100.2019.123U BDE/BER/ROS Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 10. März 2020 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichter Keller, a.o. Verwaltungsrichterin Baerfuss Klossner Gerichtsschreiberin Bernasconi Zenger A.________ vertreten durch Rechtsanwalt ... Beschwerdeführer gegen Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung in- folge Straffälligkeit (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 7. März 2019; 2018.POM.393)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.03.2020, Nr. 100.2019.123U, Seite 2 Sachverhalt: A. Der kosovarische Staatsangehörige A.________ (Jg. 1980) war im Jahr 2006 nach Kosovo zurückgeschafft worden, nachdem er sich zuvor wäh- rend eines unbekannten Zeitraums in der Schweiz aufgehalten hatte. Am 24. September 2007 heiratete er im Heimatland eine Schweizer Bürgerin. Am 30. Januar 2008 reiste er in die Schweiz ein und erhielt gestützt auf die Ehe eine Aufenthaltsbewilligung, die mehrmals verlängert wurde. Auf sein Gesuch hin erhielt A.________ am 2. April 2013 die Niederlassungs- bewilligung. Am 16. Mai 2017 wurde die Ehe geschieden. Am 24. März 2015 verurteilte das Regionalgericht Bern-Mittelland A.________ wegen mehrfachen, z.T. banden- und gewerbsmässig begangenen Diebstahls und Versuchs dazu in den Jahren 2005 und 2006, Führens eines Motorfahrzeuges trotz entzogenem Führerausweis, mehrfachen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern sowie einfacher Verkehrsregelverletzung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten; die Probezeit setzte es auf zwei Jahre fest. Aufgrund des Strafurteils widerrief das Amt für Migration und Personen- stand des Kantons Bern (MIP; heute: Amt für Bevölkerungsdienste [ABEV]), Migrationsdienst (MIDI), mit Verfügung vom 19. April 2018 die Niederlassungsbewilligung und wies A.________ unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg. B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 23. Mai 2018 Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM; heute: Sicherheitsdirektion des Kantons Bern [SID]). Diese wies die Beschwerde am 7. März 2019 ab und setzte ihm eine neue Ausreisefrist auf den 16. April 2019.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.03.2020, Nr. 100.2019.123U, Seite 3 C. Gegen den Entscheid der POM hat A.________ am 8. April 2019 Ver- waltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt, der angefochtene Ent- scheid sei aufzuheben, die Niederlassungsbewilligung sei nicht zu wider- rufen und demgemäss sei die Verfügung des MIP vom 19. April 2018 auf- zuheben. Die POM beantragt mit Vernehmlassung vom 7. Mai 2019, die Beschwerde sei abzuweisen. Am 11. Juli 2019 hat der MIDI dem Verwaltungsgericht diverse Unterlagen betreffend A.________ weitergeleitet, die er seinerseits von der Einwohner- gemeinde B.________ erhalten hatte. Am 11. Oktober 2019 hat der damalige Instruktionsrichter die beim Regio- nalgericht Bern-Mittelland eingeholten Strafakten PEN 14 977 zu den Akten des vorliegenden Verfahrens erkannt. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid beson- ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Be- schwerde ist grundsätzlich einzutreten (vgl. aber E. 1.2 hiernach).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.03.2020, Nr. 100.2019.123U, Seite 4 1.2Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht bildet der Entscheid der POM vom 7. März 2019; dieser ist an die Stelle der Ver- fügung des MIP vom 19. April 2018 getreten (sog. Devolutiveffekt der Be- schwerde; vgl. BVR 2018 S. 528 E. 3.3, 2010 S. 411 E. 1.4; Merkli/Aeschli- mann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 60 N. 7). So- weit der Beschwerdeführer auch die Aufhebung der Verfügung des MIP be- antragt, ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. 1.3Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. 2.1Strittig sind der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz. 2.2Die Niederlassungsbewilligung wird unbefristet und ohne Bedin- gungen erteilt (Art. 34 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20; vor dem 1.1.2019: Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, AuG]). Sie kann widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheits- strafe verurteilt wurde (Art. 63 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 Bst. b AIG). Darunter ist eine solche von mehr als einem Jahr zu verstehen, wo- bei mehrere unterjährige Strafen nicht kumuliert werden dürfen und es keine Rolle spielt, ob die Sanktion (teil-)bedingt oder unbedingt aus- gesprochen wurde (BGE 139 I 31 E. 2.1, 139 I 145 E. 2.1). Vorausgesetzt ist, dass das Strafurteil in Rechtskraft erwachsen ist (BVR 2015 S. 391 E. 3.1, 2013 S. 543 E. 3.1). Ein Widerrufsgrund liegt auch vor, wenn die Ausländerin oder der Ausländer im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat (Art. 63 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 Bst. a AIG). 2.3Das Regionalgericht Bern-Mittelland verurteilte den Beschwerde- führer am 24. März 2015 zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten (vorne Bst. A). Das Strafurteil ist rechtskräftig. Damit hat der Beschwerdeführer

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.03.2020, Nr. 100.2019.123U, Seite 5 den Widerrufsgrund der längerfristigen Freiheitsstrafe grundsätzlich gesetzt (vgl. E. 2.2 hiervor). Er macht jedoch geltend, die längerfristige Freiheits- strafe stelle in seinem Fall keinen Widerrufsgrund dar. Die Migrations- behörde habe ihm die Aufenthaltsbewilligung und später die Nieder- lassungsbewilligung in Kenntnis der ihm zur Last gelegten Delikte aus den Jahren 2005 und 2006 bzw. in Kenntnis des hängigen Strafverfahrens er- teilt. Sie könne die Niederlassungsbewilligung nun nicht deshalb wider- rufen, weil er wegen dieser Delikte verurteilt worden sei. Zudem lägen die massgebenden Delikte zu lange zurück, um als Widerrufsgrund zu gelten (Beschwerde S. 6 f.). 2.4Die Verurteilung vom 24. März 2015 ist in Bezug auf den Widerrufs- grund wie folgt zu würdigen: 2.4.1 Das Strafurteil vom 24. März 2015 wurde dem MIDI am 29. Mai 2015 durch das Regionalgericht Bern-Mittelland gemeldet (Akten MIDI pag. 57). Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers deutet nichts darauf hin, dass der MIDI bereits Kenntnis vom laufenden Straf- verfahren hatte, als er die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers nach dessen Zuzug aus dem Kanton Thurgau im Jahr 2012 verlängerte und ihm im Jahr 2013 gestützt auf die Ehe die Niederlassungsbewilligung erteilte (vgl. Akten MIDI pag. 11, 14 f., 19 und 55). Nach den damaligen Be- stimmungen hatten die Ausländerbehörden keine Einsicht in Strafregister- daten über hängige Strafverfahren (vgl. aArt. 367 Abs. 2 Bst. g i.V.m. aArt. 366 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0] in der bis 31.12.2019 gültigen Fassung [AS 2006 3459], aArt. 21 der Verordnung vom 29. September 2006 über das Strafregister [VOSTRA-Verordnung, SR 331] in der bis 28.2.2017 gültigen Fassung [AS 2006 4503]). Weder in den Akten des MIDI noch in den Strafakten findet sich sodann ein Hinweis darauf, dass der MIDI von den Strafbehörden über das Strafverfahren informiert worden wäre. Dies ist vermutlich darauf zurückzuführen, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2005 und 2006 in verschiedenen Kantonen (Freiburg, Neuenburg, Waadt, Bern) delinquierte und der zuerst ermittelnde Kanton Freiburg damals nur die freiburgische Migrations- behörde über das laufende Strafverfahren informierte (vgl. Strafakten pag. 109 f., 1874 und 1972). Mitte 2006 wurde der Beschwerdeführer nach

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.03.2020, Nr. 100.2019.123U, Seite 6 Kosovo ausgeschafft (vgl. Strafakten pag. 207; vorne Bst. A). Erst später wurde der Gerichtsstand im Kanton Bern begründet. Wegen der Ausreise des Beschwerdeführers stellte der zuständige Untersuchungsrichter das Strafverfahren jedoch ein (vgl. Strafakten pag. 62, 97). Als der Be- schwerdeführer im Jahr 2008 wieder in die Schweiz einreiste, liess er sich bei seiner Ehefrau im Kanton Freiburg nieder und erhielt in diesem Kanton eine Aufenthaltsbewilligung (vgl. Strafakten pag. 212). Der zuständige Untersuchungsrichter erhielt von der erneuten Einreise des Beschwerde- führers erst im Jahr 2010 Kenntnis. Er eröffnete das Strafverfahren wieder, unterliess es jedoch, die Migrationsbehörde darüber zu informieren (vgl. Strafakten pag. 97 ff.). Im Jahr 2011 zog der Beschwerdeführer vom Kan- ton Thurgau, wo er sich zwischenzeitlich aufgehalten hatte, in den Kanton Bern (vgl. Akten MIDI pag. 11). 2.4.2 Der Beschwerdeführer unterliess es in den Bewilligungsverfahren ebenfalls, den MIDI über das laufende Strafverfahren zu informieren und die bereits bestehenden Verurteilungen offenzulegen. Im Dezember 2011 gab er im «Fragebogen für ausländische Personen Aufenthaltsgesuch» an, er sei weder im In- noch im Ausland vorbestraft (Akten MIDI pag. 11), ob- schon er zu diesem Zeitpunkt in der Schweiz bereits sechs Mal verurteilt worden war (vgl. Strafakten pag. 1857 ff.). Mit Schreiben vom 12. Februar 2013 ersuchte der Beschwerdeführer um Erteilung der Niederlassungs- bewilligung mit den Ausführungen: «Wie Sie den Akten entnehmen können, bin ich seit dem 2008 in der Schweiz und bin meinen Pflichten immer pünktlich nachgekommen». Er legte einen Privatauszug aus dem Schwei- zerischen Strafregister bei, gemäss dem er im Strafregister nicht ver- zeichnet ist (Akten MIDI pag. 43 f.). Dass gegen ihn aber ein Strafverfahren hängig war, verschwieg er unter Verletzung seiner Pflicht, zutreffende und vollständige Angaben über die für die Regelung des ausländerrechtlichen Aufenthalts wesentlichen Tatsachen zu machen (Art. 90 Bst. a AIG). 2.4.3 Nach dem Gesagten hat der MIDI dem Beschwerdeführer die Auf- enthalts- und später die Niederlassungsbewilligung in Unkenntnis des hängigen Strafverfahrens verlängert bzw. erteilt. Dem Widerruf der Nieder- lassungsbewilligung steht in dieser Hinsicht nichts entgegen. Nicht anders wäre die Frage im Übrigen zu beurteilen, wenn der MIDI über das Straf-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.03.2020, Nr. 100.2019.123U, Seite 7 verfahren informiert gewesen wäre; der Beschwerdeführer konnte nicht darauf vertrauen, dass der MIDI nach Abschluss des hängigen Straf- verfahrens auf den Widerruf der Niederlassungsbewilligung verzichten würde (vgl. BGer 2C_41/2019 vom 18.9.2019 E. 3.1). 2.5Bezüglich des Widerrufsgrunds ist sodann unbeachtlich, dass die Delikte aus den Jahren 2005 und 2006 datieren und somit bereits längere Zeit zurückliegen. Die strafrechtliche Verurteilung erfolgte erst am 24. März 2015 und ist somit neueren Datums. Sie bietet genügend aktuellen Anlass für die am 19. April 2018 verfügte Entfernungsmassnahme (vgl. BGer 2C_483/2018 vom 23.4.2019 E. 3.2, 2C_939/2017 vom 21.12.2018 E. 3, 2C_220/2018 vom 21.12.2018 E. 2). 2.6Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer den Widerrufsgrund der längerfristigen Freiheitsstrafe gesetzt hat. Zudem hat er den Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 Bst. a AIG verwirklicht, indem er im Bewilligungsverfahren die Ausländerbehörde weder über die bestehenden Verurteilungen noch über das hängige Strafverfahren informierte (vorne E. 2.4). Damit hat er wesentliche Tatsachen verschwiegen und seine Mit- wirkungspflicht (Art. 90 Bst. a AIG) verletzt (BGer 2C_641/2013 vom 17.12.2013 E. 2.3, 2C_136/2012 vom 17.4.2012 E. 3.3). Ob auch der Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 Bst. b AIG erfüllt wäre (schwer- wiegender Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung), kann mit der Vorinstanz offenbleiben, da dieser gegenüber dem Widerrufsgrund der längerfristigen Freiheitsstrafe bloss subsidiär zur Anwendung kommt (BGE 135 II 377 E. 4.2 am Ende). 2.7Der Widerruf einer Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung sind auch bei Vorliegen von Widerrufsgründen nur zulässig, wenn sie auf- grund der im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung als verhält- nismässig erscheinen (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101] und Art. 96 AIG). Im Rahmen dieser Prüfung sind die öffentlichen Inter- essen an der Entfernungsmassnahme aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gegen die privaten Interessen der betroffenen Per- son am weiteren Verbleib in der Schweiz abzuwägen. Zu berücksichtigen ist die Gesamtheit der rechtswesentlichen Umstände im Einzelfall (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.1; BVR 2013 S. 543 E. 4.1, je mit Hinweisen). Beein-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.03.2020, Nr. 100.2019.123U, Seite 8 trächtigt die Entfernungsmassnahme die weitere Pflege familiärer Bezie- hungen oder das Privatleben (Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Men- schenrechtskonvention [EMRK; SR 0.101]; Art. 13 Abs. 1 BV), bilden Grundlage dieser Interessenabwägung Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV (BGE 144 II 1 E. 6.1, 143 I 21 E. 5.1; BVR 2015 S. 391 E. 4.1). Wird eine Person weggewiesen, die wie hier zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, muss ausserdem die Frage der Zumutbarkeit des Weg- weisungsvollzugs Teil der umfassenden bewilligungsrechtlichen Inter- essenabwägung bilden (vgl. BGE 135 II 110 E. 4.2; BVR 2013 S. 543 E. 4.1). 3. Das öffentliche Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und an der Wegweisung richtet sich nach der Schwere des Verschuldens, dem Verhalten gegenüber der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Allge- meinen und der Rückfallgefahr. 3.1Zum Verschulden ist Folgendes festzuhalten: 3.1.1 Das Verschulden, das die betroffene Person mit der längerfristigen Freiheitsstrafe auf sich geladen hat, ist Ausgangspunkt der Beurteilung des öffentlichen Interesses. Die Schwere des Verschuldens bemisst sich regelmässig nach der Höhe der vom Strafgericht verhängten Strafe (BGE 134 II 10 E. 4.2 [Pra 97/2008 Nr. 87]; BVR 2013 S. 543 E. 4.2). Praxisgemäss sprechen Freiheitsstrafen ab 24 Monaten für ein schweres Verschulden (BGE 139 I 145 E. 2.3 und 3.4, 135 II 377 E. 4.4, zur hier in- folge eher langer Aufenthaltsdauer zwar nicht anwendbaren sog. «Reneja- Praxis»; in Bezug auf die Beurteilung des Verschuldens sind die Er- wägungen aber dennoch massgeblich). 3.1.2 Der Beschwerdeführer wurde am 24. März 2015 vom Regional- gericht Bern-Mittelland wegen mehrfachen, z.T. banden- und gewerbs- mässig begangen Diebstahls und Versuchs dazu, sowie mehrerer Wider- handlungen gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung zu einer Freiheits- strafe von 20 Monaten verurteilt (Akten MIDI pag. 63 ff.). Wie die Vor-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.03.2020, Nr. 100.2019.123U, Seite 9 instanz zutreffend erwogen hat, spricht bereits das Strafmass für ein schweres Verschulden, da es nur knapp unter der gemäss Reneja-Praxis massgeblichen Grenze liegt, ab der unabhängig vom jeweiligen Delikt von einem sehr schweren Verstoss gegen die Rechtsordnung auszugehen ist. Der Verurteilung liegen zur Hauptsache Diebstähle in insgesamt 35 Fällen zugrunde, die der Beschwerdeführer grösstenteils banden- und gewerbs- mässig begangen hat. Die Deliktsumme beträgt mehr als Fr. 300'000.--, was von einer erheblichen kriminellen Energie des Beschwerdeführers zeugt. Wie bereits die Vorinstanz ausgeführt hat, gehört der qualifizierte Diebstahl gemäss Art. 66a Abs. 1 Bst. c StGB zu den Anlasstaten, die zwingend zu einer Landesverweisung führen. Auch wenn diese Be- stimmung hier nicht direkt anwendbar ist, weil der Beschwerdeführer die Taten vor deren Inkrafttreten begangen hat, unterstreicht sie die Schwere der Gesetzesverletzung und ist den darin enthaltenen verfassungsrecht- lichen Wertungen (Art. 121 Abs. 3 Bst. a BV) insoweit Rechnung zu tragen, als dies zu keinem Widerspruch zu übergeordnetem Recht führt (BGE 139 I 31 E. 2.3.2; BGer 2C_417/2018 vom 19.11.2018 E. 6.3.1 mit weiteren Hinweisen). Die Vorinstanz ist folglich zu Recht von einem schweren ausländerrechtlichen Verschulden ausgegangen. 3.2Zu berücksichtigen ist sodann das Verhalten gegenüber der öffent- lichen Ordnung und Sicherheit im Allgemeinen. 3.2.1 Bei Ausländerinnen und Ausländern, die mehrfach oder sogar regel- mässig delinquiert haben, besteht aufgrund ihrer Einsichtslosigkeit ein er- hebliches sicherheitspolizeiliches Interesse, sie aus der Schweiz wegzu- weisen. Wiederholte oder gar notorische Delinquenz zeigt in besonderer Weise, dass sich die betreffende Person von Straftaten nicht hat beein- drucken lassen, und führt zum Schluss, dass sie nicht willens oder fähig ist, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten (vgl. BGE 139 I 145 E. 3.8; BVR 2013 S. 543 E. 4.3 mit Hinweisen). 3.2.2 Der Beschwerdeführer war schon wiederholt strafrechtlich in Er- scheinung getreten, bevor er die zahlreichen Diebstähle in den Jahren 2005 und 2006 beging: Zwischen 1999 und 2006 wurde er sechs Mal ver- urteilt (vgl. Strafakten pag. 1857 ff.). Auch nach seiner Wiedereinreise in die Schweiz im Jahr 2008 hielt sich der Beschwerdeführer nicht an die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.03.2020, Nr. 100.2019.123U, Seite 10 hiesige Rechtsordnung. Er hat neben dem Urteil vom 24. März 2015 in den Jahren 2014-2016 sechs weitere Einträge im Strafregister erwirkt (Akten MIDI pag. 208 ff.; angefochtener Entscheid E. 3b): – Vergehen gegen das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenen- versicherung: Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 80.-- (bedingt voll- ziehbar, Probezeit 2 Jahre; Verlängerung der Probezeit um ein Jahr am 3.2.2015; Verwarnung am 28.7.2015 und 3.12.2015; Widerruf am 3.8.2016; Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg vom 22.1.2014); – Überlassen eines Motorfahrzeugs an einen Führer ohne erforderlichen Ausweis: Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 50.-- (bedingt vollziehbar, Probezeit 4 Jahre; Busse Fr. 300.--; Verlängerung der Probezeit um ein Jahr am 28.7.2015 und 2.10.2015; Verwarnung am 3.12.2015; Widerruf am 3.8.2016; Strafbefehl des Ministère public du canton de Fribourg vom 3.2.2015); – Führen eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Ab- erkennung des Ausweises: Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 110.-- (Zusatzstrafe zum Urteil vom 24.3.2015; Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 28.7.2015); – Förderung der rechtswidrigen Ein-, Ausreise oder des rechtswidrigen Aufenthalts: Geldstrafe von 5 Tagessätzen à Fr. 60.-- (Strafbefehl des Ministère public du canton de Fribourg vom 2.10.2015); – Führen eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Ab- erkennung des Ausweises, Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Ge- brauch, Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern: Geld- strafe von 85 Tagessätzen à Fr. 30.-- (Teilzusatzstrafe zum Strafbefehl vom 2.10.2015; Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 3.12.2015); – Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung, Übertretung des Bundesgesetzes gegen die Schwarzarbeit, Nicht- abgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern (mehrfache Be- gehung), Nichtanzeigen eines Fundes, Vergehen gegen das Waffen-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.03.2020, Nr. 100.2019.123U, Seite 11 gesetz, Vergehen gegen das Bundesgesetz über die Alters- und Hinter- lassenenversicherung, Übertretung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung: Geldstrafe von 100 Tagessätzen à Fr. 30.--; Busse Fr. 1'000.-- (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland vom 3.8.2016). Weiter ergingen gegen den Beschwerdeführer zwischen dem 11. Mai 2015 und dem 16. März 2016 insgesamt elf Strafbefehle wegen Überschreitens der signalisierten Höchstgeschwindigkeit (Akten MIDI pag. 78, 83 ff., 96 f. und 146). 3.2.3 Der Beschwerdeführer hat häufig und über einen langen Zeitraum delinquiert. Weder die strafrechtlichen Verurteilungen und Verwarnungen noch die (verlängerten) Probezeiten hielten ihn davon ab, erneut straffällig zu werden. Dies zeugt von einer ausgeprägten Unbelehrbarkeit und einer Geringschätzung der schweizerischen Rechtsordnung. Dass die nach dem Jahr 2006 begangenen Delikte weniger schwer wiegen als die Diebstähle aus den Jahren 2005 und 2006, ändert nichts an dieser Einschätzung. Auch die Straftaten neueren Datums sind keineswegs (alle) Bagatelldelikte. Die Vorinstanz ist folglich zu Recht zum Schluss gekommen, das Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber der öffentlichen Sicherheit und Ord- nung verleihe dem Interesse am Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung zusätzliches Gewicht (vgl. angefochtener Entscheid E. 3b/bb). 3.3Weiter ist die Rückfallgefahr zu beurteilen: 3.3.1 Aus fremdenpolizeilicher Sicht ist das Risiko eines Rückfalls umso weniger hinzunehmen, je schwerer die Tat wiegt, welche die ausländische Person verübt hat. Da Art. 5 Anhang I des Freizügigkeitsabkommens (FZA; SR 0.142.112.681) hier nicht anwendbar ist, ist für die Wegweisung nicht erforderlich, dass eine gegenwärtige Gefahr vorliegt. Vielmehr dürfen auch generalpräventive Überlegungen mitberücksichtigt werden (vgl. BGE 136 II 5 E. 4.2 im Umkehrschluss; jüngst etwa BGer 2C_69/2019 vom 4.11.2019 E. 4.1). Die konkrete Prognose über das Wohlverhalten sowie der Resozialisierungsgedanke des Strafrechts müssen bei der umfassen- den fremdenpolizeilichen Interessenabwägung zwar ebenfalls berück-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.03.2020, Nr. 100.2019.123U, Seite 12 sichtigt werden; sie geben aber nicht den Ausschlag (BGE 136 II 5 E. 4.2; zum Ganzen BVR 2013 S. 543 E. 4.4.1 mit Hinweisen). 3.3.2 Der Beschwerdeführer ist auch nach der Verurteilung vom 24. März 2015 wiederholt straffällig geworden. Trotz laufender und verlängerter Probezeiten und Verwarnungen hielt er sich nicht an die Rechtsordnung. Wegen seiner langjährigen kriminellen Vergangenheit und Unbelehrbarkeit besteht auch heute ein gewisses Risiko, dass er rückfällig wird. Diese Rückfallgefahr muss nicht hingenommen werden. Sie verleiht dem öffent- lichen Interesse an der Entfernungsmassnahme daher zusätzliches Ge- wicht. 3.4Die Vorinstanz hat nach dem Gesagten zu Recht geschlossen, es bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse am Widerruf der Nieder- lassungsbewilligung und an der Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz (angefochtener Entscheid E. 3d). Ihn trifft ausländerrechtlich ein schweres Verschulden, er wurde wiederholt straffällig und es besteht die Gefahr, dass er rückfällig wird. 4. Bei den privaten Interessen, die der Entfernungsmassnahme entgegen- stehen können, sind die Dauer der Anwesenheit und die Integration in der Schweiz sowie die dem Beschwerdeführer und seinen Angehörigen drohenden Nachteile zu berücksichtigen. 4.1Je länger eine Ausländerin oder ein Ausländer in der Schweiz an- wesend war, desto strengere Anforderungen sind grundsätzlich an den Widerruf der Niederlassungsbewilligung zu stellen. Zu berücksichtigen ist auch, in welchem Alter die ausländische Person in die Schweiz kam. Selbst bei einer ausländischen Person, die bereits hier geboren wurde und ihr ganzes bisheriges Leben in der Schweiz verbracht hat (Ausländerin oder Ausländer der «zweiten Generation»), ist der Widerruf der Niederlassungs- bewilligung nach der Rechtsprechung nicht ausgeschlossen. Erst recht gilt dies für ausländische Personen, die erst als Erwachsene in die Schweiz gelangt sind (vgl. BGE 139 I 16 E. 2.2.1, 139 I 31 E. 2.3.1, 125 II 521

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.03.2020, Nr. 100.2019.123U, Seite 13 E. 2b). Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist auch nach längerem Aufenthalt in der Schweiz eher zulässig, wenn die ausländische Person in der Schweiz nicht integriert ist (vgl. BGE 139 I 31 E. 3.2 [betreffend einen Ausländer «zweiter Generation»]; BGer 2A.119/2001 vom 15.10.2001 E. 2b; BVR 2015 S. 487 [VGE 2014/339 vom 23.3.2015, bestätigt durch BGer 2C_338/2015 und 2D_22/2015 vom 12.5.2015] nicht publ. E. 4.1; zum Ganzen BVR 2013 S. 543 E. 5.1). 4.2Der heute 39-jährige Beschwerdeführer ist seit Januar 2008 recht- mässig in der Schweiz. Bereits zuvor hielt er sich zeitweise in der Schweiz auf, teils rechtmässig (Ehe von 2003-2005), grösstenteils aber wohl un- rechtmässig (vgl. Strafakten pag. 478 f.; Akten MIDI pag. 4). Im Jahr 2006 wurde er nach Kosovo zurückgeschafft (vgl. Strafakten pag. 207). Zwischen seinen Aufenthalten in der Schweiz war er gemäss eigenen An- gaben mehrmals längere Zeit im Ausland, namentlich in Kosovo (vgl. Straf- akten pag. 214, 479). Die Dauer seines bewilligten Aufenthalts von Januar 2008 bis heute ist insofern zu relativieren, als die Zeit, die der Beschwerde- führer in Unfreiheit verbracht hat (Untersuchungshaft von 114 Tagen und Strafvollzug vom 28.7.2016 bis 3.10.2016; Akten MIDI pag. 66 und 132) so- wie die Dauer des ausländerrechtlichen Verfahrens (Widerruf der Nieder- lassungsbewilligung durch den MIDI am 19.4.2018) nicht angerechnet werden können. Die anrechenbare Aufenthaltsdauer beträgt somit nicht ganz zehn Jahre, was nicht mehr kurz ist. 4.3Zur Integration des Beschwerdeführers ergibt sich Folgendes: 4.3.1 Zunächst hat er wiederholt delinquiert, was wesentlich gegen eine erfolgreiche Integration spricht; die Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung stellt einen zentralen Aspekt jeglicher Integration dar (Art. 4 der hier noch anwendbaren Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die Inte- gration von Ausländerinnen und Ausländern [VIntA; AS 2007 S. 5551]; heute Art. 58a Abs. 1 Bst. a AIG). 4.3.2 Der Beschwerdeführer war ab dem 1. Mai 2011 Geschäftsführer einer Firma, die im Jahr 2013 Konkurs ging (Akten MIDI pag. 36, 51; an- gefochtener Entscheid E. 4c). Von Januar bis Juni 2017 war er bei einem Unternehmen mit einem 50 %-Pensum angestellt (Akten MIDI pag. 271 ff).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.03.2020, Nr. 100.2019.123U, Seite 14 Per 1. Oktober 2017 trat er eine andere Stelle im Vollzeitpensum an; diese wurde ihm aber per Ende Oktober 2017 mangels Arbeit wieder gekündigt (Akten MIDI pag. 286). Mitte März 2018 stellte ihn dasselbe Unternehmen erneut an (Akten MIDI pag. 267, 287). Es ist unklar, wie lange und in welcher Funktion der Beschwerdeführer dort arbeitete; aktenkundig ist nur die Lohnabrechnung vom März 2018 (Akten MIDI pag. 288). Am 26. April 2019 schloss der Beschwerdeführer einen Arbeitsvertrag als Bauarbeiter mit einem Vollzeitpensum ab mit Beginn per 1. Mai 2019 (act. 7A). Anfang Juli 2019 meldete er sich beim Sozialdienst ... zum Sozialhilfebezug (vgl. Aktennotiz der Fremdenkontrolle B.________ vom 4.7.2019, act. 7A). – Der Beschwerdeführer war somit während seines Aufenthalts in der Schweiz nur zeitweise arbeitstätig und konnte sich beruflich nicht integrieren. Von November 2016 bis Januar 2017 bezog er insgesamt Fr. 3'076.45 Sozialhilfe (Akten MIDI pag. 264). Ob er zurzeit Sozialhilfe bezieht, ist unklar. Der Beschwerdeführer ist zudem hoch verschuldet. Er war per 13. April 2018 mit offenen Verlustscheinen von Fr. 100'676.55 und offenen Betreibungen von Fr. 67'790.15 im Betreibungsregister verzeichnet (Akten MIDI pag. 283 ff.). Entgegen seiner Behauptung hatte er einen wesent- lichen Teil der Schulden vor der Trennung von seiner Ehefrau im Herbst 2015 angehäuft (vgl. Akten MIDI pag. 212 f.). Es ist nicht ersichtlich, wes- halb er an seiner prekären finanziellen Situation kein Verschulden tragen sollte, zumal er während langer Zeit ohne Angabe von Gründen erwerbslos war. Insgesamt ist der Beschwerdeführer beruflich-wirtschaftlich schlecht integriert. In Bezug auf seine soziale Integration macht er nicht geltend, dass er in besonderem Mass gefestigte Kontakte und Freundschaften zur einheimischen Bevölkerung pflegen würde. Dass auch nicht alle Schweizerinnen und Schweizer einen Freundes- und Bekanntenkreis pflegen, mag zutreffen, ändert jedoch nichts daran, dass dieses Kriterium für die Beurteilung der sozialen Integration massgebend ist. Die Vorinstanz hat somit zu Recht geschlossen, der Beschwerdeführer habe sich in der Schweiz nicht integrieren können (angefochtener Entscheid E. 4c/cc). 4.4Zu würdigen sind schliesslich die dem Beschwerdeführer durch die Wegweisung drohenden Nachteile: Was die Rückkehr des Beschwerde- führers nach Kosovo angeht, ist von Bedeutung, dass er seine Kindheit und einen Teil seiner Jugend in Kosovo verbracht hat, bevor er nach eigenen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.03.2020, Nr. 100.2019.123U, Seite 15 Angaben im Jahr 1995 erstmals in die Schweiz kam (vgl. Strafakten pag. 478). Er ist mit der Sprache und der Kultur seines Heimatlandes ver- traut. Der Beschwerdeführer hielt sich bereits früher immer wieder in Kosovo auf (Strafakten pag. 568; Akten MIDI pag. 253 ff.; vorne E. 4.2), hat in den Jahren 2016 und 2017 dort Ferien gemacht (Akten MIDI pag. 206) und während des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens zwei- mal um Erteilung eines Rückreisevisums zwecks Reisen nach Kosovo er- sucht (Akten POM pag. 31, 38). Er ist erst 40 Jahre alt, gesund, kinderlos und geschieden. Zudem konnte er in der Schweiz gewisse Arbeits- erfahrung sammeln, was ihm einen wirtschaftlichen Erwerb erleichtern kann. Die soziale und wirtschaftliche Wiedereingliederung in Kosovo ist dem Beschwerdeführer demnach möglich und zumutbar, was er nicht be- streitet. Er macht jedoch geltend, er werde in seinem Heimatland durch die Familie eines ehemaligen Mittäters bedroht, weil er im Jahr 2006 anlässlich der strafrechtlichen Untersuchung bezüglich der Diebstähle ausgesagt und sich der Mittäter später im Gefängnis das Leben genommen habe. Die Vor- instanz hat zutreffend festgehalten, dass die entsprechenden Aus- führungen des Beschwerdeführers äusserst knapp und vage sind; er macht auch in seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde keine substanziellen An- gaben. Das Vorbringen erscheint im Übrigen unglaubwürdig, weil sich der Beschwerdeführer in den letzten Jahren mehrmals für längere Zeit in Kosovo aufhielt. Müsste er dort tatsächlich um sein Leben fürchten, hätte er die Reisen in sein Heimatland kaum unternommen. 4.5Nach dem Erwogenen verleiht auch das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV enthaltene Recht auf Schutz des Privatlebens den privaten Interessen des Beschwerdeführers kein zusätzliches Gewicht. Ob- wohl die massgebliche Aufenthaltsdauer fast zehn Jahre beträgt, hat der Beschwerdeführer keine besonders intensiven, über eine normale Integra- tion hinausgehenden privaten Beziehungen beruflicher oder gesellschaft- licher Natur. Vielmehr lässt seine Integration zu wünschen übrig (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.4 ff., 3.9; BGer 2C_638/2018 vom 15.7.2019 E. 3.1; BVR 2019 S. 314 E. 5.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.03.2020, Nr. 100.2019.123U, Seite 16 5. Die Abwägung der massgebenden öffentlichen und privaten Interessen er- gibt Folgendes: Der Beschwerdeführer wurde unter anderem wegen mehr- fachen Diebstahls, grösstenteils banden- und gewerbsmässig begangen, zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt. Sein Verschulden wiegt schwer. Bereits zuvor war er mehrfach straffällig geworden und auch danach delinquierte er weiter. Im Verbund mit der Rückfallgefahr begründet die Mehrfachdelinquenz ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Ent- fernungsmassnahme. Die privaten Interessen an einem Verbleib des Be- schwerdeführers in der Schweiz haben dagegen zurückzustehen: Zwar hält er sich schon längere Zeit in der Schweiz auf; trotzdem ist er sowohl in beruflich-wirtschaftlicher als auch in sozialer Hinsicht unterdurchschnittlich integriert. Er ist weder verheiratet noch hat er Kinder in der Schweiz. Seiner Rückkehr nach Kosovo stehen keine bedeutenden Hindernisse entgegen. Insbesondere muss nicht davon ausgegangen werden, dass ihm in seinem Heimatland eine ernsthafte Gefahr droht. Der angefochtene Entscheid hält somit der Rechtskontrolle stand. 6. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. vorne E. 1.2). Da die vorinstanzlich angesetzte Ausreisefrist abgelaufen ist, ist praxisgemäss eine neue festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.03.2020, Nr. 100.2019.123U, Seite 17 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Dem Beschwerdeführer wird eine neue Ausreisefrist gesetzt auf den 27. April
  2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2'500.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.
  4. Zu eröffnen:
  • Beschwerdeführer
  • Sicherheitsdirektion des Kantons Bern
  • Staatssekretariat für Migration Das präsidierende Mitglied:Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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Verfugbare Sprachen
Deutsch
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BE_VG_001
Gericht
Be Verwaltungsgericht
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BE_VG_001, 100 2019 123
Entscheidungsdatum
10.03.2020
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026