100.2018.88U KEP/TST/ROS Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 7. November 2018 Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Daum, Verwaltungsrichter Keller Gerichtsschreiber Tschumi A.________ Beschwerdeführer gegen

  1. Einwohnergemeinde Mattstetten handelnd durch den Gemeinderat, Urtenenstrasse 2, 3322 Mattstetten
  2. Einwohnergemeinde Urtenen-Schönbühl handelnd durch den Gemeinderat, Zentrumsplatz 8, 3322 Urtenen- Schönbühl beide vertreten durch Fürsprecher ... Beschwerdegegnerinnen und Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern Reiterstrasse 11, 3011 Bern betreffend Baubewilligung für Strassensanierung und Setzen eines Pfostens (Entscheid der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern vom 2. März 2018; RA Nr. 110/2017/148)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.11.2018, Nr. 100.2018.88U, Seite 2 Sachverhalt: A. Die Einwohnergemeinden (EG) Mattstetten und Urtenen-Schönbühl publi- zierten am 21., 23. und 30. August 2013 verschiedene Verkehrsmassnah- men im Gebiet «Hohrain», die auf einem gemeindeübergreifenden Ver- kehrskonzept beruhen. Gemäss diesem Konzept soll unter anderem die Hohrainstrasse auf dem Gebiet der EG Mattstetten mit baulichen Mass- nahmen physisch gesperrt werden. Dazu reichten die EG Mattstetten und Urtenen-Schönbühl am 9. September 2013 beim Regierungsstatthalteramt (RSA) Bern-Mittelland ein Baugesuch ein, mit dem sie um die Bewilligung für eine Strassensanierung und das Errichten eines schwenkbaren Gelän- ders auf der Hohrainstrasse ersuchten. Nachdem das RSA das Baubewilli- gungsverfahren nach einer zwischenzeitlichen Sistierung bis zur rechts- kräftigen Erledigung der gegen die Verkehrsmassnahmen erhobenen Ver- waltungsgerichtsbeschwerden (mit VGE 2015/180/181/186 vom 29.11.2016) wiederaufgenommen hatte, änderte die Bauherrschaft das Projekt mit Eingabe vom 2. August 2017 insoweit ab, als anstelle des schwenkbaren Geländers neu ein Pfosten in der Strassenmitte vorgesehen ist. Unter Abweisung der neben anderen von A.________ gegen das Bau- vorhaben erhobenen Einsprachen erteilte das RSA Bern-Mittelland mit Ge- samtentscheid vom 27. Oktober 2017 die Baubewilligung. B. Gegen diesen Gesamtentscheid führte A.________ am 14. November 2017 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kan- tons Bern (BVE). Mit Entscheid vom 2. März 2018 wies die BVE die Be- schwerde ab, soweit sie darauf eintrat.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.11.2018, Nr. 100.2018.88U, Seite 3 C. Gegen den Entscheid der BVE hat A.________ am 20. März 2018 (Post- aufgabe: 26.3.2018) Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er bean- tragt sinngemäss, für das Errichten des Pfostens auf der Hohrainstrasse sei die Baubewilligung zu verweigern (Bauabschlag). Die EG Mattstetten und Urtenen-Schönbühl schliessen mit gemeinsamer Beschwerdeantwort vom 14. Mai 2018 auf Abweisung der Beschwerde. Die BVE beantragt mit Vernehmlassung vom 26. April 2018 ebenfalls Abwei- sung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 4. Juni 2018 hat A.________ weitere Bemerkungen und Unterlagen eingereicht. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Als Anstösser der Hohrainstrasse in unmittelba- rer Nähe zum projektierten Pfosten ist er durch den angefochtenen Ent- scheid auch besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 40 Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 [BauG; BSG 721.0]). 1.2An die Begründung einer Beschwerde werden in der Praxis keine hohen Anforderungen gestellt. Es reicht aus, wenn aus einem Rechtsmittel ersichtlich ist, inwiefern und weshalb der angefochtene Entscheid bean- standet wird. Die Begründung braucht nicht zuzutreffen; sie muss aber sachbezogen sein. Es genügt nicht, bloss zu behaupten, der angefochtene Entscheid sei falsch. Die Begründung muss sich wenigstens in minimaler

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.11.2018, Nr. 100.2018.88U, Seite 4 Form mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und sinnge- mäss darauf schliessen lassen, inwiefern dieser unrichtig sein soll. Rechtli- che Überlegungen sind nicht notwendig, denn die Behörde hat das Recht von Amtes wegen anzuwenden (Art. 20a Abs. 1 VRPG; BVR 2006 S. 470 E. 2.4; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 32 N. 15). – Der (nicht anwaltlich vertretene) Beschwerdeführer setzt sich in seiner Beschwerdeschrift vom 20. März 2018 mit der Begrün- dung des angefochtenen Entscheids kaum auseinander. Immerhin geht daraus zumindest sinngemäss hervor, weshalb das Bauvorhaben nicht be- willigungsfähig sein soll. Damit vermag er den Anforderungen an die Be- schwerdebegründung knapp zu genügen. Auf die ansonsten form- und frist- gerecht eingereichte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten (vgl. aber E. 1.3 hiernach). 1.3Soweit der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen beabsich- tigt, einen teilweisen Rückbau des Bretterverschlags auf Parzelle Urtenen- Schönbühl Gbbl. Nr. 1________ und die Anordnung eines Linksabbiegeverbots bei der Einmündung der Hohrainstrasse in die Hindelbankstrasse zu beantragen, kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zum Anfechtungsobjekt verwiesen werden (angefochtener Entscheid E. 2a ff.). Demnach bilden weder der Bretterverschlag noch allfällige funktionelle Verkehrsanordnungen Gegenstand des hier zu beurteilenden Baubewilligungsverfahrens (vgl. Baugesuch vom 9.9.2013, Vorakten RSA pag. 1 ff.). In diesen Punkten ist auf die Beschwerde daher nicht einzutreten. 1.4Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde sinngemäss vor, er sei mit den Zielen des Verkehrskonzepts im Grundsatz einverstanden. Er wehre sich aber gegen den Umstand, dass seine Liegenschaft durch das

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.11.2018, Nr. 100.2018.88U, Seite 5 Setzen eines Pfostens auf der Hohrainstrasse vom direkten Anschluss an die Hindelbankstrasse «getrennt» werde. 2.1Anders als die Beschwerdegegnerinnen meinen (Beschwerdeant- wort [act. 5] S. 3 f.), war die vorgesehene Sperrung der Hohrainstrasse für Motorwagen nicht bereits Streitgegenstand des früheren Verwaltungsge- richtsverfahrens 100.2015.186 betreffend die Verkehrsmassnahmen (vgl. vorne Bst. A). In seinem Urteil 2015/180/181/186 vom 29. November 2016 ist das Verwaltungsgericht vielmehr zum Schluss gelangt, dass der Regie- rungsstatthalter auf die Vorbringen der damaligen Beschwerdeführenden gegen die Sperrung der Hohrainstrasse zu Recht nicht eingetreten sei. Das Verwaltungsgericht hat dies im Wesentlichen damit begründet, dass für die zur Sperrung erforderlichen und nunmehr umstrittenen baulichen Mass- nahmen in einem separaten Baubewilligungsverfahren zu prüfen sei, ob an der Sperrung ein öffentliches Interesse bestehe und ob diese verhältnis- mässig sei (erwähntes Urteil E. 2.4 f.). 2.2Der umstrittene Pfosten soll rund 20 m vor der Einmündung in die Hindelbankstrasse in der Mitte der Hohrainstrasse erstellt werden (Projekt- änderung Nr. 2 vom 21.7.2017, Situationsausschnitt 1:200, Vorakten RSA pag. 357). Mit dieser baulichen Massnahme beabsichtigen die Beschwer- degegnerinnen, die direkte Verbindung zwischen der Hohrainstrasse (Ge- meindestrasse) und der Hindelbankstrasse (Kantonsstrasse) für den Durchgangsverkehr zu unterbrechen und die Hohrainstrasse nur noch für die Zubringer und als Schul- und Veloweg offen zu halten (Verkehrs- konzept Hohrain: Massnahmen Signalisation, in «am moossee» Nr. 3/2013, Offizielles Mitteilungsblatt der Einwohnergemeinden Moosseedorf und Urtenen-Schönbühl S. 16 f., 16, einsehbar unter: «www.yumpu.com/de/document/view/21227974/nr-3-13-moosseedorf»). Mit Motorwagen soll es künftig einzig von der Gewerbeliegenschaft eines Carrosserie-Unternehmens auf Parzelle Mattstetten Gbbl. Nr. 2________ aus noch möglich sein, über den kurzen, rund 20 m langen südlichen Abschnitt der Hohrainstrasse zwischen dem Pfosten und der Einmündung auf die Hindelbankstrasse zu gelangen. Vom hinter dem Pfosten liegenden nördlichen Abschnitt der Hohrainstrasse aus soll die Hindelbankstrasse

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.11.2018, Nr. 100.2018.88U, Seite 6 dagegen mit Motorwagen nicht mehr direkt erreichbar sein (Beschwerdeantwort S. 3 ff.). 2.3Diese Beschränkung der allgemeinen Nutzung der Hohrainstrasse durch bauliche Massnahmen stellt aus rechtlicher Sicht eine Einschränkung des Gemeingebrauchs bzw. eine Teilentwidmung der Hohrainstrasse dar (André Werner Moser, Der öffentliche Grund und seine Benützung, Diss. Bern 2011, S. 117 ff.; Christophe Cueni, Widmung, Umwidmung und Ent- widmung von Gemeindestrassen, in KPG-Bulletin 2012 S. 42 ff., 49 f.). Ge- mäss Art. 65 Abs. 2 des Strassengesetzes vom 4. Juni 2008 (SG; BSG 732.11) ist eine solche nur dann zulässig, wenn sie im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsge- richts verlangt diese Bestimmung nicht nur, dass die Einschränkung des Gemeingebrauchs durch ein öffentliches Interesse gedeckt ist, sondern dass sie – wie eine funktionelle Verkehrsbeschränkung im Sinn von Art. 3 Abs. 4 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) – auch verhältnismässig ist (VGE 2015/180/181/186 vom 29.11.2016 E. 2.4 und E. 4.1; vgl. auch VGE 2009/314 vom 22.11.2010 [bestätigt durch BGer 1C_11/2011 vom 1.4.2011] E. 7.2; André Werner Moser, a.a.O., S. 114 f.). 2.4Offenbleiben kann hier die Frage, ob die geplante bauliche Stras- sensperrung nicht nur eine Teilentwidmung darstellt, sondern gleichzeitig auch als funktionelle Verkehrsbeschränkung im Sinn des SVG zu gelten hat (vgl. dazu etwa VGer ZH 7.4.2004, in BEZ 2005 Nr. 17 E. 2.3.2). Ange- sichts der im Wesentlichen übereinstimmenden rechtlichen Vorausset- zungen stünde dem Bauvorhaben das Strassenverkehrsrecht des Bundes jedenfalls nicht entgegen, sofern sich die Teilentwidmung als zulässig er- weist. Ferner ist festzuhalten, dass die Strassensperrung keinen Eingriff in die Grundrechte des Beschwerdeführers darstellt. Dessen Wohnhaus bleibt trotz der geplanten Sperrung der Hohrainstrasse weiterhin gut an das öffentliche Strassennetz angeschlossen und die bestimmungsgemässe Nutzung seines Grundstücks wird durch die umstrittene Sperrung weder verunmöglicht noch übermässig erschwert (vgl. BGE 131 I 12 E. 1.3.3). Ein allgemeiner Anspruch auf eine völlig ungehinderte Zufahrt oder auf Auf- rechterhaltung der kürzestmöglichen Verbindung zum übergeordneten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.11.2018, Nr. 100.2018.88U, Seite 7 Strassennetz lässt sich weder aus der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV; SR 101], Art. 12 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]) noch aus der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV, Art. 24 KV) ableiten (BVR 2004 S. 363 E. 5.2). 3. 3.1Nach dem Gesagten ist zu prüfen, ob die durch den umstrittenen Pfosten bewirkte Sperrung der Hohrainstrasse im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist. Das von den Beschwerdegegnerinnen ge- meinsam erarbeitete Verkehrskonzept zielt darauf ab, den Verkehr im be- troffenen Gebiet künftig auf den grossen Achsen der Kantonsstrassen (Hindelbank- und Solothurnstrasse) zu kanalisieren und den Schleichver- kehr zwischen Jegenstorf und Schönbühl, der bei Staulagen auf der Solo- thurnstrasse oder bei Überlastung der Kreisel in Urtenen-Schönbühl regel- mässig entsteht, zu unterbinden. Damit soll die Quartierbevölkerung vor den nachteiligen Auswirkungen des Durchgangsverkehrs wie Lärm und Luftverschmutzung geschützt und die aufgrund der engen und unübersicht- lichen Verhältnissen auf der Hohrainstrasse beeinträchtigte Sicherheit für den Langsamverkehr verbessert werden (zu den Massnahmen und Zielen des Verkehrskonzepts VGE 2015/180/181/186 vom 29.11.2016 E. 2.2; Ver- kehrskonzept Hohrain: Massnahmen Signalisation, a.a.O., S. 16 f.; Fach- bericht des Tiefbauamts des Kantons Bern, Oberingenieurkreis III, zu den Verkehrsmassnahmen Scheuergasse/Hohrainstrasse vom 17.5.2016 [nachfolgend: Fachbericht OIK III], S. 4 ff., in Verfahrensakten 100.2015.180 [act. 24]; Beschwerdeantwort S. 4 f.). Den gleichen Zielen dient die hier umstrittene bauliche Sperrung der Hohrainstrasse, liegt deren Zweck doch darin, die Wirksamkeit des Verkehrskonzepts sicherzustellen (Fachbericht OIK III S. 3). An derartigen Verkehrsberuhigungsmassnahmen mit dem Ziel, den Durchgangsverkehr von Quartierstrassen fernzuhalten, besteht ohne weiteres ein legitimes und anerkanntes öffentliches Interesse (mit Blick auf das hier interessierende Verkehrskonzept VGE 2015/180/181/186 vom 29.11.2016 E. 5.1 f.). Überdies streben die Be- schwerdegegnerinnen mit der baulichen Sperrung eine Verbesserung der Verkehrssicherheit bei der Einmündung der Hohrainstrasse in die Hindel- bankstrasse an, indem sie dort die Anzahl Verkehrsbewegungen erheblich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.11.2018, Nr. 100.2018.88U, Seite 8 reduziert (Verkehrskonzept Hohrain: Massnahmen Signalisation, a.a.O., S. 17; Fachbericht des Tiefbauamts des Kantons Bern, Oberingenieur- kreis III, zur geplanten Erschliessung der ZPP «Müliacher» vom 12.9.2013, S. 1, in Verfahrensakten 100.2015.180 [act. 9A]; Beschwerdeantwort S. 5). Die aufgrund der derzeit vorhandenen Mängel (ungenügende Sichtweiten) bestehende Gefahrensituation kann dadurch erheblich entschärft werden (Stellungnahme des Tiefbauamts des Kantons Bern, Oberingenieurkreis III, vom 10.6.2014, Vorakten RSA pag. 327), woran ebenso unbestrittener- massen ein öffentliches Interesse besteht. 3.2Weiter ist zu beurteilen, ob die Sperrung der Hohrainstrasse verhält- nismässig ist. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit besagt, dass eine staatliche Massnahme geeignet und erforderlich sein muss, um das im öf- fentlichen Interesse angestrebte Ziel zu erreichen. Die Massnahme hat dann zu unterbleiben, wenn der verfolgte Zweck auch mit einer für die be- troffenen Privaten weniger einschneidenden und für das Gemeinwesen gleichermassen vertretbaren Massnahme erreicht werden könnte. Zudem muss sie ein vernünftiges Verhältnis zwischen dem angestrebten Ziel und allfälligen Einschränkungen, welche die Massnahme für die betroffenen Personen bewirkt, wahren (BVR 2008 S. 360 E. 4.4, 2006 S. 179 E. 8.3). Ob diese Voraussetzung gegeben ist, ist durch Gewichten und Abwägen der im konkreten Einzelfall auf dem Spiel stehenden öffentlichen und pri- vaten Interessen zu ermitteln (vgl. VGE 2012/213 vom 22.3.2013 E. 4.4.1 ff.). 3.2.1 Der geplante Pfosten ist ohne Zweifel geeignet, um den motorisier- ten Schleichverkehr über die Hohrainstrasse wirksam zu unterbinden oder zumindest zu erschweren und damit die Quartierbevölkerung vor den nach- teiligen Auswirkungen des Durchgangsverkehrs zu schützen sowie die Ver- kehrssicherheit für den Langsamverkehr und den motorisierten Verkehr zu verbessern. 3.2.2 In Bezug auf das Kriterium der Erforderlichkeit macht der Beschwer- deführer sinngemäss geltend, es sei nicht erwiesen, dass zur Unterbindung des Durchgangsverkehrs auf der Hohrainstrasse eine physische Sperrung der Strasse notwendig sei. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Hoh- rainstrasse nicht bloss mit einem Fahrverbot belegt werden könne, wie dies

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.11.2018, Nr. 100.2018.88U, Seite 9 das Verkehrskonzept für die Scheuergasse vorsehe. – Gemäss dem Fach- bericht OIK III hätte das im Verkehrskonzept ebenfalls vorgesehene Teil- fahrverbot auf der Scheuergasse für sich allein eine wesentlich geringere Verdrängungswirkung als im Verbund mit der geplanten baulichen Sper- rung der Hohrainstrasse. Eine Durchfahrtsbeschränkung entfaltet nach dem Fachbericht nur dann ihre volle Wirkung, wenn sie nicht nur signali- siert, sondern die Durchfahrt zusätzlich physisch gesperrt wird (Fachbericht OIK III S. 3). Diese einleuchtende und durch die allgemeine Lebenserfah- rung gestützte Einschätzung der Fachbehörde zeigt somit auf, dass ein bloss signalisiertes Fahrverbot kein milderes Mittel darstellt, mit dem in Be- zug auf die Unterbindung des Schleichverkehrs eine gleichwertige Wirkung erzielt werden könnte. Anders als der Beschwerdeführer meint, sind für diese Erkenntnis nicht «mehrjährige Versuchsergebnisse» erforderlich. So- weit der Beschwerdeführer vorbringt, das Sicherheitsproblem bei der Ein- mündung der Hohrainstrasse in die Hindelbankstrasse lasse sich mit einem Linksabbiegeverbot sowie mit einem teilweisen Rückbau des Bretterver- schlags auf Parzelle Urtenen-Schönbühl Gbbl. Nr. 1________ entgegen- treten, übersieht er, dass diese von ihm vorgeschlagenen Massnahmen für sich allein den Schleichverkehr nicht unterbinden und damit ein wesent- liches Ziel des Verkehrskonzepts verfehlen würden. An der Erforderlichkeit des umstrittenen Pfostens ändert im Übrigen auch der Umstand nichts, dass als alternative Massnahme der Bau einer versenkbaren und für die Anwohnerinnen und Anwohner durchlässigen Polleranlage vorstellbar ist. Im Vergleich zum kostengünstigen Pfosten sind die Kosten für den Bau und Unterhalt einer solchen Anlage um ein Vielfaches höher, weshalb der Mehraufwand dafür im Vergleich zu den Vorteilen für die Anwohnerschaft unverhältnismässig wäre (vgl. zu den genannten Kriterien VGE 2017/337/338 vom 13.6.2018 E. 4.4 [noch nicht rechtskräftig]; Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 21 N. 7). Nach dem Gesagten erweist sich der geplante Pfosten auf der Hohrainstrasse deshalb als erforderlich. 3.2.3 Die Sperrung der Hohrainstrasse trifft den Beschwerdeführer inso- fern, als sie ihm verunmöglicht, mit einem Motorwagen von seiner Liegen- schaft aus über die Hohrainstrasse direkt auf die Hindelbankstrasse zu gelangen (vorne E. 2.2). Dadurch verlängert sich für ihn die Fahrt nach

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.11.2018, Nr. 100.2018.88U, Seite 10 Bäriswil oder zum nahegelegenen Grauholzwald, aus dem er nach eigenen Angaben Holz für die Beheizung seines Wohnhauses bezieht (vgl. Be- schwerde beim Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland vom 11.9.2013, act. 1C), um rund 1,8 km (vgl. Routenplaner auf <www.google.ch/maps>). Ein solcher Umweg ist für den Beschwerdeführer zweifelsohne lästig. An- dererseits fällt aber auch ins Gewicht, dass die Strassensperrung für eine Vielzahl von Quartierbewohnerinnen und Quartierbewohnern sowie von Verkehrsteilnehmenden, namentlich für die Schulkinder, bedeutende Vor- teile mit sich bringt (vorne E. 3.1). Vor diesem Hintergrund ist der Vor- instanz darin beizupflichten, dass an der umstrittenen Strassensperrung ein gewichtiges öffentliches Interesse besteht, welches das Interesse des Be- schwerdeführers an einer direkten Anbindung an die Hindelbankstrasse überwiegt. Die eingesetzten Mittel stehen daher in einem vertretbaren und vernünftigen Verhältnis zum verfolgten Ziel. Gemäss Angaben des Be- schwerdeführers ist das Carrosserie-Unternehmen überdies offenbar be- reit, ihm ein vertragliches Durchfahrtsrecht über ihre Parzelle Mattstetten Gbbl. Nr. 2________ einzuräumen (vgl. Vertragsentwurf, act. 7A). Damit dürfte es ihm auch nach der Errichtung des Pfostens weiterhin möglich sein, mit Motorwagen von der Hohrainstrasse direkt auf die Hindelbankstrasse zu gelangen. Auch dieser Umstand spricht dafür, dass der Beschwerdeführer durch die umstrittene bauliche Massnahme nicht übermässig getroffen wird. 3.3Somit kann festgehalten werden, dass die mit der geplanten Errich- tung des Pfostens bewirkte Sperrung bzw. Teilentwidmung der Hohrain- strasse im öffentlichen Interesse liegt und dem Verhältnismässigkeitsgebot standhält. 4. Weiter beruft sich der Beschwerdeführer sinngemäss auf das Gebot der Rechtsgleichheit, wenn er darauf hinweist, dass für die Parzelle Nr. 2________ im Unterschied zu seiner Liegenschaft auch nach der Installation des Pfostens eine Zufahrt von der Hindelbankstrasse via Hohrainstrasse erhalten bleiben soll.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.11.2018, Nr. 100.2018.88U, Seite 11 4.1Das Gebot der Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV; Art. 10 Abs. 1 KV) verlangt, dass Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Eine Behörde verletzt das Gleichbehandlungsgebot dann, wenn sie zwei tatsächliche Situationen ohne sachlichen Grund unterschiedlich beurteilt (vgl. statt vieler BGE 136 I 345 E. 5 mit Hinweisen). Der Umstand, dass die Anstösserinnen und Anstösser der Hohrainstrasse durch deren Sperrung in unterschiedlicher Weise getroffen werden, stellt daher für sich noch keine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots dar. Eine solche liegt erst vor, wenn die unterschiedliche Betroffenheit nicht mit sachlichen Gründen ge- rechtfertigt werden kann. 4.2Die Vorinstanz hat eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots verneint. Sie hat dies damit begründet, dass die Gewerbeliegenschaft des Carrosserie-Unternehmens im Unterschied zur Liegenschaft des Be- schwerdeführers direkt an der Hindelbankstrasse liege, weshalb keine ver- gleichbaren Konstellationen vorlägen. Zudem würde eine Sperrung der Hohrainstrasse unmittelbar bei der Einmündung in die Hindelbankstrasse, wie dies dem Beschwerdefüher vorschwebt, gemäss der Vorinstanz dazu führen, dass die Hauptzufahrt zur Parzelle Nr. 2________ nicht mehr direkt ab der Kantonsstrasse erreichbar wäre, was dem Ziel des Verkehrskonzepts, die Wohngebiete vom Verkehr zu entlasten, entgegenstünde (angefochtener Entscheid E. 3d). 4.3Diesen Ausführungen der Vorinstanz ist zuzustimmen: Die besagte Gewerbeliegenschaft befindet sich im Unterschied zur Liegenschaft des Beschwerdeführer in der Zone mit Planungspflicht (ZPP) «Müliacher» (Zonenplan der EG Mattstetten; einsehbar unter: «www.mattstetten.ch», Rubriken «Verwaltung», «Reglemente/Zonenplan»). Die im Baureglement der Gemeinde Mattstetten vom 13. September 2012 (GBR) zur ZPP «Müli- acher» erlassenen Bestimmungen sehen ausdrücklich vor, dass dieses Ge- werbegebiet unter anderem über die Hohrainstrasse zu erschliessen ist (Art. 25 GBR mit Änderung vom 17./24. Oktober 2016; einsehbar unter: «www.mattstetten.ch», Rubriken «Verwaltung», «Reglemente/Zonenplan»). Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, wäre es aus raumplaneri- scher Sicht aber wenig sinnvoll, das Gewerbegebiet über das Wohnquartier

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.11.2018, Nr. 100.2018.88U, Seite 12 zu erschliessen, zumal ein Gewerbebetrieb der Art und Grösse wie dem vorliegenden erheblich mehr Verkehr verursachen dürfte als eine Wohnlie- genschaft. Es besteht damit ohne weiteres ein vertretbarer sachlicher Grund dafür, dass dem Gewerbebetrieb im Unterschied zur Wohnliegen- schaft des Beschwerdeführers eine direkte Zufahrt von der Hohrainsstrasse in die Hindelbankstrasse erhalten bleiben soll. Eine Verletzung des Gleich- behandlungsgebots ist darin nicht zu erkennen. 5. Zusammenfassend erweist sich das Errichten des umstrittenen Pfostens als zulässig und die Beschwerde als unbegründet. Die Beschwerde ist da- her abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann (vorne E. 1.3). Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Die EG Mattstetten und Urtenen- Schönbühl haben keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 104 Abs. 4 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3'000.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.11.2018, Nr. 100.2018.88U, Seite 13 4. Zu eröffnen:

  • dem Beschwerdeführer
  • den Beschwerdegegnerinnen
  • der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern und mitzuteilen:
  • dem Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland Der Abteilungspräsident:Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Bern
Verfugbare Sprachen
Deutsch
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BE_VG_001
Gericht
Be Verwaltungsgericht
Geschaftszahlen
BE_VG_001, 100 2018 88
Entscheidungsdatum
07.11.2018
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026