100.2018.8U KEP/WEB/ROS Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 26. März 2019 Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident Verwaltungsrichterin Arn De Rosa, Verwaltungsrichter Keller Gerichtsschreiberin Ringgenberg A.________ und B.________ Beschwerdeführende gegen Stockwerkeigentümergemeinschaft der Parzelle Sigriswil Gbbl. Nr. 1________, bestehend aus:

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  8. ... p.A. ... AG alle vertreten durch Rechtsanwalt ... Beschwerdegegnerin 1 Einwohnergemeinde Sigriswil handelnd durch den Gemeinderat, Kreuzstrasse 1, 3655 Sigriswil Beschwerdegegnerin 2

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.03.2019, Nr. 100.2018.8U, Seite 2 und Regierungsstatthalteramt Thun Scheibenstrasse 3, 3600 Thun betreffend gewässerschutzrechtliche Massnahmen (Entscheid des Regierungs- statthalteramts Thun vom 5. Dezember 2017; vbv 1/2017) Sachverhalt: A. 1994 bewilligte der Regierungsstatthalter von Thun den Bau eines Mehr- familienhauses mit Hallenbad auf Parzelle Sigriswil Gbbl. Nr. 1________. Das Grundstück gehört heute ... und ..., ..., ..., ..., ..., ..., ... und ..., welche zusammen eine Stockwerkeigentümergemeinschaft bilden. Unterhalb dieser Parzelle liegt das Grundstück Sigriswil Gbbl. Nr. 2________ von B.. Sie bewohnt die Liegenschaft mit ihrem Ehemann A.. Die Eheleute stellten nach der Fertigstellung des Mehrfamilienhauses auf Parzelle Nr. 1________ im Jahr 1997 Wasser- schäden an ihrem Wohnhaus fest, die sie auf die Überbauung der Nach- barparzelle zurückführten. Im Rahmen eines Verfahrens um vorsorgliche Beweisführung vor Zivilgericht wurde diese Problematik im Jahr 2010 be- gutachtet; zivilrechtliche Klage wurde nicht erhoben. B.________ und A.________ reichten am 27. Dezember 2011 bei der Einwohnergemeinde (EG) Sigriswil eine gewässerschutzpolizeiliche Anzeige betreffend die Versickerungsanlagen auf Parzelle Nr. 1________ ein. Auf Beschwerde hin wies die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) mit Entscheid vom 4. Juni 2013 die EG Sigriswil an, die gewässerschutz- rechtliche Anzeige materiell zu prüfen. Ihren Entscheid begründete sie damit, dass anstelle eines Sickerschachts gemäss Bauplänen zwei

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.03.2019, Nr. 100.2018.8U, Seite 3 Sickerschächte ohne Schlammsammler erstellt worden seien (RA Nr. 120/2012/58). Daraufhin forderte die EG Sigriswil die Stockwerkeigen- tümergemeinschaft der Parzelle Sigriswil Gbbl. Nr. 1________ auf, ein Ge- such um eine nachträgliche Gewässerschutzbewilligung einzureichen, was diese am 6. Februar 2014 (Eingang: 10.2.2014) tat. Am 20. Dezember 2016 erliess die EG Sigriswil folgende Verfügung: «1. Der Einbau eines zweiten Sickerschachtes auf der Ostseite wird be- willigt. 2. Das Baugesuch vom 10.02.2014 wird abgewiesen, soweit mehr oder anderes verlangt wird. 3. Die Stockwerkeigentümergemeinschaft der Parzelle Nr. 1________ wird aufgefordert, bis zum 30. April 2017 die beiden Sickerschächte mit ausreichend dimensionierten Schlammsammlern zu versehen, welche durch die Bauabteilung Sigriswil abzunehmen und an- schliessend durch die Stockwerkeigentümergemeinschaft zu unter- halten sind. 4. [Strafandrohung im Widerhandlungsfall] 5. [Androhung der Ersatzvornahme] 6. [Kosten]» B. Dagegen erhoben B.________ und A.________ am 20. Januar 2017 gemäss Rechtsmittelbelehrung Beschwerde bei der BVE. Diese trat mit Entscheid vom 10. April 2017 auf das Rechtsmittel nicht ein und leitete die Beschwerde mit den Beschwerdeakten zuständigkeitshalber an das Regierungsstatthalteramt (RSA) Thun weiter (RA Nr. 110/2017/10). Das Verwaltungsgericht wies die von B.________ und A.________ gegen den BVE-Entscheid erhobene Beschwerde mit Urteil vom 23. August 2017 ab, soweit es darauf eintrat (Verfahren 100.2017.127). Dieser Entscheid erwuchs in Rechtskraft. Am 5. Dezember 2017 wies der Regierungs- statthalter die Beschwerde von B.________ und A.________ vom 20. Ja- nuar 2017 ab, soweit er darauf eintrat.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.03.2019, Nr. 100.2018.8U, Seite 4 C. Am 1. Januar 2018 haben B.________ und A.________ beim Verwaltungs- gericht Beschwerde erhoben mit den folgenden Rechtsbegehren: «1. Der Entscheid des Regierungsstatthalters vom 5. Dezember 2017 ist aufzuheben. 2. Die vorliegende Beschwerde ist gutzuheissen und die gestellten An- träge in der Beschwerde 20. Januar 2017 an das Rechtsamt der BVE zu bewilligen. 3. Die Kostenforderung von Anwalt ... in der gestellten Höhe wird zu- rückgewiesen. 4. Unter Schadenersatz und Kostenfolge.» Die Stockwerkeigentümergemeinschaft der Parzelle Sigriswil Gbbl. Nr. 1________ beantragt mit Beschwerdeantwort vom 22. Februar 2018, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen. Das RSA Thun beantragt mit Vernehmlassung vom 29. Januar 2018 die Beschwerdeabweisung. Die EG Sigriswil hat sich nicht vernehmen lassen. B.________ und A.________ haben am 21. März 2018 eine Stellungnahme zur Beschwerdeantwort und zur Vernehmlassung ein- gereicht sowie weitere Dokumente zu den Akten gegeben. Mit Verfügung vom 29. März 2018 hat der Instruktionsrichter Unterlagen bei der EG Sigriswil einverlangt. B.________ und A.________ haben sich dazu am 20. April 2018 geäussert. Am 2. bzw. 9. Mai 2018 haben das Amt für Wald (KAWA) sowie das Amt für Wasser und Abfall (AWA) des Kantons Bern zu den örtlichen Verhältnissen und den Versickerungsanlagen auf Parzelle Nr. 1________ je einen Fachbericht eingereicht. Zu den gestellten Fragen haben B.________ und A.________ mit Eingaben vom 6. und 15. Mai 2018 Stellung genommen. Am 30. Juli 2018 bzw. 22. August 2018 haben sich B.________ und A.________ sowie die Stock- werkeigentümergemeinschaft der Parzelle Sigriswil Gbbl. Nr. 1________ zur Absicht des Instruktionsrichters geäussert, ein Gutachten der C.________ AG zur Eignung und Zweckmässigkeit des gewählten Ver- sickerungssystems sowie zu möglichen Massnahmen zur Verbesserung der Gesamtsituation einzuholen. Mit Verfügung vom 10. September 2018 hat der Instruktionsrichter das Gutachten in Auftrag gegeben, jedoch auf die Frage der Eignung und Zweckmässigkeit des Versickerungssystems

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.03.2019, Nr. 100.2018.8U, Seite 5 beschränkt. B.________ und A.________ haben dazu am 24. September 2018 und 8. November 2018 eine Stellungnahme und weitere Dokumente eingereicht. Die C.________ AG hat das Gutachten am 19. November 2018 erstattet. Am 14. Dezember 2018 hat die Gemeinde eine Frage des Instruktionsrichters hinsichtlich Kapazitätsreserven der von Parzelle Nr. 1________ abgehenden Schmutzabwasserleitung beantwortet. Das RSA Thun und die Stockwerkeigentümergemeinschaft der Parzelle Sigriswil Gbbl. Nr. 1________ haben am 3. bzw. 8. Januar 2019 je Schlussbemerkungen eingereicht; B.________ und A.________ haben sich am 14. Januar 2019 geäussert. Letztere haben am 1. Februar 2019 eine weitere Stellungnahme eingereicht. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. 1.2Die Beschwerdeführenden sind im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen und daher formell beschwert. Die Be- schwerdeführerin ist als Eigentümerin der Parzelle Nr. 2________, die direkt an die oberhalb gelegene Parzelle Nr. 1________ angrenzt, von den gewässerschutzrechtlichen Massnahmen am Nachbarsgrundstück unmittelbar betroffen und hat daher ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Ob auch der Beschwerdeführer zur Beschwerde befugt ist, kann offenbleiben, da die Beschwerdeführenden gemeinsam Rechte geltend machen (BVR 2007 S. 321 [VGE 22419 vom 10.7.2006] nicht publ. E. 1.7; VGE 2016/1 vom 16.12.2016 E. 1.2 [bestätigt durch BGer 1C_23/2017 vom 3.10.2017]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.03.2019, Nr. 100.2018.8U, Seite 6 1.3Gemäss Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG müssen Partei- eingaben unter anderem einen Antrag und eine Begründung enthalten. Das Rechtsbegehren sollte so präzis gefasst sein, dass es unverändert ins Ent- scheiddispositiv übernommen werden kann. Die Praxis ist jedoch vorab bei Laieneingaben nicht streng. Um eine solche handelt es sich hier. Dem An- tragserfordernis ist bereits Genüge getan, wenn sich aus dem Zusammen- hang und unter Zuhilfenahme der Begründung sinngemäss ergibt, was anbegehrt wird (BVR 2015 S. 468 E. 4.2, 2011 S. 391 E. 3.3; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 32 N. 13). An die Begründung einer Laienbeschwerde werden praxis- gemäss ebenfalls keine hohen Anforderungen gestellt. Es reicht aus, wenn aus dem Rechtsmittel ersichtlich ist, inwiefern und weshalb der ange- fochtene Entscheid beanstandet wird. Die Begründung muss sich allerdings wenigstens in minimaler Form mit dem angefochtenen Entscheid aus- einandersetzen und sinngemäss darauf schliessen lassen, inwieweit dieser unrichtig sein soll (statt vieler BVR 2006 S. 470 E. 2.4; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 32 N. 15). – Soweit die Beschwer- deführenden nebst der Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und der Gutheissung ihrer Beschwerde die Bewilligung der in der Eingabe an die BVE gestellten Anträge verlangen, stellt dies keinen rechtsgenüglichen Antrag dar. Der Begründung kann aber sinngemäss entnommen werden, dass sie die Ableitung des auf Parzelle Nr. 1________ anfallenden Nieder- schlagsabwassers in die Kanalisation wünschen, weil sie ansonsten eine Gewässerverschmutzung befürchten (Beschwerde S. 6, 8-10, 18 f. und 29). Die Beschwerdeführenden wehren sich demnach gegen die gewässer- schutzrechtliche Beurteilung der strittigen Versickerungsanlagen durch die Vorinstanz. Antrag und Begründung erfüllen somit (knapp) die gesetzlichen Formerfordernisse. 1.4Beschwerden sind nur im Rahmen des Streitgegenstands zulässig. Dieser bezeichnet im Beschwerdeverfahren den Umfang, in dem das mit der angefochtenen Verfügung geregelte Rechtsverhältnis umstritten ist. Zu seiner Bestimmung ist von der angefochtenen Verfügung bzw. dem ange- fochtenen Entscheid, dem sog. Anfechtungsobjekt, auszugehen, das den Rahmen des Streitgegenstands vorgibt. Der Streitgegenstand kann mithin nicht über das hinausgehen, was die Vorinstanz beurteilt hat, welche wie-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.03.2019, Nr. 100.2018.8U, Seite 7 derum nur das von der verfügenden Behörde Angeordnete prüfen darf (BVR 2017 S. 514 E. 1.2, 2011 S. 391 E. 2.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 72 N. 6 f.). – Anfechtungsobjekt ist der Entscheid des Regie- rungsstatthalters vom 5. Dezember 2017 bezüglich der Rechtmässigkeit der gewässerschutzrechtlichen Verfügung vom 20. Dezember 2016. Soweit die Beschwerdeführenden vorbringen, der Bau des Mehrfamilienhauses auf Parzelle Nr. 1________ habe zu Schäden an ihrem Wohnhaus geführt, bewegt sich diese Rüge ausserhalb des Streitgegenstands und ist demnach nicht im vorliegenden Verfahren zu behandeln. Daher musste auch die Vorinstanz auf entsprechende Rügen nicht eingehen. Soweit die Beschwerdeführenden zudem erneut geltend machen, die BVE wäre anstelle des Regierungsstatthalters die zuständige Vorinstanz gewesen (Beschwerde S. 6 f.), ist ihnen in Erinnerung zu rufen, dass diese Frage bereits rechtskräftig beurteilt ist; sie kann demnach nicht mehr zum Gegenstand dieses Verfahrens gemacht werden (sog. res iudicata; vorne Bst. B). Mit diesen Einschränkungen ist auf die im Übrigen fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten. 1.5Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. 2.1Die Beschwerdeführenden machen sinngemäss geltend, die Ver- sickerungsanlagen auf Parzelle Nr. 1________ würden gegen das Gewässerschutzrecht verstossen. – Nach Art. 7 Abs. 2 Satz 1 des Bundesgesetzes vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20) ist nicht verschmutztes Abwasser nach den Anordnungen der kantonalen Behörde versickern zu lassen (sog. Versickerungsgebot; vgl. Art. 17 Abs. 1 der Kantonalen Gewässerschutzverordnung vom 24. März 1999 [KGV; BSG 821.1]). Erlauben die örtlichen Verhältnisse dies nicht, so kann es in ein oberirdisches Gewässer eingeleitet werden; dabei sind nach Möglichkeit Rückhaltemassnahmen zu treffen, damit das Wasser bei grossem Anfall gleichmässig abfliessen kann (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 GSchG; vgl. Art. 17

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.03.2019, Nr. 100.2018.8U, Seite 8 Abs. 2 KGV). Fällt auch die Einleitung in ein oberirdisches Gewässer ausser Betracht, so kann die kantonale Behörde als letzte Möglichkeit ausnahmsweise die Einleitung von nicht verschmutztem Abwasser in die öffentliche Kanalisation bewilligen, sofern dieses nicht stetig anfällt (Art. 12 Abs. 3 GSchG im Umkehrschluss; Hettich/Tschumi, in Hettich/Jansen/Norer [Hrsg.], Kommentar zum GSchG/WBG, 2016, Art. 7 N. 46 und 57; Botschaft des Bundesrats zur Revision des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer, in BBl 1987 II 1061 ff., 1115). Mit dieser Priorisierung der Entsorgungsarten soll die Abwasserinfrastruktur entlastet und die natürliche Speisung des Grundwassers gefördert werden. Zudem dient sie dem Hochwasserschutz, indem verhindert wird, dass grosse Men- gen von Niederschlagswasser in kurzer Zeit in oberirdische Gewässer ge- leitet werden (Hettich/Tschumi, a.a.O., Art. 7 N. 50 mit Hinweisen; Hans W. Stutz, Schweizerisches Abwasserrecht, Diss. Zürich 2008, S. 123 f.). 2.2Am 22. April 1994 erteilte der Regierungsstatthalter der damaligen Eigentümerschaft von Parzelle Sigriswil Gbbl. Nr. 1________ die Baubewilligung für ein Mehrfamilienhaus. Dabei hielt er unter anderem fest, dass die Bedingungen und Auflagen der Gewässerschutzbewilligung der EG Sigriswil vom 22. Mai 1992 einzuhalten bzw. zu erfüllen seien (unpag. Baugesuchsakten, act.11G). Diese schreibt vor, das Niederschlagswasser versickern zu lassen (Gewässerschutzbewilligung vom 22.5.1992, unpag. Baugesuchsakten, act. 11G, Ziff. 6). Anders als in den Bauplänen vorgesehen, wurde nicht nur südwestlich des Hauses ein Sickerschacht erstellt, sondern auch südöstlich. Das anfallende Niederschlagsabwasser fliesst ungefähr hälftig in die beiden Schächte; diese sind nicht verbunden. Der südwestliche Sickerschacht verfügt über einen Notüberlauf in die Schmutzabwasserkanalisation (Plan «Grundriss Untergeschoss» vom 3.12.1991, act. 11G2; Gutachten der C.________ AG vom 19.11.2018, act. 30A [nachfolgend: Gutachten] S. 2 f. und Beilage 1). Eine 2011 durch- geführte Kontrolle der Gemeinde ergab, dass die Sickerschächte ohne Schlammsammler erstellt worden waren (act. 11C). Gemäss dem Zu- standsplan Versickerung der Gemeinde vom 7. Mai 2008 liegen die Par- zellen Nrn. 1________ und 2________ in einem Gebiet mit schlecht durchlässiger Sickerschicht (Sickerleistung < 2 l/min pro m 2 ; act. 13A [nachfolgend: Zustandsplan Versickerung]). Der nicht bewaldete untere Teil

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.03.2019, Nr. 100.2018.8U, Seite 9 von Parzelle Nr. 1________ und die oberen zwei Drittel von Parzelle Nr. 2________ liegen zudem in einer blauen Gefahrenzone (mittlere Gefährdung) durch Rutschungen (Naturgefahrenkarte der EG Sigriswil, einsehbar unter: https://regiogis-beo.ch, Rubriken «Geokatalog/Kantonal/Naturgefahren»). 2.3Die Vorinstanz hat erwogen, von Gesetzes wegen sei das Ver- sickernlassen von Meteorwasser die Regel. Wenn die geologischen Ver- hältnisse dies erschwerten, sei es Sache der Bauherrschaft, eine Aus- nahme von der Versickerungspflicht zu beantragen. Tue sie dies nicht, habe der Kanton bzw. die Gemeinde nur sicherzustellen, dass die Ver- sickerung nicht zu einer Verunreinigung der Gewässer führe. Komme es wegen einer mangelnden Sickerleistung des Untergrunds zu Schäden an umliegenden Gebäuden, hafte die Bauherrschaft allenfalls gestützt auf das Zivilrecht. Die damalige Eigentümerschaft von Parzelle Sigriswil Gbbl. Nr. 1________ habe auf ein Ausnahmegesuch verzichtet. Die beiden Sickerschächte entsprächen daher den Gewässerschutzvorschriften. Abgesehen von den Schlammsammlern, deren Einbau die Gemeinde am 20. Dezember 2016 verfügt habe, seien sie auch technisch korrekt ausge- führt worden und daher nicht zu beanstanden (angefochtener Entscheid E. III/4 f.). 2.4Anders als die Vorinstanz meint, muss eine Ausnahme von der Ver- sickerungspflicht auch ohne entsprechendes Gesuch der Bauherrschaft ge- prüft werden, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das gewählte Ver- sickerungssystem ungeeignet oder unzulässig sein könnte. Zu diesen Fragen hat der Instruktionsrichter je einen Fachbericht beim KAWA und AWA eingeholt (act. 13). – Das KAWA führt aus, die Gebäude auf den Par- zellen Nrn. 1________ und 2________ lägen nicht im Hangmuren- Anrissgebiet, sondern im Transitbereich. Dort könne ein starker Wasseranfall nur in aussergewöhnlichen Fällen die Reichweite der Hangmuren verstärken. Ein solcher Wasseranfall müsse jedoch oberflächlich erfolgen und sei aufgrund der Topografie auf Parzelle Nr. 1________ nicht zu erwarten. Damit habe das Wasser, welches auf Parzelle Nr. 1________ hangabwärts versickere, keinen Einfluss auf die Auslösung oder Ausbreitung von Hangmuren. Für weitere Rutschgefahren

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.03.2019, Nr. 100.2018.8U, Seite 10 (bspw. permanente Bodenbewegungen) fänden sich keine Hinweise (Fachbericht vom 2.5.2018, act. 14). Das AWA hält fest, das Ver- sickerungssystem wäre regelkonform, wenn nur Dachwasser versickert werde und noch Schlammsammler erstellt würden. Sofern auch Platz- oder Strassenwasser in die Sickerschächte geleitet würde, seien zusätzlich Bodenpassagen nötig. Die technische Lösung, Dimensionierung und Pro- jektierung sowie die technische Eignung der Versickerungsanlagen in der Praxis könne es hingegen nicht beurteilen. Hierzu sei ein Gutachten eines erfahrenen Ingenieurbüros einzuholen (Fachbericht vom 9.5.2018, act. 18). In der Folge hat der Instruktionsrichter bei der C.________ AG ein Gutachten erstellen lassen (act. 26). 2.5Das Gutachten führt aus, die Hangneigung betrage rund 43 % bzw. 23°. Die im Gebiet vorhandene Nagelfluh stehe oberflächennah an und wirke als Grundwasserstauer. Das darüber liegende, sehr heterogen zu- sammengesetzte Lockergestein aus Gehängeschutt wirke als Grund- wasserleiter. Die Durchlässigkeit variiere lokal stark. Natürlich (Beregnung/Beschneiung) oder künstlich (Meteorwasser via Versickerungsanlage) versickerndes Wasser fliesse unterirdisch, oberflächennah und hangparallel auf der stauenden Nagelfluh hangabwärts. Die Versickerung der anfallenden Wassermenge auf Parzelle Nr. 1________ sei auf einem Grundstück dieser Fläche und dieses Bebauungsgrads im Normalfall möglich. Wie die Sickerleistung des Untergrunds bei der Planung und vor dem Bau der Versickerungsanlagen bestimmt worden sei, sei nicht bekannt. Der Zustandsplan Versickerung, der das Gebiet als Zone mit schlechter Durchlässigkeit ausweist, habe nur orientierenden Charakter. Ohne eine länger andauernde Überwachung oder einen Versickerungsversuch in den Versickerungsanlagen sei eine Beurteilung der Funktionstüchtigkeit nur basierend auf Angaben der aktuellen Grundstückeigentümerinnen und -eigentümer möglich. Gemäss deren Aussagen sei nicht anzunehmen, die Versickerung funktioniere ungenügend. Bei den gegebenen geologischen und topografischen Verhältnissen berge der Bau einer Versickerungsanlage aber stets ein nicht unwesentliches Risiko, dass es bei unterliegenden Liegenschaften zu einem veränderten Grundwasserhaushalt komme. Für die Beurteilung, ob die Versickerung das Wasserregime beeinflusst habe, könne der sehr

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.03.2019, Nr. 100.2018.8U, Seite 11 trockene Sommer 2018 herangezogen werden. Obwohl in den Versickerungsanlagen in dieser Zeit kein Regenwasser versickert sei, sei weiterhin Wasser in den Keller der Beschwerdeführenden eingetreten. Es sei sehr unwahrscheinlich, dass nach langer Trockenheit, bei steilem Ge- lände und auf relativ kurzer Fliessdistanz Regenwasser aus den Ver- sickerungsanlagen über lange Zeit zu einem unterirdischen Abfluss führe. Dennoch sei anzunehmen dass nach intensiven und länger andauernden Regenfällen der Einfluss der Versickerung auf das unterhalb angrenzende Nachbargrundstück grösser werde. Allerdings nehme dann auch der unter- irdische Hang-/Sickerwasserzufluss zu (S. 4 ff.). 2.6Zur technischen Ausführung der Versickerungsanlagen hält das Gutachten Folgendes fest: Da auch Terrassenabwasser versickert werde, fehlten nebst den Schlammsammlern auch Bodenpassagen. Der Nutzen von Bodenpassagen sei hier aber fraglich, weil im Abstrom der Ver- sickerung nie eine Trinkwassernutzung zur Diskussion stehen werde und das Grundwasser nach kurzer Zeit ohnehin in den Thunersee fliesse, was über die Regenwasserkanalisation bereits heute mit einem grossen Teil des Meteorwassers aus dem fraglichen Gebiet geschehe. Im Sinn einer Entlastung des unterirdischen Wasserhaushalts hätte eine Ableitung des Terrassenabwassers in die Kanalisation sicher einen positiven, wenn auch kleinen Effekt. Ein Notüberlauf, wie ihn der südwestliche Schacht aufweise, sei üblicherweise nicht erlaubt. Einerseits werde die Kanalisation zusätzlich belastet und andererseits bestehe die Gefahr, dass verschmutztes Ab- wasser bei einem Rückstau in die Versickerungsanlage und damit ins Grundwasser gelange. Dieses Risiko sei hier aber gering; die von der Par- zelle führende Schmutzabwasserleitung weise ein sehr grosses Gefälle auf und der Höhenunterschied zur Sammelleitung der Gemeinde betrage fast 20 m. Eine Überlastung des Kanalisationssystems im Herzogenacker führe daher nicht zu einem Rückstau bis zur Versickerungsanlage, sondern zu Austritten im untern Teil des Quartiers (S. 7 f.). Auf Nachfrage des Instruk- tionsrichters teilte die Gemeinde mit, die von Parzelle Nr. 1________ abgehende Schmutzabwasserleitung weise genügend Kapazitätsreserven auf, um das anfallende Meteorwasser aufzunehmen (Schreiben der Gemeinde vom 14.12.2018, act. 34, und Schreiben der ... Ingenieure AG vom 5.12.2018, act. 34A).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.03.2019, Nr. 100.2018.8U, Seite 12 2.7Gemäss den Fachberichten und dem Gutachten besteht kein Grund zur Annahme, die Versickerungsanlagen seien für das fragliche Gebiet un- geeignet oder würden ungenügend funktionieren. Das Gutachten führt dazu aus, die Versickerung auf Parzelle Nr. 1________ sollte im Normalfall mög- lich sein und im sehr trockenen Sommer 2018, als die Versickerungsan- lagen kein Regenwasser versickerten, sei dennoch Wasser in den Keller der Beschwerdeführenden eingetreten. Daher ist davon auszugehen, dass die Wassereintritte im Wohnhaus der Beschwerdeführenden in wesent- lichem Mass auf andere Umstände als eine mangelhafte Sickerleistung auf Parzelle Nr. 1________ zurückzuführen sind. Dass sich die betroffenen Grundstücke in einem Gebiet mit schlecht durchlässiger Sickerschicht befinden, hat auf diese Beurteilung keinen Einfluss, da der Zustandsplan Versickerung gemäss den Gutachtern nur orientierenden Charakter hat. Der südöstliche Sickerschacht ist daher nachträglich zu bewilligen, wie die Vorinstanz zu Recht erkannt hat. Das Gutachten hält aber fest, die Ver- sickerungsanlagen seien technisch fehlerhaft ausgeführt worden, da Bo- denpassagen und (genügend dimensionierte) Schlammsammler fehlten und der südwestliche Sickerschacht einen Notüberlauf in die Schmutzab- wasserkanalisation aufweise. Den Einbau von ausreichend dimensionierten Schlammsammlern hat die Gemeinde bereits am 20. Dezember 2016 ver- fügt, was in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht zu beanstanden ist (vgl. dazu AWA, Generelle Beurteilung von Ver- sickerungsanlagen, Merkblatt März 2018, auch zum Folgenden). Da sie die bauliche Massnahme aber zusammen mit einer inzwischen abgelaufenen Umsetzungsfrist verfügt hat, hat das Verwaltungsgericht den Einbau erneut anzuordnen. Gemäss der in Art. 7 Abs. 2 GSchG vorgeschriebenen Priori- sierung müsste die Beschwerdegegnerin 1 zudem den Notüberlauf ent- fernen und Bodenpassagen erstellen, damit sämtliches Niederschlagsab- wasser versickern kann (vgl. dazu AWA, Versickern von Regen- und Rein- abwasser, Merkblatt Januar 2009, auch zum Folgenden). Bodenpassagen sind bei der künstlichen Versickerung von Terrassenabwasser notwendig, da ansonsten das Risiko besteht, dass Schadstoffe, die von der Ent- wässerungsfläche abgeschwemmt werden, ins Grundwasser gelangen. Durch das Durchströmen einer Bodenpassage soll das Wasser von sol- chen Stoffen gereinigt werden, damit diese sich nicht weitreichend und un- kontrolliert ausbreiten (vgl. Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.03.2019, Nr. 100.2018.8U, Seite 13 [BUWAL], heute: Bundesamt für Umwelt [BAFU], Grundwasserschutz, Wegleitung, 2004, S. 69; dasselbe, Gewässerschutz bei der Entwässerung von Verkehrswegen, Wegleitung, 2002, S. 46 ff.). Wegen den im fraglichen Gebiet vorherrschenden besonderen geologischen und topografischen Verhältnissen kann zur Entlastung des Grundwasserhaushalts, insbeson- dere bei starken Niederschlägen, auf diese baulichen Massnahmen ver- zichtet werden (bei einem 10-jährigen Regenereignis fallen auf dem Dach und der Terrasse von Parzelle Nr. 1________ 11,1 l/s bzw. 1,8 l/s Wasser an, Gutachten S. 3 f.). Dadurch entfällt der Beschwerdegegnerin 1 ein gewisser Aufwand. Für das Beibehalten des Notüberlaufs spricht, dass eine Gewässerverunreinigung durch einen Rückstau von Schmutzabwasser in die südwestliche Versickerungsanlage ausge- schlossen werden kann und die von Parzelle Nr. 1________ abgehende Schmutzabwasserleitung genügend Kapazitätsreserven aufweist. Der Notüberlauf ist daher nachträglich zu bewilligen. Hinsichtlich der fehlenden Bodenpassagen gilt Folgendes: Zur Entlastung des Grundwasserhaushalts ist das Terrassenabwasser direkt in die Schmutzwasserkanalisation zu leiten. Da so keine Gefahr besteht, dass Schadstoffe ins Grundwasser eingetragen werden, kann der Einbau von Bodenpassagen unterbleiben. Bei der baulichen Umsetzung hat die Beschwerdegegnerin 1 dafür zu sorgen, dass kein Terrassenabwasser mehr in die Versickerungsanlagen gelangt. 2.8Die Gemeinde hat der Beschwerdegegnerin 1 für den Einbau der Schlammsammler eine Frist bis zum 30. April 2017 gesetzt. Da diese Frist bereits abgelaufen ist, ist für die Umsetzung der baulichen Massnahmen (Einbau der Schlammsammler, Einleitung des Terrassenabwassers in die Schmutzabwasserkanalisation) praxisgemäss eine neue anzusetzen. Eine Frist von drei Monaten nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils erscheint angemessen. 3. 3.1Die Beschwerdeführenden erachten schliesslich den der Beschwer- degegnerin 1 zugesprochenen Parteikostenersatz von Fr. 1'404.-- (inkl.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.03.2019, Nr. 100.2018.8U, Seite 14 Auslagen und MWSt) als überhöht (angefochtener Entscheid E. IV/2 und Dispositiv Ziff. 4; Beschwerde S. 32). 3.2Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese hat der Gegenpartei zudem die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Gemäss Art. 41 Abs. 1 des kanto- nalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) i.V.m. Art. 11 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811) beträgt das Honorar in Beschwerdeverfahren grundsätzlich Fr. 400.-- bis 11'800.-- pro Instanz. Innerhalb dieses Rahmentarifs bemisst sich der Parteikosten- ersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). In Bezug auf die Bestimmung und Verlegung von Verfahrens- und Partei- kosten auferlegt sich das Gericht praxisgemäss eine gewisse Zurück- haltung und billigt den vorinstanzlichen Behörden in dieser Hinsicht einen grossen Beurteilungs- und Ermessensspielraum zu. Es greift nur ein, wenn die Behörde ihr Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat (BVR 2004 S. 133 E. 1.3; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 80 N. 15, Art. 103 N. 5, Art. 104 N. 7 mit Hinweisen). – Der Regierungsstatthalter ist gestützt auf die Kostennote des Rechtsvertreters der Beschwerdegegnerin 1 von einem unterdurchschnittlichen Fall ausgegangen und hat die Parteikosten am un- teren Rand des Rahmentarifs festgelegt. Mit Blick auf den ihm in diesen Belangen zustehenden Ermessensspielraum ist nicht ersichtlich, inwiefern er dabei rechtsfehlerhaft gehandelt haben soll. 4. 4.1Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insoweit begründet und gutzuheissen, als die Versickerungsanlagen, nebst den fehlenden Schlammsammlern, weitere technische Mängel aufweisen (Notüberlauf, fehlende Bodenpassagen). Zur Entlastung des Grundwasserhaushalts ist der Notüberlauf im südwestlichen Sickerschacht nachträglich zu bewilligen und das Terrassenabwasser direkt in die Schmutzabwasserkanalisation zu leiten. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzu-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.03.2019, Nr. 100.2018.8U, Seite 15 treten ist. Die Verfahrenskosten werden den Beschwerdeführenden im Um- fang ihres Unterliegens, d.h. zu drei Vierteln, auferlegt (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Den verbleibenden Viertel der Verfahrenskosten hat die Beschwer- degegnerin 1 zu übernehmen (vgl. Art. 108 Abs. 1 und 2 Satz 2 VRPG; Be- schluss der erweiterten Abteilungskonferenz vom 24.3.2015). Die Auf- wendungen des KAWA und der C.________ AG sind der Beschwer- degegnerin 1 aufzuerlegen, weil diese Fachmeinungen bereits im (nach- träglichen) Gewässerschutzbewilligungsverfahren hätten eingeholt werden müssen (Art. 17 Abs. 1 Bst. a des Reglements vom 2. Dezember 2002 über die Entsorgung des Abwassers der EG Sigriswil [Abwasserreglement]; BVR 2006 S. 335 [VGE 21598/21602-21604 vom 14.6.2005] nicht publ. E. 14.4 [bestätigt durch BGer 1A.214/2005 vom 23.1.2006]; VGE 2016/62 vom 18.8.2016 E. 4). Die Beschwerdeführenden haben der Be- schwerdegegnerin 1 zu drei Vierteln die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 und Art. 106 VRPG). Die Kosten des vor- instanzlichen Verfahrens sind entsprechend dem Ausgang des vor- liegenden Verfahrens neu zu verlegen. 4.2Der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin 1 macht ein Honorar von Fr. 8'875.-- geltend, zuzüglich Auslagen von Fr. 245.30 und MWSt. Dies erscheint angesichts der massgeblichen Kriterien als überhöht (vorne E. 3.2). Zwar waren zahlreiche, ausführliche Eingaben der Beschwerde- führenden zur Kenntnis zu nehmen, so dass der Rechtsstreit für den An- walt der Beschwerdegegnerin 1 mit einem überdurchschnittlichen Zeitauf- wand verbunden war. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass er mit der Sachlage und den sich stellenden Rechtsfragen bereits aufgrund des vorinstanzlichen Verfahrens vertraut war. Die (rechtliche) Schwierigkeit des Prozesses kann demgegenüber höchstens als durchschnittlich bezeichnet werden; die Bedeutung der Streitsache ist gar als unterdurchschnittlich zu qualifizieren. Angesichts des insgesamt höchstens durchschnittlichen Falls erscheint deshalb ein Honorar von Fr. 5'000.-- als angemessen, zuzüglich Auslagen und MWSt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.03.2019, Nr. 100.2018.8U, Seite 16 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

  1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Ziff. 3 und 4 des Ent- scheids des Regierungsstatthalteramts Thun vom 5. Dezember 2017 werden aufgehoben und Ziff. 2 wird wie folgt geändert: «Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Ziff. 3 der Verfügung der Einwohnergemeinde Sigriswil vom 20. Dezember 2016 wird aufge- hoben und Ziff. 1 wird wie folgt geändert: ‹a) Der südöstliche Sickerschacht wird nachträglich bewilligt. b) Die beiden Sickerschächte sind mit ausreichend dimensionierten Schlammsammlern zu versehen. c) Der Einbau eines Notüberlaufs im südwestlichen Sickerschacht wird nachträglich bewilligt. d) Das Terrassenabwasser ist direkt in die Schmutzabwasserkanali- sation zu leiten.› Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit auf sie einge- treten werden kann.» Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Frist für den Einbau der Schlammsammler und die Einleitung des Terrassenabwassers in die Schmutzabwasserkanalisation wird auf drei Monate nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils festgesetzt.
  3. a) Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3'000.--, werden zu drei Vierteln, aus- machend Fr. 2'250.--, den Beschwerdeführenden und zu einem Viertel, ausmachend Fr. 750.--, der Beschwerdegegnerin 1 auferlegt. Die Aufwendungen des Amtes für Wald des Kantons Bern, aus- machend Fr. 350.--, und der C.________ AG, ausmachend Fr. 3'769.50, werden der Beschwerdegegnerin 1 auferlegt. b) Die Beschwerdeführenden haben der Beschwerdegegnerin 1 für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die Parteikosten, bestimmt auf Fr. 5'649.20 (inkl. Auslagen und MWSt), zu drei Vierteln, aus- machend Fr. 4'236.90, zu ersetzen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.03.2019, Nr. 100.2018.8U, Seite 17 4. a) Die Kosten des Verfahrens vor dem Regierungsstatthalteramt Thun von Fr. 1'200.-- werden zu drei Vierteln, ausmachend Fr. 900.--, den Beschwerdeführenden und zu einem Viertel, ausmachend Fr. 300.--, der Beschwerdegegnerin 1 auferlegt. b) Die Beschwerdeführenden haben der Beschwerdegegnerin 1 die Par- teikosten für das Verfahren vor dem Regierungsstatthalteramt Thun, bestimmt auf Fr. 1'404.-- (inkl. Auslagen und MWSt), zu drei Vierteln, ausmachend Fr. 1'053.--, zu ersetzen. 5. Zu eröffnen:

  • den Beschwerdeführenden
  • der Beschwerdegegnerin 1
  • der Beschwerdegegnerin 2
  • dem Regierungsstatthalteramt Thun
  • dem Bundesamt für Umwelt und mitzuteilen:
  • dem Amt für Wald des Kantons Bern
  • dem Amt für Wasser und Abfall des Kantons Bern
  • der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern Der Abteilungspräsident:Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Bern
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BE_VG_001
Gericht
Be Verwaltungsgericht
Geschaftszahlen
BE_VG_001, 100 2018 8
Entscheidungsdatum
26.03.2019
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026