100.2018.9U KEP/WEB/ROS Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 4. Juli 2018 Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident Verwaltungsrichterin Herzog, Verwaltungsrichter Keller Gerichtsschreiberin Ringgenberg A.________ Beschwerdeführer gegen Einwohnergemeinde B.________ Sozialdienst Beschwerdegegnerin und Regierungsstatthalteramt Thun Scheibenstrasse 3, 3600 Thun betreffend Sozialhilfe; Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe (Entscheid des Regierungsstatthalteramts Thun vom 18. Dezember 2017; shbv 16/2017)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.07.2018, Nr. 100.2018.9U, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________ (geb. ...1960) wurde seit dem 1. März 2016 von der Einwohnergemeinde (EG) B.________ wirtschaftlich unterstützt. Die EG B.________ geht – unter anderem gestützt auf einen Bericht der Sozialinspektion Kanton Bern – davon aus, dass A.________ nicht deklariertes Einkommen erzielt. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2017 stellte sie daher die Unterstützungsleistungen für A.________ per 31. Oktober 2017 ein. B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 29. Oktober 2017 Be- schwerde beim Regierungsstatthalteramt (RSA) Thun. Der Regierungs- statthalter wies das Rechtsmittel mit Entscheid vom 18. Dezember 2017 ab und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. C. Am 2. Januar 2018 hat A.________ beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, die Verfügung der EG B.________ vom 23. Oktober 2017 bzw. der Entscheid des RSA Thun vom 18. Dezember 2017 seien aufzuheben und ihm sei weiterhin wirtschaftliche Hilfe auszurichten. Die EG B.________ hält mit Beschwerdeantwort vom 19. Januar 2018 an der Verfügung vom 23. Oktober 2017 fest, ohne Anträge zu stellen. Der Regierungsstatthalter beantragt mit Vernehmlassung vom 12. Januar 2018 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Am 4. April 2018 hat A.________ mitgeteilt, nicht mehr in der Lage zu sein, lebensnotwendige Zahlungen zu leisten. Mit Zwischenverfügung vom 6. April 2018 hat der Instruktionsrichter die EG B.________ angewiesen,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.07.2018, Nr. 100.2018.9U, Seite 3 A.________ während der Dauer des verwaltungsrechtlichen Beschwer- deverfahrens Nothilfe im Sinn der Befriedigung ausgewiesener materieller Grundbedürfnisse zu leisten. Mit Eingabe vom 18. Juni 2018 hat A.________ nochmals zur Sache Stellung genommen und weitere Unterlagen eingereicht. Die EG B.________ und das RSA Thun haben sich dazu nicht geäussert. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Be- schwerde ist unter Vorbehalt von E. 1.2 einzutreten. 1.2Neben der Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids beantragt der Beschwerdeführer auch die Aufhebung der Verfügung der EG B.________ vom 23. Oktober 2017 (vorne Bst. C). Damit übersieht er, dass der Rechtsmittelentscheid des RSA Thun an deren Stelle getreten ist (sog. Devolutiveffekt der Beschwerde) und somit vor dem Verwaltungsgericht al- leiniges Anfechtungsobjekt bildet (BVR 2010 S. 411 E. 1.4; BGE 134 II 142 E. 1.4; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 60 N. 7 f. und Art. 72 N. 13). Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.07.2018, Nr. 100.2018.9U, Seite 4 1.3Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich selber zu sorgen, hat nach Art. 12 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 29 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern (KV, BSG 101.1) – dieser geht nicht über die bundesverfassungsrechtliche Garantie hinaus (BVR 2005 S. 400 E. 5.2) – Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschen- würdiges Dasein unabdingbar sind. Der kantonal-gesetzliche Anspruch auf Sozialhilfe gewährleistet jeder bedürftigen Person persönliche und wirt- schaftliche Hilfe (Art. 23 Abs. 1 SHG), wobei als bedürftig gilt, wer für sei- nen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 23 Abs. 2 SHG). Für die Ausrichtung und Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe sind nach Art. 31 SHG i.V.m. Art. 8 der Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (So- zialhilfeverordnung, SHV; BSG 860.111) die Richtlinien der Schweizeri- schen Konferenz für Sozialhilfe über die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) in der Fassung der vierten überarbeite- ten Ausgabe vom April 2005 mit den Ergänzungen 12/05, 12/07, 12/08, 12/10, 12/12, 12/14, 12/15 und 12/16 verbindlich, soweit das SHG und die SHV keine abweichende Regelung vorsehen (vgl. BVR 2016 S. 352 E. 2.1 und 2.2, 2014 S. 147 E. 2, 2013 S. 45 E. 5.1). 3. Umstritten ist, ob die wirtschaftliche Hilfe des Beschwerdeführers zu Recht eingestellt worden ist, weil seine Bedürftigkeit infolge ungenügender Mitwir- kung nicht (mehr) nachgewiesen war. 3.1Die Gemeinde vertritt die Auffassung, es bestünden erhebliche Zweifel an der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers. Insbesondere sei nicht glaubhaft, dass dessen Mutter ihre Unternehmung ohne Angestellte führe.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.07.2018, Nr. 100.2018.9U, Seite 5 Vielmehr sei davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer eine wich- tige Rolle im Betrieb zukomme (Verfügung vom 23.10.2017, Vorakten SD act. 7B pag. 17 ff.). Die Vorinstanz folgte der Argumentation der Gemeinde. Mit Blick auf die in den Akten enthaltenen Informationen seien die geäus- serten Zweifel an der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers nachvollziehbar, zumal der Beschwerdeführer Unterlagen nicht eingereicht habe, die Auf- schluss über seine finanziellen Verhältnisse hätten geben können. Daher sei die Gemeinde nicht in der Lage gewesen, seine Bedürftigkeit ord- nungsgemäss abzuklären. Vor diesem Hintergrund sei die verfügte Leis- tungseinstellung nicht zu beanstanden (angefochtener Entscheid E. III/1.6). 3.2Zur Prüfung der Anspruchsberechtigung ist die finanzielle Situation der um Sozialhilfe ersuchenden Person abzuklären: Nach der Untersu- chungsmaxime ist der rechtserhebliche Sachverhalt grundsätzlich von Am- tes wegen festzustellen (Art. 18 Abs. 1 VRPG). Die Partei hat an der Fest- stellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 20 Abs. 1 VRPG), wobei die Mitwirkungspflicht durch die Aufklärungspflicht der Behörde begrenzt wird (vgl. hinten E. 3.4). Für das Sozialhilferecht wird die Mitwirkungspflicht in Art. 28 Abs. 1 SHG konkretisiert (vgl. Art. 20 Abs. 3 VRPG): Danach ist die betroffene Person verpflichtet, dem Sozialdienst die erforderlichen Aus- künfte über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu geben und Änderungen der Verhältnisse unaufgefordert und unverzüglich mitzu- teilen. Auskünfte haben wahrheitsgetreu zu erfolgen. Die Auskunftspflicht bezieht sich sowohl auf die Eigenmittel als auch auf Leistungen Dritter, die aufgrund einer Rechtspflicht oder freiwillig geleistet werden (BVR 2011 S. 448 E. 3.1, 2009 S. 225 E. 4; vgl. auch Ursprung/Riedi Hunold, Verfah- rensgrundsätze und Grundrechtsbeschränkungen in der Sozialhilfe, in ZBl 2015 S. 403 ff., 411 f.; BGer 8C_50/2015 vom 17.6.2015 E. 3.2; allge- mein zu den Mitwirkungspflichten Claudia Hänzi, Die Richtlinien der schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, Diss. Basel 2011, S. 141 ff.; SKOS-Richtlinien A.5.2). Können wegen mangelhafter Mitwirkung der be- troffenen Person erhebliche Zweifel an der Bedürftigkeit nicht beseitigt werden, kann zufolge der allgemeinen Beweislastregel, wonach zu Un- gunsten derjenigen Person zu entscheiden ist, die aus der unbewiesen ge- bliebenen Tatsache hätte Rechte ableiten können, eine (teilweise oder volle) Leistungseinstellung gerechtfertigt sein. Diesfalls ist die Anspruchs-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.07.2018, Nr. 100.2018.9U, Seite 6

berechtigung nach dem SHG – gleich wie der grundrechtliche Anspruch auf

Hilfe in Notlage – gar nicht berührt, da die wirtschaftliche Notlage nicht er-

stellt ist und somit beweismässig keine Bedürftigkeit vorliegt (vgl. hierzu

BVR 2013 S. 463 E. 7.2.2, 2011 S. 448 E. 3.1, 2009 S. 415 E. 2.3.3 und

4.2.2; VGE 2012/304 vom 7.5.2013 E. 3.2, 2012/385 vom 10.4.2013 E. 2.2;

ferner Carlo Tschudi, Die Auswirkungen des Grundrechts auf Hilfe in Not-

lagen auf sozialhilferechtliche Sanktionen, in Carlo Tschudi [Hrsg.], Das

Grundrecht auf Hilfe in Notlagen, 2005, S. 117 ff., 121). Die Mitwirkungs-

und Auskunftspflicht besteht selbst dann, wenn sich die Auskunft zum

Nachteil der Rechtsunterworfenen auswirkt (BVR 2015 S. 491

[VGE 2015/79 vom 1.6.2015] nicht publ. E. 3.3, 2010 S. 541 E. 4.2.3, 2009

  1. 415 E. 2.2, 2009 S. 225 E. 3.1; vgl. zum Bundesrecht BGE 140 II 384
  2. 3.3.1, 132 II 113 E. 3.2). An die Mitwirkungspflicht dürfen keine über-

spannten Anforderungen gestellt werden. So können von der betroffenen

Person etwa nicht Unterlagen verlangt werden, die sie nicht hat oder die sie

auch mit vernünftigem Aufwand nicht beschaffen kann (vgl. allgemein Felix

Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts, 2. Aufl. 1999, S. 107; Claudia

Hänzi, a.a.O., S. 143 und 150). Gegenstand des vorliegend zu erbrin-

genden Beweises bildet die Bedürftigkeit. Da folglich das Fehlen hinrei-

chender Mittel dargetan werden muss, hat die betroffene Person eine so

genannt negative Tatsache zu beweisen. Da es naturgemäss leichter ist,

das «Haben» zu beweisen als das «Nicht-Haben», sind die Schwelle der

rechtsgenüglichen Beweiserbringung sowie die Anforderungen an die Voll-

ständigkeit des Gesuchsdossiers vernünftig anzusetzen (Claudia Hänzi,

a.a.O., S. 150; BGer 8C_50/2015 vom 17.6.2015 E. 3.2.1, 8C_1/2013 vom

4.3.2014 E. 4.2.2). Nach der Rechtsprechung rechtfertigt sich eine Leis-

tungsverweigerung daher nur dann, wenn die fehlende Mitwirkung zur Fol-

ge hatte, dass erhebliche Zweifel an der Unterstützungsbedürftigkeit einer

Person im massgeblichen Zeitpunkt nicht ausgeräumt werden konnten

(BGer 8C_1/2013 vom 4.3.2014 E. 6.2 betreffend VGE 2012/308 vom

26.11.2012; BVR 2009 S. 415 E. 2.3.2).

3.3Liegen konkrete Anhaltspunkte (etwa Ergebnisse eines Ermitt-

lungsberichts) vor, wonach die bedürftige Person nicht deklariertes Ein-

kommen erzielt oder über nicht offengelegte Vermögenswerte verfügt, darf

von den Betroffenen erwartet werden, dass sie dazu Erklärungen abgeben

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.07.2018, Nr. 100.2018.9U, Seite 7 oder Beweise einreichen (Guido Wizent, Die sozialhilferechtliche Be- dürftigkeit, Diss. Basel 2014, S. 547, mit Hinweis auf BGer 2P.16/2006 vom 1.6.2006 E. 4.2). Lassen positive Sachumstände es insgesamt möglich er- scheinen, dass die betroffenen Personen nicht (mehr) bedürftig sind, kann im Fall der ungenügenden Mitwirkung die wirtschaftliche Unterstützung ver- sagt werden (vgl. VGE SH/2014/1194 vom 22.7.2015 E. 3.4 [bestätigt durch BGer 8C_602/2015 vom 12.1.2016 E. 4.2]; E. 3.2 hiervor). Zeitlich weiter zurückliegende Begebenheiten vermögen für sich allein nicht ohne weiteres erhebliche Zweifel an der aktuellen Bedürftigkeit zu erwecken (vgl. BGer 8C_1/2013 vom 4.3.2014 E. 6.2.2; VGE 2018/5 vom 11.5.2018 E. 3.3). 3.4Den Mitwirkungspflichten der um Hilfe suchenden Personen steht eine Aufklärungspflicht der Behörden gegenüber. Diese haben die Be- troffenen darüber zu informieren, worin die Mitwirkungspflicht besteht, wel- che Tragweite ihr zukommt und insbesondere welche Beweismittel sie bei- zubringen haben (BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115; BVR 2009 S. 415 E. 2.2, 2009 S. 225 E. 3.1, je mit Hinweisen). Von einer Verletzung der Mitwir- kungspflicht kann somit nur gesprochen werden, wenn der bedürftigen Per- son auch bewusst war, was sie beitragen musste und welche Konsequen- zen eine unzureichende Mitwirkung nach sich ziehen kann. Die Behörden müssen die bedürftigen Personen daher über diese Punkte informieren (vgl. dazu auch VGer ZH VB.2008.00386 vom 23.10.2008 E. 4.2). Entspre- chend setzt eine Einstellung infolge nicht erwiesener Bedürftigkeit gemäss SKOS-Richtlinien voraus, dass die Betroffenen zuvor unter Hinweis auf mögliche Konsequenzen ermahnt wurden, die zur Bedarfsbemessung nöti- gen Angaben und Unterlagen vorzulegen. Vor der Einstellung ist den be- troffenen Personen zudem das rechtliche Gehör zu gewähren (SKOS- Richtlinien A.8.3; Art. 21 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Handbuch Sozialhilfe der Berner Konferenz für Sozialhilfe, Kindes- und Erwachsenenschutz [BKSE], abrufbar unter http://handbuch.bernerkonferenz.ch, Stichwort: Einstel- lung/Nichteintreten; Ursprung/Riedi Hunold, a.a.O., S. 413).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.07.2018, Nr. 100.2018.9U, Seite 8 4. Zu prüfen ist zunächst, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Be- schwerdeführer genügend Einkommen erzielt, um für seinen Lebensunter- halt aufzukommen. 4.1Der Beschwerdeführer besitzt die deutsche Staatsbürgerschaft und zog im Jahr 2010 in die Schweiz (Niederlassungsbewilligung vom 17.2.2015, Vorakten SD act. 7A pag. 2), wo er mit der Firma «C.», unter anderem Anbieterin von IT-Dienstleistungen und eines Onlineshops für Fahrzeugersatzteile (<D.>), selbständig erwerbstätig war (Handelsregisterauszug vom 14.3.2017, Vorakten SD act. 7A pag. 269; Schreiben vom 15.9.2017 inkl. Anlagen, Vorakten SD act. 7B pag. 31 ff., 32). Gemäss eigenen Aussagen machte die Unternehmung in den Jahren 2013 und 2014 gute Geschäfte, bevor der Umsatz im Jahr 2015 um rund 50 % einbrach (von Fr. 86'000.-- auf rund Fr. 41'000.--, Aktennotiz vom 28.1.2016, Vorakten SD act. 7A pag. 31). Die- sen Umstand führt der Beschwerdeführer hauptsächlich auf den starken Franken- bzw. den tiefen Eurokurs und von seiner Geschäfts-E-Mail- Adresse aus verschickte Spam-Nachrichten zurück (Beschwerde; Sozial- hilfeantrag vom 28.1.2016, Vorakten SD act. 7A pag. 4 ff.; Schreiben vom 15.9.2017 inkl. Anlagen, Vorakten SD act. 7B pag. 31 ff.). Daher gab er die Geschäftstätigkeit per 31. Dezember 2015 auf (Schreiben der AHV-Zweig- stelle B.________ vom 21.1.2016, Vorakten SD act. 7A pag. 228) und liess die Firma am 25. Februar 2016 aus dem Handelsregister löschen (Handelsregisterauszug vom 14.3.2017, Vorakten SD act. 7A pag. 269). Ab dem 1. März 2016 unterstützte ihn die Gemeinde mit einem Betrag von monatlich Fr. 2'833.60 (Auszahlung von Fr. 2'727.-- und Direktausgaben von Fr. 106.60; Budget vom 21.4.2016, Vorakten SD act. 7A pag. 93) und ab dem 1. Juli 2016 mit monatlich Fr. 1'962.60 (Auszahlung von Fr. 1'877.-- und Direktausgaben von Fr. 85.60; Budget vom 25.10.2016, Vorakten SD act. 7A pag. 77). Den Onlineshop <D.> führt indes die Firma «E.» mit Sitz in F.________ (DE) weiter, die von der Mutter des Beschwerdeführers, G.________ (Jg. 1943; wohnhaft in H.), geführt wird und die ebenfalls einen Onlineshop für Fahrzeugersatzteile betreibt (<I.>; Schreiben vom 15.9.2017 inkl. Anlagen, Vorakten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.07.2018, Nr. 100.2018.9U, Seite 9 SD act. 7B pag. 31 ff., 33; Gesprächsprotokoll vom 24.8.2017, Vorakten SD act. 7B pag. 67 f.). 4.2Die Gemeinde schöpfte den Verdacht, dass der Beschwerdeführer nicht deklariertes Einkommen aus dem Handel mit Autoersatzteilen erzielt. Sie stützte ihre Vermutung auf folgende Umstände: Der Mietzins der Woh- nung des Beschwerdeführers lag mit Fr. 1'750.-- (inkl. Nebenkosten) weit über der entsprechenden kommunalen Obergrenze, weshalb ihm vom Aus- zahlungsbetrag seit Juli 2016 monatlich Fr. 850.-- abgezogen wurden (Mietvertrag vom 15./20.1.2016, Vorakten SD act. 7A pag. 230; Budget vom 25.10.2016, Vorakten SD act. 7A pag. 77). Zudem waren die Angaben zum angeblichen Untermieter sehr vage. Weiter fuhr der Beschwerdeführer bei der Gemeinde mit verschiedenen Autos mit deutschen Kennzeichen vor (... und ...) und fanden sich auf der Internetseite der Firma der Mutter des Beschwerdeführers Hinweise auf ihn. Aus diesen Gründen liess die Gemeinde die Erwerbssituation des Beschwerdeführers von der Sozi- alinspektion Kanton Bern abklären (undatierter Inspektionsauftrag an den Verein Sozialinspektion, abgeschickt am 12.4.2017, Vorakten SD act. 7B pag. 254 ff.). Diese führte vom 13. April bis 30. August 2017 Abklärungen durch, unter anderem mit einem Hausbesuch. Ihre Erkenntnisse fasste sie im Abschlussbericht vom 31. August 2017 (Vorakten SD act. 7B pag. 69 ff. [nachfolgend: Inspektionsbericht]) zusammen. Gemäss diesem fanden sich verschiedene Hinweise auf eine fortdauernde Geschäftstätigkeit des Be- schwerdeführers. So war auf der Internetseite <D.> unter der Rubrik «Impressum & Kontakt» nebst der Adresse in F. die Mo- biltelefonnummer des Beschwerdeführers als Kontakt angegeben (Inspek- tionsbericht S. 2; Beilage A Internetrecherche, Vorakten SD act. 7B pag. 75 ff. [nachfolgend: Internetrecherche] S. 4). In den Allgemeinen Ge- schäftsbedingungen (AGB) stand zudem geschrieben, die Internetseite werde durch die Firma «C.» betrieben, welche durch den Beschwerdeführer gesetzlich vertreten werde. Für Rücksendungen, Widerrufserklärungen oder persönliche Abholung der Ware war die Adresse des Beschwerdeführers in K. angegeben (In- spektionsbericht S. 2; Internetrecherche S. 7 ff.). Auch auf der Internetseite <I.> fanden sich Hinweise auf den Beschwerdeführer. So war nebst dem Namen seiner Mutter und der Anschrift in F. die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.07.2018, Nr. 100.2018.9U, Seite 10 Mobiltelefonnummer des Beschwerdeführers aufgeführt (Inspektionsbericht S. 3; Internetrecherche S. 5). Weiter stellte die Sozialinspektion Folgendes fest: Die Internetadressen und die Markenrechte von «L.» lauteten sowohl in Deutschland als auch in der Schweiz auf den Beschwerdeführer bzw. dessen ehemalige Firma «C.» (Inspektionsbericht S. 3 und 5; Internetrecherche S. 11 ff.; Beilage F Marken-Registerauszüge «L.», Vorakten SD act. 7B pag. 135 ff. S. 1 ff.) und sowohl die von ihm gefahrenen Autos als auch sein Briefkasten trugen die Aufkleber «L. », bzw. der Briefkasten zusätzlich «C.» (Inspektionsbericht S. 3; Beilage B Fotodossier, Vorakten SD act. 7B pag. 98 ff. [nachfolgend: Fotodossier] S. 1 ff.). Sodann gaben seine Bankkontobewegungen zu Bemerkungen Anlass: Auch nach der Geschäftsaufgabe der Firma «C.» liefen weiterhin Zahlungen über das Firmenkonto, welches erst am 7. Juli 2016 aufgehoben wurde (Inspektionsbericht S. 2; Bankkontoauszüge, Vorakten SD act. 7B pag. 205 ff.). Auf dem Privatkonto des Beschwerdeführers ging am 11. Januar 2017 eine Überweisung der «E.» mit dem Betreff «Büromiete Januar» ein (Inspektionsbericht S. 2; Bankkontoauszüge, Vorakten SD act. 7B pag. 181). Zum angeblichen Untermieter N. sind laut der Sozialinspektion während des Hausbesuchs vom 24. August 2017 zwar keine Hinweise gefunden worden. Der Beschwerdeführer habe aber einen gleichnamigen Facebook-Freund, der in H.________ ein Geschäft betreibe (Inspektionsbericht S. 3 ff.). Die Sozialinspektion kam gestützt auf diese Erkenntnisse zum Schluss, es bestünden keine Zweifel, dass der Beschwerdeführer für die Firma «E.» arbeite, evt. gar ihr Geschäftsführer sei. Zudem scheine klar, dass er über weitere Einkünfte verfügen müsse, da die Wohnungsmiete nahezu den gesamten Betrag der wirtschaftlichen Unterstützung ausmache. Wegen der Banküberweisung vom 11. Januar 2017 werde vermutet, dass sich die «E.» an der Miete beteilige (Inspektionsbericht S. 5). 4.3Der Beschwerdeführer äusserte sich dazu wie folgt: Sein ehemali- ges Büro habe er ab Sommer 2016 an N.________ vermietet, einen Kolle- gen aus Deutschland. Dieser habe mehrmals pro Monat bei ihm über- nachtet, da dessen Freundin in der Nähe wohne, und ihm jeweils Fr. 500.-- Mietzins und Fr. 80.-- Nebenkosten bezahlt. Ein schriftlicher Mietvertrag

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.07.2018, Nr. 100.2018.9U, Seite 11 habe nicht bestanden (Schreiben vom 15.9.2017 inkl. Anlagen, Vorakten SD act. 7B pag. 31 ff., 34 f.; Aktennotizen vom 25.10.2016 und 6.6.2017, Vorakten SD act. 7A pag. 18 ff.). Das Geld habe der Kollege entweder bar bezahlt oder seiner ebenfalls in H.________ wohnenden Mutter, G., übergeben, die es ihm überwiesen habe. Der Zahlungsbetreff der Überweisung vom 11. Januar 2017 lautete «Büromiete Januar», da sein Kollege vorübergehend ein Büro bei ihm eingerichtet hatte (Aktennotizen vom 25.8.2016, 30.3. und 6.6.2017, Vorakten SD act. 7A pag. 18 ff.). Seit dem 1. Mai 2018 habe er indes einen neuen Untermieter, mit dem ein schriftlicher Untermietvertrag bestehe und der ihm monatlich Fr. 695.-- überweise (Schreiben vom 4.4.2018, act. 10, und vom 18.6.2018, act. 12; Untermietvertrag vom 2./4.5.2018, act. 12A). Dass nach der Übernahme der Internetseite <D.> durch die «E.» gewisse Änderungen nicht vorgenommen wurden, sei vergessen gegangen und ihm erst aufgrund des Berichts der Sozialinspektion aufgefallen. In der Zwischenzeit habe er die Internetseiten angepasst. Einzig seine Mobiltele- fonnummer auf <D.> habe er belassen, da ihn trotz der Geschäftsaufgabe weiterhin ehemalige Kundinnen und Kunden kontaktie- ren würden, die er jeweils nach Deutschland weiterleite. Für die Firma «E.» sei er nur noch in kleinem Umfang beratend tätig, da er sich verpflichtet fühle, seine Mutter zu unterstützen. So helfe er ihr unter anderem beim Wareneinkauf auf Englisch und beim Beantworten fahrzeugspezifischer bzw. technischer Kundenanfragen. Weiter wickle er in F. den Versand ab und erledige die Post, da er wöchentlich für private Einkäufe dorthin fahre. Die restlichen Bestellungen bzw. den Einkauf und die Debitorenbuchhaltung erledige aber seine Mutter. Als Gegenleistung für diese Tätigkeiten erhalte er keinen Lohn, sondern dürfe den (...) kostenlos fahren. Das andere Fahrzeug (...) gehöre ebenfalls der Firma seiner Mutter. Es habe sich in seinem Besitz befunden, da ein Autogaragenbesuch für seine Mutter zu teuer gewesen wäre und er daher für sie Wartungs- und Reparaturarbeiten ausgeführt habe. Sein Briefkasten sei immer noch mit «L.________ » angeschrieben, damit die in der Schweiz wohnhaften Kundinnen und Kunden die Warenrücksendungen nicht nach F.________ senden müssten, was mit höheren Kosten und längeren Wartezeiten verbunden wäre (Schreiben vom 15.9.2017 inkl.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.07.2018, Nr. 100.2018.9U, Seite 12 Anlagen, Vorakten SD act. 7B pag. 31 ff., 33 f.; Gesprächsprotokoll vom 24.8.2017, Vorakten SD act. 7B pag. 67 f.). 4.4Es erscheint durchaus möglich, dass der Beschwerdeführer nach der Aufgabe seiner selbständigen Erwerbstätigkeit vergessen hat, sämtli- che Hinweise auf die Firma «C.» von den Internetseiten <D.> und <I.> zu entfernen. Jedenfalls hat er nach der Konfrontation mit den Ermittlungsergebnissen der Sozialinspektion die entsprechenden Änderungen vorgenommen (vgl. <D.> und <I.>). Nicht überzeugend zu erklären vermag er, dass er seine Mobiltelefonnummer auf <D.> belassen hat. Es ist nicht ersichtlich, weshalb nicht eine deutsche Telefonnummer genügen sollte, befindet sich doch der Sitz der «E.» in F. und wohnt deren Inhaberin in H.. Kein klares Indiz für eine Geschäftstätigkeit des Beschwerdeführers ist zudem, dass die Markeneintragungen bisher nicht geändert wurden (Auszüge vom 12.6.2018 aus den Markenregistern des Deutschen Patent- und Markenamts, einsehbar unter: <www.dpma.de>, Rubriken «Marken/Markenrecherche/DPMAregister/Marken», und des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum, einsehbar unter: <www.swissreg.ch>, Rubriken «Marken/Suche Register»). Da es sich bei der Inhaberin der Firma «E.» um seine Mutter handelt und eine solche Anpassung immer auch mit Kosten verbunden ist, dürfte dieser wohl aufgrund ihrer finanziellen Verhältnisse nicht oberste Priorität zugekommen sein (vgl. dazu die Bescheide des Finanzamts F.________ vom 7.4.2017 über den Gewerbeverlust von G.________ für das Jahr 2015 von Euro 1'276.52, Vorakten SD act. 7B pag. 44, und vom 24.5.2018 über den Verlust aus Gewerbebetrieb von G.________ für das Jahr 2016 von Euro 5'943.--, act. 12B; Bescheinigung der Deutschen Rentenversicherung über die Rentenanpassung zum 1.7.2017 für G.________ über die monatliche Rente von Euro 1'107.72, Vorakten SD act. 7B pag. 45). Auch was den angeblichen ehemaligen Untermieter betrifft, ist nicht ausge- schlossen, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers zutreffen. So hat er die Gemeinde kurz nach Beginn des angeblichen Mietverhältnisses über dieses informiert (Aktennotizen vom 25.8. und 25.10.2016, Vorakten SD act. 7A pag. 23 ff.) und am 26. Juli und 17. November 2016 wurde auf

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.07.2018, Nr. 100.2018.9U, Seite 13 der Bankniederlassung (...) Bargeld in der Höhe des angegebenen Mietzinses auf sein Konto einbezahlt (Bankkontoauszüge, Vorakten SD act. 7B pag. 178 und 180). Widersprüchlich ist jedoch seine Erklärung zur Banküberweisung vom 11. Januar 2017 der «E.» mit dem Betreff «Büromiete Januar». Zuweilen gab er an, der Untermieter habe bei ihm übernachtet, weil dessen Freundin in der Nähe wohne (Schreiben vom 15.9.2017 inkl. Anlagen, Vorakten SD act. 7B pag. 31 ff., 34 f.; Gesprächsprotokoll vom 24.8.2017, Vorakten SD act. 7B pag. 67 f.; Aktennotizen vom 23.6. und 25.10.2016, Vorakten SD act. 7A pag. 23 ff.), und manchmal, der Untermieter habe das Zimmer als Büro genutzt (Akten- notizen vom 25.8.2016 und 6.6.2017, Vorakten SD act. 7A pag. 18 ff.). Da es sich beim angeblich vermieteten Raum um das Bürozimmer des Be- schwerdeführers handelt, in dem sich ein Gästebett befindet, erscheint eine kombinierte Nutzung immerhin möglich (vgl. Fotodossier S. 3 f.). 4.5Der Beschwerdeführer hat die Einnahmen aus dem Untermiet- verhältnis bzw. die kostenlose Fahrzeugnutzung als Entgelt für seine Tätig- keit für die «E.» der Gemeinde offengelegt. Es bestehen zwar gewisse Anhaltspunkte, dass er darüber hinaus über weitere Einkünfte zur Bestreitung seines Lebensunterhalts verfügt. Diese Verdachtsmomente sind aber zum jetzigen Zeitpunkt noch zu wenig verdichtet, um erhebliche Zweifel an seiner Unterstützungsbedürftigkeit aufkommen zu lassen. 5. Weiter ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflichten verletzt hat und durch seine Mitwirkung zur Klärung der bestehenden Un- klarheiten in Bezug auf seine finanziellen Verhältnisse hätte beitragen kön- nen. 5.1Am 5. September 2017 erteilte die Gemeinde dem Beschwerdefüh- rer eine Weisung, wonach dieser verschiedene Unterlagen einreichen solle (Vorakten SD act. 7B pag. 59 f.). Mit Schreiben vom 15. September 2017 legte der Beschwerdeführer einen Teil der geforderten Unterlagen vor, führte jedoch aus, die vorformulierte Vollmacht für die (...) (Kreditkarte

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.07.2018, Nr. 100.2018.9U, Seite 14 «O.») nicht unterzeichnet zu haben aus Angst, die Karte dadurch zu verlieren. Die Firma «E.» sei zwingend auf diese Karte angewiesen, da seine Mutter damit Wareneinkäufe tätige. Er bot indes an, Kopien sämtlicher Kontoauszüge seit Januar 2016 einzureichen und alle Transaktionen zu erklären (Vorakten SD act. 7B pag. 31; Schreiben vom 18.6.2018, act. 12). Am 27. September 2017 erging eine weitere Weisung der Gemeinde, wonach der Beschwerdeführer die Vollmacht für die «O.» unterschreiben und die folgenden ausstehenden Unterlagen einreichen solle: Untermietvertrag mit N., Buchhaltungen der Firmen «C.» und «E.» ab dem Jahr 2010 sowie Angaben zu Versicherungen (Autoversicherung usw.; Vorakten SD act. 7B pag. 27 f.). Mit Schreiben vom 11. Oktober 2017 wiederholte der Beschwerdeführer sein Angebot, Kopien der Kreditkartenabrechnungen inkl. Erläuterungen einzureichen. Die geforderten Unterlagen legte er nicht vor (Vorakten SD act. 7B unpag. Seite). 5.2Einige der von der Gemeinde einverlangten Unterlagen betreffen den Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers. – Für die Beurteilung der Bedürftigkeit einer Person ist auf ihre aktuelle und tatsächliche finanzielle Situation abzustellen. Daher dürfen Umstände der Vergangenheit nur insoweit herangezogen werden, als sie eindeutige Er- kenntnisse über die gegenwärtige Situation der Anspruchstellerin oder des Anspruchstellers ermöglichen (Gegenwärtigkeitsprinzip; Guido Wizent, a.a.O., S. 525 mit Hinweisen; vgl. auch BGer 8C_1/2013 vom 4.3.2014 E. 6.2.2; VGer LU 7H 15 108 vom 5.11.2015 E. 3.1.3; VGer VD PS.2004.0198 vom 26.11.2004 E. 3). Entgegen den vorinstanzlichen Erwä- gungen ist nicht ersichtlich, inwiefern die Unterlagen vor Aufgabe der selb- ständigen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers Aufschluss über seine derzeitige Bedürftigkeit geben sollen, sind dafür doch die aktuellen Ver- hältnisse massgebend. Demnach spielt es für die Ausrichtung der wirt- schaftlichen Hilfe keine Rolle, ob der Umsatz der ehemaligen Firma des Beschwerdeführers im Jahr 2015 tatsächlich um rund 50 % eingebrochen ist. Der Beschwerdeführer war demnach nicht verpflichtet, der Gemeinde Unterlagen zu seinen früheren finanziellen Verhältnissen einzureichen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.07.2018, Nr. 100.2018.9U, Seite 15 5.3Zu prüfen ist daher, wie es sich mit der Bedeutsamkeit der aus- stehenden Unterlagen für die Zeit ab 2016 verhält. 5.3.1 Vollmacht für die Kreditkarte «O.»: Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, sind für die Prüfung der Bedürftigkeit vollständige und detaillierte Kontoauszüge erforderlich, die aufgrund einer Vollmacht in der Regel direkt von der Finanzdienstleisterin oder vom Finanzdienstleister an die Gemeinde übermittelt werden (angefochtener Entscheid E. III/1.5). Der Beschwerdeführer anerkennt denn auch die Bedeutsamkeit der Auszüge für die Beurteilung seiner Bedürftigkeit. Er hat zwar die Vollmacht aus Furcht vor negativen Konsequenzen (Kartenkündigung) nicht unterzeichnet, immerhin aber angeboten, die Kartenabrechnungen seit Januar 2016 einzureichen und die einzelnen Buchungen zu kommentieren. Von diesem Beweisangebot muss die Gemeinde zunächst Gebrauch machen, bevor sie bei allfälligen Unregelmässigkeiten auf einer direkten Zustellung der Unterlagen durch die Kreditkartenherausgeberin beharrt. 5.3.2 Untermietvertrag mit N.: Der Beschwerdeführer hat stets beteuert, dass zwischen ihm und N.________ kein schriftlicher Untermiet- vertrag bestand (Aktennotizen vom 25.8.2016 und 30.3.2017, Vorakten SD act. 7A pag. 20 ff.; Schreiben vom 15.9.2017 inkl. Anlagen, Vorakten SD act. 7B pag. 31 ff., 34 f.; Schreiben vom 11.10.2017, Vorakten SD act. 7B unpag. Seite). Da ein Mietvertrag von Gesetzes wegen nicht schriftlich ab- geschlossen werden muss (Art. 11 Abs. 1 i.V.m. Art. 253 ff. des Schweize- rischen Obligationenrechts [OR; SR 220]), darf es dem Beschwerdeführer nicht zum Nachteil gereichen, dass er kein entsprechendes Dokument vor- legen kann. Entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen wären daraus wohl auch keine neuen Erkenntnisse zu erwarten: Der Beschwerdeführer hat die Gemeinde bereits kurz vor und nach Beginn des angeblichen Miet- verhältnisses im Sommer 2016 über dieses informiert (Aktennotizen vom 25.8. und 25.10.2016, Vorakten SD act. 7A pag. 23 ff.). Die Höhe der Miet- zinszahlungen ergibt sich sodann aus den in den Akten vorhandenen Kon- toauszügen (Bankkontoauszüge, Vorakten SD act. 7B pag. 178 und 180 f.). 5.3.3 Buchhaltungen der Firmen «C.» und «E.» ab dem Jahr 2016: Da der Beschwerdeführer seine selbständige Erwerbstätigkeit per 31. Dezember 2015 aufgegeben hat (Schreiben der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.07.2018, Nr. 100.2018.9U, Seite 16 AHV-Zweigstelle B.________ vom 21.1.2016, Vorakten SD act. 7A pag. 228) und die Firma «C.» per 25. Februar 2016 aus dem Handelsregister gelöscht wurde (Handelsregisterauszug vom 14.3.2017, Vorakten SD act. 7A pag. 269), ist davon auszugehen, dass seither keine Buchhaltung mehr geführt wird. Deshalb kann deren Vorlage vom Beschwerdeführer nicht verlangt werden. Was die Buchhaltung der Firma «E.» für die Jahre 2016 und 2017 anbelangt, ist deren Offenlegung dem Beschwerdeführer zumutbar. Es ist jedoch fraglich, ob sich daraus neue Erkenntnisse ergeben, da allfällige Zahlungen vermutlich nicht verbucht wären. 5.3.4 Angaben zu den Autoversicherungen: Schliesslich hat der Be- schwerdeführer für die von ihm gefahrenen beiden Autos (... und ...) keine Versicherungsnachweise vorgelegt. Wie die Vorinstanz zu Recht erkannt hat, ist die Überprüfung der Angaben über die Eigentümerschaft für die Beurteilung der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers von erheblichem Interesse (angefochtener Entscheid E. III/1.5). Es ist indes durchaus möglich, die Eigentumsverhältnisse der beiden Fahrzeuge auch auf andere Weise als durch einen Versicherungsnachweis zu klären, bspw. mit Kopien der deutschen «Zulassungsbescheinigungen Teil I und II» (Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief), in denen die verfügungsberechtigte Person aufgeführt ist. 5.4Seine Mitwirkungsplichten hat der Beschwerdeführer nicht verletzt, da der grösste Teil der von der Gemeinde einverlangten Unterlagen nicht zur Klärung der ihm zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel hätte bei- tragen können. Zudem hat die Gemeinde vom Beschwerdeführer anerbo- tene bedeutsame Unterlagen nicht geprüft. Die Gemeinde hat daher zu- nächst die greifbaren Dokumente einzuholen (Kopien der Kartenabrech- nungen der Kreditkarte «O.» mit Erläuterungen des Be- schwerdeführers und Zulassungsbescheinigungen der vom Beschwerde- führer gefahrenen Fahrzeuge), bevor sie über den Beizug zusätzlicher Un- terlagen (Buchhaltung der Firma «E.» für die Jahre 2016 und 2017) und das weitere Vorgehen entscheidet.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.07.2018, Nr. 100.2018.9U, Seite 17 6. Die Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe erweist sich demnach – entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen – mit heutigem Kenntnisstand insgesamt als unrechtmässig. Hingegen ist es zulässig, dem Beschwerdeführer die Autonutzung als Entgelt für seine geringfügige Beratungstätigkeit für die Firma «E.________» (vorne E. 4.3) als Einnahme anzurechnen, da er weder aus beruflichen noch gesundheitlichen Gründen auf ein Auto angewiesen ist und sich eine Haltestelle der öffentlichen Verkehrsmittel in unmittelbarer Nähe seiner Wohnung befindet (vgl. zu den Voraussetzungen der Autonutzung VGE 2010/358 vom 18.5.2011 E. 3.1 mit Hinweisen). Zwar können die Mietzinseinnahmen aus Untermiete dem Be- schwerdeführer nicht angerechnet werden, da ihm wegen der zu hohen Wohnungsmiete seit Juli 2016 monatlich Fr. 850.-- abgezogen werden (Budget vom 25.10.2016, Vorakten SD act. 7A pag. 77), doch kann bei der Bemessung der Wohnkosten berücksichtigt werden, dass der Beschwer- deführer zusammen mit dem Untermieter eine Wohngemeinschaft bildet und folglich in einem Mehrpersonenhaushalt lebt (vgl. BVR 2007 S. 272 E. 3.2). 7. Die Beschwerde erweist sich nach dem Erwogenen als begründet und ist gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Der vorinstanzliche Entscheid wird aufgehoben und die Sache wird zur Fortsetzung des Verfahrens und zur Vornahme weiterer Abklärungen im Sinn der Erwägungen an die Ge- meinde zurückgewiesen. Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 102 VRPG i.V.m. Art. 53 SHG). Ersatzfähige Parteikosten sind im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine angefallen (Art. 104 Abs. 1 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.07.2018, Nr. 100.2018.9U, Seite 18 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird, und der Entscheid des Regierungsstatthalteramts Thun vom 18. Dezember 2017 wird aufgehoben. Die Sache wird zur Fortsetzung des Verfahrens und zur Vornahme weiterer Abklärungen im Sinn der Erwägungen an die Einwohnergemeinde B.________ zurückgewiesen.
  2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gespro- chen.
  3. Zu eröffnen:
  • dem Beschwerdeführer
  • der Beschwerdegegnerin
  • dem Regierungsstatthalteramt Thun Der Abteilungspräsident:Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Bern
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BE_VG_001
Gericht
Be Verwaltungsgericht
Geschaftszahlen
BE_VG_001, 100 2018 9
Entscheidungsdatum
04.07.2018
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026