100.2018.39U DAM/BER/KIB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 24. Mai 2018 Verwaltungsrichter Daum, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichterin Arn De Rosa Gerichtsschreiberin Bernasconi Zenger A.________ Beschwerdeführerin gegen Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Nichtverlängerung der Kurzaufenthaltsbewilligung; Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 16. Januar 2018; 2017.POM.179)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.05.2018, Nr. 100.2018.39U, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________ (geb. ....1970), Staatsangehörige von Russland, reiste am 7. September 2015 in die Schweiz ein, nachdem ihr eine auf ein Jahr befristete Kurzaufenthaltsbewilligung für Nichterwerbstätige zwecks Be- suchsaufenthalts bei der Familie ihrer mit einem Schweizer Bürger verheirateten Tochter erteilt worden war. Am 13. Juli 2016 ersuchte A.________ um Verlängerung der Kurzaufenthaltsbewilligung bzw. Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Mit Verfügung vom 27. Januar 2017 verweigerte das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP), Migrationsdienst (MIDI), die anbegehrte Bewilligungsverlängerung bzw. -erteilung und wies A.________ unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg. B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 1. März 2017 Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM), welche das Rechtsmittel abwies, soweit sie darauf eintrat, und eine neue Ausreisefrist auf den 27. Februar 2018 ansetzte. C. Hiergegen hat A.________ am 16. Februar 2018 Verwaltungsgerichts- beschwerde erhoben mit folgenden Rechtsbegehren in der Sache: «1. Die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben. 2. Der Beschwerdegegner [MIP bzw. Kanton Bern] sei anzuweisen, die Kurzaufenthaltsbewilligung zu verlängern resp. die ersuchte Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Eventualiter: 3. Die Sache sei zur Neubeurteilung an den Beschwerdegegner [MIP bzw. Kanton Bern] zurückzuweisen.»

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.05.2018, Nr. 100.2018.39U, Seite 3 Die POM beantragt mit Vernehmlassung vom 16. März 2018 die Abwei- sung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und Art. 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid beson- ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). 1.2In ihrer Eingabe an das Verwaltungsgericht bezeichnet die Be- schwerdeführerin das MIP als Beschwerdegegner und beantragt unter an- derem, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben (vorne Bst. C). Aus der Beschwerdeschrift geht klar hervor, dass sich das Rechtsmittel (auch) gegen den Entscheid der POM richtet; die Verfügung des MIP vom 27. Januar 2017 ist hingegen nicht Anfechtungsobjekt im verwaltungsge- richtlichen Verfahren, gilt aber inhaltlich als mitangefochten (sog. Devolutiv- effekt der Beschwerde; vgl. BVR 2010 S. 411 E. 1.4; BGE 136 II 539 E. 1.2). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist grund- sätzlich einzutreten (vgl. aber E. 1.3 hiernach). 1.3Die POM ist auf die Beschwerde hinsichtlich der beantragten Ver- längerung der Kurzaufenthaltsbewilligung mangels Begründung nicht ein- getreten (angefochtener Entscheid E. 2). Insoweit bildet das Nichteintreten der POM Streitgegenstand vor dem Verwaltungsgericht, zumal der Aufhe- bungsantrag der Beschwerdeführerin umfassend formuliert ist. Zudem ist im materiellen Antrag betreffend die Kurzaufenthaltsbewilligung der Antrag auf Eintreten praxisgemäss als miteingeschlossen zu betrachten (vgl. VGE 2012/185 vom 6.2.2013 E. 1.2, 2014/292 vom 13.4.2015 E. 2.3, je mit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.05.2018, Nr. 100.2018.39U, Seite 4 Hinweis auf BVR 1996 S. 327 E. 1b). Da die Beschwerdeführerin jedoch mit keinem Wort darlegt, weshalb das Nichteintreten der POM unrichtig sein soll, kann das Verwaltungsgericht in diesem Punkt seinerseits auf die Beschwerde wegen fehlender Begründung nicht eintreten (vgl. Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommen- tar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 32 N. 14; VGE 2016/209/210 vom 8.3.2018 E. 1.2). 1.4Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Umstritten sind die Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung und die Weg- weisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz. 2.1Wird in der Schweiz ein Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit oder ein mehr als dreimonatiger Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit beabsichtigt, so ist dafür eine Bewilligung erforderlich (Art. 10 und Art. 11 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG; SR 142.20]). Die Aufenthaltsbewilligung wird für Aufenthalte mit einer Dauer von mehr als einem Jahr erteilt (Art. 33 Abs. 1 AuG). Sie ist befristet und kann verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AuG vorliegen (Art. 33 Abs. 3 AuG). Demnach besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilli- gung, es sei denn, die um eine Bewilligung ersuchende Person oder ihre in der Schweiz lebenden Angehörigen könnten sich auf eine besondere Norm des Bundesrechts (einschliesslich Bundesverfassungsrecht) oder eines Staatsvertrags berufen (vgl. BGE 135 II 1 E. 1.1, 133 I 185 E. 2.3). An- dernfalls entscheidet die zuständige Behörde nach pflichtgemässem Er- messen über die Bewilligungserteilung bzw. -verlängerung (vgl. Art. 3, Art. 33 Abs. 3 sowie Art. 96 AuG). Das AuG unterscheidet demnach zwi- schen Bewilligungen, auf deren Erteilung ein Rechtsanspruch besteht (sog. Anspruchsbewilligung), und Bewilligungen, über welche die Behörde er-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.05.2018, Nr. 100.2018.39U, Seite 5 messensweise entscheidet (sog. Ermessensbewilligung; vgl. BVR 2013 S. 73 E. 2.2). 2.2Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist zunächst zu prüfen, ob die Vorinstanz einen Rechtsanspruch der Beschwerdeführerin auf Bewilli- gungserteilung zu Recht verneint hat (hinten E. 4). Gegebenenfalls ist an- schliessend zu untersuchen, ob sie hinsichtlich der Ermessensbewilligung ihr Ermessen pflichtgemäss ausgeübt hat bzw. ob sie hierbei einen Rechtsfehler begangen hat (hinten E. 5). 3. Aufgrund der Akten ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: 3.1Die Beschwerdeführerin wurde am ... 1970 in B.________ geboren und ist Staatsangehörige von Russland (vgl. Akten MIDI pag. 1 und 4). Sie ist geschieden und Mutter zweier Kinder (vgl. Akten MIDI pag. 1 und 23). Eigenen Angaben zufolge wohnt ihr Sohn in Moskau, wo er studiert (vgl. Akten MIDI pag. 23; Beschwerde S. 5 Art. 2.4). Ihre Tochter lebt in der Schweiz, ist mit einem Schweizer verheiratet und im Besitz einer Aufent- haltsbewilligung (vgl. Akten MIDI pag. 8 und 10 f.). Seit August 2015 absol- viert sie eine dreijährige Berufslehre zur Kauffrau (vgl. Akten MIDI pag. 138 f.). Die Enkelin der Beschwerdeführerin wurde am ... 2014 geboren, ist Schweizerin und lebt zusammen mit ihren Eltern in der Schweiz (vgl. Akten MIDI pag. 9). Zwischen 2012 und 2015 besuchte die Beschwerdeführerin die Familie ihrer Tochter mehrmals in der Schweiz (vgl. Akten MIDI pag. 5-7). Am 7. September 2015 reiste sie sodann mit einer auf ein Jahr befristeten Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Besuchs- aufenthalts in die Schweiz ein (vgl. Akten MIDI pag. 95, 102 und 165). Seit- her wohnt sie bei ihrer Tochter, ihrem Schwiegersohn und ihrer Enkelin in einer separaten Wohnetage und kümmert sich tagsüber um die Enkelin sowie den Haushalt (vgl. Akten MIDI pag. 2, 102, 132 und 179; Be- schwerde S. 4 Art. 2.2). 3.2Am 19. Dezember 2016 unterzog sich die Beschwerdeführerin einer ärztlichen Untersuchung im Bauchzentrum des Inselspitals Bern (vgl. Akten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.05.2018, Nr. 100.2018.39U, Seite 6 MIDI pag. 189-195). Aus dem ambulanten Erstbericht vom 22. Dezember 2016 geht hervor, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine über- gewichtige Patientin in gutem Allgemeinzustand handelt, welche seit 25 Jahren bekanntermassen an einer chronischen Hepatitis B leidet. Ge- mäss ärztlicher Beurteilung ist eine antivirale Therapie zurzeit nicht erfor- derlich, sind jedoch regelmässige Kontrollen indiziert, um eine voran- schreitende Fibrosierung der Leber zu erfassen und rechtzeitig eine antivi- rale Therapie einzuleiten. Dem Arztbericht zufolge finden sich weiter Hin- weise für das Vorliegen einer nicht-alkoholischen Fettlebererkrankung. Eine etablierte medikamentöse Therapie dieser Erkrankung stehe zurzeit jedoch nicht zur Verfügung. Wichtigste Massnahmen seien deshalb regelmässige körperliche Ausdauertätigkeit sowie eine optimale Ernährung mit dem Ziel, das Körpergewicht zu senken. Daneben empfehlen die untersuchenden Fachleute regelmässige Verlaufskontrollen mit Bestimmung der Leberwerte und jährliche Kontrollen mittels Fibroscan, um den Grad der Fibrosierung der Leber zu erfassen und so eine chronische irreversible Leberschädigung zu verhindern (vgl. Akten MIDI pag. 190-192). Am 22. Februar 2017 wurde bei der Beschwerdeführerin sodann linksseitig ein Leistenbruch diagnosti- ziert, welcher gemäss ihren Angaben im März 2017 operiert wurde (vgl. Akten MIDI pag. 269; Beschwerde S. 5 Art. 2.3). Aufgrund einer Senkung der Gebärmutter wurde ihr am 24. Februar 2017 zudem Physiotherapie verordnet (vgl. Akten MIDI pag. 270; Beschwerde S. 5 Art. 2.3). 4. Die Beschwerdeführerin macht einen Anspruch auf Aufenthalt aus Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) bzw. aus dem inhaltlich deckungsgleichen Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) geltend. 4.1Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV gewährleisten das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Hat eine ausländische Person nahe Verwandte in der Schweiz und ist die familiäre Beziehung zu diesen intakt und wird sie tatsächlich gelebt, kann es die erwähnten Bestimmun- gen verletzen, wenn ihnen die Anwesenheit in der Schweiz untersagt und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.05.2018, Nr. 100.2018.39U, Seite 7 damit ihr Zusammenleben vereitelt wird (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1, 142 II 35 E. 6.1). Der Schutz von Art. 8 Ziff. 1 EMRK erfasst nebst der Kernfamilie (Beziehungen zwischen Eheleuten und zwischen Eltern und ihren minder- jährigen Kindern) auch weitere familiäre Verhältnisse, sofern eine genü- gend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande, re- gelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine an- dere Person. Bei hinreichender Intensität sind auch Beziehungen zwischen nahen Verwandten wie Geschwistern, Tanten/Onkeln, Nichten/Neffen so- wie Eltern und volljährigen Kindern, aber auch zwischen Grosseltern und Enkelkindern wesentlich, doch muss in diesem Fall zwischen der über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügenden Person und der um die Bewilli- gung nachsuchenden Ausländerin oder dem Ausländer ein über die übli- chen familiären Beziehungen bzw. emotionalen Bindungen hinausgehen- des, besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehen (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1, 120 Ib 257 E. 1d, je mit weiteren Hinweisen; ferner BGer 2C_451/2015 vom 28.4.2016 E. 3.4, 2A.29/2002 und 2A.36/2002 vom 14.5.2002 E. 3.3; BVR 2003 S. 289 E. 2b/bb). Ein solches kann na- mentlich bei Vorliegen einer Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit oder ei- ner schwerwiegenden Krankheit in Betracht kommen (vgl. statt vieler BGer 2C_100/2018 vom 7.2.2018 E. 2.2; zum Ganzen VGE 2015/333 vom 14.7.2016 E. 5.5.1 [bestätigt durch BGer 2C_764/2016 vom 15.9.2016]). Sind keine derartigen besonderen Umstände gegeben, hängt die Abhän- gigkeit eines Menschen von einem andern regelmässig vom Alter bzw. Entwicklungsstand der betreffenden Person ab (vgl. BGE 120 Ib 257 E. 1e). 4.2Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, sie leide an diver- sen gesundheitlichen Beschwerden; sie sei deshalb auf die Unterstützung und die Pflege durch ihre Tochter angewiesen und insofern von dieser ab- hängig (vgl. Beschwerde S. 5 f. Art. 2.3 f.). – Dass bei der Beschwerdefüh- rerin eine schwerwiegende Krankheit bzw. eine Pflege- oder Betreuungs- bedürftigkeit im Sinn der vorgenannten Rechtsprechung vorliegt, ist nicht ersichtlich. Gemäss Arztbericht befindet sie sich in einem guten Allgemein- zustand, was sich auch darin zeigt, dass sie ihre inzwischen rund dreiein-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.05.2018, Nr. 100.2018.39U, Seite 8 halbjährige Enkelin ganztags betreuen und im Haushalt mithelfen kann. Weder die chronische Hepatitis B noch die nicht-alkoholische Fettleberer- krankung oder der operierte Leistenbruch führen zurzeit nachweislich zu grösseren Beeinträchtigungen oder bedürfen einer Behandlung (vgl. vorne E. 3). Aufgrund der Gebärmuttersenkung benötigt die Beschwerdeführerin zwar Physiotherapie, jedoch ist weder ersichtlich noch dargetan, dass sie deswegen zusätzlicher Pflege oder Betreuung durch ihre Tochter bedürfte. Dass es der Beschwerdeführerin gesundheitlich schlecht geht, ist auch deshalb wenig glaubhaft, weil sie in ihrem «Motivationsbrief zur Erteilung Visum D» vom 1. April 2015 noch ausgeführt hatte, sie sei momentan «nicht gross belastet und noch in einem Alter mit entsprechend überschüs- siger Kraft», welche sie ihrer Tochter und ihrem Schwiegersohn zur Verfü- gung stellen könne (vgl. Akten MIDI pag. 23). Erst als ihr im Dezember 2016 die Wegweisung drohte, liess sie sich medizinisch untersuchen (vgl. Akten MIDI pag. 171 und 190) und führte sie anschliessend gegenüber dem MIDI ihre gesundheitlichen Probleme ins Feld. Nach dem Gesagten besteht kein Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter aufgrund von Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit bzw. schwerwiegender Krankheit. 4.3Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, sie werde durch ihren Schwiegersohn und ihre Tochter seit längerer Zeit erheblich finanziell un- terstützt und sei auch deshalb von diesen abhängig (Beschwerde S. 5 f. Art. 2.4). – Wie ausgeführt bedarf es ausserhalb der Kernfamilie besonde- rer Umstände, um aus Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV ein Anwesen- heitsrecht abzuleiten (vorne E. 4.1). Eine finanzielle Abhängigkeit für sich allein genügt nach der Rechtsprechung des Bundes- und des Verwaltungs- gerichts dafür nicht (BVR 2003 S. 289 E. 2b/cc mit Hinweisen; ferner auch BGer 2C_173/2010 vom 6.10.2010 E. 4.2). 4.4Die Beschwerdeführerin macht schliesslich geltend, es bestehe auch deshalb ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis, weil sowohl ihre Tochter als auch ihre Enkelin auf sie angewiesen seien. 4.4.1 Im Einzelnen führt die Beschwerdeführerin aus, sie habe seit der Einreise in die Schweiz am 7. September 2015 die Betreuung ihrer Enkelin übernommen und dadurch eine sehr enge, über die normale gefühlsmäs-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.05.2018, Nr. 100.2018.39U, Seite 9 sige Bindung hinausgehende Beziehung zu dieser aufgebaut. Sie sei für die Enkelin eine wichtige Bezugsperson, auf welche diese aufgrund einer aktuellen Sprachentwicklungsstörung in besonderem Mass angewiesen sei. Ihre Wegweisung sei daher mit dem Kindswohl nicht vereinbar. Zudem seien sowohl ihre Tochter in Ausbildung als auch ihr Schwiegersohn, wel- cher als Geschäftsführer und Inhaber eines Ingenieurbüros arbeite, beruf- lich voll ausgelastet und daher auf die durch sie gewährleistete Kinderbe- treuung angewiesen (vgl. Beschwerde S. 4 f. Art. 2.2). 4.4.2 Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin eine auf ein Jahr befristete Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Besuchsaufenthalts er- teilt worden war (vgl. vorne Bst. A und E. 3.1) und sowohl ihr als auch ihrer Tochter und ihrem Schwiegersohn von Anfang an bekannt war, dass sie nach Ablauf dieser Frist die Schweiz wieder wird verlassen müssen. Beide Seiten haben sich denn auch schriftlich bereit erklärt, diesen Umstand zu akzeptieren (vgl. Akten MIDI pag. 23 und 85 f.). Es ist mithin der Auffas- sung der Vorinstanz zu folgen, wonach die Beschwerdeführerin durch die dauerhafte Wohnsitznahme bei der Familie ihrer Tochter und durch die Betreuung ihrer Enkelin vollendete Tatsachen geschaffen hat, welche bei der rechtlichen Beurteilung des Anspruchs auf Aufenthalt grundsätzlich unbeachtet zu bleiben haben. Zudem ist die Beschwerdeführerin seit Ab- lauf ihrer Kurzaufenthaltsbewilligung im September 2016 in der Schweiz lediglich geduldet (prozessualer Aufenthalt). 4.4.3 Weiter begründen weder der Umstand, dass Tochter und Schwie- gersohn beruflichen Verpflichtungen nachzugehen haben und die Be- schwerdeführerin während dieser Zeit die Enkelin betreut, noch die Rolle als nahe Bezugsperson der Enkelin ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinn der zitierten Rechtsprechung (vgl. vorne E. 4.1). Obwohl feststeht, dass die Enkelin aufgrund ihres jungen Alters auf durchgehende Betreuung ange- wiesen ist, ist nicht ersichtlich, weshalb diese nur durch die Beschwerde- führerin und nicht auch beispielsweise durch eine Kindertagesstätte ge- währleistet werden kann. Die angeführte Sprachentwicklungsstörung spricht jedenfalls nicht dagegen, ist doch das Personal in Kindertagesstät- ten entsprechend geschult und könnte die Enkelin gezielt unterstützen. Zudem sind die Hauptbezugspersonen der Enkelin deren Eltern, bei wel-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.05.2018, Nr. 100.2018.39U, Seite 10 chen sie in intakten Familienverhältnissen aufwächst. Die dauerhafte An- wesenheit der Beschwerdeführerin ist auch insofern für das Kindswohl nicht erforderlich. 4.5Nach dem Gesagten kann sich die Beschwerdeführerin nicht auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu ihrer Tochter und deren Familie und somit nicht auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV berufen. Eine andere Anspruchsgrundlage ist weder gel- tend gemacht noch ersichtlich. Ein Anwesenheitsanspruch ist mit der Vor- instanz folglich zu verneinen. 5. Abschliessend bleibt zu prüfen, ob die POM der Beschwerdeführerin zu Recht auch keine Ermessensbewilligung erteilt hat. 5.1Die Beschwerdeführerin beruft sich richtigerweise nicht mehr auf Art. 29 AuG, den die POM im Rahmen des Ermessens geprüft hat (ange- fochtener Entscheid E. 4). Diese Bestimmung regelt die ermessensweise Zulassung von Ausländerinnen und Ausländern zur medizinischen Be- handlung und verlangt unter anderem, dass die Wiederausreise gesichert ist. Hier steht indessen ein dauerhafter Aufenthalt zur Diskussion (vgl. Ak- ten MIDI pag. 131 f.). 5.2Aus welchen anderen Gründen der Beschwerdeführerin eine Er- messensbewilligung erteilt werden könnte, ist weder ersichtlich noch dar- getan. Insbesondere liegt kein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) vor: 5.2.1 Medizinische Gründe können allenfalls dann zur Annahme eines solchen Härtefalls führen, wenn erstellt ist, dass die betroffene Person an einem ernsthaften Gesundheitsschaden leidet, der während einer langen Zeitspanne dauernde Behandlung oder punktuelle medizinische Notfall- massnahmen erfordert, die im Herkunftsland nicht verfügbar sind, sodass

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.05.2018, Nr. 100.2018.39U, Seite 11 eine Ausreise aus der Schweiz schwerwiegende Folgen für ihre Gesund- heit nach sich ziehen könnte. Hingegen genügt der Umstand allein, dass die oder der Betroffene in der Schweiz bessere medizinische Leistungen erhalten kann als im Herkunftsland, nicht, um eine Ausnahme von den Be- grenzungsmassnahmen zu rechtfertigen (vgl. BVR 2013 S. 73 E. 5.5; VGE 2017/10 vom 21.9.2017 E. 5.2). 5.2.2 Wie bereits ausgeführt (vgl. vorne E. 4.2), kann hier nicht von einem ernsthaften Gesundheitsschaden gesprochen werden. Dass das Gesund- heitssystem in Russland weniger gut ist als dasjenige in der Schweiz und dort gewisse, bei der Beschwerdeführerin sinnvolle Vorsorgeuntersuchun- gen bzw. Verlaufskontrollen allenfalls nicht ohne weiteres durchgeführt werden können, begründet nach dem vorstehend Gesagten noch keinen persönlichen Härtefall. Der Beschwerdeführerin steht es im Übrigen frei, für solche Untersuchungen für kurze Zeit in die Schweiz zu kommen. 5.2.3 Im Weiteren ist es der Beschwerdeführerin auch in persönlicher, sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht zumutbar, in ihr Heimatland zurückzu- kehren, in welchem sie bis vor knapp drei Jahren durchgehend gelebt hat. Auch wenn die Arbeitslosigkeit in B.________ angeblich hoch ist (vgl. Be- schwerde S. 5 Art. 2.4), liegen darin keine spezifischen persönlichen Um- stände, welche eine Ausreise als unzumutbar erscheinen liessen, zumal hiervon nicht allein die Beschwerdeführerin, sondern die gesamte dort le- bende Bevölkerung betroffen ist (vgl. für diese Würdigung statt vieler VGE 2016/20 vom 20.12.2016 E. 5.6). Entgegen der Ansicht der Be- schwerdeführerin sprechen jedenfalls ihr Alter und ihr aktueller Gesund- heitszustand nicht gegen eine berufliche Wiedereingliederung in den russi- schen Arbeitsmarkt, ist sie doch mit 48 Jahren noch lange im arbeitsfähi- gen Alter und wie bereits erwähnt bei grundsätzlich guter Gesundheit. Zu- dem ist nicht ausgeschlossen, dass sie in Russland – wie bereits vor ihrer Einreise (vgl. Akten MIDI pag. 223; Beschwerde S. 5 f. Art. 2.4) – bei Be- darf weiterhin durch ihren Schwiegersohn und ihre Tochter finanziell unter- stützt werden kann. 5.3Nach dem Erwogenen ist nicht zu beanstanden, dass die POM der Beschwerdeführerin die Aufenthaltsbewilligung – wenn auch mit anderer Begründung – auch nicht ermessensweise erteilt hat.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.05.2018, Nr. 100.2018.39U, Seite 12 6. Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Verwaltungsgericht beurteilt solche Rechtsmittel in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Da die vorinstanzlich angesetzte Aus- reisefrist abgelaufen ist, ist praxisgemäss eine neue festzulegen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die unterliegende Beschwerde- führerin kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Der Beschwerdeführerin wird eine neue Ausreisefrist angesetzt auf den
  2. Juli 2018.
  3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'500.--, werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  4. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.05.2018, Nr. 100.2018.39U, Seite 13 4. Zu eröffnen:

  • der Beschwerdeführerin
  • der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern
  • dem Staatssekretariat für Migration Das präsidierende Mitglied:Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom
  1. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) oder, soweit es die Ermessensbewilligung betrifft, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. BGG geführt werden.

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Bern
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BE_VG_001
Gericht
Be Verwaltungsgericht
Geschaftszahlen
BE_VG_001, 100 2018 39
Entscheidungsdatum
24.05.2018
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026