100.2018.5U HER/BIP/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 11. Mai 2018 Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident Verwaltungsrichterin Herzog, Verwaltungsrichter Keller Gerichtsschreiber Bieri A.________ Beschwerdeführerin gegen Einwohnergemeinde B.________ Sozialdienst Beschwerdegegnerin und Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne Schloss, Hauptstrasse 6, Postfach 304, 2560 Nidau betreffend Sozialhilfe; Einstellung und Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe (Entscheid des Regierungsstatthalteramts Biel/Bienne vom 14. Dezember 2017, shbv 61/2017)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.05.2018, Nr. 100.2018.5U, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________ (geb. ....1985) wurde seit dem 1. Juli 2014 zusammen mit ihrem Partner C.________ (geb. ....1985) und den gemeinsamen Kindern D.________ (geb. ....2000) und E.________ (geb. ....2005) von der Einwohnergemeinde (EG) B.________ wirtschaftlich unterstützt. Im Februar 2017 teilten A.________ und C.________ dem Sozialdienst (SD) B.________ mit, dass sie sich getrennt hätten und C.________ fortan bei seiner Mutter an einer anderen Adresse in B.________ wohne. Mit Verfügung vom 18. Juli 2017 stellte die EG B.________ die wirtschaftliche Unterstützung für C.________ ein. Diese Verfügung blieb unangefochten. C.________ hat seither kein Sozialhilfegesuch mehr gestellt. Die EG B.________ geht – unter anderem gestützt auf einen Bericht der Sozialinspektion Kanton Bern – davon aus, dass C.________ nach wie vor in gemeinsamem Haushalt mit A.________ und den beiden Kindern lebt und das Paar über nicht deklariertes Einkommen aus Autohandel verfügt. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2017 stellte sie daher die Unterstüt- zungsleistungen für A.________ per 31. Oktober 2017 ein und richtete in der Folge keine wirtschaftliche Hilfe mehr aus. Überdies verpflichtete die EG B.________ A.________ mit Verfügung vom 31. Oktober 2017, Sozialhilfe in der Höhe von Fr. 4'200.-- samt Zins zurückzuerstatten, weil sie und ihr Partner durch Vorlage eines gefälschten Mietvertrags zu viel Sozialhilfe bezogen hätten. Zugleich verfügte sie, A.________ habe zusammen mit C.________ unrechtmässig bezogene Sozialhilfe in der Höhe von Fr. 25'500.-- samt Zins zurückzuerstatten, weil der frühere Arbeitgeber von C.________ ihnen ein Darlehen in dieser Höhe gewährt habe.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.05.2018, Nr. 100.2018.5U, Seite 3 B. Am 30. Oktober und am 6. November 2017 erhob A.________ beim Regierungsstatthalteramt Biel Beschwerde gegen die beiden Verfügungen. Die Regierungsstatthalter-Stellvertreterin vereinigte die beiden Beschwer- deverfahren. Am 14. Dezember 2017 hiess sie die gegen die Rückerstat- tung gerichtete Beschwerde soweit die Rückforderung von wirtschaftlicher Hilfe im Betrag von Fr. 25'500.-- (Darlehen) betreffend gut und hob die Verfügung vom 31. Oktober 2016 insoweit auf; soweit die Rückerstattung des Betrags von Fr. 4'200.-- samt Zins (Miete) betreffend wies sie die Be- schwerde ab. Die gegen die Einstellungsverfügung vom 24. Oktober 2017 gerichtete Beschwerde wies sie ab. C. Gegen den Entscheid des Regierungsstatthalteramts Biel vom 14. Dezember 2017 hat A.________ mit (innert Nachfrist verbesserter) Eingabe vom 19./22. Dezember 2017 Verwaltungsgerichtsbeschwerde er- hoben. Sie beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Ent- scheids soweit dieser die Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe und die Rückerstattung von Fr. 4'200.-- samt Zins für unrechtmässig bezahlte Wohnnebenkosten betrifft. Am 23. Januar 2018 gingen seitens A.________ weitere Unterlagen ein. Mit Beschwerdeantwort vom 25. Januar 2018 beantragt die EG B.________ sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Die Regierungsstatthalter-Stellvertreterin hat mit Eingabe vom 17. Januar 2018 auf eine Vernehmlassung verzichtet. Am 31. Januar 2018 hat A.________ um vorläufige wirtschaftliche Unterstützung ersucht und ihr Gesuch in Kenntnis der Stellungnahmen der Gemeinde und der Vorinstanz (Eingaben je vom 6.2.2018) bestätigt (Ein- gabe vom 12.2.2018). Mit Zwischenverfügung vom 15. Februar 2018 hat die Instruktionsrichterin die EG B.________ angewiesen, A.________ und ihren Kindern während der Dauer des verwaltungsgerichtlichen Beschwer-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.05.2018, Nr. 100.2018.5U, Seite 4 deverfahrens Nothilfe im Sinn der Befriedigung ausgewiesener materieller Grundbedürfnisse zu leisten. Am 3. April 2018 hat die Instruktionsrichterin eine weitere von der Ge- meinde eingereichte Unterlage und eine einverlangte Auskunft Dritter mit- samt Beilage zu den Akten erkannt. Die Beschwerdeführerin und ihre Tochter haben sich dazu mit Eingabe vom 16. April 2018 geäussert und eine weitere Beilage zu den Akten gereicht. Die weiteren Verfahrensbetei- ligten haben sich nicht mehr vernehmen lassen. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten. 1.2Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich selber zu sorgen, hat nach Art. 12 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 29 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern (KV, BSG 101.1) – dieser geht nicht über die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.05.2018, Nr. 100.2018.5U, Seite 5 bundesverfassungsrechtliche Garantie hinaus (BVR 2005 S. 400 E. 5.2) – Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschen- würdiges Dasein unabdingbar sind. Der kantonal-gesetzliche Anspruch auf Sozialhilfe gewährleistet jeder bedürftigen Person persönliche und wirt- schaftliche Hilfe (Art. 23 Abs. 1 SHG), wobei als bedürftig gilt, wer für sei- nen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 23 Abs. 2 SHG). Für die Ausrichtung und Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe sind nach Art. 31 SHG i.V.m. Art. 8 der Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (So- zialhilfeverordnung, SHV; BSG 860.111) die Richtlinien der Schweizeri- schen Konferenz für Sozialhilfe über die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) in der Fassung der vierten überarbeite- ten Ausgabe vom April 2005 mit den Ergänzungen 12/05, 12/07, 12/08, 12/10, 12/12, 12/14, 12/15 und 12/16 verbindlich, soweit das SHG und die SHV keine abweichende Regelung vorsehen (vgl. BVR 2016 S. 352 E. 2.1 und 2.2, 2014 S. 147 E. 2, 2013 S. 45 E. 5.1). 3. Umstritten ist zunächst, ob die wirtschaftliche Hilfe der Beschwerdeführerin zu Recht eingestellt worden ist, weil ihre Bedürftigkeit infolge ungenügen- der Mitwirkung nicht (mehr) nachgewiesen war. 3.1Die Gemeinde vertritt die Auffassung, die Beschwerdeführerin wohne nach wie vor mit ihrem Partner zusammen. Sie geht zudem davon aus, dieser erziele nicht deklariertes Einkommen (u.a. durch Autohandel). Diese Einnahmen könnten ausreichen, um die ganze Familie zu versorgen, weswegen die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder nicht (mehr) erstellt sei (Einstellungsverfügung E. 6 und 7). Die Vorinstanz folgt der Argumentation der Gemeinde. Sie erachtet es mit Blick auf den Sozial- inspektionsbericht vom 18. Oktober 2017 (vgl. Akten SD act. 15B bzw. Vorakten RSA Beschwerdeantwortbeilage [BAB] 1 [act. 7A1]; nachfolgend: Inspektionsbericht) als sehr wahrscheinlich, dass C.________ seinen Wohnort und Lebensmittelpunkt immer noch bei der Beschwerdeführerin hat. Daher müssten dessen Einkünfte in das Familienbudget einbezogen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.05.2018, Nr. 100.2018.5U, Seite 6 werden (E. 2.6 und 2.7). Die Beschwerdeführerin und ihr Partner hätten nicht über die auf sie eingelösten Autos informiert und seien ihren Mitwir- kungspflichten nicht nachgekommen (E. 2.7). Im Ergebnis bestünden in- folge der mehrfach verletzen Mitwirkungs- und Auskunftspflichten erhebli- che Zweifel an der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin, weswegen die Einstellung rechtmässig erfolgt sei (E. 2.9). 3.2Zur Prüfung der Anspruchsberechtigung ist die finanzielle Situation der um Sozialhilfe ersuchenden Person abzuklären: Nach der Untersu- chungsmaxime ist der rechtserhebliche Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen festzustellen (Art. 18 Abs. 1 VRPG). Die Partei hat an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 20 Abs. 1 VRPG), wobei die Mitwirkungspflicht durch die Aufklärungspflicht der Behörde begrenzt wird (vgl. hinten E. 3.4). Für das Sozialhilferecht wird die Mitwirkungspflicht in Art. 28 Abs. 1 SHG konkretisiert (vgl. Art. 20 Abs. 3 VRPG): Danach ist die betroffene Person verpflichtet, dem Sozialdienst die erforderlichen Aus- künfte über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu geben und Änderungen der Verhältnisse unaufgefordert und unverzüglich mitzu- teilen. Auskünfte haben wahrheitsgetreu zu erfolgen. Die Auskunftspflicht bezieht sich sowohl auf die Eigenmittel als auch Leistungen Dritter, die auf- grund einer Rechtspflicht oder freiwillig geleistet werden (BVR 2011 S. 448 E. 3.1, 2009 S. 225 E. 4; vgl. auch Ursprung/Riedi Hunold, Verfahrens- grundsätze und Grundrechtsbeschränkungen in der Sozialhilfe, in ZBl 2015 S. 403 ff., 411 f.; BGer 8C_50/2015 vom 17.6.2015 E. 3.2; allgemein zu den Mitwirkungspflichten Claudia Hänzi, Die Richtlinien der schweizeri- schen Konferenz für Sozialhilfe, Diss. Basel 2011, S. 141 ff.; SKOS-Richtli- nien A.5.2). Können wegen mangelhafter Mitwirkung der betroffenen Per- son erhebliche Zweifel an der Bedürftigkeit nicht beseitigt werden, kann zufolge der allgemeinen Beweislastregel, wonach zu Ungunsten derjenigen Person zu entscheiden ist, die aus der unbewiesen gebliebenen Tatsache hätte Rechte ableiten können, eine (teilweise oder volle) Leistungseinstel- lung gerechtfertigt sein. Diesfalls ist die Anspruchsberechtigung nach dem SHG – gleich wie der grundrechtliche Anspruch auf Hilfe in Notlage – gar nicht berührt, da die wirtschaftliche Notlage nicht erstellt ist und somit be- weismässig keine Bedürftigkeit vorliegt (vgl. hierzu BVR 2013 S. 463 E. 7.2.2, 2011 S. 448 E. 3.1, 2009 S. 415 E. 2.3.3 und 4.2.2;

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VGE 2012/304 vom 7.5.2013 E. 3.2, 2012/385 vom 10.4.2013 E. 2.2; ferner

Carlo Tschudi, Die Auswirkungen des Grundrechts auf Hilfe in Notlagen auf

sozialhilferechtliche Sanktionen, in Carlo Tschudi [Hrsg.], Das Grundrecht

auf Hilfe in Notlagen, 2005, S. 117 ff., 121). Die Mitwirkungs- und Aus-

kunftspflicht besteht selbst dann, wenn sich die Auskunft zum Nachteil der

Rechtsunterworfenen auswirkt (BVR 2015 S. 491 [VGE 2015/79 vom

1.6.2015] nicht publ. E. 3.3, 2010 S. 541 E. 4.2.3, 2009 S. 415 E. 2.2, 2009

  1. 225 E. 3.1; vgl. zum Bundesrecht BGE 140 II 384 E. 3.3.1, 132 II 113
  2. 3.2). An die Mitwirkungspflicht dürfen keine überspannten Anforderun-

gen gestellt werden. So können von der betroffenen Person etwa nicht

Unterlagen verlangt werden, die sie nicht hat oder die sie auch mit vernünf-

tigem Aufwand nicht beschaffen kann (vgl. allgemein Felix Wolffers, Grund-

riss des Sozialhilferechts, 2. Aufl. 1999, S. 107; Claudia Hänzi, a.a.O.,

S. 143 und 150). Gegenstand des vorliegend zu erbringenden Beweises

bildet die Bedürftigkeit. Da folglich das Fehlen hinreichender Mittel darge-

tan werden muss, hat die betroffene Person eine so genannt negative Tat-

sache zu beweisen. Da es naturgemäss leichter ist, das «Haben» zu be-

weisen als das «Nicht-Haben», sind die Schwelle der rechtsgenüglichen

Beweiserbringung sowie die Anforderungen an die Vollständigkeit des Ge-

suchsdossiers vernünftig anzusetzen (Claudia Hänzi, a.a.O., S. 150;

BGer 8C_50/2015 vom 17.6.2015 E. 3.2.1, 8C_1/2013 vom 4.3.2014

E. 4.2.2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung rechtfertigt sich

eine Leistungsverweigerung daher nur dann, wenn die fehlende Mitwirkung

zur Folge hatte, dass erhebliche Zweifel an der Unterstützungsbedürftigkeit

einer Person im massgeblichen Zeitpunkt nicht ausgeräumt werden konn-

ten (BGer 8C_1/2013 vom 4.3.2014 E. 6.2 betreffend VGE 2012/308 vom

26.11.2012).

3.3Liegen konkrete Anhaltspunkte (etwa Ergebnisse eines Ermittlungs-

berichts) vor, wonach die bedürftige Person nicht deklariertes Einkommen

erzielt oder über nicht offengelegte Vermögenswerte verfügt, darf von den

Betroffenen erwartet werden, dass sie dazu Erklärungen abgeben oder

Beweise einreichen (Guido Wizent, Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit,

Diss. Basel 2014, S. 547, mit Hinweis auf BGer 2P.16/2006 vom 1.6.2006

E. 4.2). So legt die Tatsache, dass Fahrzeuge auf eine Person eingelöst

sind, den Verdacht nahe, diese betreibe Autohandel oder habe solchen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.05.2018, Nr. 100.2018.5U, Seite 8 betrieben (VGE SH/2014/1194 vom 22.7.2015 E. 3.2 [bestätigt durch BGer 8C_602/2015 vom 12.1.2016]; in diesem Sinn auch VGer ZH VB.2008.00386 vom 23.10.2008 E. 4.1, VB.2010.00640 vom 10.2.2011 E. 2.2.1, wonach im Fall eines begründeten Verdachts auf nicht deklarier- tes Einkommen die betroffenen Personen einer qualifizierten Mitwirkungs- pflicht unterliegen). Lassen positive Sachumstände es insgesamt möglich erscheinen, dass die betroffenen Personen nicht (mehr) bedürftig sind, kann im Fall der ungenügenden Mitwirkung die wirtschaftliche Unterstüt- zung versagt werden (vgl. VGE SH/2014/1194 vom 22.7.2015 E. 3.4 [be- stätigt durch BGer 8C_602/2015 vom 12.1.2016 E. 4.2]; E. 3.2 hiervor). Zeitlich weiter zurückliegende Begebenheiten (z.B. frühere Immatrikulatio- nen von Autos) vermögen für sich allein nicht ohne weiteres erhebliche Zweifel an der aktuellen Bedürftigkeit zu erwecken (vgl. BGer 8C_1/2013 vom 4.3.2014 E. 6.2.2). 3.4Den Mitwirkungspflichten der um Hilfe suchenden Personen steht eine Aufklärungspflicht der Behörden gegenüber. Diese haben die Be- troffenen darüber zu informieren, worin die Mitwirkungspflicht besteht, wel- che Tragweite ihr zukommt und insbesondere welche Beweismittel sie bei- zubringen haben (BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115; BVR 2009 S. 415 E. 2.2, 2009 S. 225 E. 3.1, je mit Hinweisen). Von einer Verletzung der Mitwir- kungspflicht kann somit nur gesprochen werden, wenn der bedürftigen Per- son auch bewusst war, was sie beitragen musste und welche Konsequen- zen eine unzureichende Mitwirkung nach sich ziehen kann. Die Behörden müssen die bedürftigen Personen daher über diese Punkte informieren (vgl. dazu auch VGer ZH VB.2008.00386 vom 23.10.2008 E. 4.2). Entspre- chend setzt eine Einstellung infolge nicht erwiesener Bedürftigkeit gemäss SKOS-Richtlinien voraus, dass die Betroffenen zuvor unter Hinweis auf mögliche Konsequenzen ermahnt wurden, die zur Bedarfsbemessung nöti- gen Angaben und Unterlagen vorzulegen. Vor der Einstellung ist den be- troffenen Personen zudem das rechtliche Gehör zu gewähren (SKOS- Richtlinien A.8.3; Art. 21 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Handbuch Sozialhilfe der Berner Konferenz für Sozialhilfe, Kindes- und Erwachsenenschutz [BKSE], abrufbar unter http://handbuch.bernerkonferenz.ch, Stichwort: Einstel- lung/Nichteintreten; Ursprung/Riedi Hunold, a.a.O., S. 413).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.05.2018, Nr. 100.2018.5U, Seite 9 3.5Die Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe ist nach dem Gesagten dann als rechtmässig zu beurteilen, wenn erhebliche Zweifel an der Bedürftigkeit bestehen (vgl. E. 4 hiernach) und diese Zweifel durch die Be- schwerdeführerin hätten beseitigt werden können, indem sie ihren Mitwir- kungspflichten nachgekommen wäre (hinten E. 5). 4. Zu prüfen ist zunächst, ob die Vorinstanz die Bedürftigkeit der Beschwer- deführerin zu Recht in Zweifel gezogen hat. 4.1Die Beschwerdeführerin und ihre beiden minderjährigen Kinder bil- den eine Unterstützungseinheit (vgl. dazu BVR 2006 S. 22 E. 4.2; der zu- ständigkeitsrechtliche eigenständige Unterstützungswohnsitz im Sinn von Art. 7 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1977 über die Zuständig- keit für die Unterstützung Bedürftiger [Zuständigkeitsgesetz, ZUG; SR 851.1] ändert an diesem sozialhilferechtlichen Grundsatz nichts, vgl. Guido Wizent, a.a.O., S. 460). Mit dem Institut der Unterstützungseinheit wird die familienrechtliche Unterhaltspflicht sozialhilfespezifisch umgesetzt. Die Be- dürftigkeit wird regelmässig anhand eines pauschalen Gesamtbudgets berechnet. Die Bedürftigkeit einer Person hängt demnach nicht von ihrer individuellen, sondern der Bedürftigkeit ihrer Unterstützungseinheit ab (Guido Wizent, a.a.O., S. 460; VGE 2013/374 vom 9.12.2013 E. 3.3). Nach dem Gesagten erweist sich die Einstellung dann als rechtmässig, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Unterstützungseinheit insgesamt nicht mehr auf wirtschaftliche Hilfe angewiesen ist. 4.2Umstritten ist zunächst, ob der Beschwerdeführerin auch das (mög- liche) Einkommen von C.________ angerechnet werden darf. 4.2.1 Zwischen zwei Personen, die ausserhalb einer Ehe oder registrier- ten Partnerschaft in gemeinsamem Haushalt leben, bestehen keine gesetz- liche Unterhalts- oder Beistandspflichten (BGE 106 II 1 E. 2). Die Betroffe- nen bilden rechtlich nur eine – gegebenenfalls besondere (Konkubinat) – Form einer Wohn- und Lebensgemeinschaft. Dessen ungeachtet gebieten es der Grundsatz der Subsidiarität (Art. 9 Abs. 1 und 2 sowie Art. 23 Abs. 2

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.05.2018, Nr. 100.2018.5U,

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SHG) und jener der Gleichbehandlung aller Empfängerinnen und Empfän-

ger wirtschaftlicher Hilfe (Art. 31 Abs. 2 Bst. a SHG; Art. 8 Abs. 1 BV und

Art. 10 KV), die wirtschaftlichen Verhältnisse der nicht unterstützten Wohn-

partnerinnen oder -partner unter Umständen zu berücksichtigen (BVR 2014

  1. 147 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen; vgl. etwa auch BGE 142 V 513
  2. 4.1, 141 I 153 E. 4.3; BGer 8C_356/2011 vom 17.8.2011 E. 2.2; gleich

SKOS-Richtlinien F.5.3). Liegt ein stabiles Konkubinat vor, dürfen die wirt-

schaftlichen Verhältnisse der nicht unterstützten Konkubinatspartnerin oder

des nicht unterstützten Konkubinatspartners in angemessener Weise be-

rücksichtigt werden. Nach ständiger Praxis des Verwaltungsgerichts ist ein

Gesamtbudget dann zu erstellen, wenn ein Paar zusammen mit gemein-

samen Kindern lebt (BVR 2014 S. 162 E. 5.1, 2006 S. 22 E. 4.3).

4.2.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet zwar nicht, dass C.________ und

sie in der Vergangenheit ein stabiles Konkubinat geführt haben. Sie bringt

aber vor, dass sie sich im Februar 2017 von ihm getrennt habe. Seither

pflegten sie nur noch eine «freundschaftliche Beziehung». Er besuche zwar

regelmässig seine Kinder, wohne aber bei seiner Mutter (vgl. etwa Eingabe

vom 12.2.2018, act. 17). – Ob die Beschwerdeführerin und C.________

nach wie vor ein stabiles Konkubinat bilden, ist anhand der faktischen und

nicht der formellen Gegebenheiten zu beurteilen (vgl. zur Frage, wann

Eheleute als getrennt lebend zu betrachten sind, Guido Wizent, a.a.O., S.

459 mit weiteren Hinweisen; vgl. ferner etwa auch VGer ZH VB.2017.00241

vom 21.9.2017 E. 3.2).

4.2.3 Den Akten lässt sich Folgendes entnehmen: Die Beschwerdeführe-

rin reiste am 11. Oktober 2000 gemeinsam mit C.________ in die Schweiz

ein. Die beiden führen zwar keine Ehe; sie sind aber nach Roma-Brauch

miteinander verheiratet. Sie haben zwei Kinder: D.________ (geb. ....2000)

und E.________ (geb. ....2005). Die Familie zog im Juni 2014 von

F.________ nach B.________, wo sie zunächst an der G.________strasse

und später an der H.gasse wohnte (vgl. Ausweise F von C. und der Beschwerdeführerin, diverse Mietverträge sowie

Übertragungsbericht vom 2.6.2014, in Akten SD act. 15E3, Reg. 1, 3 und 5

und act. 15D3, Reg. 1; vgl. vorne Bst. A und hinten E. 7). Die

Beschwerdeführerin und ihr Partner informierten den Sozialdienst im

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.05.2018, Nr. 100.2018.5U, Seite 11 Februar 2017, er sei ausgezogen und wohne fortan bei seiner Mutter in einer anderen Wohnung in B.________ (vgl. Inspektionsauftrag vom 13./18.4.2017, in Akten SD act. 15D2; Weisung vom 24.2.2017, in Akten SD act. 15E4, Reg. 4; vorne Bst. A). Die Beschwerdeführerin stellte am 27. Februar 2017 einen neuen Sozialhilfeantrag für sich und die Kinder (vgl. Akten SD act. 15E3, Reg. 5). Ende Februar 2017 eröffnete sie ein eigenes Bankkonto (vgl. Akten SD act. 15E3, Reg. 1). 4.2.4 Die Gemeinde bringt diverse Gründe vor, weshalb aus ihrer Sicht nach wie vor von einem stabilen Konkubinat ausgegangen werden muss: Ein erster Verdachtsmoment kam bereits im März 2017 auf, als C.________ an der neuen Adresse ein eingeschriebener Brief nicht zugestellt werden konnte, weil der Briefkasten nicht mit seinem Namen beschriftet war. Sodann riefen die Beschwerdeführerin und C.________ am 9. März 2017 kurz nacheinander mit derselben Natelnummer beim Sozialdienst an, was von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wird (vgl. Beschwerde vom 30.10.2017, in Vorakten RSA pag. 3). Die Gemeinde liess die Wohnsituation in der Folge von der Sozialinspektion des Kantons Bern abklären (vgl. Inspektionsauftrag vom 13./18.4.2017, in Akten SD act. 15D2). Gemäss deren Abschlussbericht hat die Überwachung eindeutig gezeigt, dass der Wohnort von C.________ an der Adresse der Beschwerdeführerin liege (H.gasse). Im Zeitraum vom 8. bis 24. August 2017 habe dort an elf von zwölf Observationstagen die Anwesenheit von C. festgestellt werden können. Dieser habe Haushaltarbeiten wie Einkaufen, Kehrichtentsorgen, Balkonreinigen usw. erledigt; er sei dort jederzeit ein- und ausgegangen. Anders als bei der Wohnung der Mutter sei der Briefkasten an der H.gasse auch mit seinem Namen beschriftet (vgl. Inspektionsbericht). Die Beschwerdeführerin bestreitet die im Sozialinspektionsbericht enthaltenen Schilderungen nicht. Im vorinstanzlichen Verfahren hat sie erklärt, C. sei oft bei seinem Bruder gewesen, der an der gleichen Adresse gewohnt hat. Er habe sich wegen den gemeinsamen Kindern regelmässig bei ihnen aufgehalten und ihr geholfen (vgl. Vorakten RSA pag. 1 und 3). Gegenüber dem Sozialdienst sagte sie, er habe seit August 2017 zwei bis dreimal pro Woche bei ihr geschlafen; er habe auch bei seinem Bruder übernachtet. Sie seien teilweise auch gemeinsam einkaufen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.05.2018, Nr. 100.2018.5U, Seite 12 gegangen, manchmal habe er den gesamten Einkauf bezahlt. Er wohne aber bei seiner Mutter und sei lediglich oft auf Besuch bei ihnen (Protokoll vom 3.10.2017, Vorakten RSA BAB 8 [act. 7A1]). Zu den vorinstanzlichen Erwägungen zur Wohnsituation äussert sie sich im verwal- tungsgerichtlichen Verfahren nicht. Mit ihren Vorbringen werden die Fest- stellungen des Sozialinspektionsberichts insgesamt nicht entkräftet. – Die Gemeinde hat weiter auf die Bewerbung der Beschwerdeführerin bei einer Kindertagesstätte hingewiesen, bei der diese im Lebenslauf angegeben habe, im Konkubinat mit C.________ zu leben (vgl. Eingabe vom 6.2.2018, act. 15). Die Leiterin der Kindertagesstätte hat dies mit schriftlicher Auskunft vom 28. März 2018 bestätigt und dem Verwaltungsgericht eine Kopie des Lebenslaufs zukommen lassen. Dieser datiert vom 10. Oktober 2017 und enthält folgenden Passus: «Zivilstand: im Konkubinat mit C.» (vgl. act. 21 und 21A). Dass die Beschwerdeführerin, wie sie gegenüber dem Verwaltungsgericht erklärt (vgl. Eingabe vom 16.4.2018, act. 23), eine gute Freundin angefragt habe, den Lebenslauf zu verfassen, ohne sich mit dieser über den Inhalt abzusprechen, ist nicht glaubwürdig. Im Übrigen widerspricht es jeglicher Lebenserfahrung, dass Freundinnen nicht über Trennungen unterrichtet sind. Sodann reichte die Gemeinde eine am 5. März 2018 vor der Schlichtungsbehörde Berner Jura-Seeland getroffene Vereinbarung betreffend das Mietverhältnis der Be- schwerdeführerin ein. An der Verhandlung nahmen diese und C. gemeinsam teil und unterzeichneten beide die Vereinbarung. Von einer Trennung lässt sich der Vereinbarung nichts entnehmen. C.________ hat sich in der Vereinbarung verpflichtet, die monatliche Differenz zur (angeblichen) Leistung des Sozialdienstes in der Höhe von Fr. 500.-- zu bezahlen (vgl. act. 20A). Er bestätigt gegenüber dem Verwaltungsgericht, freiwillig einen monatlichen Betrag an die Wohnkosten der Beschwerdefüh- rerin und der gemeinsamen Kinder zu bezahlen (vgl. act. 23A). 4.2.5 Diese Umstände deuten darauf hin, dass C.________ die Be- schwerdeführerin und die Kinder nicht nur regelmässig besucht, sondern weiterhin mit diesen zusammenwohnt. Weiter spricht die Sachlage dafür, dass nach wie vor der gemeinsame Wille besteht, füreinander einzustehen. Die Beschwerdeführerin behauptet nur pauschal, sie würden getrennt le- ben. Ihre Erklärungen vermögen die gewichtigen Indizien, die für das Zu-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.05.2018, Nr. 100.2018.5U, Seite 13 sammenwohnen sprechen, nicht zu entkräften. Mit Blick auf das Erwogene gelangt das Verwaltungsgericht zur Überzeugung, dass die Beschwerde- führerin nach wie vor mit C.________ zusammenwohnt und mit diesem ein stabiles Konkubinat bildet, seine Anwesenheit an der H.gasse mithin nicht bloss Besuchszwecken dient (vgl. Eingabe vom 16.4.2018, act. 23). Das Zusammenwohnen hat zur Folge, dass das Einkommen von C. bei der Beurteilung der Bedürftigkeit mitberücksichtigt wird (vgl. vorne E. 4.2.1). 4.2.6 Die Vorinstanz hat nach dem Gesagten richtigerweise geprüft, ob C.________ Einkommen erzielt, mit welchem er die Familie unterstützen kann. 4.3Weiter stellt sich die Frage, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass C.________ genügend Einnahmen erzielt, um den Lebensunterhalt der Familie zu bezahlen. 4.3.1 In Bezug auf die Erwerbstätigkeiten von C.________ lässt sich den Akten Folgendes entnehmen: C.________ arbeitete seit April 2015 teilzeitig für einen Kurierdienst. Der Beschäftigungsgrad betrug zwischen 30 und 50 %. Ab Februar 2017 hätte er dort mit einem Beschäftigungsgrad von 60 % arbeiten können (Jahresbruttogehalt: Fr. 25'200.--). Diese Stelle hat er aber nicht angetreten (vgl. Journaleintrag vom 24.2.2017, in Akten SD act. 15D1; diverse Arbeitsverträge, in Akten SD act. 15C1, Reg. 1). Gemäss dem Bericht der Sozialinspektion arbeitet C.________ möglich- erweise noch teilzeitig als Kurier für ein nicht bekanntes Unternehmen (vgl. Akten SD act. 15B). Der Sozialinspektor erklärte dem Sozialdienst, es sei davon auszugehen, dass C.________ keiner Erwerbstätigkeit nachgehe, da er kaum aus dem Haus gegangen sei. Er habe lediglich an zwei Tagen das Haus in der Uniform eines Kurierdienstes verlassen (Journaleintrag vom 21.9.2017, in Akten SD act. 15D1). 4.3.2 Zum möglichen Autohandel lässt sich den Akten Folgendes entneh- men: Der Bericht der Sozialinspektion enthält zunächst eine Tabelle mit sechs Online-Verkaufsinseraten für Autos (Zeitraum April bis Juli 2017; bei zwei Inseraten ist das Datum nicht bekannt). Bei einigen dieser Inserate war die Natelnummer von C.________ als Kontaktnummer angegeben (vgl.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.05.2018, Nr. 100.2018.5U, Seite 14 dazu und zum Folgenden Inspektionsbericht). Sodann hat eine Abklärung beim Strassenverkehrsamt ergeben, dass in der Vergangenheit fünf Fahrzeuge auf den Namen der Beschwerdeführerin eingelöst waren; vier Immatrikulationen erfolgten im Zeitraum Juni bis September 2017 für einen bzw. nur für wenige Tage. Gemäss dem Sozialinspektionsbericht fanden sich mit grosser Wahrscheinlichkeit für zwei dieser Autos Verkaufsinserate im Internet. Die Beschwerdeführerin erklärte gegenüber der Vorinstanz, sie habe keinen Führerausweis (vgl. Beschwerde vom 30.10.2017, in Vorakten RSA pag. 2). Auf C.________ waren zwischen Oktober 2014 und Juni 2017 insgesamt sechs Autos eingelöst; auf den Namen seiner Mutter waren im Jahr 2017 sieben Fahrzeuge eingelöst. Zudem waren im Mai bzw. im August 2017 mehrere Autos an der Adresse der Beschwerdeführerin geparkt. Aktenkundig ist weiter, dass bereits früher Überwachungen von C.________ und dessen Bruder angeordnet worden waren, um den Verdacht zu klären, ob nicht deklariertes Einkommen und Vermögen vorlag und ob C.________ im Auto- oder Altmetallhandel tätig war. Ein Abklärungsauftrag wurde im November 2015 erteilt, nachdem der Sozialdienst den Hinweis erhalten hatte, es seien zwei Fahrzeuge auf C.________ eingelöst (vgl. Abklärungsauftrag vom 23.11.2015, in Akten SD act. 15D4, Reg. 2). Die Überwachungen konnten die Verdachtsmomente jedenfalls nicht ausräumen (vgl. Abklärungsauftrag vom 23.11.2015, Akten SD act. 15D4, Reg. 2; Bericht vom 15.12.2015 sowie Zwischenbericht vom 20.11.2012, Akten SD act. 15A bzw. act. 15D2). Zudem ist ein Darlehensvertrag vom 16. März 2015 über den Betrag von Fr. 25'500.-- aktenkundig, der zwischen der Beschwerdeführerin und C.________ (als Borger) und dessen damaligem Arbeitgeber (als Darleiher) abgeschlossen wurde (act. 15D2). Gemäss telefonischer Auskunft des Arbeitgebers habe er C.________ zwei Occasion- Lieferwagen im Gesamtwert von Fr. 10'000.-- übergeben sowie eine Barzahlung von Fr. 15'500.-- geleistet (act. 15D1). Schliesslich liess C.________ am 11. November 2016 das Einzelunternehmen «Autohandel I.________» im Handelsregister eintragen. Einzige eingetragene Person war er selber als Inhaber mit Einzelunterschrift. Zweck des Unternehmens war «Autohandel und Entsorgungen von Metall aller Art». Der Eintrag wurde am 20. Januar 2017 gelöscht (vgl. Weisung vom 13.1.2017, in Akten SD act. 15D4, Reg. 4; Auszug kantonales Handelsregister, in Akten SD

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.05.2018, Nr. 100.2018.5U, Seite 15 act. 15D6, Reg. 2; Einträge können unter <www.shab.ch> eingesehen werden). 4.3.3 Diese Fakten erlauben den Schluss, dass C.________ im Au- to/Occasionshandel tätig ist und damit Gewinne erzielt (vgl. auch vorne E. 3.3). Die Inserate, die Immatrikulationen und die Feststellung von Autos an der Adresse der Beschwerdeführerin liegen zeitlich nicht weit zurück. Kommt hinzu, dass C.________ seit der Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe am 18. Juli 2017 keinen neuen Antrag auf Sozialhilfe gestellt hat, obschon ihm diese Möglichkeit sogar aufgezeigt worden war (vgl. Verfü- gung vom 18.7.2017, Akten SD act. 15D4, Reg. 4; vorne Bst. A). Wie die Gemeinde dazu richtig bemerkt, weist dies darauf hin, dass er selber keine wirtschaftliche Unterstützung benötigt (vgl. Eingabe vom 6.2.2018, act. 15). Ein weiteres Indiz für nicht deklariertes Einkommen ist, dass C.________ im Februar 2017 eine Stelle als Kurier nicht angetreten hat (vgl. vorne E. 4.3.1). Sodann hat er sich an der Schlichtungsverhandlung verpflichtet, monatlich einen Betrag von Fr. 500.-- an die Mietkosten der Beschwerde- führerin aus eigenen Mitteln zu bezahlen (vgl. vorne E. 4.2.4; act. 23A). Diese Umstände lassen es möglich erscheinen, dass die Einnahmen von C.________ ausreichen können, um den finanziellen Bedarf der Familie zu decken. 4.4Mit Blick auf das soeben Erwogene sind Zweifel angebracht, dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder auf wirtschaftliche Hilfe angewie- sen sind: Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor in einem stabilen Konkubinat mit C.________ lebt und damit dessen Einkommen mitberücksichtigt werden muss (vorne E. 4.2). Sodann beste- hen mehrere Anhaltspunkte dafür, dass C.________ über nicht deklariertes Einkommen aus Autohandel verfügt. Es ist nicht geklärt, in welcher Höhe sich die nicht deklarierten Einkünfte bewegen. Allerdings liegt es im Bereich des Möglichen, dass die Einnahmen genug hoch sind, um den finanziellen Bedarf der Familie teilweise oder vollständig abzudecken (E. 4.3 hiervor). Vor diesem Hintergrund kann die Beschwerdeführerin aus ihren erfolglosen Stellenbewerbungen (Dezember 2017) nichts zu ihren Gunsten ableiten (vgl. act. 4A), ebenso wenig daraus, dass die Tochter mit ihrem bescheidenen Lohn als Lernende (etwas über Fr. 400.-- pro Monat) die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.05.2018, Nr. 100.2018.5U, Seite 16 Beschwerdeführerin nicht massgeblich finanziell unterstützen kann (vgl. Eingabe vom 16.4.2018, act. 23; vgl. zur Berufsausbildung der Tochter etwa Gesuch um Ausbildungsbeiträge vom 18.9.2017, in Akten SD act. 15E3, Reg. 6). 5. Zu prüfen ist weiter, ob die Beschwerdeführerin ihre Mitwirkungspflichten verletzt hat und durch ihre Mitwirkung die Zweifel an ihrer Bedürftigkeit hätten beseitigt werden können. 5.1Weder C.________ noch die Beschwerdeführerin haben den Sozial- dienst jemals darüber informiert, dass sie Autos besassen bzw. Fahrzeuge auf ihre Namen immatrikuliert waren. Den Autohandel versuchten sie geheim zu halten. Sie haben keine Dokumente eingereicht (etwa Kaufverträge). Auch haben sie nicht dargelegt, welche Einnahmen und Ausgaben mit dem Autohandel verbunden sind. In Bezug auf den Autohan- del haben sie sich völlig passiv verhalten und jegliche Kooperationsbereit- schaft vermissen lassen. Umgekehrt hat das Paar den Sozialdienst sofort über ihre angebliche Trennung informiert, was sich allerdings als tatsa- chenwidrig herausgestellt hat (vgl. vorne E. 4.2). Damit haben sie die Sachverhaltsabklärung sogar erschwert. Insgesamt haben die Beschwer- deführerin und ihr Partner somit mehrfach ihre Mitwirkungspflichten ver- letzt. 5.2Die Beschwerdeführerin bringt allerdings vor, nichts von «den Ma- chenschaften [ihres] Ex-Freundes» gewusst zu haben. Sie sei Analphabe- tin und könne weder schreiben noch lesen (Eingabe vom 12.2.2018, act. 17; s. auch Eingabe vom 31.1.2018, act. 12). Dies erscheint bereits mit Blick auf die lange Dauer der Beziehung wenig glaubwürdig. Sodann waren vor ihrer Wohnung regelmässig Autos vorzufinden. Ihre Behauptung steht überdies in Widerspruch dazu, dass auf ihren Namen mehrere Autos einge- löst waren (vgl. vorne E. 4.3.2). Dafür hat sie bisher keine nachvollziehbare Erklärung abgegeben, obschon dies von ihr hätte erwartet werden dürfen (vgl. vorne E. 3.3). Vielmehr änderte ihre Darstellung im Laufe des Verfah-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.05.2018, Nr. 100.2018.5U, Seite 17 rens mehrmals: Gegenüber dem Sozialdienst erklärte sie, die Schilder ein- gelöst zu haben, damit alle zusammen an ein Familienfest reisen konnten (vgl. Protokoll vom 3.10.2017, Vorakten RSA BAB 8 [act. 7A1]). Vor der Vorinstanz machte sie geltend, die Autos gehörten einem Bekannten aus Deutschland. Sie habe ihm einen Gefallen getan, weil dieser die Autos in der Schweiz nicht selber habe einlösen können. Sie reichte eine hand- schriftliche Bestätigung ihres Bekannten ein (vgl. Vorakten RSA pag. 3 und Beilagen BF [act. 7A und 7A2]). Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde hat sie schliesslich eine Visitenkarte eines Autohändlers eingereicht, der im Zeitraum Dezember 2016 bis Herbst 2017 in derselben Liegenschaft ge- wohnt und ihr und ihrer Familie mehrmals kostenlos ein Auto für einen Tag zur Verfügung gestellt habe (vgl. Eingaben vom 19.12.2017 und 22.12.2017, act. 1 und act. 4). Mit Blick darauf, dass die Beschwerdeführe- rin gemäss ihrem Lebenslauf von 1991-1999 und damit in der gesamten obligatorischen Schulzeit in Deutschland lebte (vgl. act. 21A; s. auch Über- tragungsbericht vom 2.6.2014, in Akten SD act. 15E3, Reg. 5), ist sodann auch ihre Behauptung, sie sei Analphabetin, erklärungsbedürftig, zumal sie nicht vorbringt, in Deutschland keine (elementare) Schulbildung genossen zu haben. Jedenfalls war sie, wenn auch wohl mit Unterstützung von Be- zugspersonen, die ihre Anliegen niederschrieben, ohne weiteres in der Lage, im (schriftlichen) Verfahren vor Verwaltungsgericht sachgerecht zu kommunizieren und ihre Standpunkte darzulegen, und erwies sich bei der telefonischen Kontaktaufnahme mit der Instruktionsrichterin (vgl. Zwischen- verfügung vom 2.2.2018, act. 13) als ausgesprochen klar, zielgerichtet und von guter Auffassungsgabe. 5.3Der Sozialdienst hat C.________ und der Beschwerdeführerin mehrfach mitgeteilt, welche Unterlagen er benötigt. Er ist mithin seinen Aufklärungspflichten nachgekommen (vgl. vorne E. 3.4): Am 13. Januar 2017 eröffnete er den beiden eine Weisung betreffend den Autohandel, nachdem C.________ eine Einzelunternehmung ins Handelsregister hatte eintragen lassen (vgl. vorne E. 4.3.2). Er wies das Paar konkret an, C.________ müsse die selbständige Erwerbstätigkeit aufgeben und das Unternehmen aus dem Handelsregister löschen lassen, und verlangte die Vorlage einer Buchhaltung (sämtliche Einnahmen und Ausgaben) bis zum aktuellen Zeitpunkt. Für den Fall, dass sie der Weisung nicht nachkommen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.05.2018, Nr. 100.2018.5U, Seite 18 sollten, müssten sie mit einer Kürzung oder Einstellung der Sozialhilfe rechnen (vgl. Akten SD act. 15D4, Reg. 4 bzw. act. 15E4, Reg. 4). Am 9. März 2017 erging gegenüber C.________ eine weitere Weisung, wo- nach er zum Besitz von verschiedenen Motorfahrzeugen Stellung nehmen und Dokumente einreichen solle (Kaufverträge, Versicherungsnachweise; vgl. Akten SD act. 15D4, Reg. 4). Am 3. Oktober 2017 führte der Sozial- dienst mit der Beschwerdeführerin ein Gespräch, um dieser das rechtliche Gehör zu gewähren. Gemäss dem Protokoll wurden an diesem Gespräch ihr Besitz von Motorfahrzeugen (u.a. von einem blauen BMW) sowie eine mögliche Einstellung der Sozialhilfe thematisiert. Die Beschwerdeführerin erklärte, weshalb sie Tagesschilder gelöst hatte (vgl. E. 5.2 hiervor). Aus- serdem gab sie zu Protokoll, es bestünden aus ihrer Sicht keine Gründe, um die wirtschaftliche Hilfe einzustellen (Vorakten RSA BAB 8 [act. 7A1]). Unter diesen Umständen musste der Beschwerdeführerin klar gewesen sein, dass die Einnahmequellen von C.________ für die Ermittlung ihres Sozialhilfeanspruchs mitberücksichtigt werden und sie an der Feststellung des massgeblichen Sachverhalts hätte mitwirken sollen. Sie erneut schrift- lich mahnen musste der Sozialdienst bei diesen Gegebenheiten nicht (vgl. etwa Eingabe vom 16.4.2018, act. 23). 5.4Insgesamt ergibt sich, dass die unzureichende Mitwirkung auch der Beschwerdeführerin anzulasten ist. Selbst wenn es hauptsächlich an C.________ gelegen hätte, über den Autohandel zu informieren, stand der Beschwerdeführerin die Möglichkeit offen, den Sozialdienst bei der Er- mittlung der Bedürftigkeit zu unterstützen. Sie hätte wahrheitsgemäss über ihren Besitz der Autos informieren müssen. Weiter hätte sie ihren Partner dazu anhalten können, die Geschäfte mit den Autos gegenüber dem Sozi- aldienst zu dokumentieren, da sich die Auskunftspflicht auch auf Leistun- gen Dritter bezieht (vgl. vorne E. 3.2). Die Zweifel an der Bedürftigkeit hät- ten dadurch beseitigt werden können. Damit hat die Beschwerdeführerin es pflichtwidrig unterlassen, bei der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken, obwohl ihr dies möglich und zumutbar gewesen wäre. Dass sie nicht in der Lage gewesen wäre, selbständig (auch schriftlich) mit den Behörden zu kommunizieren, bringt sie zu Recht nicht vor (vgl. vorne E. 5.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.05.2018, Nr. 100.2018.5U, Seite 19 6. Zur Leistungseinstellung lässt sich zusammenfassend festhalten, dass an der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder erhebliche Zweifel bestehen, wofür auch die Beschwerdeführerin unmittelbar Verant- wortung trägt, indem sie ihren Auskunfts- und Dokumentationspflichten nicht bzw. nur mangelhaft nachgekommen ist (E. 5 hiervor). Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Gemeinde die Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe verfügt hat. – Die Einstellung erweist sich sodann als verhältnismässig: Da die Bedürftigkeit vorliegend nicht nachgewiesen und davon auszugehen ist, dass die Einnahmen aus dem Autohandel den gesamten finanziellen Bedarf der Familie decken können, kommt eine bloss teilweise Einstellung nicht in Frage (in diesem Sinn auch VGer ZH VB.2008.00386 vom 23.10.2008 E. 4.1). Zwar sind durch die vollständige Leistungseinstellung unbestrittenermassen auch die beiden Kinder unmit- telbar betroffen, obschon die fehlende Mitwirkung zur Feststellung der Be- dürftigkeit allein die Eltern zu verantworten haben. Die Leistungseinstellung knüpft hier jedoch nicht an ein Verschulden der betroffenen Personen an; sie ist vielmehr Folge davon, dass die Bedürftigkeit der Familie beweis- mässig nicht mehr erstellt ist (vgl. vorne E. 4.1). Bei dieser Sachlage hat keines der Mitglieder der Unterstützungseinheit Anspruch auf Sozialhilfe (vgl. VGE 2012/304 vom 27.5.2013 E. 8.1; ebenso für diese Fallkonstella- tion Guido Wizent, a.a.O., S. 463; s. aber auch VGE 2013/374 vom 9.12.2013 E. 3.5-3.8 zu einer anderen Fallkonstellation). Nach dem Ge- sagten erweist sich die vollständige Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe insgesamt als rechtmässig. 7. Weiter ist umstritten, ob die Beschwerdeführerin der Gemeinde wirtschaftli- che Hilfe in der Höhe von Fr. 4'200.-- samt Zins zurückzuerstatten hat, weil ihr ein zu hoher Betrag für Wohnnebenkosten angerechnet und ausbezahlt wurde (vgl. Rückerstattungsverfügung der Gemeinde vom 31.10.2017).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.05.2018, Nr. 100.2018.5U, Seite 20 7.1Nach Art. 40 Abs. 5 SHG sind Personen, die unrechtmässig wirt- schaftliche Hilfe bezogen haben, zu deren Rückerstattung samt Zins ver- pflichtet. Der Rückerstattungsgrund gemäss Art. 40 Abs. 5 SHG knüpft ausschliesslich an die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs an und ist daher unabhängig davon erfüllt, ob die betroffene Person eine Pflichtverlet- zung begangen hat oder ein Verschulden trifft (BVR 2008 S. 266 E. 3.2 mit Hinweisen; VGE 2012/205 vom 29.1.2013 E. 3.2, SH/2017/193 vom 9.8.2017 E. 2.5.1). – Laut den SKOS-Richtlinien umfasst die materielle Grundsicherung nebst dem Grundbedarf für den Lebensunterhalt unter anderem auch die Wohnkosten (vgl. SKOS-Richtlinien B.1). Der Woh- nungsmietzins ist anzurechnen, soweit dieser im ortsüblichen Rahmen liegt; ebenfalls anzurechnen sind die vertraglich vereinbarten Nebenkosten (SKOS-Richtlinien B.3; grundlegend zu den anrechenbaren Wohnkosten BVR 2007 S. 272 E. 3 und 4; vgl. weiter BVR 2016 S. 352 E. 2.3-2.5 und 3; VGE 2012/387 vom 18.7.2013 E. 3; Claudia Hänzi, a.a.O., S. 370 ff., insb. 375 f.). Unbestritten ist, dass der Sozialdienst B.________ für einen 4- Personenhaushalt maximal einen Grundbetrag von Fr. 1'250.-- und für einen 3-Personenhaushalt einen Grundbetrag von Fr. 1'150.-- an die Nettomiete sowie die vertraglich vereinbarten Nebenkosten bezahlt. 7.2Zu den geleisteten Zahlungen für die Nebenkosten lässt sich den Akten Folgendes entnehmen: 7.2.1 Nach ihrem Zuzug von F.________ wohnte die Familie zunächst an der G.________strasse ... (vgl. Akten SD act. 15C1, Reg. 3). Seit dem

  1. August 2016 bewohnt die Beschwerdeführerin mit ihrer Familie eine Mietwohnung an der H.gasse. Über die Kündigung des alten Mietvertrags und den Umzug in die neue Wohnung informierten die Beschwerdeführerin und C. den Sozialdienst an den Besprechungsterminen vom 7. Juni und 26. Juli 2016. Sie reichten am zweiten Termin einen neuen Mietvertrag ein, welchen sie beide am 1. Juli 2016 unterzeichnet hatten. Gemäss diesem Vertrag beträgt der Nettomietzins Fr. 1'300.--; zudem ist monatlich eine Akontozahlung für Nebenkosten in der Höhe von Fr. 400.-- geschuldet (vgl. Akten SD act. 15E3, Reg. 3 bzw. Vorakten RSA, BAB 2 [act. 7A1]). Der Sozialdienst vereinbarte mit der Beschwerdeführerin und C.________, dass die beiden

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.05.2018, Nr. 100.2018.5U, Seite 21 dem Vermieter den Betrag für die Miete selber bezahlen und der Sozialdienst ihr dafür monatlich einen Betrag überweist (vgl. Journaleintrag vom 26.7.2016, in Akten SD act. 15D1). Aus den monatlichen Abrechnungen geht hervor, dass im Familienbudget seit August 2016 für Wohnkosten ein Betrag von total Fr. 1'650.-- eingesetzt wurde, der sich aus einem Grundbetrag von Fr. 1'250.-- für die Nettomiete und Fr. 400.-- für Nebenkosten zusammensetzt. Nach der angeblichen Trennung der Be- schwerdeführerin von C.________ wurde im Budget der Betrag von Fr. 1'550.-- eingestellt. Der Grundbetrag betrug nur noch Fr. 1'150.-- für einen 3-Personenhaushalt; für die Nebenkosten wurden weiterhin Fr. 400.-- angerechnet, letztmals mit Abrechnung September 2017 (vgl. Abrechnun- gen in Akten SD act. 15C und act. 15E). 7.2.2 Per 1. April 2017 wechselte die Liegenschaft H.gasse die Hand (vgl. Schreiben SD vom 8.9.2017, in Akten SD act. 15E3, Reg. 3; Journaleintrag vom 7.6.2016, in Akten SD act. 15D1). Nachdem der Sozi- aldienst vom Eigentümerwechsel Kenntnis erhalten hatte, ersuchte er am 8. September 2017 von der neuen Vermieterschaft je eine Kopie des bishe- rigen und des neuen Mietvertrags, um die Mietkosten überprüfen zu kön- nen. Gemäss dem neuen Mietvertrag vom 1. September 2017 beträgt der Nettomietzins Fr. 1'600.--. Für die Nebenkosten ist eine Akontozahlung von Fr. 100.-- vereinbart. Zusätzlich mieten die Beschwerdeführerin und C. einen Parkplatz für Fr. 50.-- pro Monat. Laut dem von der Eigentümerschaft eingereichten Mietvertrag des bisherigen Eigentümers betrug die Nettomiete bereits zuvor Fr. 1'600.--; für die Nebenkosten waren monatlich ebenfalls nur Fr. 100.-- geschuldet (vgl. Vertrag vom 24.4.2016, Vorakten RSA BAB 3 und 4 [act. 7A1]; Verfügung vom 31.10.2017 I./4.; Akten SD act. 15E3, Reg. 3). Vom vormaligen Eigentümer findet sich in den Akten keine Erklärung. 7.3Vor diesem Hintergrund geht die Gemeinde davon aus, die Be- schwerdeführerin und C.________ hätten ihr absichtlich einen gefälschten Mietvertrag vorgelegt, um mehr wirtschaftliche Unterstützung zu erhalten. Sie fordert einen Betrag von Fr. 4'200.-- zurück, weil die Beschwerde- führerin von August 2016 bis September 2017 monatlich Fr. 300.-- Sozial- hilfe für Nebenkosten bezogen habe, die ihr nicht zugestanden hätte; ihr

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.05.2018, Nr. 100.2018.5U, Seite 22 hätten monatlich nur Fr. 100.-- statt Fr. 400.-- bezahlt werden dürfen (vgl. Verfügung vom 31.10.2017). Die Vorinstanz erwägt, durch den verfälschten Mietvertrag seien Zahlungen erwirkt worden, welche der Beschwerdeführe- rin und C.________ nicht zugestanden hätten (angefochtener Entscheid E. 2.5). Die Beschwerdeführerin bringt einzig vor, ihr liege nur ein Mietver- trag mit dem früheren Vermieter vor. Diesen hat sie zu den Akten gereicht (vgl. act. 4A). Sinngemäss macht sie geltend, gestützt auf diesen Vertrag sei es richtig gewesen, Wohnnebenkosten in der Höhe von Fr. 400.-- zu berechnen. Sie habe keinen Vertrag gefälscht (vgl. Beschwerde vom 6.11.2017, Vorakten RSA pag. 8). Gegenüber dem Sozialdienst erklärte sie, ihr sei nicht klar, weshalb es zwei Verträge gebe. Sie wisse, dass die Miete insgesamt Fr. 1'700.-- betrage (vgl. Vorakten RSA BAB 8 [act. 7A1]). 7.4Wechselt die Eigentümerin oder der Eigentümer eines Mietobjekts, geht nach Art. 261 Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) das Mietverhältnis, d.h. prinzipiell sämtliche Rechte und Pflichten, auf die Erwerberin bzw. den Erwerber des Mietobjekts über (vgl. etwa Ro- ger Weber, in Basler Kommentar, 6. Aufl. 2015, Art. 261 OR N. 4). Mit Blick auf diese rechtliche Vorgabe darf davon ausgegangen werden, dass der Mietvertrag beim Wechsel der Eigentümerschaft (abgesehen vom Partei- wechsel und einem neu aufgenommenen Parkplatz) unverändert fortge- führt wurde. Kommt hinzu, dass für die neue Eigentümerschaft kein erkennbarer Anlass bestand, einen falschen alten Vertrag einzureichen. Zudem erscheint unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin und C.________ den Vertrag mit der neuen Vermieterin und dem neuen Ver- mieter unterzeichnet hätten, wenn diese die Nettomiete um Fr. 300.-- er- höht hätten. Der nicht näher substantiierte Einwand der Beschwerdeführe- rin, es stehe «Aussage gegen Aussage», überzeugt daher nicht (vgl. Ein- gabe vom 22.12.2017, act. 4). Gründe, die für die Massgeblichkeit des von ihr eingereichten Vertrags sprechen würden, vermag sie keine darzutun. Das in der Eingabe vom 22. Dezember 2017 erwähnte «Duplikat des Ver- trags», worum sie den früheren Vermieter gebeten habe (vgl. act. 4), hat sie nicht eingereicht. Mit Blick auf das Erwogene muss somit davon ausge- gangen werden, dass die Beschwerdeführerin und ihr Partner beim Sozial- dienst einen nicht massgeblichen Mietvertrag einreichten. Dabei erscheint unglaubwürdig, dass die Beschwerdeführerin von den zwei verschiedenen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.05.2018, Nr. 100.2018.5U, Seite 23 Verträgen nichts gewusst haben soll, da sie, wie die Vorinstanz richtig be- merkt hat, beide Verträge mitunterzeichnet hat (vgl. angefochtener Ent- scheid E. 2.5 S. 5; vgl. auch vorne E. 5.2) und sie an den Besprechungen mit dem Sozialdienst teilnahm, an denen der Umzug und die Höhe der Ne- benkosten thematisiert worden waren (vgl. Journaleinträge vom 7.6. und 26.7.2016, in Akten SD act. 15D1). 7.5Vor diesem Hintergrund ist die Vorinstanz zu Recht davon ausge- gangen, dass der Sozialdienst der Beschwerdeführerin und ihrer Familie gestützt auf den nicht massgeblichen Mietvertrag monatlich einen Betrag von Fr. 300.-- zu viel überwiesen hat. Total wurden der Beschwerdeführerin unrechtmässig Fr. 4'200.-- (14 x Fr. 300.--) für nicht geschuldete Akonto- zahlungen für Nebenkosten ausbezahlt. Der Höhe nach wird die Rücker- stattung nicht bestritten. Namentlich bringt die Beschwerdeführerin nicht vor, dass die Nebenkosten effektiv höher ausgefallen wären als die verein- barte monatliche Akontozahlung von Fr. 100.--. 7.6Schliesslich liegen keine Gründe für die Befreiung von der Rücker- stattungspflicht vor. Die Vorinstanzen haben die Voraussetzungen für einen Verzicht auf die Rückforderung implizit als nicht gegeben erachtet (vgl. Art. 43 Abs. 3 SHG i.V.m. Art. 11c SHV). Einen entsprechenden Antrag hat die Beschwerdeführerin gemäss den Akten nicht gestellt. Ein Verzicht er- scheint unter den gegebenen Umständen denn auch nicht gerechtfertigt, weil kein Härtefall im Sinn von Art. 43 Abs. 3 SHG vorliegt: Art. 11c Bst. a und b SHV sind nicht tangiert. Mit Blick darauf, dass die Beschwerdeführe- rin und ihr Partner dem Sozialdienst einen nicht massgeblichen Mietvertrag vorgelegt haben und ihnen die Tragweite dieses Vorgehens von Anbeginn an klar gewesen sein musste (vgl. vorne E. 7.4), stehen der Rückforderung auch nicht Billigkeitsgründe im Sinn von Art. 11c Bst. c SHV entgegen (vgl. auch BVR 2008 S. 266 E. 5.4). Die Rückerstattung erscheint schliesslich auch unter Berücksichtigung der finanziellen und persönlichen Situation nicht als unverhältnismässig (vgl. Art. 11c Bst. d SHV), da die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder nicht erstellt ist (vgl. vorne E. 4.4). 7.7Damit erweist sich die verfügte Rückerstattung insgesamt als recht- mässig.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.05.2018, Nr. 100.2018.5U, Seite 24 8. Die Beschwerde erweist sich nach dem Erwogenen als unbegründet und ist abzuweisen. Verfahrenskosten sind keine zu erheben (vgl. Art. 102 VRPG i.V.m. Art. 53 SHG). Ersatzfähige Parteikosten sind im verwaltungsgerichtlichen Verfah- ren keine angefallen (vgl. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gespro- chen.
  3. Zu eröffnen:
  • der Beschwerdeführerin
  • der Beschwerdegegnerin
  • dem Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne Der Abteilungspräsident:Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.05.2018, Nr. 100.2018.5U, Seite 25 desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

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Rechtsraum
Schweiz
Region
Bern
Verfugbare Sprachen
Deutsch
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BE_VG_001
Gericht
Be Verwaltungsgericht
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BE_VG_001, 100 2018 5
Entscheidungsdatum
11.05.2018
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026