100.2018.92U HER/BIP/ROS Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 11. Juni 2019 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichter Keller, Verwaltungsrichterin Steinmann Gerichtsschreiber Bieri
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.06.2019, Nr. 100.2018.92U, Seite 2 Sachverhalt: A. Die deutsche Staatsangehörige A.________ (geb. ... 1995) reiste am 9. Juli 2009 zusammen mit ihrer Mutter und ihrer Zwillingsschwester in die Schweiz ein. Sie erhielt abgeleitet von ihrer als Arbeitnehmerin zuge- lassenen Mutter eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Am ... 2014 gebar sie B.. Diesen hat der in der Schweiz niederlassungsberechtigte italienische Staatsangehörige C. als Sohn anerkannt. B.________ verfügt über die deutsche und die italienische Staatsangehörigkeit. A.________ und B.________ leben in einer Mutter- Kind-Einrichtung in D.. Der Kindsvater verfügt über ein 14- tägliches begleitetes Besuchsrecht. Mit Verfügung vom 27. September 2016 verweigerte das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP), Migrationsdienst (MIDI), A. und B.________ die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung EU/EFTA sowie die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Es wies A.________ und B.________ unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg. B. A.________ und B.________, gesetzlich vertreten durch seine Mutter, erhoben am 27. Oktober 2016 bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM) Beschwerde gegen die Verfügung des MIP vom 27. September 2016. Die POM wies diese Beschwerde mit Entscheid vom
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.06.2019, Nr. 100.2018.92U, Seite 3 C. Gegen den Entscheid der POM vom 1. März 2018 haben A.________ und B.________ am 29. März 2018 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragen die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung. Eventualiter seien ihnen die Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA zu verlängern. Zudem ersuchen sie um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt. Mit Vernehmlassung vom 2. Mai 2018 beantragt die POM die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Hinsichtlich des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege enthält sie sich eines Antrags. Mit Zwischenverfügung vom 8. Juni 2018 hat die Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des Rechts- vertreters als amtlicher Anwalt bewilligt. Auf Ersuchen der Instruktionsrichterin hat die Einwohnergemeinde (EG) E., Abteilung Soziales, durch den stellvertretenden Abteilungs- leiter, der gleichzeitig Beistand von A. und B.________ ist, dem Verwaltungsgericht mit Eingabe vom 21. Juni 2018 Unterlagen zu den kindes- und erwachsenenschutzrechtlichen Regelungen, zum Sorge- und Besuchsrecht und zu den Sozialhilfebudgets eingereicht und Fragen beantwortet. A.________ und B.________ haben sich mit Eingabe vom 6. Juli 2018 zu Unterstützungsbereitschaft bzw. -leistungen der Mutter und der Grosseltern von A.________ geäussert und eine Unterstützungs- erklärung eingereicht. Von der Gelegenheit, sich im Licht der ergänzten Akten zu äussern und An- träge zum weiteren Verfahren zu stellen, haben die Verfahrensbeteiligten je mit Eingabe vom 27. August 2018 Gebrauch gemacht und an ihren Anträgen festgehalten. Am 25. September 2018 haben sich A.________ und B.________ zur Stellungnahme der POM geäussert. Am 25. Oktober 2018 hat die Instruktionsrichterin Auszüge aus den bei der Gemeinde edierten vollständigen Sozialhilfeakten in Kopie zu den Akten er- kannt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.06.2019, Nr. 100.2018.92U, Seite 4 Die POM hat mit Eingabe vom 14. November 2018 auf weitere Bemerkun- gen verzichtet. A.________ und B.________ haben mit Schlussbemer- kungen vom 16. November 2018 an ihren Anträgen festgehalten. Am 8. und 15. März 2019 haben sie Arbeitsverträge zu einer von A.________ im März 2019 aufgenommenen Teilzeit-Erwerbstätigkeit eingereicht. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanz- lichen Verfahren teilgenommen, sind durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Auf- hebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Den Akten lässt sich sachverhaltlich Folgendes entnehmen: 2.1Die Beschwerdeführerin reiste am 9. Juli 2009 im Rahmen des frei- zügigkeitsrechtlichen Familiennachzugs mit ihrer Mutter und ihrer Zwillings- schwester aus ..., Deutschland, in die Schweiz ein, wo ihre Mutter in Bern eine Arbeitsstelle antrat (vgl. Akten MIDI betreffend die Beschwerdeführerin [act. 4B] pag. 1). Sie erhielt abgeleitet von ihrer Mutter für die Dauer von fünf Jahren eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA (vorne Bst. A; angefochtener Entscheid S. 2). Die Beschwerdeführerin erklärte der Vor-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.06.2019, Nr. 100.2018.92U, Seite 5 instanz, ihre Mutter habe sie von ihren Grosseltern «weggerissen». Der An- fang in der Schweiz sei sehr schwer gewesen, weil sie «viele Verluste zu verkraften» gehabt habe. Ihre psychischen Probleme seien eine Folge da- von gewesen (Stellungnahme S. 1, Vorakten POM Beilage [B.] 2 zur Ein- gabe vom 7.2.2018). – Seit ihrer Einreise kam es zu mehreren Fremd- platzierungen: Vom 29. Juni 2010 bis 4. April 2011 musste die Be- schwerdeführerin in der Klinik ... in Bern hospitalisiert werden. Von No- vember 2011 bis Februar 2012 verbrachte sie drei Monate in der ge- schlossenen Durchgangsgruppe der ...-Stiftung in .... Anschliessend wohnte sie bis Ende Mai 2013 in der Wohngruppe (WG) F.________ in Bern (vgl. namentlich Beschlüsse der Fürsorge- und Vormundschafts- kommission E.________ vom 7. und 30.11.2011 sowie vom 22.2.2012; Be- schluss der Rekurskommission für fürsorgerische Freiheitsentziehungen vom 14.12.2011; Austrittsbericht ...-Stiftung vom 15.2.2012; Protokolle der Standortgespräche der WG F.; Beistandschafts-Bericht und Schluss-Beistandschafts-Bericht je vom 1.3.2013, act. 18A). 2.2Seit Juni 2011 wird die Beschwerdeführerin von G., dem stellvertretenden Leiter der Abteilung Soziales der EG E., betreut. Auslöser für die Betreuung war eine Gefährdungsmeldung ihrer Mutter, nachdem die Beschwerdeführerin von zu Hause ausgerissen war und sich geweigert hatte, die mütterlichen Regeln zu befolgen (vgl. Stellungnahme Beistand an MIDI vom 11.6.2015, Akten MIDI 4B pag. 26). Die Fürsorge- und Vormundschaftskommission E. entzog der Mutter am 7. November 2011 die elterliche Obhut und ernannte G.________ als Erziehungsbeistand der Beschwerdeführerin nach Art. 308 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210). Der Obhutsentzug und die Beistandschaft wurden bis zum Erreichen der Volljährigkeit weiter- geführt (vgl. Beschlüsse der Fürsorge- und Vormundschaftskommission E.________ vom 7. bzw. 30.11.2011 und vom 22.2.2012; Beistandschafts- Bericht und Schluss-Beistandschafts-Bericht je vom 1.3.2013, act. 18A; vgl. auch Kammerentscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde [KESB] Mittelland Nord vom 3.7.2013 S. 1, act. 7A B. 1). Nachdem die Be- schwerdeführerin volljährig geworden war, errichtete die KESB für sie gestützt auf Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB eine Vertretungs- beistandschaft für das Erledigen von administrativen und finanziellen Ange-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.06.2019, Nr. 100.2018.92U, Seite 6 legenheiten, insbesondere für die Verwaltung ihres Einkommens und Vermögens. Weiter hat der Beistand für eine geeignete und geordnete Wohnsituation und für das soziale und gesundheitliche Wohl der Be- schwerdeführerin besorgt zu sein. G.________ blieb ihr Beistand (vgl. Er- nennungsurkunde vom 3.7.2013, Akten MIDI 4B pag. 29 bzw. act. 7A B. 1; vgl. auch Antrag der Beschwerdeführerin vom 7.2.2013, act. 18A). 2.3Anfang Juni 2013 bezog die Beschwerdeführerin eine eigene 1- Zimmerwohnung in E., wobei sie zunächst noch Unterstützung in Form einer Wohnbegleitung erhielt. Das Führen des eigenen Haushalts be- reitete ihr Schwierigkeiten (vgl. etwa Vereinbarung Wohnbegleitung vom 27.6.2013, act. 18A; Antrag betreffend Kindesschutzmassnahmen vom 3.11.2014, act. 7A B. 6). Gegen Ende des Jahres 2013 machte die Be- schwerdeführerin Bekanntschaft mit dem italienischen Staatsangehörigen C. (geb. ... 1994) und führte fortan mit diesem eine Beziehung (vgl. Beistandsbericht vom 8.9.2015, act. 7A B. 2). Die Beschwerdeführerin wurde schwanger. Verschiedene Fachpersonen zweifelten an, dass sie in der Lage sein werde, selbständig bzw. gemeinsam mit dem Kindsvater die Pflege eines Neugeborenen zu gewährleisten. Namentlich wurden die hygienischen Bedingungen in der Wohnung als nicht ausreichend angesehen. Die KESB entzog der Beschwerdeführerin daher im November 2014 das Aufenthaltsbestimmungsrecht über das (noch nicht geborene) Kind und ordnete diesem G.________ als Beistand bei. Sie verfügte die Unterbringung in einer Mutter-Kind-Einrichtung. Ein Zusammenleben mit dem Kindsvater stand zu diesem Zeitpunkt nicht mehr zur Diskussion (vgl. Antrag betreffend Kindesschutzmassnahmen und Kammerentscheid der KESB Mittelland Nord vom 3. bzw. 12.11.2014, act. 7A B. 6 bzw. 7). 2.4Am ... 2014 wurde B.________ geboren. Der Beschwerdeführerin steht die alleinige elterliche Sorge zu (vgl. Stellungnahme Beistand vom 21.6.2018 S. 2, act. 7). C.________ anerkannte den Beschwerdeführer am 21. Juli 2015 als Sohn. Dieser ist deutscher und italienischer Staats- angehöriger (vgl. Akten MIDI 4B pag. 103 ff.; Akten MIDI betreffend Be- schwerdeführer [act. 4C] pag. 4 ff.; Beistandsbericht vom 23.2.2017 S. 2, act. 7A B. 8). Nach der Geburt bezogen Mutter und Kind eine 4½-Zimmer- Wohnung in der Mutter-Kind-Einrichtung in D.________, wo sie von der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.06.2019, Nr. 100.2018.92U, Seite 7 Pflegefamilie ... und der Organisation ... unterstützt werden. Die Betreuung wird weitgehend von der Pflegemutter (...) und dem zuständigen pädagogischen Mitarbeiter der ... (...) wahrgenommen (vgl. Beistands- bericht vom 29.12.2017 S. 2 f., act. 7A B. 4). In der Mutter-Kind-Einrichtung soll die Pflege- und Erziehungsfähigkeit der Mutter sichergestellt werden; diese soll überdies bei der selbständigen Haushaltführung und bei der Wohnungs- und Arbeitssuche unterstützt werden (vgl. Anmeldung bei der Einrichtung S. 2, act. 7A B. 11). Falls die Beschwerdeführenden in der Schweiz verbleiben dürfen, ist als nächster Ablösungsschritt geplant, dass sie in eine Wohnung in der Nähe der Pflegefamilie ziehen, wobei sie ambulant begleitet werden sollen (vgl. Beistandsbericht vom 29.12.2017 S. 3, act. 7A B. 4; Stellungnahme des pädagogischen Betreuers vom 31.1.2018, Vorakten POM B. 3 zur Eingabe vom 7.2.2018). 2.5Zur psychischen Gesundheit der Beschwerdeführerin lässt sich den Akten Folgendes entnehmen: 2.5.1 In den Berichten der Klinik ... aus dem Jahr 2011 wird die Be- schwerdeführerin «in ihrer Entwicklung als deutlich gefährdet» einge- schätzt. Trotz einigen Ressourcen, zeitweilig gut ausgeprägten sozialen Kompetenzen und durchschnittlicher Intelligenz, sei sie in vielen Bereichen des Alltags überfordert und auf klare enge Strukturen angewiesen. Emp- fohlen wird eine ambulante jugendpsychiatrische Weiterbehandlung (vgl. Austrittsbericht vom 17.4.2011 und Bericht vom 5.5.2011, act. 18A; Antrag betreffend Kindesschutzmassnahmen vom 3.11.2014, act. 7A B. 6). Laut dem Austrittsbericht der Stiftung ... aus dem Jahr 2012 erreicht die Be- schwerdeführerin eine durchschnittlich ausgeprägte Intelligenz. Diagnosti- ziert wurde eine «kombinierte Störung des Sozialverhaltens und der Emotionen» sowie «im Hintergrund eine posttraumatische Belastungs- störung, chronifiziert». Ein klar strukturierter Rahmen mit verbindlichen Ab- machungen, klaren Regeln und Konsequenzen bei deren Verletzung sowie regelmässige psychotherapeutische Gespräche seien zur Bearbeitung der Symptomatik und für die persönliche Entwicklung unerlässlich (vgl. Aus- trittsbericht vom 15.2.2012, act. 18A). Im Jahr 2013 stellte die von der Invalidenversicherung (IV) mit der Abklärung befasste Fachärztin für Kinder-, Jugendpsychiatrie und Psychotherapie FMH folgende Diagnosen:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.06.2019, Nr. 100.2018.92U, Seite 8 Kombinierte Störung des Sozialverhaltens und der Emotionen; beginnende Entwicklung einer emotional instabilen Persönlichkeitsentwicklung; Ver- dacht auf bipolar affektive Störung (vgl. Einschätzung des Regionalen Ärzt- lichen Dienstes der IV-Stellen [RAD] vom 3.6.2013, act. 7A B. 15). 2.5.2 Während ihres Aufenthalts in der WG F.________ wurde die Be- schwerdeführerin psychotherapeutisch begleitet (vgl. etwa Protokolle des Eintrittsgesprächs vom 15.3.2012 und des Standortgesprächs vom 14.6.2012 sowie den von der IV-Stelle Kanton Bern [nachfolgend: IV-Stelle] eingeholten Arztbericht vom 28.5.2013, act. 18A). Nach ihrem Auszug aus der WG F.________ wünschte die Beschwerdeführerin keine therapeu- tische Begleitung mehr. Die Therapie endete im Juli 2013 (vgl. Protokolle Standortgespräche vom 30.5.2013 und 17.7.2013 sowie Vereinbarung Wohnbegleitung vom 27.6.2013, act. 18A). 2.5.3 Im ausländerrechtlichen Verfahren schrieb der Beistand, die Ent- wicklung der Beschwerdeführerin sei seit der Geburt ihres Sohnes positiv verlaufen: Es habe sich eine markante Änderung im Verhalten ergeben. Sie kümmere sich engagiert um die Pflege ihres Sohnes, übernehme Verant- wortung, erledige Aufträge zuverlässig und wirke insgesamt reifer und stabiler (vgl. Stellungnahme an MIDI vom 11.6.2015, in Akten MIDI 4B pag. 26). Der pädagogische Mitarbeiter von ... schilderte der POM, seit November 2014 habe bei der Beschwerdeführerin eine «langsame, aber heute gut beobachtbare Stabilisierung der psychischen Situation und Verbesserung der Belastbarkeit» festgestellt werden können. Erziehungs- aufgaben erlebe sie aber immer wieder als herausfordernd bis über- fordernd. Um die positive Entwicklung zu gewährleisten, bedürfe es der «Fortführung des unterstützenden Settings» (vgl. Stellungnahme vom 31.1.2018, Vorakten POM B. 3 zur Eingabe vom 7.2.2018). 2.6Zur beruflichen Integration der Beschwerdeführerin lässt sich den Akten Folgendes entnehmen: 2.6.1 Die Beschwerdeführerin verfügt über einen Realschulabschluss; sie besuchte im Oberstufenzentrum E.________ die 8. und 9. Klasse. Nach ihrem Einzug in die WG F.________ nahm sie an verschiedenen Program- men zur beruflichen Integration teil: Zuerst leistete sie einen mehrwöchigen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.06.2019, Nr. 100.2018.92U, Seite 9 Arbeitseinsatz im burgerlichen Jugendwohnheim (BJW) im Bereich Haus- dienst/Malerei (von Februar bis April 2012); später folgte eine dreimonatige Tätigkeit im LIDO-Laden; schliesslich absolvierte sie ein Motivations- semester ToDo des Kompetenzzentrums Arbeit (KA) der Stadt Bern (Sep- tember 2012 bis Februar 2013). Auch arbeitete sie Schulstoff auf, schrieb Bewerbungen und leistete Schnuppereinsätze (vgl. Protokoll IV-Stelle, Ein- trag vom 12.4.2013; Beistandschafts-Bericht und Schluss-Beistandschafts- Bericht je vom 1.3.2013 sowie Schulzeugnisse, act. 18A; vgl. auch Stellungnahme Beschwerdeführerin an MIDI, Akten MIDI 4B pag. 28; Bei- standsbericht vom 8.9.2015 S. 2 und Antrag betreffend Kindesschutzmass- nahmen vom 3.11.2014, act. 7A B. 2 bzw. 6). – Der zuständige Koordinator des BJW erachtete Berufe als vorstellbar, in denen hauptsächlich grob- motorische Fähigkeiten verlangt werden (z.B. in einer Gärtnerei oder einem Malergeschäft). Er empfahl einen Arbeitsplatz in einem kleinen, tragfähigen Team, damit die Beschwerdeführerin an Geduld, Ausdauer und Körper- haltung arbeiten könne (vgl. Auswertungsbogen des Arbeitseinsatzes vom 20.2.-11.4.2012, act. 18A). Laut der Arbeitsbestätigung des LIDO-Ladens war die Beschwerdeführerin gegen Ende des Einsatzes in der Lage, Routinearbeiten selbständig zu erledigen. Die Geschäftsleitung war mit ihrer Leistung zufrieden (vgl. Arbeitsbestätigung vom 19.10.2012, act. 18A). Nach einer ersten Einschätzung des KA benötige die Beschwerdeführerin noch viel Unterstützung. Sie könne nicht in der freien Wirtschaft bestehen, weshalb die Anmeldung bei der IV empfohlen werde. Die Arbeitsqualität entspreche noch nicht den Anforderungen an eine Lehre (vgl. Zwischen- bericht vom 5.12.2012, act. 18A). 2.6.2 Am 5. Dezember 2012 stellte die Beschwerdeführerin bei der IV- Stelle ein Gesuch um berufliche Massnahmen (vgl. IV-Fallchronik S. 1 und Anmeldeformular, act. 18A). Gemäss dem im IV-Verfahren eingeholten Be- richt der behandelnden Psychologin und dem Konsiliarpsychiater der WG F.________ hat die Beschwerdeführerin Rückenprobleme; sie sei eher träge und zeige wenig Interesse. Die Konzentrationsfähigkeit sei einge- schränkt. Wünschenswert sei eine Fortführung der Psychotherapie. Ohne Unterstützung mittels berufsbildender Massnahmen werde ihr der Einstieg in den ersten Arbeitsmarkt nicht gelingen (act. 18A). Im Juni 2013 erfolgte eine Abklärung beim RAD. Die Fachärztin attestierte der Beschwerde-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.06.2019, Nr. 100.2018.92U, Seite 10 führerin dabei implizit eine Ausbildungsfähigkeit. Es liege aber ein Gesund- heitsschaden vor, der die Beschwerdeführerin in ihrer Berufswahl oder bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung beeinträchtige. Die Beschwerde- führerin sei «emotional instabil»; sie reagiere «bei Belastung mit Aus- weichen, depressiv, somatischen Symptomen und ‹Lügengeschichten›» und benötige eine enge Betreuung und einen verständnisvollen Arbeit- geber. Wichtig sei eine kontinuierliche psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung während der ganzen Ausbildungsdauer (vgl. Bericht vom 13.6.2013, act. 7A B. 15). 2.6.3 Im Rahmen des Motivationssemesters ToDo hat die Beschwerde- führerin Anfang 2013 eine Stage in einer Zoofachhandlung absolviert. In diesem Fachgeschäft konnte sie im Rahmen eines Praktikums länger blei- ben. Die Rückmeldungen des Arbeitgebers waren positiv. Sie arbeitete mit einem Beschäftigungsgrad von bis zu 80 %. Ein volles Pensum vermochte sie nicht zu bewältigen. Da die Zukunft des Geschäfts unklar war, konnte sie keine Lehre beginnen. So lange eine Möglichkeit bestand, beim Zoo- fachgeschäft zu bleiben und dort eine Ausbildung zu beginnen, konnte sich die Beschwerdeführerin gemäss Einschätzung der zuständigen Personen der WG F.________ nicht auf einen anderen Arbeitsplatz einlassen. Das Praktikum in der Zoofachhandlung endete Mitte März 2014. Die IV-Stelle wurde über die Entwicklung in unregelmässigen Abständen informiert. Kon- krete Eingliederungsmassnahmen wurden nicht ergriffen (vgl. zum Ganzen Stellungnahme der Beschwerdeführerin an MIDI, in Akten MIDI 4B pag. 28; Beistandsbericht vom 8.9.2015 S. 2 und Einschätzung RAD vom 12.5.2016 S. 2, act. 7A B. 2 bzw. 16; Protokoll IV-Stelle, Einträge vom 12.4.2013, 28.8.2013, 18.12.2013 und 4.3.2014; Schlussbericht KA vom 1.3.2013, je act. 18A). 2.6.4 Am 18. November 2014 informierte der Beistand die IV-Stelle über die Geburt von B.________ und erklärte, das Thema Beruf sei damit in ziemlich weite Ferne gerückt. Die IV-Stelle schloss daher das Dossier (Protokoll IV-Stelle, Eintrag vom 18.11.2014, act. 18A). Der Beistand schrieb gegenüber der Ausländerbehörde zu den verschiedenen bis dahin getroffenen Massnahmen zur beruflichen Integration Folgendes (vgl. Akten MIDI 4B pag. 26):
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.06.2019, Nr. 100.2018.92U, Seite 11 «[Die Beschwerdeführerin] hat dabei immer wieder viel Einsatz und En- gagement gezeigt, konnte aber aufgrund ihrer psychischen Verfassung und Entwicklungen in ihrem Beziehungsumfeld die für eine nachhaltige berufliche Integration nötige Stabilität nicht erreichen.» Die Beschwerdeführerin hat im vorinstanzlichen Verfahren erläutert, «ihre Beistandsperson» sei nicht sehr hilfreich gewesen bei der Suche nach einer Ausbildungs- oder einer Teilzeitstelle. Es habe jeweils geheissen, sie sei noch nicht bereit für eine Ausbildung. Sie habe die Entscheidung «der Beistandsperson» nicht nachvollziehen können, ein Arbeitsprogramm nach dem anderen zu machen (Stellungnahme S. 2, in Vorakten POM B. 2 zur Eingabe vom 7.2.2018). 2.6.5 Mitte 2015 gelangte der Beistand der Beschwerdeführerin erneut an die IV-Stelle. Telefonisch erklärte er, die Beschwerdeführerin könne wohl recht hochprozentig (80 %) in berufliche Massnahmen einsteigen (vgl. Pro- tokoll IV-Stelle, Eintrag vom 12.6.2016, act. 18A). Schriftlich äusserte er sich wie folgt (vgl. Schreiben vom 30.6.2015, act. 18A): «[Die Beschwerdeführerin] entwickelt zunehmend Sicherheit und Stabi- lität in der Wahrnehmung ihrer Mutterrolle. Diese Entwicklung ermög- licht [ihr] erneut konkrete Schritte in Richtung berufliche Integration zu planen.» Die IV-Stelle eröffnete daher ein neues Verfahren. In der Folge teilte der Beistand der IV-Stelle auf Nachfrage mit, bezüglich beruflicher Integration «herrsche Stillstand». Die Beschwerdeführerin sei bis auf weiteres mit der Stabilisierung ihres Alltags und der Betreuung ihres Sohnes ausgelastet. Das Anpacken einer Ausbildung wäre zu belastend für sie. Die Be- schwerdeführerin werde sich um ein Teilzeitpraktikum bemühen. Ihr fehle die Energie, sich ein Praktikum zu organisieren. Es bestünden keine kon- kreten Pläne (vgl. E-Mails vom 9.12.2015 und 8.3.2016). Im Protokoll der IV-Stelle steht, die Beschwerdeführerin wolle eine Ausbildung angehen. Sie sei auf eine Lehre als Tierpflegerin fixiert. Eine Vollzeitausbildung komme für sie nicht in Frage; sie möchte max. 60 % ausser Hause tätig sein. Den Einwand, dass Lehren mit Eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) nur mit einem vollen Pensum zu absolvieren sind, lasse die Beschwerde- führerin nicht gelten (vgl. Protokoll IV-Stelle, Eintrag vom 12.1.2016, act. 18A). Gemäss der jüngeren Einschätzung des RAD vom Mai 2016 lie- gen keine neueren medizinischen Aussagen vor, die abweichend vom
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.06.2019, Nr. 100.2018.92U, Seite 12 ersten Bericht gegen eine Ausbildungsfähigkeit sprächen. Unklar bleibe, ob die Einschränkungen bei ihrer Arbeit im Zoofachgeschäft (maximales Pen- sum von 80 %) medizinische Ursachen hatten oder an einer Willens- entscheidung der Beschwerdeführerin lagen. Sollten berufliche Mass- nahmen ergriffen werden, müsste dies genauer abgeklärt werden (Ein- schätzung RAD vom 12.5.2016 S. 2, act. 7A B. 16). Die IV-Stelle gelangte schliesslich zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin derzeit wegen ihrer Aufgabe als Mutter eines Kleinkinds nicht in der Lage sei, eine Aus- bildung zu absolvieren. Es seien daher keine Eingliederungsmassnahmen angezeigt. Die IV-Stelle Kanton Bern beschloss am 18. Mai 2016 den Ab- schluss der beruflichen Eingliederung (vgl. Mitteilung vom 18.5.2016, act. 18A). 2.6.6 Seit September 2016 arbeitete die Beschwerdeführerin ohne finan- zielle Entschädigung zwei Mal pro Woche als Praktikantin in einer «Hunde- tagi» (vgl. Beistandsbericht vom 29.12.2017 S. 2, act. 7A B. 4; vgl. auch Stellungnahme Beschwerdeführerin S. 3, Vorakten POM B. 2 zur Eingabe vom 7.2.2018). Aktenkundig ist eine «Vereinbarung über die Zusammen- arbeit ‹Soziale Integration› (SI)» mit der «... Hundetagi». Gemäss dieser Vereinbarung beträgt das Einsatzpensum 30-40 %; als Beginn wurde der 10. Oktober 2016 festgelegt. Die Vereinbarung enthält keine Ent- schädigungsregelung (vgl. Vorakten POM Beschwerdebeilage [BB] 7). Eine von den Beschwerdeführenden ins Recht gelegte Arbeitsbestätigung des Inhabers von «... Hundetagi» attestiert, dass die Beschwerdeführerin seit
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.06.2019, Nr. 100.2018.92U, Seite 13 Ausbildung sehr schwierig, «einen anständigen Job» zu finden. Sie versuche, das Beste aus ihrer Situation zu machen (Stellungnahme S. 3, Vorakten POM B. 2 zur Eingabe vom 7.2.2018). 2.6.7 Während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens trat die Be- schwerdeführerin bei der ... Lebensmittel GmbH in ... eine Stelle als Ver- käuferin an (Arbeitsbeginn: 5.3.2019). Gemäss den Beschwerdeführenden ist zunächst ein Pensum von 20 % vereinbart worden, wobei mündlich ein noch höheres Pensum in Aussicht gestellt worden sei (vgl. Eingabe vom 8.3.2019, act. 22). Da sie bereits in der ersten Arbeitswoche 12,3 Stunden gearbeitet habe, was einem Pensum von 30 % entspreche, sei der Vertrag angepasst worden (vgl. Eingabe vom 15.3.2019, act. 23). Laut dem (angepassten) Arbeitsvertrag beträgt der Beschäftigungsgrad 30 %; der Vertrag ist unbefristet. Die drei ersten Monate gelten als Probezeit. Der Bruttolohn beträgt Fr. 20.30 pro Stunde (inkl. Feiertagsentschädigung, zu- züglich Anteil am 13. Monatslohn und Ferienentschädigung). Die Be- schwerdeführerin hat Anspruch auf vier Wochen Ferien (vgl. act. 23A). Lohnabrechnungen hat die Beschwerdeführerin keine eingereicht. Gestützt auf die Angaben im Arbeitsvertrag kann von einem monatlichen Bruttolohn von Fr. 1'165.-- ausgegangen werden (12,3 Stunden x Fr. 20.30 x 4 Wochen plus Anteil 13. Monatslohn und Ferienentschädigung [je 8,33 % des errechneten Monatslohns]). 2.7Zum sozialen Umfeld der Beschwerdeführenden lässt sich den Ak- ten Folgendes entnehmen: 2.7.1 Gemäss der Beschwerde sind die Pflegeeltern wichtige Bezugs- personen der Beschwerdeführenden (vgl. S. 11). Die Pflegeeltern schrei- ben, sie hätten eine starke Beziehung und Bindung zu B.________ auf- gebaut. Sie beschreiben ihn als sehr lebendigen und aufgeweckten Jungen, der sich austoben und ausleben müsse. Sie seien sehr wichtig für seine Entwicklung. Er übernachte ab und zu bei ihnen. Bei ihnen lebten drei weitere Kinder im fast gleichen Alter, mit denen B.________ stark verbunden sei; er gehe zudem in die Spielgruppe, wo er gut integriert sei (vgl. E-Mail vom 23.2.2018, BB 11). Die Beschwerdeführerin hat gemäss eigener Einschätzung in den letzten drei Jahren einen «grossen Bezug»
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.06.2019, Nr. 100.2018.92U, Seite 14 zur Pflegefamilie aufbauen können und «gute Unterstützung» erfahren (Stellungnahme S. 4, Vorakten POM B. 2 zur Eingabe vom 7.2.2018). 2.7.2 Der Vater von B.________ wohnt in Bern und verfügt über die Niederlassungsberechtigung. Er bezieht eine IV-Rente und ist verbei- ständet. Die Beschwerdeführerin hat die Beziehung mit ihm im Jahr 2015 beendet (vgl. Beistandsbericht vom 8.9.2015 S. 2, act. 7A B. 2; Akten MIDI 4C pag. 66 f.). Gemäss dem Beistand hat sich deren Verhältnis mittlerweile entspannt (vgl. Beistandsbericht vom 29.12.2017 S. 2, act. 7A B. 4). Die Beschwerdeführerin bezeichnete den Kindsvater gegenüber der POM als «Erzeuger» (Stellungnahme S. 3, Vorakten POM B. 2 zur Eingabe vom 7.2.2018). C.________ hat ein begleitetes 14-tägliches Besuchsrecht (jeden zweiten Samstag 2-2½ Stunden). An regelmässigen Besprechungen wird die Besuchsregelung ausgewertet und angepasst; daran nehmen die Eltern von B., die Pflegemutter und die beiden Beistände teil (vgl. Stellungnahme Beistand vom 21.6.2018 S. 2, act. 7; Zusammenfassungen der Besprechungen, act. 7A B. 10; Akten MIDI 4C pag. 1). Laut den Be- sprechungsprotokollen hat der Vater die Besuchstermine grösstenteils wahrgenommen, jedoch einzelne Termine verpasst (vgl. Protokolle der Be- sprechungen vom 28.11.2016 und vom 1.2.2018). Zu Beginn habe der Sohn nach Einschätzung der Pflegemutter noch stark «gefremdet» (Proto- koll der Besprechung vom 15.2.2016). Die Vater-Sohn-Beziehung wird zu- nehmend positiver beschrieben. So erzähle B. mittlerweile von seinem «Papi» (Protokoll der Besprechung vom 1.2.2018). An einzelnen Besuchen oder Ausflügen nahm auch die Grossmutter väterlicherseits teil (Protokolle der Besprechung vom 16.10.2017 und 1.2.2018). An der letzten aktenkundigen Besprechung (am 8.5.2018) erklärte die Pflegemutter, alle vereinbarten Termine hätten geklappt. Sie erlebe den Vater präsenter, die notwendige Aufmerksamkeit sei vorhanden. Aus ihrer Sicht wäre ein unbe- gleiteter Besuch möglich, wenn dieser nicht in einer städtischen Umgebung stattfinde. 2.7.3 Die Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihrer Mutter wurde nach ihrem Einzug in die Mutter-Kind-Einrichtung als «recht entspannt» ge- schildert. B.________ habe einige Wochenenden bei der Grossmutter mütterlicherseits verbringen können (vgl. Protokoll der Standortsitzung vom
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.06.2019, Nr. 100.2018.92U, Seite 15 17.2.2015, act. 18A). Im jüngsten Beistandsbericht wird die Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihrer Mutter und ihrer Zwillingsschwester als nach wie vor schwierig beschrieben. Mit der Zwillingsschwester habe es Kon- flikte gegeben. Die Beziehung zur Mutter sei «nicht zuverlässig» oder ent- lastend. Bei der Betreuung des Sohnes erfahre die Beschwerdeführerin von dieser Seite «keine wirkliche Entlastung und Unterstützung». Beispiels- weise habe es die Mutter der Beschwerdeführerin bisher abgelehnt, B.________ über Nacht bei sich aufzunehmen (Beistandsberichte vom 29.12.2017 S. 2 und vom 23.2.2017 S. 2, act. 7A B. 4 bzw. 8). Die Pflege- eltern bestätigen diese Einschätzung und schreiben, dass es schnell zu Auseinandersetzungen komme. Gemeinsame Aktivitäten würden sich meist auf auswärtiges Essen beschränken und seien mit einer unguten Stimmung verbunden; B.________ sei oft unerwünscht (E-Mail vom 23.2.2018 [BB 11]). An der Sitzung vom 29. März 2018 äusserten sich die Pflegemutter und die Beschwerdeführerin dahingehend, dass für die Sicherung der Zukunft in der Schweiz auf die Mutter und Zwillings- schwester kein Verlass sei (vgl. act. 18A). 2.7.4 Mutter und Kind pflegen regelmässigen Kontakt zu den in Deutsch- land lebenden Grosseltern der Beschwerdeführerin. Der Grossvater mütter- licherseits war «ein Vater-Ersatz» (Anamneseblatt der Klinik ... vom 24.5.2010, act. 18A). Die Beschwerdeführenden haben die Grosseltern mehrfach in Deutschland besucht. Die Grossmutter schrieb im vorinstanz- lichen Verfahren, die beiden hätten sich bei ihr zwar wohlgefühlt; sie hätten sich aber auch sehr gefreut, wieder nach D.________ zur Pflegefamilie zurückzukehren. Vor allem B.________ habe täglich mehrfach nach den Pflegeltern und den anderen Kindern gefragt (vgl. Vorakten POM B. 4 zur Eingabe vom 7.2.2018). – Über weitere Bekanntschaften in der Schweiz und in Deutschland lässt sich den Akten nur wenig entnehmen. Laut der Familienanamnese lebt der Vater der Beschwerdeführerin in Deutschland; er habe die Familie vor längerer Zeit (wohl im Jahr 1998) verlassen (Anamneseblatt der Klinik ... vom 24.5.2010, act. 18A). Die Beschwerde- führerin hat zudem erwähnt, dass B.________ zwei Paten habe, die er regelmässig sehe (vgl. Stellungnahme Beschwerdeführerin S. 3, Vorakten POM B. 2 zur Eingabe vom 7.2.2018).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.06.2019, Nr. 100.2018.92U, Seite 16 2.8Zur finanziellen Situation ergibt sich Folgendes: 2.8.1 Die Beschwerdeführerin wird seit November 2011 von der Ge- meinde E.________ finanziell unterstützt (act. 3A). Der Saldo des Sozial- hilfekontos belief sich am 15. Oktober 2018 auf Fr. 381'187.45 (vgl. Konto- auszug, act. 18A). Der Aufenthalt in der Mutter-Kind-Einrichtung kostet Fr. 280.-- pro Tag; für die Mutter sind Fr. 180.-- budgetiert (vgl. Tarif- übersicht, act. 7A B. 11). Gemäss dem Beistand setzt sich das Budget der Beschwerdeführerin seit dem 1. Januar 2016 unverändert aus den Auf- enthaltskosten Mutter-Kind-Einrichtung, dem Unterhalt/Grundbedarf (Taschengeld, Kleider, Handy, Fr. 60.-- pro Woche), den Kosten für ein Generalabonnement (GA) und den Krankenkassenprämien zusammen. Der Betrag beläuft sich monatlich auf Fr. 6'299.30 (Stellungnahme Beistand vom 21.6.2018 S. 2, act. 7). Das GA soll ihr ermöglichen, ihre Kontakte in E.________ und Bern zu pflegen (vgl. Beistandsbericht vom 8.9.2015 S. 2, act. 7A B. 2). Laut dem Beistandsbericht vom 29. Dezember 2017 be- stehen aus früheren Lebensphasen Schulden bzw. Schuldscheine, «die von den Gläubigern in regelmässigen Abständen erfolglos geltend ge- macht» werden (S. 2, act. 7A B. 4). 2.8.2 Im Budget des Kindes resultiert ein monatlicher Überschuss von Fr. 212.--, wobei situationsbedingte Leistungen (z.B. der Besuch der Spiel- gruppe) nicht berücksichtigt sind (vgl. Stellungnahme Beistand vom 21.6.2018 S. 2, act. 7). Folgende Einnahmen werden ihm angerechnet: eine IV-Kinderrente von monatlich Fr. 314.--, welche er über den Vater er- hält, Kinderzulagen in der Höhe von Fr. 230.-- sowie Ergänzungsleistungen (EL) von monatlich Fr. 2'865.--. Der Aufenthalt in der Mutter-Kind-Ein- richtung ist für ihn auf Fr. 100.-- pro Tag veranschlagt (vgl. Berechnung EL, act. 7A B. 14; BB 7 und 8). 2.8.3 Vor Verwaltungsgericht haben die Beschwerdeführenden eine «Unterstützungserklärung» (mit Datum vom 11.6.2018) der Mutter und der Grosseltern der Beschwerdeführerin eingereicht, worin diese sich bereit er- klären, der Gemeinde E.________ an den Lebensbedarf der Beschwerde- führerin monatlich Fr. 500.-- zu bezahlen, solange diese «nicht in der Lage ist, ihren Lebensunterhalt zumindest teilweise aus eigenem Erwerbs- einkommen oder allfälligen Renten und Ergänzungsleistungen zu be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.06.2019, Nr. 100.2018.92U, Seite 17 streiten bzw. solange [sie] dazu in der Lage sind». Momentan verfügten sie über ausreichend Einkünfte, um die Beschwerdeführerin monatlich zu unterstützen (act. 8A). Gemäss Kontoauszug der Abteilung Soziales vom 15. Oktober 2018 sind April bis September 2018 sechs Zahlungen in der Höhe von je Fr. 500.-- verbucht worden (vgl. act. 18A; vgl. auch E-Mail des Beistands vom 22.6.2018, act. 8A). Das Geld stammt offenbar vom Gross- vater (vgl. Protokoll des Standortgesprächs vom 29.3.2018, act. 18A). Weitere Zahlungen sind nicht belegt. 2.9Zum ausländerrechtlichen Verfahren und dessen Auswirkungen auf die Beschwerdeführenden lässt sich den Akten Folgendes entnehmen: 2.9.1 Die Beschwerdeführerin stellte am 14. Juli 2014 ein Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, das von der EG E.________ zur Annahme empfohlen wurde (vgl. Akten MIDI 4B pag. 5 f.). Gemäss dem von den Ausländerbehörden eingeholten Auszug ist sie nicht im Straf- register verzeichnet (vgl. Akten MIDI 4B pag. 11). Nach Eröffnung der Ver- fügung des MIP hat die Abteilung Soziales der EG E.________ den Rechtsvertreter beauftragt, Beschwerde gegen die Verfügung des MIP zu erheben (Beistandsbericht vom 23.2.2017 S. 2, act. 7A B. 2; vgl. auch diverse E-Mails, act. 18A). Die Beschwerdeführerin persönlich hat der POM geschrieben, sie habe sich «ein stabiles und verlässliches Umfeld durch Kollegen» aufbauen können. Dieses zu verlieren, hätte für ihre «Bindungs- und Angststörung wieder fatale Folgen» (Stellungnahme Beschwerde- führerin S. 4, Vorakten POM B. 2 zur Eingabe vom 7.2.2018). Laut dem Beistand und der Pflegemutter wirkt sich der ungeklärte Aufenthaltsstatus spürbar destabilisierend auf die Beschwerdeführerin aus (Beistandsbericht vom 29.12.2017 S. 2, act. 7A B. 4; Protokoll des Standortgesprächs 29.3.2018, act. 18A). Gemäss der Grossmutter sei die Beschwerdeführerin nach ihrem anfänglich schwierigen Start mit der Schweiz sehr verbunden, habe ein gutes soziales Umfeld und auch Freunde gefunden. Bei Verlust des Bleiberechts drohe die Beschwerdeführerin «in ein tiefes Loch [zu] fallen» (Schreiben der Grossmutter, Vorakten POM B. 4 zur Eingabe vom 7.2.2018). Hinsichtlich ihres Sohnes hielt die Beschwerdeführerin fest, dass für ihn ein Umzug nach Deutschland sehr schwierig wäre, da er in der Schweiz viele Bezugspersonen habe und er die Sprachbarriere überwinden
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.06.2019, Nr. 100.2018.92U, Seite 18 müsste; sie wolle ihren Sohn vor negativen Folgen schützen, die sie selber habe durchleben müssen (Stellungnahme S. 3, Vorakten POM B. 2 zur Eingabe vom 7.2.2018). 2.9.2 Am Standortgespräch des Sozialdienstes vom 29. März 2018 wurde die mögliche Wegweisung nach Deutschland thematisiert. Die Pflegemutter und der pädagogische Betreuer erachten für diesen Fall eine Überführung der Beistandschaft nach Deutschland als sinnvoll. Die Beschwerdeführerin erklärte an dieser Sitzung, eine andere Anstellung als im Bereich Tier- pflege/Tierverkauf würde sie nicht annehmen, auch im Bewusstsein der möglichen Konsequenzen für ihren Aufenthalt in der Schweiz (vgl. act. 18A). Ursprünglich ging die Beschwerdeführerin davon aus, dass sie bei einer allfälligen Wegweisung zu ihren Grosseltern ziehen könnte. Aller- dings sind die Grosseltern offenbar nicht (mehr) bereit, die Beschwerde- führenden für den Fall einer Rückkehr nach Deutschland bei sich aufzu- nehmen. Die Bewältigung administrativer Angelegenheiten traut sich die Beschwerdeführerin zu, allenfalls würde der Grossvater sie dabei unter- stützen (vgl. Protokoll des Standortgesprächs vom 29.3.2018, act. 18A; Beistandsberichte vom 29.12.2017 S. 2 und vom 23.2.2017 S. 2, act. 7A B. 4 bzw. 8). 3. Vorab ist das anwendbare Recht zu bestimmen. 3.1Das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Auslände- rinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integra- tionsgesetz, AIG; SR 142.20; bis 31.12.2018: Ausländergesetz, AuG) gilt für Ausländerinnen und Ausländer, soweit keine anderen Bestimmungen des Bundesrechts oder von der Schweiz abgeschlossene völkerrechtliche Verträge zur Anwendung kommen (Art. 2 Abs. 1 AIG). Für Staats- angehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (EG) gilt das Ausländer- und Integrationsgesetz nur so weit, als das Freizügigkeits- abkommen (FZA; SR 0.142.112.681) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das AIG günstigere Bestimmungen vorsieht (Art. 2 Abs. 2
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.06.2019, Nr. 100.2018.92U, Seite 19 AIG). Die Beschwerdeführerin ist deutsche Staatsangehörige; ihr Kind ver- fügt über die deutsche und die italienische Staatszugehörigkeit. Sie können sich folglich auf das FZA berufen. Das FZA regelt nur den Aufenthalt im Rahmen der Kurzaufenthalts- und Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Für die Erteilung der Niederlassungsbewilligung an Angehörige von EU/EFTA- Mitgliedstaaten gelten die Bestimmungen des AIG und allfällige Nieder- lassungsvereinbarungen mit den betroffenen Ländern (vgl. Art. 5 der Ver- ordnung vom 22. Mai 2002 über die Einführung des freien Personen- verkehrs [VEP; SR 142.203]; BGer 2C_1144/2014 vom 6.8.2015 E. 4.1; BVR 2014 S. 395 E. 4.1; Peter Uebersax, Einreise und Anwesenheit, in Uebersax et al. [Hrsg.], Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII: Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, S. 221 ff., 282 N. 7.226). Zu berücksichtigen ist daher die Niederschrift vom 19. Dezember 1953 zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland über Niederlassungsfragen (SR 0.142.111.364; nachfolgend: Niederschrift). Ebenfalls nicht im FZA ge- regelt ist der Widerruf bzw. die Verweigerung von Bewilligungen, sodass Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen gegenüber Angehörigen von Mit- gliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft gestützt auf Art. 60-68 AIG angeordnet werden (Art. 24 VEP; BGer 2C_793/2015 vom 29.3.2016 E. 4; vgl. auch BGer 2C_381/2018 vom 29.11.2018 E. 5.2.1; jüngst VGE 2018/131 vom 13.11.2018 E. 3.2 mit Hinweisen [bestätigt durch BGer 2C_1092/2018 vom 31.1.2019]). 3.2Während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sind die Ände- rungen des AuG vom 16. Dezember 2016 in Kraft getreten (vgl. AS 2018 S. 733 ff.; AS 2017 S. 6521 ff. und AS 2018 S. 3171). Damit sind unter an- derem der Gesetzestitel ergänzt und die offizielle Abkürzung geändert worden (vgl. dazu Botschaft des Bundesrats zur Änderung des Ausländer- gesetzes [Integration], in BBl 2013 S. 2397 ff., 2413). – Dem Wortlaut nach hat soweit hier interessierend Art. 34 Abs. 2 AIG bzw. AuG geändert (vgl. dazu E. 4.1 hiernach): Art. 34 Abs. 2 Bst. c AIG setzt für den Erwerb der Niederlassungsbewilligung neu (ausdrücklich) voraus, dass die Auslände- rinnen und Ausländer integriert sind. Damit wird laut Botschaft das Erteilen der Niederlassungsbewilligung an eine zusätzliche Voraussetzung geknüpft (vgl. Botschaft Integration S. 2417). Da der Gesetzgeber keine besonderen Übergangsbestimmungen erlassen hat, gelangen die revidierten Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.06.2019, Nr. 100.2018.92U, Seite 20 stimmungen hier nicht zur Anwendung (vgl. Art. 126 Abs. 1 AIG bzw. AuG; BGer 2C_381/2018 vom 29.11.2018 E. 5.2.1, 2C_167/2018 vom 9.8.2018 E. 2 bezüglich des bereits am 1.7.2018 in Kraft getretenen Art. 61a AIG bzw. AuG). Das vorliegende Beschwerdeverfahren bestimmt sich daher noch nach altem Recht (d.h. nach dem AuG in der bis zum 31.12.2018 gültigen Fassung), soweit nicht das FZA oder andere völkerrechtliche Be- stimmungen vorgehen (vgl. E. 3.1 hiervor). Ob die genannte Änderung von Art. 34 Abs. 2 AIG bzw. AuG tatsächlich eine Verschärfung des Rechts be- deutet, braucht nach dem Gesagten nicht abschliessend geklärt zu werden. Immerhin lässt sich festhalten, dass die Ausländerbehörden bereits unter der Geltung des alten Rechts vor Erteilen der Niederlassungsbewilligung das bisherige Verhalten der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers sowie den Grad der Integration zu prüfen hatten (vgl. aArt. 96 Abs. 1 AuG i.V.m. aArt. 60 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]; BVR 2018 S. 63 E. 3.3). Soweit die im vorliegenden Verfahren anwendbaren Bestimmungen unverändert geblieben sind, wird ausschliesslich auf das AIG verwiesen. 4. Die Beschwerdeführenden beantragen im Hauptpunkt, ihnen sei gestützt auf die Niederschrift eine Niederlassungsbewilligung zu erteilen. 4.1Gemäss Ziff. I/1 Niederschrift haben Deutsche nach einem ununter- brochenen ordnungsgemässen Aufenthalt von fünf Jahren in der Schweiz Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung im Sinn des Art. 6 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Nieder- lassung der Ausländer (ANAG; BS 1 S. 121). Das AuG, welches das ANAG per 1. Januar 2008 ersetzt hat, regelt die Erteilung der Niederlassungs- bewilligung in aArt. 34. Gestützt auf aArt. 34 Abs. 2 AuG kann Auslände- rinnen und Ausländern die Niederlassungsbewilligung erteilt werden, wenn sie sich insgesamt mindestens zehn Jahre mit einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz aufgehalten haben und sie während den letzten fünf Jahren ununterbrochen im Besitz einer Aufenthalts- bewilligung waren (Bst. a) und keine Widerrufsgründe nach Art. 62 vor-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.06.2019, Nr. 100.2018.92U, Seite 21 liegen (Bst. b). Die Niederschrift erleichtert deutschen Staatsangehörigen den Erhalt der Niederlassungsbewilligung somit insofern, als sie lediglich einen fünfjährigen Aufenthalt in der Schweiz voraussetzt. Sie lässt aber die weitere Voraussetzung von aArt. 34 Abs. 2 Bst. b AuG nicht entfallen. Viel- mehr verweist die Niederschrift ausdrücklich auf die entsprechende Regelung im ANAG bzw. auf den hier massgeblichen aArt. 34 AuG (BGer 2C_1144/2014 vom 6.8.2015 E. 4.4). 4.2Gemäss aArt. 34 Abs. 2 Bst. b AuG ist für die Erteilung der Nieder- lassungsbewilligung vorausgesetzt, dass keine Widerrufsgründe nach Artikel 62 vorliegen. Diese Sichtweise wird mittlerweile auch von den Be- schwerdeführenden geteilt (Bemerkungen vom 25.9.2018 Ziff. 1 S. 1, act. 15). Zu Recht: Zwar regelt aArt. 63 AuG den Widerruf von Nieder- lassungsbewilligungen und stellt hierfür höhere Anforderungen als aArt. 62 AuG für den Widerruf anderer Bewilligungen und Verfügungen. aArt. 63 AuG gilt daher, was sich unmissverständlich aus Ziff. IV der Niederschrift ergibt, auch für den Widerruf von Niederlassungsbewilligungen, die gestützt auf die Niederschrift erteilt wurden (BGer 2C_882/2017 vom 7.12.2017 E. 2.3.3 und 2.4). Das schliesst indes nicht aus, dass aArt. 34 AuG für die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung auf die Gründe zum Widerruf der Aufenthaltsbewilligung verweist. Der Erteilung der Niederlassungs- bewilligung dürfen demnach keine Widerrufsgründe nach aArt. 62 AuG ent- gegenstehen (BGer 2C_1144/2014 vom 6.8.2015 E. 4.4; BVR 2014 S. 395 E. 4.3 ist insoweit zu präzisieren [betreffend gleichlautende Nieder- lassungsvereinbarung mit Österreich]). – Die Beschwerdeführerin erfüllt die Voraussetzung des ununterbrochenen ordnungsgemässen Aufenthalts von fünf Jahren (vgl. vorne E. 2.1). Strittig ist, ob der Widerrufsgrund nach aArt. 62 Abs. 1 Bst. e AuG der Erteilung einer Niederlassungsbewilligung entgegensteht. Dies ist im Folgenden zu prüfen. 4.3Nach aArt. 62 Abs. 1 Bst. e AuG kann die zuständige Behörde die Aufenthaltsbewilligung widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Aus- länder oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist. Bei diesem Widerrufsgrund geht es in erster Linie darum, eine zusätzliche und damit künftige Belastung der öffentlichen Wohlfahrt zu vermeiden. Der auf diese Bestimmung gestützte Widerruf der Bewilligung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.06.2019, Nr. 100.2018.92U, Seite 22 (bzw. deren Nichtverlängerung) fällt grundsätzlich in Betracht, wenn eine Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt sorgen wird (BGer 2C_395/2017 vom 7.6.2018 E. 3.1, 2C_949/2017 vom 23.3.2018 E. 4.1 mit zahlreichen weiteren Hinweisen; vgl. auch VGE 2017/279 vom 18.7.2018 E. 5.2). Die Hintergründe, warum eine Per- son sozialhilfeabhängig wurde, müssen zwar beim Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit in den Entscheid miteinbezogen werden. Ob und in- wieweit die betroffene Person die Sozialhilfebedürftigkeit selber zu ver- treten hat, bildet jedoch nicht Frage der Erfüllung des Widerrufsgrunds, sondern der Verhältnismässigkeitsprüfung (BGer 2C_13/2018 vom 16.11.2018 E. 3.2, 2C_395/2017 vom 7.6.2018 E. 3.2, 2C_775/2017 vom 28.3.2018 E. 3.2; VGE 2016/251 vom 16.5.2017 E. 3.1; Silvia Hunziker, in Handkommentar AuG, 2010, Art. 62 N. 51). 4.4Die Beschwerdeführerin wird seit ihrer Volljährigkeit ununterbrochen von der Sozialhilfe unterstützt. Die wirtschaftliche Hilfe belief sich per 15. Oktober 2018 auf Fr. 381'187.45 (vgl. vorne E. 2.8.1). Dieser Betrag ist als hoch zu qualifizieren, woran nichts ändert, dass ein Teil der Kosten auf die kindes- und erwachsenenschutzrechtlichen Massnahmen zurück- zuführen ist. Eine Ausbildung hat die heute 24-Jährige bisher nicht be- gonnen. Sie hat trotz grundsätzlicher Ausbildungsfähigkeit keine von der IV unterstützten Eingliederungsmassnahmen wahrgenommen. Das IV-Ver- fahren betreffend berufliche Eingliederungsmassnahmen wurde entgegen der Darstellung der Beschwerdeführenden abgeschlossen (vorne E. 2.6.3 und E. 2.6.5; act. 12 S. 2). Zwar hat die Beschwerdeführerin am 5. März 2019 eine Teilzeitstelle als Verkäuferin angetreten. Sie verdient monatlich brutto Fr. 1'165.-- (vorne E. 2.6.7). Dies reicht aber bei weitem nicht aus, um sich wirtschaftlich selber zu erhalten. Es erscheint fraglich, ob sie sich trotz fehlender Ausbildung und Berufserfahrung mittel- und längerfristig eine gefestigte Erwerbssituation zu einem deutlich höheren Pensum schaffen kann. Bis heute hat sich die Beschwerdeführerin trotz guten An- sätzen nicht nachhaltig in die Berufswelt integrieren können (vgl. vorne E. 2.6.4). Eine wesentliche Besserung der beruflichen Situation ist leider nicht zu erwarten. Es muss unter diesen Umständen davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin weiterhin in beträchtlichem Umfang
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.06.2019, Nr. 100.2018.92U, Seite 23 auf wirtschaftliche Unterstützung angewiesen sein wird. Sie erfüllt nach dem Gesagten den Widerrufsgrund nach aArt. 62 Abs. 1 Bst. e AuG. Inwie- fern sie daran eine Mitverantwortung trägt, ist hierfür nicht relevant (vgl. E. 4.3 hiervor). Der Widerrufsgrund steht somit grundsätzlich der Erteilung einer Niederlassungsbewilligung im Weg. 4.5 Die Beschwerdeführenden anerkennen nun zwar, dass Hinderungs- grund für die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung der Sozialhilfe- bezug im Sinn von aArt. 62 Abs. 1 Bst. e AuG ist (vgl. vorne E. 4.2). Es bleibt aber unklar, ob sie dessen ungeachtet unter Verhältnismässigkeits- aspekten fordern, dass an den Widerrufsgrund die Anforderungen von aArt. 63 Abs. 1 Bst. c AuG zu stellen sind bzw. die Verhältnismässigkeit umfassend zu prüfen ist (vgl. Eingabe vom 25.9.2018 Ziff. 1 S. 1 f. [act. 15] mit Hinweis auf die Beschwerde sowie die Eingabe vom 27.8.2018 Ziff. 3 [act. 12]). Dem könnte nicht gefolgt werden: Wohl muss jedes staatliche Handeln und damit auch das Verweigern einer Niederlassungsbewilligung verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101] i.V.m. aArt. 96 AuG). Nach dem Wortlaut von aArt. 34 Abs. 2 AuG fällt die Erteilung der Niederlassungsbewilligung aber ausser Betracht, wenn ein Widerrufsgrund vorliegt, d.h. ein Widerrufstatbestand erfüllt ist. Das Norm- konzept «kann-wenn» legt nahe, dass diese Bestimmung die Voraus- setzungen nach Bst. a und b als Mindestvoraussetzungen umschreibt, welche zwingend vorliegen müssen, um erst im Rahmen der Ermessens- betätigung nach Verhältnismässigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden, ob die Niederlassungsbewilligung effektiv zu erteilen ist (so auch BVR 2018 S. 63 E. 3.3). Dies ist auch für analog konzipierte weitere ausländerrecht- liche Ermessensbewilligungen anerkannt (vgl. Art. 44 AIG und dazu BGE 137 I 284 E. 1.2 und 2.3.2; ebenso BGE 139 I 330 E. 2.4 für den Fall eines eigentlichen Nachzugsanspruchs bei gefestigtem Aufenthaltsrecht; vgl. auch Art. 45 AIG; weiter Art. 27 Abs. 1 AIG). Der Gesetzgeber hat folg- lich die Verhältnismässigkeit im Kontext der Erteilung der Niederlassungs- bewilligung insofern abschliessend geregelt, als er positivgesetzlich Mindestvoraussetzungen umschrieben hat. Überdies spricht folgende Über- legung dagegen, bei der Anwendung der Voraussetzungen von aArt. 34 AuG eine umfassende Interessenabwägung bzw. Verhältnismässigkeits- prüfung vorzunehmen, wie sie beim Widerruf einer Niederlassungs-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.06.2019, Nr. 100.2018.92U, Seite 24 bewilligung verlangt wird: Anders als eine Nichtverlängerung der Aufent- haltsbewilligung, die regelmässig die Wegweisung zur Folge hat, ist die Verweigerung der Niederlassungsbewilligung für die Betroffenen deutlich weniger einschneidend. Ihnen dient die Aufenthaltsbewilligung gleichsam als Auffangnetz. Bei überwiegenden privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz ist somit zwar die Niederlassungsbewilligung zu verweigern, doch kann weiterhin eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden (so BGer 2C_1144/2014 vom 6.8.2015 E. 4.5.4; Hunziker/König, in Hand- kommentar AuG, 2010, Art. 34 N. 29; in diesem Sinn auch noch Peter Bolzli, in Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 3. Aufl. 2012, Art. 34 AuG N. 5; Botschaft des Bundesrats zum AuG, in BBl 2002 S. 3709 ff., S. 3750 und 3789 f.). Eine umfassende Interessenabwägung hat damit allein bei der Prüfung des Widerrufs bzw. der Nichtverlängerung einer Aufenthalts- bewilligung zu erfolgen (vgl. allgemein dazu BVR 2013 S. 73 E. 3.2, 2011 S. 289 E. 6.3.2). Im Übrigen kann selbst eine Niederlassungsbewilligung unter bestimmten Voraussetzungen von Gesetzes wegen erlöschen, ohne dass eine Verhältnismässigkeitsprüfung im Einzelfall vorzunehmen wäre (vgl. Art. 61 AIG und dazu VGE 2018/68 vom 15.2.2019 E. 3.5 mit weiteren Hinweisen [zur Publ. bestimmt; bestätigt durch BGer 2C_292/2019 vom 8.4.2019]). Nach dem Gesagten muss die Erteilung einer Niederlassungs- bewilligung verweigert werden, wenn ein Widerrufsgrund nach aArt. 62 AuG vorliegt. 4.6 Dem widerspricht Peter Bolzli (a.a.O., 4. Aufl. 2015, Art. 34 AuG N. 5). Er hält dafür, dass eine «streng am Gesetzeswortlaut orientierte» Auslegung von aArt. 34 Abs. 2 AuG mit Blick auf die im eidgenössischen Bürgerrecht neu eingeführte Einbürgerungsvoraussetzung der Nieder- lassungsbewilligung zu einer Inkohärenz mit dem Bürgerrecht führe (vgl. Art. 9 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht [Bürgerrechtsgesetz, BüG; SR 141.0]). Es dürfe nicht sein, dass die Voraussetzungen für eine Niederlassungsbewilligung strenger seien als diejenigen für die Einbürgerung. Darum dürfe ein Wider- rufsgrund noch nicht zwingend zur Verweigerung einer Niederlassungs- bewilligung führen. – Diese Auffassung findet im Bundesrecht und in den Materialien keine Stütze: Zusammen mit der Totalrevision des BüG wurde das Ausländergesetz angepasst (vgl. Anhang Ziff. II BüG [einsehbar unter
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.06.2019, Nr. 100.2018.92U, Seite 25 AS 2016 S. 2561 ff., 2575]; Botschaft des Bundesrats zur Totalrevision des BüG, in BBl 2011 S. 2825 ff., 2868 f. [nachfolgend: Botschaft BüG]). Die Änderungen sollten gerade Kohärenz zwischen Bürger- und Ausländer- recht herstellen (Botschaft BüG S. 2844). Der Bundesgesetzgeber hat da- bei aber darauf verzichtet, die Voraussetzungen für den Erwerb der Nieder- lassungsbewilligung zu erleichtern, obwohl er sich möglicher daraus resul- tierender Härten durchaus bewusst war (vgl. Botschaft BüG S. 2844 f.). Näher zu prüfen wäre immerhin, ob sich die Voraussetzungen von aArt. 34 Abs. 2 AuG als unverhältnismässige oder gar diskriminierende Hürden er- weisen könnten, wenn z.B. eine Person wegen dauerhafter Sozialhilfe- abhängigkeit, die sie nicht zu vertreten hat, für unabsehbare Zeit vom Er- halt einer Niederlassungsbewilligung (und damit von der Einbürgerung) ausgeschlossen würde (vgl. zu dieser Frage im Bürgerrecht BGE 135 I 49 E. 6; BVR 2017 S. 7 E. 7.3 f., 2017 S. 25 E. 7.3 f.; VGE 2016/59 vom 24.4.2018 E. 10 [bestätigt durch BGer 1D_6/2018 vom 3.5.2019]). Davon kann aber im Fall der Beschwerdeführerin von vornherein keine Rede sein. 4.7Aus dem Erwogenen folgt, dass die Vorinstanzen den Beschwerde- führenden eine Niederlassungsbewilligung gestützt auf die Niederschrift rechtsfehlerfrei verweigert haben. Den Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib in der Schweiz wird bei der Prüfung der Voraussetzungen für eine Aufenthaltsbewilligung Rechnung zu tragen sein (vgl. hinten E. 7). 5. Zu prüfen ist weiter, ob den Beschwerdeführenden gestützt auf das FZA ein Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung zusteht. 5.1Insoweit ist zunächst vorgebracht, der Beschwerdeführerin stehe abgeleitet von ihrer Mutter ein Bleiberecht zu. 5.1.1 Gemäss Art. 7 Bst. d FZA in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA haben die Familienangehörigen einer Person, die Staatsangehörige einer Vertragspartei ist und ein Aufenthaltsrecht hat, das Recht, bei ihr Wohnung zu nehmen (BGE 136 II 65 E. 2.2; BGer 2C_71/2016 vom 14.11.2016 E. 3.1). Als Familienangehörige, die nach FZA nachgezogen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.06.2019, Nr. 100.2018.92U, Seite 26 werden können, gelten ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit u.a. die Ver- wandten in absteigender Linie, die noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird (Art. 3 Abs. 2 Bst. a Anhang I FZA; vgl. ferner Art. 42 Abs. 2 AIG für Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern). – Die Bestimmungen zum Familiennachzug haben zum Ziel, das tatsächlich gelebte Familienleben der Bürgerinnen und Bürger der Staatsvertragsparteien zu ermöglichen; geht es in Wirklichkeit nicht um diesen Zweck, fällt der staatsvertragliche Anspruch dahin (BGer 2C_71/2016 vom 14.11.2016 E. 3.4 mit Hinweis auf BGE 139 II 393 E. 2.1; vgl. auch Weisungen und Erläuterungen des Staatssekretariats für Migration [SEM] vom Januar 2019 zur VEP [Weisungen VEP] Ziff. 9.6 S. 126; einsehbar unter: <www.sem.admin.ch>, Rubriken «Publikationen & Service/ Weisungen und Kreisschreiben/II. Freizügigkeitsabkommen»). Die familiäre Beziehung muss von gewisser Qualität sein und nach dem Nachzug gelebt werden. Vorausgesetzt wird ein minimales Zusammenleben («Wohnung nehmen»; Giulia Santangelo, Der Familiennachzug im Freizügigkeits- abkommen Schweiz-EU unter besonderer Berücksichtigung der Recht- sprechung des Bundesgerichts und des EuGH, in Achermann et al. [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2016/2017, 2017, S. 17 ff., 38 mit Hinweis auf BGer 2C_494/2013 vom 2.6.2013 E. 3.1). Nach höchstrichterlicher Praxis wird verlangt, dass die betreffende familiäre Beziehung bereits vorgängig mit minimaler Intensität gelebt worden ist (BGE 136 II 65 E. 5.2; BGer 2C_71/2016 vom 14.11.2016 E. 3.6). 5.1.2 Kurzaufenthalts-, Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA und Grenz- gängerbewilligungen EU/EFTA können widerrufen oder nicht verlängert werden, wenn die Voraussetzungen für deren Erteilung nicht oder nicht mehr erfüllt sind (Art. 23 Abs. 1 VEP i.V.m. Art. 62 Abs. 1 Bst. d AIG; BGE 144 II 121 E. 3.1, 141 II 1 E. 2.2.1). Ein abgeleiteter Aufenthalts- anspruch besteht nur, solange die betroffene Person die Eigenschaft als Familienangehörige im Sinn von Art. 3 Abs. 2 Anhang I FZA besitzt (BGer 2C_688/2017 vom 29.10.2018 E. 3.4). – Die Beschwerdeführerin ist im Rahmen des freizügigkeitsrechtlichen Familiennachzugs in die Schweiz gekommen und erhielt abgeleitet eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA (vorne Bst. A; E. 2.1). Nachdem sie das 21. Lebensjahr vollendet hatte,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.06.2019, Nr. 100.2018.92U, Seite 27 verlor sie nach dem Gesagten den Status als Familienangehörige im Sinn des FZA, es sei denn, ihr würde von ihrer Mutter Unterhalt gewährt. Zu prüfen ist somit, ob die Voraussetzung der «Unterhaltsgewährung» erfüllt ist. 5.1.3 Die Mutter der Beschwerdeführerin hat zusammen mit deren Gross- eltern zugesichert, für die Beschwerdeführerin monatlich einen Unterhalts- beitrag von Fr. 500.-- zu leisten, solange diese nicht in der Lage ist, ihren Lebensunterhalt zumindest teilweise zu bestreiten; aktenkundig sind sechs Zahlungen ab April 2018 an den Sozialdienst (vgl. vorne E. 2.8.3). – Die Beschwerdeführenden bringen unter Hinweis auf eine Literaturstelle zum deutschen Freizügigkeitsgesetz vor (Thomas Oberhäuser, in Hofmann [Hrsg.], Nomos Kommentar zum Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, § 3 Frei- zügigkeitsgesetz N. 12), der Unterhaltsgewährung im Sinn von Art. 3 Abs. 2 Bst. a Anhang I FZA sei Genüge getan, wenn die Unterhaltszahlung nicht gänzlich unbedeutend ist. Ein Beitrag von Fr. 500.-- pro Monat könne nicht als gänzlich unbedeutend qualifiziert werden. Nach Abzug der mit der kindes- und erwachsenenschutzrechtlichen Massnahme zusammen- hängenden Kosten würde die Beschwerdeführerin Sozialhilfe im Umfang von lediglich Fr. 1'026.-- beziehen. Der zugesicherte Beitrag decke somit fast die Hälfte der Sozialhilfeunterstützung. Entgegen der Vorinstanz liege damit Unterhaltsgewährung im freizügigkeitsrechtlichen Sinn vor (vgl. Be- schwerde II/2 S. 6 ff.). 5.1.4 Die Eigenschaft eines Familienangehörigen, dem Unterhalt gewährt wird, ergibt sich aus einer tatsächlichen Situation, die dadurch gekenn- zeichnet ist, dass der erforderliche Unterhalt des Familienangehörigen vom Aufenthaltsberechtigten materiell sichergestellt wird. Es kommt dabei dar- auf an, ob der nachzuziehende Verwandte in Anbetracht seiner wirtschaft- lichen und sozialen Situation in der Lage ist, seine Grundbedürfnisse selber zu decken, oder ob er auf zusätzliche Mittel angewiesen ist, die vom Auf- enthaltsberechtigten aufgebracht werden (BGE 135 II 369 E. 3.1 mit Hin- weisen auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union [EuGH]; BGer 2C_296/2015 vom 28.1.2016 E. 4.3.1). Das Vorliegen eines tatsächlichen Abhängigkeitsverhältnisses muss nachgewiesen werden (BGer 2C_688/2017 vom 29.10.2018 E. 3.5 mit Hinweis auf Urteil C-423/12
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.06.2019, Nr. 100.2018.92U, Seite 28 vom 16.1.2014 Reyes, Rz. 20; vgl. auch Weisungen VEP Ziff. 9.6 S. 125). Eine faktische Unterstützung durch Kost und Logis genügt; vorausgesetzt sind jedenfalls fortgesetzte und regelmässige Leistungen, die einen nicht vernachlässigbaren Teil der Lebenshaltungskosten decken (VGE 2015/361 vom 1.11.2016 E. 2.2 mit weiteren Nachweisen; VGE 2017/160 vom 21.8.2017 E. 3.3; vgl. etwa auch Caroni et al., Migrationsrecht, 4. Aufl. 2018, S. 352). In der Literatur findet sich die Meinung, dass ein Nachzug möglich bleiben muss, wenn nebst der Unterhaltsgewährung Sozialhilfe in Anspruch genommen wird. Es dürfe nicht die Leistung des vollumfäng- lichen Unterhalts verlangt werden (vgl. einlässlich Marcel Dietrich, Die Frei- zügigkeit der Arbeitnehmer in der Europäischen Union – unter Berück- sichtigung es schweizerischen Ausländerrechts, Diss. Freiburg 1995, S. 326 mit Hinweis auf Urteil des EuGH vom 18.6.1987 C-316/85 Lebon Slg. 1987, 2811, Rz. 20; Marc Spescha, in Spescha et al. [Hrsg.], Migra- tionsrecht, 4. Aufl. 2015, Art. 3 Anhang I FZA N. 10). 5.1.5 Die Rechtsprechung hat sich in den folgenden Fällen mit der Frage der Unterhaltsgewährung befasst: BGE 135 II 369 betraf eine Frau, die von ihrem Ex-Mann einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'400.-- erhielt. Ihr wurde von ihrer Tochter und ihrem Schwiegersohn Kost und Logis ge- währt; der Schwiegersohn bezahlte zudem die Krankenkassenprämien so- wie Selbstbehalte/Franchisen. Der Existenzbedarf der Frau war allein durch die Unterhaltszahlung ihres Ex-Manns nicht gedeckt (vgl. E. 3.1). Das Bundesgericht bewertete die Leistungen von Tochter und Schwiegersohn als erhebliche Unterstützung. In einem anderen Fall wies das Bundes- gericht die Sache an die Vorinstanz zurück, um zu überprüfen, ob der Sohn und die Schwiegertochter über ausreichendes Einkommen verfügen, um den (gesamten) Unterhalt ihrer Mutter bzw. Schwiegermutter zu gewähr- leisten (vgl. BGer 2C_296/2015 vom 28.1.2016 E. 4.3.2). Das Verwaltungs- gericht hat als nicht ausreichend beurteilt, wenn Eltern ihren (über 21- jährigen) Sohn (nur) unentgeltlich in ihrem Wohnzimmer leben lassen und diesem von den Sozialdiensten monatlich wirtschaftliche Hilfe in der Höhe Fr. 585.-- geleistet wird (VGE 2015/361 vom 1.11.2016 E. 2.3). 5.1.6 Mit Blick auf die dargelegte Praxis reicht der Betrag von Fr. 500.-- pro Monat nicht aus, damit der Beschwerdeführerin weiterhin ein von ihrer
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.06.2019, Nr. 100.2018.92U, Seite 29 Mutter abgeleitetes Aufenthaltsrecht zuerkannt werden kann. Die Be- schwerdeführerin wird seit Erreichen der Volljährigkeit mit Sozialhilfe unter- stützt. Die Mutter gewährt ihr weder Kost noch Logis. Mit der Zahlung eines Beitrags an den Unterhalt hat sie erst im Verlauf des verwaltungsgericht- lichen Verfahrens begonnen. Sodann ist die Zahlung an die Bedingungen geknüpft, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage ist, den Lebens- unterhalt zumindest teilweise aus eigenen Mitteln zu bestreiten und dass die Mutter (und Grosseltern) weiterhin über genügend Einkünfte verfügen (vorne E. 2.8.3). Ob und wie die Zahlung mittel- oder langfristig gesichert ist, haben sie nicht plausibilisiert. Es erscheint fraglich, ob die Mutter (und Grosseltern) den Beitrag auf Dauer leisten werden, zumal die Beschwerde- führer mittlerweile eine Teilzeitstelle angetreten hat (vgl. vorne E. 2.6.7). Der Beitrag der Mutter (und der Grosseltern) an die Sozialhilfekosten er- weist sich damit insgesamt als untergeordnet. Die Vorinstanz bemerkt zu- dem in der Vernehmlassung zu Recht, dass die Sozialhilfekosten einen höheren Betrag als Fr. 1'026.-- pro Monat ausmachen, da die Kosten für die Unterbringung in der Mutter-Kind-Einrichtung auch Bestandteile des Grundbedarfs umfassen (vgl. act. 4). Mit Blick auf das Erwogene kann offenbleiben, ob der Lebensunterhalt durch die Unterhaltsleistung materiell (vollständig) sichergestellt werden muss (vgl. vorne E. 5.1.4). Da der ge- währte Unterhaltsbeitrag nicht ausreichend ist, können sodann Weite- rungen zur Bedeutung der Herkunft der finanziellen Mittel unterbleiben (vorne E. 2.8.3; vgl. dazu Stellungnahme POM vom 27.8.2018 S. 2 und Be- merkungen der Beschwerdeführenden vom 25.9.2018 Ziff. 2 S. 2 f., act. 13 bzw. act. 15). Anzumerken ist immerhin, dass fraglich erscheint, ob das Familienleben zwischen Mutter und Tochter überhaupt mit genügender (minimaler) Intensität gelebt worden ist (vgl. zu dieser Voraussetzung vorne E. 5.1.1). Der Mutter wurde Ende 2011 die Obhut über die damals noch minderjährige Beschwerdeführerin entzogen, seither wohnen die beiden nicht mehr zusammen. Die Beziehung zwischen Mutter und Tochter ist bis heute schwierig und beschränkt sich auf wenige Kontakte; selbst gegen- über dem Enkel geht die Mutter der Beschwerdeführerin auf Distanz (vgl. vorne E. 2.2 und E. 2.7.3). 5.1.7 Zusammengefasst besteht kein von der Mutter abgeleitetes Bleibe- recht.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.06.2019, Nr. 100.2018.92U, Seite 30 5.2Im Streit liegt auch, ob der Beschwerdeführerin eine Aufenthalts- bewilligung als Arbeiternehmerin zusteht. 5.2.1 In der Beschwerde ist gestützt auf die Tätigkeit der Beschwerde- führerin bei der «... Hundetagi» bzw. «... Hundetagi» (vgl. vorne E. 2.6.6) vorgebracht, die Vorinstanz habe der Beschwerdeführerin die Arbeitnehmereigenschaft zu Unrecht abgesprochen. Diese Tätigkeit be- rechtige üblicherweise zu einem Entgelt. Die Beschwerdeführerin erbringe daher offenkundig eine echte und tatsächliche wirtschaftliche Leistung und sie sei in die Arbeitsorganisation der «... Hundetagi» eingegliedert, wes- halb gemäss Art. 20 Abs. 2 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) von einem Arbeitsvertrag auszugehen sei. Unentgeltlichkeit sei nicht ausdrücklich vereinbart. An ihrer Arbeitnehmereigenschaft ändere nichts, dass der Arbeitgeber ihr die Lohnzahlung bisher verweigert habe mit dem Argument, der Betrieb könne noch nicht kostendeckend geführt werden (vgl. Beschwerde II/3 S. 8 f.). Jüngst haben die Beschwerde- führenden einen Arbeitsvertrag mit der ... Lebensmittel GmbH eingereicht (vgl. vorne E. 2.6.7). Gestützt darauf stehe der Anerkennung der Arbeit- nehmereigenschaft definitiv nichts mehr entgegen (vgl. Eingaben vom 8. und 15.3.2019 [act. 22 und 23]). 5.2.2 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Staatsangehörige einer Vertragspartei sind und mit einer Arbeitgeberin oder einem Arbeitgeber des Aufnahmestaats ein Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von mindestens einem Jahr eingegangen sind, haben Anspruch auf Erteilung einer mindes- tens fünfjährigen Aufenthaltserlaubnis (Art. 4 FZA i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA). Nach der Rechtsprechung des Bundes- gerichts ist der Begriff der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers weit auszulegen. Hauptmerkmal für ein Arbeitsverhältnis ist, dass die betroffene Person während einer bestimmten Zeit zu Gunsten von jemand anderem nach dessen Weisungen eine Leistung erbringt und von diesem eine Ent- löhnung enthält (vgl. BGE 141 II 1 E. 2.2.3, 140 II 460 E. 4.1 und 4.1.1, 131 II 339 E. 3.2 [Pra 95/2006 Nr. 39]). Grundsätzlich kommt es dabei we- der auf den zeitlichen Umfang der Aktivität noch auf die Höhe des Lohnes oder die Produktivität der betroffenen Person an. Erforderlich ist jedoch quantitativ wie qualitativ eine echte und tatsächliche wirtschaftliche Tätig-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.06.2019, Nr. 100.2018.92U, Seite 31 keit. Die Beurteilung, ob eine solche besteht, muss sich auf objektive Krite- rien stützen und in einer Gesamtbewertung allen Umständen Rechnung tragen, welche die Art der Tätigkeit und des fraglichen Arbeitsverhältnisses betreffen. Es ist dabei auch zu berücksichtigen, ob die erbrachten Leistun- gen auf dem allgemeinen Beschäftigungsmarkt als üblich gelten können (BGE 141 II 1 E. 2.2.4 mit zahlreichen Hinweisen, namentlich auf die Rechtsprechung des EuGH; vgl. auch BGE 131 II 339 E. 3.3 [Pra 95/2006 Nr. 39]; VGE 2014/236 vom 10.2.2015 E. 3.2.1 [bestätigt durch BGer 2C_243/2015 vom 2.11.2015]; einlässlich zum Arbeitnehmerbegriff Gregor Chatton, Die Arbeitnehmereigenschaft gemäss Freizügigkeits- abkommen – eine Bestandesaufnahme, in Achermann/Epiney/Gnädinger [Hrsg.], Migrationsrecht in der Europäischen Union und im Verhältnis Schweiz – EU, 2018, S. 17 ff., 26 ff.). 5.2.3 Zur Arbeitnehmereigenschaft hinsichtlich der Beschäftigung in der «Hundetagi» ist Folgendes zu erwägen (vgl. vorne E. 2.6.6): Es ist fraglich, ob die Beschwerdeführerin noch in der «Hundetagi» arbeitet, da sie nun eine Stelle als Verkäuferin angetreten hat. Dies kann aber dahingestellt bleiben. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind arbeitslosen- versicherungsrechtliche Beschäftigungsmassnahmen ohnehin nicht ge- eignet, die Arbeitnehmereigenschaft einer Person zu begründen (vgl. BGE 141 II 1 E. 2.2.5; BGer 2C_390/2013 vom 10.4.2014, in Pra 103 [2014] Nr. 108 S. 870 E. 4.2). Auch fallen jene Tätigkeiten ausser Betracht, die nicht dem gewöhnlichen Arbeitsmarkt zuzurechnen sind, sondern der Weiterbildung oder Wiedereingliederung von physisch oder psychisch be- einträchtigten Personen dienen (BGE 131 II 339 E. 3.3 [Pra 95/2006 Nr. 39] mit Hinweis auf das Urteil des EuGH C-344/87 vom 31.5.1989, Bettray, Slg. 1989, 1621; vgl. auch BGE 141 II 1 E. 3.3.2; Gregor Chatton, a.a.O., S. 40 f.; Marcel Dietrich, a.a.O., S. 286). Nach dem Gesagten kann aus der Tätigkeit bei der «Hundetagi» keine Arbeitnehmereigenschaft abgeleitet werden. Die Beschäftigung in der «Hundetagi» muss vielmehr zusammen mit der Vorinstanz als soziale und berufliche Integrationsmassnahme bzw. als Praktikum betrachtet werden. Die Beschwerdeführerin hat keinen Lohn erhalten; solcher ist auch nicht vereinbart worden. Es ist zudem weder vor- gebracht noch ersichtlich, dass sie irgendwelche Naturalleistungen be- zogen hätte. Der Inhaber der «Hundetagi» hat sodann deutlich zum Aus-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.06.2019, Nr. 100.2018.92U, Seite 32 druck gebracht, dass er aktuell und in absehbarer Zeit niemanden ein- stellen könne (vgl. vorne E. 2.6.6). 5.2.4 Die Arbeitnehmereigenschaft fällt nun auch hinsichtlich der Teilzeit- anstellung bei der ... Lebensmittel GmbH in Betracht, welche die Be- schwerdeführerin seit März 2019 innehat (vgl. dazu vorne E. 2.6.7): Die Arbeitnehmereigenschaft kann auch von sog. «Working Poor» erfüllt werden, d.h. von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die einer tatsäch- lichen und effektiven wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen, deren Ein- kommen aber nicht ausreichen für den eigenen Lebensunterhalt oder den- jenigen der Familie (vgl. etwa BGer 2C_1061/2016 vom 14.7.2015 E. 4.2.1). Allerdings reichen Tätigkeiten nicht aus, die sich als marginal oder beiläufig erweisen (vgl. etwa BGE 131 II 339 E. 3.4 [Pra 95/2006 Nr. 39]; BGer 2C_716/2018 vom 13.12.2018 E. 3.3; Gregor Chatton, a.a.O., S. 37 ff.). In Konkretisierung der Frage, wann von einem zu ge- ringen Lohn ausgegangen werden muss, entschied das Bundesgericht, dass eine mit einem Pensum von 80 % ausgeübte und monatlich mit Fr. 2'532.65 entlöhnte Tätigkeit keine untergeordnete Tätigkeit ist (BGer 2C_1061/2013 vom 14.7.2015 E. 4.4). Hingegen kann bei einem monatlichen Gehalt zwischen Fr. 600.-- und Fr. 800.-- davon ausgegangen werden, dass die Betätigung bloss geringfügig und beiläufig erscheint (vgl. BGer 2C_1137/2014 vom 6.8.2015 E. 4.4; vgl. für weitere Beispiele etwa BGer 2C_813/2016 vom 27.3.2017 E. 3.2; aus der kantonalen Praxis vgl. etwa VGer ZH VB.2018.00674 vom 9.1.2019 E. 4.2). In zeitlicher Hinsicht kann möglicherweise bereits eine wöchentliche Arbeitszeit von zwölf Stun- den reichen, um die Arbeitnehmereigenschaft zu begründen (vgl. zur Praxis der Zürcher Behörden VGer ZH VB.2018.00712 vom 23.1.2019 E. 5.1 mit Hinweisen; vgl. auch Weisungen VEP Ziff. 4.2.3 S. 51 Fn. 77 mit Hinweis auf das Urteil des EuGH C-139/85 vom 23.3.1982, Kempf, Slg. 1986, 1741); das Bundesgericht hat sich dazu soweit ersichtlich noch nicht ge- äussert. – Bei einer Gesamtbewertung aller Umstände reicht die Teilzeit- anstellung der Beschwerdeführerin nicht aus, um die Arbeitnehmer- eigenschaft zu bejahen. Zum einen ist die Tätigkeit bereits in zeitlicher Hin- sicht eher als untergeordnet zu bewerten. Die Beschwerdeführerin erreicht mit dem Pensum von 30 % eine wöchentliche Arbeitszeit von gerade 12,3 Stunden, wobei zunächst gar nur ein Pensum von 20 % möglich er-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.06.2019, Nr. 100.2018.92U, Seite 33 schien. Zum anderen ist das monatliche Bruttogehalt tief. Anhand der ver- traglich vereinbarten Entlöhnung ist von einem Betrag von Fr. 1'165.-- aus- zugehen (vgl. vorne E. 2.6.7). Die anwaltlich vertretenen Beschwerde- führenden haben jedoch keine Lohnabrechnungen eingereicht, die den effektiven Verdienst und die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden der Be- schwerdeführerin belegen. Dies wäre angesichts der Mitwirkungspflichten zu erwarten gewesen (vgl. Art. 20 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 90 AIG). Kommt hinzu, dass sich die Beschwerdeführerin bisher nicht in die Berufswelt zu integrieren vermocht hat. Es erscheint daher unsicher, ob die Anstellung von Dauer ist. Insgesamt kann nicht von einer tatsächlichen und effektiven wirtschaftlichen Tätigkeit gesprochen werden. 5.2.5 Aus diesen Gründen muss der Beschwerdeführerin die Arbeit- nehmereigenschaft abgesprochen werden. 5.3Schliesslich ist vorgebracht, den Beschwerdeführenden stehe ein Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 3 Abs. 6 Anhang I FZA zu. 5.3.1 Nach Art. 3 Abs. 6 Anhang I FZA dürfen die Kinder einer Staats- angehörigen einer Vertragspartei unabhängig davon, ob sie im Hoheits- gebiet der anderen Vertragspartei eine Erwerbstätigkeit ausübt, eine solche ausgeübt hat oder erwerbslos ist, unter den gleichen Bedingungen am all- gemeinen Unterricht sowie an der Lehrlings- und Berufsausbildung teil- nehmen wie die Staatsangehörigen des Aufnahmestaats. Die Regelung ist Art. 12 der von der Schweiz als «Acquis communautaire» übernommenen Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 257 vom 19. Oktober 1968 S. 2 ff.) nachgebildet und stimmt mit dieser fast wörtlich überein. Sie verschafft Kindern – auch wenn ihre Eltern ihr Auf- enthaltsrecht verlieren – einen (originären) Anspruch auf einen weiteren Aufenthalt, um die Ausbildung abschliessen zu können, wenn ihnen die Rückkehr in die Heimat nicht zugemutet werden kann (vgl. BGE 144 II 1 E. 3.3.1, 142 II 35 E. 4.1; BGer 2C_145/2017 vom 5.3.2018 E. 3). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist Sinn und Zweck dieses in Art. 3 Abs. 6 Anhang I FZA übernommenen selbständigen Anwesenheitsrechts für Kinder von Bürgerinnen und Bürgern aus EU- oder EFTA-Staaten bzw. deren Partnerinnen oder Partnern, über die Teilnahme am allgemeinen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.06.2019, Nr. 100.2018.92U, Seite 34 Unterricht die Integration in der Aufnahmegesellschaft zu fördern. Dies setzt voraus, dass die Kinder tatsächlich über die Teilnahme am all- gemeinen Unterricht (bzw. anschliessend über die Lehrlings- und Berufs- ausbildung) bei (noch) intakter Familiengemeinschaft bereits in nennens- werter Weise begonnen haben, sich zu integrieren bzw. massgebliche Beziehungen ausserhalb der Kernfamilie auszubilden. Das ist bei Klein- kindern, die noch in erster Linie auf den familiären Bereich bezogen leben, nicht der Fall, auch wenn sie in eine Tageskrippe oder allenfalls in den Kindergarten gehen (grundlegend BGE 139 II 393 E. 4.2.2; vgl. etwa auch BGer 2C_145/2017 vom 5.3.2018 E. 3, 2C_997/2015 vom 30.6.2016 E. 2.2, 2C_792/2013 vom 11.2.2014 E. 4.1). 5.3.2 Mit Blick auf das soeben Erwogene hat die Vorinstanz zu Recht einen Aufenthaltsanspruch des Beschwerdeführers (und daraus abgeleitet seiner sorgeberechtigten Mutter) gestützt auf Art. 3 Abs. 6 Anhang I FZA verneint (vgl. angefochtener Entscheid E. 5 S. 7): B.________ ist erst vier- einhalb Jahre alt; er geht in die Spielgruppe und ist noch nicht eingeschult (vgl. vorne E. 2.4 und E. 2.7.1; Bst. A). Er ist mithin noch ein Kleinkind und hat noch nicht damit begonnen, sich über die Teilnahme am Grundschul- unterricht in die schweizerische Gesellschaft zu integrieren. Dies gälte selbst dann, wenn er – die Beschwerdeführenden haben dies nicht vorge- bracht – seit dem Schuljahr 2018/2019 den Kindergarten besuchen würde. Zwar hat B.________ möglicherweise im Rahmen der Pflegefamilie ausser- familiäre Beziehungen (zu den anderen Pflegekindern) geknüpft (vgl. vorne E. 2.7.1; Beschwerde II/4 S. 10). Dies ist aber mit Blick auf Art. 3 Abs. 6 Anhang I FZA nicht von Relevanz, weil die Bestimmung die Integration im Rahmen der (schulischen und beruflichen) Ausbildung im Blick hat (vgl. 5.3.1 hiervor). Im Übrigen darf nach der Praxis des Bundesgerichts unter Umständen selbst von Kindern, die bereits die ersten Schuljahre in der Schweiz verbracht haben, noch erwartet werden, sich in einem anderen Schulsystem zurechtzufinden (vgl. BGer 2C_997/2015 vom 30.6.2016 E. 2.2; 2C_792/2013 vom 11.2.2014 E. 4.1). 5.3.3 Die Beschwerdeführenden kritisieren, dass sich die Vorinstanz auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung gestützt hat, wonach sich Klein- kinder nicht auf Art. 3 Abs. 6 Anhang I FZA berufen können. Die bisherige
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.06.2019, Nr. 100.2018.92U, Seite 35 bundesgerichtliche Rechtsprechung zum umgekehrten Familiennachzug sorgeberechtigter Elternteile von Kleinkindern mit EU-Staatsangehörigkeit sei angesichts des Urteils des EuGH C-115/15 vom 30. Juni 2016, NA (noch nicht veröffentlicht), nicht mehr haltbar (Beschwerde II/4 S. 10 f.). 5.3.4 Gemäss Art. 16 Abs. 2 FZA ist für die Anwendung des Frei- zügigkeitsabkommens die einschlägige Rechtsprechung des EuGH vor dem Zeitpunkt der Unterzeichnung (21.6.1999) massgebend. Bezüglich neuer Entwicklungen besteht für die schweizerischen Gerichte keine Be- folgungspflicht, sondern höchstens ein Beachtungsgebot. Das Bundes- gericht weicht praxisgemäss von der Auslegung abkommensrelevanter unionsrechtlicher Bestimmungen durch den EuGH nur beim Vorliegen «triftiger» Gründe ab, um eine möglichst parallele Rechtslage zu gewähr- leisten (vgl. etwa BGE 143 II 57 E. 3.6 [Pra 107/2018 Nr. 42], 139 II 393 E. 4.1.1 mit weiteren Hinweisen). – Aus der Prozessgeschichte des an- geführten Urteils des EuGH («Ausgangsverfahren und Vorlageverfahren») geht hervor, dass eines der betroffenen Kinder im Vereinigten Königreich bereits im Alter von drei Jahren «eingeschult» wurde (Rz. 21). Die Be- schwerdeführenden folgern daraus, dass für ein Aufenthaltsrecht nach Art. 3 Abs. 6 Anhang I FZA bereits der Besuch einer Tageskrippe oder des Kindergartens ausreiche (vgl. auch Marc Spescha, EuGH-Urteil C-115/15 NA widerspricht der bundesgerichtlichen Auslegung von Art. 3 Abs. 6 Anh. I FZA, in Jusletter 26.9.2016 N. 19 f.). Dieser Schluss ist jedoch unzulässig: Dem EuGH wurde nicht als Frage vorgelegt, ob Art. 12 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 bereits Kleinkindern ein Aufenthaltsrecht verschaffen soll. Ebenso wenig hat der Gerichtshof darüber befunden, was unter «Ein- schulung» bzw. «Teilnahme am allgemeinen Unterricht» zu verstehen ist. Betreffend Art. 12 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 hat der EuGH ledig- lich erkannt, dass ein Kind und dessen sorgeberechtigter Elternteil auch dann ein Aufenthaltsrecht haben, wenn das Kind mit der Ausbildung erst nach Auflösung der Familiengemeinschaft begonnen hat (vgl. Rz. 52 ff.). Mit Blick auf dieses Urteil ist daher nicht gerechtfertigt, vom bundesgericht- lichen Verständnis von Art. 3 Abs. 6 Anhang I FZA betreffend Kleinkinder abzuweichen. Jedenfalls insoweit ist kein Widerspruch zur Rechtsprechung des EuGH zu erkennen. Dass die Personenfreizügigkeit ein öffentliches Interesse darstellt (vgl. Beschwerde II/4 S. 11 mit Hinweis auf Zünd/Arquint
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.06.2019, Nr. 100.2018.92U, Seite 36 Hill, Beendigung der Anwesenheit, Entfernung und Fernhaltung, in Uebersax et al. [Hrsg.], Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII: Aus- länderrecht, 2. Aufl. 2009, S. 311 ff., 336 N. 8.40), rechtfertigt ebenfalls nicht, Art. 3 Abs. 6 Anhang I FZA anders als bisher zu handhaben. 5.4Nach dem Gesagten vermögen die Beschwerdeführenden aus kei- ner der angerufenen Bestimmungen des FZA einen Anspruch auf eine Auf- enthaltsbewilligung abzuleiten. Mit der Vorinstanz (vgl. E. 5 S. 7 f.) sind auch keine anderen Gründe ersichtlich, welche den Beschwerdeführenden ein freizügigkeitsrechtliches Aufenthaltsrecht vermitteln könnten. Ein sol- ches ergibt sich namentlich nicht aus Art. 6 i.V.m. Art. 24 Anhang I FZA, weil sie nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (vgl. dazu BGE 144 II 113 E. 4.1 [Pra 108/2019 Nr. 1]; Weisungen VEP Ziff. 9.5.2.2 S. 122 f.). Solches wird auch nicht vorgebracht. Unter diesen Umständen liegt ein Widerrufsgrund im Sinn von Art. 23 Abs. 1 VEP vor (vgl. vorne E. 5.1.2; vgl. zu diesem Widerrufsgrund etwa BGer 2C_167/2018 vom 9.8.2018 E. 5). 6. Vorgebracht ist schliesslich ein Bleiberecht auf der Grundlage der Euro- päischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101). 6.1Die Beschwerdeführenden machen zunächst geltend, B.________ habe zwecks Fortsetzung der Beziehung zu seinem Vater einen Aufent- haltsanspruch aus Art. 8 EMRK und damit auch seine sorgeberechtigte Mutter. Obwohl B.________ nicht bei seinem Vater wohne und dieser nur ein begleitetes Besuchsrecht wahrnehme, könne die erforderliche affektive Beziehung zwischen Vater und Sohn nicht verneint werden. Auch die wirtschaftliche Abhängigkeit sei aufgrund der IV-Kinderrente, der Kinder- zulage und den EL zu bejahen. Überdies berufen sich die Beschwerde- führenden auf den Schutz des Privatlebens bzw. auf den kombinierten Schutzbereich des Privat- und Familienlebens. Hierzu verweisen sie auf die beinahe 10-jährige Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin in der Schweiz und den Umstand, dass nebst dem Vater des Beschwerdeführers
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.06.2019, Nr. 100.2018.92U, Seite 37 auch die Mutter und die Zwillingsschwester der Beschwerdeführerin in der Schweiz leben. Es komme hinzu, dass der Beschwerdeführer sehr gut in der Mutter-Kind-Einrichtung bei der Pflegefamilie eingebettet sei (vgl. Beschwerde II/5 S. 11; Eingaben vom 27.8.2018 Ziff. 4 S. 2 f. und vom 25.9.2018 Ziff. 3 S. 3, act. 12 bzw. act. 15). Ein Eingriff in das geschützte Recht auf Privat- und Familienleben liesse sich nicht rechtfertigen. Die privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz würden namentlich wegen des Kindeswohls überwiegen und es bestünde kein herausragendes soziales Bedürfnis der Schweiz an einer Wegweisung (vgl. namentlich Eingabe vom 27.8.2018 Ziff. 4 S. 3 [act. 12]; Eingabe vom 16.11.2018 S. 2 f. [act. 20] mit Hinweis auf BGE 139 I 330 E. 2.2 und Zünd/Hugi Yar, Aufenthaltsbeendende Massnahmen im schweizerischen Ausländerrecht, insbesondere unter dem Aspekt des Privat- und Familienlebens, in EuGRZ 2013 S. 1 ff., N. 17 S. 6). 6.2Art. 8 EMRK verschafft praxisgemäss keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt oder auf einen Aufenthaltstitel. Er hindert Konventions- staaten nicht daran, die Anwesenheit auf ihrem Staatsgebiet zu regeln und den Aufenthalt ausländischer Personen unter Beachtung überwiegender Interessen des Familien- und Privatlebens gegebenenfalls auch wieder zu beenden. Dennoch kann das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens berührt sein, wenn einer aus- ländischen Person das Zusammenleben mit in der Schweiz aufenthalts- berechtigten Familienangehörigen verunmöglicht wird (BGE 144 II 1 E. 6.1, 144 I 91 E. 4.2 [Pra 108/2019 Nr. 11], 143 I 21 E. 5.1). Über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt gemäss langjähriger bundesgerichtlicher Praxis, wer das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung be- sitzt oder über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1; BVR 2015 S. 309 E. 5.1). 6.3Der nicht hauptsächlich betreuungsberechtigte ausländische Eltern- teil kann die familiäre Beziehung zu seinem Kind aus zivilrechtlichen Grün- den nur in beschränktem Rahmen leben, nämlich durch die Ausübung des ihm eingeräumten Rechts auf angemessenen persönlichen Verkehr. Hierfür ist nicht unbedingt erforderlich, dass der ausländische Elternteil dauerhaft
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.06.2019, Nr. 100.2018.92U,
Seite 38
im selben Land wie das Kind lebt und dort über ein Anwesenheitsrecht ver-
fügt. Unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf Familienleben (Art. 8
Ziff. 1 EMRK sowie Art. 13 Abs. 1 BV) ist es grundsätzlich ausreichend,
wenn der Kontakt zum Kind im Rahmen von Kurzaufenthalten, Ferien-
besuchen oder über die modernen Kommunikationsmittel vom Ausland her
wahrgenommen werden kann, wobei allenfalls die Modalitäten des Be-
suchsrechts entsprechend auszupassen sind (vgl. BGE 144 I 91 E. 5.1
[Pra 108/2019 Nr. 11], 143 I 21 E. 5.3 mit Hinweisen). Voraussetzung für
den Bewilligungserhalt mit der Folge, dass das Recht auf persönlichen Um-
gang in der Schweiz gelebt werden kann, ist eine in affektiver Hinsicht zu-
mindest normale und in wirtschaftlicher Hinsicht besonders enge Eltern-
Kind-Beziehung, wobei diese Beziehung wegen der Distanz zwischen der
Schweiz und dem Staat, in welchen die ausländische Person auszureisen
hätte, praktisch nicht mehr aufrechterhalten werden könnte. Die (erwach-
sene) ausreisepflichtige Person muss sich zudem in der Schweiz bisher
weitgehend «tadellos» verhalten haben (vgl. BGE 144 I 91 E. 5.2
[Pra 108/2019 Nr. 11], 143 I 21 E. 5.2, 142 II 35 E. 6.2, 139 I 315 E. 2.2
und 2.5; VGE 2018/178 vom 3.12.2018 E. 4.2, 2018/19 vom 14.8.2018
sind in einer Gesamtbetrachtung zu würdigen. Dabei ist dem Wohl des
Kindes und dessen grundlegendem Bedürfnis Rechnung zu tragen, in mög-
lichst engem Kontakt zu beiden Elternteilen aufwachsen zu können
(BGE 144 I 91 E. 5.2 [Pra 108/2019 Nr. 11]). Aus dem Übereinkommen
vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechts-
konvention, KRK; SR 0.107) ergeben sich keine über Art. 8 EMRK hinaus-
gehenden Ansprüche (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.5.2 mit Hinweisen). Das Er-
fordernis der besonderen Intensität der affektiven Beziehung ist nach
bundesgerichtlicher Rechtsprechung bereits dann als erfüllt anzusehen,
wenn der Kontakt im Rahmen eines üblichen Besuchsrechts ausgeübt wird
(BGE 139 I 315 E. 2.5). Geht es darum, dass der Sorge- und Obhuts-
berechtigte mit den Kindern im Land verbleiben will, um deren Weiter-
führung der Beziehung zum hier gefestigt anwesenheitsberechtigten Eltern-
teil zu erleichtern, ist die Rechtsprechung tendenziell restriktiver; in dieser
Situation soll die Bewilligung nur bei besonderen Umständen erteilt werden
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.06.2019, Nr. 100.2018.92U, Seite 39 (BGE 143 I 21 E. 5.2, 142 II 35 E. 6.2 mit Hinweisen; Zünd/Hugi Yar, a.a.O., N. 47 S. 15). 6.4Ausnahmsweise kann sich ein gefestigtes Anwesenheitsrecht auch aus dem Anspruch auf Achtung des Privatlebens, also wiederum aus Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV ergeben. Dies kommt namentlich bei Aus- länderinnen und Ausländern der zweiten Generation in Betracht (vgl. BGE 139 I 16 E. 2.2.2), im Übrigen aber nur unter besonderen Umständen. Dabei genügen eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration nicht. Vielmehr sind besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesell- schaftlicher Natur erforderlich (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.4, 144 II 1 E. 6.1, je mit weiteren Hinweisen; VGE 2018/68 vom 15.2.2019 E. 5.2.1 [zur Publ. bestimmt; bestätigt durch BGer 2C_292/2019 vom 8.4.2019], VGE 2018/131 vom 13.11.2018 E. 6.3 [bestätigt durch BGer 2C_1092 vom 31.1.2019]). Wird durch eine ausländerrechtliche Entfernungs- oder Fern- haltemassnahme der Schutzbereich von Art. 8 EMRK beeinträchtigt, so ist diese Massnahme nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK rechtfertigungsbedürftig. Dazu ist eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen, bei welcher den nationalen Behörden ein gewisser Beurteilungsspielraum zukommt. Die Konvention verlangt, dass die individuellen Interessen an der Erteilung bzw. am Erhalt des Anwesenheitsrechts und der öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung sorgfältig gegeneinander abgewogen werden (BGE 144 I 266 E. 3.7, 143 I 21 E. 5.1 mit Hinweis auf EGMR 56971/10 vom 8.11.2016, El Ghatet gegen Schweiz, Ziff. 53). Nach der jüngsten bun- desgerichtlichen Rechtsprechung ist eine strikte Trennung zwischen der Frage, ob ein Eingriff in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK (Achtung des Privatlebens) vorliegt und der Frage, ob der Eingriff gerechtfertigt ist, nicht sinnvoll. Vielmehr sei im Rahmen einer Gesamtabwägung zu beurteilen, ob Art. 8 EMRK im Ergebnis verletzt ist (BGE 144 I 266 E. 3.8; VGE 2018/68 vom 15.2.2019 E. 5.2.1 [zur Publ. bestimmt; bestätigt durch BGer 2C_292/2019 vom 8.4.2019]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.06.2019, Nr. 100.2018.92U, Seite 40 7. 7.1In der Gesamtinteressenabwägung hinsichtlich der Frage, ob die aufenthaltsbeendende Massnahme mit Art. 8 EMRK vereinbar ist, sind die öffentlichen Interessen an der Entfernungsmassnahme und die privaten Interessen der betroffenen Person am weiteren Verbleib in der Schweiz gegeneinander abzuwägen. Nach der bundesgerichtlichen Praxis sind für die Beurteilung namentlich die Schwere des Verschuldens an der Sozial- hilfeabhängigkeit, der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die der betroffenen Person und ihrer Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen; zu beachten ist auch die Qualität der sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen sowohl im Gast- wie im Heimatland (vgl. BGer 2C_13/2018 vom 16.11.2018 E. 3.3, 2C_395/2017 vom 7.6.2018 E. 3.2; VGE 2016/251 vom 16.5.2017 E. 4.1, 2014/9 vom 3.7.2015 E. 5.1). In diese Beurteilung sind ausserdem die nach der KRK zu berücksichtigenden Interessen von B.________ einzubeziehen (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.5.1; BVR 2013 S. 543 E. 4.1). 7.2Hinsichtlich des öffentlichen Interesses ergibt sich was folgt: 7.2.1 Nach Auffassung der POM besteht ein nicht unerhebliches öffent- liches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung (angefochtener Entscheid E. 8c S. 14). Richtigerweise verweist sie zunächst auf das legitime An- liegen einer restriktiven Einwanderungspolitik (vgl. dazu BVR 2013 S. 73 E. 3.4 betreffend eine Ermessensbewilligung). Sodann liegt auf der Hand, dass mit Blick auf die dauerhafte und erhebliche Sozialhilfebedürftigkeit der Beschwerdeführerin ein beträchtliches öffentliches Interesse an der ange- ordneten Entfernungsmassnahme besteht, zumal nicht absehbar ist, dass sie mittel- und längerfristig in weitgehendem Umfang für sich selber auf- kommen kann (vgl. vorne E. 4.4). Daran vermag die neulich auf- genommene Teilzeittätigkeit nichts zu ändern. Insoweit hat die POM zu- treffend auf das bedeutende Interesse an der Entlastung der Staats- finanzen hingewiesen (angefochtener Entscheid E. 8c S. 14; vgl. auch Stellungnahme vom 27.8.2018 S. 2, act. 13). Es muss allerdings näher ge- prüft werden, ob der Beschwerdeführerin überhaupt vorwerfbar ist, dass sie von der Sozialhilfe abhängig ist. Dies steht mit Blick auf ihre psychische
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.06.2019, Nr. 100.2018.92U, Seite 41 Verfassung und die vielen Fremdplatzierungen während der Jugend nicht ohne weiteres fest (vgl. dazu vorne E. 2.1 und E. 2.5). 7.2.2 Die Beschwerdeführenden gehen davon aus, dass keine Vorwerf- barkeit besteht (Eingabe vom 27.8.2018 S. 1 f. [act. 12]). Aufgrund der Akten ist jedoch nicht restlos klar, in welchem Umfang die psychischen und gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin zur fehlenden beruf- lichen Integration beigetragen haben. Gemäss dem letzten RAD-Bericht wären dazu weitere Abklärungen erforderlich (vgl. vorne E. 2.6.5). Aus den Akten lässt sich immerhin schliessen, dass die Voraussetzungen für einen beruflichen Einstieg erschwert waren bzw. sind (vgl. dazu vorne E. 2.6.1 und E. 2.6.2). Die Beschwerdeführerin benötigt für die berufliche Integration besondere Unterstützung (kleine und überschaubare Strukturen, klare Handlungsanweisungen, verständnisvolle Vorgesetzte). Dies muss zu ihren Gunsten berücksichtigt werden. Kommt hinzu, dass die Sozialhilfebehörde schonungsvoll mit ihr umgegangen ist und offenbar lange davon ausge- gangen ist, dass die Beschwerdeführerin noch nicht in der Lage ist, eine Ausbildung in Angriff zu nehmen (vgl. auch Einschätzung der Beschwerde- führerin selber, vorne E. 2.6.4). Der Sozialdienst liess zu, dass die Be- schwerdeführerin ihre therapeutische Unterstützung beendete. Es bestand kein Druck für die Beschwerdeführerin, eine berufliche Eingliederungs- massnahme der IV zu ergreifen. Sanktionierende Massnahmen (Leistungs- kürzungen) standen nie im Raum. Nicht zum Vorwurf gereicht der Be- schwerdeführerin zudem, dass berufliche Integrationsbemühungen während der Schwangerschaft und nach der Geburt des Sohnes ausser Betracht fielen (vgl. auch BGer 2C_184/2018 vom 16.8.2018 E. 2.4). 7.2.3 Der Beschwerdeführerin wurde von der zuständigen Fachstelle der IV mehrfach attestiert, dass sie ausbildungsfähig ist (E. 2.6.2 und E. 2.6.5). Dafür spricht auch, dass sie vor der Geburt ihres Sohnes während längerer Zeit mit einem Beschäftigungsgrad von bis zu 80 % in einer Zoohandlung arbeitete und dort gute Rückmeldungen erhielt. Eine Lehre scheiterte in diesem Fall an betrieblichen Gründen (vorne E. 2.6.3). Ebenso waren die Rückmeldungen aus der «Hundetagi» positiv (vgl. vorne E. 2.6.6). Seit der Geburt ihres Sohnes ist die Beschwerdeführerin selbständiger und verant- wortungsbewusster geworden (vgl. vorne E. 2.5.3). Der langjährige Bei-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.06.2019, Nr. 100.2018.92U, Seite 42 stand ging daher davon aus, dass eine berufliche Integration bzw. eine Tätigkeit mit einem hohen Beschäftigungsgrad möglich sei (vgl. vorne E. 2.6.5). Insgesamt erhellt, dass die Beschwerdeführerin über ausreichend Potenzial verfügt, um eine Ausbildung zu absolvieren und sich damit we- nigstens teilweise in die Berufswelt zu integrieren (vgl. auch Schluss- bemerkungen S. 2, wonach eine verstärkte arbeitsmarktliche Integration realistisch sei). Davon zeugen auch ihre Schreiben gegenüber der Aus- länderbehörde und der Vorinstanz. Die Beschwerdeführerin hat zu er- kennen gegeben, grundsätzlich gewillt zu sein, eine Arbeit zu suchen oder eine Ausbildung zu absolvieren (vgl. vorne E. 2.6.4 und E. 2.6.6). 7.2.4 Die Beschwerdeführerin hat neulich eine Teilzeitstelle mit einem Pensum von 30 % angetreten, was ebenfalls belegt, dass grundsätzlich die Möglichkeit einer teilweisen beruflichen Eingliederung besteht (vgl. vorne E. 2.6.7). Damit hat sie einen ersten Schritt in Richtung berufliche Integra- tion getan, was positiv zu werten ist. Allerdings erscheint fraglich, ob sich die Aufnahme einer Teilzeiterwerbstätigkeit ohne Ausbildung für die Be- schwerdeführerin als nachhaltige Lösung erweist, um mittel- oder langfristig im Berufsleben bestehen und sich weitgehend von der Sozialhilfe lösen zu können. Von einer eigentlichen Trendwende hin zu einer gelungenen beruf- lichen Integration kann noch nicht gesprochen werden (vgl. auch vorne E. 4.4). – Für den erfolgreichen Einstieg in die Berufswelt sind nach (frühe- ren) Einschätzungen mehrerer Fachpersonen ein geeignetes Umfeld sowie begleitende und unterstützende Massnahmen unentbehrlich (vorne E. 2.6.1). Es muss davon ausgegangen werden, dass diese Ein- schätzungen noch heute Gültigkeit haben. Die Beistandschaft besteht fort; zudem benötigt die Beschwerdeführerin immer noch Unterstützung im All- tag und bei der Erziehung von B.________ (vgl. etwa vorne E. 2.5.3). Die Beschwerdeführerin hat sich nun aber offenbar gegen den von ihrem Bei- stand und anderen Fachpersonen vorgeschlagenen Weg (Ausbildung oder berufliche Eingliederungsmassnahmen der IV) entschieden und statt- dessen eine Teilzeiterwerbstätigkeit aufgenommen, die nicht ausreichend ist, um den Lebensunterhalt zu bestreiten. Die IV verlangte, dass sie sich einer psychiatrisch-psychologischen Therapie unterziehe (vorne E. 2.6.2). Hierzu war die Beschwerdeführerin nicht bereit; vielmehr entschloss sie sich, die Therapie nach dem Auszug aus der WG F.________ nicht mehr
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.06.2019, Nr. 100.2018.92U,
Seite 43
weiterzuführen (vgl. vorne E. 2.5.2). Sodann kam für die Beschwerde-
führerin nur eine Ausbildung in Frage, die mit Tieren zu tun hat. Selbst das
Wissen um die ausländerrechtlichen Konsequenzen motivierte sie nicht,
eine Ausbildungsstelle in einem anderen Bereich zu suchen (vgl. vorne
pflicht erwartet werden, dass sie sich um eine ihrem Gesundheitszustand
angepasste Erwerbstätigkeit bemüht (BGer 2C_13/2018 vom 16.11.2018
E. 3.5.1). Dass die Beschwerdeführerin bisher keine Ausbildung begonnen
und an keinen Integrationsmassnahmen der IV teilgenommen hat, hat sie
nach dem Gesagten zu einem nicht unerheblichen Teil selber zu vertreten,
zumal all die Jahre ein stabiles Betreuungsnetz bestand, das sie bei ent-
sprechenden Schritten unterstützt hätte (vgl. auch E. 7.2.3 hiervor zur Aus-
bildungsfähigkeit). Die IV hat das Verfahren für berufliche Eingliederungs-
massnahmen mittlerweile geschlossen (vorne E. 2.6.5). Unbehelflich ist
daher der Hinweis, dass die Beschwerdeführerin auf berufliche Ein-
gliederungsmassnahmen der IV zurückgreifen könnte (Eingabe vom
16.11.2018 S. 3 [act. 20]; vgl. auch Eingabe vom 27.8.2018 S. 2 [act. 12]).
Nach dem Gesagten trägt die Beschwerdeführerin eine gewisse Mitverant-
wortung dafür, dass ihre beruflichen Perspektiven schlecht sind.
7.2.5 Unter diesen Umständen muss das gewichtige öffentliche Interesse
an der Entfernungsmassnahme zwar relativiert werden. Die Beschwerde-
führerin muss sich allerdings eine Mitverantwortung an der nicht erfolg-
reichen beruflichen Integration und den ungünstigen Perspektiven vor-
halten lassen. Das öffentliche Interesse darf damit mit der Vorinstanz als
nicht unerheblich gewertet werden. An dieser Gewichtung ändert das
(öffentliche) Interesse an der Personenfreizügigkeit nichts, da die Be-
schwerdeführenden die Voraussetzungen für einen freizügigkeits-
rechtlichen Aufenthaltsanspruch nicht erfüllen (vgl. vorne E. 5).
7.3Zu den privaten Interessen ergibt sich was folgt:
7.3.1 Die Beschwerdeführerin lebt mittlerweile seit knapp zehn Jahren in
der Schweiz (vgl. vorne E. 2.1). Allerdings darf dem Aufenthalt seit der ne-
gativen Verfügung des MIP vom 27. September 2016 kein besonderes Ge-
wicht mehr beigemessen werden, weil der Aufenthalt aufgrund der auf-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.06.2019, Nr. 100.2018.92U, Seite 44 schiebenden Wirkung der Rechtsmittel lediglich noch toleriert wird (vgl. BGE 137 II 1 E. 4.3; BVR 2011 S. 193 E. 6.2.2). Die Beschwerdeführerin ist nicht straffällig geworden; insofern hat sich die Beschwerdeführerin «tadel- los» verhalten (vorne E. 2.9.1). In beruflich-wirtschaftlicher Hinsicht muss die Integration jedoch nach wie vor als bescheiden beurteilt werden (vgl. auch angefochtener Entscheid E. 7e S. 12). Trotz vorhandener Aus- bildungsfähigkeit hat sie weder an einer Integrationsmassnahme der IV teil- genommen noch eine Ausbildung begonnen (vorne E. 7.2.2-7.2.4). Weiter finden sich in den Akten kaum Anhaltspunkte für vertiefte Freundschaften in der Schweiz (vorne E. 2.7.1). Der enge Bezug zur Pflegefamilie basiert auf einem professionellen Verhältnis. Für den Fall eines Verbleibs in der Schweiz ist geplant, das bisherige Setting in der Mutter-Kind-Einrichtung schrittweise zu lockern (vgl. vorne E. 2.4). Insgesamt kann nach dem Ge- sagten von einer guten Integration nicht die Rede sein. 7.3.2 Eine Wegweisung nach Deutschland würde für die Beschwerde- führenden zweifellos eine grosse Herausforderung bedeuten (vgl. zu den Bedenken E. 2.9.1). Auch ist verständlich, dass der Beschwerdeführerin ein Neubeginn in Deutschland Sorgen bereitet, nachdem ihr Start in der Schweiz sehr schwierig war (vgl. vorne E. 2.1). Mit der Vorinstanz ist den- noch davon auszugehen, dass ein Wegzug nach Deutschland zumutbar ist: Der noch sehr junge Beschwerdeführer befindet sich in einem anpassungs- fähigen Alter. Er hat noch nicht begonnen, sich über die Teilnahme am Grundschulunterricht in die schweizerische Gesellschaft zu integrieren (vgl. auch vorne E. 5.3). Die Beschwerdeführerin hat ihre Kindheit und Jugend zu einem grossen Teil in Deutschland verbracht. Sprachliche Barrieren muss sie bei einer Rückkehr nicht überwinden. Unwidersprochen geblieben ist, dass sie mit den kulturellen und gesellschaftlichen Gepflogenheiten in ihrer Heimat vertraut geblieben ist (angefochtener Entscheid E. 8c S. 14). Schwierigkeiten, sich in beruflich-wirtschaftlicher Hinsicht zu integrieren, bestehen in gleicher Weise in der Schweiz. Die Grosseltern sind zwar offenbar nicht (mehr) bereit, die Beschwerdeführenden bei sich aufzu- nehmen. Sie können die Beschwerdeführenden aber dennoch (emotional und administrativ) bei der Wiedereingliederung unterstützen. Das Verhält- nis zu ihnen ist sehr gut (vorne E. 2.7.4 und E. 2.9.2). Kommt hinzu, dass die Bezugspersonen (Beistand, Pflegemutter, pädagogischer Betreuer) im
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.06.2019, Nr. 100.2018.92U, Seite 45 Rahmen der konkreten Rückkehrmassnahmen bei der Suche nach ge- eigneten Institutionen helfen und die Beschwerdeführerin menschlich unter- stützen können (vgl. VGE 2016/173 vom 31.10.2017 E. 4.3.4 mit weiteren Hinweisen). Dies und die Fortführung der Verbeiständung kann von der Schweiz aus vorbereitet werden. Die involvierten Behörden und die Pflege- familie haben die Folgen einer Wegweisung nach Deutschland bereits nach dem Entscheid der POM angesprochen (u.a. vgl. vorne E. 2.9.2). Es er- scheint realistisch, in Deutschland eine vergleichbare Institution zu finden (so angefochtener Entscheid E. 8c S. 14). Gegenteiliges wird denn auch nicht vorgebracht. Zwar mag sein, dass das Setting in der Pflegefamilie in D.________ und dessen Fortführung (ggf. in gelockerter Form) die opti- male Lösung für die Entwicklung der Beschwerdeführenden ist (vgl. vorne E. 2.5.3). Allerdings ändert dies nichts an der Zumutbarkeit einer Rückkehr nach Deutschland. 7.3.3 In familiärer Hinsicht ist vor allem die Beziehung von B.________ zu seinem Vater von Bedeutung: Allerdings würde die Erteilung einer Auf- enthaltsbewilligung «nur» der Aufrechterhaltung des Besuchsrechts dienen. Vater und Kind haben nie zusammengelebt (vgl. auch vorne E. 2.3). Der Kindsvater pflegt nur begleitete Besuche von 2-2,5 Stunden 14-täglich; er übt damit kein übliches Besuchsrecht aus. Der Aufbau einer Beziehung zu B.________ gestaltete sich schwierig. Das Besuchsrecht konnte nur schritt- weise ausgebaut werden. Auch wenn das Kind über die Jahre gewisses Vertrauen gefasst hat, kann nicht von einer ausgeprägten affektiven Bindung zwischen Vater und Sohn ausgegangen werden (insoweit zu- treffend Eingabe der POM vom 27.8.2018 S. 2, act. 13). Allerdings muss berücksichtigt werden, dass der Kindsvater selber verbeiständet ist und wohl Unterstützung benötigt bei der Kontaktpflege mit seinem Sohn (vorne E. 2.7.2). Dies darf nicht nachteilig gewürdigt werden. In wirtschaftlicher Hinsicht leistet der Vater als IV-Bezüger (indirekt) einen wesentlichen Bei- trag an den Unterhalt des Beschwerdeführers (vgl. vorne E. 2.8.2). – Die affektive und wirtschaftliche Beziehung des Vaters zu seinem Sohn sowie die Überlegung, dass B.________ zu seinem Wohl in möglichst engem Kontakt zu beiden Elternteilen soll aufwachsen können, sprechen somit für den Verbleib der Beschwerdeführenden in der Schweiz. Zu berücksichtigen ist aber auch, dass Mutter und Kind «nur» nach Süddeutschland (...)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.06.2019, Nr. 100.2018.92U, Seite 46 ziehen müssten (vgl. vorne E. 2.9.2). Dieses ist von Bern aus in wenigen Stunden erreichbar. Gegenseitige (begleitete) Besuche würden durch einen Wegzug der Beschwerdeführenden zwar erschwert; sie würden jedoch keineswegs verunmöglicht. Es kann somit nicht die Rede davon sein, dass der Kontakt von B.________ zu seinem Vater faktisch gänzlich unter- bunden würde (so aber Eingabe vom 16.11.2018 S. 2, act. 20). Den Be- schwerdeführenden war es in der Vergangenheit ohne weiteres möglich, ihre Grosseltern in Deutschland mehrmals zu besuchen. Die Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen Vater und Sohn bedürfte zwar einer An- passung; eine Fortführung ist aber möglich (vgl. vorne E. 6.3). Zudem kann die Beziehung zum Vater über die üblichen Kommunikationskanäle auf- rechterhalten werden. – Die Beziehung zur Mutter und zur Zwillings- schwester der Beschwerdeführerin fällt nicht in den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK. Ein dazu erforderliches besonderes Abhängigkeits- verhältnis (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1, 137 I 154 E. 3.4.2) ist nicht gegeben. Im Gegenteil sind diese Beziehungen problembeladen. Ebenfalls hinsicht- lich der Betreuung von B.________ ist von dieser Seite keine Unter- stützung zu erwarten (vgl. vorne E. 2.7.3). Wie die Vorinstanz richtig an- führt, können auch diese Beziehungen weiterhin über Besuche und die üblichen Kommunikationsmittel gepflegt werden (angefochtener Entscheid E. 8c S. 15). 7.4Die Abwägung der massgeblichen öffentlichen und privaten Inter- essen ergibt Folgendes: Die öffentlichen Interessen sind als nicht unerheb- lich zu bewerten. Bedeutsam ist vor allem, dass der Beschwerdeführerin eine Mitverantwortung an der nicht geglückten beruflichen Integration vor- gehalten werden muss (vorne E. 7.2.3). Demgegenüber sind die privaten Interessen von geringerem Gewicht. Die Beschwerdeführerin ist trotz relativ langer Aufenthaltsdauer nicht gut integriert. Der Beschwerdeführer befindet sich noch in einem anpassungsfähigen Alter. Die Vater-Kind-Beziehung ist zwar bedeutsam. Allerdings werden gegenseitige Besuche durch einen Wegzug der Beschwerdeführenden nicht verunmöglicht. Damit stehen auch die Kindesinteressen einer Wegweisung nicht im Weg. Es erscheint somit fraglich, ob ein Anspruch aus Art. 8 EMRK auf Erhalt einer Aufenthalts- bewilligung abgeleitet kann, sei dies aus dem Teilgehalt des Familien- lebens oder sei dies aus dem Teilgehalt des Privatlebens (vgl. zu den Vor-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.06.2019, Nr. 100.2018.92U, Seite 47 aussetzungen vorne E. 6.3 und 6.4). Selbst wenn dies zu bejahen wäre, würden hier die öffentlichen Interessen, die Sozialhilfeleistungen zu be- schränken und die Einwanderung steuern zu können, überwiegen (vgl. auch BGE 143 I 21 E. 6.3.2). Eine Rückkehr erscheint nicht unzumutbar. Die Weiterführung des gut funktionierenden Settings (ggf. in gelockerter Form) gewichtet nicht entscheidend. Zudem ist realistisch, dass sich in Deutschland eine passende Wohnform finden lässt und eine Fortführung der Unterstützung durch Fachpersonen möglich ist (E. 7.3 hiervor). Ins- gesamt überwiegen somit die öffentlichen Interessen an der Entfernungs- massnahme. 7.5Mit Blick auf das Erwogene erweist sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligungen auch als verhältnismässig. Die POM durfte unter diesen Umständen sodann einen Härtefall im Sinn von Art. 20 VEP ver- neinen (angefochtener Entscheid E. 8d S. 15). Die Verweigerung einer Er- messensbewilligung ist im Übrigen nicht umstritten. 8. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten insgesamt als un- begründet und ist abzuweisen. Wie bereits die POM festgehalten hat, ist mit der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligungen als gesetzliche Folge die Wegweisung verbunden (vgl. Art. 64 Abs. 1 Bst. c AIG; an- gefochtener Entscheid E. 9a S. 15). Da die von der Vorinstanz angesetzte Ausreisefrist abgelaufen ist, ist praxisgemäss eine neue anzusetzen. 9. 9.1Bei diesem Verfahrensausgang werden die unterliegenden Be- schwerdeführenden an sich kostenpflichtig; Anspruch auf Parteikosten- ersatz haben sie nicht (Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG). Sie haften für die Ver- fahrenskosten solidarisch (vgl. Art. 106 VRPG). Ihnen ist indessen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege unter
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.06.2019, Nr. 100.2018.92U, Seite 48 Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt gewährt worden (vorne Bst. C; act. 6). 9.2Mit Blick auf den in der Sache gebotenen Zeitaufwand, die Be- deutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses gibt die Kostennote des Rechtsvertreters zu keinen Bemerkungen Anlass. Der tarif- mässige Parteikostenersatz ist entsprechend auf Fr. 3'465.--, zuzüglich Fr. 158.-- Auslagen und Fr. 279.-- MWSt (7,7 % von Fr. 3'623.--), insge- samt Fr. 3'902.--, festzusetzen (vgl. Art. 41 Abs. 3 i.V.m. Art. 42a Abs. 3 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 [KAG; BSG 168.11]). 9.3Die amtliche Entschädigung bestimmt sich nach Art. 112 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 42 KAG. Demnach bezahlt der Kanton den amtlich be- stellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Hono- rar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht (Art. 42 Abs. 1 Satz 1 KAG). Der Stundenansatz beträgt Fr. 200.-- (Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Ent- schädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]). Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Art. 42 Abs. 1 Satz 3 KAG). Bei einem massgeblichen Zeitaufwand von 15 Stun- den und 45 Minuten ist die amtliche Entschädigung auf Fr. 3'150.-- (15,75 x Fr. 200.--), zuzüglich Fr. 158.-- Auslagen und Fr. 254.70 MWSt (7,7 % von Fr. 3'308.--), insgesamt Fr. 3'562.70, festzusetzen. Der Rechtsvertreter ist vorerst aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die Beschwerdeführenden sind gegenüber dem Kanton bzw. dem Rechts- vertreter zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage sind (Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 42a Abs. 2 KAG und Art. 123 der Schweize- rischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.06.2019, Nr. 100.2018.92U, Seite 49 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: