100.2018.449U DAM/ZUD/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 6. August 2020 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichter Daum, Verwaltungsrichter Stohner Gerichtsschreiber Zürcher A.________ vertreten durch Rechtsanwalt ... Beschwerdeführer gegen Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung infolge Straffälligkeit (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 12. November 2018; 2017.POM.579)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.08.2020, Nr. 100.2018.449U, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________ (Jg. 1980), Staatsbürger von Sri Lanka, reiste im November 1998 erstmals in die Schweiz ein, ersuchte erfolglos um Asyl und hielt sich bis zu seiner Ausreise im Juni 2003 hier auf. Im Januar 2006 reiste er erneut in die Schweiz ein und stellte ein neues Asylgesuch. Dieses wurde wiederum abgewiesen, wobei aufgrund des als unzumutbar erachteten Weg- weisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme angeordnet wurde. Am 22. Juli 2009 heiratete A.________ eine ursprünglich aus Sri Lanka stammende Schweizerin und erhielt gestützt auf diese Ehe eine Aufenthaltsbewilligung, zuletzt gültig bis 21. Juli 2016. Die beiden haben drei gemeinsame Töchter (Jgg. 2009, 2012 und 2017). Mit Urteil vom 20. Dezember 2013 verurteilte das Obergericht des Kantons Zürich A.________ wegen Angriffs zu einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten. Ab dem 25. April 2016 befand er sich im Strafvollzug; am 9. Juli 2017 wurde er bedingt entlassen. Am 10. Juli 2017 verfügte das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP; heute: Amt für Bevölkerungsdienste [ABEV]), Migrationsdienst (MIDI), den Widerruf bzw. die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A., lehnte seinen Antrag ab, beim Staatssekretariat für Migration (SEM) die vorläufige Aufnahme zu beantragen und wies ihn aus der Schweiz weg. Zudem setzte es ihm eine Ausreisefrist. B. Gegen diese Verfügung erhob A. am 11. August 2017 Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM; heute: Sicherheitsdirektion [SID]). Diese wies die Beschwerde mit Entscheid vom 12. November 2018 ab, soweit sie darauf eintrat, und setzte eine neue Ausreisefrist auf den 30. Dezember 2018.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.08.2020, Nr. 100.2018.449U, Seite 3 C. Gegen den Entscheid der POM hat A.________ am 14. Dezember 2018 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. In der Sache beantragt er, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und ihm sei die Aufent- haltsbewilligung zu verlängern; eventuell sei die Angelegenheit zur Neube- urteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Gleichzeitig hat er für das verwaltungsgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege unter Bei- ordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt ersucht. Die POM be- antragt mit Vernehmlassung vom 23. Januar 2019 die Abweisung der Be- schwerde. Bezüglich des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege enthält sie sich eines Antrags. In der Folge haben sich die Verfahrensbeteiligten mehrfach zur Sache ge- äussert und weitere Unterlagen zu den Akten gegeben. Der MIDI hat das Verwaltungsgericht sodann über den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 20. August 2019 orientiert (Geldstrafe von 20 Tages- sätzen zu Fr. 70.--) sowie eine Meldung des Regionalgerichts Bern-Mittel- land vom 4. Februar 2020 zu den Akten gereicht, wonach sich A.________ und seine Schweizer Ehefrau getrennt und den gemeinsamen Haushalt am
1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.08.2020, Nr. 100.2018.449U, Seite 4 zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilge- nommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Auf den 1. Januar 2019 ist eine Teilrevision des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländerge- setz, AuG; SR 142.20) in Kraft getreten, die auch den Gesetzestitel und die offizielle Abkürzung ändert. Der Erlass heisst neu Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und In- tegrationsgesetz, AIG). Die im vorliegenden Verfahren anzuwendenden Bestimmungen des AuG sind jedoch soweit hier interessierend inhaltlich un- verändert geblieben bzw. wirken sich nicht zugunsten des Beschwerdefüh- rers aus, weshalb durchgehend vom AIG gesprochen wird. 3. Umstritten sind die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz. 3.1Ausländische Ehegatten von Schweizerinnen haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1 AIG). Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch gemäss Art. 50 Abs. 1 AIG wei- ter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat (Bst. a in der bis 31. Dezember 2018 gültigen Fassung) oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Bst. b). Der Anspruch erlischt unter anderem, wenn Widerrufsgründe nach Art. 63 bzw. 62 AIG vorliegen (Art. 51 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 Bst. b AIG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.08.2020, Nr. 100.2018.449U, Seite 5 Ein ausländerrechtlicher Widerrufsgrund liegt insbesondere vor, wenn die ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. In diesem Fall spielt keine Rolle, nach welcher Bestimmung sich der Widerruf der Bewilligung richtet (Art. 62 Abs. 1 Bst. b bzw. Art. 63 Abs. 1 Bst. a AIG). Unter einer längerfristigen Freiheitsstrafe ist eine solche von mehr als einem Jahr zu verstehen, wobei mehrere Strafen nicht kumuliert werden dürfen und es keine Rolle spielt, ob die Sanktion (teil-)bedingt oder unbedingt ausge- sprochen wurde (BGE 139 I 31 E. 2.1). Vorausgesetzt ist, dass das Straf- urteil in Rechtskraft erwachsen ist (BVR 2015 S. 391 E. 3.1, 2013 S. 543 E. 3.1). – Das Obergericht des Kantons Zürich hat den Beschwerdeführer am 20. Dezember 2013 rechtskräftig wegen Angriffs zu einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten verurteilt (Akten MIDI 5C pag. 747 ff.). Damit hat er den er- wähnten Widerrufsgrund gesetzt, was er zu Recht nicht bestreitet. Der Be- schwerdeführer erachtet die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung indes als unverhältnismässig. 3.2Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung unter Anordnung der Wegweisung ist auch bei Vorliegen eines Widerrufsgrunds nur zulässig, wenn sie aufgrund der im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung als verhältnismässig erscheint (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101] und Art. 96 AIG). Im Rahmen dieser Prüfung sind die öffentlichen Interessen an der Entfernungsmassnahme aus Gründen der öffentlichen Si- cherheit und Ordnung und die privaten Interessen der betroffenen Person am weiteren Verbleib in der Schweiz gegeneinander abzuwägen, wobei die Gesamtheit der rechtswesentlichen Umstände im Einzelfall zu berücksichti- gen ist (BGE 139 I 16 E. 2.2.1; BVR 2013 S. 543 E. 4.1). Wird durch die Entfernungsmassnahme die weitere Pflege familiärer Beziehungen im Sinn von Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) bzw. des inhaltlich deckungsgleichen Art. 13 Abs. 1 BV beein- trächtigt, bilden Grundlage dieser Interessenabwägung Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV (BGE 143 I 21 E 5.1, 142 II 35 E. 6.1; BVR 2015 S. 391 E. 4.1). Hat die betroffene Person minderjährige Kinder, so sind in die Beur- teilung zusätzlich die Interessen im Zusammenhang mit dem Kindeswohl ge- mäss dem Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107) und Art. 11 BV einzubeziehen (BGE 143 I 21 E. 5.5.1, 135 I 153 E. 2.2.2; BVR 2013 S. 543 E. 4.1). Wird eine Person weg-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.08.2020, Nr. 100.2018.449U, Seite 6 gewiesen, die wie hier zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, muss die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausser- dem Teil der umfassenden bewilligungsrechtlichen Interessenabwägung bil- den (vgl. BGE 135 II 110 E. 4.2; BVR 2013 S. 543 E. 4.1). 4. Das öffentliche Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilli- gung und Wegweisung richtet sich nach der Schwere des Verschuldens, dem Verhalten gegenüber der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Allge- meinen und der Rückfallgefahr. 4.1Das Verschulden, welches die betroffene Person mit der längerfristi- gen Freiheitsstrafe auf sich geladen hat, ist Ausgangspunkt der Beurteilung des öffentlichen Interesses. Die Schwere des Verschuldens bemisst sich regelmässig nach der Höhe der vom Strafgericht verhängten Strafe (BGE 134 II 10 E. 4.2 [Pra 97/2008 Nr. 87]; BVR 2013 S. 543 E. 4.2). Pra- xisgemäss sprechen Freiheitsstrafen ab 24 Monaten für ein schweres Ver- schulden, da diese Fälle bereits als so gravierend eingestuft werden, dass ein vollständiger Aufschub der Strafe nicht mehr in Frage kommt und min- destens ein Teil zwingend vollzogen werden muss. Auch aus fremden- polizeilicher Sicht bedeutet die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe ab 24 Monaten in jedem Fall einen sehr schwerwiegenden Verstoss gegen die schweizerische Rechtsordnung (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.3 und 3.4, 135 II 377 E. 4.4, je zur hier infolge nicht mehr kurzer Aufenthaltsdauer zwar nicht anwendbaren sog. «Reneja-Praxis»; in Bezug auf die Beurteilung des Verschuldens sind die Erwägungen aber dennoch massgeblich). 4.2Zum Verschulden des Beschwerdeführers ist Folgendes festzuhal- ten: 4.2.1 Bereits das Strafmass von 28 Monaten gemäss dem Urteil des Ober- gerichts des Kantons Zürich (vorne E. 3.1) spricht im Licht der massgeben- den Praxis für ein schweres Verschulden. Nichts anderes ergibt sich ange- sichts der konkreten Tatumstände: Das Obergericht kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer am 18. Juni 2011 gemeinsam mit zwei Mittätern an
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.08.2020, Nr. 100.2018.449U, Seite 7 einem Angriff teilgenommen hat, aus welchem für die Opfer diverse Kopf- und Hautverletzungen resultierten. Der Beschwerdeführer hatte dabei eines der Opfer mit einer Stange bzw. mit etwas, das er in der Hand gehalten hat, geschlagen. Er habe dabei zwar nicht als Anführer gehandelt (vgl. dazu auch Beschwerde Rz. 24). Das Obergericht bezeichnete das Vorgehen des Be- schwerdeführers aber als äusserst feige. Er sei im Schutz einer grösseren Gruppe gewalttätig gegen zwei wehrlose Menschen vorgegangen, nachdem diese bereits durch den zuvor erfolgten Angriff seiner Mittäter sehr erheblich verletzt worden waren, stark bluteten und dadurch völlig wehrlos den Schlä- gen des Beschwerdeführers ausgesetzt gewesen seien. Es habe sich um einen Akt von grosser Rücksichtslosigkeit gehandelt, welcher von einer un- verständlichen Geringschätzung der physischen Integrität der Opfer zeuge. Sich in einer solchen Situation an einem Angriff zu beteiligen, sei besonders niederträchtig. Die Opfer seien direktvorsätzlich und aus nichtigem Grund vom Beschwerdeführer attackiert worden. Das Tatverschulden wurde als keinesfalls leicht eingestuft. Zwar anerkannte das Obergericht aufgrund ei- nes Blutalkoholgehalts von max. 1,81 Promille eine gewisse Enthemmung, es verneinte jedoch eine erhebliche und rechtsrelevante Einschränkung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit (vgl. Akten MIDI 5C pag. 763, 794, 800 f., 817 f. und 835 f.). Im ausländerrechtlichen Verfahren besteht regel- mässig kein Raum, die strafgerichtliche Beurteilung in Bezug auf das Ver- schulden zu relativieren (vgl. BVR 2012 S. 193 E. 4.4.4 am Ende). Dement- sprechend geht auch die mit Eingabe vom 3. Mai 2019 erstmals vorge- brachte Rüge ins Leere, die psychischen Erkrankungen des Beschwerde- führers (vgl. hinten E. 5.3.6 f.) hätten in der Vergangenheit zur Verübung von Gewaltdelikten geführt, weshalb bei der Beurteilung des Verschuldens nicht vorwiegend auf die Höhe der Strafe abgestellt werden könne und die gestell- ten Diagnosen zu berücksichtigen seien (vgl. act. 10 S. 1 f.). 4.2.2 Schliesslich verfolgt die Rechtsprechung bei schweren Straftaten, da- runter Gewaltdelikten, ausländerrechtlich eine strenge Praxis. Demgemäss wird das Interesse an der Wegweisung von ausländischen Personen, die sich wie der Beschwerdeführer schwerer Gewaltdelinquenz schuldig ge- macht haben, als bedeutend eingestuft (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.1; BVR 2013 S. 543 E. 4.2.3). Im Übrigen gehört Angriff gemäss Art. 121 Abs. 3 Bst. a und Abs. 4 BV i.V.m. Art. 66a Abs. 1 Bst. b des Schweizeri-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.08.2020, Nr. 100.2018.449U, Seite 8 schen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) zu den Anlasstaten, die grund- sätzlich eine obligatorische Landesverweisung zur Folge haben. Auch wenn diese Bestimmungen hier nicht direkt anwendbar sind, weil die Tat vor deren Inkrafttreten begangen wurde, unterstreichen sie die Schwere der Gesetzes- verletzung und ist den darin enthaltenen verfassungs- und gesetzgeberi- schen Wertungen insoweit Rechnung zu tragen, als dies zu keinem Wider- spruch zu übergeordnetem Recht führt (statt vieler BGE 139 I 145 E. 2.5 mit Hinweisen). Darin liegt entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keine rückwirkende Anwendung strengeren Rechts (vgl. act. 10 S. 2). Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz beim Beschwerdeführer ausländerrechtlich zu Recht von einem schweren Verschulden ausgegangen (vgl. angefochtener Entscheid E. 6a). 4.3Zu berücksichtigen ist sodann das Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Allgemeinen. 4.3.1 Bei Personen, die mehrfach oder sogar regelmässig delinquiert ha- ben, besteht aufgrund ihrer Einsichtslosigkeit ein erhebliches sicherheitspo- lizeiliches Interesse, sie aus der Schweiz wegzuweisen. Wiederholte oder gar notorische Delinquenz zeigt in besonderer Weise, dass sich die betref- fende Person von Strafurteilen nicht hat beeindrucken lassen, und führt zum Schluss, dass sie nicht willens oder fähig ist, sich an die hiesige Rechtsord- nung zu halten (BGE 139 I 145 E. 3.8; BVR 2013 S. 543 E. 4.3 mit Hinwei- sen). 4.3.2 Der Beschwerdeführer hat in den letzten Jahren regelmässig delin- quiert. So trat er abgesehen vom verfahrensauslösenden Urteil wie folgt strafrechtlich in Erscheinung (vgl. act. 18A; Akten MIDI 5B pag. 320 f. und 456 ff.; Akten MIDI 5C pag. 667 ff. und 880 ff.): – Widerhandlung gegen die Ausländergesetzgebung und Verwendung ei- nes echten, ihm nicht zustehenden fremdenpolizeilichen Ausweispapiers: Freiheitsstrafe von 2 Monaten (bedingt vollziehbar, Probezeit 2 Jahre; Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 16.1.2006); – Geschwindigkeit Autobahn über 120 km/h (Übertretung), Missachtung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit, Unterlassen der Zeichengebung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.08.2020, Nr. 100.2018.449U, Seite 9 beim Überholen und «Nicht Einholen Schweiz. Führerausweis»: Busse von Fr. 1ʹ200.-- (Strafbefehl des Bezirksamts Lenzburg vom 5.6.2007); – Diebstahl: Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.-- (bedingt vollzieh- bar, Probezeit 3 Jahre) und Busse von Fr. 200.-- (Strafmandat des Amts- statthalteramts Luzern vom 25.9.2008); – Angriff (mehrfache Begehung), schwere Körperverletzung (Versuch), Tät- lichkeiten, Fälschung von Ausweisen, Fahren ohne Führerausweis und Vergehen gegen das Waffengesetz: Freiheitsstrafe von 15 Monaten (be- dingt vollziehbar, Probezeit 4 Jahre), Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 60.-- und Busse von Fr. 700.-- (Urteil des Kreisgerichts VIII Bern-Lau- pen vom 17.3.2010); – Angriff, Fahren in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, qualifizierte Blutalkoholkonzentration), Fälschung von Ausweisen und geringfügiges Vermögensdelikt (Erschleichen einer Leistung): Gemeinnützige Arbeit von 360 Stunden (Strafmandat der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 12.8.2010); – Drohung: Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.-- (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 23.4.2013); – Raufhandel: Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 40.-- (Strafbefehl des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 20.8.2014); – Verletzung von Verkehrsregeln und Fahren ohne Führerausweis: Geld- strafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.-- und Busse von Fr. 300.-- (Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 25.8.2014); – Falsche Anschuldigung, Führen eines Motorfahrzeugs trotz Verwei- gerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises, Verletzung der Verkehrsregeln und Übertretung (Betäubungsmittel): Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 50.-- und Busse von Fr. 400.-- (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 12.10.2016); – Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Führen eines Motorfahrzeugs ohne den erforderlichen Führerausweis: Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 70.-- (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mit- telland vom 20.8.2019).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.08.2020, Nr. 100.2018.449U, Seite 10 Am 7. Januar 2019 wurde der Beschwerdeführer ausserdem wegen des dringenden Tatverdachts auf Körperverletzung und Angriff vorläufig festge- nommen, wobei das diesbezügliche Strafverfahren später eingestellt wurde (vgl. act. 7A; Mitteilung der Staatsanwaltschaft vom 18.4.2019, act. 10A Bei- lage 29; Rechtskraftbescheinigung vom 28.5.2019, act. 14A Beilage 36). Der Beschwerdeführer hat offenkundig grösste Mühe, die schweizerische Rechtsordnung zu respektieren. Dass die wiederholte Delinquenz (allein) auf seine psychischen Erkrankungen (vgl. hinten E. 5.3.6 f.) zurückzuführen ist, ist nicht erstellt; zudem bleibt im ausländerrechtlichen Verfahren wie darge- legt regelmässig kein Raum, rechtskräftige Strafurteile nachträglich infrage zu stellen (vgl. act. 10 S. 2; vorne E. 4.2.1). Der Schluss der Vorinstanz, das Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber der öffentlichen Ordnung ver- leihe dem sicherheitspolizeilichen Interesse an der Entfernungsmassnahme zusätzliches Gewicht, ist folglich nicht zu beanstanden (vgl. angefochtener Entscheid E. 6b). 4.4Zur Rückfallgefahr ergibt sich Folgendes: 4.4.1 Der Beschwerdeführer hat über die gesamte Zeitspanne seines Auf- enthalts delinquiert. Er vermochte dabei die Chancen, welche ihm mit be- dingt ausgesprochenen Strafen und Probezeiten eingeräumt wurden, wie- derholt nicht zu nutzen. Weder die im November 2010 in Aussicht gestellte Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung und die da- raus resultierende Verwarnung vom 18. April 2012 noch die erstandene Un- tersuchungs- bzw. Sicherheitshaft konnten ihn von strafbarem Verhalten ab- halten (vgl. Akten MIDI 5B pag. 527 ff. und 613; Akten MIDI 5C pag. 750). Nach der Tat vom Juni 2011 beging er unter anderem eine Drohung und beteiligte sich an einem Raufhandel. Auch nach dem verfahrensauslösenden Urteil vom 20. Dezember 2013 hat er sich nicht klaglos verhalten und sich insbesondere mehrerer Strassenverkehrs- und eines Betäubungsmittel- delikts strafbar gemacht. Seine Behauptung, er sei seit der verfahrensauslö- senden Verurteilung und seit Jahren nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten, zumal er Verantwortung für seine Familie trage (vgl. Beschwerde Rz. 24, 40, 45 und 55), bzw. er sei «weitgehend nicht mehr straffällig» ge- worden (vgl. Beschwerde Rz. 53), entbehrt jeder Grundlage.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.08.2020, Nr. 100.2018.449U, Seite 11 4.4.2 Anzuerkennen ist, dass der Beschwerdeführer heute offenbar ein weitgehend geregeltes Leben führt und teilweise die Kinderbetreuung über- nimmt (vgl. Eingabe vom 26.5.2020, act. 28). Er hat gemäss seinen Angaben den Kontakt zu seinem früheren Umfeld komplett abgebrochen, die Psycho- therapie nach der Entlassung aus dem Strafvollzug wieder aufgenommen und geht einer Erwerbstätigkeit nach (vgl. Beschwerde Rz. 33, 40, 45 und 53; Abschlussbericht Bewährungshilfe vom 27.12.2018, act. 3A S. 3 f.; act. 1C Beilagen 9, 10 und 11). Bezüglich der Abstinenz des Beschwerde- führers bestehen Fragezeichen, ob diese zum jetzigen Zeitpunkt (noch) ge- geben ist: Der Beschwerdeführer spricht selbst davon, dass er seit seinem Aufenthalt in den Universitären Psychiatrischen Diensten Bern (UPD) im Ap- ril 2019 «wieder abstinent» sei; Alkoholkonsum als Selbstmedikation scheint bei ihm weiterhin vorzukommen (vgl. Abschlussbericht Bewährungshilfe vom 27.12.2018, act. 3A S. 3; Eingabe vom 3.5.2019, act. 10 S. 2; Arztbericht vom 16.4.2019, act. 10A Beilage 28 S. 2). 4.4.3 Der Beschwerdeführer befand sich zwischen 25. April 2016 und 9. Juli 2017 im Strafvollzug (vgl. vorne Bst. A) und nach seiner bedingten Entlassung in einer einjährigen Probezeit (Akten MIDI 5C pag. 1035). Wäh- rend des Strafvollzugs und der Probezeit darf aufgrund der engmaschigen Betreuung und der intensiven Kontrollen ein klagloses Verhalten erwartet werden. Aus einem (nur mehrheitlich: vgl. zu zwei Disziplinarstrafen Akten MIDI 5C pag. 1004 f.) einwandfreien bzw. klaglosen Verhalten im Strafvoll- zug kann der Beschwerdeführer somit nichts Entscheidendes zu seinen Gunsten ableiten (vgl. Beschwerde Rz. 12 und 24). Seit der Entlassung steht er ausserdem aufgrund des laufenden ausländerrechtlichen Verfahrens un- ter erheblichem Druck, sich tadellos zu verhalten (vgl. für diese Würdigung BGer 2C_1068/2015 vom 22.2.2016 E. 2.3; VGE 2018/290 vom 19.7.2019 E. 4.4). 4.4.4 Bei schweren Straftaten, wozu insbesondere Gewaltdelikte wie An- griff zählen, muss ausländerrechtlich selbst ein relativ geringes Rückfallrisiko nicht hingenommen werden, da von solchen Straftaten potenziell eine Gefahr für die Gesellschaft ausgeht (BGE 139 I 16 E. 2.2.1; BVR 2011 S. 289 E. 5.3.1). Da Art. 5 Anhang I des Freizügigkeitsabkommens (FZA; SR 0.142.112.681) hier nicht Anwendung findet, ist zudem das Vorliegen ei-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.08.2020, Nr. 100.2018.449U, Seite 12 ner konkreten gegenwärtigen Gefahr nicht Voraussetzung für eine Entfer- nungsmassnahme. Vielmehr dürfen auch generalpräventive Überlegungen mitberücksichtigt werden. Der konkreten Prognose über das Wohlverhalten (und somit der Rückfallgefahr) sowie dem Resozialisierungsgedanken des Strafrechts ist zwar im Rahmen der umfassenden fremdenpolizeilichen Inte- ressenabwägung ebenfalls Rechnung zu tragen; die beiden Umstände ge- ben aber nicht den Ausschlag (BGE 136 II 5 E. 4.2; zum Ganzen BVR 2013 S. 543 E. 4.4.1 mit Hinweisen). Damit sind auch die Rügen unbehelflich, wo- nach die aktuelle und konkrete Rückfallgefahr des Beschwerdeführers nicht genauer abgeklärt worden sei und sich die Annahme einer Rückfallgefahr auf keine aktuelle Abklärung stützen könne (vgl. Beschwerde Rz. 24 und 40). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Beschwerde Rz. 24, 45, 53 und 55) ist die Vorinstanz namentlich aufgrund der langjährigen und vielfa- chen Delinquenz zu Recht davon ausgegangen, dass eine nicht unerhebli- che Rückfallgefahr besteht (vgl. angefochtener Entscheid E. 6c). Ein länger- fristiges Wohlverhalten, das Gegenteiliges nahelegen würde, hat der Be- schwerdeführer nicht gezeigt. Schliesslich relativiert sich der Stellenwert des (durchaus positiven) Abschlussberichts Bewährungshilfe vom 27. Dezember 2018 (vgl. act. 3A S. 4) mit Blick auf die Verurteilung vom 20. August 2019 (vorne E. 4.3.2). 4.5Insgesamt ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz aufgrund des schweren Verschuldens, der Mehrfachdelinquenz über eine lange Zeit- spanne und der nicht unerheblichen Rückfallgefahr auf ein gewichtiges öf- fentliches Interesse an der Entfernungsmassnahme geschlossen hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 6d). 5. Bei den privaten Interessen, die der Entfernungsmassnahme entgegenste- hen können, sind die Dauer der Anwesenheit, die Integration in der Schweiz sowie die dem Beschwerdeführer und seinen Angehörigen drohenden Nach- teile zu berücksichtigen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.08.2020, Nr. 100.2018.449U, Seite 13 5.1Die Aufenthaltsdauer einer ausländischen Person ist insofern zu re- lativieren, als die Jahre, welche Betroffene in der Illegalität, im Strafvollzug oder aufgrund einer vorläufigen Duldung hier verbracht haben, für die Inte- ressenabwägung nicht ausschlaggebend sein können. Ebenfalls nicht in die Berechnung der Aufenthaltsdauer einzubeziehen ist die Dauer eines allfälli- gen Asylverfahrens, das in der Abweisung des Asylgesuchs endet sowie der Aufenthalt, der aufgrund der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels lediglich toleriert wird (vgl. BGE 137 II 10 E. 4.6, 137 II 1 E. 4.3; BVR 2013 S. 543 E. 5.1). – Der Beschwerdeführer verfügt seit seiner Heirat im Juli 2009 über einen Aufenthaltstitel. Über ein Jahr verbrachte er in Unfreiheit. Seit Juli 2017 kann er sich nur noch aufgrund des laufenden Verfahrens in der Schweiz aufhalten (vgl. zum Ganzen vorne Bst. A). Die Vorinstanz ist entge- gen der Ansicht des Beschwerdeführers zu Recht von einer zwar nicht mehr kurzen, aber auch noch nicht langen Aufenthaltsdauer ausgegangen (vgl. angefochtener Entscheid E. 7a; Beschwerde Rz. 29). Das private Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz ist entsprechend zu re- lativieren. 5.2Hinsichtlich der Integration des Beschwerdeführers hat die Vor- instanz zu Recht erwogen, dass diese insgesamt nicht gelungen ist (vgl. an- gefochtener Entscheid E. 7b): 5.2.1 Gegen eine erfolgreiche Integration spricht bereits die erhebliche Straffälligkeit des Beschwerdeführers, stellt doch die Respektierung der rechtstaatlichen Ordnung einen grundlegenden Aspekt jeglicher Integration dar (Art. 4 Bst. a der hier grundsätzlich noch anwendbaren Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern [VIntA; AS 2007 S. 5551]; neurechtlich ausdrücklich Art. 58a Abs. 1 Bst. a und b AIG). 5.2.2 In wirtschaftlich-beruflicher Hinsicht ist anzuerkennen, dass der Be- schwerdeführer in der Vergangenheit regelmässig einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und dies auch aktuell tut (vgl. Akten MIDI 5B pag. 558; Akten MIDI 5C pag. 624, 664 und 857; act. 1C Beilagen 4, 5, 6, 9, 10 und 11). Dennoch bezog er zusammen mit seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern in nicht unerheblichem Umfang Sozialhilfeleistungen (insgesamt rund Fr. 113ʹ800.-- per 3.10.2016; vgl. Akten MIDI 5C pag. 850). Es ist dem
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.08.2020, Nr. 100.2018.449U, Seite 14 Beschwerdeführer zugutezuhalten, dass er Rückzahlungen leistet, jedoch wurden solche bisher lediglich im Umfang von Fr. 1ʹ000.-- belegt (vgl. act. 1C Beilagen 12 und 22; Abschlussbericht Bewährungshilfe vom 27.12.2018, act. 3A S. 2). Aus dem angeführten Urteil des Bundesgerichts 2C_352/2014 vom 18. März 2015 kann er nichts Entscheidendes zu seinen Gunsten ablei- ten: Anders als im vorliegenden Fall sprachen dort ausschliesslich die Schul- den des Betroffenen gegen die Annahme einer erfolgreichen Integration und hatte dieser zum Urteilszeitpunkt bereits seit sieben Jahren Rückzahlungen (erst noch in einem deutlich höheren Betrag) geleistet (vgl. E. 4.5 f. des er- wähnten Urteils; Beschwerde Rz. 26). Schliesslich lagen gegen den Be- schwerdeführer per 4. November 2016 Betreibungen und Verlustscheine in der Höhe von Fr. 24ʹ496.95 bzw. Fr. 49ʹ940.35 vor (vgl. Akten MIDI 5C pag. 868 ff.; angefochtener Entscheid E. 7b). 5.2.3 In sozialer Hinsicht bringt der Beschwerdeführer vor, er pflege Kon- takte sowohl zu Personen seines ursprünglichen als auch zu solchen des hiesigen Kulturkreises, insbesondere Nachbarn, Bekannten aus der Schweiz und Arbeitskollegen. Er sei sozial integriert und es bestünden gefestigte so- ziale Kontakte bzw. Freundschaften zur einheimischen Bevölkerung (vgl. Be- schwerde Rz. 28; act. 10 S. 3). Der soziale Empfangsraum des Beschwer- deführers bestand offenbar hauptsächlich aus seiner Ehefrau (einer ursprünglich aus Sri Lanka stammenden Schweizerin), den drei gemeinsa- men Töchtern und einigen anderen Familienmitgliedern, die sich in der Schweiz befinden (vgl. Abschlussbericht Bewährungshilfe vom 27.12.2018, act. 3A S. 3). Mittlerweile hat der Beschwerdeführer eine neue Partnerin, die ebenfalls ursprünglich aus Sri Lanka stammt, und mit ihr ein gemeinsames Kind (act. 28A Beilage 43). Die vom Beschwerdeführer eingereichten Refe- renzschreiben deuten zwar auf das Vorhandensein von gewissen sozialen Kontakten zur Schweizer Bevölkerung hin (vgl. act. 10A Beilagen 30-33). In- tensive soziale Bindungen, deren Abbruch ihn besonders hart treffen würde, sind damit aber nicht dargetan. Es darf vielmehr angenommen werden, dass der Beschwerdeführer keinen engen Bezug zur Schweizer Bevölkerung hat, sich hauptsächlich im angestammten Kulturkreis bewegt und ausserhalb des familiären Bereichs höchstens sehr begrenzt über ein soziales und stabiles Umfeld verfügt. Bezüglich sprachlicher Integration ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer offenbar ohne grosse Mühe Gespräche auf Deutsch und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.08.2020, Nr. 100.2018.449U, Seite 15 Französisch führen kann (vgl. Abschlussbericht Bewährungshilfe vom 27.12.2018, act. 3A S. 3; Arztbericht vom 16.4.2019, act. 10A Beilage 28 S. 1; Beschwerde Rz. 27; Eingabe vom 3.5.2019, act. 10 S. 3). 5.3Zu würdigen sind schliesslich die Auswirkungen der Entfernungs- massnahme auf den Beschwerdeführer und seine Angehörigen. 5.3.1 Der Beschwerdeführer reiste im Alter von 18 bzw. 25 Jahren in die Schweiz ein (erste bzw. zweite Einreise; vgl. vorne Bst. A). Somit verbrachte er die prägenden Abschnitte seiner Kindheit und Jugend im Heimatland. Er beherrscht die Landessprache (vgl. Akten MIDI 5B pag. 1) und dürfte mit den wesentlichen kulturellen und sozialen Gepflogenheiten in Sri Lanka nach wie vor vertraut sein, auch wenn er nach eigener Darstellung teilweise das hie- sige kulturelle Verständnis übernommen haben und durch die Heirat mit ei- ner Christin (und ursprünglich aus Sri Lanka stammenden Schweizerin) nicht mehr nach der hinduistischen Kultur leben sollte (vgl. vorne E. 5.2.3; Be- schwerde Rz. 39). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers darf die Herkunft seiner Ehefrau (von der er mittlerweile getrennt lebt) und seiner neuen Partnerin durchaus berücksichtigt werden; zumindest vermögen seine diesbezüglichen Argumente, die gegen eine Verbundenheit zur Heimat spre- chen sollen, nicht zu überzeugen und ist er sich offenbar vielmehr den dort herrschenden sozialen Normen bewusst (vgl. Beschwerde Rz. 39). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er könne in Sri Lanka auf kein soziales Netz zurückgreifen und wäre auf sich alleine gestellt, ist ihm zu entgegnen, dass es ihm in seinem Alter durchaus möglich sein sollte, dort neue Bezie- hungen aufzubauen, auch wenn aktuell «keine tragende Verankerung» be- steht (vgl. Beschwerde Rz. 39 und 49; Eingabe vom 3.5.2019, act. 10 S. 4; Eingabe vom 14.6.2019, act. 14 S. 3; Arztbericht vom 16.4.2019, act. 10A Beilage 28 S. 2). Weiter ist er als arbeitsfähiger Mann in der Lage, in Sri Lanka einer Arbeit nachzugehen, wie er es bereits dort und auch in der Schweiz getan hat (vgl. Asylentscheid vom 2.3.2006, Akten MIDI 5B pag. 356; Arztbericht vom 16.4.2019, act. 10A Beilage 28 S. 3; vorne E. 5.2.2). Dabei dürften ihm die in der Schweiz gewonnenen Erfahrungen den Einstieg ins Erwerbsleben in seinem Heimatland erleichtern. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist weiter im Umstand, dass sein Ein- kommen seiner Ehefrau, der neuen Partnerin und seinen Kindern bei einer
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.08.2020, Nr. 100.2018.449U, Seite 16 Wegweisung nicht mehr zur Verfügung stünde und diese eventuell (wieder) auf Sozialhilfeleistungen angewiesen wären oder in eine existenzielle Krise geraten würden, nicht bereits ein «praktisches öffentliches Interesse» an sei- nem Verbleib in der Schweiz zu erblicken bzw. käme einem solchen von vornherein nur untergeordnetes Gewicht zu (vgl. Eingabe vom 26.5.2020, act. 28 S. 2; Eingabe vom 3.5.2019, act. 10 S. 3; VGE 2016/359 vom 20.9.2017 E. 4.3.1 mit Hinweisen; zu den öffentlichen Interessen vorne E. 4.5). Aus finanziellen Leistungen an den Familienunterhalt bzw. den (eventuellen) Folgen, falls diese ausbleiben, lässt sich kein Bleiberecht ab- leiten. Folglich ist mit der Vorinstanz grundsätzlich von intakten Rückkehr- und Integrationsmöglichkeiten auszugehen (vgl. angefochtener Entscheid E. 7c). Der Beschwerdeführer erachtet eine Rückkehr nach Sri Lanka den- noch aus verschiedenen Gründen als nicht zumutbar. Darauf ist in den nach- folgenden Erwägungen einzugehen. 5.3.2 Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, er werde aufgrund seiner Heirat von seiner eigenen Kaste gemieden und sei «ehemals von seiner» sowie der Familie der ihm ursprünglich versprochenen Frau bedroht worden, wobei es ihm nicht möglich sei, diese Drohungen nachzuweisen (vgl. Ein- gabe vom 3.5.2019, act. 10 S. 4 f.; Arztbericht vom 16.4.2019, act. 10A Bei- lage 28 S. 1). Die Vorinstanz hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die El- tern des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt seiner Heirat bereits verstorben waren; als Familienangehörige erwähnte der Beschwerdeführer einzig eine Tante in Colombo und gibt im Übrigen an, in Sri Lanka kein familiäres Netz zu haben (vgl. Befragung im Asylverfahren, Akten MIDI 5B pag. 367 f.). Es ist nicht ersichtlich und wird nicht näher belegt, welcher konkreten Gefähr- dung durch welche «weiter entfernteren Verwandten» er bei einer Rückkehr ausgesetzt wäre (vgl. angefochtener Entscheid E. 7c; Beschwerde Rz. 39). Die geltend gemachte Gefährdung erscheint nach der Trennung von der Ehefrau schliesslich noch unwahrscheinlicher. 5.3.3 Weiter rügt der Beschwerdeführer, die Rückkehr nach Sri Lanka sei ihm aufgrund der dortigen allgemeinen Sicherheits- und Menschenrechts- lage nicht zumutbar. Er beruft sich dabei im Wesentlichen auf die Reisehin- weise des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) für Sri Lanka in ihrer Fassung vom 27. April 2019 (act. 10A Bei-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.08.2020, Nr. 100.2018.449U, Seite 17 lage 34) bzw. auf diejenigen vom 27. Mai 2019 (act. 14A Beilage 37) sowie auf zwei Zeitungsartikel (act. 14A Beilagen 38 und 39; vgl. zum Ganzen Ein- gabe vom 3.5.2019, act. 10 S. 4; Eingabe vom 14.6.2019, act. 14 S. 2). – Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass sich die allgemeine Situation in Sri Lanka nach zwischenzeitlichen innenpolitischen Wirren und Machtkämpfen im Jahr 2018 wieder beruhigt habe und nicht von einer gene- rell erhöhten Gefährdung für sri-lankische Staatsangehörige auszugehen sei. An dieser Einschätzung vermögen auch die an Ostern 2019 begangene Serie von Selbstmordanschlägen auf Kirchen und Hotels und der anschlies- send ausgerufene Notstand zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nichts zu ändern (vgl. BVGer D-3726/2019 vom 25.9.2019 S. 8, D-4059/2019 vom 23.9.2019 E. 7.3.2, D-1265/2019 vom 25.4.2019 E. 4.2.2 und 6.7). Was die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage angeht, darf auf die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts abgestellt werden; die Einwände, die der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermögen nicht zu überzeugen (vgl. Eingabe vom 14.6.2019, act. 14 S. 1 f.). Aus den einge- reichten Reisehinweisen des EDA und den Zeitungsartikeln kann er im Übri- gen nichts Entscheidendes zu seinen Gunsten ableiten. Auch aktuell steht die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka einer Rückkehr grundsätzlich nicht entgegen (vgl. etwa BVGer D-3213/2019 vom 23.9.2019 E. 9.4, D-5100/2017 vom 12.4.2018 E. 9.1). 5.3.4 Sodann macht der Beschwerdeführer geltend, die Rückkehr nach Sri Lanka sei ihm nicht zumutbar, weil er dort als Anhänger der Liberation Tigers of Tamil Eelam (nachfolgend: LTTE) Repressalien, Verhaftungen und Poli- zeiwillkür ausgesetzt sei und eine Gefahr für Leib und Leben vorhanden wäre; es seien auch schon Drohungen eingegangen. Er nehme ausserdem jedes Jahr an Veranstaltungen und Treffen der LTTE teil (vgl. Beschwerde Rz. 10, 31 und 49). – Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in einem Re- ferenzurteil aus dem Jahr 2016 eingehend mit der Rückkehr von Angehöri- gen der tamilischen Ethnie nach Sri Lanka auseinandergesetzt. Es ist zum Schluss gekommen, dass diese Personen nicht generell einer ernstzuneh- menden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind. Ob im Einzelfall trotzdem ein Risiko besteht, ist anhand von bestimmten Faktoren zu prüfen. So gelten der Eintrag in einer am Flughafen in Colombo abrufbaren «Stop- List», Verbindungen zu den LTTE sowie exilpolitisches Engagement, wel-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.08.2020, Nr. 100.2018.449U, Seite 18 ches über das blosse Mitlaufen bei Massenveranstaltungen hinausgeht, grundsätzlich als stark risikobegründend. Das Fehlen ordentlicher Identitäts- dokumente bei der Einreise, eine zwangsweise Rückführung sowie Narben sind hingegen schwach risikobegründende Faktoren. Jegliche glaubhaft ge- machten Risikofaktoren sind in einer Gesamtschau und in ihrer allfälligen Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu würdigen (vgl. BVGer E-1866/2015 vom 15.7.2016 E. 8.5.2 ff., 8.5.5). Dabei ist davon auszugehen, dass jene Rückkehrerinnen und Rückkehrer eine begründete Furcht vor Verhaftung und Folter haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie be- strebt sind, den nach wie vor als Bedrohung wahrgenommenen tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen und so den sri-lankischen Einheits- staat zu gefährden (vgl. BVGer D-6554/2018 vom 14.3.2019 E. 13.5.1 mit weiteren Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungs- gerichts zur Zumutbarkeit der Wegweisung nach Sri Lanka wird bei Perso- nen, die wie der Beschwerdeführer aus der Nordprovinz stammen und das Gebiet vor Beendigung des Bürgerkriegs im Mai 2009 verlassen haben (vgl. vorne Bst. A sowie E. 5.3.5 hiernach), zusätzlich das Vorhandensein be- günstigender Faktoren vorausgesetzt (Existenz eines tragfähigen Bezie- hungsnetzes, Sicherung der Einkommens- und Wohnsituation). Falls solche begünstigenden Faktoren in der Nordprovinz nicht vorliegen, ist die Zumut- barkeit einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im übrigen Staatsgebiet zu prüfen, namentlich im Grossraum Colombo (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1 und E. 13.3; BVGer D-1265/2019 vom 25.4.2019 E. 7.2.2, D-6554/2018 vom 14.3.2019 E. 15.3.1, E-2997/2015 vom 28.5.2018 E. 8.3.3). 5.3.5 Der Beschwerdeführer ist tamilischer Ethnie, hinduistischen Glau- bens und stammt aus der Nordprovinz Sri Lankas (Akten MIDI 5B pag. 7). Diese Umstände führen gemäss geltender Praxis für sich allein nicht zur An- nahme, ihm drohten bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile. Die Vorinstanz weist zu Recht darauf hin, dass das (zweite) Asylgesuch des Beschwerdeführers vom Bundesverwaltungsgericht wegen fehlender Flücht- lingseigenschaft abgewiesen wurde und er eine zielgerichtete behördliche Verfolgung nicht hinreichend habe glaubhaft machen können (vgl. angefoch- tener Entscheid E. 7c). Auch zum jetzigen Zeitpunkt vermag er eine konkrete Gefährdung nicht darzutun und eine solche ist auch nicht ersichtlich. Bezüg-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.08.2020, Nr. 100.2018.449U, Seite 19 lich des geltend gemachten exilpolitischen Engagements kommt die Vor- instanz zu Recht zum Schluss, dass dieses nur als marginal bezeichnet wer- den kann (vgl. angefochtener Entscheid E. 7c): Ausser durch einige im Ver- fahren vor dem MIDI eingereichte Fotografien (vgl. Akten MIDI 5C pag. 985 ff.) bleibt es unbelegt. Andere Verbindungen zu den LTTE sind we- der ersichtlich noch werden sie geltend gemacht bzw. wurden vom Be- schwerdeführer bei der Anhörung im Asylverfahren sogar ausdrücklich ver- neint (vgl. Akten MIDI 5B pag. 490 f.). Der Einwand des Beschwerdeführers, er habe während seines Aufenthalts in Sri Lanka im Jahr 2015 ständig un- terwegs sein müssen und sich nirgends länger als ein bis zwei Tage aufhal- ten dürfen, um nicht Gefahr zu laufen, festgenommen oder entführt zu wer- den (vgl. Beschwerde Rz. 49), vermag nicht zu überzeugen; er liefert keiner- lei Belege für die geltend gemachten Gefahren. Dass ihm seitens der sri- lankischen Behörden tamilischer Separatismus vorgeworfen werden könnte, ist nicht ersichtlich (vgl. auch angefochtener Entscheid E. 7c). Weiterungen zu den vom Bundesverwaltungsgericht geforderten begünstigenden Fakto- ren erübrigen sich, dürfen doch innerstaatliche Aufenthaltsalternativen ge- prüft werden. Der Beschwerdeführer hat gemäss eigenen Angaben vor sei- ner (zweiten) Einreise in die Schweiz in Colombo gelebt (vgl. Asylentscheid vom 2.3.2006; Akten MIDI 5B pag. 356). Nach dem bisher Gesagten ist es ihm zumutbar, sich wiederum dort niederzulassen und sich eine neue Exis- tenz aufzubauen (vgl. auch vorne E. 5.3.1). Es ist im Ergebnis nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile drohen (vgl. für eine vergleichbare Beurteilung VGE 2018/294 vom 28.6.2019 E. 5.5). 5.3.6 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, er leide infolge traumatischer Erlebnisse in Sri Lanka an einer posttraumatischen Belastungsstörung (nachfolgend: PTBS), welche bei einer Rückkehr dorthin nicht adäquat the- rapiert werden könne. Es drohe vielmehr eine Retraumatisierung (vgl. Be- schwerde Rz. 5, 31 und 55; Eingabe vom 3.5.2019, act. 10 S. 4). – Eine me- dizinische Notlage würde der Wegweisung nur dann entgegenstehen, wenn die notwendigen Behandlungsmöglichkeiten im Heimatland gänzlich fehlen würden, sodass die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Be- einträchtigung des Gesundheitszustands führen würde. Dabei wird als we- sentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.08.2020, Nr. 100.2018.449U, Seite 20 welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut not- wendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Hei- mat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entspre- chende medizinische Behandlung möglich ist (BGE 139 II 393 E. 6; BVR 2013 S. 543 E. 5.3.2 mit Hinweisen). 5.3.7 Gemäss den Angaben seines Therapeuten leidet der Beschwerde- führer (zusammengefasst) an einer PTBS, einer Persönlichkeitsstörung so- wie einer Alkoholabhängigkeit. Er würde durch die Rückkehr nach Sri Lanka retraumatisiert (vgl. Arztbericht vom 16.4.2019, act. 10A Beilage 28 S. 1 und 3). Dabei ist jedoch nicht ersichtlich, warum der Beschwerdeführer in seinem Heimatland nicht adäquat therapiert werden könnte: Sri Lanka hat grosse Fortschritte hinsichtlich der medizinischen Versorgung gemacht und die In- vestitionen ins Gesundheitswesen haben zugenommen. Es befinden sich dort 23 Spitäler mit psychiatrischen Abteilungen zur stationären Betreuung und über 300 Kliniken für ambulante Behandlungen psychisch kranker Pa- tienten (vgl. BVGer D-1265/2019 vom 25.4.2019 E. 4.2.1, E-7137/2018 vom 23.1.2019 E. 12.3). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, weshalb ihm der Zugang zu diesen Angeboten verwehrt sein sollte, sondern begnügt sich im Wesentlichen damit, aus einem (nicht aktuellen) Bericht der Schweizeri- schen Flüchtlingshilfe aus dem Jahr 2006 auf eine mangelnde Gesundheits- versorgung im psychotherapeutischen Bereich zu schliessen (vgl. Eingabe vom 3.5.2019, act. 10 S. 4; Eingabe vom 14.6.2019, act. 14 S. 2). Gegen einen fehlenden Zugang spricht weiter die Tatsache, dass er in Sri Lanka bereits wegen Depressionen in Behandlung war (vgl. Asylentscheid vom 2.3.2006, Akten MIDI 5B pag. 360; angefochtener Entscheid E. 7d). Zwar ist anzuerkennen, dass der Beschwerdeführer zu seinem jetzigen Therapeuten offenbar ein Vertrauensverhältnis aufbauen konnte (vgl. Eingabe vom 3.5.2019, act. 10 S. 4; Eingabe vom 14.6.2019, act. 14 S. 3). Dies schliesst jedoch nicht aus, dass ein solches auch im Rahmen einer Behandlung im Heimatland aufgebaut werden kann. Zudem ist nicht anzunehmen, dass eine Behandlung in ganz Sri Lanka nicht möglich sein soll. Jedenfalls ist nicht erstellt, dass die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheits- zustands führen würde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.08.2020, Nr. 100.2018.449U, Seite 21 5.3.8 In familiärer Hinsicht rügt der Beschwerdeführer, der persönliche Kontakt zu seiner Familie würde durch die Wegweisung völlig verunmöglicht und die Familienbeziehung komplett unterbunden (vgl. Beschwerde Rz. 33 und 41; Eingabe vom 3.5.2019, act. 10 S. 4). Weiter hätte die Entfernungs- massnahme für seine Kinder den Verlust einer wichtigen Bezugsperson zur Folge, was dem Kindeswohl widerspreche (Beschwerde Rz. 36, 41, 50 und 52; vgl. auch Eingabe vom 26.5.2020, act. 28 S. 2). – Die neue Partnerin des Beschwerdeführers, das gemeinsame Kind mit ihr sowie die drei Kinder aus seiner Ehe verfügen über das Schweizer Bürgerrecht (act. 1C Beilage 3 so- wie act. 28A Beilagen 42, 43). Ihr Aufenthalt in der Schweiz liegt nicht im Streit. Die Wegweisung des Beschwerdeführers würde das aktuelle Fami- lienleben sowie die Beziehungspflege mit den übrigen Kindern unbestritte- nermassen stark beeinträchtigen. Was den Beschwerdeführer selber an- geht, hat er sich diese familiären Konsequenzen selbst zuzuschreiben, hat ihn doch auch seine Verantwortung als Vater nicht von schwerer Gewalt- delinquenz abhalten können. Sein eigenes Interesse, nicht von seinen Kin- dern getrennt zu werden, vermag daher von vornherein nicht entscheidend zu gewichten. Zudem kam das jüngste Kind aus seiner Ehe erst nach dem verfahrensauslösenden Strafurteil zur Welt (act. 1C Beilage 3; vorne Bst. A), dasjenige mit seiner neuen Partnerin nach dem angefochtenen – die Weg- weisung bestätigenden – Entscheid der Vorinstanz (act. 28A Beilage 43; vorne Bst. B und C). Der Beschwerdeführer konnte nicht damit rechnen, diese familiären Beziehungen in der Schweiz leben zu können. Die familiä- ren Beziehungen können – wenn auch in bescheidenem Rahmen – über die Distanz gelebt werden, dies (entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers) auch mittels der üblichen Kommunikationsmittel oder gelegentlicher gegen- seitiger Besuche in Sri Lanka bzw. in der Schweiz. Letztere erscheinen zu- mindest nicht unmöglich oder von vornherein ausgeschlossen, trotz knapper Finanzen, grosser Distanz und allenfalls restriktiver Visavergabe. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 3 und 9 KRK sowie Art. 11 Abs. 1 BV rügt (vgl. Beschwerde Rz. 30, 37 und 51), kann ihm nicht gefolgt werden, da diesen Bestimmungen im Rahmen der ausländerrechtlichen Interessen- abwägung Rechnung getragen wird und sie keine über die Garantien von Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV hinausgehenden eigenständigen Bewilligungsansprüche verschaffen (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.5.2; vorne E. 3.2). Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass der durch die Entfernungs-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.08.2020, Nr. 100.2018.449U, Seite 22 massnahme bewirkte Eingriff in das Familienleben nicht zwingend unbe- schränkt wirkt, da die Verurteilung aus dem Jahr 2013 einen neuen Aufent- haltstitel für den Beschwerdeführer nicht für immer ausschliesst. Besteht dannzumal ein Bewilligungsanspruch und wird anzunehmen sein, dass sich der Beschwerdeführer in seiner Heimat bewährt und keine Gefahr mehr für die hiesige Sicherheit und Ordnung darstellt, kann um Neuerteilung einer Bewilligung ersucht werden (vgl. BVR 2015 S. 391 E. 4.2 und 7.4; BGer 2C_1062/2018 vom 27.5.2019 E. 5.3, je mit weiteren Hinweisen). 5.4Zusammenfassend drohen dem Beschwerdeführer, seiner heutigen Partnerin und den Kindern mit der Entfernungsmassnahme gewichtige fami- liäre Nachteile. Hingegen hält er sich noch nicht lange in der Schweiz auf, kann nicht von einer gelungenen Integration gesprochen werden und ist ihm die Rückkehr nach Sri Lanka zumutbar. 6. 6.1Die Abwägung der massgeblichen öffentlichen und privaten Interes- sen ergibt Folgendes: Der Beschwerdeführer wurde wegen Angriffs zu einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten verurteilt und hat dabei ein schweres Ver- schulden auf sich geladen. Bereits zuvor und auch danach wurde er wieder- holt straffällig; die bedingt ausgesprochenen Strafen und die ausländerrecht- liche Verwarnung hatten diesbezüglich keine positive Wirkung. Es ist denn auch von einer nicht unerheblichen Rückfallgefahr auszugehen. Die noch nicht lange Aufenthaltsdauer in der Schweiz ist aufgrund der nicht gelunge- nen Integration weiter zu relativieren. Zudem ist ihm die Rückkehr nach Sri Lanka zumutbar. Auch wenn gewichtige familiäre Nachteile drohen, haben seine privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz gegenüber dem gewichtigen öffentlichen Interesse an der Entfernungsmassnahme zurück- zustehen. Diese erweist sich damit auch im Licht von Art. 8 EMRK, Art. 13 Abs. 1 BV und der KRK als verhältnismässig. 6.2Schliesslich besteht für das Verwaltungsgericht kein Anlass, beim sachlich zuständigen SEM ein Verfahren zur vorläufigen Aufnahme in die Wege zu leiten (Art. 83 Abs. 1 und 6 AIG). Im vorliegenden Fall bestehen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.08.2020, Nr. 100.2018.449U, Seite 23 keine Anhaltspunkte, dass die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka im Sinn von Art. 83 Abs. 3 AIG unzulässig sein könnte (vgl. vorne E. 5.3). Die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs ist aufgrund der Straffälligkeit des Beschwerdeführers im Übrigen ausgeschlos- sen (Art. 83 Abs. 7 Bst. a AIG). 6.3Die Vorinstanz hat die massgeblichen öffentlichen und privaten Inte- ressen korrekt ermittelt und in die Interessenabwägung einbezogen. Der an- gefochtene Entscheid hält der Rechtskontrolle stand. Damit besteht auch kein Anlass, die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, wie der Beschwerde- führer mit Eventualbegehren beantragt (vgl. vorne Bst. C). Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Da die von der Vorinstanz angesetzte Ausreisefrist abgelaufen ist, ist eine neue anzusetzen (vgl. BVR 2019 S. 314 E. 7). Sie beträgt nach der Praxis des Verwaltungsgerichts in der Regel sechs Wochen, wobei bei der Bemessung besondere Umstände zu berücksichtigen sind (vgl. Art. 64d Abs. 1 AIG). Die gegenwärtige beson- dere Lage aufgrund des Coronavirus rechtfertigt eine etwas längere Frist bis Ende September 2020. Sollte die Ausreise bis zu diesem Zeitpunkt aufgrund von Reisebeschränkungen nicht möglich sein, ist es Sache der Migrations- behörde, eine neue Frist anzusetzen. 7. Bei diesem Verfahrensausgang wird der unterliegende Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig; Anspruch auf Parteikostenersatz hat er nicht (Art. 108 Abs. 1 und 3 VPRG). Er hat indes um unentgeltliche Rechtspflege unter Bei- ordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt ersucht (Rechts- begehren 4; vorne Bst. C). 7.1Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Unter den glei-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.08.2020, Nr. 100.2018.449U, Seite 24 chen Voraussetzungen kann einer Partei überdies eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhält- nisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). Ein Prozess ist nicht aus- sichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage hal- ten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis demgegenüber Prozessbegehren anzuse- hen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Ver- lustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber da- von absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rech- nung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb austragen können, weil er sie nichts kostet (BVR 2016 S. 369 E. 3.1, 2015 S. 487 E. 7.1; BGE 142 III 138 E. 5.1). 7.2Der Beschwerdeführer erzielt nach Darstellung im Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege vom 14. Dezember 2018 einen Fehlbetrag von Fr. 1'390.50 pro Monat. Obwohl das Nettoeinkommen gemäss der Tren- nungsvereinbarung vom Juli 2019 höher liegt als im Gesuch angegeben und sich die familiäre Situation seither verändert hat, ist namentlich aufgrund der Unterhaltspflichten des Beschwerdeführers von seiner Prozessarmut auszu- gehen; auch das Regionalgericht Bern-Mittelland hat im familienrechtlichen Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und damit die Bedürftig- keit mit Entscheid vom 30. Dezember 2019 bejaht (act. 28A Beilage 41). Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich sodann nicht als von vornhe- rein geradezu aussichtslos. Angesichts der Umstände des vorliegenden Fal- les (insb. keine schwerwiegende Delinquenz in jüngster Zeit, Entwicklungen in familiärer Hinsicht) kann überdies nicht gesagt werden, von einem Prozess hätte bei vernünftiger Überlegung abgesehen werden müssen. Die Verhält- nisse rechtfertigen auch den Beizug eines Rechtsvertreters. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist somit gutzuheissen, und dem Beschwerde- führer ist für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren sein Rechts- vertreter als amtlicher Anwalt beizuordnen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.08.2020, Nr. 100.2018.449U, Seite 25 7.3Der Rechtsvertreter macht ausgehend von einem Zeitaufwand von 39 Stunden à Fr. 250.-- bzw. Fr. 125.-- pro Stunde ein Honorar von Fr. 8ʹ837.50 zuzüglich Auslagen und MWSt geltend (vgl. Kostennote vom 14.6.2019, act. 14A Beilage 40). Dieser Betrag erscheint mit Blick auf den in der Sache gebotenen Zeitaufwand, die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses (vgl. Art. 41 Abs. 3 i.V.m. Art. 42a Abs. 3 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 [KAG; BSG 168.11]) als übersetzt, selbst unter Berücksichtigung des nach dem 14. Juni 2019 ange- fallenen Aufwands des Rechtsvertreters (vgl. act. 28): Zwar war der Be- schwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren durch einen anderen Anwalt vertreten und wurden vor Verwaltungsgericht mehrere Eingaben erarbeitet. Die Sache war aber rechtlich nicht besonders komplex und die Schwierigkeit des Prozesses höchstens als durchschnittlich einzustufen. Der für die Pro- zessführung geltend gemachte Zeitaufwand erscheint objektiv nicht geboten, zumal er einen auffällig hohen Anteil an Telefonaten, E-Mail-Verkehr und Besprechungen mit dem Beschwerdeführer beinhaltet. Das Honorar ist da- her für den tarifmässigen Parteikostenersatz auf Fr. 5ʹ750.-- zu kürzen. Zu- züglich Auslagen von Fr. 386.-- und MWSt von Fr. 472.50 (7,7 % von Fr. 6ʹ136.--) wird dieser somit auf insgesamt Fr. 6ʹ608.50 festgesetzt. 7.4Die amtliche Entschädigung bestimmt sich nach Art. 112 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 42 KAG. Demnach bezahlt der Kanton den amtlich bestell- ten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar ge- mäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht (Art. 42 Abs. 1 Satz 1 KAG). Der Stundenansatz beträgt Fr. 200.-- (Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]). Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Art. 42 Abs. 1 Satz 3 KAG). Bei einem massgeblichen Zeitaufwand von 23 Stunden ist die amtliche Entschädigung auf Fr. 4ʹ600.-- (23 x Fr. 200.--), zuzüglich Fr. 386.-- Ausla- gen und Fr. 384.-- MWSt (7,7 % von Fr. 4ʹ986.--), damit auf insgesamt Fr. 5ʹ370.--, festzusetzen. Der Rechtsvertreter ist vorerst aus der Gerichts- kasse zu entschädigen. Der Beschwerdeführer ist gegenüber dem Kanton bzw. dem Rechtsvertreter zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 42a Abs. 2 KAG und Art. 123 ZPO).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.08.2020, Nr. 100.2018.449U, Seite 26 7.5Für den Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 112 Abs. 1 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.08.2020, Nr. 100.2018.449U, Seite 27 5. Zu eröffnen: