100.2018.91U MUT/BER/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 4. März 2019 Verwaltungsrichter Müller Gerichtsschreiberin Bernasconi Zenger A.________ Beschwerdeführer gegen Berner Fachhochschule handelnd durch den Rektor, Falkenplatz 24, 3012 Bern Beschwerdegegnerin und Erziehungsdirektion des Kantons Bern Sulgeneckstrasse 70, 3005 Bern betreffend Rückerstattung der Gebühr für das CAS Software Development (Entscheid der Erziehungsdirektion des Kantons Bern vom 23. Februar 2018; 4800.600.450.02/17 [774254])
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.03.2019, Nr. 100.2018.91U, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________ begann im Wintersemester 2016/2017 mit dem Wei- terbildungs-Lehrgang Certificate of Advanced Studies (CAS) in Software Development, welcher ein Semester dauert. Mit Schreiben vom 27. De- zember 2016 teilte er der Berner Fachhochschule (BFH) mit, seine Klä- rungsversuche mit dem Leiter Weiterbildung des Departements Technik und Informatik bezüglich Rückerstattung der bezahlten Gebühr wegen Un- gültigkeit des Ausbildungsvertrags seien gescheitert. Er beantragte sinn- gemäss den Erlass einer anfechtbaren Verfügung. Mit Verfügung vom 16. Januar 2017 lehnte die BFH die Rückerstattung der Gebühr von Fr. 5'500.-- ab. B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 14. Februar 2017 Beschwerde bei der Erziehungsdirektion des Kantons Bern (ERZ). Diese wies die Beschwerde mit Entscheid vom 23. Februar 2018 ab, soweit sie darauf eintrat. C. Dagegen hat A.________ am 26. März 2018 Verwaltungsgerichts- beschwerde erhoben mit folgenden Anträgen: «1. Es sei festzustellen, dass mein Weiterbildungsvertrag zum berufs- begleitenden Weiterbildungskurs CAS Software Development ei- nem privatrechtlichen Vertragsverhältnis unterliegt. 2. Es ist festzustellen, dass ich niemals bewusst den AGBs der BFH Weiterbildung zugestimmt habe, dieser mir bei Vertragsabschluss nicht ausgehändigt wurden und ich auch bei Vertragsabschluss nicht darauf hingewiesen wurde. 3. Mir seien die Weiterbildungskosten von 5500 CHF für den CAS Software Development aufgrund der Nichterfüllung des Ausbil- dungsvertrags zurückzuerstatten, bzw. mi[r] die Gebühren alternativ auf mein BFH-Gebührenkonto anzurechnen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.03.2019, Nr. 100.2018.91U, Seite 3 4. Mir seien die vorgerichtlichen Anwaltskosten von 750 CHF zu er- statten, zuzüglich Spesen und Auslagen. 5. Mir sei eine angemessene Aufwandentschädigung für meine im- mensen Verwaltungsaufwände zu genehmigen. 6. Es sei eine Richtlinie/Klarstellung für das Vorgehen bei Gruppenein- teilungen von der BFH für zukünftige ähnliche Vorfälle zu definieren und zu veröffentlichen.» Die BFH hat mit Eingabe vom 18. Juni 2018 auf die Einreichung einer Be- schwerdeantwort verzichtet. Die ERZ beantragt mit Vernehmlassung vom 29. Juni 2018, die Beschwer- de sei abzuweisen. Mit Eingabe vom 8. August 2018 hat sich der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer nochmals geäussert. Zudem hat er die Kostennote eines Rechtsanwaltes eingereicht für Aufwände im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren im Zeitraum vom 26. Februar bis 13. März 2018. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht beurteilt als letzte kantonale Instanz Be- schwerden gegen Verfügungen und Entscheide, die sich auf öffentliches Recht stützen (Art. 74 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäss, es sei festzustellen, dass zwischen ihm und der BFH hinsichtlich seiner Weiterbildung ein zivilrechtliches Vertragsverhältnis bestehe (RB 1; vgl. vorne Bst. C). Damit bestreitet er implizit die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts. 1.1.1 Das Verwaltungsgericht prüft die Frage, ob zwischen den Parteien ein öffentlich-rechtliches oder ein zivilrechtliches Rechtsverhältnis vorliegt, bei der Beurteilung seiner sachlichen Zuständigkeit von Amtes wegen. Dazu bedarf es neben dem Leistungsbegehren (RB 3; vgl. vorne Bst. C)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.03.2019, Nr. 100.2018.91U, Seite 4 keines zusätzlichen Feststellungsbegehrens. Denn solche sind gegenüber Leistungs- oder Gestaltungsbegehren subsidiär und damit nur zulässig, wenn das schutzwürdige Interesse der das Feststellungsbegehren stellen- den Partei mit einem Leistungs- oder Gestaltungsbegehren nicht gewahrt werden kann (BVR 2016 S. 273 E. 2.2, 2014 S. 33 E. 1.4, beide mit Hin- weisen; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 49 N. 19 ff.). Der Beschwerdeführer hat folglich kein besonderes Feststellungsinteresse, weshalb auf die Beschwerde – unter Vorbehalt der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts – insoweit nicht einzutreten ist. 1.1.2 Bei der BFH handelt es sich um eine vom Kanton Bern unterhaltene öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit (vgl. Art. 1 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 19. Juni 2003 über die Berner Fachhoch- schule [FaG; BSG 435.411]). Die Organe solcher Anstalten sind Behörden im Sinn von Art. 2 Abs. 1 Bst. a VRPG, welche öffentlich-rechtliche Rechts- verhältnisse grundsätzlich mit einer Verfügung regeln (Art. 49 Abs. 1 VRPG). Die Beziehung zwischen einer öffentlich-rechtlichen Anstalt und deren Benutzerinnen und Benutzern kann indes auch dem Zivilrecht unter- stehen. Massgebend ist zunächst die Regelung im Spezialgesetz. Dem Gesetzgeber stehen hier vor allem drei Wege zur Verfügung: Entweder qualifiziert er die Natur der Rechtsbeziehung explizit als öffentlich-rechtlich oder als zivilrechtlich. Oder aber er tut dies implizit, indem er eine verwal- tungsrechtliche oder eine zivilrechtliche Handlungsform vorschreibt (Verfü- gung, zivilrechtlicher Vertrag) oder allfällige Streitigkeiten der Verwaltungs- oder der Ziviljustiz zuweist (Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Ver- waltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 50 N. 13 f., auch zum Folgenden). Lässt sich dem Spezialgesetz keine Antwort entnehmen, gelten die von der Rechtsprechung entwickelten Zuordnungskriterien. Das Bundesgericht nimmt die Abgrenzung von öffentlichem Recht und Zivilrecht nach ver- schiedenen Methoden vor, wobei es keiner den Vorrang gibt (Methodenplu- ralismus). Vielmehr prüft es in jedem Einzelfall, welches Abgrenzungskrite- rium den konkreten Gegebenheiten am besten gerecht wird. Damit trägt es dem Umstand Rechnung, dass der Unterscheidung zwischen öffentlichem Recht und Zivilrecht ganz unterschiedliche Funktionen zukommen, die sich nicht mit einem einzigen theoretischen Unterscheidungsmerkmal erfassen lassen. Nach der Subordinationstheorie ist massgebend, ob die Behörde
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.03.2019, Nr. 100.2018.91U, Seite 5 dem Privaten hoheitlich gegenübertritt, also ein rechtliches Unterordnungs- verhältnis zwischen Staat und Bürgerin bzw. Bürger besteht. Bei der Inte- ressentheorie wird danach unterschieden, ob private oder öffentliche Inte- ressen verfolgt werden. Bei der Funktionstheorie ist ausschlaggebend, ob private oder öffentliche Aufgaben erfüllt werden. Die modale Theorie stellt schliesslich darauf ab, ob die Art der Sanktion bei Normverstössen öffent- lich-rechtlicher oder zivilrechtlicher Natur ist (vgl. BGE 138 II 134 E. 4.1 [Pra 101/2012 Nr. 100], 144 III 111 [BGer 4A_305/2017 vom 18.1.2018] nicht publ. E. 3; Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 18 N. 4; Häfe- lin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, N. 1671; 223 ff.). 1.1.3 Im FaG wird die Natur der Rechtsbeziehung zwischen der BFH und den Studierenden zwar nicht ausdrücklich als zivil- oder öffentlich-rechtlich qualifiziert. Nach Art. 59 Abs. 1 FaG gilt für das Verfahren indes das VRPG, soweit das FaG keine besonderen Vorschriften enthält. Bereits diese Re- gelung spricht für ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis. Die Rechts- pflegebestimmungen des FaG, welche auch auf Weiterbildungsstudien- gänge und -kurse anwendbar sind, machen zudem deutlich, dass die Organe der BFH verfügen und Streitigkeiten durch die Verwaltungsjustizbe- hörden beurteilt werden (vgl. Art. 60 Abs. 1-3 FaG; Art. 27 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 des Reglements vom 19. Februar 2014 für die Weiterbildung an der Berner Fachhochschule [nachfolgend: WBR; einsehbar unter: <www.bfh.ch>, Rubriken «BFH/Rechtliche Grundlagen/Studienreglemen- te»]). Zivilrechtliche Handlungsformen sind im FaG nicht vorgesehen, ebensowenig die Beurteilung von Streitigkeiten durch die Zivilgerichte. Die Rechtsbeziehung zwischen der BFH und den Studierenden in Weiterbil- dungsstudiengängen und -kursen untersteht folglich ohne Zweifel dem öf- fentlichen Recht. Es handelt sich um ein öffentlich-rechtliches Benutzungs- verhältnis (Anstaltsverhältnis). Nichts anderes ergibt sich in Anwendung der im vorliegenden Fall für die Abgrenzung geeignet erscheinenden Funkti- onstheorie und der Interessentheorie: Die BFH erfüllt mit der Bereitstellung eines Weiterbildungsangebots den Leistungsauftrag des Regierungsrates und damit eine öffentliche Aufgabe (vgl. Art. 1 Abs. 1, Art. 4 und Art. 45 FaG; Leistungsauftrag des Regierungsrates an die BFH für die Jahre 2017- 2020, Regierungsratsbeschluss vom 23.11.2016, Ziff. 3.1.11 f., einsehbar
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.03.2019, Nr. 100.2018.91U, Seite 6 unter: <www.rr.be.ch>, Rubriken «Regierungsratsbeschlüsse/RRB 2016/ERZ 2016/RRB-Nr. 1311/2016»). Diese Aufgabe erfüllt sie im Dienst der Allgemeinheit und folglich im öffentlichen Interesse (vgl. Art. 1 Abs. 3 FaG). Dass solche Weiterbildungen nicht nur durch die BFH, sondern auch durch Private angeboten werden, ändert entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nichts an der Qualifikation des entsprechenden Rechtsverhältnisses. 1.1.4 Da keine Ausschlussgründe nach Art. 76 und 77 VRPG vorliegen, ist das Verwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kan- tonale Instanz zuständig (Art. 74 Abs. 1 VRPG; vorne E. 1.1). Der Be- schwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdi- ges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die Beschwerde ist, unter Vorbehalt von E. 1.1.1 und der nachfolgen- den Erwägungen 1.2 und 1.3, einzutreten. 1.2Soweit der Beschwerdeführer beantragt, es sei festzustellen, dass ihm die «Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Weiterbildungsstudien- gänge der BFH» (einsehbar unter: <www.bfh.ch>, Rubriken «BFH/Rechtliche Grundlagen/Studienreglemente») bei Vertragsabschluss nicht ausgehändigt wurden, er nicht darauf hingewiesen wurde und diesen auch nicht zugestimmt habe, ist auf die Beschwerde mangels Feststel- lungsinteresses nicht einzutreten (vgl. dazu vorne E. 1.1.1). Die Frage, ob die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) anwendbar sind, ist bei der Beurteilung des Leistungsbegehrens (RB 3) zu klären. 1.3Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren bildet die Verweige- rung der Rückerstattung der Gebühr für den Weiterbildungs-Lehrgang (vgl. vorne Bst. A). Der Antrag des Beschwerdeführers, es sei von der BFH für zukünftige ähnliche Fälle eine Richtlinie/Klarstellung für das Vorgehen bei Gruppeneinteilungen zu definieren und zu veröffentlichen (RB 6), liegt aus- serhalb des Streitgegenstands. Insoweit ist auf die Beschwerde ebenfalls nicht einzutreten. 1.4Beschwerden, deren Streitwert Fr. 20ʹ000.-- nicht erreicht, behan- deln die Mitglieder des Verwaltungsgerichts als Einzelrichterinnen und Ein-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.03.2019, Nr. 100.2018.91U, Seite 7 zelrichter (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Orga- nisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Umstritten sind im vorliegenden Fall Gebühren vonFr. 5'500.-- (vgl. vorne Bst. A). Der Entscheid fällt damit in die einzelrichterliche Zuständigkeit. 1.5Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. 2.1Umstritten ist, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Rück- erstattung der Gebühr hat, welche er für den Weiterbildungs-Lehrgang CAS in Software Development bezahlt hat. 2.2Die BFH erhebt für ihre Leistungen in der Weiterbildung Kursgebüh- ren; diese sind grundsätzlich kostendeckend und marktgerecht festzulegen (Art. 52 Abs. 3 FaG). Wie die ERZ richtig ausgeführt hat (angefochtener Entscheid E. 2.2), enthält weder das FaG noch die Verordnung vom 5. Mai 2004 über die Berner Fachhochschule (Fachhochschulverordnung, FAV; BSG 436.811) eine Regelung zur Rückerstattung der Gebühr im Fall eines Abbruchs der Weiterbildung. Betreffend Studiengebühren für das Bachelor- und Masterstudium sieht Art. 72 Abs. 3 FaV vor, dass bei Abbruch des Studiums in der Regel keine Gebühren zurückerstattet werden; über Aus- nahmen entscheidet die Departementsleiterin oder der Departementsleiter. Auch das WBR äussert sich nicht zur Rückerstattung von Weiterbildungs- gebühren. Hingegen enthält Art. 7 der «Allgemeinen Geschäftsbedingun- gen für Weiterbildungsstudiengänge der BFH» eine entsprechende Be- stimmung mit folgendem Wortlaut: «Bei Nichterscheinen, Abbruch oder Ausschluss von der Weiterbildung ist der volle in Rechnung gestellte Betrag geschuldet. Bei ausserge- wöhnlichen, unverschuldeten Härtefällen (z.B. Todesfall in der Familie, Erkrankung mit Arztzeugnis, Unfall) kann die BFH auf die Zahlung der Weiterbildungskosten teilweise oder ganz verzichten. Wird dies ge- wünscht, so muss ein Gesuch gestellt werden. Der Verzicht auf die Kosten der Weiterbildung liegt ganz im Ermessen der BFH. Grund- sätzlich besteht kein Anspruch auf Rückerstattung. Das Nachholen von
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.03.2019, Nr. 100.2018.91U, Seite 8 Prüfungen, sofern überhaupt zugelassen, ist grundsätzlich kosten- pflichtig. Über Ausnahmen, insbesondere in oben genannten Härtefäl- len entscheidet die BFH.» 2.3AGB kommen im Vertragsrecht zur Anwendung. Sie sind grundsätz- lich nicht verhandelbare Vorbedingungen, welche eine Partei (Verwenderin bzw. Verwender) als Vertragsbestimmungen formuliert, um sie einer unbe- stimmten Anzahl von zukünftigen Vertragspartnerinnen und Vertragspart- nern (Kunden) beim Abschluss gleichartiger Verträge zu stellen (vgl. Christoph Müller, Berner Kommentar, 2018, Art. 1 OR N. 272). Das Rechts- verhältnis zwischen der BFH und den Studierenden in Weiterbildungsstu- diengängen und -kursen unterliegt nach dem Gesagten dem öffentlichen Recht (vgl. vorne E. 1.1.3). Folglich bleibt für den Erlass und die Anwen- dung von AGB kein Raum. Es ist deshalb unerheblich, ob der Beschwer- deführer von diesen Kenntnis hatte oder nicht. Ob gewisse Bestimmungen der AGB allenfalls als Bestandteil des WBR, als Anhang zum WBR oder als interne Weisung verstanden und angewendet werden könnten, kann mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen offenbleiben. 3. 3.1Wie vorne ausgeführt (E. 1.1.3), handelt es sich beim Rechtsver- hältnis zwischen der BFH und dem Beschwerdeführer um ein öffentlich- rechtliches Benutzungsverhältnis. Die von der BFH für den Weiterbildungs- Lehrgang erhobene Gebühr stellt folglich eine sog. Benutzungsgebühr dar, die den Kausalabgaben zugerechnet wird. Sie bildet das Entgelt für die Inanspruchnahme der Einrichtungen der BFH (vgl. Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 57 N. 25; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N. 2769). Benutzungsgebühren dürfen grundsätzlich nur erhoben werden, wenn effektiv Leistungen in Anspruch genommen bzw. erbracht werden (BGE 139 I 138 E. 3.5; BGer 2C_586/2016 vom 8.5.2017 E. 2.1). Sie setzen mithin voraus, dass die betreffende Einrichtung benutzt werden kann (Adrian Hungerbühler, Grundsätze des Kausalabgabenrechts, in ZBl 2003 S. 505 ff., 525). Die Möglichkeit der Angebotsnutzung stellt dabei bereits eine Gegenleistung für die Weiterbildungsgebühr dar; sie ist demnach ungeachtet der tatsächlichen Inanspruchnahme der Angebote im
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.03.2019, Nr. 100.2018.91U, Seite 9 Einzelfall geschuldet, die mit der Anmeldung zur Verfügung stehen (vgl. VGE 2017/118 vom 17.1.2018 E. 4.3; VGer ZH VB.2010.00644 vom 2.2.2011 E. 4.3; ferner BVR 2001 S. 539 E. 4f). 3.2Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er sich für den Weiter- bildungs-Lehrgang CAS in Software Development angemeldet und die An- gebote der BFH zu Beginn des Semesters in Anspruch genommen hat. Er verlangt jedoch die Rückerstattung der bezahlten Gebühr, weil er der An- sicht ist, die BFH habe ihm den Abschluss bzw. das Bestehen der Weiter- bildung verunmöglicht. Dies, weil sich die Leiterin des Lehrgangs (nachfol- gend: Leiterin) einerseits geweigert habe, ihn für die vorgeschriebene Pro- jektarbeit einer Gruppe zuzuteilen, nachdem er selber bei keiner Gruppe Anschluss gefunden habe, und andererseits auch nicht bereit gewesen sei, den für eine Gruppenarbeit vorgesehenen Aufwand bei einer Einzelarbeit entsprechend zu reduzieren. 3.3Jeder CAS-Lehrgang der BFH wird durch einen «Study Guide» (Studienplan) verbindlich umschrieben (vgl. Art. 6 Abs. 1 WBR; Art. 3 Abs. 3 der Ausführungsbestimmungen vom 30. Oktober 2018 für die Wei- terbildungsstudiengänge am Departement Technik und Informatik [nachfol- gend: Ausführungsbest.]; einsehbar unter: <www.ti.bfh.ch>, Rubriken «Weiterbildung/Anmeldung/Zulassung/Studienreglemente»; zur gleichlau- tenden früheren Fassung dieses Artikels vgl. VGE 2017/171 vom 6.3.2018 E. 1.2.4). Der Lehrgang CAS in Software Development umfasst insgesamt zwölf ECTS-Punkte (Study Guide S. 3 [Beilage 10 zur Beschwerde an die ERZ]). Er ist in sechs Kurse bzw. Lehreinheiten gegliedert; ein Kurs besteht aus dem Integrationsprojekt. Bei jedem Kurs muss ein Kompetenznachweis erbracht werden: fünfmal durch Ablegen einer Einzelprüfung, einmal, beim Integrationsprojekt, durch eine Gruppenarbeit (vgl. Study Guide S. 7). Bei jedem Kompetenznachweis kann eine Erfolgsquote von 0-100 % erreicht werden. Die Kompetenznachweise werden unterschiedlich gewichtet. Die gewichtete Summe der Einzelerfolgsquoten ergibt die Gesamterfolgsquote. Diese liegt zwischen 0 und 100 % und wird mit einem «Grade» nach ECTS (A-F) ausgedrückt. Weniger als 50 % Gesamterfolgsquote ergibt die unge- nügende Note F (vgl. Study Guide S. 7; Art. 22 und 23 der Ausführungs- best.).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.03.2019, Nr. 100.2018.91U, Seite 10 3.4Es ist nicht zu beanstanden, dass die Leiterin den Beschwerdefüh- rer für das Integrationsprojekt nicht von sich aus einer Gruppe zuteilte, nachdem dieser selber keinen Anschluss gefunden hatte. Ein solches Vor- gehen ist in der Fachhochschulgesetzgebung nicht vorgesehen und würde das Recht der Mitstudierenden beeinträchtigen, die Gruppenmitglieder frei zu wählen. Indem die Leiterin dem Beschwerdeführer die Möglichkeit ge- währte, den erforderlichen Kompetenznachweis durch eine Einzelarbeit zu erbringen, tat sie das auf Seiten der BFH Erforderliche, um ihm den erfolg- reichen Abschluss des CAS zu ermöglichen. Einzelarbeiten sind als Kom- petenznachweise an der BFH ausdrücklich vorgesehen (vgl. Art. 16 Abs. 2 WBR). 3.5Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, bei einer Einzelarbeit hätte der im Studienplan für die Projektarbeit vorgesehene Aufwand von ungefähr 80 Stunden (plus 20 Lektionen; vgl. Study Guide S. 3) deutlich reduziert werden müssen, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Wie vorne ausgeführt (vgl. E. 3.3), umfasst das CAS insgesamt zwölf ECTS- Punkte. Ein ECTS-Punkt erfordert ein Arbeitspensum der Studierenden von grundsätzlich 30 Arbeitsstunden (vgl. Art. 1 Abs. 4 WBR i.V.m. Art. 8 Abs. 2 des Rahmenreglements vom 7. Juli 2005 für Kompetenznachweise an der Berner Fachhochschule [genehmigt durch die ERZ am 18.8.2005]). Für zwölf ECTS-Punkte hat folglich jede Studentin bzw. jeder Student ungefähr 360 Arbeitsstunden aufzuwenden. Gemäss Studienplan sind für das CAS insgesamt 200 Lektionen zuzüglich 80 Stunden Projektarbeit vorgesehen. Die verbleibende Zeit soll von den Studierenden für das Selbststudium, die Prüfungsvorbereitung usw. genutzt werden (vgl. Study Guide S. 3). Entge- gen der Ansicht des Beschwerdeführers bezieht sich der vorgesehene Zeitaufwand von ungefähr 80 Stunden für das Integrationsprojekt, wie auch die angegebene Lektionenzahl, auf eine Einzelperson und nicht auf die gesamte Projektgruppe. Dies erscheint bereits deshalb klar, weil die Pro- jektarbeit sowohl als Einzel- als auch als Gruppenarbeit in unterschiedlich grossen Gruppen realisiert werden kann (in der Regel zwei bis drei Perso- nen, vgl. E-Mail der Leiterin vom 29.11.2016, Beilage 3 zur Beschwerde an die ERZ). Wären für die Projektarbeit insgesamt 80 Arbeitsstunden zu leisten, hätten die Studierenden je nach Gruppengrösse unterschiedliche Zeitaufwände, was nicht sachgerecht wäre. Die BFH hat gegenüber dem
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.03.2019, Nr. 100.2018.91U, Seite 11 Beschwerdeführer sowie im laufenden Verfahren denn auch mehrmals er- klärt, der Arbeitsaufwand von 80 Stunden beziehe sich auf eine Einzelper- son (vgl. E-Mail des Leiters Weiterbildung an den Beschwerdeführer vom 1.12.2016 [Beilage 7 zur Beschwerde an die ERZ], Verfügung des Rektors vom 16.1.2017 [Beilage 1 zur Beschwerde an die ERZ], Vernehmlassung der BFH an die ERZ vom 14.3.2017 S. 2 [Vorakten act. 3]). Dass die Pro- jektarbeit trotz vergleichsweise hohem Arbeitsaufwand von 20 Lektionen plus 80 Stunden «nur» ein Gewicht von 1,6 hat, bei einem Gesamtgewicht von 10 für alle sechs Kompetenznachweise (insgesamt 200 Lektionen und 80 Stunden, vgl. vorne in dieser Erwägung), trifft zwar zu. Jedoch kann daraus entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht geschlossen werden, die für die Projektarbeit vorgesehenen Arbeitsstunden gälten für die gesamte Gruppe. Denn der geschätzte Arbeitsaufwand verhält sich auch bei den übrigen Kursen nicht proportional zur Gewichtung des ent- sprechenden Kompetenznachweises (vgl. Study Guide S. 3 und 7). Die Gewichtung wurde offensichtlich anhand anderer Kriterien festgelegt. 3.6Folglich hätte der Beschwerdeführer wie alle anderen Studierenden im Weiterbildungs-Lehrgang CAS in Software Development ungefähr 80 Stunden für die Einzelarbeit aufwenden müssen und wäre dadurch nicht benachteiligt gewesen. Um sicherzustellen, dass der vorgesehene Arbeits- aufwand nicht überschritten wird, bot ihm die BFH mehrmals an, bei einer persönlichen Besprechung mit der Leiterin angepasste Ziele zu definieren (vgl. E-Mail des Leiters Weiterbildung an den Beschwerdeführer vom 1.12.2016; E-Mails der Leiterin an den Beschwerdeführer vom 5.12.2016 [Beilagen 4 f. und 9 zur Beschwerde an die ERZ]). Der Beschwerdeführer war dazu jedoch nicht bereit, sondern verlangte eine telefonische Bespre- chung, um die Frage der Gruppeneinteilung bzw. der Reduktion des Ar- beitsaufwandes zu klären. Dies lehnte die Leiterin jedoch als nicht zielfüh- rend ab (vgl. E-Mail-Verkehr vom 1. und 5.12.2016 [Beilagen 5 und 9 zur Beschwerde an die ERZ]). 3.7Die BFH hat nach dem Gesagten das von ihrer Seite her Notwen- dige getan, um dem Beschwerdeführer den Kompetenznachweis im Kurs Integrationsprojekt zu ermöglichen. Der Beschwerdeführer hätte die Mög- lichkeit gehabt, das Angebot der BFH bis zum Abschluss des Weiterbil-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.03.2019, Nr. 100.2018.91U, Seite 12 dungs-Lehrgangs zu nutzen. Dass er davon keinen Gebrauch machte, sondern die Weiterbildung abbrach, ist ihm selber zuzuschreiben. Die BFH war folglich nicht verpflichtet, ihm die Weiterbildungskosten von Fr. 5'500.-- zurückzuerstatten. Der angefochtene Entscheid hält nach dem Gesagten der Rechtskontrolle stand. 3.8Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die «Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Weiterbildungsstudiengänge der BFH» die Rückerstattung von Weiterbildungskosten in einem Fall wie dem vorliegen- den ebenfalls nicht vorsehen (vgl. vorne E. 2.2). Der Beschwerdeführer wäre bei Anwendung derselben folglich nicht bessergestellt. 3.9Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzu- weisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerde- führer kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.03.2019, Nr. 100.2018.91U, Seite 13 4. Zu eröffnen: