100.2018.407U DAM/SPA/KIB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 3. September 2019 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichter Daum, Verwaltungsrichter Stohner Gerichtsschreiber Spring

  1. A.________
  2. B.________ gesetzlich vertreten durch ihren Vater A.________ beide vertreten durch Rechtsanwältin ... Beschwerdeführende gegen Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Widerruf bzw. Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung, Familiennachzug und Wegweisung; vorläufige Aufnahme (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 22. Oktober 2018; 2018.POM.478)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.09.2019, Nr. 100.2018.407U, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________ (geb. ... 1971), Staatsangehöriger von Venezuela, heiratete am 27. Februar 2012 in seiner Heimat die portugiesische Staatsangehörige C.. Am 24. Juni 2014 reiste er in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Verbleib bei seiner in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Ehefrau. Am 4. Juli 2016 reiste auch seine minderjährige voreheliche Tochter B., ebenfalls Staatsbürgerin von Venezuela, in die Schweiz ein. Mit Gesuch vom 24. November 2016 beantragte A.________ für seine Tochter den Familiennachzug. Am 12. August 2016 wurde die Ehe in Venezuela geschieden. Mit Verfügung vom 23. Mai 2018 widerrief das Amt für Migration und Per- sonenstand des Kantons Bern (MIP), Migrationsdienst (MIDI), die Aufent- haltsbewilligung von A., lehnte das Gesuch um Familiennachzug von B. ab und wies beide unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg. B. Gegen diese Verfügung erhoben A.________ und B.________ am 25. Juni 2018 Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM). Diese wies die Beschwerde mit Entscheid vom 22. Oktober 2018 ab, soweit sie darauf eintrat, und setzte ihnen eine neue Ausreisefrist auf den 5. Dezember 2018. C. Hiergegen haben A.________ und B.________ am 23. November 2018 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit folgenden Rechtsbegehren in der Sache:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.09.2019, Nr. 100.2018.407U, Seite 3 «1. Der Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 22. Oktober 2018 sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Dem Beschwerdeführer 1 sei die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu belassen, beziehungsweise sei diese in eine Aufenthaltsbewilli- gung umzuwandeln. 3. Der Beschwerdeführerin 2 sei die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. 4. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, dem SEM ei- nen Antrag auf Erteilung der vorläufigen Aufnahme zu unterbrei- ten.» Die POM beantragt mit Vernehmlassung vom 18. Dezember 2018, die Be- schwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzli- chen Verfahren teilgenommen, sind durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristge- recht eingereichte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten (vgl. zum Rechtsbegehren 4 betreffend vorläufige Aufnahme hinten E. 8). 1.2Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Auf den 1. Januar 2019 ist eine Teilrevision des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländerge- setz, AuG; SR 142.20) in Kraft getreten, die auch den Gesetzestitel und die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.09.2019, Nr. 100.2018.407U, Seite 4 offizielle Abkürzung geändert hat. Der Erlass heisst neu Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Auslän- der- und Integrationsgesetz, AIG). Mit der Teilrevision sind die Anforderun- gen an den Familiennachzug erhöht worden, was mit Blick auf die Be- schwerdeführerin 2 eine Rolle spielen kann. Das vorliegende Verfahren wurde jedoch vor Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung eingeleitet, wes- wegen gesamtheitlich das alte Recht (AuG und Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201] je in der bis zum 31.12.2018 gültigen Fassung [AS 2007 S. 5437 bzw. AS 2007 S. 5497]) anwendbar bleibt (Art. 126 Abs. 1 AuG; vgl. VGE 2018/252 vom 11.3.2019 E. 4 mit Hinweisen). 3. Aufgrund der Akten ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: 3.1Der Beschwerdeführer 1 wurde am ... 1971 in Venezuela geboren und hat sechs Geschwister (Akten MIDI 3B pag. 17; Beschwerde S. 3). Vom 3. Dezember 1992 bis zum 7. Juli 2011 war er mit ... verheiratet. Aus dieser Ehe gingen drei Kinder hervor: D.________ (geb. 1993), E.________ (geb. ... 1996) und B.________ (geb. ... 2008; Akten MIDI 3B pag. 212; Akten MIDI 3C pag. 6 f., 19 ff.; Beschwerde S. 3). Am 27. Februar 2012 heiratete der Beschwerdeführer 1 in Venezuela die portugiesische Staatsangehörige C.________ (Akten MIDI 3B pag. 20 ff.). Am 24. Juni 2014 reiste er in die Schweiz ein und erhielt eine bis zum 23. Juni 2019 befristete Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Verbleib bei seiner in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Ehefrau (Akten MIDI 3B pag. 227). Die kinderlos gebliebene Ehe mit seiner zweiten Ehefrau wurde am 12. August 2016 in Venezuela geschieden (Akten MIDI 3B pag. 438). Sowohl der Beschwerdeführer 1 wie auch seine damalige Ehefrau gaben übereinstimmend an, sich im November 2016 getrennt zu haben (Akten MIDI 3B pag. 418, 435). 3.2Vor seiner Einreise in die Schweiz war der Beschwerdeführer 1 in seinem Heimatland als ... tätig (Akten MIDI 3B pag. 15; Akten MIDI 3C

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.09.2019, Nr. 100.2018.407U, Seite 5 pag. 7). Laut Angaben seiner zweiten Ehefrau gegenüber den Ausländerbehörden habe er in Venezuela «eine gute Stelle und eine[n] guten Lohn» auf dem Bau gehabt (Akten MIDI 3B pag. 177). In der Schweiz ist der Beschwerdeführer 1 seit dem 1. August 2014 in einem Vollzeitpensum als ... angestellt (Akten MIDI 3B pag. 422, 428 f.). Seit dem

  1. März 2016 ist er in der Einwohnergemeinde (EG) F.________ wohnhaft (Akten MIDI 3B pag. 401, 413). Bezüglich seiner Deutschkenntnisse gab der Beschwerdeführer 1 an, dass er keine Zeit gehabt habe, um Sprachkurse zu besuchen. Er habe die Sprache «ein wenig» ohne Kurse erlernt (Akten MIDI 3B pag. 419). Auch sein Arbeitgeber bestätigt, dass er «nicht sehr gut Deutsch spricht und versteht» (Akten MIDI 3B pag. 450). Bei der Kommunikation mit der Schule seiner Tochter musste er auf Über- setzungen zurückgreifen (Akten MIDI 3B pag. 505). Eine Schwester sowie einige Cousinen des Beschwerdeführers 1 leben in der Region Bern (Akten MIDI 3B pag. 418, 435; Akten MIDI 3C pag. 40). Der Beschwerdeführer 1 hat keine registrierte Betreibungen oder Verlustscheine und wurde soweit ersichtlich nie vom Sozialdienst unterstützt (Akten MIDI 3B pag. 426 f.). Zudem sind keine Einträge in seinem Strafregisterauszug vorhanden (Ak- ten MIDI 3B pag. 436). 3.3Die Beschwerdeführerin 2 wurde in Venezuela geboren und ver- brachte bis zu ihrer Einreise in die Schweiz am 4. Juli 2016 einen Grossteil ihre Kindheit dort (Akten MIDI 3C pag. 4, 7). Sie ist bei ihrer Mutter aufge- wachsen. Der Beschwerdeführer 1 habe sie oft in Venezuela besucht (Ak- ten MIDI 3C pag. 45). Ihre Mutter lebte vorübergehend in Spanien, musste aber aufgrund einer «schweren Operation» nach Venezuela zurück. Des- halb habe sie die Beschwerdeführerin 2 in die Schweiz gebracht (Akten MIDI 3C pag. 39). Am 10. März 2017 übertrug ein venezolanisches Gericht dem Beschwerdeführer 1 das alleinige Sorgerecht für seine Tochter (Akten MIDI 3B pag. 439; Akten MIDI 3C pag. 59 ff.). Die Mutter erklärte sich am
  2. April 2017 aufgrund ihres Gesundheitszustands – sie leidet angeblich an Schizophrenie – damit einverstanden, dass die Beschwerdeführerin 2 vorerst bei ihrem Vater in der Schweiz verbleiben soll (Akten MIDI 3C pag. 64; Beschwerde S. 4). Die Beschwerdeführerin 2 geht seit drei Jahren in der Gemeinde F.________ in die Schule. Laut einem undatierten Schreiben ihres Klassenlehrers bzw. ihrer Deutschlehrerin sei sie «sehr gut

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.09.2019, Nr. 100.2018.407U, Seite 6 [...] integriert» und habe sich «leistungsmässig sehr erfreulich entwickelt» (Akten MIDI 3B pag. 505). 3.4Am 20. April 2017 gab die Mutter der Beschwerdeführerin 2 an, dass sie in Venezuela lebe (Akten MIDI 3C pag. 64). Mittlerweile soll sie das Land verlassen haben (Beschwerde S. 4). Im Jahr 2016 wies der Be- schwerdeführer 1 darauf hin, dass die Grossmutter der Beschwerdeführe- rin 2 in Venezuela wohne. Zudem sagte er aus, dass sich seine Söhne E.________ und D.________ in Ecuador bzw. Venezuela aufhielten (Akten MIDI 3C pag. 45). Inzwischen habe auch D.________ Venezuela verlassen und sei nach Chile geflüchtet (Vorakten POM 3A pag. 39; Beschwerde S. 11), wo sich mittlerweile auch E.________ befindet (Be- schwerdebeilage 5 f.). Eine Schwester des Beschwerdeführers 1 ist nach Brasilien geflohen (Beschwerdebeilage 3). Einer seiner Brüder lebt in Spa- nien (Beschwerdebeilage 4). Weitere Geschwister des Beschwerdefüh- rers 1 sollen sich in Kanada, Kolumbien und Chile aufhalten (Beschwerde S. 10). 4. 4.1Die bis am 23. Juni 2019 gültig gewesene Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers 1 ist während des Verfahrens vor dem Verwal- tungsgericht abgelaufen (vgl. vorne E. 3.1; Art. 61 Abs. 1 Bst. c AuG). Die Frage des Widerrufs der Bewilligung stellt sich damit nicht mehr. Indessen steht im Fall des Erlöschens einer Aufenthaltsbewilligung durch Zeitablauf regelmässig deren Verlängerung oder allenfalls die Erteilung einer neuen Bewilligung in Frage (vgl. für Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA etwa BGer 2C_339/2018 vom 16.11.2018 E. 2.2 mit Hinweis). Für die materielle Be- urteilung macht dies hier insofern keinen Unterschied, als unter anderem die ausländerrechtlichen Folgen der Auflösung der Ehegemeinschaft im Streit liegen. Die Vorinstanz hat denn auch geprüft, ob im Licht der hierfür massgebenden Vorschriften (insb. 50 AuG; vgl. dazu hinten E. 5) weiterhin ein Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung besteht. Streitgegenstand bildet somit in Bezug auf den Beschwerdeführer 1 die Nichtverlängerung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.09.2019, Nr. 100.2018.407U, Seite 7 der Aufenthaltsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung aus der Schweiz. 4.2Die ursprüngliche Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA wurde dem Be- schwerdeführer 1 gestützt auf seine Ehe mit einer EU-Bürgerin erteilt (Art. 7 Bst. d i.V.m. Art. 3 Abs. 1 und 2 Bst. a Anhang I des Freizügigkeits- abkommens [FZA; SR 0.142.112.681]). Durch die Scheidung der Ehe am 12. August 2016 ist der Wille zur Gemeinschaft weggefallen, womit eine Bewilligungsvoraussetzung fehlt (vgl. vorne E. 3.1). Die abgeleitete Bewilli- gung des Beschwerdeführers 1 kann in dieser Situation mangels Fortbe- stehens der Bewilligungsvoraussetzungen gestützt auf Art. 23 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Mai 2002 über die Einführung des freien Personen- verkehrs (VEP; SR 142.203) i.V.m. Art. 62 Abs. 1 Bst. d AuG (Nichteinhal- ten einer mit der Verfügung verbundenen Bedingung) widerrufen oder nicht verlängert werden, da das Freizügigkeitsabkommen keine eigenen abwei- chenden Bestimmungen enthält (vgl. Art. 2 Abs. 2 AuG; BGE 144 II 1 E. 3.1; vgl. zum Ganzen VGE 2015/191 vom 11.4.2016 E. 2.1). Ein Bewilli- gungsanspruch aus dem FZA besteht damit nicht mehr und wird vor Ver- waltungsgericht auch nicht geltend gemacht. 4.3Der Beschwerdeführer 1 kann sich nur auf Art. 2 FZA i.V.m. Art. 50 AuG berufen, wenn seine Ex-Ehefrau nach wie vor in der Schweiz aufent- haltsberechtigt ist (BGE 144 II 1 E. 4.7; VGE 2019/39 vom 11.4.2019 E. 2.3 und 2.5). Aktenkundig ist, dass sie jedenfalls im Jahr 2017 noch in ... gemeldet war und dort gewohnt hat (Akten MIDI 3B pag. 404, 435). Mit Hinblick auf den Ausgang des Verfahrens kann offengelassen werden, wie es sich damit aktuell verhält und ob im vorliegenden Fall Art. 50 AuG über- haupt anwendbar ist. 5. Zur Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung des Beschwerdeführers 1 aus der Schweiz infolge Auflösung der Ehegemein- schaft ergibt sich Folgendes:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.09.2019, Nr. 100.2018.407U, Seite 8 5.1Der Beschwerdeführer 1 beruft sich – anders als vor der Vorinstanz – zu Recht nicht (mehr) auf Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG. Er bringt jedoch vor, es seien wichtige persönliche Gründe nach Art. 50 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 AuG gegeben (sog. nachehelicher Härtefall; vgl. Beschwerde S. 6). – Der nacheheliche Härtefall setzt voraus, dass wichtige persönliche Gründe nach Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG den weiteren Aufenthalt in der Schweiz er- forderlich machen. Diese Bestimmung bezweckt die Vermeidung schwer- wiegender Härtefälle bei der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft. Wich- tige persönliche Gründe können gemäss Art. 50 Abs. 2 AuG namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde, die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder (alternativ oder kombiniert) die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (BGE 138 II 229 E. 3.2.2, 136 II 1 E. 5.3 [Pra 99/2010 Nr. 49]; BVR 2010 S. 481 E. 5.1.1). Ein wichtiger persönlicher Grund kann sich aber auch aus anderen Umständen ergeben. Bei der Beurteilung sind sämtliche Aspekte des Einzelfalls mit zu berücksichtigen, namentlich der Grad der Integration, die Respektierung der Rechtsordnung, die Familien- verhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz und der Gesundheitszustand sowie die Umstände, die zur Auflösung der Gemeinschaft geführt haben (BGE 138 II 229 E. 3.1, 137 II 345 E. 3.2.2 f.). Als Richtlinie bleibt indes zu beachten, dass der Ge- setzgeber für einen nachehelichen Härtefall eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben der ausländischen Person voraussetzt. Diese Folgen müssen mit der Lebenssituation nach Dahinfal- len der aus der Ehegemeinschaft abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sein (BGE 143 I 21 E. 4.2.2, 140 II 289 E. 3.6.1, 139 II 393 E. 6). Hat der Aufenthalt nur kürzere Zeit gedauert und wurden keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft, lässt sich der Anspruch auf weiteren Verbleib nicht begründen, wenn die erneute Integration im Herkunftsland keine besonderen Probleme bereitet (BGE 138 II 229 E. 3.1, 137 II 345 E. 3.2.3). Vollzugshindernissen trägt regelmässig das Staatssekretariat für Migration (SEM) durch Prüfung und gegebenenfalls Anordnung der vorläu- figen Aufnahme Rechnung (Art. 83 ff. AIG; vgl. auch hinten E. 8). Nach der Rechtsprechung kann ein solches Vollzugshindernis jedoch einen nach- ehelichen Härtefall begründen, weil es grundsätzlich geeignet ist, die sozi- ale Wiedereingliederung im Herkunftsland zu beeinträchtigen (BGE 137 II

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.09.2019, Nr. 100.2018.407U, Seite 9 345 E. 3.3.2; BVR 2015 S. 105 E. 3.2.1). Die entsprechenden Fragen kön- nen deshalb nicht (ausschliesslich) in das Vollzugsverfahren verwiesen werden. Sie sind in die nachfolgende bewilligungsrechtliche Beurteilung einzubeziehen (VGE 2018/170 vom 31.1.2019 E. 5.1; vgl. auch BVR 2013 S. 543 E. 4.1 betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung infolge Straffälligkeit). 5.2Der Beschwerdeführer 1 verweist mit allgemein gehaltenen Ausfüh- rungen darauf, dass die politische und wirtschaftliche Lage in Venezuela «sehr besorgniserregend» sei und sich zunehmend zuspitze. Es könne von einer «komplexen humanitären Krise» gesprochen werden, die es sonst nur in Kriegsgebieten gebe. Dies führe dazu, dass ein Grossteil der Bevöl- kerung das Land verlassen habe (Beschwerde S. 7 ff.). – Es wird nicht in Frage gestellt, dass sich Venezuela in einer politischen und wirtschaftlichen Krise befindet. Trotz den seit Monaten bestehenden Spannungen mit damit einhergehenden Demonstrationen in mehreren Städten gegen die Regie- rung von Nicolás Maduro, die teilweise mit von Gewalt geprägten Ausei- nandersetzungen verbunden sind, herrscht in Venezuela jedoch weder Bürgerkrieg noch eine landesweite Situation allgemeiner Gewalt. Eine ge- nerelle Verschlechterung der Lebensumstände besteht bereits seit dem Tod von Hugo Chavez und dem Machtübergang an Nicolás Maduro im Frühling 2013. Das Bundesverwaltungsgericht geht dementsprechend nicht davon aus, dass der Wegweisungsvollzug aufgrund der allgemeinen Lage generell unzumutbar ist (vgl. BVGer F-6830/2016 vom 9.10.2018 E. 10.3.2, D-5108/2018 vom 27.9.2018 E. 9.3.3, E-3209/2018 vom 28.6.2018 E. 8.3, E-2150/2018 27.4.2018 E. 9.2.2, E-1310/2018 vom 12.3.2018 E. 6.3). In den letzten Monaten ist es rund um die Erklärung von Juan Guaidó zum Interimspräsidenten Venezuelas am 23. Januar 2019 zwar erneut zu lan- desweiten Protesten und Demonstrationen mit teilweise gewalttätigen Aus- einandersetzungen gekommen. Von einem Bürgerkrieg oder einer landes- weiten Situation allgemeiner Gewalt kann jedoch auch nach diesen Ent- wicklungen (noch nicht) gesprochen werden, womit die Einschätzungen des Bundesverwaltungsgerichts nach wie vor ihre Gültigkeit haben. Soweit sich der Beschwerdeführer 1 aufgrund der allgemeinen Lage in Venezuela auf Unzumutbarkeit der Rückkehr bzw. auf das Vorliegen von wichtigen persönlichen Gründen nach Art. 50 Abs. 2 AuG beruft, kann ihm in Über-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.09.2019, Nr. 100.2018.407U, Seite 10 einstimmung mit der Vorinstanz nicht gefolgt werden (angefochtener Ent- scheid E. 5d). 5.3Weiter bringt der Beschwerdeführer 1 vor, dass er und die Tochter sich bei einer Rückkehr in eine «existenzbedrohende Situation» begeben würden. So wäre es für ihn äussert schwierig, eine Anstellung zu bekom- men. Selbst wenn er eine Arbeit finden würde, hätte sein Lohn aufgrund der hohen Inflation «keinen Wert». Da er nicht einer höheren sozialen Schicht angehöre, wäre er auf «öffentliche Essensausgaben» angewiesen (Beschwerde S. 9 f.). – Unstrittig sind die Lebensumstände und die wirt- schaftliche Situation in Venezuela schwieriger als in der Schweiz. Dies gilt auch in Bezug auf die höhere Inflationsrate. Darin liegen jedoch keine spe- zifischen persönlichen Umstände, welche eine Ausreise als unzumutbar erscheinen liessen, zumal hiervon nicht allein die Beschwerdeführenden, sondern die gesamte dort lebende Bevölkerung betroffen ist (vgl. für diese Würdigung statt vieler BGer 2C_515/2017 vom 22.11.2017 E. 3.2.2; VGE 2018/194 vom 16.4.2019 [bestätigt durch BGer 2D_21/2019 vom 3.6.2019] E. 8.6). Vor seiner Ankunft in der Schweiz hatte der Beschwer- deführer 1 bis im Sommer 2014 in Venezuela eine gut bezahlte Stelle auf dem Bau inne, obwohl sich das Land bereits zu diesem Zeitpunkt in einer Wirtschaftskrise befand. In der Schweiz ist er seit dem 1. August 2014 als ... tätig (vgl. vorne E. 3.2). Damit verfügt der 48-jährige Beschwerdefüh- rer 1 über langjährige berufliche Erfahrungen im Baugewerbe, was ihm die berufliche Eingliederung trotz der hohen Arbeitslosigkeit erleichtern dürfte. Zudem ist er unbestrittenermassen gesund und arbeitsfähig (vgl. Akten MIDI 3B pag. 184 f.). Weiter ist davon auszugehen, dass der Beschwerde- führer 1 finanziell besser dasteht als die Durchschnittsbevölkerung in Venezuela. So war er nicht nur in seinem Heimatland, sondern auch in der Schweiz durchgehend erwerbstätig, hat hier keine grösseren Schulden gemacht und war nie vom Sozialdienst abhängig (vgl. vorne E. 3.2). Dafür spricht auch seine Aussage, dass er regelmässig sein Heimatland besucht habe, was nur mit den entsprechenden finanziellen Mitteln möglich ist (vgl. vorne E. 3.3). Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass er ge- wisse Ersparnisse machen konnte, die während einiger Zeit den Lebens- unterhalt decken dürften, womit die Beschwerdeführenden bei einer Rück- kehr nicht von akuter Armut bedroht sind. Notfalls bestünde auch die Mög-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.09.2019, Nr. 100.2018.407U, Seite 11 lichkeit, auf eine gewisse finanzielle Unterstützung seiner im Ausland le- benden Angehörigen zurückzugreifen. Somit kann auch nicht davon die Rede sein, dass er gezwungen wäre, Venezuela «sofort zu verlassen» (Beschwerde S. 10). Hinsichtlich der drohenden Gefahr von kriminellen Übergriffen auf aus Europa zurückkehrende Personen bleiben seine Vor- bringen vage und unkonkret (vgl. Beschwerde S. 10). Der Beschwerdefüh- rer 1 legt auch keine Belege vor, welche eine derartige Gefahr als plausibel erscheinen liessen. 5.4Der Beschwerdeführer 1 macht vor Verwaltungsgericht sodann gel- tend, viele seiner Verwandten und Bekannten hätten Venezuela in den letzten Jahren verlassen. Damit habe er dort «kein soziales Netz» mehr, das ihn bei der Wiedereingliederung unterstützen könnte (vgl. Beschwerde S. 10 f.). In der Schweiz verfüge er dagegen über starke familiäre sowie soziale Beziehungen und sei «sehr gut» integriert (vgl. Beschwerde S. 12 f.). – Der Beschwerdeführer 1 lebt erst seit fünf Jahren in der Schweiz. Hingegen ist er in Venezuela aufgewachsen und hat dort über 40 Jahre seines Lebens verbracht. Er ist folglich mit den gesellschaftlichen und kulturellen Gepflogenheiten in Venezuela noch bestens vertraut. Von seinen sechs Geschwistern ist bei dreien nachgewiesen, dass sie sich im Ausland aufhalten. Gleiches gilt für einen seiner zwei Söhne. Beim Rest seiner Verwandtschaft wie auch bei den übrigen Bekannten bleiben die Behauptungen einer Flucht jedoch unbelegt (vgl. vorne E. 3.4). Unter Be- rücksichtigung der Familiengrösse scheint bei diesen Gegebenheiten nicht ausgeschlossen, dass er in Venezuela nach wie vor auf gewisse familiäre Verbindungen zurückgreifen kann. Zudem wäre es ihm zumutbar, in sei- nem Heimatland neue Kontakte zu knüpfen; weshalb es sich anders ver- halten sollte, legt der Beschwerdeführer 1 nicht dar. In wirtschaftlich-beruf- licher Hinsicht ist positiv zu werten, dass er nicht verschuldet ist und wäh- rend seines bisherigen Aufenthalts keine Leistungen der Sozialhilfe bean- sprucht hat. Zugute zu halten ist ihm sodann, dass er einer geregelten Er- werbstätigkeit als ... nachgeht, wobei sein aktueller Arbeitgeber ihn sehr schätzt (vgl. Akten MIDI 3C pag. 83 f.). Anzuerkennen ist auch, dass sich der Beschwerdeführer 1 in der Schweiz ein gewisses soziales Netz aufge- baut hat (vgl. Beschwerdebeilage 9 vor der Vorinstanz, in act. 3A1). Im Üb- rigen pflegt er enge Beziehungen zu seiner ebenfalls in der Schweiz wohn-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.09.2019, Nr. 100.2018.407U, Seite 12 haften Schwester. Intensive soziale Bindungen, deren Abbruch ihn beson- ders hart treffen würde, sind dadurch nicht dargetan, zumal Geschwister nicht zur Kernfamilie gehören und entsprechende familiäre Beziehungen nur unter besonderen – hier nicht gegebenen – Voraussetzungen in den grundrechtlichen Schutzbereich von Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) bzw. Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonven- tion (EMRK; SR 0.101) fallen (vgl. statt vieler BGE 144 II 1 E. 6.1 mit Hin- weisen). Trotz der Behauptung, seine Sprachkenntnisse seien in einem «sozioprofessionellen Umfeld» ausreichend (Beschwerde S. 13), ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer 1 nach fünf Jahren Aufenthalt nur wenig Deutsch spricht (vgl. vorne E. 3.2). Damit ist nicht dargelegt, dass seine Anwesenheit in der Schweiz zu einer überdurchschnittlichen Verbun- denheit mit den hiesigen Verhältnissen geführt hat, so dass die Rückkehr allein deswegen unzumutbar erschiene. 5.5Nach dem Erwogenen stellen die vorgebrachten Umstände in Über- einstimmung mit der Vorinstanz in Bezug auf den Beschwerdeführer 1 we- der je für sich allein noch zusammen betrachtet einen wichtigen Grund im Sinn von Art. 50 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Abs. 2 AuG dar. Er hat somit keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. 6. Fehlt es an einem Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz, entscheidet die zuständige Behörde beim Beschwerdeführer 1 nach pflichtgemässem Er- messen über die Bewilligungsverlängerung (Art. 3, Art. 33 Abs. 3 sowie Art. 96 AuG). 6.1Der Bewilligungsbehörde kommt bei dieser Entscheidung ein gros- ser Spielraum zu, den sie pflichtgemäss, d.h. im Rahmen von Verfassung und Gesetz nach sachlichen Grundsätzen, auszufüllen hat. Namentlich sind Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung und die dort angelegten öffentlichen Interessen, das Gebot der rechtsgleichen Behandlung, die Verhältnismässigkeit und das Willkürverbot zu beachten. Als gesetzliche Leitlinie sind weiter die persönlichen Verhältnisse und der Grad der In-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.09.2019, Nr. 100.2018.407U, Seite 13 tegration der ausländischen Person, deren bisheriges Verhalten einge- schlossen, zu berücksichtigen (vgl. Art. 96 Abs. 1 AuG; BVR 2015 S. 105 E. 2.2, 2013 S. 73 E. 3.1). Das Verwaltungsgericht beschränkt sich im Be- schwerdefall nebst der Sachverhaltskontrolle auf die bei Ermessensent- scheiden massgebliche Rechtskontrolle: Es überprüft die Ermessensaus- übung und die damit verbundene Interessenabwägung vorab unter metho- dischen Gesichtspunkten, d.h. es überprüft, ob die Vorinstanz die allgemei- nen Rechtsprinzipien zur Ermessensausübung missachtet oder gegen materielle oder formelle Rechtsregeln verstossen hat. Dabei ist es nament- lich aufgrund der grösseren Sachnähe in erster Linie an der beschwerde- führenden Person, im Einzelnen darzutun, inwiefern der angefochtene Ent- scheid ihrem konkreten Einzelfall in rechtsfehlerhafter Weise ungenügend Rechnung trägt (BVR 2015 S. 105 E. 2.2, 2013 S. 73 E. 3.3). – Die Praxis der bernischen Behörden bei Ermessensbewilligungen bezweckt in erster Linie das Vermeiden schwerwiegender persönlicher Härtefälle (BVR 2013 S. 73 E. 3.4 mit Hinweisen). Wegleitend ist dabei Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG und die diesbezügliche Ausführungsgesetzgebung. Ein Härtefall im Sinn dieser Praxis liegt vor, wenn sich die betreffende ausländische Person in einer persönlichen Notlage befindet bzw. ihre Lebens- und Existenzbedin- gungen, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen in einer vergleichbaren Situation, in gesteigertem Mass in Frage gestellt sind und die Verweigerung einer Ausnahme für sie schwere Nach- teile zur Folge hätte. Die Ausländerbehörden dürfen diese Voraussetzun- gen zur Anerkennung eines Härtefalls in Anbetracht des öffentlichen Inte- resses an einer restriktiven Einwanderungspolitik streng handhaben (BVR 2016 S. 369 E. 3.3, 2013 S. 73 E. 3.4 mit Hinweis auf BGE 137 II 1 E. 4.1). 6.2In der vorliegenden Konstellation – Auflösung einer Ehegemein- schaft – vermitteln unter anderem wichtige persönliche Gründe einen Rechtsanspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung; der Verhält- nismässigkeit der drohenden Entfernungsmassnahme wird in diesem Rahmen Beachtung geschenkt (vgl. vorne E. 5). Im Rahmen der Ermes- sensausübung ist das Augenmerk daher hauptsächlich auf andere Gründe zu richten; insoweit ist in dieser Konstellation den Kriterien der schweizeri- schen Gesamtwirtschaft – mithin den öffentlichen Interessen – sowie der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.09.2019, Nr. 100.2018.407U, Seite 14 Integration massgebliches Gewicht beizumessen (vgl. BVR 2010 S. 481 E. 6.2). 6.3Die POM hat auch die ermessensweise Bewilligungsverlängerung verweigert. Dem Beschwerdeführer 1 seien zwar seine Integrationsbemü- hungen zugute zu halten. Dennoch könne von keiner Entwurzelung vom Heimatland ausgegangen werden. Vielmehr seien die Wiedereingliede- rungschancen im Heimatland – trotz der dort herrschenden politischen und wirtschaftlichen Krise – intakt. Die eheliche Gemeinschaft mit seiner zwei- ten Frau habe nur während einer kurzen Zeit bestanden und die Ehe sei kinderlos geblieben. Sodann bestünden aus wirtschaftlicher und arbeits- marktlicher Sicht keine zwingenden Gründe für eine Verlängerung der Auf- enthaltsbewilligung. Insgesamt überwiegen nach Ansicht der Vorinstanz die öffentlichen Interessen an der Durchsetzung der im AuG vorgezeichneten Migrationspolitik die privaten Interessen an einem Verbleib des Beschwer- deführers 1 (angefochtener Entscheid E. 6). 6.4Der Beschwerdeführer 1 macht nichts geltend, was die überzeugen- den Erwägungen der Vorinstanz in Frage stellen könnte. Sein Einwand, er sei strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten, schuldenfrei und habe eine geregelte Arbeitsstelle (Beschwerde S. 12), trifft zwar im Wesentlichen zu; darin ist jedoch keine besondere Integrationsleistung zu sehen, stellen doch die Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung, geordnete finanzi- elle Verhältnisse sowie der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben wichtige Aspekte jeglicher Integration dar (vgl. Art. 4 Bst. a und d der hier noch an- wendbaren Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern in der ursprünglichen Fassung [VIntA; AS 2007 S. 5551 ff., 5552]). Dazu kommen gewisse Defizite beim Erlernen der deutschen Sprache (vgl. vorne E. 3.2; Art. 4 Bst. b VIntA). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers 1 (vgl. Beschwerde S. 14) dürfen die Vor- aussetzungen zur Anerkennung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im Sinn von Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG in Anbetracht des öffentli- chen Interesses an einer restriktiven Einwanderungspolitik streng gehand- habt werden (vgl. vorne E. 6.1). Die Vorinstanz hat dementsprechend die- ses öffentliche Interesse nicht im Zusammenhang mit der Verlängerung der Anspruchsbewilligung (nachehelicher Härtefall), sondern bei der ermes-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.09.2019, Nr. 100.2018.407U, Seite 15 sensweisen Bewilligungsverlängerung berücksichtigt (angefochtener Ent- scheid E. 6d). Ferner ist der Wegweisungsvollzug aufgrund der allgemei- nen Lage in Venezuela nicht generell unzumutbar (vgl. vorne E. 5.2). Der Beschwerdeführer 1 hält sich erst seit fünf Jahren in der Schweiz auf und weist keine überdurchschnittliche Integration auf. Die Einschätzung der Vorinstanz, dass dessen Lebens- und Existenzbedingungen, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen in vergleichbarer Situation, nicht in gesteigertem Mass beeinträchtigt sind, ist sachlich be- gründet. 6.5Vor diesem Hintergrund durfte die Vorinstanz die öffentlichen In- teressen an der strittigen Massnahme stärker gewichten als die privaten Interessen des Beschwerdeführers 1 am Verbleib in der Schweiz. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass dem Beschwerdeführer 1 die Aufent- haltsbewilligung auch nicht ermessensweise verlängert wurde. 7. 7.1Die Beschwerdeführenden bringen in Bezug auf das gleichzeitig abgelehnte Gesuch um Familiennachzug bzw. die nicht erteilte Aufent- haltsbewilligung der Beschwerdeführerin 2 vor, dass bei ihr die stark ge- fährdete Wiedereingliederung ihres Vaters mitberücksichtigt werden müsse. Neben ihrem Vater verfüge die Beschwerdeführerin 2 in Venezuela über keine Betreuungspersonen mehr. In ihrem Heimatland sei die Schul- bildung im Gegensatz zur Schweiz nicht gewährleistet. Aufgrund traumati- sierender Erlebnisse vor ihrer Übersiedlung in die Schweiz (Krankheit der Mutter, «selbst erlebte Kriminalität») sei in Kombination mit der Krisensitu- ation in Venezuela von einer Gefährdung des Kindeswohls auszugehen (Beschwerde S. 15 f.). 7.2Minderjährige haben grundsätzlich der Inhaberin oder dem Inhaber der elterlichen Sorge und der faktischen Obhut (im Sinn einer überwiegen- den Betreuung) zu folgen. Das ausländische unmündige Kind teilt schon aus familienrechtlichen Gründen (Art. 25 Abs. 1, Art. 301 Abs. 3 sowie Art. 301a des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]) regel-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.09.2019, Nr. 100.2018.407U, Seite 16 mässig das ausländerrechtliche Schicksal des sorge-/betreuungsberech- tigten Elternteils; es hat das Land gegebenenfalls mit diesem zu verlassen, wenn er oder sie über keine Aufenthaltsberechtigung (mehr) verfügt (BGE 139 II 393 E. 4.2.3). Für Kinder im anpassungsfähigen Alter ist der Umzug in ein anderes Land bzw. die Heimat zusammen mit der Inhaberin oder dem Inhaber der elterlichen Sorge bzw. dem Hauptbetreuungsanteil (faktische Obhut; vgl. BGE 142 III 612 E. 4.1) zumutbar, zumal wenn sie mit dessen Kultur durch Sprachkenntnisse, gelegentliche Ferienaufenthalte und einer entsprechenden Kulturvermittlung seitens der Eltern vertraut sind (vgl. zum Ganzen BGE 143 I 21 E. 5.4 mit zahlreichen Hinweisen). 7.3Dem Beschwerdeführer 1 wurde die Aufenthaltsbewilligung zu Recht nicht verlängert (vgl. vorne E. 5 und 6). Damit ist in Bezug auf die Beschwerdeführerin 2 kein Elternteil mit Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz mehr vorhanden, womit eine Anwendung von Art. 44 AuG ausser Betracht fällt. Darüber hinaus sind keine Gründe ersichtlich, die gegen eine Ausreise der Beschwerdeführerin 2 sprechen würden. Zum einen ist sie mit 11 Jahren noch in einem anpassungsfähigen Alter (vgl. BGer 2C_164/2017 vom 12.9.2017 E. 3.4.3), zum andern hat sie den Grossteil ihres Lebens in Venezuela verbracht und sich nur drei Jahre in der Schweiz aufgehalten. Sie wird weiterhin mit ihrem Vater leben können, und wie bei diesem ist davon auszugehen, dass nach wie vor ein genügendes Betreuungsnetz vorhanden ist (vgl. vorne E. 5.4). Ebenso wenig ergibt sich aufgrund der allgemeinen politischen und wirtschaftlichen Lage in Venezuela eine Un- zumutbarkeit der Rückkehr (vgl. vorne E. 5.2). Weder ist genügend erhär- tet, dass die Mutter der Beschwerdeführerin 2 Venezuela wirklich verlassen hat, noch an was für einer Krankheit sie genau leidet (vgl. vorne E. 3.3 f.). Plausible Darlegungen oder Belege zur behaupteten «selbst erlebte[n] Kri- minalität» sind keine vorhanden. Gleiches gilt für die angeblich nicht mehr gewährleistete Schulbildung. Spezifische Gründe, die gegen die Ausreise sprechen würden, sind damit von vornherein nicht hinreichend substanzi- iert. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist unter diesen Umständen nicht von einer Gefährdung des Kindeswohls auszugehen (angefochtener Entscheid E. 6c). Es kann der Beschwerdeführerin 2 deshalb ohne weiteres zugemutet werden, mit ihrem Vater ins Heimatland auszureisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.09.2019, Nr. 100.2018.407U, Seite 17 8. Im Eventualstandpunkt streben die Beschwerdeführenden schliesslich eine vorläufige Aufnahme an (vgl. Rechtsbegehren 4). Diese Massnahme wird vom SEM verfügt, wenn der Vollzug der Weg- oder Ausweisung nicht mög- lich, nicht zulässig oder nicht zumutbar ist (Art. 83 Abs. 1 AIG). Nach Art. 83 Abs. 6 AIG kann nur die kantonale Behörde einen entsprechenden Antrag beim SEM stellen. Die weg- oder ausgewiesene Person ist vom direkten Zugang zum Verfahren auf vorläufige Aufnahme ausgeschlossen (BGE 141 I 49 E. 3.5.3 [Pra 104/2015 Nr. 82], 137 II 305 E. 3.2 mit Hinwei- sen; BVR 2013 S. 543 E. 7.1, 2015 S. 105 E. 4 f. [zusammengefasst]). Dessen ungeachtet prüft jede wegweisende Behörde nach pflichtgemäs- sem Ermessen, ob es die geltend gemachten Umstände rechtfertigen, eine allfällige vorläufige Aufnahme beim sachlich zuständigen SEM zu beantra- gen (zuletzt etwa VGE 2018/170 vom 31.1.2019 E. 7). – Das Verwaltungs- gericht hat in den vorstehenden Erwägungen dargelegt, dass es die Rück- kehr der Beschwerdeführenden in ihr Heimatland in Übereinstimmung mit der POM als zumutbar erachtet und bei der Beschwerdeführerin 2 von kei- ner ausgewiesenen Gefährdung des Kindeswohls auszugehen ist. Weitere Gründe, welche den Vollzug der Wegweisung als unzulässig oder unzu- mutbar erscheinen liessen (Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG), bringen die Be- schwerdeführenden weder vor noch sind solche erkennbar. Ein Antrag auf vorläufige Aufnahme fällt damit ausser Betracht. 9. Die Beschwerde erweist sich damit in allen Teilen als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. E. 8 hiervor). Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die unterliegenden Beschwerdeführenden kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu spre- chen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.09.2019, Nr. 100.2018.407U, Seite 18 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Den Beschwerdeführenden wird eine neue Ausreisefrist gesetzt auf den
  2. Oktober 2019.
  3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2'500.--, werden den Beschwerdeführen- den auferlegt.
  4. Es werden keine Parteikosten gesprochen.
  5. Zu eröffnen:
  • den Beschwerdeführenden
  • der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern
  • dem Staatssekretariat für Migration Das präsidierende Mitglied:Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht (BGG; SR 173.110) oder, soweit es die Ermessensbewilligung betrifft, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. BGG geführt werden.

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Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Bern
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BE_VG_001
Gericht
Be Verwaltungsgericht
Geschaftszahlen
BE_VG_001, 100 2018 407
Entscheidungsdatum
03.09.2019
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026