BGE 144 II 1, 2A.29/2002, 2A.463/2001, 2C_100/2018, 2C_1048/2017, + 5 weitere
100.2018.464U MUT/SPA/ROS Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 5. November 2019 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichter Müller, Verwaltungsrichterin Steinmann Gerichtsschreiber Spring
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.11.2019, Nr. 100.2018.464U, Seite 2 Sachverhalt: A. Am 8. Februar 2017 beantragte die Schweizer Staatsangehörige A.________ den Nachzug für ihre aus Nordmazedonien stammende Mutter B.________ (Jg. 1944). Letztere ersuchte am 22. November 2017 bei der Schweizer Vertretung in Pristina um Erteilung eines Visums für den lang- fristigen Aufenthalt zwecks Verbleibs bei ihrer Tochter. Mit Verfügung vom 8. März 2018 wies das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP), Migrationsdienst (MIDI), das Gesuch um Familiennachzug ab. B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 11. April 2018 Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM). Mit pro- zessleitender Verfügung vom 16. April 2018 beteiligte die POM B.________ als notwendige Partei am Beschwerdeverfahren. Mit Entscheid vom 21. November 2018 wies die POM die Beschwerde ab. C. Gegen diesen Entscheid haben A.________ und B.________ am 21. De- zember 2018 gemeinsam Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit folgenden Rechtsbegehren: «1. Der MIDI ist anzuweisen, Frau B.________ ein Einreisevisum und eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs bei ihrer Tochter A.________ auszustellen. 2. Eventualiter sind die Akten an die Vorinstanz oder an den MIDI zwecks einlässlicher Abklärung des relevanten Sachverhaltes zu- rückzuweisen. – Unter Kosten- und Entschädigungsfolge –»
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.11.2019, Nr. 100.2018.464U, Seite 3 Die POM schliesst mit Vernehmlassung vom 28. Januar 2019 auf Ab- weisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführerinnen haben am vorinstanz- lichen Verfahren teilgenommen, sind durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Auf- hebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Auf den 1. Januar 2019 ist eine Teilrevision des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländer- gesetz, AuG; SR 142.20) in Kraft getreten, welche auch den Gesetzestitel und die offizielle Abkürzung ändert. Der Erlass heisst neu Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG). Im Zuge dessen wurden auch diverse Bestimmungen der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) geändert. Das vorliegende Verfahren wurde vor Inkrafttreten dieser Ge- setzesänderung eingeleitet, weswegen mangels besonderer Übergangs-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.11.2019, Nr. 100.2018.464U, Seite 4 bestimmungen im AIG zu den hier massgebenden Normen das alte Recht (AuG und VZAE, je in der bis zum 31.12.2018 gültigen Fassung [AS 2007 5437 bzw. AS 2007 S. 5497]) anwendbar bleibt (Art. 126 Abs. 1 AIG bzw. AuG; vgl. VGE 2018/252 vom 11.3.2019 E. 4 mit Hinweisen). Soweit die im vorliegenden Verfahren anwendbaren Bestimmungen inhaltlich unverändert geblieben sind, wird ausschliesslich auf das AIG verwiesen. 3. Aufgrund der Akten ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: 3.1Die verwitwete Beschwerdeführerin 2 wurde am ... 1944 in ... geboren, wo sie noch heute allein wohnt, und ist Staatsangehörige von Nordmazedonien (Akten MIDI pag. 48, 66, 83). Sie ist Mutter dreier Kinder (vgl. Beschwerde S. 4). Ihre in der Schweiz eingebürgerte Tochter, die Beschwerdeführerin 1, lebt mit ihrem Ehemann und ihren drei Kindern (zwei davon volljährig) in der Einwohnergemeinde ... (Akten MIDI pag. 4 ff.; Beschwerde S. 3). Die Söhne der Beschwerdeführerin 2 halten sich in Deutschland (C.) bzw. in Australien auf (D.; Akten MIDI pag. 83). Der Aufenthaltsstatus von C.________ und dessen Familie sei «noch nicht definitiv geregelt» (Beschwerde S. 9). Die Beschwerde- führerin 2 erhält eine monatliche Rente von rund 184 Euro und wird von der Beschwerdeführerin 1 finanziell unterstützt (Akten MIDI pag. 83, 88). 3.2Am 25. Februar 2019 unterzog sich die Beschwerdeführerin 2 einer medizinischen Untersuchung im Fachkrankenhaus für Orthopädie und Traumatologie in .../Nordmazedonien. Aus dem dazugehörigen Bericht geht hervor, dass sie im Jahr 2010 einen Hirnschlag erlitten hatte. Dieser sei in der «Nervenabteilung» und durch eine «private Physiotherapie» be- handelt worden. Als Folge des Hirnschlags habe die Beschwerdeführerin 2 mehrere Einschränkungen in der rechten Körperhälfte. Sie könne nur «mit unterstützender Hilfe einer zweiten Person» und «mit Nachziehen des rechten Beins» gehen. Selbständiges Setzen bzw. Aufstehen sowie Er- nähren sei nicht möglich. Die Beschwerdeführerin 2 sei nicht fähig, selber für sich zu sorgen (Beschwerdebeilage [BB] 5; vgl. auch Beschwerde S. 3).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.11.2019, Nr. 100.2018.464U, Seite 5 Diese Diagnose wurde der Beschwerdeführerin 2 – neben einer Magen- entzündung, Bluthochdruck und Rückenbeschwerden – bereits in früheren Arztberichten gestellt, die auf Arztbesuche in ihrem Heimatort zurückgingen (vgl. BB 4; BB 4 vor der Vorinstanz; Akten MIDI pag. 94). 3.3Die Betreuung der Beschwerdeführerin 2 sei seit dem Wegzug des Sohnes C.________ im Jahr 2015 nur mit Hilfe ihrer Nachbarin möglich ge- wesen, die sie «relativ engmaschig begleitet» habe (Akten MIDI pag. 83; Beschwerde S. 4). Neben der Nachbarin habe sich die Beschwerde- führerin 1 bzw. deren Familie (vor allem die volljährigen Töchter) vor Ort um die Beschwerdeführerin 2 gekümmert (vgl. Akten MIDI pag. 81). Zu- sätzlich verbrachte die Beschwerdeführerin 2 längere Zeit bei ihren Kindern in der Schweiz, in Deutschland und in Australien (Akten MIDI pag. 81; Be- schwerde S. 4). 4. Nachdem Nordmazedonien kein FZA-Vertragsstaat ist, stützen die Be- schwerdeführerinnen den geltend gemachten Anspruch der Beschwerde- führerin 2 auf Aufenthalt in der Schweiz zu Recht nicht auf Art. 42 Abs. 2 AIG, sondern auf Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechts- konvention (EMRK; SR 0.101) bzw. auf den inhaltlich deckungsgleichen Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101). 4.1Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV gewährleisten das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Hat eine ausländische Person nahe Verwandte in der Schweiz und ist die familiäre Beziehung zu diesen intakt und wird sie tatsächlich gelebt, kann es die erwähnten Bestim- mungen verletzen, wenn den Verwandten die Anwesenheit in der Schweiz untersagt und damit ihr Zusammenleben vereitelt wird (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1, 142 II 35 E. 6.1). Der Schutz von Art. 8 Ziff. 1 EMRK erfasst nebst der Kernfamilie (Beziehungen zwischen Eheleuten und zwischen Eltern und ihren minderjährigen Kindern) auch weitere familiäre Verhältnisse, so- fern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem ge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.11.2019, Nr. 100.2018.464U, Seite 6 meinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person. Bei hinreichender Intensität sind auch Beziehungen zwischen nahen Verwandten wie Geschwistern, Tanten/Onkeln, Nichten/Neffen sowie Eltern und volljährigen Kindern, aber auch zwischen Grosseltern und Enkelkindern wesentlich, doch muss in diesem Fall zwischen der über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügenden Person und der um die Bewilligung nachsuchenden Ausländerin oder dem Ausländer ein über die üblichen familiären Beziehungen und emotionalen Bindungen hinausgehendes, besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehen (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1, 120 Ib 257 E. 1d, je mit weiteren Hinweisen; ferner BGer 2C_451/2015 vom 28.4.2016 E. 3.4, 2A.29/2002 und 2A.36/2002 vom 14.5.2002 E. 3.3; BVR 2003 S. 289 E. 2b/bb). Ein solches kann namentlich bei Vorliegen einer Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit oder einer schwerwiegenden Krankheit in Betracht kommen (vgl. statt vieler BGer 2C_100/2018 vom 7.2.2018 E. 2.2; zum Ganzen VGE 2015/333 vom 14.7.2016 E. 5.5.1 [bestätigt durch BGer 2C_764/2016 vom 15.9.2016]). Denkbar ist dies etwa bei einem schwerwiegend erkrankten Elternteil, bei welchem die Betreuung durch ein hier lebendes erwachsenes Kind als un- abdingbar erscheint. Erforderlich ist in diesen Fällen, dass die Unter- stützung nur von den betreffenden, in der Schweiz anwesenheits- berechtigten Angehörigen geleistet werden kann (BGer 2C_1048/2017 vom 13.08.2018 E. 4.4.2, 2C_5/2017 vom 23.6.2017 E. 2, 2C_867/2016 vom 30.3.2017 E. 2.2, auch zum Folgenden). Liegt kein derartiges Abhängig- keitsverhältnis vor, ist Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV durch die Verweigerung einer Bewilligung von vornherein nicht betroffen. So vermag auch allein die finanzielle Abhängigkeit von einer Person keinen Anspruch nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV zu begründen (vgl. BGer 2A.463/2001 vom 18.10.2001 E. 2c). 4.2Die Beschwerdeführerinnen bringen vor, dass die Beschwerde- führerin 2 aufgrund ihres Gesundheitszustands «im Alltag auf eine eng- maschige Betreuung und Pflege» angewiesen sei. Ihre Nachbarin könne bzw. wolle die Betreuungsarbeiten nicht mehr erbringen, womit die Be- schwerdeführerin 2 in Nordmazedonien nicht mehr genügend betreut sei (Beschwerde S. 5). Den Kindern der Beschwerdeführerin 2 sei es wegen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.11.2019, Nr. 100.2018.464U, Seite 7 des erhöhten Pflegebedarfs nicht mehr möglich, das bisherige Betreuungs- modell aufrechtzuerhalten (Beschwerde S. 7). Nordmazedonien verfüge über keine «staatlich organisierte ambulante oder stationäre Alters- betreuung und -pflege» (Beschwerde S. 6). Eine seriöse Alterspflege ausserhalb der Familie – auch gegen Bezahlung – sei nicht bekannt (Be- schwerde S. 4). 4.3Ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern im Sinn der unter E. 4.1 angeführten Rechtsprechung ist nicht leichthin anzunehmen. Allein das Vorliegen eines Pflege- und Betreuungs- bedürfnisses der Beschwerdeführerin 2 genügt hierzu noch nicht; erforder- lich ist zusätzlich, dass die betreffende Pflege und Betreuung unabdingbar von den in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Angehörigen – d.h. von der Beschwerdeführerin 1 und deren Familie – erbracht werden muss. Es ist klar, dass die Hilfsbedürftigkeit von im Ausland lebenden nahen Ange- hörigen zur Verstärkung der bestehenden emotionalen Bindungen zu den hier lebenden Familienmitgliedern beitragen kann. Nachvollziehbar ist auch das Anliegen der Beschwerdeführerin 1, die Pflege und Betreuung ihrer ge- sundheitlich angeschlagenen Mutter in der Schweiz zu übernehmen. Dies bedeutet jedoch noch nicht, dass eine angemessene Pflege und Betreuung der Beschwerdeführerin 2 ausschliesslich durch die Familie in der Schweiz gewährleistet werden kann. 4.4Es wird nicht in Abrede gestellt, dass die Beschwerdeführerin 2 auf Hilfe angewiesen ist (vgl. vorne E. 3.2). Dementsprechend soll jemand organisiert werden, der sie «bei den alltäglichen Arbeiten unterstützt und sicherstellt, dass die Medikamente korrekt eingenommen werden und die erforderliche Körperpflege wahrgenommen wird» (Beschwerde S. 5). Solche Hilfestellungen können – selbst wenn sie zeitintensiv ausfallen (Be- schwerde S. 9) – ohne weiteres durch eine Person erbracht werden, die nicht über spezielle medizinische Fähigkeiten verfügt. Es ist unglaubwürdig, dass eine solche Betreuung gegen ein Entgelt am Wohnort der Beschwer- deführerin 2 nicht organisiert werden kann (vgl. auch hinten E. 4.6).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.11.2019, Nr. 100.2018.464U, Seite 8 4.5Nordmazedonien verfügt – wenn auch auf niedrigerem Niveau als die Schweiz – über ein Gesundheitssystem, das die Pflege von älteren Menschen gewährleisten kann (vgl. VGE 2017/10 vom 21.9.2017 E. 5.4 mit Hinweis auf Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe «Mazedonien: Medizinische Pflege und Krankenversicherung für körperlich Behinderte» vom 23.8.2012, einsehbar unter: http://www.fluechtlingshilfe.ch; BVGer D-1403/2015 vom 30.9.2015 E. 5.2.3, E-6043/2013 vom 23.12.2014 E. 7.2.6). So wurde die Beschwerdeführerin 2 – neben Besuchen des «all- gemeinen Krankenhauses» in ihrem Heimatort (BB 4) – im auf Lähmungen spezialisierten «Fachkrankenhaus für Orthopädie und Traumatologie» in der rund 15 Kilometer entfernten Nachbarstadt ... behandelt (BB 5). Die Behauptung der Beschwerdeführerinnen, es gäbe gar keine ambulanten oder stationären Pflegeeinrichtungen in Nordmazedonien und die Betreu- ung der Beschwerdeführerin 2 könne im Heimatland nicht gewährleistet werden, erscheint somit wenig glaubhaft. Falls in ihrem Heimatort bzw. in der nahen Umgebung keine entsprechende Infrastruktur vorhanden sein sollte, wäre es der Beschwerdeführerin 2 – angesichts der geplanten Aus- wanderung in die Schweiz – auch zumutbar, in eine grössere Stadt (z.B. ...) mit besserer medizinischer Versorgung sowie Alters- und Pflege- einrichtungen zu ziehen. 4.6Abgesehen von staatlichen Einrichtungen stehen der Beschwerde- führerin 2 (weiterhin) auch private Pflegemöglichkeiten offen. Es wird nicht geltend gemacht, dass die Nachbarin der Beschwerdeführerin 2 gar keine Betreuungsaufgaben mehr übernehmen kann bzw. will. Damit ist nicht aus- geschlossen, dass die Nachbarin – als «langjährige Freundin» (Akten MIDI pag. 83) – auch weiterhin zumindest eine gewisse Betreuung der Be- schwerdeführerin 2 übernehmen kann. Zudem scheint die Beschwerde- führerin 2 über weitere – wenn auch nicht engere – Familienangehörige und Bekannte in Nordmazedonien zu verfügen (vgl. Beschwerde S. 5). Sollte die Betreuung so (noch) nicht gewährleistet sein, spricht nichts da- gegen, dass die Hilfe von Drittpersonen in Anspruch genommen wird. Da sich die Kinder der Beschwerdeführerin 2 bereits in der Vergangenheit auf verschiedene Weise für die Pflege ihrer Mutter eingesetzt haben (vgl. vorne E. 3.3), sollte es ihnen auch möglich sein, finanziell zur Pflege und Betreu- ung der Beschwerdeführerin 2 im Heimatland beizutragen, zumal die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.11.2019, Nr. 100.2018.464U, Seite 9 Lebenshaltungskosten in Nordmazedonien um ein Vielfaches niedriger sind als in der Schweiz. Falls keine geeignete Einrichtung für die Beschwerde- führerin 2 gefunden werden könnte, wäre somit auch denkbar, dass diese mit Hilfe der von ihren Kindern geleisteten finanziellen Unterstützung von lokalem Pflegepersonal zu Hause gepflegt und betreut würde (vgl. BGer 2C_5/2017 vom 23.6.2017 E. 3.4). Solche finanzielle Unterstützung kann ohne weiteres über die Landesgrenzen hinweg gewährt werden (VGE 2018/68 vom 15.2.2019 E. 5.1.2; JTA 2018/214 vom 12.11.2018 E. 6.4 [bestätigt durch BGer 2C_1128/2018 vom 10.1.2019]). Angesichts der Tatsache, dass es sich bei der Beschwerdeführerin 2 offensichtlich nicht um einen medizinisch komplizierten Pflegefall handelt (vgl. vorne E. 4.4), ist die Behauptung, dass eine «seriöse Alterspflege ausserhalb der Familie nicht bekannt ist», wenig glaubwürdig (Beschwerde S. 4). Schliess- lich konnte die Beschwerdeführerin 2 auch schon auf eine «private Physio- therapie» zurückgreifen (vorne E. 3.3). 4.7Insgesamt ist davon auszugehen, dass die Pflege und Betreuung der Beschwerdeführerin 2 auch in Nordmazedonien möglich ist. Bereits aus diesem Grund kann nicht von einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis im Sinn der Rechtsprechung ausgegangen werden, womit die Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin 2 und ihrer hier lebenden Tochter nicht in den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV fällt. Zu beachten ist ferner, dass die Beschwerdeführerin 1 seit Jahren in der Schweiz ansässig ist und bisher von ihrer Mutter getrennt lebte. Es ist da- her nicht von einer vorbestehenden Hausgemeinschaft auszugehen. Dass die Beschwerdeführerin 2 nun in die Schweiz nachgezogen werden soll, ist auf allgemeine alters- und krankheitsbedingte Gründe, jedoch nicht auf eine personenspezifisch ausgerichtete Hilfsbedürftigkeit zurückzuführen (vgl. BGer 2C_867/2016 vom 30.3.2017 E. 2.3). Auch beim Fehlen von alternativen Betreuungslösungen bestünde zwischen den Beschwerde- führerinnen kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis. Selbst bei einer ab- weichenden Einschätzung der Pflegebedürftigkeit der Beschwerde- führerin 2 hält der vorinstanzliche Entscheid bezüglich der Verneinung eines Nachzugsanspruchs nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV der Rechtskontrolle stand.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.11.2019, Nr. 100.2018.464U, Seite 10 5. Zu Recht berufen sich die Beschwerdeführerinnen vor Verwaltungsgericht nicht auf eine Ermessensbewilligung nach Art. 28 AIG (Beschwerde S. 7). Jedoch machen sie in Bezug auf die Beschwerdeführerin 2 einen schwer- wiegenden persönlichen Härtefall nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG i.V.m. Art. 31 VZAE geltend (Beschwerde S. 8 f.). 5.1Gemäss Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG kann von den Zulassungsvoraus- setzungen abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen Härte- fällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen. Im Hin- blick auf die Ermessensausübung kommt der Vorinstanz bzw. der Bewilli- gungsbehörde ein grosser Spielraum zu, wobei das Ermessen – wie jedes staatliche Handeln – pflichtgemäss auszuüben ist, d.h. im Rahmen von Verfassung und Gesetz nach sachlichen Grundsätzen, namentlich unter Beachtung von Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung und der dort an- gelegten öffentlichen Interessen sowie des Gebots der rechtsgleichen Be- handlung, der Verhältnismässigkeit und des Willkürverbots. Durch die Er- messensausübung soll insbesondere dem konkreten Einzelfall aus Billig- keitsgründen Rechnung getragen werden können, wenn das Gesetz keinen Rechtsanspruch auf Aufenthalt einräumt. Dabei ist es namentlich aufgrund der grösseren Sachnähe in erster Linie an der beschwerdeführenden Per- son, im Einzelnen darzutun, inwiefern der angefochtene Entscheid ihrem konkreten Einzelfall in rechtsfehlerhafter Weise ungenügend Rechnung trägt (BVR 2016 S. 197 E. 2.2 mit Hinweisen). 5.2Im vorliegenden Fall war hauptsächlich zu prüfen, ob ein beson- deres Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführerin 2 vorliegt (vorne E. 4). Im Rahmen des Ermessens nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG ist das Augenmerk hauptsächlich auf andere als die familiären Gründe zu richten (vgl. BVR 2010 S. 481 E. 6.2). Dass das Gesundheitssystem in Nordmazedonien weniger gut ausgebaut ist als in der Schweiz, trifft zwar zu. Doch hiervon ist nicht allein die Beschwerde- führerin 2 betroffen, sondern die gesamte dort lebende Bevölkerung. Die Beschwerdeführerinnen behaupten zwar aber belegen nicht, dass es in Nordmazedonien an Alters- und Pflegeheimen, «Spitexleistungen» oder «seriösen 24-Stunden-Betreuungsmodellen» gänzlich fehlen soll. Vielmehr
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.11.2019, Nr. 100.2018.464U, Seite 11 ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin 2 auch in ihrer Heimat gewisse Betreuungsoptionen offenstehen (vgl. vorne E. 4.5 f.). Damit unter- scheidet sich die Situation der Beschwerdeführerin 2 – zumal sie auch vor Verwaltungsgericht nicht geltend macht, in einer medizinischen Notlage zu sein – nicht von anderen Personen in Nordmazedonien mit Pflegebedarf. Von einer willkürlichen Sachverhaltswürdigung der Vorinstanz kann diesbe- züglich nicht die Rede sein (Beschwerde S. 8). 5.3Zudem gilt es zu berücksichtigen, dass bei der Beschwerde- führerin 2 von erheblichen Integrationsschwierigkeiten auszugehen wäre (Art. 31 Abs. 1 Bst. a VZAE). Die 75-jährige Rentnerin verbrachte, abge- sehen von einzelnen Auslandbesuchen, ihr ganzes Leben in Nord- mazedonien und hat bis auf ihre Tochter und deren Familie keine Bezie- hungen zur Schweiz (vgl. vorne E. 3.1 und 3.3). Es ist weder geltend ge- macht noch ersichtlich, dass sie der deutschen Sprache bzw. einer anderen Landessprache mächtig ist. Des Weiteren ist fraglich, ob die Be- schwerdeführerin 1 in der Schweiz überhaupt für den Unterhalt ihrer Mutter aufkommen könnte (vgl. Art. 31 Abs. 1 Bst. d VZAE). Die Beschwerde- führerin 2 verfügt selber nur über eine kleine Rente (vgl. vorne E. 3.1). Da- mit liegen keine Anhaltspunkte vor, welche auf einen ausländerrechtlichen Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG deuten würden. 6. Nach Gesagtem drängen sich keine «einlässlichen Abklärungen des rele- vanten Sachverhalts» durch die Vorinstanz bzw. den MIDI auf (Rechts- begehren 2; Beschwerde S. 9 f.), zumal es den Beschwerdeführerinnen ob- liegt, spätestens im vorliegenden Verfahren konkrete Belege für den inten- siven Betreuungsbedarf und vollständig fehlende Betreuungsmöglichkeiten in Nordmazedonien beizubringen (vgl. Art. 90 AIG). Die Beschwerde er- weist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführerinnen kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.11.2019, Nr. 100.2018.464U, Seite 12 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: