100.2019.125U STN/ROC/ROS Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 20. Januar 2020 Verwaltungsrichter Häberli, Abteilungspräsident Verwaltungsrichterin Arn De Rosa, Verwaltungsrichterin Herzog, Verwaltungsrichter Rolli, Verwaltungsrichter Stohner Gerichtsschreiberin Imfeld Rechtsanwalt A.________ Beschwerdeführer gegen Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern Obergericht des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, Postfach, 3001 Bern betreffend Anwaltsaufsicht; Disziplinarverfahren, Busse (Verfügung der Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern vom 4. März 2019; AA 18 34)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.01.2020, Nr. 100.2019.125U, Seite 2 Sachverhalt: A. Rechtsanwalt A.________ vertrat als amtlicher Verteidiger B.________ und C.________ je in separaten Strafverfahren vor dem Regionalgericht Bern- Mittelland respektive der Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern. Am 21. August 2017 entzog das Regionalgericht A.________ das amtliche Mandat betreffend B.________, da seine Klienten sich im Lauf des Verfahrens gegenseitig beschuldigt hätten und eine Interessenkollision vorliege. Gestützt auf eine Meldung der obergerichtlichen Strafkammer am
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.01.2020, Nr. 100.2019.125U, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 22 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 [KAG; BSG 168.11]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Ver- fügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit damit eventuell ein Rückweisungsantrag gestellt ist (vorne Bst. B), da dieser Antrag mit keinem Wort begründet wird; insoweit genügt die Beschwerde den gesetzlichen Begründungsanforderungen von Art. 81 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG nicht (vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 32 N. 15; zu den Begrün- dungsanforderungen vgl. auch BVR 2006 S. 470 E. 2.4). 1.2Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). Der Antrag auf eine öffentliche mündliche Verhandlung wirft prozessuale Fragen von grundsätz- licher Bedeutung auf (vgl. E. 2 hiernach); sie rechtfertigen die Beurteilung der Streitigkeit in Fünferbesetzung (Art. 56 Abs. 2 Bst. a des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 2. Der Beschwerdeführer beantragt, es sei im verwaltungsgerichtlichen Ver- fahren eine mündliche Verhandlung gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK durch- zuführen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.01.2020, Nr. 100.2019.125U, Seite 4 2.1Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist schriftlich, ausser dieses ordne eine Instruktionsverhandlung, eine mündliche Schluss- verhandlung im Sinn von Art. 6 Ziff. 1 EMRK oder eine Urteilsberatung an (Art. 31, 36 und 37 VRPG; BVR 2014 S. 197 E. 3.1). Gemäss Art. 36 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Ge- richt in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Es fragt sich, ob Art. 6 Ziff. 1 EMRK hier anwendbar ist. 2.2Disziplinarbussen stellen grundsätzlich keine strafrechtliche Anklage im Sinn von Art. 6 EMRK dar (BGE 135 I 313 E. 2.2 f., 128 I 346 E. 2.1 ff.; BGer 2C_507/2019 vom 14.11.2019 E. 4, 2C_344/2007 vom 22.5.2008 E. 1.3; statt vieler EGMR 6878/75 und 7238/75 vom 23.6.1981, Le Compte, Van Leuven und De Meyere gegen Belgien, Ziff. 42). Dies gilt auch vor- liegend: Die ausgesprochene Busse von Fr. 3'000.-- kann bei Uneinbring- lichkeit nicht in eine Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelt werden und ist zu- dem nicht so hoch, dass ausnahmsweise dennoch von einem strafrecht- lichen Charakter der Sanktion auszugehen ist (vgl. BGE 128 I 346 E. 2.3 mit Hinweisen; zum Ganzen EGMR 47195/06 vom 19.2.2013, Müller-Hart- burg gegen Österreich, Ziff. 47 f. und dessen ausführliche Besprechung mit Rechtsprechungsüberblick von Patricia Egli, in AJP 2013 S. 1685 ff.; Ruth Herzog, Art. 6 EMRK und kantonale Verwaltungsrechtspflege, Diss. Bern 1995, S. 202 und 304 f.). Eine strafrechtliche Anklage im Sinn von Art. 6 EMRK liegt nicht vor. 2.3Zu prüfen bleibt, ob von einer zivilrechtlichen Streitigkeit nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK auszugehen ist: Zivilrechtlicher Natur im Sinn der Konvention sind Disziplinarverfahren grundsätzlich nur dann, wenn ein Berufs- ausübungsverbot angeordnet wurde (BGE 131 I 467 E. 2.5, 126 I 228 E. 2a/aa, 125 I 417 E. 2b; BGer 2C_980/2016 vom 7.3.2017 E. 2.1.1; EGMR 47195/06 vom 19.2.2013, Müller-Hartburg gegen Österreich, Ziff. 39 f., 6878/75 und 7238/75 vom 23.6.1981, Le Compte, Van Leuven und De Meyere gegen Belgien, Ziff. 42). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) beurteilt das Vorliegen einer zivilrechtlichen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.01.2020, Nr. 100.2019.125U, Seite 5 Streitigkeit nicht nur danach, ob im konkreten Verfahren das Recht zur Be- rufsausübung tatsächlich eingeschränkt wurde. Vielmehr kann es aus- reichen, wenn die Einschränkung oder der Ausschluss von der Berufs- ausübung im Katalog der möglichen Sanktionen aufgeführt ist und deshalb im Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens das Recht zur Berufsausübung auf dem Spiel stand (EGMR 79821/12 vom 23.5.2017, Marušić gegen Kroatien, Ziff. 72 f., 17263/02 vom 31.8.2006, Landolt gegen Schweiz, S. 5 f., 53146/99 vom 8.7.2004, Hurter gegen Schweiz, S. 5 [Pra 95/2006 Nr. 125], 44998/98 vom 8.1.2004, A. gegen Finnland, S. 8 f., 26602/95 vom 21.12.1999, W.R. gegen Österreich, Ziff. 29 f., 38/1997/822/1025-1028 vom 20.5.1998, Gautrin und andere gegen Frankreich, Ziff. 33 mit weiteren Hinweisen). Die Anwendung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK setzt zudem voraus, dass eine echte und ernsthafte Streitigkeit («une contéstation réelle et sérieuse») vorliegt, deren Ausgang für den zivilrechtlichen Anspruch un- mittelbar entscheidend ist; ein bloss vager Zusammenhang oder entfernte Konsequenzen reichen nicht aus (BGE 132 V 6 E. 2.3.2, 131 I 12 E. 1.2, 130 I 388 E. 5.1 und 5.3; EGMR 16472/04 vom 5.10.2010, Ulyanov gegen Ukraine, S. 6, 17056/06 vom 15.10.2009 [Grosse Kammer], Micallef gegen Malta, Ziff. 74, 16330/02 vom 20.5.2008, Gülmez gegen Türkei, Ziff. 28, 6878/75 und 7238/75 vom 23.6.1981, Le Compte, Van Leuven und De Meyere gegen Belgien, Ziff. 47; vgl. auch «Guide sur l’article 6 de la Con- vention européenne des droits de l’homme» des EGMR [Stand 31.8.2019; nachfolgend: Guide] Ziff. 5 ff., einsehbar unter: <www.echr.coe.int>, Rubriken «Jurisprudence/Analyse jurisprudentielle/Guides sur la juris- prudence»). So hat der Gerichtshof in einem jüngeren Urteil betreffend eine Universitätsprofessorin, gegen die vom «Integritätsgericht» der Fakultät wegen Verletzung des Verhaltenskodexes durch die Verwendung von Plagiaten ein Verweis ausgesprochen wurde, die Anwendbarkeit von Art. 6 Ziff. 1 EMRK verneint. Ausschlaggebend war, dass die Berufsausübung der Professorin im betreffenden Verfahren nicht unmittelbar auf dem Spiel stand, da es für eine allfällige Entlassung der Einleitung eines weiteren Ver- fahrens bedurft hätte (EGMR 79821/12 vom 23.5.2017, Marušić gegen Kroatien, Ziff. 74 f.; Guide Ziff. 10).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.01.2020, Nr. 100.2019.125U, Seite 6 2.4In Streitigkeiten, die in den Anwendungsbereich von Art. 6 Ziff. 1 EMRK fallen, sind die Konventionsgarantien mindestens einmal im Ver- fahren durch eine gerichtliche Behörde zu gewährleisten (BGE 139 I 72 E. 4.4; BVGE 2011/32 E. 5.5.1 und 5.5.6; statt vieler EGMR 4837/06 vom 7.6.2012, Segame SA gegen Frankreich, Ziff. 54 f.; Kiener/Kälin/Wytten- bach, Grundrechte, 3. Aufl. 2018, S. 530 f.). Hätte die Anwaltsaufsichts- behörde als nicht gerichtliche Behörde (vgl. hinten E. 4.1) ein befristetes oder ein dauerndes Berufsausübungsverbot verfügt (Art. 17 Abs. 1 Bst. d und e BGFA), wäre das Verwaltungsgericht als einzige kantonale gericht- liche Instanz auf Antrag des Beschwerdeführers verpflichtet, eine münd- liche Verhandlung gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen. Vorliegend hat die Anwaltsaufsichtsbehörde gegen den Beschwerdeführer indes (einzig) eine Busse ausgesprochen. Mit ihrem dahingehenden Entscheid ist die Gefahr, mit einem Berufsausübungsverbot belegt zu werden, für den Beschwerdeführer definitiv gebannt: Der Streitgegenstand vor dem Ver- waltungsgericht ist auf die angefochtene Verfügung (Busse) begrenzt (vgl. BVR 2017 S. 514 E. 1.2). Das Verwaltungsgericht darf in seinem Urteil zu- dem nicht über die Parteibegehren hinausgehen, womit ein umfassendes Verschlechterungsverbot verbunden ist (Art. 84 Abs. 2 VRPG; sog. Verbot der reformatio in peius; vgl. BVR 2016 S. 261 E. 4.8, 2010 S. 169 E. 4.1). Dem Verwaltungsgericht ist daher untersagt, eine schärfere Sanktion als die Vorinstanz auszusprechen. Die Rechtsstellung des Beschwerdeführers kann damit im vorliegenden gerichtlichen Verfahren von vornherein nicht zu seinem Nachteil gestaltet werden; im für ihn schlechtesten Fall ist die an- gefochtene Verfügung zu bestätigen (vgl. BVR 2018 S. 139 E. 6.4 be- treffend Disziplinarbusse). Die vorliegende Konstellation unterscheidet sich damit massgeblich von jenen Fällen, in denen die verfügende Aufsichts- behörde selber das Gericht ist, welches die Verfahrensgarantien umsetzen muss (vgl. etwa EGMR 17263/02 vom 31.8.2006, Landolt gegen Schweiz), oder die gerichtliche Rechtsmittelinstanz eine schärfere Sanktion aus- sprechen darf (vgl. EGMR 26602/95 vom 21.12.1999, W.R. gegen Öster- reich). Ist wie in vorliegender Beschwerdesache die Verhängung eines Be- rufsausübungsverbots bereits aus prozessualen Gründen gänzlich aus- geschlossen und besteht damit im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch keine bloss theoretische oder abstrakte Gefahr, dass ein «civil right» be- troffen sein könnte, so liegt keine «echte und ernsthafte Streitigkeit» im
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.01.2020, Nr. 100.2019.125U, Seite 7 Sinn der Rechtsprechung des EGMR vor. Anders zu entscheiden hiesse, dass künftig in jedem anwaltsrechtlichen Disziplinarstreit eine mündliche Verhandlung verlangt werden könnte, auch wenn mangels drohenden Be- rufsausübungsverbots kein echtes Schutzbedürfnis im Sinn der Recht- sprechung des EGMR besteht. Damit würde der Grundsatz, dass Dis- ziplinarverfahren nur ausnahmsweise in den Anwendungsbereich von Art. 6 Ziff. 1 EMRK fallen, in sein Gegenteil verkehrt. Gleichzeitig würde in diesem Bereich die Rechtsprechung obsolet, wann Disziplinarmassnahmen als strafrechtliche Anklagen im Sinn von Art. 6 EMRK gelten (sog. Engel- Kriterien zurückgehend auf EGMR 5100/71 vom 8.6.1976, Engel und andere gegen Niederlande, Ziff. 80 ff.; vgl. auch Viktor Lieber, Bemer- kungen zu EGMR 53146/99 vom 8.7.2004, Hurter gegen Schweiz, in Pra 95/2006 Nr. 125). 2.5Art. 6 Ziff. 1 EMRK ist nach dem Gesagten nicht anwendbar. Der Verfahrensantrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Ver- handlung wird abgewiesen. 3. 3.1Zunächst rügt der Beschwerdeführer in Bezug auf das verwaltungs- gerichtliche Verfahren eine Missachtung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Er macht im Wesentlichen geltend, die Amtszeit der Verwaltungsrichterinnen und Verwaltungsrichter von sechs Jahren mit der Möglichkeit der Wiederwahl biete keinen genügenden Schutz gegen «eine Einflussnahme von aussen». Die aufgrund der periodischen Wiederwahl durch den Grossen Rat be- stehende «politische Kontrolle» wecke Zweifel, ob das Gericht die von Art. 6 Ziff. 1 EMRK geforderte Unabhängigkeit und Unparteilichkeit besitze. «Mangels gesetzlicher Grundlage» sei zudem die Spruchkörperbildung des Verwaltungsgerichts nicht mit Art. 6 Ziff. 1 EMRK vereinbar. Die fehlende Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des angerufenen Gerichts zeige sich auch darin, dass sich dieses wiederholt über die Rechtsprechung des EGMR hinweggesetzt habe (vgl. Beschwerde Ziff. III/4 ff.).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.01.2020, Nr. 100.2019.125U, Seite 8 3.2Art. 6 Ziff. 1 EMRK ist, wie dargelegt (vorne E. 2), im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Indes werden die als verletzt gerügten Ansprüche auf ein gesetzmässiges und unabhängiges Gericht auch durch Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) garantiert (Steinmann/Leuenberger, in St. Galler Kommentar zur BV, 3. Aufl. 2014, Art. 30 N. 11 ff.). Die Rüge des Beschwerdeführers ist deshalb von Amtes wegen unter dem Blickwinkel von Art. 30 Abs. 1 BV zu prüfen. 3.3Das Bundesgericht hat – u.a. in den Beschwerdeführer betreffenden Urteilen – wiederholt entschieden, dass ein Wahlsystem, in dem Richte- rinnen und Richter für eine relativ kurze Amtsdauer gewählt werden und sich der Wiederwahl stellen müssen, die richterliche Unabhängigkeit nicht verletzt. Namentlich ist eine Amtsdauer von sechs Jahren mit Wiederwahl- möglichkeit, wie sie auch für die Richterinnen und Richter des Verwaltungs- gerichts gilt (Art. 21a und Art. 24 Abs. 1 GSOG), mit Art. 30 Abs. 1 BV ver- einbar (BGE 119 Ia 81 E. 4; BGer 1B_491/2018 vom 11.1.2019 E. 3.4, 1B_120/2018 und 1B_121/2018 vom 29.5.2018 E. 3.4; vgl. auch BGE 143 I 211 E. 3). Weiter steht es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts mit Art. 30 Abs. 1 BV in Einklang, wenn der gerichtliche Spruchkörper nach sachlichen, im Voraus definierten Kriterien und in trans- parenter Weise gebildet wird, wie dies beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern der Fall ist (vgl. Art. 12 Abs. 2 Bst. b und Art. 55 ff. GSOG i.V.m. Art. 18 Abs. 5 und 6 sowie Art. 19 Abs. 1 und 3 des Organisations- reglements des Verwaltungsgerichts vom 22. September 2010 [OrR VG; BSG 162.621] sowie Art. 3 und 4 des Reglements vom 23. November 2010 über die Organisation der Rechtsprechung der verwaltungsrechtlichen Abteilung des Verwaltungsgerichts [OrR VRA; BSG 162.621.2]). Ein ge- wisses Ermessen der Abteilungspräsidentin bzw. des Abteilungs- präsidenten bei der Zuteilung, wie es Art. 4 OrR VRA inhärent ist, ist zulässig (BGE 144 I 70 E. 5.1, 5.6 und E. 6.2 f., 144 I 37 E. 2; BGer 1B_491/2018 vom 11.1.2019 E. 3.3). 3.4Damit besteht eine hinreichende gesetzliche Grundlage zur Spruch- körperbildung des Verwaltungsgerichts, die inhaltlich mit Art. 30 Abs. 1 BV vereinbar ist. Dass das gesetzmässig vorgesehene Verfahren vorliegend nicht eingehalten worden wäre, ist weder ersichtlich noch dargetan. Ebenso
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.01.2020, Nr. 100.2019.125U, Seite 9 wenig liegen andere Gründe vor, welche die Unabhängigkeit und Unpartei- lichkeit des Verwaltungsgerichts in Frage stellen könnten. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, was der Beschwerdeführer mit der vorgebrachten Kritik bezweckt. Er hat kein Ablehnungsbegehren gestellt und legt auch nicht an- satzweise dar, inwieweit Ablehnungsgründe (vgl. Art. 9 Abs. 1 VRPG) gegen Richterinnen und Richter der verwaltungsrechtlichen Abteilung des Verwaltungsgerichts vorliegen könnten. Ein Verstoss gegen Art. 30 Abs. 1 BV ist weder in Bezug auf die einschlägige gesetzliche Regelung noch auf deren Anwendung im konkreten Einzelfall dargetan oder erkennbar. 4. 4.1In der Sache beantragt der Beschwerdeführer vorab die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, weil der Spruchköper der Anwaltsaufsichts- behörde in einem Art. 6 Ziff. 1 EMRK nicht genügenden Verfahren gebildet worden sei. Zudem habe die Vorinstanz die beantragte mündliche Ver- handlung nicht durchgeführt (vgl. Beschwerde Ziff. IV/8 f.). Die Einwände sind unberechtigt: Bei der Anwaltsaufsichtsbehörde handelt es sich um eine Verwaltungsbehörde, nicht um ein Gericht im Sinn von Art. 6 Ziff. 1 EMRK, weshalb die Vorgaben aus dieser Bestimmung im vorinstanzlichen Verfahren nicht zur Anwendung kommen (vgl. bereits die den Beschwerde- führer betreffenden Urteile VGE 2018/455 vom 3.4.2019 E. 2.1, 2017/336 vom 13.12.2017; vgl. auch Vortrag des Regierungsrats betreffend das Kan- tonale Anwaltsgesetz, in Tagblatt des Grossen Rates 2006, Beilage 4, S. 10; BVR 2004 S. 241 E. 1.1.3-1.1.8; BGE 126 I 228 E. 2c; BGer 2C_980/2016 vom 7.3.2017 E. 2.1.2; Walter Fellmann, Anwaltsrecht, 2. Aufl. 2017, Rz. 707). Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht mit rechts- kräftigem Urteil vom 13. Dezember 2017 (VGE 2017/336) in Bezug auf ein Parallelverfahren bereits entschieden, dass der Spruchkörper der Anwalts- aufsichtsbehörde nach Massgabe der gesetzlichen Vorschriften korrekt zu- sammengesetzt worden ist. Daran ändert das vom Beschwerdeführer zitierte Urteil des EGMR nichts (EGMR 35865/04 vom 13.12.2007, Foglia gegen Schweiz). Die Vorinstanz hat Art. 6 Ziff. 1 EMRK nicht verletzt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.01.2020, Nr. 100.2019.125U, Seite 10 4.2Soweit sich der Beschwerdeführer darüber hinaus auf den all- gemeinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 21 ff. VRPG; Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]) be- ruft, substanziiert er die Rüge nicht. Eine Rechtsverletzung ist auch nicht ersichtlich. Damit sind die prozessualen Rügen insgesamt unbegründet. 5. In materieller Hinsicht ist strittig, ob die Anwaltsaufsichtsbehörde gegen den Beschwerdeführer zu Recht eine Busse wegen Verletzung von Art. 12 Bst. c BGFA ausgesprochen hat. 5.1Die Vorinstanz hat einen Verstoss gegen Art. 12 Bst. c BGFA im Wesentlichen mit der Begründung bejaht, der Beschwerdeführer habe die amtliche Pflichtverteidigung von zwei Personen wahrgenommen, die sich gegenseitig beschuldigten. Der Interessenkonflikt sei am 10. Oktober 2015 zu Tage getreten, als C.________ Privatklage gegen B.________ erhoben habe (vgl. zum Ganzen angefochtene Verfügung E. 24.5 ff.). – Der Be- schwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe bei der Auslegung und An- wendung von Art. 12 Bst. c BGFA die Berufsregeln des Rats der euro- päischen Anwaltschaften (Council of Bars and Law Societies of Europe; CCBE) zu berücksichtigen, was sie zu Unrecht nicht getan habe. Nach den CCBE-Regeln sei eine gleichzeitige Verteidigung zweier Mandanten zu- lässig, wenn es sich – wie hier – «nicht um die gleiche Sache», sondern «unstreitig um zwei völlig unterschiedliche Sachverhalte» handle (Be- schwerde Ziff. IV/11 ff.). 5.2Gemäss Art. 12 Bst. c BGFA haben Anwältinnen und Anwälte jeden Konflikt zwischen den Interessen ihrer Klientschaft und den Personen, mit denen sie geschäftlich oder privat in Beziehung stehen, zu meiden. Die ent- sprechende Treuepflicht gegenüber der Klientschaft ist umfassender Natur und erstreckt sich auf alle Aspekte des Mandatsverhältnisses. Die Treue- pflicht steht im Zusammenhang mit der Generalklausel von Art. 12 Bst. a BGFA, wonach Anwältinnen und Anwälte ihren Beruf sorgfältig und ge- wissenhaft auszuüben haben, wie auch mit Art. 12 Bst. b BGFA, der sie zur
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.01.2020, Nr. 100.2019.125U, Seite 11 Unabhängigkeit verpflichtet (BVR 2011 S. 306 E. 2.1; BGE 141 IV 257 E. 2.1 [Pra 105/2016 Nr. 20], 134 II 108 E. 3; Walter Fellmann, in Fell- mann/Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Aufl. 2011, Art. 12 N. 84). Aus dieser umfassenden Treue- und Unabhängigkeitspflicht ergibt sich insbesondere auch ein Verbot von Doppelvertretungen. Anwältinnen und Anwälte dürfen nicht Parteien mit gegenläufigen Interessen vertreten, weil sie sich diesfalls weder für die eine noch für die andere Partei voll ein- setzen können. Eine unzulässige Doppelvertretung muss nicht zwingend das gleiche formelle Verfahren oder allfällige mit diesem direkt zusammen- hängende Nebenverfahren betreffen. Es genügt, wenn zwischen zwei Ver- fahren ein Sachzusammenhang besteht. Dabei ist grundsätzlich unerheb- lich, ob das erste, den gleichen Sachzusammenhang betreffende Verfahren bereits beendet oder noch hängig ist, zumal die anwaltliche Treuepflicht in zeitlicher Hinsicht unbeschränkt gilt (BVR 2011 S. 306 E. 3.2; vgl. zum Ganzen BGE 134 II 108 E. 3; BGer 1B_59/2018 vom 31.5.2018 E. 2.4; VGE 2016/285 vom 1.6.2017 E. 2.1). 5.3Ein Interessenkonflikt droht insbesondere in Strafverfahren, wenn eine Anwältin oder ein Anwalt, die bzw. der zuvor eine andere Prozess- partei vertreten hat, ein Verteidigungsmandat übernimmt. Von besonderen Ausnahmefällen abgesehen, dürfen Anwältinnen bzw. Anwälte keine Mehr- fachverteidigungen von Mitangeschuldigten ausüben – dies selbst dann nicht, wenn die Mandantinnen bzw. Mandanten der Doppelvertretung zu- stimmen oder wenn beabsichtigt ist, für beide beschuldigten Personen auf Freispruch zu plädieren (BGE 141 IV 257 E. 2.1 [Pra 105/2016 Nr. 20]). An- wältinnen und Anwälten ist es aufgrund ihrer Geheimhaltungs- und Treue- pflicht zudem verboten, gegen eine ehemalige Klientin bzw. einen ehe- maligen Klienten zu plädieren, wenn zwischen dem damaligen und dem späteren Verfahren ein enger Sachzusammenhang besteht oder aus anderen Gründen – unabhängig von einem allfälligen Sachzusammenhang zwischen den Verfahren – die Gefahr besteht, dass gegen die ehemalige Klientin bzw. den ehemaligen Klienten Kenntnisse aus dem zuvor geführten Mandat verwendet werden (vgl. zum Ganzen das den Beschwerdeführer betreffende Urteil BGer 1B_120/2018 und 1B_121/2018 vom 29.5.2018 E. 5.3 mit Verweis auf BGE 134 II 108 E. 5.2 und 135 I 261 [BGer 1B_7/2009 vom 16.3.2009] nicht publ. E. 5.5 ff.).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.01.2020, Nr. 100.2019.125U, Seite 12 5.4Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer ab Oktober 2014 für B.________ und ab Juni 2015 zudem für C.________ als amtlicher Ver- teidiger in je separaten Strafverfahren tätig war. Der zu Beginn des Straf- verfahrens gegen B.________ zunächst lediglich als Zeuge beteiligte C.________ konstituierte sich am 10. Oktober 2015 als Privatkläger und erhob schwere strafrechtliche Vorwürfe gegen B.. Letzterer erstattete seinerseits gleichentags Strafanzeige gegen C. wegen Tätlichkeiten und bezichtigte diesen der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Dessen ungeachtet führte der Beschwerdeführer die amtliche Verteidigung von B.________ weiter und vertrat diesen namentlich bei Einvernahmen und an der Hauptverhandlung vom 10. März 2016 (vgl. zum Ganzen Beschluss der Beschwerdekammer des Obergerichts vom 31.1.2018 [nachfolgend: Beschluss OGer] E. 4.2, in Vor- akten AA [act. 5A] pag. 1 ff.). Am 21. August 2017 widerrief das Regional- gericht Bern-Mittelland das amtliche Mandat des Beschwerdeführers. Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden sowohl vom Obergericht als auch vom Bundesgericht abgewiesen (vgl. Beschluss OGer E. 1 bzw. Dis- positiv; BGer 1B_120/2018 und 1B_121/2018 vom 29.5.2018). Das Bun- desgericht führte im Wesentlichen aus, es spiele keine Rolle, dass B.________ und C.________ nicht in demselben Strafverfahren be- schuldigt gewesen seien. Spätestens ab dem Zeitpunkt, in dem sich seine beiden Mandanten strafrechtlich gegenseitig beschuldigten, habe ein Inter- essenkonflikt bestanden, der es dem Beschwerdeführer verunmöglichte, deren Interessen pflichtgemäss zu wahren. Der Interessenkonflikt musste dem Beschwerdeführer aufgefallen sein, zumal das Strafgericht die frag- lichen Vorfälle zu beurteilen hatte und hierfür die Glaubhaftigkeit der Aus- sagen seiner beiden Mandanten eine zentrale Rolle spielen würde. Der Konflikt sei umso offensichtlicher geworden, nachdem C.________ anläss- lich einer polizeilichen Einvernahme erklärt habe, er und B.________ würden sich seit mehreren Jahren näher kennen. Keine Rolle spiele, dass C.________ mittlerweile auf seine Stellung als Privatkläger verzichtet habe und dass beide Mandanten angeblich mit der Doppelvertretung ein- verstanden gewesen seien. Es habe mithin sowohl in straf- als auch standesrechtlicher Hinsicht Anlass bestanden, dem Beschwerdeführer das amtliche Mandat zu entziehen (vgl. BGer 1B_120/2018 und 1B_121/2018 vom 29.5.2018 E. 5.5).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.01.2020, Nr. 100.2019.125U, Seite 13 5.5Den höchstrichterlichen Ausführungen ist nichts beizufügen. Gleich- zeitig ergibt sich daraus ohne weiteres, dass der Beschwerdeführer durch Weiterführung des amtlichen Strafverteidigungsmandats betreffend B.________ trotz erkennbarem Interessenkonflikt gegen Art. 12 Bst. c BGFA verstossen hat. Daran ändern die angerufenen CCBE-Regeln nichts, zumal sie auf rein nationale Anwaltstätigkeiten nicht anwendbar sind, wie bereits die Vorinstanz ausgeführt hat (vgl. angefochtene Verfügung E. 19; vgl. auch BGer 1B_120/2018 und 1B_121/2018 vom 29.5.2018 E. 5.6). Im vom Beschwerdeführer zitierten Urteil des Bundesgerichts vom 9. Mai 2016 (BGE 142 II 307 [BGer 2C_586/2015] nicht publ. E. 2.1) wurde lediglich darauf hingewiesen, dass die CCBE-Regeln dem historischen Gesetzgeber nebst anderen Standesregeln als Vorbild dienten und das europäische Rechtsverständnis demzufolge bei der historischen Auslegung mitberück- sichtigt werden kann. Die Vorinstanz hat mithin zu Recht auf eine Ver- letzung von Art. 12 Bst. c BGFA erkannt. 5.6Weiter macht der Beschwerdeführer einen Verstoss gegen Art. 17 EMRK geltend, jedoch ohne die Rüge näher zu substanziieren (vgl. Be- schwerde Ziff. IV/16). Darauf ist nicht weiter einzugehen, zumal keine Ver- letzung des Verbots des Missbrauchs der Rechte (Art. 17 EMRK) erkenn- bar ist. 6. 6.1Die möglichen Disziplinarmassnahmen bei einer Verletzung von Be- rufsregeln reichen gemäss Art. 17 Abs. 1 BGFA von einer Verwarnung als mildester Sanktion (Bst. a) bis hin zu einem dauernden Berufs- ausübungsverbot als schärfster Massnahme (Bst. e). Die Sanktion hat sich nach der Schwere des Verstosses gegen die Berufspflichten, nach dem Verschulden sowie dem beruflichen Vorleben der Anwältin oder des An- walts zu richten, wobei insbesondere Art und Anzahl allfälliger früherer Ver- stösse zu berücksichtigen sind (vgl. Tomas Poledna, in Fellmann/Zindel [Hrsg.], a.a.O., Art. 17 N. 27; VGE 2015/267 vom 16.11.2016 E. 5). – Die Vorinstanz hat erwogen, objektiv sei von einem schweren Verstoss aus- zugehen, zumal die Vermeidung von Interessenkollisionen zu den zentra-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.01.2020, Nr. 100.2019.125U, Seite 14 len Berufspflichten der Anwältinnen und Anwälte gehöre. Der Interessen- konflikt sei offensichtlich gewesen und der Beschwerdeführer habe selbst in Anbetracht des bundesgerichtlichen Urteils keine Einsicht gezeigt. Eine Busse von Fr. 3'000.-- sei daher angemessen. Diesen Ausführungen ist nichts beizufügen, zumal sich der Beschwerdeführer hiermit nicht aus- einandersetzt. 6.2Damit erweist sich die Beschwerde, soweit auf sie einzutreten ist, als unbegründet und ist abzuweisen. 7. 7.1Bei diesem Verfahrensausgang wird der unterliegende Beschwerde- führer an sich kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VPRG). Er hat aber um un- entgeltliche Rechtspflege ersucht. 7.2Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis demgegenüber Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb aus- tragen können, weil er sie nichts kostet (BVR 2016 S. 369 E. 3.1, 2015 S. 487 E. 7.1; BGE 142 III 138 E. 5.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.01.2020, Nr. 100.2019.125U, Seite 15 7.3Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde muss in der Sache von vorn- herein als aussichtslos bezeichnet werden: Die Vorinstanz hat einlässlich begründet, weshalb sie das Vorgehen des Beschwerdeführers als Ver- letzung der Berufspflichten wertete und eine Busse aussprach. Der Be- schwerdeführer hat dagegen vor Verwaltungsgericht keine substanziellen Einwände erhoben. Dass der Beschwerde unter diesen Umständen kein Erfolg beschieden sein konnte, musste auch für ihn erkennbar sein. Für die Beurteilung der Aussichtslosigkeit in der Sache nicht entscheidend ist der Verfahrensantrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Ver- handlung (vorne E. 2), der Anlass zur Beurteilung der Streitigkeit in Fünfer- besetzung gegeben hat (vorne E. 1.2). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen, ohne dass die Prozessarmut zu prüfen wäre. 7.4Da über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erst im End- entscheid befunden wird und der Beschwerdeführer deshalb keine Gele- genheit hatte, sein Rechtsmittel nach Abweisung dieses Begehrens zurück- zuziehen und damit Kosten zu sparen, sind diese praxisgemäss bloss im Rahmen der üblichen Abschreibungsgebühren zu erheben (BVR 2014 S. 437 E. 7.9). 7.5Ersatzfähige Parteikosten sind keine angefallen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 2 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.01.2020, Nr. 100.2019.125U, Seite 16 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 5. Zu eröffnen: