100.2018.393U HER/BER/KIB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 24. Februar 2020 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichterin Arn De Rosa, Verwaltungsrichter Keller Gerichtsschreiberin Bernasconi Zenger A.________ vertreten durch Fürsprecher ... Beschwerdeführer gegen Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern sowie Einwohnergemeinde Bern Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei, Predigergasse 5, Postfach, 3001 Bern betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung; Ermessensbewilligung (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 17. Oktober 2018; 2017.POM.264)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.02.2020, Nr. 100.2018.393U, Seite 2 Sachverhalt: A. Der sri-lankische Staatsangehörige A.________ (Jg. 1972) reiste Ende 1989 in die Schweiz ein und ersuchte erfolglos um Asyl. Am 1. Februar 2000 erhielt er ermessensweise eine Härtefallbewilligung, die letztmals bis zum 2. Februar 2016 verlängert wurde. Im Februar 2001 heiratete er in Indien eine sri-lankische Staatsangehörige, die ihm im Februar 2002 in die Schweiz folgte und eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs bei ihrem Mann erhielt. Aus der Ehe gingen drei Kinder hervor: ... (Jg. 2003), ... (Jg. 2004) und ... (Jg. 2008). A.________ ist zudem Vater einer in der Einwohnergemeinde (EG) Bern wohnhaften volljährigen Tochter aus früherer Ehe. Mit gerichtlich genehmigter Vereinbarung vom 14. September 2015 stellten A.________ und seine Ehefrau das Getrenntleben seit dem 14. Februar 2015 auf unbestimmte Zeit fest und kamen überein, die drei gemeinsamen Kinder für die Dauer der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts unter die Obhut der Mutter zu stellen. Das Getrenntleben hält bis heute an. A.________ trat wiederholt strafrechtlich in Erscheinung. Von September 2004 bis Januar 2010 und von März 2013 bis Februar 2015 bezog er für sich und seine Familie Sozialhilfe und erwirkte zahlreiche Einträge im Betreibungsregister. Mit Verfügung vom 6. März 2017 verweigerte ihm die EG Bern, Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei (EMF), die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies ihn aus der Schweiz weg. B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 7. April 2017 Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM; heute: Sicherheitsdirektion des Kantons Bern [SID]). Diese wies die Beschwerde mit Entscheid vom 17. Oktober 2018 ab. Zudem gewährte sie A.________ antragsgemäss die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.02.2020, Nr. 100.2018.393U, Seite 3 C. Hiergegen hat A.________ am 19. November 2018 Ver- waltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt sinngemäss, der Ent- scheid vom 17. Oktober 2018 sei aufzuheben und ihm sei die Aufenthalts- bewilligung zu verlängern. Am 5. Dezember 2018 hat A.________ um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt ersucht. Die POM beantragt mit Vernehmlassung vom 6. Dezember 2018, die Be- schwerde sei abzuweisen. Die EG Bern beantragt mit Beschwerdeantwort vom 12. Dezember 2018 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. Am 18. April 2019 hat die EG Bern dem Verwaltungsgericht das Gesuch für ein Rückreisevisum von A.________ zur Kenntnis gebracht. Dessen Rechtsvertreter hat sich mit Eingabe vom 26. April 2019 dazu geäussert. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid beson- ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten. 1.2Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.02.2020, Nr. 100.2018.393U, Seite 4 2. Der Beschwerdeführer beantragt die Durchführung einer mündlichen Ver- handlung sowie einer Parteibefragung. 2.1Gemäss Art. 31 VRPG ist das Verfahren vor den Verwaltungs- und Verwaltungsjustizbehörden des Kantons Bern schriftlich, es sei denn, die Gesetzgebung schreibe etwas anderes vor oder die Behörde ordne eine Instruktionsverhandlung oder eine mündliche Schlussverhandlung an. 2.2Die Ausländerrechtsgesetzgebung verlangt für das Verfahren be- treffend die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung keine münd- liche Verhandlung. Ein solcher Anspruch ergibt sich auch nicht aus Art. 36 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskon- vention (EMRK; SR 0.101), weil letztere Norm die Mündlichkeit und Öffent- lichkeit eines Verfahrens nur vorschreibt, wenn zivilrechtliche Ansprüche oder strafrechtliche Anklagen betroffen sind (vgl. Merkli/Aeschli- mann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 31 N. 4). Bei Streitigkeiten aus dem Gebiet des Ausländerrechts ist dies nicht der Fall (EGMR 65692/12 vom 14.4.2015, Tatar gegen Schweiz, Ziff. 60 f., 42305/18 vom 11.6.2019, Ozdil und weitere gegen Republik Moldova [Moldawien], Ziff. 41 f.; BGer 2C_1033/2013 vom 4.7.2014 E. 2 betreffend Widerruf einer Niederlassungsbewilligung; Meyer-Ladewig/Harren- dorf/König, Handkommentar EMRK, 4. Aufl. 2017, Art. 6 N. 13). Weiter verleiht auch Art. 30 Abs. 1 und 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101) den Rechtsuchenden keinen über Art. 6 EMRK oder das kantonale Verfahrensrecht hinausgehenden Anspruch auf eine öffentliche Verhandlung (BGE 128 I 288 E. 2.3-2.6; BGer 5A_458/2018 vom 6.9.2018 E. 4.3.2). Der Beschwerdeführer hat somit keinen Anspruch auf Durchfüh- rung einer mündlichen Verhandlung. 2.3Im Einzelfall kann eine mündliche Verhandlung in Form der In- struktionsverhandlung (Art. 36 Abs. 1 VRPG) aus beweisrechtlichen Über- legungen geboten sein (vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 31 N. 2, Art. 36 N. 2). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Sachverhalt ist mit Blick auf die zu beurteilenden Fragen ausreichend dokumentiert und aus einer Parteibefragung würden sich keine zusätzlichen, für die Beurteilung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.02.2020, Nr. 100.2018.393U, Seite 5 des Falls notwendigen Erkenntnisse ergeben. Die Anträge des Beschwer- deführers, es seien eine mündliche Verhandlung sowie eine Partei- befragung durchzuführen, werden deshalb abgewiesen. 3. 3.1Umstritten sind die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz. 3.2Wird in der Schweiz ein Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit oder ein mehr als dreimonatiger Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit beabsichtigt, so ist dafür eine Bewilligung erforderlich (Art. 10 und 11 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20]; vor dem 1.1.2019: Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [Ausländergesetz, AuG]). Die Aufenthaltsbewilligung wird für Aufenthalte mit einer Dauer von mehr als einem Jahr erteilt (Art. 33 Abs. 1 AIG). Sie ist befristet und kann verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen (Art. 33 Abs. 3 AIG). Demnach besteht grund- sätzlich kein Anspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthalts- bewilligung, es sei denn, die um eine Bewilligung ersuchende Person oder ihre in der Schweiz lebenden Angehörigen könnten sich auf eine beson- dere Norm des Bundesrechts (einschliesslich Bundesverfassungsrecht) oder eines Staatsvertrags berufen (BGE 135 II 1 E. 1.1, 133 I 185 E. 2.3). Andernfalls entscheidet die zuständige Behörde nach pflichtgemässem Ermessen über die Bewilligungserteilung oder -verlängerung (vgl. Art. 3, Art. 33 Abs. 3 sowie Art. 96 AIG). Das AIG unterscheidet demnach zwi- schen Bewilligungen, auf deren Erteilung ein Rechtsanspruch besteht (sog. Anspruchsbewilligung), und Bewilligungen, über welche die Behörde er- messensgeprägt entscheidet (sog. Ermessensbewilligung; BVR 2013 S. 73 E. 2.2, 2010 S. 481 E. 2.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.02.2020, Nr. 100.2018.393U, Seite 6 4. Aufgrund der Akten ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: 4.1Der aus Sri Lanka stammende Beschwerdeführer wurde am ... 1972 geboren und ist heute 47-jährig (Akten EMF pag. 75). Am 3. Dezem- ber 1989 reiste er illegal in die Schweiz ein und ersuchte erfolglos um Asyl (Akten EMF pag. 152, 179). Am 1. Februar 2000 erhielt er erstmals eine Aufenthaltsbewilligung wegen schwerwiegenden persönlichen Härtefalls (Akten EMF pag. 179). Am 6. Februar 2001 heiratete er in Indien (Chennai, Bundesstaat Tamil Nadu) eine Landsfrau (geb. ... 1972; Akten EMF pag. 63 f.). Diese reiste am 4. Februar 2002 in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs beim Ehemann (Akten Migrationsdienst [MIDI] pag. 4). Die Aufenthaltsbewilligungen der Eheleute wurden in der Folge jährlich verlängert; diejenige des Beschwerdeführers letztmals bis zum 2. Februar 2016 (Akten EMF pag. 59). Am 24. Juni 2003, 16. August 2004 und 8. Oktober 2008 kamen die drei gemeinsamen Kinder ..., ... und ... zur Welt. Sie sind ebenfalls im Besitz von Aufenthalts- bewilligungen. Der Beschwerdeführer ist zudem Vater einer in der EG Bern wohnhaften volljährigen Tochter (geb. 1994). Mit Trennungsvereinbarung vom 14. September 2015 (gerichtlich genehmigt am 16.9.2015; berichtigt am 5.8.2016) stellten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau das Getrenntleben seit dem 14. Februar 2015 fest. Weiter kamen sie überein, dass die Kinder für die Dauer der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts unter die Obhut der Mutter gestellt werden (Akten MIDI pag. 118 ff., 121). Das Getrenntleben hält bis heute an. 4.2Der Beschwerdeführer hat in den letzten Jahren bei mehreren Un- ternehmungen in verschiedenen Tätigkeiten gearbeitet (Chauffeur, Deve- lopment Executive und Merchandiser, Pizza-Kurier, Küchenhilfe, Verkäufer, Akten EMF pag. 108 ff.; vgl. auch angefochtener Entscheid E. 5c). Am 14. März 2017 erhielt er eine unbefristete Vollzeitstelle als Verkäufer (Be- ginn: 15.3.2017, Beschwerdebeilage [BB] POM 2). Am 29. Juni 2018 schloss er mit einem Personalverleihunternehmen einen Vertrag ab über einen Einsatz bei einer Transportunternehmung als ungelernter Chauffeur ab 5. Juli 2018 (BB POM 11). Per 1. Oktober 2018 stellte ihn diese Unter-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.02.2020, Nr. 100.2018.393U, Seite 7 nehmung unbefristet mit einem Vollzeitpensum als Chauffeur an (Einzel- arbeitsvertrag bei BB POM). 4.3Der Beschwerdeführer hat beim Betreibungsamt Bern-Mittelland offene Verlustscheine über Fr. 170'279.30 (Stand: 1.6.2018, BB POM 9). Beim Betreibungsamt Seeland ist er mit einer Betreibung (Fr. 224.--) und einer Pfändung (Fr. 264.30) verzeichnet (Zeitraum: 1.6.-8.8.2018; BB POM 13). Er hat für sich und seine Familie bis Februar 2015 Sozialhilfeleistun- gen im Betrag von Fr. 253'958.-- bezogen. Seine Frau und seine Kinder wurden nach der Trennung weiterhin sozialhilferechtlich unterstützt (Fr. 84'518.-- bis 23.3.2017, Akten MIDI pag. 177). Ab dem 1. Januar 2017 bezog auch der Beschwerdeführer erneut Leistungen der Sozialhilfe (Akten EMF pag. 197). 4.4Mit Trennungsvereinbarung vom 14. September 2015 verpflichtete sich der Beschwerdeführer, ab Januar 2016 je Kind und Monat Fr. 295.-- (zuzüglich Kinderzulagen) bzw. Fr. 168.-- (zuzüglich Kinderzulagen, sobald er eine eigene Wohnung hat) zu bezahlen (Akten MIDI pag. 122). Dieser Verpflichtung kam er jedenfalls bis zum 23. März 2017 nicht nach (Akten MIDI pag. 177). Bis heute sind vier Alimentenzahlungen belegt: April und Mai 2017, Oktober und November 2018 (BB POM 4, Beilage 2 zum Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege vor der POM; Beilage 2 zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vor dem Verwaltungsgericht [act. 3A]). Zu- dem liegt eine Bestätigung des Dauerauftrags für die Alimentenzahlung datiert auf den 8. Oktober 2018 vor (BB 7). Der persönliche Verkehr wurde in der Trennungsvereinbarung wie folgt geregelt: Der Beschwerdeführer wurde berechtigt und verpflichtet, seine Kinder jedes zweite Wochenende samstags von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr oder sonntags von 10.00 Uhr bis 16.00 Uhr zu sich auf Besuch zu nehmen, solange er über keine eigene Wohnung verfügt. Sobald er über eine eigene Wohnung verfügt, durfte er seine Kinder jedes zweite Wochenende von Samstag 10.00 Uhr bis Sonn- tag 16.00 Uhr zu sich auf Besuch nehmen (Akten MIDI pag. 121 f.). Da die Abmachungen betreffend den persönlichen Verkehr von den Eltern nicht eingehalten wurden, regelte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) diesen mit Entscheid vom 12. November 2018 neu. Sie berechtigte und verpflichtete den Beschwerdeführer, das jüngste Kind jeden zweiten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.02.2020, Nr. 100.2018.393U, Seite 8 Samstag oder Sonntag von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr zu sich auf Besuch zu nehmen. Weiter ordnete sie an, dass der persönliche Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und den zwei älteren Kindern nur noch auf deren Wunsch sowie in gegenseitiger Absprache und im Einverständnis bezüglich Zeit und Ort der Kontakte stattfindet (BB 9 S. 5). 4.5Der Beschwerdeführer hat mehrere Einträge im Strafregister (Stand: 2.7.2018; BB POM 12): –Fahren in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, qualifizierte Blut- alkoholkonzentration): Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 80.-- (be- dingt vollziehbar, bei einer Probezeit von 2 Jahren; Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 15.3.2012); –Missbrauch von Ausweisen und Schildern: Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu Fr. 90.-- (bedingt vollziehbar, bei einer Probezeit von 2 Jahren; Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittel- land vom 10.5.2012); –Fahren in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, qualifizierte Blut- alkoholkonzentration); Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontroll- schildern; Verletzung der Verkehrsregeln: Gemeinnützige Arbeit von insgesamt 728 Stunden (Widerruf des bedingten Vollzugs der Strafen vom 15.3.2012 und 10.5.2012; Strafbefehl der Regionalen Staatsan- waltschaft Bern-Mittelland vom 16.11.2012); –Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern: Geldstrafe von 18 Tagessätzen zu Fr. 30.-- (Strafbefehl der Regionalen Staats- anwaltschaft Bern-Mittelland vom 14.7.2015). Zudem wurde der Beschwerdeführer zwölfmal wegen Verstössen gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung verurteilt (insbesondere wegen Ge- schwindigkeitsüberschreitungen und Falschparkierens; vgl. Auflistung in der Verfügung EMF vom 6.3.2017 S. 4 f.; Akten EMF pag. 3 f., 11 f., 13 f., 15 f., 23 f., 25 f., 53 f., 126 f., 132 f., 134 f., 136 f., 141 f.). Weiter ist ein Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 1. April 2016 aktenkundig, mit dem der Beschwerdeführer wegen Widerhandlungen ge- gen das Sozialhilfegesetz, mehrfach begangen in der Zeit von Februar 2013 bis Juli 2014, mit einer Busse von Fr. 1'000.-- bestraft wurde (bei

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.02.2020, Nr. 100.2018.393U, Seite 9 schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 10 Tagen [BB 2]). 4.6Der (damals zuständige) MIDI wies den Beschwerdeführer anläss- lich der Bewilligungsverlängerungen in den Jahren 2010, 2013 und 2014 auf die ausländerrechtlichen Folgen dauerhaften und erheblichen Bezugs von Sozialhilfe hin und ermahnte ihn, er müsse Arbeit suchen und sich von der Sozialhilfe lösen (vgl. Akten EMF pag. 5 f., 32, 46). 5. 5.1Der Beschwerdeführer rügt mit Verweis auf die Rechtsprechung zum Privatleben, die Entfernungsmassnahme verletze aufgrund seiner lan- gen Aufenthaltsdauer und der familiären Bindungen Art. 8 EMRK. Ange- sichts seines beinahe 30-jährigen Aufenthalts in der Schweiz sei die Nicht- verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz unverhältnismässig. Aktuell sei er nicht sozialhilfeabhängig und verfüge über ein geregeltes Einkommen, das ihm ermögliche, Kinderalimente zu bezahlen und darüber hinaus Schulden zu tilgen. 5.2Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV gewährleisten das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Hat eine ausländische Person nahe Verwandte mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz und ist die familiäre Beziehung zu diesen intakt und wird sie tatsächlich gelebt, kann es die erwähnten Bestimmungen verletzen, wenn ihr die An- wesenheit in der Schweiz untersagt und damit das Familienleben vereitelt wird. Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Eheleute und die Beziehung zwischen Eltern und ihren minderjährigen Kindern (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1, 142 II 35 E. 6.1; BVR 2019 S. 314 E. 5.1.1). Das Recht auf Privatleben kann durch die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung verletzt sein, wenn besonders intensive, über eine normale Integration hinausge- hende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur vor- handen sind. In der Regel ist dies nach der Rechtsprechung ungefähr nach einem zehnjährigen rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz der Fall. Im

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.02.2020, Nr. 100.2018.393U, Seite 10 Einzelfall kann es sich freilich anders verhalten und die Integration zu wün- schen übrig lassen (BGE 144 I 266 E. 3.4-3.9; BGer 2C_638/2018 vom 15.7.2019 E. 3.1; BVR 2019 S. 314 E. 5.2). 5.3Dem Beschwerdeführer wurde der Aufenthalt im Jahr 2000 unbe- strittenermassen unter Annahme eines Härtefalls auf der Grundlage be- hördlichen Ermessens bewilligt und die Aufenthaltsbewilligung jeweils er- messensweise verlängert. Die von ihm getrennt lebende Ehefrau und seine drei Kinder verfügen ihrerseits über Ermessensbewilligungen. Da damit kein gefestigtes Anwesenheitsrecht verbunden ist, können sie dem Be- schwerdeführer, wie die Vorinstanz zu Recht erkannt hat, kein aus dem Recht auf Achtung des Familienlebens abgeleitetes Anwesenheitsrecht vermitteln. 5.4Um zu prüfen, ob das Recht auf Privatleben gemäss Art. 8 EMRK im Ergebnis verletzt ist, ist eine umfassende Interessenabwägung vorzu- nehmen und das Interesse der betroffenen Person, im Land zu verbleiben, den entgegenstehenden öffentlichen Interessen gegenüberzustellen. Bei dieser Interessenabwägung steht den Behörden ein gewisser Beurteilungs- spielraum zu. Massgebende Gesichtspunkte sind, ob die betroffene Person in wirtschaftlicher und anderer Hinsicht gut integriert ist, wie lange sie sich hier aufgehalten hat und welche Beziehungen zum Heimatland sie noch unterhält. Auf der anderen Seite sind die öffentlichen Interessen an der Entfernungsmassnahme zu berücksichtigen, u.a. das Interesse an einer Kontrolle und Steuerung der Zuwanderung (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.7 f.; BVR 2019 S. 314 E. 5.2.1). Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zur Frage der ermessensweisen Bewilligungsverlängerung ergibt, fehlt es dem Beschwerdeführer an der für einen Verbleib erforderlichen guten In- tegration und zeigt sich im Rahmen der Gesamtabwägung, dass das Recht auf Privatleben im Ergebnis ebenfalls nicht verletzt ist.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.02.2020, Nr. 100.2018.393U, Seite 11 6. 6.1Die Praxis der bernischen Behörden bei Ermessensbewilligungen bezweckt in erster Linie das Vermeiden schwerwiegender persönlicher Härtefälle (BVR 2013 S. 73 E. 3.4 mit Hinweisen). Wegleitend ist dabei Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG, wonach von den Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden kann, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen. Bei der Beur- teilung sind insbesondere die Integration, die Respektierung der Rechts- ordnung, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse sowie der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu berück- sichtigen (Art. 31 Abs. 1 Bst. a-g der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit in der bis zum 31.12.2018 gültigen Fassung [VZAE; SR 142.201; AS 2007 S. 5497]). Die Annahme eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls setzt voraus, dass sich die betreffende ausländische Person in einer persönlichen Notlage befindet bzw. ihre Lebens- und Existenzbedingungen in gesteigertem Mass in Frage gestellt sind und die Verweigerung einer Ausnahme für sie schwere Nach- teile zur Folge hätte. Die Lebens- und Existenzbedingungen werden am durchschnittlichen Schicksal von anderen ausländischen Personen in einer vergleichbaren Situation gemessen. Geprüft wird, ob es der ausländischen Person in persönlicher, wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht zuzumuten ist, in ihre Heimat zurückzukehren und sich dort aufzuhalten. Zu diesem Zweck ist ihre zukünftige Situation im Ausland ihren persönlichen Verhältnissen in der Schweiz gegenüberzustellen (Weisungen des Staatssekretariats für Migration vom 25.10.2013, Stand 1.11.2019, Ausländerbereich [Weisungen AIG], Ziff. 5.6, einsehbar unter: <www.sem.admin.ch>, Rubriken «Publika- tionen & Service/Weisungen und Kreisschreiben/I. Ausländerbereich»). Die Ausländerbehörden dürfen diese Voraussetzungen zur Anerkennung eines Härtefalls in Anbetracht des öffentlichen Interesses an einer restriktiven Einwanderungspolitik grundsätzlich streng handhaben (BVR 2016 S. 369 E. 3.3, 2013 S. 73 E. 3.4 mit Hinweis auf BGE 137 II 1 E. 4.1). Vorbehalten sind die Grenzen, die Art. 8 EMRK im Einzelfall setzt (vorne E. 5.2 und 5.4).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.02.2020, Nr. 100.2018.393U, Seite 12 6.2Der behördliche Spielraum muss pflichtgemäss, d.h. im Rahmen von Verfassung und Gesetz nach sachlichen Grundsätzen ausgefüllt wer- den. Namentlich sind Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung und die dort angelegten öffentlichen Interessen, das Gebot der rechtsgleichen Be- handlung, die Verhältnismässigkeit und das Willkürverbot zu beachten. Als gesetzliche Leitlinie sind die persönlichen Verhältnisse, der Grad der In- tegration und das bisherige Verhalten der ausländischen Person zu be- rücksichtigen (Art. 96 Abs. 1 AIG; BVR 2015 S. 105 E. 2.2 mit Hinweisen; vgl. auch BVR 2018 S. 63 E. 3.3 betreffend Erteilung der Niederlassungs- bewilligung). Dies gilt unabhängig davon, ob die Behörde die ermessens- weise Bewilligungsverlängerung wegen eines Widerrufsgrunds oder aus anderen Gründen verweigert. 6.3Das Verwaltungsgericht nimmt eine Rechtskontrolle vor (vgl. vorne E. 1.2). Die Ermessensausübung und die damit verbundene Interessenab- wägung überprüft es vorab unter methodischen Gesichtspunkten, d.h. es überprüft, ob die Vorinstanz die allgemeinen Rechtsprinzipien zur Ermes- sensausübung missachtet oder gegen materielle oder formelle Rechts- regeln verstossen hat. Dabei ist es namentlich aufgrund der grösseren Sachnähe in erster Linie an der beschwerdeführenden Person, im Einzel- nen darzutun, inwiefern der angefochtene Entscheid ihrem konkreten Ein- zelfall in rechtsfehlerhafter Weise ungenügend Rechnung trägt (BVR 2015 S. 105 E. 2.2, 2013 S. 73 E. 3.3). 7. 7.1Die Vorinstanz hat die Interessen umfassend abgewogen und die Verfügung der EG Bern bestätigt. Sie ist mit Blick darauf, dass der Beschwerdeführer wiederholt und mitunter in erheblicher Weise gegen die hiesige Rechtsordnung verstossen hat, von einem namhaften öffentlichen Interesse an der Entfernungsmassnahme ausgegangen. Weiter hat sie ausgeführt, auch abgesehen von seinen zahlreichen Gesetzesverstössen habe es der Beschwerdeführer nicht verstanden, sich in einem mit der Auf- enthaltsdauer korrespondierenden Mass in die schweizerischen Verhält- nisse einzufügen. Er habe für sich und seine Familie wiederholt Sozialhilfe

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.02.2020, Nr. 100.2018.393U, Seite 13 bezogen und sei massiv verschuldet. Trotz der langen Aufenthaltsdauer habe er sich hier weder beruflich-wirtschaftlich noch sozial integrieren kön- nen. Demgegenüber sei er mit seinem Heimatland, in dem er die ersten 16 Jahre verbracht habe, nach wie vor vertraut und könne dort wirtschaftlich und sozial wieder Fuss fassen. Eine Rückkehr nach Sri Lanka sei ihm möglich und zumutbar. Die Entfernungsmassnahme werde den Beschwer- deführer und die Kinder zwar empfindlich treffen. Eine direkte Beziehungs- pflege habe seit der Trennung im Februar 2015 aber ohnehin nur noch im Rahmen eines unter dem üblichen Mass angesetzten und unregelmässig ausgeübten Besuchsrechts stattgefunden. Die Beziehung könnten der Be- schwerdeführer und seine Kinder mittels der üblichen Kommunikationsmit- tel und durch gegenseitige Besuche weiterhin pflegen (vgl. angefochtener Entscheid E. 5). 7.2Die Vorinstanz ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Be- schwerdeführer wiederholt und zum Teil in erheblicher Weise gegen die hiesige Rechtsordnung verstossen hat. Es trifft entgegen den Ausführun- gen des Beschwerdeführers nicht zu, dass im vorliegenden Verfahren le- diglich die im Strafregisterauszug aufgeführten vier Vorstrafen relevant sind (vgl. vorne E. 4.5; Beschwerde S. 3). Zwar kommt diesen vier Verurteilun- gen wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand und wegen Missbrauchs bzw. Nichtabgabe von Ausweisen und Schildern besonderes Gewicht zu. Die weiteren zwölf Verurteilungen wegen Verstössen gegen die Strassen- verkehrsgesetzgebung sind aber ebenfalls beachtlich und verdeutlichen, dass der Beschwerdeführer Mühe hat, sich an die geltende Rechtsordnung zu halten. Und schliesslich ist auch die Verurteilung wegen Widerhandlun- gen gegen das Sozialhilfegesetz zu berücksichtigen. Dass der Beschwer- deführer von den Einkünften, welche gegenüber der Sozialhilfebehörde verschwiegen wurden, nichts wusste und trotzdem verurteilt wurde, er- scheint unwahrscheinlich. Wie die Vorinstanz richtig ausgeführt hat, gehört der unrechtmässige Bezug von Leistungen der Sozialhilfe zu den Anlass- taten, die zwingend zu einer Landesverweisung führen (Art. 66a Abs. 1 Bst. e des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]). Auch wenn diese Bestimmung hier nicht direkt anwendbar ist, weil die Tat vor deren Inkrafttreten begangen wurde, unterstreicht sie die Schwere der Ge- setzesverletzung und ist den darin enthaltenen verfassungsrechtlichen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.02.2020, Nr. 100.2018.393U, Seite 14 Wertungen (Art. 121 Abs. 3 Bst. a BV) insoweit Rechnung zu tragen, als dies zu keinem Widerspruch zu übergeordnetem Recht führt (BGE 139 I 31 E. 2.3.2; jüngst etwa BGer 2C_488/2019 vom 4.2.2020 E. 5.4.2 mit wei- teren Hinweisen). Mit der Vorinstanz ist weiter festzuhalten, dass beim Be- schwerdeführer eine nicht zu vernachlässigende Rückfallgefahr besteht, da er in der Vergangenheit trotz Vorstrafen und laufenden Probezeiten in ein- schlägigen Bereichen erneut straffällig wurde. 7.3Weiter trifft es zu, dass es dem Beschwerdeführer auch abgesehen von seinen zahlreichen Gesetzesverstössen nicht gelungen ist, sich in ei- nem mit der Aufenthaltsdauer korrespondierenden Mass in die schweizeri- schen Verhältnisse einzufügen (vgl. angefochtener Entscheid E. 5c). Er hat zwar in verschiedenen Tätigkeiten gearbeitet, konnte aber beruflich nie richtig Fuss fassen (vgl. vorne E. 4.2). Für sich und seine Familie bezog er über viele Jahre hinweg Sozialhilfe von insgesamt Fr. 253'958.-- (vgl. vorne E. 4.3). Seine Ehefrau und die Kinder wurden auch nach der Trennung vom Beschwerdeführer weiterhin von der Sozialhilfe unterstützt, namentlich auch deshalb, weil der Beschwerdeführer die vereinbarten Kinderalimente nicht bezahlte (vgl. vorne E. 4.3 f.). Ab dem 1. Januar 2017 bezog auch der Beschwerdeführer erneut Sozialhilfe (vgl. vorne E. 4.3). Wie lange, ist un- klar. Jedoch trifft es nicht zu, dass er seit März 2015 keine Leistungen mehr bezogen hat (vgl. aber Beschwerde S. 5 f.). Ebenfalls unzutreffend sind seine Ausführungen, wonach er hauptsächlich deshalb Sozialhilfe bezogen habe, weil sein Einkommen das Existenzminimum der Familie nicht ge- deckt habe («working poor», vgl. Beschwerde S. 4). Vielmehr musste er deshalb unterstützt werden, weil er immer wieder arbeitslos war oder nur Teilzeit arbeitete (vgl. Beschwerde S. 4 f.; angefochtener Entscheid E. 5c; Akten EMF pag. 5, 32, 46). Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass er nicht durchgehend mit einem Vollzeitpensum hätte arbeiten können bzw. die wiederholte Arbeitslosigkeit unverschuldet war. Dies kann entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch nicht daraus geschlossen wer- den, dass ihn die Migrationsbehörde mehrmals verwarnte, bevor sie die Aufenthaltsbewilligung nicht mehr verlängerte (vgl. Beschwerde S. 5); sie trug damit vielmehr dem Gebot verhältnismässigen Handelns Rechnung. Die Verwarnungen bewirkten beim Beschwerdeführer aber keine nachhal- tige Verhaltensänderung. Dass er am 1. Oktober 2018 eine unbefristete

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.02.2020, Nr. 100.2018.393U, Seite 15 Vollzeitarbeitsstelle als Chauffeur antreten konnte, ist anzuerkennen. Auf- grund seiner Erwerbsbiografie (vgl. vorne E. 4.2; angefochtener Entscheid E. 5c) ist es jedoch wenig wahrscheinlich, dass er langfristig ohne Sozial- hilfe auskommt und dabei seine drei Kinder im vereinbarten Mass finanziell unterstützen kann (vgl. vorne E. 4.4). 7.4Schliesslich hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass der Be- schwerdeführer hoch verschuldet ist. Er hat offene Verlustscheine von über Fr. 170'000.-- (vgl. vorne E. 4.3). Anders als aus seinen Ausführungen ge- schlossen werden könnte (vgl. Beschwerde S. 6), sind die Schulden grösstenteils vor der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung entstan- den und ist nicht eine prekäre Aufenthaltssituation dafür ursächlich (vgl. Akten EMF pag. 41). Die Verschuldung wiegt deshalb besonders schwer, weil der Beschwerdeführer die Schulden trotz Sozialhilfebezugs angehäuft hat (vgl. vorne E. 4.3; angefochtener Entscheid E. 5c). Dass er damit be- gonnen hat, seine Schulden abzubauen (vgl. Beschwerde S. 7), kann nicht angenommen werden, da er keine Belege eingereicht hat. 7.5Nach dem Gesagten schloss die Vorinstanz zu Recht, dass an der Entfernungsmassnahme ein erhebliches öffentliches Interesse besteht. 7.6Hinsichtlich der privaten Interessen ist die Vorinstanz richtigerweise von einer langen Aufenthaltsdauer ausgegangen. Der Beschwerdeführer lebt seit rund 30 Jahren in der Schweiz. Relativiert man die Aufenthalts- dauer um die Zeit, welche er illegal oder aufgrund vorläufiger Duldung in der Schweiz verbracht hat (vgl. BGE 137 II 1 E. 4.3; BVR 2013 S. 543 E. 5.1), beträgt die Aufenthaltsdauer immer noch 16 Jahre (vgl. vorne E. 4.1), was lang ist. Dass die beruflich-wirtschaftliche Integration des Be- schwerdeführers missglückt ist, wurde bereits gesagt (vgl. vorne E. 7.3 f.). Ebenso, dass der Beschwerdeführer wiederholt straffällig wurde, was ebenfalls gegen eine gelungene Integration spricht (vgl. vorne E. 4.5). In sozialer Hinsicht macht der Beschwerdeführer nicht geltend, dass er neben den Kontakten zu seinen Kindern weitere in besonderem Mass gefestigte Kontakte und Freundschaften zur einheimischen Bevölkerung pflegen würde. Die Vorinstanz hat folglich zu Recht geschlossen, die Integration des Beschwerdeführers sei klarerweise gescheitert, weshalb die lange Auf-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.02.2020, Nr. 100.2018.393U, Seite 16 enthaltsdauer relativiert werden müsse (vgl. angefochtener Entscheid E. 5c). 7.7Hinsichtlich der Rückkehr ins Heimatland hat die Vorinstanz zutref- fend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die prägenden ersten 16 Le- bensjahre in Sri Lanka verbracht hat und mit den kulturellen und gesell- schaftlichen Gepflogenheiten seines Heimatlandes nach wie vor vertraut ist. Für die Zumutbarkeit einer Rückkehr nach Sri Lanka spricht auch, dass der Beschwerdeführer in Sri Lanka soziale Kontakte hat. Er hat sich in den letzten Jahren mehrmals zwecks Familienbesuchs bzw. Ferien für mehrere Wochen in Sri Lanka aufgehalten (vgl. Gesuche für Rückreisevisa, Akten EMF pag. 82, 185; Akten POM pag. 45; act. 6A, 10). Zudem ist der Be- schwerdeführer erst 47 Jahre alt und gesund und hat in der Schweiz Be- rufserfahrung sammeln können. Er hat folglich gute Voraussetzungen, um sich in Sri Lanka eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Da er noch lange erwerbstätig sein kann, ist nicht ersichtlich, weshalb sein Alter dem beruflichen Wiedereinstieg im Heimatland entgegenstehen sollte (vgl. Be- schwerde S. 7). Zudem ist er gemäss eigenen Angaben in Sri Lanka eine bekannte Persönlichkeit (Akten EMF pag. 154), was ihm die Rückkehr dorthin und die soziale und berufliche Wiedereingliederung ebenfalls er- leichtern wird. Dass die Lebensumstände und die wirtschaftliche Situation in Sri Lanka schwieriger sind als in der Schweiz, trifft wohl zu. Darin liegen jedoch keine spezifischen persönlichen Umstände, welche eine Ausreise als unzumutbar erscheinen lassen, zumal hiervon nicht allein der Be- schwerdeführer betroffen ist, sondern alle dort lebenden Menschen (vgl. BGE 139 II 393 E. 6; BVR 2015 S. 487 [VGE 2014/339 vom 23.3.2015, bestätigt durch BGer 2C_338/2015 und 2D_22/2015 vom 12.5.2015] nicht publ. E. 4.4.1). Die Vorinstanz hat folglich zu Recht geschlossen, dem Be- schwerdeführer sei eine Rückkehr in sein Heimatland möglich und zumut- bar. 7.8In familiärer Hinsicht hat die Vorinstanz berücksichtigt, dass die Ent- fernungsmassnahme die drei minderjährigen Kinder und den Beschwerde- führer empfindlich treffen wird (vgl. angefochtener Entscheid E. 5e). Aller- dings lebt der Beschwerdeführer bereits seit mehreren Jahren getrennt von seinen Kindern (vgl. vorne E. 4.1 und 4.4) und hatte er zu diesen aufgrund

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.02.2020, Nr. 100.2018.393U, Seite 17 des Trennungskonflikts mit der Ehefrau nur unregelmässig Kontakt (vgl. dazu angefochtener Entscheid E. 5e; Entscheid KESB S. 3). Zudem hielt er sich immer wieder für mehrere Wochen oder Monate im Ausland auf und konnte in dieser Zeit ebenfalls keine persönlichen Kontakte zu seinen Kin- dern pflegen (vgl. Gesuche um Rückreisevisa, Akten EMF pag. 82 und 185, Akten POM [act. 5A] pag. 33, 38 und 40; act. 6A und 8A). Seit dem 12. November 2018 hat der Beschwerdeführer nur noch in Bezug auf das jüngste Kind ein festes Besuchsrecht (vgl. vorne E. 4.4). Im Hinblick auf das Kindeswohl ist sodann zu berücksichtigen, dass die Kinder in ihrem vertrauten Umfeld bei der Mutter bleiben und unter den hiesigen Lebens- bedingungen aufwachsen können. Sie können die familiären Beziehungen mit dem Beschwerdeführer in beschränktem Rahmen auch über die Dis- tanz mittels der modernen Kommunikationsmittel und durch gegenseitige Besuche pflegen. 7.9Andere Gründe, welche die Entfernungsmassnahme im Sinn der bei Ermessensentscheiden massgeblichen Härtefallpraxis oder der Grenzen, die Art. 8 EMRK setzt, als unverhältnismässig erscheinen lassen könnten, sind weder dargetan noch ersichtlich. 7.10Insgesamt hat die Vorinstanz alle massgebenden Umstände und Interessen berücksichtigt, diese zutreffend gewichtet und bei deren Würdi- gung gegen keine Rechtsprinzipien verstossen. Ihre Interessenabwägung hält der Rechtskontrolle stand. Aus dem von ihm angeführten Urteil BGE 144 I 266 kann der Beschwerdeführer nach dem Erwogenen nichts zu seinen Gunsten ableiten. Das Bundesgericht hiess in diesem Fall die Be- schwerde gegen die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung deshalb gut, weil der betroffene Ausländer nicht nur seit fast zehn Jahren in der Schweiz lebte, sondern auch in jeglicher Hinsicht vorzüglich integriert war. An einer guten Integration fehlt es hingegen beim Beschwerdeführer. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Da die von der EG Bern angesetzte Ausreisefrist abgelaufen ist (die Vorinstanz hat im Dispositiv versehentlich keine neue Ausreisefrist angesetzt; vgl. aber ihre E. 6), ist praxisgemäss eine neue anzusetzen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.02.2020, Nr. 100.2018.393U, Seite 18 8. 8.1Bei diesem Verfahrensausgang wird der unterliegende Beschwerde- führer an sich kostenpflichtig; Anspruch auf Parteikostenersatz hat er nicht (Art. 108 Abs. 1 und 3 VPRG). Er hat aber um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt ersucht. 8.2Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Unter den gleichen Voraussetzungen kann einer Partei überdies eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis demgegenüber Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb austra- gen können, weil er sie nichts kostet (BVR 2016 S. 369 E. 3.1, 2015 S. 487 E. 7.1; BGE 142 III 138 E. 5.1). 8.3Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde muss in der Sache als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Die Vorinstanz – sie hat dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren gewährt (vgl. vorne Bst. B) – hat im angefochtenen Entscheid die massgebliche Praxis zutreffend wiedergegeben und einläss- lich begründet, weshalb die aufenthaltsbeendende Massnahme auch im Licht von Art. 8 EMRK rechtmässig ist. Dies darf bei der Beurteilung der unentgeltlichen Rechtspflege im oberinstanzlichen Rechtsmittelverfahren berücksichtigt werden (vgl. BVR 2015 S. 487 E. 7.2 mit Hinweisen). Der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.02.2020, Nr. 100.2018.393U, Seite 19 Beschwerdeführer rügt – wie bereits vor der Vorinstanz – im Wesentlichen die Unverhältnismässigkeit der Massnahme, insbesondere aufgrund der langen Aufenthaltsdauer und der hier lebenden Kinder. Die umfassende vorinstanzliche Würdigung, bei welcher diese Aspekte berücksichtigt wur- den, wird mit den Darlegungen in der Beschwerde nicht ernsthaft in Frage gestellt. Bei dieser Sachlage kann nicht gesagt werden, dass sich die Ge- winn- und Verlustaussichten im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung im ver- waltungsgerichtlichen Verfahren ungefähr die Waage hielten bzw. jene nur geringfügig kleiner waren als diese. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen, ohne dass die Prozessarmut zu prüfen wäre. 8.4Da über das Gesuch erst im Endentscheid befunden wird und der Beschwerdeführer deshalb keine Gelegenheit hatte, sein Rechtsmittel nach Abweisung dieses Begehrens zurückzuziehen und damit Kosten zu sparen, sind diese praxisgemäss bloss im Rahmen der üblichen Abschreibungsge- bühr zu erheben (BVR 2014 S. 437 E. 7.9). Für das Gesuchsverfahren be- treffend unentgeltliche Rechtspflege sind keine Kosten zu erheben (Art. 112 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wird eine neue Ausreisefrist gesetzt auf den 8. April 2020.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine reduzierte Pauschalgebühr von Fr. 500.--, werden dem Beschwer- deführer auferlegt.
  4. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.02.2020, Nr. 100.2018.393U, Seite 20 5. Zu eröffnen:

  • Beschwerdeführer
  • Sicherheitsdirektion des Kantons Bern
  • Einwohnergemeinde Bern
  • Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern, Migrationsdienst
  • Staatssekretariat für Migration Das präsidierende Mitglied:Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht (BGG; SR 173.110) oder, soweit es die Ermessensbewilligung betrifft, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. geführt werden.

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BE_VG_001
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Entscheidungsdatum
24.02.2020
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026