100.2019.138U HER/KUN/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 24. Januar 2020 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichterin Arn De Rosa Gerichtsschreiberin Kummler A.________ vertreten durch Fürsprecher ... Beschwerdeführer gegen Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern sowie Einwohnergemeinde Bern Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei, Predigergasse 5, Postfach, 3001 Bern betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und Wegweisung infolge Auflösung der Ehegemeinschaft (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 15. März 2019; 2017.POM.569)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.01.2020, Nr. 100.2019.138U, Seite 2 Sachverhalt: A. Der mazedonische Staatsangehörige A.________ (Jg.1992) reiste am 30. März 2012 in die Schweiz ein und heiratete am 12. Mai 2012 eine slo- wakische Staatsangehörige (Jg. 1976), die hier über eine Aufenthalts- bewilligung EU/EFTA verfügt. Gestützt auf die Ehe erhielt er eine Auf- enthaltsbewilligung EU/EFTA mit Gültigkeitsdauer bis zum 14. Juli 2015. Im Juli 2014 lösten die Eheleute den gemeinsamen Haushalt auf. Hierauf ver- weigerte die Einwohnergemeinde (EG) Bern, Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei (EMF) am 3. Juli 2017 die Verlängerung der Auf- enthaltsbewilligung von A.________ und wies diesen unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg. B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 4. August 2017 Be- schwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM; heute: Sicherheitsdirektion des Kantons Bern [SID]). Diese wies die Be- schwerde am 15. März 2019 ab und setzte A.________ eine Ausreisefrist bis zum 23. April 2019. C. Gegen den Entscheid der POM hat A.________ am 17. April 2019 Ver- waltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt, der angefochtene Ent- scheid sei aufzuheben und die Ausländerbehörde anzuweisen, die Auf- enthaltsbewilligung zu verlängern. Die POM und die EG Bern beantragen mit Vernehmlassung bzw. Stellung- nahme vom 8. bzw. 20. Mai 2019 die Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.01.2020, Nr. 100.2019.138U, Seite 3 Erwägungen: 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid beson- ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Be- schwerde ist grundsätzlich einzutreten (Vorbehalt hinten E. 3.1). 1.2Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. 2.1Dem Beschwerdeführer wurde der Aufenthalt in der Schweiz ur- sprünglich gestützt auf die Ehe mit einer Slowakin bewilligt, welche hier freizügigkeitsrechtlich aufenthaltsberechtigt ist (vgl. Akten EG Bern 3B pag. 1 ff., 13 und 17 f.). Es ist unbestritten, dass die im Jahr 2012 ge- schlossene Ehe jedenfalls im Zeitpunkt der Verfügung der Gemeinde (Juli 2017) definitiv gescheitert ist und dem Beschwerdeführer seither kein Auf- enthaltsanspruch nach dem Freizügigkeitsabkommen (FZA; SR 0.142.112.681) mehr zukommt. Der Beschwerdeführer macht jedoch geltend, ein freizügigkeitsrechtlicher Anspruch habe zumindest bei Ablauf der Gültigkeitsdauer seiner Aufenthaltsbewilligung im Juli 2015 (Akten EG Bern 3B pag. 18) noch bestanden, weshalb diese gestützt auf das Frei- zügigkeitsrecht um weitere fünf Jahre hätte verlängert werden müssen (vgl. Beschwerde S. 3-5). 2.2Nach Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA haben die Familienangehörigen einer Person, die Staatsangehörige einer Vertragspartei ist und ein Aufent- haltsrecht hat, das Recht, bei ihr Wohnung zu nehmen. Dabei handelt es sich um ein sog. abgeleitetes Aufenthaltsrecht. Es kommt neben anderen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.01.2020, Nr. 100.2019.138U, Seite 4 dem Ehegatten einer EU-Angehörigen ungeachtet seiner Staatsangehörig- keit zu (Art. 3 Abs. 2 Bst. a Anhang I FZA) und ermöglicht im Interesse einer wirksamen Freizügigkeit unter den Vertragsstaaten das gemeinsame Familienleben. Deshalb dauert das abgeleitete Aufenthaltsrecht nur so lange, als das originäre Aufenthaltsrecht des EU-Angehörigen besteht (BGE 144 II 1 E. 3.1, 137 II 1 E. 3.2, 130 II 113 E. 7 [Pra 93/2004 Nr. 171]). Nach der Rechtsprechung setzt dieses Recht grundsätzlich nur das formale Bestehen einer Ehe voraus, doch steht es unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs; fehlt der Wille zur Gemeinschaft und dient das for- melle Eheband ausschliesslich dazu, die ausländerrechtlichen Zulassungs- vorschriften zu umgehen, fällt der Anspruch dahin (BGE 144 II 1 E. 3.1, 139 II 393 E. 2.1, 130 II 113 E. 9 [Pra 93/2004 Nr. 171]). Abgesehen vom hier nicht in Betracht fallenden Verbleiberecht nach Art. 4 Anhang I FZA kennt das Freizügigkeitsrecht keine Rechtsansprüche von drittstaats- angehörigen Ehegatten, im Gastland zu verbleiben, wenn (u.a.) die an- spruchsvermittelnde Ehe aufgelöst bzw. die Berufung darauf rechtsmiss- bräuchlich ist. Die abgeleitete Bewilligung des Drittstaatsangehörigen kann in diesem Fall mangels Fortdauerns der Bewilligungsvoraussetzungen ge- stützt auf Art. 23 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Mai 2002 über die Ein- führung des freien Personenverkehrs (VEP; SR 142.203) i.V.m. Art. 62 Abs. 1 Bst. d des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Aus- länderinnen und Ausländer und über die Integration (AIG; SR 142.20; vor dem 1.1.2019: Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [Aus- ländergesetz, AuG]) widerrufen oder nicht (mehr) verlängert werden, da das FZA insoweit keine eigenen abweichenden Bestimmungen enthält (BGE 144 II 1 E. 3.1, 139 II 393 E. 2.1). 2.3Der am 30. März 2012 in die Schweiz eingereiste Beschwerdeführer (geb. ... 1992) zog nach der Heirat im Mai 2012 in die 3 ½-Zimmer-Woh- nung seiner 16 Jahre älteren Ehefrau und seines hier niederlassungs- berechtigten Halbbruders ein; die Ehefrau und der Halbbruder hatten zuvor während mehrerer Jahre eine partnerschaftliche Beziehung geführt und waren 2010 gemeinsam in diese Wohnung eingezogen (Akten EG Bern 3B pag. 10 f., 18 und 26 sowie 3C pag. 24, 26 f. und 58-60; unbestrittene Aus- führungen im angefochtenen Entscheid E. 3a). Am 2. Juli 2014 meldete sich die Ehefrau in eine andere bernische Gemeinde ab, wo sie als offizi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.01.2020, Nr. 100.2019.138U, Seite 5 elle neue Mietpartnerin in die Wohnung ihres Chefs einzog; am 1. Dezem- ber 2016 zog sie mit diesem zusammen in eine neue Wohnung um (Akten EG Bern 3C pag. 15, 17, 68, 71 f.; unbestrittene Ausführungen im ange- fochtenen Entscheid E. 3a). Wie die POM zu Recht festhält, ist vor diesem Hintergrund unglaubwürdig, dass die Ehefrau einzig aus beruflichen Grün- den bzw. wegen der engen räumlichen Wohnverhältnisse den Wohnort ge- wechselt haben soll, der Beschwerdeführer dagegen sein aktuelles Umfeld nicht verlieren wollte (vgl. Beschwerde S. 3; Akten EG Bern 3B pag. 75). Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte, dass die Ehefrau nach Verlassen des gemeinsamen Haushalts weiterhin einen Ehewillen gehabt hätte. Ihr Zivil- stand ist in ihrem fremdenpolizeilichen Dossier vielmehr bereits per Ende November 2013 als «getrennt» registriert (vgl. Akten EG Bern 3C pag. 15). Sie war zudem offensichtlich nicht bereit, eine Bestätigung über den Fort- bestand ihres Ehewillens zuhanden der städtischen Ausländerbehörde aus- zustellen. Wenn der Beschwerdeführer dazu durch seinen Rechtsvertreter im Rahmen der Gehörsgewährung ausführen liess, ihr Verhältnis sei «zur- zeit tatsächlich eher getrübt», lässt dies keine ernsthaften Zweifel daran aufkommen, dass der Beschwerdeführer sehr wohl längst wusste, dass die Ehe definitiv gescheitert war (Akten EG Bern 3B pag. 100-104): Er selber führt vor Verwaltungsgericht wie im ganzen Verfahren bloss aus, er und die Ehefrau hätten bis ca. Frühling 2016 weiterhin ein gutes Verhältnis ge- pflegt; dass sie weiterhin eine Paarbeziehung geführt hätten, macht er da- gegen nicht geltend (Beschwerde S. 3; Akten EG Bern 3B pag. 75). Er gab zudem im Verlängerungsgesuch Juli 2015 an, getrennt von seiner Ehefrau zu leben, und hat anlässlich seiner Verhaftung im Februar 2014 als «An- gehörigen» einzig seinen Halbbruder (nicht die Ehefrau) informiert (Akten EG Bern 3B pag. 45 und 27). Auch wenn bis heute keine Ehescheidung an- gestrebt sei (Beschwerde S. 3), muss die Beziehung (wenn eine solche überhaupt je bestanden hat) bei diesen Gegebenheiten mit der Vorinstanz spätestens seit Juli 2014 als inhaltsleer gelten und ist die Berufung darauf seither rechtmissbräuchlich. Dem Beschwerdeführer kam folglich bereits 2015 (Zeitpunkt des Bewilligungsablaufs) kein freizügigkeitsrechtlicher Auf- enthaltsanspruch mehr zu. Ins Leere geht bei dieser Sachlage sein Argu- ment, die Ausländerbehörde habe unzulässigerweise die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verzögert, bis sich Umstände ergeben hätten, die eine Nichtverlängerung erlaubten (Beschwerde S. 5). Abgesehen davon

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.01.2020, Nr. 100.2019.138U, Seite 6 hätte eine weitere, auf fünf Jahre ausgestellte Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA ab dem Jahr 2016, als die Ehe auch nach der Darstellung des Beschwerdeführers definitiv gescheitert war (Beschwerde S. 5), wegen Nichteinhaltens der damit verbundenen Bedingung widerrufen werden können (vgl. vorne E. 2.2). 2.4Nach zutreffender Auffassung der Vorinstanz fällt nach Auflösung der Ehegemeinschaft mit einer EU/EFTA-Angehörigen grundsätzlich ein selbständiger Aufenthaltsanspruch des Beschwerdeführers gestützt auf die landesrechtlichen Bestimmungen zum sog. nachehelichen Härtefall in Be- tracht (vorne E. 2.2), wiewohl die getrennt lebende Ehefrau nur eine Auf- enthaltsbewilligung EU/EFTA und nicht eine Niederlassungsbewilligung be- sass (BGE 144 II 1 E. 4.3-4.7). Der Anspruch auf Erteilung und Ver- längerung der Aufenthaltsbewilligung besteht nach gescheiterter Ehe ver- selbständigt weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre ge- dauert hat und eine erfolgreiche Integration vorliegt (Art. 50 Abs. 1 Bst. a AIG in der bis 31.12.2018 gültigen Fassung) oder wenn wichtige persön- liche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 AIG). Es ist nicht bekannt, ob die Ehefrau nach wie vor im Besitz einer gültigen Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA ist, was für einen Aufenthaltsanspruch des drittstaatsangehörigen Ehegatten vorausgesetzt wird (BGE 144 II 1 E. 4.7; letzte aktenkundige Verlängerung bis zum 5.12.2018 [Vorakten POM pag. 40]). Wie es sich damit verhält, kann mit Blick auf das Folgende aber offenbleiben. 3. 3.1Die Vorinstanz hat einen Anspruch gestützt auf Art. 50 AIG verneint. Einerseits erreichte die Ehedauer ihres Erachtens keine drei Jahre; ande- rerseits vermochte sie keine wichtigen Gründe für den Verbleib des Be- schwerdeführers in der Schweiz zu erkennen und beurteilte dessen Wiedereingliederungsmöglichkeit im Heimatland als intakt (angefochtener Entscheid E. 5). Der Beschwerdeführer wendet dagegen zwar ein, die Ehe habe mindestens vier Jahre gedauert, und er äussert gewisse Bedenken hinsichtlich der beruflichen Wiedereingliederung im Heimatland (Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.01.2020, Nr. 100.2019.138U, Seite 7 schwerde S. 4 und 7). Er setzt seine Ausführungen aber nicht in Bezug zu den gesetzlichen Anforderungen und lässt in seinen kurzen und pauscha- len Vorbringen eine Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Er- wägungen vermissen. Es erscheint daher fraglich, ob sich der Beschwerde- führer vor Verwaltungsgericht überhaupt noch auf ein Anwesenheitsrecht nach Art. 50 AIG beruft oder ob die Beschwerde insoweit rechtsgenüglich begründet ist. Dies kann jedoch mit Blick auf das Folgende dahingestellt bleiben. 3.2Die Ehe des Beschwerdeführers wurde im Mai 2012 geschlossen und die Ehegemeinschaft ist spätestens Mitte 2014 definitiv gescheitert (vorne E. 2.3). Eine eheliche Gemeinschaft hat nur gut zwei Jahre gedau- ert. Ein Anwesenheitsanspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. a AIG fällt somit ausser Betracht. 3.3Ein nachehelicher Härtefall nach Art. 50 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 AIG liegt vor, wenn wichtige persönliche Gründe den weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen, insbesondere die soziale Wieder- eingliederung im Heimatland stark gefährdet erscheint. Hier stehen keine familiären Gründe zur Diskussion, welche den weiteren Verbleib des Be- schwerdeführers in der Schweiz erforderlich machen könnten; weder in den angeblichen Umständen der Trennung (vorne E. 2.3) noch in der Be- ziehung zum Halbbruder, bei dem er offenbar in Untermiete lebt (Akten EG Bern 3B pag. 157-160), liegen besondere Umstände, die einen wichtigen persönlichen Grund begründen können. Der Beschwerdeführer ist überdies nicht gut integriert, räumt ein, dass er verschiedentlich straf- fällig geworden ist und Schulden generiert hat (Beschwerde S. 5; vgl. auch hinten E. 4.2). Hinsichtlich der Rückkehr ins Heimatland stellt er die vor- instanzliche Feststellung nicht in Frage, dass er bis im Alter von 19 Jahren im Heimatland gelebt hat und mit den dortigen Gepflogenheiten nach wie vor vertraut ist. Er äussert einzig «gewisse Bedenken», ob auch in Maze- donien auf seine eingeschränkte Belastbarkeit Rücksicht genommen würde, so dass er sich dort beruflich eine Existenz aufbauen könnte (Be- schwerde S. 7). Von einer stark gefährdeten Wiedereingliederung kann ge- stützt hierauf allerdings keine Rede sein. Zwar war der Beschwerdeführer wegen eines Berufsunfalls im September 2013 (Quetschung der rechten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.01.2020, Nr. 100.2019.138U, Seite 8 Hand) über längere Zeit arbeitsunfähig und bezog deshalb bis im Juni 2015 Taggelder der SUVA von insgesamt Fr. 81'711.50 (Akten EG Bern 3B pag. 42 ff., 53 ff., 58). Er ist gemäss Einschätzung der SUVA aber spätes- tens seit Ende Januar 2017 wieder zu 100 % arbeitsfähig, wenn auch mit gewissen Einschränkungen (insb. Heben von schweren Lasten nur bis 10 kg); sein Antrag auf eine IV-Rente wurde abgewiesen (Beschwerde- beilage [BB] 3; Akten EG Bern 3B pag. 148 ff.; Beschwerde S. 5). Nach verschiedenen temporären Einsätzen im Jahr 2018 hat er im Januar 2019 eine unbefristete Vollzeitarbeitsstelle als Gerüstbauer aufgenommen, welche er offenbar bis heute ausübt (vgl. Vorakten POM, BB 5-7; Be- schwerde S. 6). Selbst wenn der Einsatz seiner rechten Hand in gewissem Mass noch heute eingeschränkt wäre, ist unter diesen Umständen mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der ansonsten gesunde Beschwerde- führer Ende zwanzig in der Lage ist, auch im Heimatland einer Erwerbs- tätigkeit nachzugehen. Seine hier gesammelten Arbeitserfahrungen dürften ihm die Eingliederung erleichtern. Wohl trifft zu, dass die Lebensumstände und die wirtschaftliche Situation in Mazedonien schwieriger sind als in der Schweiz. Darin liegen freilich keinen spezifischen persönlichen Umstände, welche eine Ausreise als unzumutbar erschienen liessen, da hiervon die gesamte dort lebende Bevölkerung betroffen ist (vgl. BGE 139 II 393 E. 6; BGer 2C_515/2017 vom 22.11.2017 E. 3.2.2; BVR 2015 S. 487 nicht publ. E. 4.4.1 [VGE 2014/339 vom 23.3.2015, bestätigt durch BGer 2C_338/2015 und 2D_22/2015 vom 12.5.2015]). 3.4Nach dem Erwogenen lassen sich keine Umstände ausmachen, welche je für sich allein oder zusammen betrachtet einen wichtigen Grund im Sinn von Art. 50 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 AIG abgeben könnten. Die Vorinstanz hat zu Recht erkannt, dass der Beschwerdeführer keinen An- spruch auf eine selbständige Aufenthaltsbewilligung hat. 4. 4.1Fehlt es an einem Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz, ent- scheidet die zuständige Behörde nach pflichtgemässem Ermessen über die Bewilligungsverlängerung (Art. 3, Art. 33 Abs. 3 sowie Art. 96 AIG). Die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.01.2020, Nr. 100.2019.138U, Seite 9 Vorinstanz hat auch die Verweigerung der ermessensweisen Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung bestätigt (angefochtener Entscheid E. 6). Soweit der Beschwerdeführer dies überhaupt kritisiert (vgl. Beschwerde S. 5 f.), kann ihm nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz hat die massgebenden Ge- sichtspunkte und Interessen in Einklang mit der publizierten Praxis des Ver- waltungsgerichts vollständig einbezogen und zutreffend gewichtet, ein- geschlossen die Integration in der Schweiz und die Wiedereingliederungs- möglichkeit im Heimatland. 4.2Insbesondere ist nicht rechtsfehlerhaft, wenn die Vorinstanz keine zwingenden wirtschaftlichen und arbeitsmarktlichen Gründe für eine er- messensweise Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung sah: Der Be- schwerdeführer war bis zu seinem Arbeitsunfall im September 2013 wäh- rend drei Monaten als Gerüstebauer tätig und nahm diese Tätigkeit nach temporären Einsätzen erst im Januar 2019 in einer Festanstellung wieder vollzeitlich auf (vgl. Akten EG Bern 3B pag. 58; vorne E. 3.3). Auch wenn der Beschwerdeführer in der Schweiz nie Sozialhilfe bezogen hat und um Rückzahlung seiner Schulden von rund Fr. 14'500.-- bemüht ist (Vorakten POM, Beilagen 3 und 4 zur Eingabe vom 21.12.2018; Akten EG Bern 3B pag. 173, 181 ff.; Beschwerde S. 6), durfte sie im Ergebnis zudem eine ge- lungene beruflich-wirtschaftliche Integration verneinen, welche bei der Er- messensprüfung wesentlich für einen weiteren Verbleib in der Schweiz sprechen könnte. Der Beschwerdeführer kann sich insoweit nicht mit einer unfallbedingten körperlichen Einschränkung allein entlasten (vgl. Be- schwerde S. 6; vorne E. 3.3). Ebenfalls negativ veranschlagen durfte die Vorinstanz die wiederholte Straffälligkeit des Beschwerdeführers in teils sensiblen Bereichen (vgl. Urteile vom 14.11.2013, 19.2.2014 und 17.2.2015 betreffend Sachbeschädigung, Übertretung und Verstoss gegen das Be- täubungsgesetz sowie einfache Körperverletzung: zwei Geldstrafen und Bussen [Akten EG Bern 3B pag. 59 f.]). Die Respektierung der Rechts- ordnung ist zentraler Aspekt jeglicher Integration (Art. 77 Abs. 4 der Ver- ordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbs- tätigkeit in der bis 31.12.2018 gültigen Fassung [VZAE; SR 142.201; AS 2007 S. 5497]; Art. 4 Bst. a der hier noch anwendbaren Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern [VIntA; AS 2007 S. 5551]; heute Art. 58a Bst. a AIG). Dass er soweit akten-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.01.2020, Nr. 100.2019.138U, Seite 10 kundig seit der letzten Verurteilung im Februar 2015 strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten ist (Beschwerde S. 6), musste die Vorinstanz nicht ausschlaggebend zu seinen Gunsten berücksichtigen: Straffreies Ver- halten wird von der ausländischen Person allgemein erwartet und das seit- herige Wohlverhalten ist vor dem Hintergrund der drohenden ausländer- rechtlichen Entfernungsmassnahme zu relativieren (aus der neueren Rechtsprechung etwa BGer 2C_815/2018 vom 24.4.2019 E. 3.4, 2C_55/2018 vom 6.2.2019 E. 3.1.5). Enge familiäre oder gesellschaftliche Beziehungen stehen nicht auf dem Spiel und die Möglichkeit der Wieder- eingliederung in Mazedonien durfte die Vorinstanz als intakt beurteilen (vgl. vorne E. 3.3). 4.3Insgesamt ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass die Vorinstanz das Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hätte (vgl. zu den strengen An- forderungen BVR 2015 S. 105 E. 2.2, 2013 S. 73 E. 3.3 f.). 5. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzu- weisen, soweit darauf einzutreten ist (vorne E. 1.1 und 3.1). Das Ver- waltungsgericht beurteilt solche Rechtsmittel in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Ge- richtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Da die Ausreisefrist abgelaufen ist, ist praxisgemäss eine neue festzulegen (BVR 2019 S. 314 E. 7). 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerde- führer kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.01.2020, Nr. 100.2019.138U, Seite 11 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Dem Beschwerdeführer wird eine neue Ausreisefrist gesetzt auf den 11. März
  2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2'000.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.
  4. Zu eröffnen:
  • Beschwerdeführer
  • Sicherheitsdirektion des Kantons Bern
  • Einwohnergemeinde Bern, EMF
  • Staatssekretariat für Migration Das präsidierende Mitglied:Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht (BGG; SR 173.110) oder, soweit es die Ermessensbewilligung betrifft, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. BGG geführt werden.

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BE_VG_001
Gericht
Be Verwaltungsgericht
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BE_VG_001, 100 2019 138
Entscheidungsdatum
24.01.2020
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026