100.2018.406U HAT/KIB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 22. Mai 2019 Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Häberli, Verwaltungsrichterin Herzog Gerichtsschreiberin Kissel
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.05.2019, Nr. 100.2018.406U, Seite 2 Sachverhalt: A. Die Industriellen Betriebe Interlaken (IBI) sind eine selbständige öffentliche Anstalt der Einwohnergemeinde (EG) Interlaken. Gestützt auf eine inter- kommunale Vereinbarung versorgen sie neben der EG Interlaken auch die EG Matten und die EG Unterseen mit Elektrizität, Wasser und Gas. Der Gemeinderat der EG Interlaken beabsichtigt, die IBI in eine Aktienge- sellschaft umzuwandeln. An der Urnenabstimmung vom 23. September 2018 wurde das (neue) Reglement über die Versorgung der Gemeinde Interlaken mit Elektrizität, Gas und Wasser, das die IBI zur privatrechtlichen Aktiengesellschaft macht, von den Stimmberechtigten der EG Interlaken angenommen. Die Änderung der Rechtsform setzt jedoch auch die Zu- stimmung der Gemeinden Matten und Unterseen voraus. B. Die Beschlussfassung der EG Matten zur IBI wurde für die Gemeindever- sammlung vom 7. Juni 2018 traktandiert, wobei der Gemeinderat das Ge- schäft vorgängig in einer Botschaft erläuterte und am 4. Juni 2018 eine Informationsveranstaltung für die Stimmberechtigten durchführte. An der Gemeindeversammlung vom 7. Juni 2018 stellte er zum Traktandum 2 «Umwandlung der Industriellen Betriebe in eine Aktiengesellschaft» folgen- den Antrag: «a. Aufhebung Reglement über die Übertragung von Aufgaben an die IBI vom 26. Mai 2004. b. Aufhebung Vereinbarung vom 12., 16. und 25. Juni 1995 zwischen der Einwohnergemeinde Interlaken und der Ein- wohnergemeinde Matten und Unterseen betreffend IBI. c. Beschlussfassung des neuen Reglements betreffend die Übertragung der Elektrizitäts-, Gas- und Wasserversorgung an die IBI AG. d. Beschlussfassung des neuen Reglements betreffend die Entschädigungsregelung der Sondernutzung des öffentli- chen Grund und Bodens für die Zwecke der Elektrizitäts- versorgung im Gemeindegebiet der Einwohnergemeinde Matten bei Interlaken (Sondernutzungsreglement).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.05.2019, Nr. 100.2018.406U, Seite 3 e. Beschlussfassung über die Beteiligung der Einwohnerge- meinde Matten an der Industriellen Betriebe Interlaken AG zu 8% und Beschlussfassung über den Erwerb von 1000 Aktien à CHF 100.00 = CHF 100'000 (8%). f. Ermächtigung an den Gemeinderat für den Abschluss des Aktienkaufvertrages und des Aktionärsbindungsvertrages.» An der Gemeindeversammlung wurden zum Traktandum 2 zwei Anträge von Stimmberechtigten gestellt. Der Antrag von C., das Geschäft an den Gemeinderat zurückzuweisen, wurde mit 59 gegen 18 Stimmen abgelehnt (bei 15 Enthaltungen). Demgegenüber wurde ein von F. gestellter Antrag ohne Gegenstimmen (bei 4 Enthaltungen) angenommen, wonach das Eigentum der EG Matten an den örtlichen Brunnen und dem dazugehörigen Leitungsnetz vertraglich abzusichern sowie eine Anpassung der Statuten der IBI AG zu verlangen sei, damit die EG Matten die Einberufung einer Generalversammlung verlangen könne. An der Schlussabstimmung nahmen die Stimmberechtigten den Antrag des Gemeinderats zum Traktandum 2, mit der Ergänzung gemäss Antrag F., mit 78 gegen 9 Stimmen (bei 5 Enthaltungen) an. C. Am 5. Juli 2018 gelangten sechs stimmberechtigte Personen an den Regie- rungsstatthalter des Verwaltungskreises Interlaken-Oberhasli und verlang- ten die Aufhebung der drei Beschlüsse, die an der Gemeindeversammlung der EG Matten vom 7. Juni 2018 zum Traktandum 2 gefasst worden waren. Mit Entscheid vom 23. Oktober 2018 wies der Regierungsstatthalter die Beschwerde ab, soweit er darauf eintrat. D. Hiergegen haben fünf der ursprünglichen Beschwerdeführenden – A., B., C., D.________ und E.________ – am 23. November 2018 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie bean- tragen die Aufhebung des Entscheids des Regierungsstatthalters und der drei Beschlüsse der Gemeindeversammlung der EG Matten vom 7. Juni
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.05.2019, Nr. 100.2018.406U, Seite 4 2018 zum Traktandum 2. Eventuell sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid an den Regierungs- statthalter zurückzuweisen. Der Regierungsstatthalter von Interlaken-Oberhasli schliesst mit Vernehm- lassung vom 6. Dezember 2018 auf Abweisung der Beschwerde. Die EG Matten beantragt mit Beschwerdeantwort vom 8. Januar 2019, die Be- schwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten sei. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 2 Bst. c des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zu- ständig. Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und sind in der EG Matten stimmberechtigt (Art. 79b Bst. a und b VRPG). Auf ihre im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be- schwerde ist unter Vorbehalt von E. 1.2 einzutreten. 1.2Die Beschwerdeführenden beantragen nicht nur die Aufhebung des angefochtenen Beschwerdeentscheids, sondern auch jene der drei Be- schlüsse der Stimmberechtigten zum Traktandum 2. Mit der Verwaltungs- gerichtsbeschwerde betreffend kommunale Abstimmungssachen ist die Abstimmung mitangefochten (VGE 2015/256 vom 30.9.2015 E. 1.2; vgl. auch BGE 129 I 185 E. 1.2). Anfechtungsobjekt ist infolge des Devolutiv- effekts aber ausschliesslich der vorinstanzliche Entscheid, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit auch die Aufhebung der Be- schlüsse der Gemeindeversammlung beantragt wird (vgl. BVR 2010 S. 411 E. 1.4 analog). Weiter schliessen die Beschwerdeführenden auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids ohne Einschränkungen, fechten diesen also auch insoweit an, als der Regierungsstatthalter auf ihre Beschwerde gegen die Botschaft als Vorbereitungshandlung der Gemeindeversammlung nicht
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.05.2019, Nr. 100.2018.406U, Seite 5 eingetreten ist (angefochtener Entscheid E. II/3). Sie legen indes mit kei- nem Wort dar, weshalb dadurch Recht verletzt worden wäre. Insoweit ge- nügt ihre Beschwerde den gesetzlichen Begründungsanforderungen von Art. 81 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG nicht (vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 32 N. 14; zu den Begrün- dungsanforderungen vgl. auch BVR 2006 S. 470 E. 2.4), weshalb auf sie nicht einzutreten ist, soweit sie sich auch gegen das teilweise Nichteintre- ten der Vorinstanz richtet. Gleiches gilt in Bezug auf den Eventualantrag, die Sache zu neuem Entscheid an den Regierungsstatthalter zurückzuwei- sen, der ebenfalls mit keinem Wort begründet wird. 1.3Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Zunächst ist streitig, ob an der Gemeindeversammlung vom 7. Juni 2018 bei der Beschlussfassung zum Traktandum 2 gegen den Abstimmungs- modus gemäss Art. 52 des Organisations-Reglements der EG Matten vom 22. September 2013 (OgR) verstossen wurde. 2.1Der Regierungsstatthalter hat erwogen, die Beschwerdeführenden hätten es unterlassen, diese Rüge unmittelbar an der Gemeindeversamm- lung zu erheben. Verfahrensmängel müssten aber unverzüglich bean- standet werden, sodass auf ihre Rüge «nicht einzutreten» sei (angefochte- ner Entscheid E. II/4). Die Beschwerdeführenden sehen darin eine Rechts- verweigerung (Beschwerde S. 2 ff.). – Mit ihrem Vorbringen verkennen sie, dass der Regierungsstatthalter ihre Rüge betreffend das Abstimmungsver- fahren behandelt hat, auch wenn im angefochtenen Entscheid insoweit von einem Nichteintreten die Rede ist. Er hat nämlich geprüft, ob der Einwand berechtigt sei, ist aber zum Schluss gelangt, die Beschwerdeführenden hätten ihr Recht verwirkt, die Verletzung von Art. 52 OgR zu rügen. Von einer formellen Rechtsverweigerung (zum Begriff vgl. BVR 2011 S. 564 E. 2.2; BGE 142 II 154 E. 4.2) kann deshalb keine Rede sein. Zu prüfen bleibt, ob der Regierungsstatthalter zu Recht davon ausgegangen ist, die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.05.2019, Nr. 100.2018.406U, Seite 6 Beschwerdeführenden könnten sich nicht mehr auf vermeintliche Mängel des Abstimmungsverfahrens berufen: 2.2Die Verletzung von Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften an einer Gemeindeversammlung muss sofort beanstandet werden (Art. 49a Abs. 1 des Gemeindegesetzes vom 16. März 1998 [GG; BSG 170.11]; vgl. auch Art. 46 Abs. 1 OgR). Diese Vorschrift stützt sich auf das Gebot des Handelns nach Treu und Glauben sowie den Grundsatz der Verfah- rensökonomie und soll verhindern, dass Stimmberechtigte einen von ihnen festgestellten Mangel im Abstimmungsverfahren vorerst hinnehmen und erst nach erfolgter Abstimmung Beschwerde erheben, wenn ihnen das Er- gebnis nicht zusagt (BVR 2017 S. 459 E. 3.1; VGE 2013/3 vom 23.9.2013 E. 2.2, 2011/160 vom 6.12.2011 E. 3.3; Markus Müller, in Kommentar zum bernischen GG, 1999, Art. 98 N. 1; Ueli Friederich, Gemeinderecht, in Müller/Feller [Hrsg.], Bernisches Verwaltungsrecht, 2. Aufl. 2013, S. 245). Die Pflicht zur sofortigen Beanstandung entfällt, wenn der betroffenen Per- son nach den Umständen nicht zugemutet werden konnte, den Mangel rechtzeitig zu rügen (Art. 49a Abs. 2 GG). Wer aber rechtzeitige Rügen pflichtwidrig unterlassen hat, kann gegen Wahlen und Beschlüsse nach- träglich nicht mehr Beschwerde führen (Art. 49a Abs. 3 GG). 2.3Die Beschwerdeführenden machen nicht geltend, es habe ihnen nicht zugemutet werden können, die vermeintlichen Mängel sofort an der Gemeindeversammlung selber geltend zu machen. Vielmehr behaupten sie, dort ihrer Rügepflicht nachgekommen zu sein. Mit der Vorinstanz ist indes festzuhalten, dass diese Behauptung in den Akten keine Stütze fin- det, insbesondere nicht im Protokoll der Gemeindeversammlung vom 7. Juni 2018 (act. 3A1 Beilage 4), obschon Rügen nach Art. 49a GG in der EG Matten zum Mindestinhalt des Protokolls zählen (Art. 48 OgR i.V.m. Art. 49 GG und Art. 35 Abs. 2 der Gemeindeverordnung vom 16. Dezember 1998 [GV; BSG 170.111]). Fehlen im Protokoll der Gemeindeversammlung Hinweise auf Beanstandungen des Verfahrens, obschon solche zwingend aufzunehmen sind, haben die Beschwerdeführenden den vollen Beweis zu erbringen, eine Rüge nach Art. 49a GG vorgetragen zu haben (vgl. VGE 2013/3 vom 23.9.2013 E. 3.1). Nachdem sie sich selber nur auf unbe- stimmte «Zeugen» berufen, die sie nicht mehr hätten «ausfindig» machen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.05.2019, Nr. 100.2018.406U, Seite 7 können, vermögen sie letztlich keinerlei Beweise für ihre Behauptung an- zuführen. Bei diesen Gegebenheiten hat der Regierungsstatthalter zu Recht erkannt, die Rüge der Verfahrensverletzung sei im Beschwerdever- fahren nicht (mehr) zu hören. Daran ändert nichts, dass die Behörden den Sachverhalt von Amtes wegen feststellen (Art. 18 Abs. 1 VRPG). Der sog. Untersuchungsgrundsatz wird durch die Pflicht der Parteien relativiert, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Das gilt insbesondere für Tatsachen, die eine Partei besser kennt als die Behörde und die Letztere ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhe- ben könnte (sog. Mitwirkungspflicht; Art. 20 Abs. 1 VRPG; dazu etwa BGE 138 II 229 E. 3.2.3; BVR 2015 S. 391 E. 5.5, 2010 S. 541 E. 4.2.3). Hier lag der Vorinstanz das Protokoll der Gemeindeversammlung vor, das als öffentliche Urkunde für die durch sie bezeugten Tatsachen grundsätzlich vollen Beweis erbringt (VGE 2013/3 vom 23.9.2013 E. 3.1). Der Ablauf der Versammlung war dadurch ausreichend erstellt. Wollten die Beschwerdeführenden eine abweichende Sachverhaltsdarstellung ins Verfahren einbringen, waren sie gehalten, geeignete Beweismittel zu nennen; solche mussten ihnen aus ihrer Teilnahme an der Gemeindeversammlung wesentlich besser bekannt sein als dem angerufenen Regierungsstatthalter. 2.4Allerdings würden die Beschwerdeführenden selbst dann nicht durchdringen, wenn auf ihre Verfahrensrüge noch einzugehen wäre: Sie machen im Zusammenhang mit den Abstimmungen zum Traktandum 2 einen Verstoss gegen Art. 52 OgR geltend. Diese Bestimmung regelt das Vorgehen, wenn zwei Anträge gestellt werden, die sich nicht gleichzeitig verwirklichen lassen. Hier ist sie indes nicht einschlägig, da keine gegen- läufigen Anliegen zur Abstimmung kamen. Der Antrag von F.________, den die Stimmbürgerschaft ohne Gegenstimmen angenommen hat, ergänzt zwar den Antrag des Gemeinderats bzw. die darin enthaltenen Beschluss- elemente, widerspricht diesen aber nicht. Deshalb lassen sich ohne weite- res beide Anträge gleichzeitig verwirklichen. Der Gemeinderat hat denn auch unverzüglich gehandelt und bei der EG Interlaken bereits im Juli eine Anpassung sowohl des Aktionärsbindungsvertrags (Recht der EG Matten, die Einberufung einer Generalversammlung und die Traktandierung von Verfahrensgegenständen zu verlangen) als auch der Statuten der IBI AG
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.05.2019, Nr. 100.2018.406U, Seite 8 (Eigentum der EG Matten an ihren Dorfbrunnenanlagen) erwirkt (Auszug aus dem Protokoll des Gemeinderats vom 11.7.2018, act. 3A2 Beilage 6). Unklar bleibt, was die Beschwerdeführenden im vorliegenden Zusammen- hang aus ihrem Vorbringen ableiten wollen, der Antrag von F.________ sei richtigerweise als «Vorbehalt» zu jenem des Gemeinderats zu verstehen. Ohnehin nehmen sie aber mit ihren Ausführungen für sich in Anspruch, besser als der Antragsteller selber zu wissen, wie dessen Anliegen aufzu- fassen waren. F.________ hat sich weder gegen das Vorgehen des Ge- meinderats bei den Abstimmungen zum Traktandum 2 noch gegen die Protokollierung seines Antrags gestellt. Bei diesen Gegebenheiten braucht nicht näher auf den diesbezüglichen Einwand der Beschwerdeführenden eingegangen zu werden. Aus den gleichen Gründen konnte der Regie- rungsstatthalter ohne Rechtsverletzung darauf verzichten, F.________ als Zeugen zu befragen (antizipierte Beweiswürdigung; statt vieler BGE 141 I 60 E. 3.3; BVR 2012 S. 252 E. 3.3.3), und wird der Beweisantrag der Beschwerdeführenden abgewiesen, F.________ im ver- waltungsgerichtlichen Verfahren zu befragen. Ebenso ist der Beweisantrag der EG Matten abzuweisen, den Gemeindepräsidenten und den Ge- meindeschreiber zum Versammlungsverlauf bzw. zum Abstimmungs- prozedere zu befragen (Beschwerdeantwort S. 4 und 6). 3. Weiter rügen die Beschwerdeführenden, dass sie im vorinstanzlichen Ver- fahren erfolglos «die Behandlung der gerügten Punkte im Protokoll der Gemeindeversammlung» verlangt hätten. 3.1Über die Beratungen der Stimmberechtigten an der Gemeindever- sammlung ist Protokoll zu führen, wobei die Gemeinde Art, Mindestinhalt und Genehmigung des Protokolls regelt (Art. 49 GG i.V.m. Art. 35 Abs. 2 GV; vorne E. 2.3). Gemäss Art. 49 OgR sind die Protokolle spätestens 14 Tage nach der Versammlung während dreissig Tagen öffentlich aufzu- legen (Abs. 1). Während der Auflage kann schriftlich Einsprache beim Ge- meinderat erhoben werden (Abs. 2). Der Gemeinderat entscheidet über allfällige Einsprachen und genehmigt das Protokoll (Abs. 3). – Der Regie-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.05.2019, Nr. 100.2018.406U, Seite 9 rungsstatthalter hat erwogen, die Beschwerdeführenden hätten Mängel des Protokolls innert dreissig Tagen beim Gemeinderat geltend machen sollen. Er sei nicht zuständig, über Beanstandungen des Protokolls zu befinden. Mangels klarer Anträge der Beschwerdeführenden, wie das Protokoll kor- rekt lauten müsste, und weil der Gemeinderat aus der ihm zugestellten Be- schwerdeschrift Kenntnis von den Vorbringen der Beschwerdeführenden hatte, habe er von einer Weiterleitung der Eingabe an den Gemeinderat abgesehen. 3.2Es ist unstreitig, dass die Beschwerdeführenden keinen Gebrauch von ihrem Einspracherecht gemäss Art. 49 Abs. 2 OgR gemacht haben und dass das Protokoll demzufolge unverändert genehmigt worden ist (Be- schwerdeantwort Rz. 14). Zumindest am Rand haben sie das Protokoll der Gemeindeversammlung aber im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren beanstandet. Wie gesehen ist der Gemeinderat zuständig für die Behand- lung von Einsprachen gegen das Protokoll, weshalb der Regierungsstatt- halter gestützt auf die entsprechenden Vorbringen der Beschwerdeführen- den nicht selber zur Überprüfung schreiten musste. Fragen kann sich bloss, ob er gehalten gewesen wäre, die Eingabe der Beschwerdeführen- den als Einsprache gegen das Protokoll der Gemeindeversammlung an den Gemeinderat weiterzuleiten. Gemäss Art. 4 Abs. 1 VRPG leitet die an- gerufene Behörde, die sich für unzuständig hält, die betreffende Eingabe an die zuständige Verwaltungs- oder Verwaltungsjustizbehörde weiter (Nä- heres in VGE 2014/132/159 vom 26.3.2015 E. 4.3; vgl. auch BGE 140 III 636 E. 3.5 f., Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 4 N. 1). 3.3Hier konnte der Regierungsstatthalter ohne Verstoss gegen Art. 4 Abs. 1 VRPG von einer Weiterleitung absehen: 3.3.1 Die Beschwerdeführenden haben das Protokoll der Gemeindever- sammlung primär bezüglich der Protokollierung des Antrags von F.________ beanstandet (act. 3A pag. 7). Sie haben geltend gemacht, dieser Antrag werde fälschlicherweise als Auftrag an den Gemeinderat anstatt als Vorbehalt zu dessen eigenem Antrag bezeichnet. Das entsprechende Vorbringen haben sie indes nicht im Rahmen eines Begehrens um Berichtigung des Protokolls, sondern als blosses Begründungselement für ihr Rechtsbegehren vorgetragen, die Beschlüsse
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.05.2019, Nr. 100.2018.406U, Seite 10 der Gemeindeversammlung zum Traktandum 2 aufzuheben. Es wurde vom Regierungsstatthalter in diesem Zusammenhang berücksichtigt, aber verworfen (angefochtener Entscheid E. II/7). 3.3.2 Ansonsten haben die Beschwerdeführenden bloss noch im Zusam- menhang mit der Frage, welche Auswirkungen die Annahme des gestellten Rückweisungsantrags hätte, eine eigentliche Fehlerhaftigkeit des Protokolls geltend gemacht. Sie bringen vor, richtigerweise müsste es darin heissen, der als Gast anwesende Vizegemeindepräsident der Gemeinde Interlaken habe die dahingehende Frage nicht beantworten können (act. 3A pag. 21). Protokolliert ist folgende Äusserung von G.: «Gemäss ..., Ge- meindepräsident Interlaken, ist eine Rückweisung des Geschäfts im vorliegenden Fall nicht möglich» (act. 3A1 Beilage 4 S. 8). Auch nach dem Wortlaut des Protokolls beantwortet G. die Frage nach den Auswirkungen einer Rückweisung also nicht selber, sondern verweist insoweit auf eine frühere Meinungsäusserung des Gemeindepräsidenten. Dass dieser sich zuvor tatsächlich entsprechend hat verlauten lassen, ist unbestritten und deckt sich zudem mit den erklärten Absichten der EG Interlaken (vgl. hinten E. 4.2.4). Hat G.________ aber auch gemäss Protokoll die Frage nicht (selber) beantwortet, ist nicht ersichtlich, inwiefern zwischen Protokoll und Behauptung der Beschwerdeführenden ein relevanter Unterschied bestehen würde. Mithin bestand auch diesbezüglich kein Anlass, ein Verfahren auf Berichtigung des Protokolls anzuheben bzw. die Eingabe der Beschwerdeführenden an den Gemeinderat weiterzuleiten. 3.4Nach dem Gesagten verletzt die Behandlung der Einwände der Be- schwerdeführenden gegen das Protokoll der Gemeindeversammlung durch den Regierungsstatthalter kein Recht. 4. In der Sache sehen die Beschwerdeführenden ihr Stimmrecht verletzt, weil die Stimmberechtigten der EG Matten nur ungenügend und tendenziös über das Traktandum 2 informiert worden seien.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.05.2019, Nr. 100.2018.406U, Seite 11 4.1Die in Art. 34 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) als Grundrecht verankerte Abstimmungsfreiheit vermittelt auf Bundes-, Kan- tons- und Gemeindeebene einen Anspruch darauf, dass kein Abstim- mungsergebnis anerkannt wird, das nicht den freien Willen der Stimmbür- gerschaft zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck bringt. Es soll garan- tieren, dass jede stimmberechtigte Person ihren Entscheid gestützt auf ei- nen möglichst freien und umfassenden Prozess der Meinungsbildung tref- fen und entsprechend mit ihrer Stimme zum Ausdruck bringen kann. Die Abstimmungsfreiheit gewährleistet die für den demokratischen Prozess und die Legitimität direktdemokratischer Entscheidungen erforderliche Offenheit der Auseinandersetzung (statt vieler BGE 140 I 338 E. 5, 139 I 2 E. 6.2, je mit Hinweisen; BVR 2017 S. 459 E. 7.1, 2012 S. 1 E. 2.1). Aus Art. 34 Abs. 2 BV wird namentlich eine Verpflichtung der Behörden auf korrekte und zurückhaltende Information im Vorfeld von Abstimmungen abgeleitet. Bei Sachabstimmungen im eigenen Gemeinwesen kommt den Behörden eine gewisse Beratungsfunktion zu. Diese nehmen sie mit der Redaktion der Abstimmungserläuterungen, aber auch in anderer Form wahr. Nach der Rechtsprechung sind behördliche Abstimmungserläuterungen, in denen eine Vorlage erklärt wird, unter dem Gesichtswinkel der Abstimmungsfrei- heit zulässig. Die Behörde ist dabei nicht zur Neutralität verpflichtet und darf eine Abstimmungsempfehlung abgeben. In Einzelfällen ergibt sich aus Art. 34 Abs. 2 BV sogar eine Pflicht der Behörden zur Information (zum Ganzen BGE 143 I 78 E. 4.4 mit Hinweisen). Informationen im Vorfeld einer Abstimmung unterliegen den Geboten der Sachlichkeit, der Transparenz und der Verhältnismässigkeit. Behördliche Informationen zu eigenen Vor- lagen müssen geeignet sein, zur offenen Meinungsbildung beizutragen, und dürfen nicht in dominanter und unverhältnismässiger Art im Sinne ei- gentlicher Propaganda eine freie Willensbildung der Stimmberechtigten erschweren oder geradezu verunmöglichen (BGE 140 I 338 E. 5.1 mit Hin- weisen; BGE 1C_216/2018 vom 10.12.2018 E. 5.1; vgl. auch BVR 2009 S. 433 E. 2.4.2). 4.2Die Beschwerdeführenden sehen diese Grundsätze in verschiede- ner Hinsicht verletzt:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.05.2019, Nr. 100.2018.406U, Seite 12 4.2.1 Zunächst machen sie geltend, vor der Abstimmung über den Rück- weisungsantrag hätten sich die Anwesenden ihre Meinung nicht unbefan- gen bilden können. Sie seien durch den Vorsitzenden ungebührlich beein- flusst worden, da dieser «suggestiv und emotional» auf sie eingewirkt habe (Beschwerde S. 3). – Gemäss dem Protokoll hat der Gemeindepräsident bei Bekanntgabe der Reihenfolge der Abstimmungen zum Traktandum 2 darauf hingewiesen, dass «das Geschäft 'gestorben'» sei, falls der Rück- weisungsantrag angenommen werde (act. 3A1 Beilage 4 S. 8). Diese Äusserung mag zwar pointiert formuliert gewesen sein, stellt aber entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden keine unzulässige Beeinflus- sung dar: Das Vorhaben der Umwandlung der IBI kommt in seiner geplan- ten Form nur zustande, wenn alle drei involvierten Gemeinden mitmachen. Die EG Interlaken hat im Vorfeld der Abstimmung verlauten lassen, dass sie die Umwandlung nur unter Beteiligung der beiden Nachbarsgemeinden vornehmen will und eine Rückweisung des Geschäfts mit entsprechender Verzögerung das Scheitern der vorgeschlagenen Lösung bedeuten würde (Beschwerdeantwort Rz. 30; Medieninformation des Gemeinderats von Interlaken vom 19.4.2018, act. 3A2 Beilage 5). In diesem Sinn haben sich an der Versammlung selber auch die beiden Gäste geäussert (Protokoll, act. 3A1 Beilage 4 S. 8). Bei diesen Gegebenheiten war der Hinweis des Versammlungsleiters, dass eine Rückweisung des Geschäfts dessen Ende bedeute, weder falsch noch unsachlich. Im Übrigen wäre die Abstimmung selbst dann nicht aufzuheben, wenn sich die beanstandete Äusserung als unzulässig erweisen würde: Nach ständiger Rechtsprechung führen Fehl- leistungen im Vorfeld einer Abstimmung nur dann zu deren Aufhebung, wenn sie erheblich sind und das Ergebnis beeinflusst haben können (BGE 141 I 221 E. 3.3, 138 I 61 E. 4.7.2, 135 I 292 E. 4.4; BVR 2011 S. 529 E. 5.1). Hier kann einerseits ein erheblicher Mangel von vornherein ausge- schlossen werden und ist andererseits ein Einfluss auf das Abstimmungs- ergebnis ausgeschlossen, zumal der Rückweisungsantrag mit 59 gegen 18 Stimmen bzw. einem Stimmenverhältnis von 77 % zu 23 % (vorne Bst. B) sehr deutlich abgelehnt wurde. 4.2.2 Die Beschwerdeführenden rügen weiter eine ungenügende Informa- tion der Stimmbürgerschaft über die Rechtsformänderung der IBI. Die An- gaben in der Abstimmungsbotschaft und an der Informationsveranstaltung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.05.2019, Nr. 100.2018.406U, Seite 13 seien «sehr allgemein gehalten und nicht annähernd vollständig» gewesen. Den Stimmbürgerinnen und Stimmbürgern sei zu Unrecht der Eindruck vermittelt worden, sie hätten ohne die Rechtsformänderung Versorgungs- nachteile zu gewärtigen (Beschwerde S. 5 f.). – Die Beschwerdeführenden sind gegen die Botschaft als solche nicht rechtlich vorgegangen und der Regierungsstatthalter ist auf ihre Beschwerde nicht eingetreten, soweit sie sich gegen die Abstimmungsbotschaft als Vorbereitungshandlung der Ge- meindeversammlung richtete. Im Ergebnis blieb der Entscheid insoweit unangefochten, weshalb der Inhalt der Botschaft nicht Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens bildet (vorne E. 1.2). Da- mit ist der Rüge einer ungenügenden Information von vornherein die Grundlage entzogen: Die Abstimmungsbotschaft wurde vom Gemeinderat einzig zum Zweck verfasst, in Vorbereitung der Gemeindeversammlung den Stimmberechtigten die zur Meinungsbildung notwendigen Informatio- nen zu geben. Haben die Beschwerdeführenden die Abstimmungsbotschaft nicht als Vorbereitungshandlung angefochten (vgl. Art. 67a Abs. 2 und 3 VRPG), können sie nicht mehr geltend machen, die Informationen des Gemeinderats zum Traktandum 2 seien ungenügend, einseitig oder irrefüh- rend gewesen und hätten keine freie Meinungsbildung erlaubt. 4.2.3 Die Informationsveranstaltung fand am 4. Juni 2018 statt, mithin nur drei Tage vor der Gemeindeversammlung; da die zehntägige Beschwerde- frist nach dem Versammlungstermin ablief, musste sie, obschon es sich um eine Vorbereitungshandlung handelt, nicht selbständig angefochten werden (vgl. Art. 67a Abs. 2 und 3 VRPG). Eine Stimmrechtsverletzung an dieser Veranstaltung könnte deshalb im vorliegenden Verfahren noch berücksich- tigt werden. Allerdings erheben die Beschwerdeführenden keine spezifi- schen die Informationsveranstaltung betreffenden Rügen, sondern machen bloss pauschal geltend, dem Informationsbedürfnis der Stimmberechtigten sei auch unter Berücksichtigung dieser Veranstaltung nicht genügend ent- sprochen worden. Da die Botschaft als Informationsquelle im Vordergrund steht und nicht angefochten wurde, ist fraglich, wieweit dieser Einwand überhaupt zu hören ist. Mit Blick auf die folgenden Ausführungen kann die Frage aber offenbleiben: Aus dem Foliensatz, der an der Informationsver- anstaltung zum Einsatz gekommen ist (Beschwerdeantwortbeilage 2), ergibt sich, dass der Gemeinderat ausführlich und detailliert über die ver-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.05.2019, Nr. 100.2018.406U, Seite 14 schiedenen Aspekte der Vorlage informiert hat. Die konkreten Auswirkun- gen einer Änderung der Rechtsform wurden klar aufgezeigt. Dass die Zu- kunftsperspektiven nicht in allen Einzelheiten klar umrissen werden konn- ten, liegt in der Natur der Sache und stellt keine mangelhafte Information durch den Gemeinderat dar. Im Übrigen hatten die Anwesenden die Mög- lichkeit, Fragen zu stellen (Punkt 7 der Veranstaltung). 4.2.4 Zumindest am Rand machen die Beschwerdeführenden auch gel- tend, an der Gemeindeversammlung selber habe der Vorsitzende die An- wesenden mit unrichtigen Informationen bzw. mit «unzulässiger Propa- ganda» beeinflusst (Beschwerde S. 5 f.). – Zum einen sind sie der Auffas- sung, es sei falsch über die Folgen informiert worden, die eine Ablehnung der Rechtsformänderung durch die EG Matten haben würde. Der Gemein- derat habe erklärt, die IBI würde in ihrer bisherigen Rechtsform verbleiben und eine Beteiligung der EG Matten am Unternehmen sei nicht möglich. Damit sei verschwiegen worden, dass die Vereinbarung zwischen den Ge- meinden Interlaken, Matten und Unterseen jederzeit gekündigt werden könne. Deshalb vermöge die EG Interlaken die IBI auch ohne Beteiligung der andern Gemeinden in eine Aktiengesellschaft umzuwandeln, wobei die EG Matten anschliessend Aktien kaufen könne. Mit dieser Argumentation blenden die Beschwerdeführenden aus, dass ein solches Vorgehen offen- bar nicht den Absichten der EG Interlaken entspricht, die eine Umwandlung der IBI nur unter Beteiligung der beiden Nachbarsgemeinden vornehmen will (vgl. etwa die Medieninformation des Gemeinderats von Interlaken vom 19.4.2018, act. 3A2 Beilage 5). Weshalb der Hinweis auf diese bekannte Haltung der EG Interlaken unzulässig sein soll, nur weil diese theoretisch auch davon abrücken und dennoch allein handeln könnte, ist nicht ersicht- lich. Weiter ist nicht nachvollziehbar, inwiefern im Umstand, dass der Ge- meinderat auf seine positiven Erwartungen bezüglich der Rechtsformände- rung hingewiesen hat, unzulässige Propaganda liegen könnte. Eine solche Äusserung erscheint ohne weiteres als zulässige Begründung für den vom Gemeinderat zu diesem Traktandum gestellten Antrag. Bei diesen Gege- benheiten ist weder ersichtlich noch dargetan, inwiefern die Information der Anwesenden an der Gemeindeversammlung vom 7. Juni 2018 unsachlich gewesen sein sollte. Im Übrigen kann ohnehin ausgeschlossen werden, dass eine allzu positive Darstellung des Geschäfts das Abstimmungser-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.05.2019, Nr. 100.2018.406U, Seite 15 gebnis zu beeinflussen vermocht hätte (vgl. vorne E. 4.2.1): Die Zustim- mung zum Antrag des Gemeinderats war mit 78 gegen 9 Stimmen (vorne Bst. B) bzw. einem Stimmenverhältnis von 90 % zu 10 % massiv. 4.3Nach dem Gesagten konnte die Vorinstanz eine Verletzung der Ab- stimmungsfreiheit an der Gemeindeversammlung vom 7. Juni 2018 ohne Rechtsverletzung verneinen. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. 5. Beschwerdeverfahren in kommunalen Wahl- und Abstimmungssachen sind grundsätzlich kostenlos (Art. 108a Abs. 1 VPRG), weshalb hier keine Kos- ten zu erheben sind. Ersatzfähige Parteikosten sind nicht angefallen (Art. 108a Abs. 3 i.V.m. Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 VRPG; BVR 2015 S. 581 E. 7.3). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.05.2019, Nr. 100.2018.406U, Seite 16 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.