BGE 135 I 209, 2A.546/2004, 2A.596/2003, 2C_15/2019, 2C_397/2019, + 6 weitere
100.2018.46/47U BDE/ZUD/ROS Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 8. April 2020 Verwaltungsrichter Häberli, Abteilungspräsident a.o. Verwaltungsrichterin Baerfuss Klossner, Verwaltungsrichter Stohner Gerichtsschreiber Zürcher 100.2018.46 A.________ Beschwerdeführer 100.2018.47 B.________ Beschwerdeführer gegen Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend definitive Einziehung einer Waffe (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 22. Januar 2018; 2017.POM.633)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.04.2020, Nrn. 100.2018.46/47U, Seite 2 Sachverhalt: A. Im Rahmen von polizeilichen Ermittlungen gegen A.________ führte die Kantonspolizei Bern am 12. Oktober 2011 am Domizil dessen Vaters, B., eine Hausdurchsuchung durch. Sie stellte dabei eine Waffe (Remington 870 Express) und zwei Patronen sicher. Mit Schreiben vom 10. Januar 2012 teilte die Kantonspolizei Bern, Fachbereich Waffen, Sprengstoff und Gewerbe (WSG) A. mit, dass sie mit der Beurteilung der Beschlagnahme bzw. definitiven Einziehung der Waffe zuwarte, bis die gegen ihn hängigen Strafverfahren rechtskräftig ab- geschlossen seien. Das Regionalgericht Emmental-Oberaargau verurteilte A.________ am 3. Mai 2017 wegen Widerhandlungen gegen das Be- täubungsmittelgesetz zu einer bedingten Geldstrafe von 330 Tagessätzen à Fr. 60.-- sowie zu einer Verbindungsbusse von Fr. 1ʹ800.--. Am 10. Au- gust 2017 verfügte die Kantonspolizei Bern (WSG) gegenüber A.________ Folgendes: «1. Die Waffe wird definitiv eingezogen. 2. Die Waffe wird, nachdem diese Verfügung in Rechtskraft erwachsen ist, einem Waffenhändler verkauft. 3. Ein allfälliger Erlös wird der betroffenen Person nach Abzug der Kosten ausbezahlt. 4. [...]» B. Hiergegen erhoben A.________ und B.________ am 13. September 2017 mit separaten Eingaben Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM; heute: Sicherheitsdirektion des Kantons Bern [SID]). Diese wies die Beschwerden mit Entscheid vom 22. Januar 2018 ab.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.04.2020, Nrn. 100.2018.46/47U, Seite 3 C. Gegen diesen Entscheid haben A.________ am 21. Februar 2018 (Ver- fahren 100.2018.46) und B.________ am 20. Februar 2018 (Verfahren 100.2018.47) Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragen je die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und (sinngemäss) die Herausgabe der sichergestellten Waffe. Mit Verfügung vom 23. Februar 2018 hat der damalige Abteilungspräsident die Verfahren 100.2018.46 und 100.2018.47 vereinigt. Am 11. März 2018 hat A.________ um unentgeltliche Rechtspflege ersucht und Unterlagen betreffend seine wirtschaftlichen Verhältnisse zu den Akten gereicht, welche er auf Aufforderung des damaligen Abteilungspräsidenten hin am 19. April 2018 ergänzte. Die POM beantragt mit Vernehmlassung vom 17. April 2018 die Abweisung der Beschwerden. Hinsichtlich A.s Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege enthält sie sich eines Antrags. A. und B.________ halten mit Eingaben vom 16. bzw. 17. Mai 2018 an ihren Anträgen fest; B.________ verlangt zudem «für [seinen] Ärger und Zeitaufwand eine angemessene Entschädigung». Mit Verfügung vom 30. August 2019 hat der damalige Instruktionsrichter das rechtskräftige Strafurteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 20. November 2018 (SK 17 240) betreffend A.________ zu den Akten erkannt. Von der Gelegenheit sich im Licht dieses Urteils zur Sache zu äussern, haben die Verfahrensbeteiligten mit Eingaben vom 3. September 2019 bzw. 22. und 23. November 2019 Gebrauch gemacht. Mit Verfügung vom 13. Februar 2020 hat die Instruktionsrichterin A.________ Gelegenheit gegeben, sein Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege zu verbessern oder zurückzuziehen. A.________ hat die gesetzte Frist ungenutzt verstreichen lassen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.04.2020, Nrn. 100.2018.46/47U, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerden als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführer haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch den angefochtenen Entscheid beson- ders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Auf- hebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerden ist einzutreten. 1.2Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Am 15. August bzw. 14. Dezember 2019 ist in Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/853 zur Änderung der EU-Waffenrichtlinie eine Teilrevision des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG; SR 514.54) in Kraft getreten. Die in den vor- liegenden Verfahren anzuwendenden Bestimmungen sind jedoch soweit hier interessierend inhaltlich unverändert geblieben. 3. Vorab ist zu klären, wem die im Streit liegende Waffe gehört. Die Be- schwerdeführer machen geltend, die Waffe gehöre dem Beschwerdeführer im Verfahren 100.2018.47 (nachfolgend: Beschwerdeführer 2) und nicht seinem Sohn, dem Beschwerdeführer im Verfahren 100.2018.46 (nach- folgend: Beschwerdeführer 1). Der Sohn habe die Waffe im Auftrag des Vaters vor 25 Jahren gekauft; sie sei seit dem Kauf im Besitz des Vaters
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.04.2020, Nrn. 100.2018.46/47U, Seite 5 und in dessen Liegenschaft aufbewahrt gewesen. Der Beschwerdeführer 1 habe nie gesagt, dass die Waffe ihm gehöre (act. 1 S. 1; act. 2; act. 10; act. 11). 3.1Die Kantonspolizei Bern (nachfolgend: Kantonspolizei) verdächtigte den Beschwerdeführer 1, unter anderem am Domizil des Beschwerde- führers 2 eine Hanf-Indooranlage zu betreiben. Sie führte dort deshalb am 12. Oktober 2011 eine Hausdurchsuchung durch und stellte dabei die Waffe (Remington 870 Express) sicher (vgl. Akten Kantonspolizei act. 7A1 pag. 16 f., 21). Der Beschwerdeführer 1 gab anlässlich der Sicherstellung an, diese Waffe anfangs der 90er-Jahre von einem Kollegen käuflich er- worben zu haben; mit der freiwilligen Übergabe der Waffe an die Polizei zwecks Vernichtung war er nicht einverstanden (Akten Kantonspolizei act. 7A1 pag. 20 f.). Mit Schreiben vom 10. Januar 2012 informierte die Kantonspolizei (WSG) den Beschwerdeführer 1 über das weitere Vorgehen betreffend die sichergestellte Waffe. Dabei ging sie davon aus, dass die Waffe dem Beschwerdeführer 1 gehöre, was dieser nicht in Abrede stellte (Akten Kantonspolizei act. 7A1 pag. 24). Nachdem die Kantonspolizei (WSG) ihm mit Schreiben vom 7. Juni 2017 das rechtliche Gehör gewährt hatte, hielt der Beschwerdeführer 1 mit E-Mail vom 5. Juli 2017 Folgendes fest (Akten Kantonspolizei act. 7A1 pag. 65): «Ich möchte meine Remington [...] gerne wieder zurück. [...] Doch ich muss noch ein Strafregisterauszug einholen. [...] Warum muss ich meine Unschuld beweisen, denn ich habe diese Waffe legal erworben und habe nie eine Gewalt- oder Straftat gemacht. [...] also bitte gebt mir meine Waffe wieder zurück.» Auch im Strafverfahren verlangte der Beschwerdeführer 1 die Rückgabe der Waffe an sich selber (vgl. Berufungserklärung vom 30. Juni 2017, in Akten POM act. 7A2 pag. 1641). Demgegenüber erhob der Beschwerde- führer 2 weder bei der Hausdurchsuchung an seinem Domizil noch später Anspruch auf die Waffe. Erst im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren brachten die Beschwerdeführer vor, die Waffe gehöre dem Beschwerde- führer 2. Vor Verwaltungsgericht verstricken sich die Beschwerdeführer in Widersprüche, wenn der Beschwerdeführer 2 plötzlich behauptet, er habe die Waffe gekauft (Eingabe vom 16.5.2018, act. 10). Schliesslich ist zu be- merken, dass der Beschwerdeführer 1 im Strafverfahren wegen Wider- handlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz dasselbe Verhalten an den
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.04.2020, Nrn. 100.2018.46/47U, Seite 6 Tag legte: Dort bestritt er nach anfänglichem Eingeständnis, dass der sichergestellte Hanf ihm gehöre, was die Strafverfolgungsbehörden indes als reine Schutzbehauptung einstuften (Akten POM act. 7A2 pag. 1599 ff.). 3.2Insgesamt sind die Aussagen der Beschwerdeführer bezüglich des Eigentums an der Waffe nicht glaubhaft und widersprüchlich. Es darf nach dem Gesagten als erstellt gelten, dass der Beschwerdeführer 1 Eigentümer der sichergestellten Waffe ist; so wie er es zunächst unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hatte. Die Rechtmässigkeit der definitiven Ein- ziehung der Waffe ist damit in Bezug auf den Beschwerdeführer 1 zu prüfen. 4. In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt der Beschwerdeführer 1 zunächst, die bei der Hausdurchsuchung sichergestellte Waffe (vorne Bst. A, E. 3.1) sei nie ordentlich beschlagnahmt worden (act. 1 S. 2; act. 8A letzte Seite). 4.1Die definitive Einziehung einer Waffe folgt zeitlich auf deren Be- schlagnahme und kann nach dem Wortlaut von Art. 31 Abs. 3 WG auch nur beschlagnahmte Gegenstände betreffen (vgl. Facincani/Jendis, in Hand- kommentar WG, 2017, Art. 31 N. 16 f.; hinten E. 5.1 ff.). – Die Waffe wurde am 12. Oktober 2011 anlässlich einer Hausdurchsuchung durch die Kantonspolizei sichergestellt (vorne E. 3.1). Mit Schreiben vom 10. Januar 2012 teilte die Kantonspolizei (WSG) dem Beschwerdeführer 1 mit, dass sie beabsichtige, die sichergestellte Waffe und die Munition zu beschlag- nahmen bzw. definitiv einzuziehen. Mit der Beurteilung der Beschlagnahme bzw. der definitiven Einziehung werde jedoch zugewartet, bis die gegen den Beschwerdeführer 1 eröffneten Strafverfahren wegen Wider- handlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz rechtskräftig ab- geschlossen seien. Die sichergestellte Waffe und die Munition blieben vor- läufig beim WSG eingelagert (Akten Kantonspolizei act. 7A1 pag. 24). In den Folgejahren erfolgten hinsichtlich der Waffe keine weiteren Schritte. Nach dem erstinstanzlichen Strafurteil gewährte die Kantonspolizei (WSG) dem Beschwerdeführer 1 am 7. Juni 2017 das rechtliche Gehör zur be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.04.2020, Nrn. 100.2018.46/47U, Seite 7 absichtigten definitiven Einziehung und am 10. August 2017 verfügte sie schliesslich die definitive Einziehung der Waffe; eine förmliche Beschlag- nahme unterblieb (vorne Bst. A; Akten Kantonspolizei act. 7A1 pag. 63 f.). 4.2Die Waffe befand sich demnach während rund sechs Jahren in Ge- wahrsam der Polizei, weil diese beim Beschwerdeführer 1 einen Hin- derungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 WG erblickte (vgl. hierzu hinten E. 5). Wie die Vorinstanz richtig festgestellt hat (angefochtener Entscheid E. 2b), ist die Beschlagnahme der Waffe jedoch nie förmlich verfügt worden. Ins- besondere kann der Kantonspolizei nicht gefolgt werden, soweit sie im vor- instanzlichen Verfahren vorbringt, sie habe die Beschlagnahme «zumindest indirekt förmlich verfügt», indem sie am 10. Januar 2012 das Verfahren «sistiert» und dem Beschwerdeführer 1 hierzu das rechtliche Gehör ge- währt habe (Akten POM pag. 20). Mit der Vorinstanz ist indes einig zu gehen, dass die Beschlagnahme und die definitive Einziehung denselben Zweck verfolgen und sich nach denselben Kriterien richten. Eine Waffe kann gestützt auf Art. 31 Abs. 3 Bst. a WG nur definitiv eingezogen werden, wenn mindestens auch die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme er- füllt sind (vgl. hinten E. 5.3; BGer 2C_15/2019 vom 26.7.2019 E. 4.2). Es ist sodann nicht ausgeschlossen, die Beschlagnahme und definitive Ein- ziehung zeitgleich zu verfügen. Nachdem die Vorinstanz die Voraus- setzungen sowohl für die Beschlagnahme als auch für die definitive Ein- ziehung der Waffe bejaht hat, ist es daher nicht zu beanstanden, dass sie auf eine Rückweisung der Sache an die Kantonspolizei zur förmlichen Be- schlagnahme verzichtet hat. Dem Beschwerdeführer 1 ist dadurch kein Nachteil entstanden, zumal eine Rückweisung einem verfahrensrechtlichen Leerlauf gleichgekommen wäre. 5. In der Sache strittig ist die Beschlagnahme und definitive Einziehung der Waffe.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.04.2020, Nrn. 100.2018.46/47U, Seite 8 5.1Die zuständige Behörde beschlagnahmt Waffen, wesentliche und besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteile aus dem Besitz von Personen, für die ein Hin- derungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 WG besteht oder die zum Erwerb oder Besitz nicht berechtigt sind (Art. 31 Abs. 1 Bst. b WG). Einen Hinderungs- grund setzen insbesondere Personen, welche zur Annahme Anlass geben, dass sie sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährden (Art. 8 Abs. 2 Bst. c WG). Beschlagnahmte Gegenstände werden definitiv eingezogen, wenn die Gefahr missbräuchlicher Verwendung besteht, insbesondere weil mit solchen Gegenständen Personen bedroht oder verletzt wurden (Art. 31 Abs. 3 Bst. a WG). 5.2Die Beschlagnahme von Waffen und Munition nach Art. 31 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 8 Abs. 2 WG hat präventiven und vorübergehenden Charakter. Daher sind an den Nachweis einer Selbst- oder Drittgefährdung im Sinn von Art. 8 Abs. 2 Bst. c WG durch den Besitz einer Waffe keine allzu hohen Anforderungen zu stellen (BVR 2015 S. 66 E. 2.2; BGer 2A.546/2004 vom 4.2.2005 E. 3.2.2). Es wird zwar kein strikter Be- weis einer Gefährdung verlangt, gleichzeitig wird aber immerhin mehr als ein bloss vager diesbezüglicher Verdacht vorausgesetzt. Es muss eine an konkrete Gegebenheiten anknüpfende, überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Selbst- oder Drittgefährdung unter Verwendung einer Waffe vor- liegen (vgl. zum Ganzen BGer 2C_397/2019 vom 6.12.2019 E. 3.2; VGE 2018/318 vom 12.8.2019 E. 2.3; Michael Bopp, in Handkommentar WG, 2017, Art. 8 N. 16; Philippe Weissenberger, Die Strafbestimmungen des Waffengesetzes [unter Berücksichtigung von Art. 260 quater StGB], in AJP 2000 S. 153 ff., 163). 5.3Bei der Einziehung nach Art. 31 Abs. 3 WG handelt es sich eben- falls um eine verwaltungsrechtliche Sicherungsmassnahme (vgl. VGE 2018/318 vom 12.8.2019 E. 2.4, 2018/174 vom 1.2.2019 E. 3.1). Während die Beschlagnahme von Waffen vorab präventiven bzw. proviso- rischen Charakter hat, ist die Einziehung endgültig. Daraus erhellt, dass die Voraussetzungen für die Einziehung strenger sind als jene für die Be- schlagnahme ([oder zumindest gleich streng] vgl. BGE 135 I 209 E. 3.2.1; BGer 2C_15/2019 vom 26.7.2019 E. 4.2, 2C_945/2017 vom 17.5.2018
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.04.2020, Nrn. 100.2018.46/47U, Seite 9 E. 4.1.1; BVR 2009 S. 82 [VGE 23283 vom 1.9.2008] nicht publ. E. 4.1; VGE 2011/332 vom 14.8.2012 E. 4.2; Facincani/Jendis, a.a.O., Art. 31 N. 17). Bei der Einziehung ist eine Prognose darüber anzustellen, ob durch die Rückgabe der sichergestellten Gegenstände unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls und der Persönlichkeit der betroffenen Person, in Zukunft die Sicherheit von Menschen gefährdet ist. Die Voraus- setzung der potenziellen Gefährdung ist weit zu fassen und den Adminis- trativbehörden ist es unbenommen, bei ihrer Beurteilung (Prognose) einen strengeren Massstab anzulegen als die Strafbehörden. Erforderlich sind aber konkrete Anhaltspunkte einer Gefahr für die Sicherheit von Menschen (vgl. BGer 2C_444/2017 vom 19.2.2018 E. 3.2.1; VGE 2018/318 vom 12.8.2019 E. 2.4 und 4.7). Eine Gefahr missbräuchlicher Verwendung ist insbesondere dann zu bejahen, wenn auch das Vorliegen eines Hinderungsgrunds nach Art. 8 Abs. 2 Bst. c WG anzunehmen wäre (BGer 2C_945/2017 vom 17.5.2018 E. 4.1.1 mit Hinweis auf Facincani/Jendis, a.a.O., Art. 31 N. 21; BVR 2009 S. 82 [VGE 23283 vom 1.9.2008] nicht publ. E. 4.1). 5.4Nach dem Gesagten ist für die Beurteilung der hier strittigen Fragen entscheidend, ob der Hinderungsgrund der Selbst- oder Drittgefährdung nach Art. 8 Abs. 2 Bst. c WG erfüllt ist. Bei der Prüfung dieser Frage kommt der zuständigen Behörde ein weiter Beurteilungsspielraum zu. Sie muss im Einzelfall sorgfältig und aufgrund sämtlicher Umstände prüfen, ob bei einer Person Anhaltspunkte für eine Selbstgefährdung vorliegen oder konkrete Hinweise dafür bestehen, dass keine Gewähr für einen sorgfältigen und verantwortungsbewussten Umgang mit der Waffe gegeben ist und deshalb Dritte gefährdet sind. Personen, die Waffen besitzen wollen, müssen mit Blick auf die erhöhten Gefahren, die von diesen Gegenständen ausgehen, besonders zuverlässig sein. Dies ist namentlich nicht der Fall bei Personen, die an einer psychischen oder geistigen Erkrankung leiden, alkohol- abhängig sind oder suizidale Tendenzen aufweisen (vgl. zum Ganzen etwa BGer 2C_955/2019 vom 29.1.2020 E. 3.1, 2C_15/2019 vom 26.7.2019 E. 4.4; VGE 2018/318 vom 12.8.2019 E. 2.5).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.04.2020, Nrn. 100.2018.46/47U, Seite 10 6. Im Folgenden ist zu beurteilen, ob die Vorinstanz den Hinderungsgrund der Selbst- oder Drittgefährdung beim Beschwerdeführer 1 zu Recht als ge- geben erachtet hat. 6.1Sie hat beim Beschwerdeführer 1 mit Blick auf seine Delinquenz, seinen Umgang mit der Waffe und seinen psychischen Zustand den Hin- derungsgrund der Selbst- oder Drittgefährdung bejaht (angefochtener Ent- scheid E. 3b/cc). Dagegen bringt der Beschwerdeführer 1 vor, es habe nie einen Grund gegeben, die Waffe sicherzustellen und nicht wieder zurück- zugeben; es bestehe keine Selbst- oder Drittgefährdung und die Ein- ziehung sei rechtswidrig (act. 1 S. 2; act. 4 S. 2). Die Waffe sei gut ver- steckt und für Kinder unzugänglich gewesen (act. 1 S. 1). Er habe keinem Menschen einen Schaden zugefügt (act. 18). Der Beschwerdeführer 2 be- zeichnet die Anschuldigungen gegen seinen Sohn als verleumderisch (act. 2). 6.2Der Beschwerdeführer 1 trat verschiedentlich strafrechtlich in Er- scheinung: 6.2.1 Mit Strafbefehl vom 25. Februar 2015 wurde er wegen missbräuch- lichen Verwendens von Kontrollschildern und Inverkehrsetzens eines nicht immatrikulierten Motorfahrzeugs zu einer bedingten Geldstrafe von zwölf Tagessätzen sowie zu einer Verbindungsbusse von Fr. 210.-- verurteilt (Akten POM pag. 29). Dieses Delikt beging er während bereits hängigem Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittel- gesetz (vgl. Akten POM act. 7A2 pag. 1587 f.). Am 20. November 2018 ver- urteilte das Obergericht des Kantons Bern den Beschwerdeführer 1 wegen mehrfacher Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer bedingten Geldstrafe von 325 Tagessätzen sowie zu einer Verbindungs- busse von Fr. 1ʹ800.-- (act. 14 S. 53 f.). Es bestätigte damit im Wesent- lichen das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Emmental-Ober- aargau vom 3. Mai 2017 (vgl. act. 14 S. 2 ff.). Das Obergericht erachtete es als erwiesen, dass der Beschwerdeführer 1 in der Zeit von Oktober 2010 bis Oktober/November 2012 in nicht unerheblichen Mengen Hanfpflanzen und Stecklinge anbaute, besass und beförderte, Hanfblüten und Hanf-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.04.2020, Nrn. 100.2018.46/47U, Seite 11 pflanzen lagerte sowie Cannabis veräusserte. Die gegen das Obergerichts- urteil erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht ab, soweit es darauf eintrat (BGer 6B_352/2019 vom 14.8.2019 [act. 14 letzte Seiten]). Trotz- dem bestreitet der Beschwerdeführer 1 nach wie vor, etwas mit Hanf zu tun gehabt zu haben (vgl. act. 1 S. 2), was von mangelnder Einsicht zeugt. 6.2.2 Weiter sind diverse Anzeigen gegen den Beschwerdeführer 1 aus den Jahren 2015/16 aktenkundig. Sie betreffen Vorwürfe der Urkunden- fälschung, des Hausfriedensbruchs, des Diebstahls, der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, der Tierquälerei, der Nötigung, der Drohung, der Beschimpfung, der Verleumdung und der Sachbeschädigung (Akten Kantonspolizei act. 7A1 pag. 45, 48, 56, 60, 62). Gegen den Be- schwerdeführer 1 wurde auch ein weiteres Strafverfahren u.a. wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (PEN 17 34) an- gehoben (vgl. act. 14 S. 48), welches soweit aktenkundig noch nicht ab- geschlossen ist. Diesbezüglich gilt zwar die Unschuldsvermutung. Immer- hin steht aber fest, dass sich die Behörden (auch im einschlägigen Bereich der Betäubungsmitteldelinquenz) erneut und wiederholt mit dem Be- schwerdeführer 1 beschäftigen mussten. Diese Umstände dürfen in die hier vorzunehmende Beurteilung einfliessen; dass bereits eine Verurteilung vor- liegt, wird gerade nicht vorausgesetzt (Michael Bopp, a.a.O., Art. 8 N. 18). Die mit dem Vollzug des Waffengesetzes betrauten Administrativbehörden sind denn auch nicht an allfällige Entscheide der Strafbehörden gebunden und dürfen vielmehr einen strengeren Massstab anwenden (Michael Bopp, a.a.O., Art. 8 N. 20). 6.2.3 Insgesamt zeigt das Verhalten des Beschwerdeführers 1, dass dieser die Tendenz hat, mit der Rechtsordnung in Konflikt zu geraten, was mit Blick auf die Gefährlichkeit von Feuerwaffen bedenklich ist. 6.3Gemäss der Kantonspolizei war die Waffe anlässlich der Sicher- stellung geladen. Der Beschwerdeführer 1 habe dazu ausgesagt, es sei ihm nicht bewusst gewesen, dass er die Waffe im geladenen Zustand auf- bewahrt habe (Akten Kantonspolizei act. 7A1 pag. 15, 21). Mit dieser Dar- stellung der Sachlage setzt sich der Beschwerdeführer 1 nicht substantiell auseinander; er begnügt sich vorzubringen, dass es sich um eine falsche Behauptung der Polizei handle (act. 1 S. 1). Gründe, weshalb die Kantons-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.04.2020, Nrn. 100.2018.46/47U, Seite 12 polizei diesbezüglich unrichtige Feststellungen treffen sollte, sind indes weder ersichtlich noch dargetan. Für die Darstellung der Kantonspolizei spricht im Übrigen die Tatsache, dass sich den Akten keine Hinweise ent- nehmen lassen, wonach bei der Hausdurchsuchung separate Munition sichergestellt wurde. Da der WSG nachweislich neben der sichergestellten Waffe bloss zwei dazu passende Patronen entgegennahm (Akten Kantons- polizei act. 7A1 pag. 1), liegt der Schluss nahe, dass sich die zwei Patronen im Magazin der ursprünglich geladenen Waffe befanden (vgl. bezüglich möglicher Magazinfüllung der Waffe <https://de.wiki- pedia.org/wiki/Remington_870> [besucht am 16.3.2020]). Es ist damit da- von auszugehen, dass der Beschwerdeführer 1 die Waffe vorschriftswidrig im geladenen Zustand aufbewahrt hatte. Die Vorinstanz hat diesen Um- stand richtigerweise in ihre Erwägungen einbezogen (angefochtener Ent- scheid E. 3b/bb): Das sorgfältige Aufbewahren von Waffen ist von gewich- tigem öffentlichen Interesse (vgl. Art. 1 und Art. 26 Abs. 1 WG; BGer 6B_1371/2017 vom 22.5.2018 E. 1.2, 6B_884/2013 vom 9.10.2014 E. 3.3.2 mit weiteren Hinweisen). Unzulänglichkeiten dürfen entsprechend mitberücksichtigt werden bei der Beurteilung, ob eine Person (noch) die notwendige Zuverlässigkeit für den Besitz von Waffen mitbringt (vgl. auch Hans Wüst, Schweizer Waffenrecht, 1999, S. 191). Fragen hinsichtlich der Zuverlässigkeit des Beschwerdeführers 1 im Umgang mit Waffen wirft schliesslich auch der Umstand auf, dass der Beschwerdeführer 1 offenbar (zumindest gelegentlich) Betäubungsmittel konsumiert (act. 14 S. 22, 27, 31; vgl. auch VGE 2015/206 vom 25.4.2016 E. 2.4). 6.4Hinsichtlich des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers 1 lässt sich den Akten entnehmen, dass dieser gemäss eigenen Angaben zeitweise an Depressionen litt bzw. weiterhin leidet: So teilte er dem Regionalgericht Emmental-Oberaargau am 27. bzw. 28. Oktober 2014 mit, dass es ihm sehr schlecht gehe, er depressiv sei und Antidepressiva er- halte. Am 11. April 2017 führte er aus, er «habe so viele Probleme, Ge- meinheiten und Ungerechtigkeiten», alles zusammen sei ihm zu viel ge- worden. Er möge nicht mehr kämpfen und habe keine Energie mehr. Seine Depression sei sehr schlimm und Nerven habe er auch keine mehr. Wenn seine Kinder nicht wären, hätte er sich von den vielen Problemen erlöst. Er sei im Kopf nicht mehr klar (vgl. Akten POM act. 7A2
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.04.2020, Nrn. 100.2018.46/47U, Seite 13 pag. 1485, 1491, 1588). Dass er sich in der Zwischenzeit in Behandlung begeben und sich seine psychische Gesundheit verbessert hätte, macht der Beschwerdeführer 1 nicht geltend. Er stellt denn auch den Schluss der Vorinstanz nicht in Abrede, wonach sein psychischer Zustand waffenrecht- lich problematisch sei. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bringt er vor, dass seine Selbständigkeit und Arbeitsmotivation von einem eifersüchtigen Nachbarn und der Polizei «absichtlich kaputt gemacht» worden seien. Weiter führt er aus: «Und dieser Justizhorror macht mich krank [...]. Finanziell und alles andere geht seit langem nur abwärts» (act. 8 S. 4). Der Beschwerdeführer 1 scheint demnach einer grossen Belastung ausgesetzt und weiterhin psychisch angeschlagen zu sein. Aus seinen Eingaben geht hervor, dass er sich von den Behörden, insbesondere von der Polizei, un- gerecht behandelt fühlt; nach seinem Empfinden wird er vom Opfer zum Täter gemacht (vgl. act. 1; Akten POM pag. 9). Er nimmt sodann Bezug auf Verschwörungstheoretiker und -theorien (act. 18), was ebenfalls auf eine Selbst- oder Drittgefährdung hindeuten kann (vgl. BGer 2A.596/2003 vom 17.12.2003 E. 2.2; Michael Bopp, a.a.O., Art. 8 N. 25). 6.5Insgesamt bestehen angesichts der bisherigen Verurteilungen und Strafanzeigen, des psychischen Zustands des Beschwerdeführers 1, seiner offenbar schwierigen persönlichen Lebenssituation sowie seiner negativen Haltung gegenüber Staat und Behörden konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er die Waffe in einer Art verwenden könnte, die ihn oder die Sicherheit anderer Menschen gefährdet. Personen, die Waffen besitzen wollen, müssen mit Blick auf die erhöhten Gefahren, die von diesen Gegenständen ausgehen, besonders zuverlässig sein. Eine solche Zuverlässigkeit liegt hier nicht vor. Vielmehr bestehen nach dem Erwogenen konkrete Hinweise, dass der Beschwerdeführer 1 keine Gewähr für einen sorgfältigen und ver- antwortungsbewussten Umgang mit der Waffe bietet. Der Schluss der Vor- instanz auf Vorliegen des Hinderungsgrunds der Selbst- oder Dritt- gefährdung und (daraus abgeleitet) auf die Gefahr einer missbräuchlichen Verwendung der Waffe nach Art. 31 Abs. 3 Bst. a WG ist somit nicht zu be- anstanden.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.04.2020, Nrn. 100.2018.46/47U, Seite 14 6.6Die definitive Einziehung erweist sich schliesslich auch als verhält- nismässig: Sie ist geeignet, dem gewichtigen öffentlichen Interesse am Schutz der Bevölkerung vor Waffenmissbrauch (vgl. Art. 1 Abs. 1 WG) zum Durchbruch zu verhelfen. Ein milderes Mittel ist nicht ersichtlich. Das öffent- liche Interesse überwiegt das private Interesse des Beschwerdeführers 1 am Besitz der Waffe. Deren Verlust wird dem Beschwerdeführer 1 zudem finanziell entschädigt (vgl. Art. 54 Abs. 1, 3 und 4 der Verordnung vom 2. Juli 2008 über Waffen, Waffenzubehör und Munition [Waffenverordnung, WV; SR 514.541]; angefochtener Entscheid E. 5 f.; vorne Bst. A). Der an- gefochtene Entscheid hält damit der Rechtskontrolle stand. Die Be- schwerden sind unbegründet und abzuweisen. Es kann offenbleiben, ob der Beschwerdeführer 1 aufgrund seiner rechtskräftigen Verurteilung durch das Obergericht nunmehr auch den Hinderungsgrund von Art. 8 Abs. 2 Bst. d WG (Eintrag im Strafregister wegen wiederholt begangener Ver- brechen oder Vergehen) erfüllt und eine Herausgabe der Waffe bereits deshalb zu verweigern wäre, wie die Vorinstanz einbringt (vgl. act. 15). 7. 7.1Bei diesem Verfahrensausgang werden die unterliegenden Be- schwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Er- satzfähige Parteikosten sind keine angefallen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 und 3 VRPG). Was die Ausrichtung einer vom Beschwerde- führer 2 (sinngemäss) beantragten Billigkeitsentschädigung nach Art. 104 Abs. 2 VRPG anbelangt (vgl. act. 10), setzt diese ein Obsiegen in der Sache voraus, was auf beide Beschwerdeführer nicht zutrifft (vgl. Art. 108 Abs. 3 VRPG; BVR 2012 S. 1 E. 6; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kom- mentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 104 N. 12 mit Hinweisen). 7.2Die Verfahrensvereinigung (vorne Bst. C) begründet keine Streit- genossenschaft und damit einhergehende Solidarhaft der Beschwerde- führer für die Verfahrenskosten. Die Kosten sind deshalb grundsätzlich so zu verlegen, wie wenn die Beschwerden getrennt behandelt worden wären. Verringert sich durch die gemeinsame Behandlung wie hier der Be- arbeitungsaufwand, so ist diesem Umstand bei der Festsetzung der Ver-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.04.2020, Nrn. 100.2018.46/47U, Seite 15 fahrenskosten Rechnung zu tragen (Art. 103 Abs. 2 VRPG; Merkli/Aeschli- mann/Herzog, a.a.O., Art. 17 N. 4 und 7, Art. 103 N. 4, Art. 106 N. 3; BVR 2013 S. 536 [VGE 2012/305/306 vom 9.4.2013] nicht publ. E. 4; VGE 2018/366-372 vom 24.2.2020 E. 8.2). Beim Beschwerdeführer 1 ist sodann zu berücksichtigen, dass er um unentgeltliche Rechtspflege ersucht hat. 7.3Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Bedürftig ist eine Person, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen ver- mag, ohne Mittel anzugreifen, die sie zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts für sich und die Familie bedarf. Der Nachweis der Pro- zessbedürftigkeit obliegt der gesuchstellenden Person; diese hat ihre wirt- schaftlichen Verhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich zu belegen (vgl. BVR 2016 S. 65 E. 3.2.4, 2016 S. 369 E. 4.3.2; s. auch Art. 20 Abs. 1 VRPG; zum Ganzen Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 111 N. 6 ff.). – Trotz zweimaliger Aufforderung (vgl. vorne Bst. C) hat der Beschwerdeführer 1 seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse nur ungenügend belegt. Seine Prozessbedürftigkeit ist damit nicht erstellt, und sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist – wie angedroht – ab- zuweisen. Da über das Gesuch erst im Rahmen des Endentscheids be- funden wird, sind die Verfahrenskosten praxisgemäss bloss in der Höhe der üblichen Abschreibungsgebühr zu erheben (vgl. BVR 2014 S. 437 E. 7.9). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.04.2020, Nrn. 100.2018.46/47U, Seite 16 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Beschwerdeführers im Verfahren 100.2018.46 wird abgewiesen. 3. a) Die Kosten des Verfahrens 100.2018.46, bestimmt auf eine redu- zierte Pauschalgebühr von Fr. 500.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. b) Die Kosten des Verfahrens 100.2018.47, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1ʹ500.--, werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 5. Zu eröffnen: