100.2018.399U ARB/ROC/ROS Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 17. Dezember 2019 Verwaltungsrichter Häberli, Abteilungspräsident Verwaltungsrichterin Arn De Rosa, Verwaltungsrichterin Herzog Gerichtsschreiber Röthlisberger Brandenburg A.________ Verein, handelnd durch die statutarischen Organe Beschwerdeführer gegen Kanton Bern handelnd durch die Polizei- und Militärdirektion, Kramgasse 20, 3011 Bern Beschwerdegegner betreffend Beiträge aus dem Lotteriefonds an die Revision des Flugzeugs Bücker HB-UUD (Verfügung der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 25. Oktober 2018; 817‘883)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.12.2019, Nr. 100.2018.399U, Seite 2 Sachverhalt: A. Der als Verein konstituierte A.________ bezweckt den Betrieb und Erhalt des Flugzeugs Bücker Jungmann HB-UUD (nachfolgend: Bücker). Am 7. November 2017 stellte der A.________ bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM) ein Gesuch um Zusicherung eines Beitrags aus dem Lotteriefonds an die Totalrevision dieses Flugzeugs. Die Denkmalpflege des Kantons Bern (KDP) erstellte am 29. Januar 2018 einen Fachbericht und empfahl die Unterstützung des Vorhabens mit einem Beitrag von Fr. 39'000.--, den sie später auf Fr. 38'000.-- reduzierte. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2018 lehnte die POM das Beitragsgesuch ab. B. Gegen die Verfügung der POM hat der A.________ am 20. November 2018 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt, die Ver- fügung sei aufzuheben und es sei ihm ein Beitrag aus dem Lotteriefonds zuzusprechen; eventuell sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die POM zurückweisen. Die POM schliesst mit Beschwerdeantwort vom 28. Januar 2019 auf Ab- weisung der Beschwerde. Mit Replik vom 10. Februar 2019 bzw. Duplik vom 7. März 2019 halten die Verfahrensbeteiligten an ihren Anträgen fest. Am 25. März 2019 hat der A.________ Schlussbemerkungen eingereicht. Erwägungen: 1. Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kan- tonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.12.2019, Nr. 100.2018.399U, Seite 3 vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 43 Abs. 1 des Lotteriegesetzes vom 4. Mai 1993 [LotG; BSG 935.52]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Ver- fahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders be- rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechts- verletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. 2.1Die Reingewinne aus Lotterien und Sportwetten sind vollumfänglich für gemeinnützige Zwecke namentlich in den Bereichen Kultur, Soziales und Sport zu verwenden (Art. 125 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 29. September 2017 über Geldspiele [Geldspielgesetz, BGS; SR 935.51] i.V.m. Art. 26 der Interkantonalen Vereinbarung vom 7. Januar 2005 über die Aufsicht sowie die Bewilligung und Ertragsverwendung von inter- kantonal oder gesamtschweizerisch durchgeführten Lotterien und Wetten [nachfolgend: IVLW; BSG 945.4-1]). Jeder Einsatz von Lotteriegeldern setzt eine Rechtsgrundlage im Lotteriegesetz voraus (Art. 127 Abs. 1 BGS i.V.m. Art. 34 Abs. 1 LotG). Die von Swisslos überwiesenen Reinertrags- anteile fallen in den Lotteriefonds (Art. 45 Abs. 1 LotG; vgl. auch Art. 36 Abs. 1 LotG). Die Mittel aus dem Lotteriefonds werden einerseits (direkt) für die in Art. 46 Abs. 2 LotG aufgeführten Zwecke verwendet, namentlich für kulturelle Einrichtungen, Veranstaltungen und Publikationen, Denkmal- pflege, Heimat-, Natur- und Umweltschutz, Katastrophen- und Entwick- lungshilfe sowie für (weitere) gemeinnützige und wohltätige Vorhaben; andererseits werden aus ihnen der Sportfonds und der Kulturförderungs- fonds gemäss Kulturförderungsgesetzgebung gespeist (Art. 45 Abs. 2 LotG; zum Ganzen BVR 2013 S. 183 E. 2.1, 2012 S. 109 E. 2.1 f., 2012 S. 121 E. 3.1 ff.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.12.2019, Nr. 100.2018.399U, Seite 4 2.2Der Lotteriefonds wird von der POM verwaltet (Art. 46 Abs. 1 LotG). Sie beschliesst über die Ablehnung von Gesuchen und im Rahmen ihrer Finanzkompetenz über die Bewilligung von Beiträgen; nimmt sie die Zu- sprechung eines Beitrags in Aussicht, für den ihr die Finanzkompetenz fehlt, leitet sie das Gesuch an das finanzkompetente Organ weiter (Art. 42 Abs. 1 und 2 LotG). Ausgerichtet werden Beiträge in der Regel nur an Vor- haben im Kanton Bern sowie an andere Vorhaben, die für den Kanton Bern von erheblicher Bedeutung sind (Art. 48 Abs. 1 LotG). Die Ausrichtung eines Beitrags wird in der Regel von einer möglichst breit abgestützten Finanzierung und angemessenen Eigenleistungen abhängig gemacht (Art. 48 Abs. 3 LotG). Lotteriegelder sind wirtschaftlich (Art. 34 Abs. 4 LotG) und in erster Linie für Vorhaben mit bleibendem Wert einzusetzen (Art. 35 Abs. 1 der Lotterieverordnung vom 20. Oktober 2004 [LV; BSG 935.520]). Der Beitragssatz beträgt in der Regel maximal 40 Prozent der anrechen- baren Kosten; für Vorhaben von kantonaler Bedeutung kann er erhöht werden (Art. 35 Abs. 4 LV). 2.3Die POM hat zur Konkretisierung dieser Bestimmungen ein Merk- blatt erlassen (vgl. Merkblatt für Gesuchsteller zur Einreichung von Beitragsgesuchen an den Lotteriefonds, einsehbar unter: http://www.pom.be.ch, Rubriken «Lotterie- und Sportfonds/Lotterie- fonds/Gesuchseinreichung»): «Grundsatz: Der Lotteriefonds unterstützt einmalig besondere Vorhaben (Projekte) von gemeinnützigen oder wohltätigen Organisationen, die einer mög- lichst breiten Öffentlichkeit zu Gute kommen, zeitlich befristet und in- haltlich klar definiert sind und für deren Umsetzung der Gesuchsteller auf finanzielle Unterstützung angewiesen ist. Allgemeines: -[...] -Das Vorhaben muss einem der gesetzlichen Zuwendungs- bereiche zugeordnet werden können: Kultur – Denkmalpflege – Heimatschutz – Naturschutz – Umweltschutz – Katastrophenhilfe – Entwicklungshilfe – Wissenschaft – Tourismus – öffentlicher Ver- kehr – Wirtschaftsförderung – gemeinnützige und wohltätige Vor- haben. -[...]

  • Bezug zum Kanton Bern: Der Sitz des Gesuchstellers und/oder der Ort der Umsetzung des Vorhabens müssen im Kanton Bern liegen. Wenn dies nicht der Fall ist, muss das Vorhaben für den Kanton Bern von erheblicher Bedeutung sein.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.12.2019, Nr. 100.2018.399U, Seite 5 [...]» 2.4Gemäss langjähriger Praxis der POM werden historische Bahn- wagen und Lokomotiven sowie historische Schiffe gestützt auf Art. 46 Abs. 2 Bst. b LotG als technische Denkmäler mit Beiträgen aus dem Lotteriefonds unterstützt. Diese Beiträge sollen die Mehraufwendungen der denkmalpflegerisch erforderlichen Massnahmen abdecken. Primäres Ziel ist der Erhalt eines wertvollen bzw. bedeutenden Kulturguts, das zudem einer breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden soll. Bis zu einer Praxisänderung im Jahr 2015 wurden bei technischen Denkmälern anders als in den übrigen Zuwendungsbereichen keine Beiträge an wert- vermehrende Investitionen gesprochen; ausserdem war der Beitragssatz (für werterhaltende Massnahmen) auf 30 % beschränkt. Die vor der Ände- rung geübte Praxis stellt die POM wie folgt dar (vgl. zum Ganzen «Beiträge aus dem Lotteriefonds an Technische Denkmäler, Antrag Praxisanpassung LF für technische Denkmäler» vom 9. September 2015 [act. 5A1; nach- folgend: Praxisfestlegung], S. 3, Ziff. 2): BereichDetailBemerkungen Gesuch- steller Verein oder StiftungIn jedem Fall gemeinnützige Ein- richtung, keine Privaten. Gesuchs- gegenstand Historische Lokomotiven, historische Personenwa- gen; historische Schiffe mit belegbarem Bezug zum Kanton Bern Schienen- oder wassergebundene öffentliche Transportmittel. Strassen- gebundene Transportmittel werden nicht unterstützt (Mengengerüst). Aus- nahmsweise unterstützt wurden eine historische Strassenwalze sowie ein historisches Funiculaire. Gesuchs- eingang Kantonale Denkmalpflege (KDP) und / oder Lotterie- fonds (LF) Je nach Gesuchsteller werden die Ge- suche bei der einen oder der anderen Amtsstelle eingegeben, oder direkt bei beiden. Beim LF eingehende Gesuche werden in jedem Fall zur Stellung- nahme an die KDP weitergeleitet.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.12.2019, Nr. 100.2018.399U, Seite 6 Gesuchs- prüfung KDPKDP ermittelt die beitragsberechtigten Kosten und kommuniziert diese an LF. Einhaltung der Bedingungen KDP als Voraussetzung (inkl. Dokumentation). BeitragFix 30 Prozent der bei- tragsberechtigten Kosten gemäss KDP Abdeckung der werterhaltenden Mehr- aufwendungen. Keine weiteren Bei- träge an wertvermehrende Neuerungen o.ä. [...]. Verfahrens- abwicklung LFEntscheid nach finanzkompetentem Organ. Abwicklung Prozess bis und mit Auszahlung in Zusammenarbeit mit KDP. 2.5Die POM hat diese Praxis überprüft und festgestellt, dass bei histo- rischen Fahrzeugen die Kosten für wertvermehrende Aufwände oftmals einen Grossteil des Mittelbedarfs ausmachten. Ins Gewicht fielen bei Eisen- bahnen insbesondere Massnahmen wie Zugsicherungs- und Leitsysteme, die notwendig seien, damit die Fahrzeuge den geltenden Sicherheits- bestimmungen entsprächen und durch die zuständigen Aufsichtsbehörden für den Transport von Personen zugelassen würden. Die Gewährung von Beiträgen neu auch an wertvermehrende Investitionen begründet die POM damit, dass diese oft Voraussetzung für eine Nutzung des Gesuchsgegen- stands als Transportmittel bildeten und damit erforderlich seien, um das technische Denkmal für eine breite Öffentlichkeit zugänglich bzw. nutzbar zu machen. Sie hält dazu Folgendes fest (vgl. Praxisfestlegung S. 4 Ziff. 3): «3. Problemstellung Die gesuchstellenden Vereine und Stiftungen sind naturgemäss meist nicht sehr finanzkräftig. Sie haben sich zum Ziel gesetzt, ein be- deutendes technisches Kulturdenkmal zu erwerben, zu restaurieren und der Öffentlichkeit in einem möglichen Rahmen zugänglich zu machen. Bei Personentransporten müssen die heute geltenden Sicherheits- bestimmungen weitgehend auch von historischen Fahrzeugen ein- gehalten werden. Im Schienentransport sind entsprechende Sicherungs- und Leitsysteme nachzurüsten, jedenfalls sind die Trans- porteinrichtungen durch die zuständigen (Bundes-)Ämter abzunehmen. [...] Die Kosten der wertvermehrenden Aufwände, wie beispielsweise Zug- sicherungssysteme machen vielfach den grösseren Teil eines Budgets aus. Diese Investitionen sind Voraussetzung für eine Nutzung des Transportmittels. Diese Nutzung wird einem grundlegenden Aspekt des Einsatzes von Lotteriemitteln – einer breiten Öffentlichkeit zugäng- lich – gerecht. [...]»

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.12.2019, Nr. 100.2018.399U, Seite 7 2.6Diese Erkenntnisse haben die POM bewogen, auch Beiträge an wertvermehrende Investitionen zu sprechen und den maximalen Beitrags- satz wie in den übrigen Zuwendungsbereichen auf 40 % zu erhöhen (vgl. vorne E. 2.2). Die bisherige und die neue Beitragspraxis für technische Denkmäler stellt sie anhand einer Tabelle wie folgt dar (vgl. Praxis- festlegung S. 5 Ziff. 4): Bereichbisherangepasst Gesuch- steller Verein oder StiftungVerein oder Stiftung Gesuchs- gegenstand Historische Lokomotiven, historische Personen- wagen; historische Schiffe mit belegbarem Bezug zum Kanton Bern Historische Lokomotiven, histo- rische Personenwagen; histo- rische Schiffe mit belegbarem Bezug zum Kanton Bern Gesuchs- eingang Kantonale Denkmalpflege (KDP) und/oder Lotterie- fonds (LF) Kantonale Denkmalpflege (KDP) und/oder Lotteriefonds (LF). Beim LF eingehende Gesuche werden in jedem Fall zur fach- lichen Beurteilung an die KDP weitergeleitet. Gesuchs- prüfung KDPKDP für berechtigte wert- erhaltende Kosten LF für berechtigte wert- vermehrende Kosten. Wird ein Gesuchsgegenstand von der KDP als nicht unter- stützungsfähig beurteilt (kein technisches Denkmal für den Kanton Bern), können keine wertvermehrenden Kosten be- rücksichtigt werden! Beitragfix 30 Prozent der bei- tragsberechtigten Kosten gemäss KDP werterhaltend: gem. Antrag KDP wertvermehrend: gem. Antrag LF Verfahrens- abwicklung LFLF 2.7Auf die Ausrichtung von Beiträgen aus dem Lotteriefonds besteht kein Rechtsanspruch (Art. 127 Abs. 4 BGS; Art. 27 IVLW; Art. 34 Abs. 5 LotG). Sind die Voraussetzungen für eine Beitragsgewährung im Einzelfall erfüllt, entscheidet die zuständige Behörde nach pflichtgemässem Er- messen, ob und wenn ja in welcher Höhe ein Beitrag aus dem Lotterie- fonds ausgerichtet wird (sog. Entschliessungs- und Rahmenausfüllungs- ermessen). Die massgebenden Rechtsnormen legen mithin nur bestimmte,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.12.2019, Nr. 100.2018.399U, Seite 8 für die Gesuchsbeurteilung bedeutsame Kriterien und Gesichtspunkte fest, ohne dass eine behördliche Verpflichtung besteht, bei Erfüllung dieser An- forderungen dem Gesuch zu entsprechen (BVR 2013 S. 183 E. 2.1, 2012 S. 109 E. 2.4, 2012 S. 121 E. 3.6, je mit Hinweisen). 3. 3.1Die POM begründet die Abweisung des Beitragsgesuchs damit, dass praxisgemäss grundsätzlich nur schienen- und wassergebundene öffentliche Transportmittel, d.h. historische Eisenbahnwagen, Lokomotiven und Schiffe mit belegbarem Bezug zum Kanton Bern als beitrags- berechtigte technische Denkmäler gälten. Denkmalpflegerische Arbeiten an Flugzeugen könnten daher nicht unterstützt werden. Zudem fehle es beim hier interessierenden Bücker am notwendigen Bezug zum Kanton Bern. – Der Beschwerdeführer erachtet die Ungleichbehandlung von historischen Flugzeugen und anderen historischen Transportmitteln als unzulässig. Das öffentliche Interesse am Erhalt des Bücker sei gross, handle es sich doch um einen geschichtsträchtigen Zeitzeugen. In anderen Kantonen würden solche erhaltenswerten Flugzeuge finanziell unterstützt. Der Bücker sei zu- dem seit über 40 Jahren auf dem Flugplatz Thun stationiert, wo er auf grosses Interesse der Bevölkerung stosse und dieser für Rundflüge zur Verfügung stehe. Die allermeisten Flüge erfolgten mit Start und Landung in Thun, ebenso seien die Aktiv- und Passivmitglieder des Vereins in der Region ansässig. Der Bücker repräsentiere einen Teil der Schweizer (Luft- fahrts-)Geschichte, gehöre zum Erscheinungsbild des Flugplatzes Thun und müsse daher erhalten bleiben (vgl. Beschwerde S. 4 ff.; Replik S. 2 f. sowie Schlussbemerkungen). 3.2Die KDP hat zur Beurteilung der Bedeutung des Bücker aus denk- malpflegerischer Sicht einen Augenschein vorgenommen und einen Bericht verfasst (vgl. Notizen und Fotodokumentation zur Besichtigung vom 25.10.2017 Beschwerdebeilage [BB] 5 sowie Bericht KDP vom 29.1.2018, Vorakten POM [act. 5A2] S. 17 f.). Danach wurden die Doppeldecker- Flugzeuge des Typs «Bücker 131 Jungmann» durch den deutschen Flug- zeughersteller Claude Bücker entwickelt und ab 1934 in Berlin gebaut. Sie

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.12.2019, Nr. 100.2018.399U, Seite 9 dienten vorwiegend dem Militär zu Schulungs- und Trainingszwecken. Die Schweizer Luftwaffe nahm zwischen 1936 und 1943 insgesamt 94 solcher Flugzeuge in Betrieb, von denen die meisten, so auch dasjenige des Be- schwerdeführers, in der Schweiz hergestellt worden waren. Der streit- betroffene Bücker Jungmann HB-UUD wurde um 1970 ausgemustert und an Zivilpersonen verkauft. Für die KDP gehört er zu den «sehr seltenen, weitestgehend original erhaltenen Exemplaren». Aufgrund seines jahre- langen erfolgreichen Einsatzes in der Schweizer Luftwaffe, der inter- essanten Entstehungsgeschichte und seines «überdurchschnittlich origi- nalen Erhaltungszustands» handelt es sich nach Ansicht der KDP um «ein technisches Kulturgut von erheblicher Bedeutung». Im Rahmen der Total- revision werde das Flugzeug nach 80 Betriebsjahren unter Einhaltung der geltenden Sicherheitsbestimmungen und im Einklang mit denkmal- pflegerischen Grundsätzen wieder in einen flugtüchtigen Zustand gebracht. Gestützt auf diese Erkenntnisse und die für die Totalrevision des Bücker veranschlagten Kosten berechnete die KDP den aus dem Lotteriefonds zu sprechenden Beitrag vorerst auf Fr. 39'000.--, später legte sie den Beitrag auf Fr. 38'000.-- fest (vgl. Bericht KDP vom 29.1.2018 sowie Anträge vom 27.3.2018 und 19.9.2018, alles in Vorakten POM [act. 5A2] S. 17 f., 19 und 21). 3.3Die KPD ist die zuständige Fachbehörde für Fragen der Denkmal- pflege (vgl. Art. 33 Abs. 3 LV). Gemäss Praxisfestlegung werden ihr sämt- liche Gesuche um Beiträge an technische Denkmäler zur fachlichen Be- urteilung vorgelegt. Sie prüft die Gesuche, ermittelt die beitragsberechtigten (werterhaltenden) Kosten und legt die aus denkmalpflegerischer Sicht für eine Beitragsgewährung notwendigen Auflagen fest (vgl. Praxisfestlegung Ziff. 2 und 4). Die POM bleibt allerdings für die Abweisung der Gesuche und – im Rahmen ihrer Finanzkompetenz – für die Gewährung von Bei- trägen zuständig (vgl. vorne E. 2.2). Der Antrag der KDP ist für die POM somit nicht verbindlich. Von der Beurteilung der KDP sollte sie aber nur aus triftigen Gründen abweichen, zumal fachliche Amtsberichte erhöhte Be- weiskraft geniessen, soweit die Fachstelle einzelne Aspekte aufgrund ihres Fachwissens besser beurteilen kann als die entscheidende Behörde (vgl. zum Ganzen BVR 2014 S. 508 E. 5.3.1 f., 2013 S. 5 E. 5.6, 2010 S. 411

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.12.2019, Nr. 100.2018.399U, Seite 10 E. 1.5; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 19 N. 8 und 16; vgl. auch VGE 23233 vom 25.8.2008 E. 3.1). 3.4Die POM hat die Bedeutung des Bücker aus denkmalpflegerischer Sicht nicht infrage gestellt, sondern anerkennt, dass es sich dabei um ein technisches Kulturgut handelt. Die Ablehnung des Gesuchs beruht denn auch nicht auf denkmalpflegerischen Erwägungen. Die Vorinstanz be- gründet ihre Verfügung in erster Linie damit, dass sie praxisgemäss keine Beiträge an historische Flugzeuge gewähre. Sie verweist dazu auf die ge- nannte Praxisfestlegung, wo sie ihre langjährige und seit 2015 erweiterte Praxis zur Beitragsgewährung an technische Denkmäler festgehalten hat (vgl. vorne E. 2.4 ff.). 4. Ob diese Praxis der Rechtskontrolle standhält, ist nachfolgend zu prüfen. 4.1Bei der Praxisfestlegung handelt es sich um eine Verwaltungs- verordnung. Verwaltungsverordnungen sind allgemeine Weisungen der vorgesetzten Behörde an die ihr unterstellten Behörden bzw. Bestim- mungen generell-abstrakten Inhalts, mit denen eine Behörde ihre Praxis für sich selbst oder für Dritte kodifiziert und kommuniziert. Ihre Hauptfunktion besteht darin, im Sinn einer behördlichen Meinungsäusserung über den Vollzug der anwendbaren Bestimmungen eine einheitliche, sachgerechte und rechtsgleiche Praxis sicherzustellen (vgl. etwa BGE 143 II 443 E. 4.5.2, 138 II 536 E. 5.4.3 128 I 167 E. 4.3; BVR 2018 S. 139 E. 2.3, 2017 S. 7 E. 4.1 und 7.3, je auch zum Folgenden). Trotz mangelnder Gesetzeskraft sind Verwaltungsverordnungen zu beachten, wenn ihre Anwendung nicht gegen gesetzliche Bestimmungen verstösst und eine einzelfallgerechte Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen darstellt bzw. wenn sie eine überzeugende und praktikable Konkretisierung der recht- lichen Vorgaben enthält. Als Verwaltungsverordnung entfaltet die Praxis- festlegung mithin ihre Wirkung im Rahmen des verbindlichen Rechts, nicht aber darüber hinaus (vgl. Fritz Gygi, Verwaltungsrecht, 1986, S. 103; aus

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.12.2019, Nr. 100.2018.399U, Seite 11 der Praxis zum Lotterierecht vgl. BVR 2013 S. 183 E. 3.3, 2012 S. 121 E. 4.1.2, 2012 S. 193 E. 3.2.2; VGE 2016/61 vom 8.7.2016 E. 3.2). 4.2In ihrer Praxisfestlegung äussert sich die POM nicht direkt zu den Gründen, weshalb grundsätzlich nur schienen- oder wassergebundene Transportmittel als technische Denkmäler mit Geldern aus dem Lotterie- fonds unterstützt werden. Den Erläuterungen zur Lockerung der bisherigen Praxis der Beitragsberechnung kann aber entnommen werden, dass aus Sicht der POM bei der Beitragsgewährung die Zugänglichkeit des Denk- mals für eine breite Bevölkerung von zentraler Bedeutung ist (vgl. vorne E. 2.5, auch zum Folgenden). Die neu vorgesehene Mitberücksichtigung wertvermehrender Kosten bei der Instandstellung technischer Denkmäler und die Erhöhung des maximalen Beitragssatzes werden damit begründet, dass in der Regel gerade die wertvermehrenden Investitionen dazu dienten, das Transportmittel als solches nutzbar zu machen. Die Nutzung des technischen Denkmals als Transportmittel sollte zudem einer breiten Öffentlichkeit offenstehen, um einem grundlegenden Erfordernis beim Ein- satz von Lotteriemitteln Rechnung zu tragen. Mit den entsprechenden Überlegungen ist der bei der Verteilung von Mitteln aus dem Lotteriefonds zu berücksichtigende Aspekt der Gemeinnützigkeit angesprochen. 4.3Das Bundesrecht schreibt vor, dass die Reingewinne aus Lotterien und Sportwetten ausschliesslich für gemeinnützige Zwecke einzusetzen sind (Art. 125 Abs. 1 BGS; vgl. vorne E. 2.1). Den Kantonen steht frei, die Kriterien festzulegen, welche die zuständige Behörde innerhalb dieser Vor- gabe beachten muss (vgl. Art. 26 IVLW). Ihnen kommt hierbei ein erheb- licher Spielraum zu (vgl. Botschaft des Bundesrats zum BGS, in BBl 2015 S. 8387 ff., 8493 f.; BGer 1C_493/2009 vom 3.3.2010, in ZBI 2010 S. 693 E. 7.4). Der kantonalbernische Gesetzgeber hat in Art. 46 Abs. 2 LotG viel- fältige Verwendungszwecke vorgesehen und sich somit grundsätzlich für ein eher weites Verständnis des Begriffs der Gemeinnützigkeit aus- gesprochen (VGE 2016/264 vom 7.8.2017 E. 4.1, 2016/136 vom 23.3.2017 E. 4.1). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts gelten Vor- haben als gemeinnützig, wenn sie uneigennützig sind und nicht den per- sönlichen Interessen der Beteiligten dienen. Mit Geldern aus dem Lotterie- fonds finanzierte Vorhaben müssen zwar nicht unmittelbar einer breiten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.12.2019, Nr. 100.2018.399U, Seite 12 Öffentlichkeit dienen bzw. zu einer unmittelbar erkennbaren Förderung der Allgemeinheit führen, um als gemeinnützig anerkannt zu werden. Sie sollten jedoch nicht einem dauerhaft geschlossenen, sondern einem grund- sätzlich offenen Destinatärskreis zugute kommen und zumindest mittelbar einen gesamtgesellschaftlichen Nutzen erzeugen. Letzteres ist beispiels- weise der Fall, wenn ein schwächerer Teil der Gesellschaft gefördert wird, nicht hingegen, wenn ein Vorhaben vorab den persönlichen Interessen der Beteiligten dient (vgl. VGE 2016/264 vom 07.8.2017 E. 4.2 und 4.3, 2016/136 vom 23.3.2017 E. 4.2, 4.6 und 4.7, je mit Hinweisen). 4.4Die POM hat das Erfordernis der Gemeinnützigkeit bei der Beitrags- gewährung an technische Denkmäler insofern konkretisiert, als sie ver- langt, dass das Kulturgut einer breiten Öffentlichkeit zugänglich ist (vgl. Praxisfestlegung Ziff. 2 und 3). Damit hat sie in einem spezifischen Zu- wendungsbereich sichergestellt, dass die mit Lotteriegeldern finanzierten Vorhaben einem offenen Destinatärskreis zugute kommen. Das Lotterie- recht kennt das Erfordernis der öffentlichen Zugänglichkeit denn auch in anderen Bereichen, wie etwa bei der Unterstützung von Veranstaltungen (Art. 35 Abs. 2 LV) oder der Gewährung wiederkehrender Beiträge an Bau- denkmäler (Art. 40a Abs. 1 Bst. c LV). Weiter wird gemäss Praxis- festlegung verlangt, dass das historische Transportmittel von der breiten Öffentlichkeit tatsächlich als solches genutzt werden kann. Die Beitrags- gewährung neu auch an wertvermehrende Investitionen wie beispielsweise zeitgemässe Sicherheitssysteme wäre unter dem Aspekt der Gemein- nützigkeit nicht zu rechtfertigen, wenn das technische Kulturgut nur von einem geschlossenen oder stark eingeschränkten Destinatärskreis als Transportmittel genutzt werden kann (vgl. zum Ganzen Praxisfestlegung Ziff. 2-4). Soweit die POM die Beitragsgewährung an historische Transport- mittel davon abhängig macht, dass diese einer breiten Öffentlichkeit als Transportmittel zugänglich sind, stellt diese Einschränkung eine über- zeugende und praktikable Konkretisierung des Erfordernisses der Gemein- nützigkeit dar. 4.5Ob die grundsätzliche Beschränkung der Unterstützung bei den technischen Denkmälern auf historische schienen- oder wassergebundene Transportmittel und somit der pauschale Ausschluss historischer Flug-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.12.2019, Nr. 100.2018.399U, Seite 13 zeuge von der Beitragsgewährung in jedem Fall eine sachgerechte und rechtsgleiche Gesuchsbehandlung erlaubt, kann mit Blick auf die nach- folgenden Erwägungen offenbleiben. Die Gewährung von Beiträgen aus dem Lotteriefonds an Flugzeuge in anderen Kantonen spricht entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. Replik S. 2) jedenfalls nicht be- reits gegen die Rechtmässigkeit der Praxis der Vorinstanz. Die Kantone ge- niessen bei der Festlegung der Zuteilungskriterien einen erheblichen Spiel- raum, zumal eine rechtsgleiche Beitragspraxis nur innerhalb des jeweiligen Kantons zu gewährleisten ist (vgl. VGE 2016/264 vom 7.8.2017 E. 4.1, 2016/136 vom 23.3.2017 E. 4.1, je mit Hinweisen; vgl. vorne E. 4.3). 5. 5.1Der Beschwerdeführer macht geltend, der Flugplatz Thun sei nicht eingezäunt und diene der Bevölkerung als Begegnungsort und als Treff- punkt zur Ausübung verschiedenster Freizeitaktivitäten. Der Hangar des Bücker befinde sich direkt an einer öffentlichen Strasse. Interessierte Be- sucherinnen und Besucher könnten das Flugzeug aus der Nähe be- staunen, es anfassen und sich sogar hineinsetzen, wenn der Hangar offen- stehe. Der Bücker sei auf dem Flugplatz Thun «der Publikumsmagnet schlechthin». Entsprechend gross sei auch die Nachfrage nach Passagier- flügen, die von den Mitgliedern des Klubs gerne durchgeführt würden. Der Bücker sei somit «jederzeit» der Öffentlichkeit zugänglich (vgl. Beschwerde S. 5; Replik S. 2 f., Schlussbemerkungen S. 2). 5.2Gemäss dem Flugplatzverein Thun (FVT), der den Flugplatz Thun betreibt, dient dieser in erster Linie dazu, den lokalen Fluggruppen, zu denen auch der Beschwerdeführer gehört, die Infrastruktur für einen sicheren Flugbetrieb zur Verfügung zu stellen (vgl. Homepage des FTV, einsehbar unter: <www.thun-airfield.ch>). Ein zu den Akten gegebener Zeitungsbericht bestätigt, dass der Flugplatz insbesondere an schönen Tagen und an Wochenenden auch von anderen Personengruppen rege ge- nutzt wird (vgl. «Die Fliegerei als gemeinsame Schnittstelle», Berner Land- bote vom 5.4.2018, Nr. 7 [act. 12A]). Daraus und aus den Erklärungen des Beschwerdeführers ergibt sich jedoch nur, dass Interessierte die Möglich-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.12.2019, Nr. 100.2018.399U, Seite 14 keit haben, den Bücker zu besichtigen. Zwar führt der Beschwerdeführer mit dem Zweiplätzer auch Passagierflüge durch und gedenkt, diese nach der Totalrevision des Flugzeugs weiterhin anzubieten (vgl. Schluss- bemerkungen S. 2). Gemäss Auszügen aus dem Flugreisebuch (BB 8) wurden im Jahr 2015 jedoch nur rund 80 und im Jahr 2016 rund 50 Passa- giere befördert, wobei unbekannt ist, ob darunter auch Vereinsmitglieder oder Angehörige von solchen waren. Selbst wenn von durchschnittlich 65 Passagierflügen pro Jahr ausgegangen würde und diese Anzahl nach der Revision allenfalls noch gesteigert werden könnte, wäre das Passagier- volumen bei Weitem nicht vergleichbar mit demjenigen, das von his- torischen Zügen oder Schiffen befördert wird. Überdies sind die Kosten für Flüge mit historischen Flugzeugen erfahrungsgemäss hoch, was die Zu- gänglichkeit weiter einschränkt. So kosten beispielsweise bei der Flug- schule Grenchen Flüge mit einem «Bücker Jungmann» von 20 bzw. 40 Mi- nuten Dauer Fr. 270.-- bzw. Fr. 420.-- (vgl. «Broschüre», einsehbar unter: https://fliegen.ch/rundfluege.php, Rubrik «Rundflüge»; vgl. auch die Preise des Beschwerdeführers für Rundflüge mit anderen Flugzeugen, Vor- akten POM S. 12). Zu erwähnen ist ferner, dass der Mitgliederbestand des Beschwerdeführers statutarisch auf höchstens 20 Mitglieder beschränkt ist. Tatsächlich zählt dieser nach eigenen Angaben 20 Aktiv-, 2 Ehren- und 8 Passivmitglieder (vgl. Beschwerde S. 5). Zudem kommen als solche nur Inhaberinnen und Inhaber eines Führerausweises für Motorflugzeuge infrage, die das 20. Altersjahr zurückgelegt haben und über eine minimale Flugerfahrung von 151 Stunden verfügen (Art. 4 der Statuten des Bücker Fan Clubs [BB 1]). 5.3Der Bücker steht als Transportmittel somit nur einer sehr be- schränkten Anzahl Personen zur Verfügung. Der Umstand, dass er auf dem Flugplatz Thun betrachtet werden kann und an Veranstaltungen wie dem Internationalen Bückertreffen (vgl. Vorakten POM S. 13) «der Be- völkerung gezeigt» wird (vgl. Schlussbemerkungen S. 2), vermag dieses Manko nicht zu kompensieren. Dies umso weniger, als die Totalrevision des Bücker nicht dazu dient, das Flugzeug als Schauobjekt zu erhalten, sondern in einen flugtüchtigen Zustand zu bringen (vgl. vorne E. 3.2). Da- bei legen die Akten den Schluss nahe, dass der Grossteil der Mittel und mithin auch der anbegehrte Beitrag aus dem Lotteriefonds für die Wieder-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.12.2019, Nr. 100.2018.399U, Seite 15 herstellung der Flugsicherheit eingesetzt werden soll (vgl. insb. Werk- vertrag vom 4.1.2017, Vorakten POM [act. 5A2] S. 9). Insofern erscheint auch mit Blick auf die konkrete Mittelverwendung im vorliegenden Fall die von der POM geforderte breite Zugänglichkeit des Gesuchsgegenstands als Transportmittel sachgerecht und geeignet, eine rechtskonforme Ver- wendung der Gelder aus dem Lotteriefonds zu gewährleisten. Der Bücker erfüllt diese Anforderung nicht, anders als etwa das mit Mitteln aus dem Lotteriefonds unterstützte Thunersee-Dampfschiff «Blüemlisalp» (vgl. auch Duplik S. 1). 5.4Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Bücker als histo- risches Transportmittel nicht einer breiten Öffentlichkeit zugänglich ist und das Vorhaben die Voraussetzung der Gemeinnützigkeit demnach nicht er- füllt. Bei diesem Ergebnis kann offenbleiben, ob das Beitragsgesuch auch wegen mangelnden Bezugs zum Kanton Bern abzuweisen wäre, wie die Vorinstanz erwogen hat. Die angefochtene Verfügung hält bereits aus anderen Gründen der Rechtskontrolle stand. 6. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 und 3 VRPG). 7. Nach Art. 83 Bst. k des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) ist die Beschwerde an das Bundesgericht unzulässig gegen Entscheide betreffend Sub- ventionen, auf die kein Anspruch besteht. Der strittige Beitrag stellt wohl keine Anspruchssubvention dar (vgl. etwa BGE 145 I 121 E. 1.2; BGer 2D_41/2018 vom 8.1.2019 E. 1.2). Gegen den vorliegenden Ent- scheid dürfte somit lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offen-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.12.2019, Nr. 100.2018.399U, Seite 16 stehen, weshalb in der Rechtsmittelbelehrung auf diese verwiesen wird. Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann einzig die Verletzung ver- fassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3'000.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.
  4. Zu eröffnen:
  • Beschwerdeführer
  • Beschwerdegegner Der Abteilungspräsident:Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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Gerichtsentscheide

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Rechtsraum
Schweiz
Region
Bern
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BE_VG_001
Gericht
Be Verwaltungsgericht
Geschaftszahlen
BE_VG_001, 100 2018 399
Entscheidungsdatum
17.12.2019
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026