern, in act. 4B4). Durch diese Ausweitung des Überprüfungszeitraums bzw. die erstmalige Berücksichtigung der Gutschrift vom 9. Januar 2018 hat das RSA den Streitgegenstand über das Anfechtungsobjekt ausgedehnt. Zwar kann das Beschwerdeverfahren aus Gründen der Prozessökonomie aus- nahmsweise auf eine ausserhalb des Anfechtungsobjekts, d.h. auf eine ausserhalb des durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisses liegende spruchreife Frage ausgedehnt werden, wenn diese mit dem bis- herigen Streitgegenstand derart eng zusammenhängt, dass von einer Tat- bestandsgesamtheit gesprochen werden kann. Sodann muss sich die Ver- waltung mindestens in Form einer Prozesserklärung zur Streitfrage ge- äussert haben (BVR 2017 S. 514 E. 1.2). Ob die erste Voraussetzung ge- geben ist, ist fraglich, zumal der Einbezug einer einzelnen weiteren Zahlung zufällig erscheint; die Vorinstanz hat ja ausdrücklich festgehalten, dass sie weitere, beim Beschwerdegegner früher oder später ein- gegangene Zahlungen vermutet. Die zweite Voraussetzung ist klarerweise nicht erfüllt, da sich die EG Bern (und auch der Beschwerdegegner) zur Ausdehnung des Streitgegenstandes nicht äussern und insbesondere ihre Einwände gegen einen mehrere Monate umfassenden Betrachtungszeit- raum (vgl. hinten E. 2.4) nicht vorbringen konnte. Da überdies weder eine spezialgesetzliche Ermächtigung noch ein anderer Ausnahmegrund vor- liegt, um von diesem Grundsatz abzuweichen, hätte sich die Vorinstanz an den Rahmen des Streitgegenstands halten müssen (vgl. vorne E. 2.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 73 N. 2, Art. 72 N. 8).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.12.2019, Nr. 100.2019.149U, Seite 7 2.4Aus der Begründung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde der EG Bern geht hervor, dass diese sich nicht gegen den angefochtenen Ent- scheid zur Wehr setzt, soweit die vorinstanzliche Würdigung der in der Tabelle zur Verfügung vom 26. November 2018 aufgeführten Einnahmen betroffen ist. Hingegen verlangt die EG Bern hinsichtlich der Gutschrift vom 9. Januar 2018 eine monatliche anstelle der vom RSA angewendeten, sich über einen längeren Zeitraum erstreckenden Betrachtungsweise (Be- schwerde S. 3). Der Beschwerdegegner soll demnach von der EG Bern grundsätzlich verpflichtet werden können, im Februar 2018 zu viel be- zogene wirtschaftliche Hilfe in der Höhe von Fr. 1'452.55 zurückzuerstatten. Eine solche (zukünftige) Rückforderung wäre der EG Bern auf der Grund- lage des angefochtenen Entscheids verwehrt. Da die Gutschrift vom 9. Ja- nuar 2018 indes ausserhalb des ursprünglichen Anfechtungsobjekts – der Verfügung der EG Bern vom 26. November 2018 – liegt, durfte das RSA diese Zahlung bei der Gegenüberstellung von Ausgaben und Einnahmen des Beschwerdegegners bezüglich des Handels mit Kryptowährungen unter den gegebenen Umständen wie gesehen nicht berücksichtigen. Der angefochtene Entscheid ist damit aufzuheben, soweit er die Gutschrift 9. Januar 2018 in der Höhe von Fr. 1'452.55 erfasst. Die EG Bern hat damit grundsätzlich die Möglichkeit, eine allfällige Rückerstattung von zu viel aus- gerichteter wirtschaftlicher Hilfe im Monat Februar 2018 gegenüber dem Beschwerdegegner anzuordnen, ohne dass über die Rechtsmässigkeit einer solchen Anordnung bereits etwas gesagt ist. 2.5Zur von der Beschwerdeführerin angestrebten monatlichen Be- rechnung allfälliger Rückforderungen von zu viel ausgerichteter wirtschaft- licher Hilfe (Beschwerde S. 3) kann im Übrigen auf die ständige Praxis des Verwaltungsgerichts verwiesen werden: Nach dem im Sozialhilferecht geltenden Bedarfsdeckungsprinzip ist in jedem individuellen Fall der Bedarf für die konkrete und aktuelle Notlage auszurichten. Die Bedürftigkeit ist gleichzeitig auch die Begrenzung in Bezug auf die Höhe der Hilfeleistung (Christoph Rüegg, Das Recht auf Hilfe in Notlagen, in Christoph Häfeli [Hrsg.], Das Schweizerische Sozialhilferecht, 2008, S. 23 ff., 47). Das heisst, dass die einer bedürftigen Person auszurichtenden Sozialhilfe- leistungen gestützt auf die anrechenbaren Einnahmen und Ausgaben des jeweiligen Monats zu berechnen sind. Auch für die Frage des Umfangs der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.12.2019, Nr. 100.2019.149U, Seite 8 Rückerstattungspflicht ist praxisgemäss auf diese Weise vorzugehen. Dem- nach sind die effektiven Zahlen des betreffenden Monats entscheidend und darf der Rückerstattungsbetrag nicht gestützt auf die Jahreszahlen ermittelt werden (VGE 2012/205 vom 29.1.2013 E. 3.2, 2011/161 vom 22.3.2012 E. 5.2, 2010/4 vom 9.8.2010 E. 4.2, 23448 vom 23.7.2009 E. 4.1 f., 23432 vom 17.3.2009 E. 3.4; vgl. auch BVR 2014 S. 162 E. 5.3; Guido Wizent, Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, Diss. Basel 2014, S. 480), auch wenn unter bestimmten Umständen eine längere, kantonalrechtlich vor- gesehene Abrechnungsperiode nicht gegen Bundesrecht verstösst (vgl. BGE 138 V 386 E. 4). 3. Im Verfahren vor den Sozialdiensten und den Beschwerdeinstanzen werden vorbehältlich mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung keine Kosten erhoben (Art. 102 VRPG i.V.m. Art. 53 SHG). Es sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben. Ersatzfähige Parteikosten sind nicht an- gefallen (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter:

  1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Entscheid des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 16. April 2019 wird auf- gehoben, soweit die Gutschrift an den Beschwerdegegner vom 9. Janu- ar 2018 betroffen ist. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht ein- getreten.
  2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten ge- sprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.12.2019, Nr. 100.2019.149U, Seite 9 3. Zu eröffnen:

  • Einwohnergemeinde Bern
  • Beschwerdegegner
  • Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland Der Einzelrichter:Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angele- genheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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BE_VG_001
Gericht
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Entscheidungsdatum
16.12.2019
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24.03.2026