100.2018.4U BUR/SCA/ROS Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 6. November 2018 Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin Schnyder Niedermann Konkursmasse der Erbschaft des A.________ sel. vertreten durch das Konkursamt Bern-Mittelland, Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen Beschwerdeführerin gegen Einwohnergemeinde B.________ Beschwerdegegnerin und Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen betreffend Sozialhilfe; Rückerstattung von wirtschaftlicher Hilfe; Nichtein- treten auf die Beschwerde (Entscheid des Regierungsstatthalteramts Bern- Mittelland vom 21. September 2017; shbv 59/2017)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.11.2018, Nr. 100.2018.4U, Seite 2 Sachverhalt: A. C.________ erhob am 28. Juli 2017 im Namen von A., geb. ... 1924, Beschwerde beim Regierungsstatthalteramt (RSA) Bern- Mittelland gegen die Verfügung der Einwohnergemeinde (EG) B. vom 12. Juli 2017 «zur Bestimmung der bezogenen Sozialhilfeleistungen und zur Festsetzung des Rückforderungsbetrages». Das RSA Bern- Mittelland trat mit Entscheid vom 21. September 2017 auf die Beschwerde nicht ein. C.________ habe mit der Generalvollmacht vom 22. Oktober 2012 keine gültige Vertretungsbefugnis vorgelegt und innert Nachfrist keine neue Vollmacht eingereicht. Am 7. Oktober 2017 verstarb A.. B. C. hat am 16. Oktober 2017 gegen den Entscheid des RSA Bern- Mittelland vom 21. September 2017 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erho- ben. Er beantragt sinngemäss, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Verfügung der EG B.________ auf ihre Rechtmässigkeit hin zu überprüfen. Mit prozessleitender Verfügung vom 20. Oktober 2017 wurde das Verfahren vorerst sistiert bis zur definitiven Klärung der Erbenstellung. Am 21. Dezember 2017 ist den Erben des A.________ sel. dessen Testament vom 6. Oktober 2011 eröffnet worden. C.________ wird darin als Willensvollstrecker bestimmt. Per 1. Januar 2018 sind die Akten des Rechtsmittelverfahrens infolge eines Zuständigkeitswechsels von der sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Verwaltungsgerichts an die verwaltungsrechtliche Abteilung überwie- sen worden; das Beschwerdeverfahren blieb weiterhin sistiert. Mit Schrei- ben vom 26. März 2018 hat das RSA Bern-Mittelland dem Verwaltungsge- richt mitgeteilt, die eingesetzte Alleinerbin mit Wohnsitz in Deutschland habe die Ausschlagung der Erbschaft erklärt und zwei testamentarisch ein- gesetzte Ersatzerbinnen hätten ebenfalls ausgeschlagen. Da die Erbschaft

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.11.2018, Nr. 100.2018.4U, Seite 3 als offensichtlich überschuldet erachtet werde, seien die amtlichen Akten zum Erbfall dem zuständigen Konkursgericht überstellt worden. C. Mit prozessleitender Verfügung vom 12. April 2018 hat der Abteilungsprä- sident das Konkursamt Bern-Mittelland aufgefordert, dem Verwaltungsge- richt mitzuteilen, ob das hängige Beschwerdeverfahren fortgesetzt werden soll. Am 18. April 2018 hat das Konkursamt wie folgt Stellung genommen: Es seien «Abklärungen über den Bestand der Aktiven in dieser Verlassen- schaft» im Gang, welche «etliche Zeit» in Anspruch nehmen würden. Daher könne noch nicht abschliessend beurteilt werden, «wann über die Durch- führung dieses Konkursverfahrens entschieden [werde]». Ausserdem sei die Frage der rechtsgültigen Vertretung von A.________ sel. mit dessen Tod womöglich gegenstandslos geworden. Am 14. Mai 2018 hat der Ab- teilungspräsident die Wiederaufnahme des Verfahrens verfügt und das Konkursamt nochmals aufgefordert, ausdrücklich zu erklären, ob es an einer Fortsetzung des Verfahrens interessiert ist oder ob es die Be- schwerde zurückziehen will. Mit Schreiben vom 6. Juni 2018 hat sich das Konkursamt im Sinn seiner vorangehenden Eingabe geäussert und sich für eine Sistierung des Verfahrens ausgesprochen. Der Abteilungspräsident hat diese Eingabe mangels eines expliziten Beschwerderückzugs als Fest- halten am Verfahren gedeutet, den Antrag auf eine erneute Sistierung des Verfahrens abgewiesen und den Schriftenwechsel angeordnet. Das RSA Bern-Mittelland beantragt mit Vernehmlassung vom 13. August 2018 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.11.2018, Nr. 100.2018.4U, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Im Streit liegt die Frage, ob C.________ im vorinstanzlichen Verfahren formgültig im Namen von A.________ Beschwerde gegen die Verfügung der EG B.________ vom 12. Juli 2017 betreffend Bestimmung der bezogenen Sozialhilfeleistungen und Festsetzung des Rückforde- rungsbetrags erheben konnte. Diese Frage ist entgegen der Auffassung des Konkursamts mit dem Ableben von A.________ nicht gegenstandslos geworden. Da die Erben die Erbschaft ausgeschlagen haben, ist nunmehr die durch die Konkursverwaltung vertretene Konkursmasse der ausgeschlagenen Erbschaft des A.________ sel. in die Rechtsstellung des Verstorbenen bzw. der Erben und damit auch in das Verfahren eingetreten (Art. 13 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 83 der Schweizerischen Zivilprozess- ordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO; SR 272]; Art. 573 Abs. 1, Art. 595 und Art. 597 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210] i.V.m. Art. 193 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]; BGE 131 III 49 E. 2.3; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 13 N. 14). Sie ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Beschwerde wurde fristgerecht durch C.________ erhoben. Dessen Vertretungsbefugnis liegt im Streit, weshalb sie hier im Rahmen der Sachurteilsvoraussetzungen zu unterstellen bzw. nicht als Eintretensfrage, sondern in der Sache zu beurteilen ist (vgl. z.B. BGer 4A_150/2013 vom 11.2.2014 E. 1.1). Ausserdem wurde C.________ durch den Verstorbenen als Willensvollstrecker eingesetzt (Testament vom 6.10.2011 [act. 7A]), weshalb er jedenfalls im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung auch unter diesem Titel befugt war, zur Abwehr von Ansprüchen gegen die Hinterlassenschaft zu handeln (Art. 518 ZGB). Auf

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.11.2018, Nr. 100.2018.4U, Seite 5 die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist demzufolge grundsätzlich einzutreten. 1.2Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist auf den Streitgegen- stand beschränkt. Der angefochtene Entscheid gibt dessen Rahmen vor, d.h. der Streitgegenstand kann nicht über das hinausgehen, was die Vor- instanz geregelt hat (zum Begriff des Streitgegenstands vgl. BVR 2011 S. 391 E. 2.1), hier die Frage der Vertretungsbefugnis von C.. Soweit sich die in der Beschwerde gestellten Anträge auf die materielle Überprüfung der Verfügung der EG B. vom 12. Juli 2017 beziehen, liegen sie ausserhalb des Streitgegenstands und ist darauf nicht einzutreten. 1.3Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Streitig ist, ob die von A.________ am 22. Oktober 2012 erteilte «General- vollmacht» an C.________ (Vorakten pag. 13) diesen rechtsgültig er- mächtigte, gegen die Verfügung der EG B.________ vom 12. Juli 2017 be- treffend Bestimmung der bezogenen Sozialhilfeleistungen und Festsetzung des Rückforderungsbetrags Beschwerde zu erheben. 2.1Im Bereich der Sozialhilfe gilt das Anwaltsmonopol nicht und es sind nach der spezialgesetzlichen Regelung zur Prozessvertretung vor den Be- schwerdeinstanzen Personen und Organisationen nach freier Wahl der be- schwerdeführenden Person zugelassen (Art. 52 Abs. 4 SHG i.V.m. Art. 15 Abs. 4 VRPG). Die Prozessvertreterin oder der Prozessvertreter muss sich mittels rechtsgültiger Vollmacht ausweisen können. – Das RSA Bern-Mittel- land liess die «Generalvollmacht» vom 22. Oktober 2012 für eine Vertre- tungsbefugnis von C.________ zur Beschwerdeführung gegen die Verfü- gung der EG B.________ vom 12. Juli 2017 nicht genügen. Es begründete dies damit, dass es sich seiner Kenntnis entziehe, «in welcher gesundheit- lichen Verfassung sich der Beschwerdeführer aktuell befindet – insbeson- dere mit Blick auf den Geisteszustand und damit verbunden die Fähigkeit,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.11.2018, Nr. 100.2018.4U, Seite 6 die Handlungen von C.________ zu überwachen» (E. 4 des angefochtenen Entscheids). Das RSA Bern-Mittelland ging demnach davon aus, die frag- liche «Generalvollmacht» würde bei einem allfälligen Verlust der Hand- lungsfähigkeit des Vollmachtgebers hinfällig. 2.2Nach Art. 35 Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) erlischt eine durch Rechtsgeschäft erteilte Ermächtigung mit dem Tod, der Verschollenerklärung, dem Verlust der Handlungsfähigkeit oder dem Konkurs der Vollmachtgeberin oder des Vollmachtgebers, sofern nicht das Gegenteil vereinbart ist oder aus der Natur des Geschäfts hervorgeht. Die gesetzlichen Beendigungsgründe sind demnach dispositiver Natur (vgl. für das Auftragsverhältnis auch Art. 405 Abs. 1 und 2 OR; ferner BGE 132 III 222 E. 2; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 15 N. 2). Die Vollmachtgeberin oder der Vollmachtgeber soll namentlich die Möglichkeit haben, eine Vertretung auch für den Fall des Verlusts der Handlungs- fähigkeit oder den Tod zu bestellen, um die Fortführung des «courant normal» sicherzustellen (Annina Vögeli, Transmortale und postmortale Voll- machten als Instrumente der Nachlassplanung?, in: sucessio 2018 S. 31 ff., S. 33). Dies war klar erkennbar auch die Absicht von A., als er C. am 22. Oktober 2012 «Generalvollmacht» in dem Sinne erteilt hat, «...dass der Bevollmächtigte für den Vollmachtgeber und in seinem Namen alle Angelegenheiten, welcher Natur sie auch sein mögen, rechts- gültig soll besorgen können, welche nicht wegen ihrer höchstpersönlichen Natur die persönliche Mitwirkung des Vollmachtgebers verlangen», insbesondere auch zur Anhebung von Prozessen «aller Art». Diese Vollmacht solle «auch nach dem Tode des Vollmachtgebers» bestehen bleiben und sie erlösche nur «bei schriftlich erklärtem Widerruf gegenüber dem Bevollmächtigten, nicht aber bei Verlust der Handlungsfähigkeit oder den übrigen gesetzlich vorgesehenen Fällen» (Vorakten pag. 13). 2.3Die Zweifel an der Handlungsfähigkeit von A.________ konnten demnach kein Grund sein, die Gültigkeit der Vollmacht vom 22. Oktober 2012 in Frage zu stellen. Vielmehr wurde diese gerade auch für den Fall er- teilt, dass der Vollmachtgeber selbst nicht mehr in der Lage sein sollte zu handeln, ja sogar für den Fall seines Versterbens. Dies ist wie dargelegt grundsätzlich zulässig (E. 2.2 hiervor). Daran vermag auch die am 2. März

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.11.2018, Nr. 100.2018.4U, Seite 7 2017 verfügte Anordnung eines Instruktionsrichters der Sozialversiche- rungsrechtlichen Abteilung des Verwaltungsgerichts im Verfahren 200.2017.225 nichts zu ändern, auch wenn die Vorinstanz verständlicher- weise darauf Bezug nimmt. 2.4Weiter ist zu berücksichtigen, dass C.________ vorliegend nicht aus eigener Initiative ein neues Verfahren im Namen von A.________ an- gestrengt hat, sondern es in der Sache ausschliesslich um die Abwehr von Ansprüchen gegen denselben (bzw. nunmehr gegen dessen Hinterlassen- schaft) in einem grundsätzlich kostenlosen Rechtsmittelverfahren geht (Art. 102 VRPG i.V.m. Art. 53 SHG). Das von C.________ ergriffene Rechtsmittel ist demnach weder mit Kostenrisiken noch neuen Verpflich- tungen verbunden und «lediglich» die Reaktion auf die Anordnungen der EG B.________ in der Verfügung vom 12. Juli 2017, welche bei Nichtan- fechtung erhebliche finanzielle Konsequenzen für A.________ bzw. seine Hinterlassenschaft hätten (namentlich die Festsetzung eines «vorläufigen Rückforderungsbetrags» in der Höhe von Fr. 230'862.25). Auch vor diesem Hintergrund hätte die Vorinstanz die Vollmacht vom 22. Oktober 2012 als rechtsgenügliche Grundlage für die Vertretungsbefugnis von C.________ im fraglichen Rechtsstreit genügen lassen müssen, kann doch bei dieser Ausgangslage ohne weiteres unterstellt werden, dass die Prozessführung im Sinn und Interesse des Vertretenen liegt und von der erteilten Vollmacht gedeckt ist. 2.5Die Vorinstanz hat die Vertretungsbefugnis von C.________ im Zeit- punkt der Beschwerdeerhebung gegen die Verfügung der EG B.________ demnach zu Unrecht verneint. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist da- her gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist, und der angefochtene Ent- scheid ist aufzuheben. Die Sache ist an das RSA Bern-Mittelland zurückzu- weisen zur Fortsetzung des Verfahrens. Dem RSA Bern-Mittelland bleibt es unbenommen, das Verfahren wieder zu sistieren (vgl. Art. 207 Abs. 1 und 2 SchKG; BGer 2C_650/2011 vom 16.2.2012 E. 1.2.3). Aufgrund des zwi- schenzeitlichen Ablebens von A.________, der damit verbundenen Rechts- nachfolge und der konkursamtlichen Liquidation der ausgeschlagenen Erbschaft amtet nunmehr von Gesetzes wegen das Konkursamt Bern- Mittelland als Vertreterin der Beschwerdeführerin (vgl. vorne Bst. C). Das

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.11.2018, Nr. 100.2018.4U, Seite 8 Vertretungsmandat von C.________ ist beendet; das vorliegende Urteil ist ihm gleichwohl mitzuteilen. 3. Im Verfahren vor den Sozialdiensten und den Beschwerdeinstanzen wer- den keine Verfahrenskosten erhoben (vgl. Art. 102 VRPG i.V.m. Art. 53 SHG). Ersatzfähige Parteikosten sind im verwaltungsgerichtlichen Verfah- ren keine angefallen (Art. 104 Abs. 1 und 2 VRPG). 4. Rückweisungsentscheide gelten nach der Regelung des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) als Zwischenentscheide, die nur unter den (zusätzlichen) Vor- aussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG mit dem in der Hauptsache offen- stehenden Rechtsmittel selbständig angefochten werden können (statt vieler BGE 140 V 282 E. 2 mit Hinweisen). Demnach entscheidet der Einzelrichter:

  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird, und der Entscheid des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom
  2. September 2017 wird aufgehoben. Die Sache wird an das Regie- rungsstatthalteramt Bern-Mittelland zurückgewiesen zur Fortsetzung des Verfahrens.
  3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gespro- chen.
  4. Zu eröffnen:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.11.2018, Nr. 100.2018.4U, Seite 9

  • der Beschwerdeführerin
  • der Beschwerdegegnerin
  • dem Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland und mitzuteilen:
  • C.________ Der Einzelrichter:Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angele- genheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Bern
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BE_VG_001
Gericht
Be Verwaltungsgericht
Geschaftszahlen
BE_VG_001, 100 2018 4
Entscheidungsdatum
06.11.2018
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026