100.2018.441U KEP/WEB/ROS Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 19. Dezember 2018 Verwaltungsrichter Keller Gerichtsschreiberin Ringgenberg A.________ zzt. Regionalgefängnis Moutier, Rue du Château 30b, 2740 Moutier Beschwerdeführer gegen Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern Migrationsdienst, Eigerstrasse 73, 3011 Bern und Kantonales Zwangsmassnahmengericht Hodlerstrasse 7, 3011 Bern betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft (Entscheid des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 5. Dezember 2018; KZM 18 1624)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.12.2018, Nr. 100.2018.441U, Seite 2 Sachverhalt: A. Der aus Nigeria stammende A.________ (geb. ... 1991) stellte am 10. No- vember 2014 in der Schweiz ein Asylgesuch. Mit Entscheid vom 8. De- zember 2014 gelangte das Bundesamt für Migration (BFM; heute Staats- sekretariat für Migration [SEM]) zum Schluss, dass Italien für das Asyl- verfahren von A.________ zuständig ist, weshalb es auf sein Gesuch nicht eintrat und ihn nach Italien wegwies. Ab dem 21. November 2014 galt er als vermisst. Am 4. Juli 2016 verurteilte ihn das Tribunal cantonal vaudois, Cour d'appel penale, in oberer Instanz zu einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten, unter Anrechnung von 311 Tagen Untersuchungshaft. Fortan befand er sich im Strafvollzug. Mit Verfügung vom 4. September 2017 wies das SEM A.________ erneut aus der Schweiz nach Italien weg. Die Überstellungsfrist nach Italien lief indes am 2. September 2018 ab, weshalb von der am 26. September 2018 verfügten vorzeitigen Haftentlassung auf den Zeitpunkt des möglichen Wegweisungsvollzugs kein Gebrauch gemacht werden konnte. Per ordentliches Haftende vom 2. Dezember 2018 versetzte das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP), Migrationsdienst (MIDI), A.________ in Ausschaffungshaft. Am 3. Dezember 2018 wies ihn das MIP erneut aus der Schweiz weg und beantragte gleichentags beim kantonalen Zwangsmassnahmengericht (ZMG) die Überprüfung der für zwei Monate angeordneten Haft. B. Mit Entscheid vom 5. Dezember 2018 bestätigte das ZMG nach mündlicher Verhandlung die Ausschaffungshaft bis zum 1. Februar 2019.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.12.2018, Nr. 100.2018.441U, Seite 3 C. Am 9. Dezember 2018 (Eingang: 11.12.2018) hat A.________ folgende Erklärung abgegeben: «I need an appeal against the decision of the court and I need my own lawyer not from the judge». Am 11. Dezember 2018 hat der Instruktionsrichter die Eingabe den übrigen Verfahrensbeteiligten zugestellt. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2018 hat der Instruktionsrichter A.________ aufgefordert, sich bis zum 17. Dezember 2018 zur Bedeutung der Erklärung vom 9. Dezember 2018 zu äussern. Weiter hat er ihn darauf aufmerksam gemacht, dass es nicht Sache des Gerichts ist, ihm eine Rechtsvertreterin oder einen Rechtsvertreter zur Verfügung zu stellen. A.________ hat sich dazu nicht vernehmen lassen. Erwägungen: 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 12 Abs. 2 des Einführungsgesetzes vom 20. Januar 2009 zum Ausländer- und zum Asylgesetz [EG AuG und AsylG; BSG 122.20]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Ver- fahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). 1.2Gemäss Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG muss die Ver- waltungsgerichtsbeschwerde unter anderem einen Antrag und eine Be- gründung enthalten. An die Begründung werden praxisgemäss – und ins- besondere bei Laieneingaben – keine hohen Anforderungen gestellt (BVR 2006 S. 470 E. 2.4; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 32 N. 15). Auf dem Gebiet der ausländer-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.12.2018, Nr. 100.2018.441U, Seite 4 rechtlichen Zwangsmassnahmen ist auf Laieneingaben grosszügig einzu- treten und der angefochtene Entscheid dahingehend zu untersuchen, ob die Haftgenehmigung Bundesrecht verletzt (BGE 122 I 275 E. 3b). Immer- hin wird verlangt, dass die betroffene ausländische Person in gedrängter Form darlegt, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Dies setzt voraus, dass sie sich wenigstens kurz mit den Erwägungen im ange- fochtenen Entscheid auseinandersetzt (VGE 2017/182 vom 5.7.2017 E. 1.2 mit Hinweis). – Der Beschwerdeführer erklärte mit Eingabe vom 9. Dezem- ber 2018, er brauche ein Rechtsmittel gegen den Entscheid des Gerichts (vgl. vorne Bst. C). Der Aufforderung zu präzisieren, ob er damit Beschwer- de erhoben hat oder eine solche bloss ankündigt oder in Betracht zieht, ist er nicht nachgekommen (vgl. Verfügung vom 12.12.2018, act. 3). Obwohl er sich in der Erklärung vom 9. Dezember 2018 mit dem vorinstanzlichen Entscheid nicht auseinandersetzt, kann der Eingabe der sinngemässe An- trag auf Entlassung aus der Ausschaffungshaft entnommen werden, so- dass sie den auf dem Gebiet der ausländerrechtlichen Zwangsmass- nahmen geltenden herabgesetzten Begründungsanforderungen an Laien- eingaben knapp genügt. Auf die fristgerecht eingereichte Beschwerde ist daher unter Vorbehalt von E. 1.3 hiernach einzutreten. 1.3Zum Anliegen des Beschwerdeführers, er brauche einen eigenen Anwalt, nicht vom Richter (vgl. vorne Bst. C), ergibt sich was folgt: Die in- haftierte ausländische Person kann in jedem Verfahrensstadium eine Rechtsvertreterin oder einen Rechtsvertreter beiziehen (gewillkürte Vertre- tung; vgl. Art. 81 Abs. 1 Satz 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG; SR 142.20]; BGE 139 I 206 E. 3.1; BGer 2C_168/2013 vom 7.3.2013 E. 2.2). Die Be- stellung einer gewillkürten Vertreterin oder eines gewillkürten Vertreters ist aber nicht Sache des Gerichts, worauf der Beschwerdeführer mit ver- fahrensleitender Verfügung vom 12. Dezember 2018 hingewiesen worden ist (vgl. act. 3). Schliesslich verlangt der Beschwerdeführer keinen unent- geltlichen Rechtsbeistand; im vorliegenden Verfahren, das die (erstmalige) Anordnung der Ausschaffungshaft von zwei Monaten zum Gegenstand hat, besteht denn auch kein Anspruch auf unentgeltliche amtliche Verbei- ständung unabhängig von den Prozessaussichten (vgl. BGE 139 I 206 E. 3.3.1; zum Ganzen VGE 2017/122 vom 3.5.2017 E. 1.2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.12.2018, Nr. 100.2018.441U, Seite 5 1.4Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 1.5Der vorliegende Entscheid fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. e des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisa- tion der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 2. Wurde ein erstinstanzlicher (nicht notwendigerweise auch rechtskräftiger) Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Art. 66a oder 66a bis des Schweizerischen Strafge- setzbuches (StGB; SR 311.0) ausgesprochen, kann die zuständige Be- hörde zur Sicherstellung des Vollzugs die ausländische Person in Aus- schaffungshaft nehmen, wenn die Voraussetzungen von Art. 76 AuG erfüllt sind. Dabei muss einer der in Art. 76 Abs. 1 AuG genannten Haftgründe bestehen und der Vollzug der Wegweisung mit dem nötigen Nachdruck verfolgt werden (Beschleunigungsgebot; Art. 76 Abs. 4 AuG). Die Adminis- trativhaft hat insgesamt den sich aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip er- gebenden Erfordernissen zu genügen (Art. 36 Abs. 3 der Bundesver- fassung [BV; SR 101]; Art. 28 Abs. 3 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]), es dürfen keine Haftbeendigungsgründe vorliegen (Art. 80 Abs. 6 AuG) und es ist die maximal zulässige Haftdauer zu be- achten (Art. 79 AuG). Die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Haft sind gemäss Art. 80 Abs. 2 AuG spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu über- prüfen. 3. 3.1Der MIDI hat den Beschwerdeführer am 3. Dezember 2018 aus der Schweiz weggewiesen und angeordnet, die Wegweisung sei sofort zu voll- strecken (Wegweisungsverfügung vom 3.12.2018, unpag. Haftakten ZMG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.12.2018, Nr. 100.2018.441U, Seite 6 Der Haftrichter hat hierin einen Wegweisungsentscheid im Sinn von Art. 76 Abs. 1 AuG erblickt, dessen Vollzug mit der Ausschaffungshaft sicherge- stellt werden kann. Auch die weiteren Voraussetzungen hat er als gegeben erachtet. – Gegenstand des Haftprüfungsverfahrens bildet regelmässig bloss die Rechtmässigkeit der Haft. Das Haftgericht hat sich grundsätzlich nur zu vergewissern, ob (überhaupt) ein Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt; dessen Rechtmässigkeit bildet nicht Gegenstand seines Ver- fahrens. Diesbezügliche Einwände sind im Asyl-, Bewilligungs- oder Weg- weisungsverfahren durch die jeweils zuständigen Behörden zu prüfen, nicht (erstinstanzlich) durch das Haftgericht (vgl. BGE 130 II 377 E. 1, 130 II 56 E. 2 a.E.; BGer 2C_749/2012 vom 28.8.2012 E. 2.3, 2C_455/2009 vom 5.8.2009 E. 2.3). Nur wenn der Wegweisungsentscheid offensichtlich unzu- lässig, d.h. geradezu willkürlich bzw. nichtig erscheint, darf bzw. muss die Haftgenehmigung verweigert werden, da der Vollzug einer in diesem Sinn rechtswidrigen Anordnung nicht mit einer ausländerrechtlichen Zwangs- massnahme sichergestellt werden kann (BGE 128 II 193 E. 2.2.2 mit Hin- weisen; vgl. zum Ganzen BVR 2016 S. 529 E. 4.2). 3.2Ein nachträgliches oder neues Asylgesuch und ebenso ein Wieder- erwägungsgesuch eines ablehnenden Asylentscheids lassen einen ur- sprünglichen Wegweisungsentscheid an sich nicht dahinfallen, weshalb eine Ausschaffungshaft zu dessen Sicherung zulässig bleibt. Die Fort- setzung der Ausschaffungshaft ist aber nur zulässig, wenn mit dem Ab- schluss des Asylverfahrens und dem Vollzug der Wegweisung «alsbald» gerechnet werden kann (BGE 140 II 409 E. 2.3.3, 125 II 377 E. 2b; BGer 2C_403/2008 vom 29.5.2008 E. 2, 2C_270/2008 vom 11.4.2008 E. 2.2). Die Ausschaffungshaft soll den Vollzug der Entfernungsmass- nahme sicherstellen und muss ernsthaft geeignet sein, diesen Zweck zu er- reichen, was nicht der Fall ist, wenn die Wegweisung nicht in einem dem konkreten Fall angemessenen Zeitraum vollzogen werden kann (vgl. BGE 130 II 56 E. 4.1.1; BGer 2C_749/2012 vom 28.8.2012 E. 3.1.1; vgl. auch Art. 80 Abs. 6 AuG). Sie muss mit anderen Worten auf eine «abseh- bare Ausschaffung» ausgerichtet sein (BGer 2C_749/2012 vom 28.8.2012 E. 3.2.1). Während des Asylverfahrens kann die Wegweisung indes nicht vollzogen werden, da sich die betroffene Person gemäss Art. 42 des Asyl- gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) bis zum Abschluss des
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.12.2018, Nr. 100.2018.441U, Seite 7 Verfahrens in der Schweiz aufhalten darf. Demgegenüber hemmt die Ein- reichung eines Wiedererwägungsgesuchs den Vollzug nicht. Die für die Be- handlung zuständige Behörde kann auf Ersuchen wegen einer konkreten Gefährdung der gesuchstellenden Person im Herkunfts- oder Heimatstaat die aufschiebende Wirkung herstellen (Art. 111b Abs. 3 AsylG). Im Haft- prüfungsverfahren ist demnach dem Fortgang des Asylverfahrens bzw. des Wiedererwägungsverfahrens Rechnung zu tragen und sind nötigenfalls die gebotenen haftrechtlichen Konsequenzen zu ziehen (BGer 2A.75/2003 vom 14.3.2003 E. 2.4.1, 2A.322/2000 vom 26.7.2000 E. 2a/bb; VGE 2016/188 vom 11.7.2016 E. 2.1, 2016/78 vom 31.3.2016 E. 4.3). 3.3Der asylrechtlichen Situation ist demnach im Rahmen der Haft- prüfung Rechnung zu tragen, insbesondere mit Blick auf die Frage, ob der Vollzug der Wegweisung absehbar ist. Hierzu ergibt sich was folgt: 3.3.1 Gemäss Art. 1 des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin- Assoziierungsabkommen, DAA; SR 0.142.392.68) sind die Bestimmungen der Dublin-Verordnung und jene der Verordnung mit den Dublin-Durch- führungsbestimmungen für die Beziehungen zwischen der Schweiz und den Mitgliedstaaten der Europäischen Union anwendbar. Anders als bei Rückführungen in den Heimatstaat der betreffenden Person ist eine Rück- führung in einen Dublin-Staat gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit- gliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internatio- nalen Schutz zuständig ist (Dublin III-Verordnung; ABl. L180/31) nur innert bestimmten Fristen möglich. Die Rückführung hat sowohl im Rahmen von Aufnahmeverfahren (Art. 21 f.) als auch von Wiederaufnahmeverfahren (Art. 23 ff.), grundsätzlich innert sechs Monaten zu erfolgen. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung auf- grund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.12.2018, Nr. 100.2018.441U, Seite 8 (Art. 29 Abs. 1 und 2). Überstellt die Schweiz – wie hier – die betroffene Person nicht innerhalb dieser Frist an den zuständigen Dublin-Staat, wird sie zuständig bzw. findet eine Überführung ins nationale Asylverfahren statt (vgl. Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 3 und Art. 29 Abs. 2 Dublin III-Verordnung; Art. 9 Abs. 2 der Durchführungsverordnung [EU] Nr. 118/2014 der Kom- mission vom 30. Januar 2014 zur Änderung der Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be- stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt- staatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist [Dublin-Durchführungsverordnung; ABl. L 39/1]; zum Ganzen VGE 2016/78 vom 31.3.2016 E. 4.4.1, 2011/82 vom 10.3.2011 E. 4.2.1 f.). 3.3.2 Aufgrund der Akten ist erstellt, dass der Beschwerdeführer am 10. November 2014 in der Schweiz um Asyl ersuchte. Mit Entscheid vom 8. Dezember 2014 trat das BFM auf das Gesuch nicht ein und wies ihn aus der Schweiz nach Italien als zuständigen Dublin-Mitgliedsstaat weg, da er dort am 3. März 2014 bereits ein Asylgesuch gestellt hatte (Entscheid BFM vom 8.12.2014, unpag. Haftakten ZMG). Am 4. September 2017 wies das SEM den Beschwerdeführer erneut aus der Schweiz nach Italien weg (Wegweisungsverfügung vom 4.9.2017, unpag. Haftakten ZMG). Die Über- stellungsfrist ist indes am 2. September 2018 abgelaufen, sodass er nicht mehr nach Italien ausgeschafft werden kann (E-Mail SEM vom 1.11.2018, unpag. Haftakten ZMG; Anordnung Ausschaffungshaft/Ausschaffung und Antrag auf Überprüfung vom 3.12.2018, unpag. Haftakten ZMG, S. 2). Am 4. Juli 2016 verurteilte das Tribunal cantonal vaudois, Cour d'appel penale, den Beschwerdeführer wegen Vergewaltigung, Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und illegalen Aufenthalts zu einer Freiheits- strafe von 42 Monaten, unter Anrechnung von 311 Tagen Untersuchungs- haft (Urteil vom 4.7.2016, unpag. Haftakten ZMG). Seither befand sich der Beschwerdeführer im Strafvollzug, aus dem er am 2. Dezember 2018 ent- lassen wurde. Gleichentags versetzte der MIDI ihn in Ausschaffungshaft (Avis de détention vom 13.8.2018, unpag. Haftakten ZMG, S. 1; Anordnung Ausschaffungshaft/Ausschaffung und Antrag auf Überprüfung vom 3.12.2018, unpag. Haftakten ZMG, S. 1 f.). Einen Tag später, am 3. De- zember 2018, verfügte der MIDI abermals die Wegweisung des Beschwer-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.12.2018, Nr. 100.2018.441U, Seite 9 deführers aus der Schweiz (Wegweisungsverfügung vom 3.12.2018, un- pag. Haftakten ZMG) und beantragte beim ZMG die Überprüfung der für zwei Monate beantragten Ausschaffungshaft. Gemäss Ausführungen des MIDI ist geplant, den Beschwerdeführer im Januar 2019 mit einem Sonder- flug nach Nigeria zu überstellen (Anordnung Ausschaffungshaft/Aus- schaffung und Antrag auf Überprüfung vom 3.12.2018, unpag. Haftakten ZMG, S. 1 f.). 3.3.3 Den Akten ist dabei nicht zu entnehmen, ob das SEM gestützt auf die Dublin III-Verordnung ein nationales Asylverfahren eröffnet hat oder den Asylentscheid vom 8. Dezember 2014 in Wiedererwägung ziehen wird. Demnach ist die asylrechtliche Situation des Beschwerdeführers nicht ge- klärt. Vor diesem Hintergrund lässt sich die Rechtmässigkeit der Haft man- gels vollständiger Sachverhaltsabklärung nicht abschliessend beurteilen (vgl. dazu auch VGE 2012/286 vom 29.8.2012 E. 4 für die Haft vor Erlass der Wegweisungsverfügung vom 3.12.2018). Namentlich die Frage, ob die Wegweisungsverfügung vom 3. Dezember 2018 in absehbarer Zeit voll- zogen werden kann, kann nicht geprüft werden. Somit ergibt sich, dass der massgebliche Sachverhalt nicht erstellt ist. Der Haftrichter hat damit den Untersuchungsgrundsatz verletzt (vgl. Art. 18 Abs. 1 VRPG). Es ist nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts, diese Sachverhaltslücke zu schliessen, um alsdann als erste (und einzige) kantonale Instanz über die Recht- mässigkeit der Haft zu befinden. Der angefochtene Entscheid ist demnach aufzuheben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens an das ZMG zurückzuweisen, es sei denn, der Beschwerdeführer sei nicht ohnehin aus der Haft zu entlassen (vgl. zum Ganzen VGE 2016/78 vom 31.3.2016 E. 4.4.2 f.). 4. Nicht jede Verletzung von Verfahrensvorschriften bei der Haftprüfung führt indes auch zur Haftentlassung. Praxisgemäss kommt es vielmehr darauf an, welche Bedeutung den verletzten Vorschriften zur Wahrung der Rechte der betroffenen Person zukommt; diese ist im Einzelfall gegen das öffent- liche Interesse an einer reibungslosen Durchsetzung des Wegweisungs-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.12.2018, Nr. 100.2018.441U, Seite 10 vollzugs abzuwägen (BGE 121 II 105 E. 2c; BGer 2C_57/2013 vom 20.2.2013 E. 2; BVR 2010 S. 541 E. 3.4 mit Hinweisen). Voraussetzung für die Aufrechterhaltung der Haft ist in jedem Fall, dass sich den Akten zu- mindest gewisse Hinweise für das Vorliegen eines Haftgrunds entnehmen lassen (BGE 121 II 110 E. 2; BGer 2C_334/2008 vom 30.5.2008 E. 4.3; BVR 2010 S. 541 E. 3.4 mit Hinweisen). – Die Verletzung des Unter- suchungsgrundsatzes rechtfertigt hier die Haftentlassung nicht. So be- stehen Hinweise darauf, dass namentlich der Haftgrund nach Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 Bst. h AuG (Verurteilung wegen eines Verbrechens) gegeben sein könnte, wurde der Beschwerdeführer doch mit Urteil vom 4. Juli 2016 unter anderem der Vergewaltigung schuldig erklärt und damit wegen eines Delikts verurteilt, das mit mehr als drei Jahren Frei- heitsstrafe bedroht ist (Art. 190 StGB). Ob dieser Haftgrund (oder andere) nach Klärung der asylrechtlichen Situation zur Begründung der Haft noch herangezogen werden kann, wird vom Haftrichter zu prüfen sein. In Würdi- gung sämtlicher Umstände ist das öffentliche Interesse an der Durch- setzung des Wegweisungsvollzugs derzeit stärker zu gewichten und der Beschwerdeführer deshalb nicht wegen der Verletzung der Verfahrensvor- schrift aus der Haft zu entlassen (vgl. VGE 2016/78 vom 31.3.2016 E. 5). 5. 5.1Die Beschwerde ist nach dem Erwogenen dahin gutzuheissen, dass der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens an das Haftgericht zurückzuweisen ist. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerde- führer ist bis zum erneuten Entscheid in Haft zu belassen. 5.2Die Kosten für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht sind grundsätzlich nach Massgabe des Unterliegens zu verlegen. Obschon der Beschwerdeführer mit seinem sinngemässen Antrag auf sofortige Frei- lassung nicht durchgedrungen ist, liegen hier – aufgrund der festgestellten Mängel im Verfahren (Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes) – be- sondere Umstände vor, die es rechtfertigen, keine Verfahrenskosten zu
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.12.2018, Nr. 100.2018.441U, Seite 11 erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine angefallen (Art. 104 VPRG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: