100.2019.117U MUT/BIP/ROS Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 12. Dezember 2019 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichterin Arn De Rosa, Verwaltungsrichter Müller Gerichtsschreiber Bieri A.________ (aktenkundig auch ...) Beschwerdeführer gegen Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Verweigerung der vorzeitigen Erteilung der Niederlassungs- bewilligung (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 4. März 2019; 2017.POM.744)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.12.2019, Nr. 100.2019.117U, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________ (Jg. 1985) stammt aus der Türkei. Er reiste am 14. Januar 2010 (als ...; Namensänderung am 12.11.2013) in die Schweiz ein. Am 31. August 2011 anerkannte ihn das damalige Bundesamt für Migration (BFM; heute: Staatssekretariat für Migration [SEM]) als Flüchtling und gewährte ihm Asyl. Er erhielt daraufhin im Kanton Bern eine Aufenthalts- bewilligung, die in der Folge mehrmals verlängert wurde. Im September 2018 erteilte ihm die Einwohnergemeinde (EG) Bern, Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei, eine bis 2. Oktober 2020 gültige Auf- enthaltsbewilligung. Bereits am 9. / 17. Dezember 2014 ersuchte A.________ beim Amt für Mi- gration und Personenstand des Kantons Bern (MIP), Migrationsdienst (MIDI), um Erhalt einer vorzeitigen Niederlassungsbewilligung. Das Gesuch blieb erfolglos. Am 25. Juli 2016 ersuchte er ein zweites Mal um Erteilung einer vorzeitigen Niederlassungsbewilligung. Das MIP wies das Gesuch mit Verfügung vom 3. Oktober 2017 ab. B. Hiergegen erhob A.________ am 6. November 2017 Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM). Diese wies die Be- schwerde mit Entscheid vom 4. März 2019 ab. C. Gegen den Entscheid der POM hat A.________ am 1. April 2019 Ver- waltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt sinngemäss, der an- gefochtene Entscheid sei aufzuheben und ihm sei die vorzeitige Nieder- lassungsbewilligung zu erteilen (Rechtsbegehren 1 und 2). Weiter seien die POM und das MIP «zu verurteilen», weil sie die Rechtsgrundlagen offen-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.12.2019, Nr. 100.2019.117U, Seite 3 sichtlich missbräuchlich angewendet hätten (Rechtsbegehren 3). Schliess- lich sei der POM und dem MIP «für die Genugtuung und den Schaden- ersatz eine ausgerechnete Entschädigung in Rechnung zu stellen» (Rechtsbegehren 4). Die POM beantragt mit Vernehmlassung vom 8. Mai 2019 die Abweisung der Beschwerde. Zum Rechtsbegehren 4 enthält sie sich eines förmlichen Antrags. Am 19. August 2019 hat der MIDI dem Verwaltungsgericht eine Meldung des Amtes für Berner Wirtschaft (beco) zukommen lassen, wonach A.________ seine aktuelle Anstellung gekündigt hat und diese Ende Au- gust 2019 endet. Der Instruktionsrichter hat von dieser Eingabe (mit Beilage) am 22. August 2019 Kenntnis genommen und A.________ Gelegenheit geboten, dazu Stellung zu nehmen. Mit Eingabe vom 16. September 2019 teilt A.________ mit, er gehe davon aus, dass die Meldung des beco «rechtlich nicht zu den Verfahrensakten gehör[e]» und er dazu keine Stellung nehmen könne. In diesem Zusammenhang hat A.________ am 9. Dezember 2019 ein Schreiben von ihm an den MIDI zu den Akten gegeben. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid beson- ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.12.2019, Nr. 100.2019.117U, Seite 4 Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Be- schwerde ist grundsätzlich einzutreten (vgl. aber E. 1.2 hiernach). 1.2Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist auf den Streitgegen- stand begrenzt (vgl. zum Begriff des Streitgegenstands statt vieler BVR 2017 S. 514 E. 1.2). Dieser wird einerseits durch den angefochtenen Entscheid, das sog. Anfechtungsobjekt, und andererseits durch die Vor- bringen der beschwerdeführenden Partei bestimmt. Auf über den Streit- gegenstand hinausgehende Begehren kann nicht eingetreten werden (vgl. BVR 2011 S. 391 E. 2.1 mit Hinweisen). – Die POM hat, wie zuvor das MIP, einzig über die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung ent- schieden. Nicht einzugehen ist daher auf die Ausführungen des Beschwer- deführers, ihm sei die Aufenthaltsbewilligung «rund 14 Monate lang» nicht verlängert worden (vgl. Beschwerde Ziff. 2d S. 4). Im Übrigen hat der Be- schwerdeführer gemäss der nicht bestrittenen Darstellung im an- gefochtenen Entscheid im September 2018 von der EG Bern eine bis 2. Oktober 2020 gültige Aufenthaltsbewilligung erhalten (vgl. auch vorne Bst. A). Da nicht vom Streitgegenstand umfasst, ist auch insoweit nicht auf die Beschwerde einzutreten, als der Beschwerdeführer eine «Verurteilung» der beiden Vorinstanzen verlangt, weil diese Art. 34 des Ausländer- gesetzes «missbräuchlich» angewendet haben sollen (vgl. Rechts- begehren 3), zumal das Verwaltungsgericht weder Strafverfolgungs- noch Oberaufsichtsbehörde ist. Schliesslich kann dem Beschwerdeführer im vor- liegenden Verfahren keine Entschädigung «für die Genugtuung und den Schadenersatz» zugesprochen werden (vgl. Rechtsbegehren 4). Allfällige Entschädigungs- oder Genugtuungsansprüche wären im Rahmen eines eigenständigen Staatshaftungsverfahrens nach Art. 100 ff. des Personal- gesetzes vom 16. September 2004 (PG; BSG 153.01) bei der zuständigen Direktion geltend zu machen (vgl. Art. 104 Abs. 1 PG; vgl. auch VGE 2017/60 vom 30.10.2017 E. 1.5, 2019/219 vom 12.7.2019 E. 4.1 [zur Publikation bestimmt; beim Bundesgericht angefochten]). Soweit diese Rechtsbegehren betreffend ist auf die Beschwerde somit nicht einzutreten. 1.3Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.12.2019, Nr. 100.2019.117U, Seite 5 2. Sachverhaltlich lässt sich den Akten Folgendes entnehmen: 2.1Der Beschwerdeführer reiste am 14. Januar 2010 in die Schweiz ein, wo ihm am 31. August 2011 Asyl gewährt wurde (vorne Bst. A; vgl. zur Einreise und zum Asylverfahren Akten MIDI pag. 16-46). Er erhielt darauf- hin im Kanton Bern eine Aufenthaltsbewilligung, die in der Folge mehrmals verlängert wurde (vorne Bst. A; vgl. etwa Akten MIDI pag. 47, 50, 94 und 102). 2.2Seit dem positiven Asylentscheid wurde der Beschwerdeführer vom Schweizerischen Roten Kreuz (SRK) bei der Integration unterstützt. Die Betreuung dauerte bis Januar 2015 (vgl. Akten MIDI pag. 164). Er besuchte in der Schweiz einen Deutschkurs und erreichte im September 2011 (mündlich und schriftlich) das Niveau C1 (vgl. Goethe-Zertifikat, Akten MIDI pag. 87 bzw. 103). Im September 2011 nahm er an der Universität Bern das in Istanbul abgebrochene Mathematikstudium wieder auf. Er wurde am 26. Juni 2012 exmatrikuliert («Grund: Wechsel an andere Universität»; vgl. Akten MIDI pag. 110). Ab August 2012 studierte der Beschwerdeführer an der ... mit Studienrichtung Bauingenieur. Er schloss das Studium nach sechs Semestern erfolgreich ab. Die ... verlieh ihm am 16. Oktober 2015 den Titel «...» (vgl. Akten MIDI pag. 106 ff. und 146 f.; Beschwerde an POM Ziff. 1 f. S. 3, Vorakten POM pag. 20). In den Schul- und Semester- ferien ging er verschiedenen Erwerbstätigkeiten nach (vgl. etwa Akten MIDI pag. 66, 71 f. und 92 f.). Während des Studiums erhielt der Beschwerde- führer von der Erziehungsdirektion des Kantons Bern Stipendien sowie ein Darlehen (vgl. Akten MIDI pag. 111 ff.). Gemäss dem SRK wurden dem Beschwerdeführer die Stipendien nur zu zwei Drittel zugesprochen. Er sei daher während drei Jahren «ergänzend mit Sozialhilfe» in der Höhe von insgesamt Fr. 22'251.55 unterstützt worden. Dieser Betrag müsse nicht zurückerstattet werden. Weiter schrieb die Teamleiterin Sozialarbeit des SRK, der Beschwerdeführer sei jederzeit überaus engagiert und zuver- lässig gewesen und habe sich sehr schnell sprachlich wie beruflich inte- griert (Akten MIDI pag. 164 f.; vgl. auch pag. 149 ff.). Der Beschwerde- führer bezog keine Sozialhilfeleistungen von den Gemeinden (Akten MIDI pag. 84, 148; Vorakten POM, Beilage 5 zur Eingabe vom 1.12.2017
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.12.2019, Nr. 100.2019.117U, Seite 6 [act. 6A2]). Vor der POM hat der Beschwerdeführer Referenzschreiben einer Nachbarin und zweier Studienkollegen eingereicht, in denen positiv über seine (sprachliche) Integration berichtet wird (Vorakten POM, Bei- lagen 5-7 zur Eingabe vom 23.2.2018 [act. 6A1]). Die Schreiben zeigen, dass er an der ... Freundschaften schloss. Der Beschwerdeführer weist ge- mäss den Akten keine Schulden auf. Auch sind keine strafbaren Handlungen aktenkundig (vgl. Strafregisterauszug vom 2.8.2016 und Be- treibungsregisterauszug vom 8.8.2016, Akten MIDI pag. 104 f.; vgl. an- gefochtener Entscheid E. 2 S. 4 f.). 2.3Nach Abschluss des Studiums trat der Beschwerdeführer am 15. August 2015 bei der B.________ AG eine unbefristete Vollzeitstelle als Projektingenieur an (vgl. Akten MIDI pag. 102-122, 194 f.). Am 1. März 2017 wechselte er zur C.________ AG, wo er eine unbefristete Anstellung als Bauingenieur erhielt (vertraglich vereinbart wurde bis Ende 2017 ein Beschäftigungsgrad von 80 %; ab 1.1.2018: 100 %; vgl. Akten MIDI pag. 199 f.; vgl. auch Beschwerde an POM Ziff. 4 S. 4, Vorakten POM pag. 19). Diese Anstellung endete am 31. August 2017. Der Be- schwerdeführer verliess das Unternehmen auf eigenen Wunsch (vgl. Akten MIDI pag. 221). Er hat der POM dargelegt, wie er 2016 und 2017 neben seiner Arbeit massgeblich an der Planung und erfolgreichen Umsetzung eines Hilfsprojekts in Syrien mitgewirkt habe. Konkret ging es um den Bau einer neuen Schule in der Stadt D.________. Nach diesen positiven Er- fahrungen sehe er seine berufliche Zukunft im karitativen Bereich. Er habe daher seine Stelle aufgegeben und sich für eine «befristete Auszeit» ent- schieden, um sein Beziehungsnetz auf- bzw. ausbauen zu können, neue Projektideen zu entwickeln und seine Sprachkompetenzen (Englisch) zu erweitern. Er habe bereits zwei Partnerorganisationen gefunden. Er habe sich selber eine Frist bis Ende 2017 gesetzt, um mit der Umsetzung eines konkreten Projekts beginnen zu können, wofür er dann auch bezahlt würde. Falls dies nicht gelingen sollte, werde er sich wieder eine reguläre An- stellung suchen. Um seine Ausgaben zu reduzieren, werde er bei einem Kollegen wohnen (vgl. dazu Eingaben an POM vom 1.12.2017 Ziff. 2-5 S. 2-4 mit Beilagen 1-4 [act. 6A2] sowie vom 23.2.2018 Ziff. 1 S. 1 f. mit Beilagen 1-2 [act. 6A1], Vorakten POM pag. 36-34 bzw. 41-40).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.12.2019, Nr. 100.2019.117U, Seite 7 2.4Mit Eingabe vom 23. Februar 2018 teilte der Beschwerdeführer der POM mit, wegen der sich wieder zuspitzenden Kriegssituation in Nord- syrien lasse sich kein weiteres Projekt umsetzen. Er befinde sich daher wieder auf Stellensuche und habe sich am 15. Dezember 2017 beim RAV angemeldet. Auch habe er sich wieder eine eigene Wohnung gesucht. Es sei davon auszugehen, dass er bald wieder eine Anstellung finden werde (vgl. Vorakten POM pag. 41-40). Am 1. August 2018 trat der Beschwerde- führer eine neue unbefristete Stelle als Bauingenieur bei der E.________ AG an (Beschäftigungsgrad: 80 %; Bruttomonatslohn: Fr. 6'000.--; vgl. Vorakten POM pag. 44-42). Der Beschwerdeführer bezog demnach vom 15. Dezember 2017 bis am 31. Juli 2018 Taggelder von der Arbeitslosen- kasse (10 Wartetage; Taggeldleistung von brutto Fr. 179.85; vgl. Vorakten POM, Beilage 4 zur Eingabe vom 23.2.2018 [act. 6A1]). Gemäss der un- widersprochen gebliebenen Berechnung der POM belief sich die Arbeits- losenentschädigung auf rund Fr. 29'500.-- (vgl. angefochtener Entscheid E. 2 S. 5). 2.5Zum Verfahren um Erteilung einer vorzeitigen Niederlassungs- bewilligung lässt sich den Akten Folgendes entnehmen: Erstmals ersuchte der Beschwerdeführer am 9. / 17. Dezember 2014 um Erteilung einer vor- zeitigen Niederlassungsbewilligung. Das Gesuch blieb erfolglos, weil er sich damals noch nicht fünf Jahre in der Schweiz aufgehalten hatte. Am 25. Juli 2016 ersuchte er ein zweites Mal um Erteilung einer vorzeitigen Niederlassungsbewilligung. Das MIP wies das Gesuch mit Verfügung vom 3. Oktober 2017 ab, weil der Beschwerdeführer während seines Studiums vom SRK sozialhilferechtlich mit Fr. 22'251.55 unterstützt worden war (E. 2 S. 4 f., Akten MIDI pag. 214 f.). Die POM wies die dagegen erhobene Be- schwerde ab. Sie begründete die Verweigerung der vorzeitigen Nieder- lassungsbewilligung anders als das MIP: Sie verneinte eine erfolgreiche Integration, weil sich der Beschwerdeführer eine freiwillige berufliche «Aus- zeit» von insgesamt 11 Monaten genommen hatte und während dieser Zeit Leistungen der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nehmen musste (an- gefochtener Entscheid E. 5d S. 9 f.; vgl. hinten E. 6.1 f.).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.12.2019, Nr. 100.2019.117U, Seite 8 3. 3.1Am 19. August 2019 hat der MIDI das Verwaltungsgericht darüber in Kenntnis gesetzt, dass der Beschwerdeführer den Arbeitsvertrag mit der E.________ AG am 29. Juli 2019 gekündigt hat und die Anstellung am 31. August 2019 endet (vorne Bst. C; vgl. Eingabe MIDI [act. 8] mit Bei- lagen [Meldung des beco vom 13.8.2019 sowie Kündigungsschreiben, act. 8A]). 3.2Der Beschwerdeführer stellt mit Eingabe vom 16. September 2019 sinngemäss den Antrag, die Eingabe des MIDI sei mitsamt Beilagen aus den Akten zu weisen. Er stellt aus datenschutzrechtlichen Überlegungen in Frage, ob für die Meldung des MIDI an das Verwaltungsgericht eine aus- reichende gesetzliche Grundlage vorliegt (vorne Bst. C; act. 10, 12 und 12A). – Dies kann bejaht werden: Die Behörden stellen den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 18 Abs. 1 VRPG). Nach Art. 97 Abs. 1 des Bun- desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus- länder und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) unterstützen sich die mit dem Vollzug dieses Gesetzes be- trauten Behörden gegenseitig in der Erfüllung ihrer Aufgaben. Sie erteilen die benötigten Auskünfte und gewähren auf Verlangen Einsicht in amtliche Akten. Sowohl der MIDI als auch das beco nehmen ausländerrechtliche Aufgaben war. Die Kündigung der letzten bekannten Stelle ist ein relevan- ter Umstand, um die erfolgreiche berufliche Integration des Beschwerde- führers zu beurteilen (dazu hinten E. 6.5 und 6.7). Vor diesem Hintergrund war der MIDI gehalten, dem Verwaltungsgericht die Kündigung des Be- schwerdeführers zu melden. Der Arbeitgeber des Beschwerdeführers war seinerseits verpflichtet, das beco über die Kündigung zu informieren: Dies gilt unter anderem für Personen mit Asyl ohne Niederlassungsbewilligung (vgl. Art. 61 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG; SR 142.31]). Nach dem Gesagten ist die Meldung des MIDI mitsamt Beilagen in den amtlichen Akten zu belassen. Der Antrag des Beschwerdeführers, diese Dokumente aus den Akten zu weisen, wird abgewiesen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.12.2019, Nr. 100.2019.117U, Seite 9 3.3Mit Blick auf das Erwogene ist auch nicht zu beanstanden, dass das MIP die POM in seiner Vernehmlassung auf die damalige Kündigung des Beschwerdeführers hingewiesen und in einer späteren Eingabe dessen Zivilstand erwähnt hat (vgl. Vorakten POM pag. 25 und 54). Auch die familiären oder persönlichen Umstände spielen im Rahmen der Gesamt- würdigung des konkreten Falles eine Rolle (vgl. hinten E. 5.2 und 5.4). Ent- gegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist im Vorgehen der Vor- instanzen somit kein rechtswidriger Eingriff in seine verfassungsmässigen Rechte zu erblicken (vgl. dazu auch Beschwerde Ziff. 2e S. 4). 3.4Anzumerken bleibt, dass im Ausländerrecht neben der allgemeinen prozessualen Mitwirkungspflicht (Art. 20 Abs. 1 VRPG) eine besondere ausländerrechtliche Mitwirkungspflicht gilt (vgl. Art. 90 AIG): Demnach sind die Ausländerinnen und Ausländer verpflichtet, an der Feststellung des für die Anwendung des AIG massgebenden Sachverhalts mitzuwirken. Sie müssen insbesondere zutreffende und vollständige Angaben über die für die Regelung des Aufenthalts wesentlichen Tatsachen machen (Bst. a). Es wäre daher zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer das Ver- waltungsgericht von sich aus über die Kündigung seiner Stelle informiert hätte. 4. In der Sache ist strittig, ob dem Beschwerdeführer die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung zu Recht verweigert wurde. 4.1Personen, denen Asyl gewährt wurde, haben nach Art. 60 Abs. 1 AsylG Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton, in dem sie sich rechtmässig aufhalten. Die Erteilung der Niederlassungsbewilligung richtet sich nach Art. 34 AIG (Art. 60 Abs. 2 AsylG). 4.2Auf den 1. Januar 2019 ist eine Teilrevision des AIG in Kraft ge- treten. Bis dahin lautete der Gesetzestitel Ausländergesetz (AuG; vgl. AS 2017 S. 6521 ff., AS 2018 S. 3171). Im Zug dieser Revision wurde auch die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Er- werbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) geändert (vgl. AS 2018 S. 3173 ff.). So-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.12.2019, Nr. 100.2019.117U, Seite 10 weit hier interessierend haben Art. 34 Abs. 4 AIG bzw. AuG sowie Art. 62 VZAE geändert (vgl. E. 4.3 hiernach). Da der Gesetzgeber keine besonde- ren Übergangsbestimmungen erlassen hat, gelangen die revidierten Be- stimmungen vorliegend nicht zur Anwendung (vgl. Art. 126 Abs. 1 AIG bzw. AuG; BGer 2C_938/2018 vom 24.6.2019 E. 5.1, 2C_167/2018 vom 9.8.2018 E. 2 bezüglich Art. 61a AIG bzw. AuG; VGE 2018/92 vom 11.6.2019 E. 3.2). Ob dem Beschwerdeführer die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung hat verweigert werden dürfen, bestimmt sich da- her noch nach altem Recht (d.h. nach dem AuG und der VZAE in der bis zum 31.12.2018 gültigen Fassung). 4.3Nach aArt. 34 Abs. 2 AuG kann Ausländerinnen und Ausländern die Niederlassungsbewilligung erteilt werden, wenn sie sich insgesamt mindes- tens zehn Jahre mit einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz aufgehalten haben, während der letzten fünf Jahre ununter- brochen im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung waren und keine Widerrufs- gründe nach aArt. 62 AuG vorliegen. Bei erfolgreicher Integration, nament- lich wenn die betroffene Person über gute Kenntnisse einer Landessprache verfügt, kann die Niederlassungsbewilligung nach ununterbrochenem Auf- enthalt mit Aufenthaltsbewilligung während der letzten fünf Jahre erteilt werden (aArt. 34 Abs. 4 AuG [AS 2007 S. 5446]; vgl. auch aArt. 54 Abs. 2 AuG [AS 2007 S. 5452]). – In der Stufenfolge der ausländerrechtlichen Be- willigungen ist die vorzeitige Niederlassungsbewilligung gleich unterhalb der ordentlichen Einbürgerung einzuordnen. Sie bildet mithin ein Privileg; entsprechend gelten für sie höhere Anforderungen als für die ordentliche Niederlassungsbewilligung (so mit Blick auf die sprachlichen Anforderun- gen auch Botschaft des Bundesrats zur Änderung des AuG [Integration], in BBl 2013 S. 2397 ff. [Botschaft Integration], S. 2428; Weisungen und Erläu- terungen Ausländerbereich des SEM vom Oktober 2013 [Stand: 1.11.2019; Weisungen AIG] Ziff. 3.3.1.3, einsehbar unter: <www.sem.admin.ch>, Rubriken «Publikationen & Service/Weisungen und Kreisschreiben/I. Ausländerbereich»). Die Möglichkeit der vorzeitigen Erteilung der Nieder- lassungsbewilligung soll einen Anreiz für persönliche Integrations- anstrengungen schaffen (Botschaft des Bundesrats zum AuG, in BBl 2002 S. 3709 ff. [Botschaft AuG], S. 3750). An die vorzeitige Erteilung einer Niederlassungsbewilligung dürfen mithin qualifizierte Voraussetzungen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.12.2019, Nr. 100.2019.117U, Seite 11 geknüpft werden (vgl. auch Hunziker/König, Handkommentar AuG, 2010, Art. 34 N. 44). 4.4Auf Erhalt der (vorzeitigen) Niederlassungsbewilligung nach aArt. 34 AuG besteht kein Anspruch. Die (vorzeitige) Erteilung der Niederlassungs- bewilligung liegt grundsätzlich im pflichtgemässen Ermessen der Behörde (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.9 S. 278, 140 II 289 E. 3.6.1; BVR 2019 S. 314 E. 4.1, 2018 S. 63 E. 3.3 und 5.2; BVGE 2014/5 E. 9.4 am Ende; Peter Uebersax, Einreise und Anwesenheit, in Uebersax et al. [Hrsg.], Hand- bücher für die Anwaltspraxis, Band VIII: Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, S. 221 ff. [nachfolgend: Aufenthalt], S. 287 Rz. 7.252). Der Gesetzgeber hat die Verhältnismässigkeit im Kontext der Erteilung der Niederlassungs- bewilligung insofern abschliessend geregelt, als er positivgesetzlich Mindestvoraussetzungen umschrieben hat. Diese müssen zwingend vor- liegen, um erst im Rahmen der Ermessensbetätigung nach Verhältnis- mässigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden, ob die Niederlassungs- bewilligung effektiv zu erteilen ist (Normkonzept «kann-wenn» bzw. «kann- bei»; BVR 2018 S. 63 E. 3.3 und 3.4; VGE 2018/92 vom 11.6.2019 E. 4.5; Hunziker/König, a.a.O., Art. 34 N. 33, je zu aArt. 34 Abs. 2 AuG). Selbst wenn diese Mindestvoraussetzungen erfüllt sind, bleibt die Erteilung ein Er- messensentscheid (Peter Bolzli, in Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, Art. 34 AIG N. 7 mit Hinweisen auf die Materialien). Daher darf aus dem Umstand, dass eine Bewilligung erteilt werden kann, nicht ge- folgert werden, dass sie – und der damit verbundene verbesserte Status – auch ohne weiteres erteilt werden muss (BGE 144 I 266 E. 3.9 S. 278). 4.5Der Bewilligungsbehörde kommt bei der Beurteilung von Gesuchen um Erteilung einer (vorzeitigen) Niederlassungsbewilligung ein gewisser Spielraum zu, den sie pflichtgemäss, d.h. im Rahmen von Verfassung und Gesetz nach sachlichen Grundsätzen, auszufüllen hat. Namentlich sind Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung und die dort angelegten öffent- lichen Interessen, das Gebot der rechtsgleichen Behandlung, die Verhält- nismässigkeit und das Willkürverbot zu beachten (BVR 2018 S. 63 E. 3.3; ferner betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung BVR 2015 S. 105 E. 2.2, 2013 S. 73 E. 3.1, 2010 S. 481 E. 6.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.12.2019, Nr. 100.2019.117U, Seite 12 5. 5.1In aArt. 34 Abs. 4 AuG wird als Mindestvoraussetzung verlangt, dass die niederlassungswillige Person erfolgreich integriert ist. – Was unter einer erfolgreichen Integration zu verstehen ist, wird in aArt. 62 Abs. 1 Bst. a-c VZAE (AS 2007 S. 5518 f.) näher ausgeführt. Danach kann die Niederlassungsbewilligung bei einer erfolgreichen Integration erteilt wer- den, wenn die Ausländerin oder der Ausländer namentlich die rechtsstaat- liche Ordnung und die Werte der Bundesverfassung respektiert, in der am Wohnort gesprochenen Landessprache mindestens das Referenzniveau A2 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen des Europarats erreicht (wobei in begründeten Fällen auch Kenntnisse einer anderen Landessprache berücksichtigt werden können) und die gesuch- stellende Person den Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung bekundet (vgl. ferner Art. 3 des Gesetzes vom 25. März 2013 über die Integration der ausländischen Bevölkerung [Inte- grationsgesetz; IntG; BSG 124.1]). 5.2Der in aArt. 62 VZAE enthaltene Kriterienkatalog ist nicht ab- schliessender Natur («namentlich»; vgl. zu aArt. 77 Abs. 4 VZAE etwa BGer 2C_175/2015 vom 30.10.2015 E. 2.2, 2C_427/2011 vom 26.10.2011 E. 5.2). Ob eine ausländische Person erfolgreich integriert ist, ist vielmehr anhand einer Gesamtabwägung der konkreten negativen und positiven In- tegrationsindikatoren im Einzelfall zu prüfen (BVGer F-4152/2016 vom 27.6.2018 E. 4.5; Peter Bolzli, in Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 4. Aufl. 2015, Art. 34 AuG N. 7 S. 137; vgl. zu aArt. 50 Abs. 1 Bst. a AuG BGer 2C_625/2017 vom 13.12.2017 E. 2.2.2 [betreffend VGE 2016/147 vom 2.6.2017], 2C_427/2011 vom 26.10.2011 E. 5.2; Thomas Hugi Yar, Von Trennungen, Härtefällen und Delikten – Ausländerrechtliches rund um die Ehe- und Familiengemeinschaft, in Alberto Achermann et al. [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2012/13, 2013, S. 31 ff., 74 f.; vgl. ferner zum Bürgerrecht BGE 141 I 60 E. 3.5). Bei der Prüfung der Integrationskriterien verfügen die zuständigen Behörden über einen grossen Spielraum (etwa BGer 2C_175/2015 vom 30.10.2015 E. 2.2, 2C_65/2014 vom 27.1.2015 E. 3.2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.12.2019, Nr. 100.2019.117U, Seite 13 5.3Auch andere ausländerrechtliche Bewilligungen knüpfen an das Er- fordernis der (erfolgreichen) Integration an (vgl. etwa Gonseth/Chatton, La notion d'intégration dans la jurisprudence du Tribunal fédéral et du Tribunal administratif fédéral, in Jahrbuch für Migrationsrecht 2018/2019, 2019, S. 83 ff., 89 ff.; Caroni et al., Migrationsrecht, 4. Aufl. 2018, S. 309 f.). So wird etwa für eine Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der Familien- gemeinschaft eine erfolgreiche Integration vorausgesetzt (vgl. aArt. 50 Abs. 1 Bst. a AuG und aArt. 77 VZAE). Ebenso ist hinsichtlich der Erteilung der ordentlichen Niederlassungsbewilligung der Grad der Integration zu be- rücksichtigen (aArt. 96 Abs. 1 AuG i.V.m. aArt. 60 VZAE; neu Art. 34 Abs. 2 AIG; vgl. BVR 2018 S. 63 E. 3.3; VGE 2018/92 vom 11.6.2019 E. 3.2). Auch die ordentliche Einbürgerung setzt eine erfolgreiche Integration vor- aus (Art. 11 Bst. a des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht [Bürgerrechtsgesetz, BüG; SR 141.0]). Zwar kommen dabei jeweils die gleichen Integrationskriterien zur Anwendung (vorne E. 5.1; neu definiert in Art. 58a AIG sowie Art. 77a ff. VZAE; dazu Caroni et al., a.a.O., S. 312 ff.). Diese sind aber je nach dem Kontext, in welchem die Integration zu prüfen ist, unterschiedlich zu gewichten und zu würdigen. Die Anforderungen an die Integration sind umso höher, je mehr Rechte mit dem angestrebten Rechtsstatus verliehen werden (sog. Stufen- modell; vgl. Botschaft Integration S. 2428; BVGer C-2652/2012 vom 19.2.2014 E. 6.5, F-3518/2017 vom 12.4.2019 E. 8; Weisungen AIG Ziff. 3.3.1; Mario Gattiker, Integration im neuen Ausländergesetz – eine Zwischenbilanz, in Alberto Achermann et al. [Hrsg.], Jahrbuch für Migra- tionsrecht 2007/2008, 2008, S. 85 ff., 90 f.; Peter Uebersax, Der Begriff der Integration im schweizerischen Migrationsrecht – eine Annäherung, in Asyl 4/2006 S. 3 ff. [nachfolgend: Integration], S. 6, 9 f.; Gonseth/Chatton, a.a.O., S. 137). Für die Erteilung einer vorzeitigen Niederlassungs- bewilligung darf somit eine qualifizierte Integrationsleistung erwartet werden (vgl. auch vorne E. 4.3). 5.4Die unterschiedliche Gewichtung der Integrationskriterien zeigt sich im Gesetzes- und Verordnungsrecht zwar nur im Umstand, dass je nach angestrebtem Rechtstitel andere Anforderungen an die sprachliche Inte- gration gestellt werden. So werden für die vorzeitige Erteilung der Nieder- lassungsbewilligung höhere Sprachkompetenzen verlangt als für die or-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.12.2019, Nr. 100.2019.117U, Seite 14 dentliche Erteilung der Niederlassungsbewilligung oder für eine Aufent- haltsbewilligung nach aArt. 50 Abs. 1 AuG (vgl. BVGer C-2652/2012 vom 19.2.2014 E. 6.9, F-4152/2016 vom 27.6.2018 E. 4.5; auch vorne E. 4.3). Die Erteilung einer vorzeitigen Niederlassungsbewilligung kann allerdings nicht allein von besonders guten sprachlichen Kenntnissen abhängen, viel- mehr muss insgesamt eine besondere Integrationsleistung vorliegen (vgl. auch vorne E. 5.2). Die soziale, die wirtschaftliche und die berufliche Inte- gration sind ebenfalls von zentraler Bedeutung; auch bei diesen Kriterien dürfen daher höhere Anforderungen gestellt bzw. besondere Anstrengun- gen erwartet werden (vgl. auch Botschaft AuG, S. 3750; Minh Son Nguyen, in Nguyen/Amarelle [Hrsg.], Code annoté de droit des migrations, Volume II, Loi sur les étrangers, 2017, Art. 34 N. 36; vgl. für die Bedeutung dieser Integrationskriterien auch BGE 144 I 266 E. 3.9; zur Bedeutung der beruf- lichen Integration Peter Uebersax, Integration, S. 7 mit Hinweis). Mit anderen Worten darf für die vorzeitige Erteilung einer Niederlassungs- bewilligung eine in jeglicher Hinsicht qualifizierte Integrationsleistung ge- fordert werden. 6. Der Beschwerdeführer weist unbestrittenermassen einen über fünfjährigen ununterbrochenen Aufenthalt mit Aufenthaltsbewilligung auf. Zu prüfen ist somit, ob er die Mindestvoraussetzung der «erfolgreichen Integration» im Sinn von aArt. 34 Abs. 4 AuG erfüllt bzw. ob ihm die vorzeitige Nieder- lassungsbewilligung unter Ermessensgesichtspunkten verweigert werden durfte. 6.1Richtigerweise hat die POM in ihrem Entscheid nicht darauf ab- gestellt, dass der Beschwerdeführer während seines Studiums durch das SRK finanziell unterstützt wurde (vgl. vorne E. 2.2 und 2.5). Sie hat in Würdigung der konkreten Umstände überzeugend dargelegt, dass diese Unterstützungsleistung nicht Ausdruck eines fehlenden Willens zur Teil- nahme am Wirtschaftsleben sei. Sie hat dabei zu Recht darauf abgestellt, dass der Beschwerdeführer das Studium als Bauingenieur innert ange- messener Frist abgeschlossen hat, was der beruflichen Integration und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.12.2019, Nr. 100.2019.117U, Seite 15 wirtschaftlichen Selbständigkeit förderlich gewesen sei (E. 5c S. 9). Aus vergleichbaren Überlegungen müssen nach der Praxis der Migrations- behörden während der Erstausbildung bezogene Sozialhilfeleistungen nicht zurückbezahlt werden, um eingebürgert zu werden (vgl. dazu Art. 13 Abs. 2 der Verordnung vom 20. September 2017 über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht [Kantonale Bürgerrechtsverordnung, KBüV; BSG 121.111]; Wegleitung der POM zur Einbürgerung und Einburgerung von Schweizerinnen und Schweizern sowie ordentliche Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern [für Gesuche ab 1. Januar 2018], publ. in Bernische Systematische Information Gemeinden [BSIG] 1/121.1/1.2, Ziff. 3.3.6.1 S. 26, einsehbar unter: <www.bsig.jgk.be.ch>). Soweit der Be- schwerdeführer rügt, ihm hätten die Unterstützungsleistungen während des Studiums nicht entgegengehalten werden dürfen, ist ihm somit zwar zuzu- stimmen (vgl. Beschwerde Ziff. 1a-1c und 2a S. 1 ff.). Allerdings übersieht er, dass ihm bereits die POM in diesem Punkt Recht gegeben hat. 6.2Die Vorinstanz erachtet indessen den Umstand als wesentlich, dass der Beschwerdeführer ab September 2017 freiwillig eine «Auszeit» ge- nommen hat, die schliesslich elf Monate gedauert habe (vorne E. 2.5). Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, dies aus eigenen Mitteln zu finanzieren; er habe Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von Fr. 29'500.-- beziehen müssen. Daher könne nicht von einer erfolgreichen Integration im Sinn von aArt. 34 Abs. 4 AuG gesprochen werden. Daran ändere nichts, dass sich der Beschwerdeführer (ansonsten) seit der Asyl- gewährung in jeder Hinsicht speditiv integriert habe und er gut verankert sei (angefochtener Entscheid E. 5d S. 9 f.). 6.3Dem Integrationskriterium «Wille zur Teilnahme am Wirtschafts- leben» liegt der Gedanke der wirtschaftlichen Selbsterhaltungsfähigkeit zu Grunde. Die gesuchstellende Person soll im Zeitpunkt der Gesuchs- einreichung und auf absehbare Zeit in der Lage sein, für sich und allfällige Angehörige aufzukommen. Bei der Beurteilung sind grundsätzlich die effektive Teilnahme am Wirtschaftsleben beziehungsweise der tatsächliche Erwerb von Bildung zu berücksichtigen (Botschaft Integration, S. 2429; vgl. neu auch Art. 77e Abs. 1 VZAE). Nach den von den Vorinstanzen berück- sichtigten Kriterien zum Grad der Integration gemäss Anhang 1 der damals
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.12.2019, Nr. 100.2019.117U, Seite 16 geltenden Weisungen des SEM bildet ein bestehendes unbefristetes Ar- beitsverhältnis einen Indikator für eine erfolgreiche berufliche Integration (vgl. Vorakten POM pag. 27). – Der Beschwerdeführer verfügte im Zeit- punkt des Entscheids der POM wieder über eine unbefristete Anstellung. Mit seinem Gehalt war er in der Lage, sich wirtschaftlich selber zu unter- halten (vgl. vorne E. 2.4). Positiv zu werten ist auch, dass er nach Ab- schluss seines Studiums keine Sozialhilfe in Anspruch nehmen musste (vorne E. 2.2). Auf die Leistungen der Arbeitslosenkasse hatte er Anspruch. Aus diesen Gegebenheiten muss allerdings noch nicht zwingend auf eine erfolgreiche berufliche Integration geschlossen werden, zumal die Weisungen des SEM für die Gerichte nicht verbindlich sind (vgl. BGer 2C_546/2010 vom 30.11.2010 E. 5.2.3; Peter Uebersax, Integration, S. 5; allgemein zur Berücksichtigung von Verwaltungsverordnungen vgl. etwa BGE 143 II 443 E. 4.5.2 [Pra 107/2018 Nr. 114]; BVR 2012 S. 121 E. 4.1.2, je mit weiteren Hinweisen). Vielmehr dürfen sämtliche die beruf- liche Integration betreffenden Umstände berücksichtigt werden. Namentlich ist auch der subjektiven Komponente («dem Willen zur Teilnahme am Wirt- schaftsleben») Rechnung zu tragen. 6.4Der Beschwerdeführer kündigte die unbefristete Stelle bei der C.________ AG und nahm freiwillig eine «Auszeit» (vorne E. 2.3). Er setzte damit seine stabile berufliche Situation aufs Spiel und entschied sich dafür, vorübergehend nicht mehr einer geregelten Arbeit in Festanstellung nachzugehen. Der Beschwerdeführer mag die Stelle aus achtenswerten Gründen aufgegeben haben (Realisierung weiterer Hilfsprojekte; vorne E. 2.3). Allerdings hat er damit die Grundlage seiner Selbsterhaltungs- fähigkeit zumindest destabilisiert, womit sein Wille zu anhaltender erfolgreicher Teilnahme am Wirtschaftsleben in Frage gestellt ist. Es gelang ihm denn auch nicht, nach Aufgabe seiner karitativen Pläne unver- züglich eine neue Stelle zu finden. Vielmehr blieb er für einen längeren Zeitraum stellenlos (vorne E. 2.3 f.). Auch hat die POM berücksichtigen dürfen, dass sich die «Auszeit» entgegen der ursprünglichen Annahme des Beschwerdeführers nicht ohne finanzielle Unterstützung realisieren liess (vgl. auch BGer 2C_546/2010 vom 30.11.2010 E. 5.2.3; BVGer C- 2652/2012 vom 19.2.2014 E. 7.2.4). Daran ändert nichts, dass der Bezug von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung für sich allein noch keine
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.12.2019, Nr. 100.2019.117U, Seite 17 misslungene berufliche Integration bedeutet (vgl. neu Art. 77e Abs. 1 VZAE; E. 6.3 hiervor). Die POM hat der freiwillig gewählten beruflichen «Auszeit» nach dem Gesagten zu Recht ein hohes Gewicht beigemessen. 6.5Nicht zu beanstanden ist sodann, dass sich die POM auf einen Um- stand gestützt hat, der sich grösstenteils erst im vorinstanzlichen Verfahren zugetragen hat: Der ausländerrechtliche Aufenthaltsstatus stellt einen Dauersachverhalt dar, welcher regelmässig überprüft und gegebenenfalls neu geregelt wird. Neue, während der Hängigkeit eines (Rechtsmittel-) Verfahrens eingetretene sachverhaltliche Entwicklungen sind gestützt auf Art. 25 VRPG beim Entscheid zu berücksichtigen, mögen sie für die be- troffene Person günstig oder ungünstig sein (vgl. zum Einbürgerungsrecht BVR 2016 S. 293 E. 4.4.2; VGE 2016/38 vom 6.6.2017 E. 3.4.2; für einen Anwendungsfall im Ausländerrecht vgl. BVR 2008 S. 193 E. 4.3; vgl. all- gemein zu Art. 25 VRPG Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum ber- nischen VRPG, 1997, Art. 25 N. 2). Veränderte Umstände können einer- seits dazu führen, dass sich die Verweigerung einer Bewilligungserteilung im Rechtsmittelstadium als widerrechtlich erweist, obschon sie ursprünglich rechtmässig gewesen sein mag, und andererseits, dass die ursprünglich rechtswidrige abschlägige Beurteilung eines Gesuchs nachträglich recht- mässig wird (vgl. in Bezug auf die Erneuerung einer Taxiführerbewilligung BVR 2017 S. 132 E. 3.3.1 mit weiteren Hinweisen). – Vor diesem Hinter- grund darf auch mitberücksichtigt werden, dass der Beschwerdeführer während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens seine aktuelle Anstellung gekündigt hat (vorne E. 3.1). Er hat somit zum wiederholten Mal eine Stelle freiwillig aufgegeben. Über einen neuen Arbeitsvertrag ist nichts bekannt. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit geboten, sich zur Mitteilung des MIDI betreffend die Auflösung seines Arbeitsverhältnisses zu äussern (vgl. act. 9; vorne Bst. C). Es wäre zu erwarten gewesen, dass er das Ver- waltungsgericht über eine allfällige neue Anstellung informiert hätte (vgl. auch vorne E. 3.4). Es muss daher davon ausgegangen werden, dass er zurzeit nicht erwerbstätig ist und somit auch nicht am Wirtschaftsleben teil- hat.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.12.2019, Nr. 100.2019.117U, Seite 18 6.6Anders als der Beschwerdeführer zu meinen scheint, hat die POM sehr wohl gewürdigt, dass seine Integration in anderen Bereichen erfolg- reich verlaufen ist (vgl. vorne E. 6.2; angefochtener Entscheid E. 5d S. 10; zutreffend Vernehmlassung [act. 6]). Seine sprachliche Integration ist be- merkenswert. Zudem sind sein Hochschulabschluss, sein Engagement beim Hilfsprojekt in D.________ sowie die aktenkundigen Referenzschreiben positiv zu werten (vorne E. 2.2 und 2.3). Die POM hat aber im Rahmen ihrer Gesamtabwägung der freiwillig gewählten beruflichen «Auszeit» zu Recht ein erhebliches Gewicht beigemessen. Es ist mit Blick auf den ihr zustehenden grossen Beurteilungsspielraum (vorne E. 5.2) nicht zu beanstanden, dass sie eine für die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung ausreichend erfolgreiche Integration des Beschwerdeführers insgesamt verneint hat, zumal besondere Integrationsanstrengungen erwartet werden dürfen (vorne E. 4.3 und 5.3 f.). 6.7Selbst wenn die Mindestvoraussetzung der erfolgreichen Integration gerade noch als erfüllt zu betrachten wäre, hielte der angefochtene Ent- scheid der Rechtskontrolle stand. Der POM kann nämlich jedenfalls bei der Ermessensausübung kein Rechtsfehler (Ermessensüberschreitung und unterschreitung oder Ermessensmissbrauch) vorgeworfen werden. Unter Ermessensgesichtspunkten ist nicht zu beanstanden, dass sie dem Be- schwerdeführer das Privileg einer vorzeitigen Niederlassungsbewilligung verwehrt hat, weil jener seine beruflich stabile Situation freiwillig und ohne Not aufs Spiel gesetzt hat und jedenfalls zeitweilig den Willen zur Teil- nahme am Wirtschaftsleben hat vermissen lassen (vgl. vorne E. 6.4). Der Entscheid der POM mag durchaus streng erscheinen; er ist aber – insbe- sondere auch vor dem Hintergrund der erneuten, selbstgewählten Erwerbs- losigkeit des Beschwerdeführers – rechtlich vertretbar. Die POM hat nach dem Gesagten in rechtskonformer Weise vom gesetzlich vorgesehenen Spielraum Gebrauch gemacht. Von einem Versuch, «eine nicht gesetz- mässige Praxis zu schaffen», kann keine Rede sein (vgl. Beschwerde Ziff. 1 S. 1 ff.). 6.8Zu beachten gilt es dabei auch, dass die Verweigerung einer vor- zeitigen Niederlassungsbewilligung mit keinen schwerwiegenden Rechts-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.12.2019, Nr. 100.2019.117U, Seite 19 nachteilen verbunden ist. Zwar bringt die Niederlassungsbewilligung eine bessere Rechtsposition mit sich als eine Aufenthaltsbewilligung, namentlich weil sie unbefristet und ohne Bedingungen erteilt wird (vgl. Art. 34 Abs. 1 AIG bzw. AuG, vgl. zu den mit der Niederlassungsbewilligung verbundenen Vorteilen etwa Peter Uebersax, Aufenthalt, S. 285 Rz. 7.244 ff.). Unmittel- bare Nachteile erwachsen dem Beschwerdeführer aber nicht; insbesondere droht ihm nicht etwa die Wegweisung aus der Schweiz oder Ähnliches. Auch wird ihm die Niederlassungsbewilligung nicht für unabsehbare Zeit vorenthalten (für vergleichbare Überlegungen bei einer verweigerten Ein- bürgerung vgl. BVR 2017 S. 7 E. 7.3 f., 2017 S. 25 E. 7.3 f.). So kann er ab 31. August 2021 ein Gesuch um Erteilung der ordentlichen Niederlassungs- bewilligung stellen (vgl. auch Verfügung MIP S. 4, Akten MIDI pag. 243). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann insoweit von einer «Rechtsberaubung» keine Rede sein. Auch führt die Verweigerung der vor- zeitigen Niederlassungsbewilligung zu keiner «Beschränkung des Lebens- raums» (vgl. Beschwerde Ziff. 2). Innerhalb des Kantons kann der Be- schwerdeführer seinen Wohnsitz frei wählen (vgl. Art. 36 AIG). Ein Wechsel des Wohnorts in einen anderen Kanton ist unter den Voraussetzungen von Art. 37 Abs. 2 AIG ebenfalls möglich. Nicht nachvollziehbar ist schliesslich, inwiefern die POM mit ihrem Entscheid einen «richtigen Angriff auf die Grundrechte» ausgeübt haben soll (Beschwerde Ziff. 1d S. 3). Zwar trifft die Einschätzung des Beschwerdeführers wenigstens insoweit zu, als seine humanitären Tätigkeiten einen mittelbaren Einfluss auf die Beurteilung seiner beruflichen Integration gehabt haben (vgl. Beschwerde 2e S. 4). Un- mittelbar geht die Verweigerung der vorzeitigen Niederlassungsbewilligung aber auf seinen freien Entscheid zurück, zeitweise aus dem Wirtschafts- leben auszusteigen (vorne E. 6.4). 6.9Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die POM die Vor- aussetzung der erfolgreichen Integration als nicht gegeben erachtet hat. Der angefochtene Entscheid hält bereits aus diesem Grund der Rechts- kontrolle stand. Jedenfalls unter Ermessensgesichtspunkten ist vertretbar, dass die POM dem Beschwerdeführer die vorzeitige Erteilung der Nieder- lassungsbewilligung verweigert hat.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.12.2019, Nr. 100.2019.117U, Seite 20 7. 7.1Die Beschwerde erweist nach dem Gesagten sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. vorne E. 1.2). 7.2Bei diesem Verfahrensausgang hat der unterliegende Beschwerde- führer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Ersatz- fähige Parteikosten sind keine angefallen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 und 3 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.12.2019, Nr. 100.2019.117U, Seite 21 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.